gerechtfertigt sein. nungsfremden Zwecken dienen und externe

DGB BVV, Abt. OEB, 28.5.2015
Zusammenfassung des BVerfG-Beschlusses zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einführung von
Einstellungshöchstaltersgrenzen im Öffentlichen Dienst
(2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12)
(Dies ist nur eine Zusammenfassung der Entscheidungsgründe und keine Beurteilung, welche Regelungen anderer Dienstherren ggf. ebenfalls formell und/oder materiell rechtswidrig sind. Die Frage der hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung stellt sich nur da, wo die Altersgrenze in einer Verordnung und nicht im Gesetz geregelt wurde. Die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.)
Verfahrensgegenstand
In NRW gilt für LehrerInnen laut LVO eine Einstellungshöchstaltersgrenze von 40 Jahren. Dies verletzte – so das BVerfG –
die Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG, weil die Verordnungsermächtigung (§ 5 LBG), auf welcher
besagte Regelung fußt, nicht hinreichend bestimmt zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen sei.
Das BVerfG hat die angegriffenen Urteile des BVerwG aufgehoben und an dieses zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe

In den vorliegenden Fällen fehlte es laut Gericht bereits an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage für
die Verordnung, in welcher die Einstellungshöchstaltersgrenze normiert ist. Maßstab seien die aus Art. 80 Abs. 1 S. 2
GG folgenden Grundsätze, die auch für die Landesgesetzgebungen verbindlich seien. Folglich müsse auch auf Landesebene eine Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß der zu erlassenen Verordnung festlegen.

Das BVerfG hätte daher an sich nicht auch die materille Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften prüfen müssen. Dennoch führte es zu dieser aufgrund bestehender rechtlicher Unsicherheiten Folgendes aus:
- Einstellungshöchstaltersgrenzen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und grds. auch in Art. 33
Abs. 2 GG dar, da sie ältere BewerberInnen regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
vom Beamtenverhältnis ausschließen und auf diese Weise zu einer eignungswidrigen Ungleichbehandlung von einiger
Intensität führen würden.
- Etwas anderes gelte lediglich bei solchen Dienstverhältnissen, bei denen das Alter – etwa aufgrund bestimmter körperlicher Anforderungen – ein Eignungsmerkmal darstellt wie bspw. u. U. beim Militär- und Polizeivollzugsdienst sowie bei
der Feuerwehr. Hier könne es sich beim Alter um ein eignungsimmanentes (Hilfs-)Kriterium handeln, wenn denn ein(e)
BeamtIn mit Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr
genügen würde.
- Der durch Einstellungshöchstaltersgrenzen bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG könne jedoch
gerechtfertigt sein.
- Außerhalb der genannten Einsatzberufe stellen Einstellungshöchstaltersgrenzen für den Zugang zum Beamtenverhältnis
weder ein Eignungsmerkmal noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium dar. Vielmehr würden sie in diesen Fällen eignungsfremden Zwecken dienen und externe, außerhalb des Leistungsgrundsatzes liegende Ziele verwirklichen. Folglich
greifen eignungsfremde Belange laut Gericht in den Leistungsgrundsatz ein.
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- Eignungsfremde Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können dann bei der Besetzung öffentlicher
Ämter Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. In Betracht kämen das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip. Im Wege der praktischen Konkordanz seien die widerstreitenden Grundsätze (Art.
33 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 5 GG) in Einklang zu bringen. Zu beachtende Aspekte seien:
-
Einstellungshöchstaltersgrenzen können im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbes. im Hinblick
auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine
wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen.
Dabei sei zu berücksichtigen, wann der Höchstversorgungssatz und wann die Mindestversorgung erreicht sind.
Wird der Höchstversorgungssatz nach 40 Jahren und der Mindestversorgungssatz nach 19,5 Jahren erreicht, so
würde bei einer Einstellungshöchstaltersgrenze von 40 Jahren und einem Ruhestandseintritt mit 67 Jahren eine
Überschreitung der Zeitspanne für die Mindestversorgung von 7 ½ Jahren bestehen.
Weiterhin zu berücksichtigen sei, dass vor Eintritt in das Beamtenverhältnis oftmals andere Versorgungsanwart
schaften erworben wurden, die auf die Versorgungsbezüge angerechnet würden. Dadurch werde der Dienstherr
von seiner Alimentationspflicht sogar entlastet.
Einstellungshöchstaltersgrenzen könnten dazu beitragen, von Verschiebungen im Pflichtengefüge „Beamter Dienstherr“ zu vermeiden, indem sie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen sicherstellen und so die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit der Beamtenversorgung gewährleisten.
Ein frühes Einstellungsalter wirke sich günstig auf die Gesamtkosten der Beihilfe aus.
Der Wert von Versorgungsansprüchen sei pauschal nicht festzulegen (bemesse sich nach Dauer der Aufbau
phase, Dauer der Auszahlungsphase, Besoldungsggruppe, evtl. Rentenansprüche), sodass dem Gesetzgeber ein
weiter Gestaltungsspielraum bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen zu
stehe.
Das Erfordernis einer ausgewogenen Altersstruktur könne nur dann als Argument dienen, wenn die Festlegung
des Höchstalters auf einer nachvollziehbaren Planung beruht.
Dienstherr
Bund
BW
BY
BE
BRB
HB
Grenze
In einem Rundschreiben von 1995 heißt es 40 bzgl. Zugang zum Beamtenstatus. In der LVO wurde keines normiert.
grds. 42 bzgl. Zugang zum Beamtenstatus
45 bzgl. Zugang zum Beamtenstatus
- darf bzgl. Zugang zum Vorbereitungsdienst in RVO bestimmt werden
- 50 bzgl. Zugang zum Beamtenstatus
- 32 bzgl. Zugang zum Vorbereitungsdienst
- 47 bzgl. Zugang zum Beamtenstatus
- 40 bzgl. Zugang zum Vorbereitungsdienst
Regelung + ggf. Ermächtigungsgsrundlage
§ 48 I 1 LHO
Art. 23 I 1 BayBG
§ 29 I 2 LfBG
- Ausführungsvorschriften zu § 48 LHO
§ 19 I 1 LVO, § 25 LBG
§ 3 II 1 LBG
§ 17 II 1 LVO, § 25 LBG
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HH
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- 40 bzgl. Zugang zum Vorbereitungsdienst
- 45 bzgl. Zugang zum Beamtenstatus
- 50 bzgl. Zugang zum Beamtenstatus
- 40 bzgl. Zugang zum Beamtenstatus
- 35 bzgl. Zugang zum Vorbereitungsdienst
- 45 bzgl. Zugang zum Beamtenstatus
- 40 bzgl. Zugang zum Vorbereitungsdienst
- 45 bzgl. Zugang zum Beamtenstatus
- 40 bzgl. Zugang zum Vorbereitungsdienst
- 40 bzgl. Zugang zum Beamtenstatus
- 47 bzgl. Zugang zum Beamtenstatus
- 35 bzgl. Zugang zum Vorbereitungsdienst
- 45 bzgl. Zugang zum Beamtenstatus
- wenn bei Zugang zum Beamtenstatus über 45 Jahre,
dann Zustimmung vom Finanzministerium
- 45 bzgl. Zugang zum Beamtenstatus bei LehrerInnen
bzgl. Zugang zum Beamtenstatus ist festgelegt, dass „Bewerber bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf
Probe „das Lebensjahr, das 20 Jahre vor dem in der jeweiligen Laufbahn gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
liegt, noch nicht vollendet haben“ dürfen
§ 5 I LVO, § 25 LBG
§ 11 I LVO, § 25 LBG
§ 11 I 1 LVO, § 23 II Nr. 4 und 5 LBG
§ 26 I 1 LVO, § 25 LBG
§ 8a LVO, § 25 LBG
§ 16 I 1 LVO, § 25 Nr. 8 LBG
§ 19 LBG
§ 12 I Nr. 1 LVO, § 9 I LBG
§ 7 I LBG, § 31 III, IV LVO
§ 5 I LVO, § 27 1 LBG
§ 48 LHO
§ 14 I 2 Nr. 2 LVO über Laufbahnen der
LerhrerInnen
§ 7 I 1 ThürLaufbG