Für Sie gelesen: Wohnungseigentums- und Mietrecht sind schwierig unter einen Hut zu bringen Bei der Abfassung des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahre 1951 galt noch ein Mietrecht, das sich ganz wesentlich vom heutigen Mietrecht unterschied, darüber hinaus stand damals bei Schaffung des neuen Wohnungseigentumsrechts die Nutzung der eigenen Wohnung im Vordergrund. Im Laufe der Jahrzehnte hat jedoch auch die Vermietung von Eigentumswohnungen an Bedeutung gewonnen, nicht zuletzt auch durch steuerliche Konstruktionen. Seit der Schaffung des Wohnungseigentumsgesetzes hat sich das Mietrecht fortentwickelt, die Rechtsprechung zu beiden Feldern ist völlig unabhängig voneinander erfolgt, so dass heute sehr unterschiedliche Rechtsgebiete im Falle der Vermietung einer Eigentumswohnung miteinander in Einklang gebracht werden müssen. Diese Aufgabe obliegt im Einzelfall dem Vermieter einer Eigentumswohnung, der sozusagen den Schnittpunkt beider Rechtsgebiete bildet. Der Vermieter hat immer darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie die Regelungen des Mietvertrages nicht miteinander in Konflikt geraten. Versäumt der Vermieter, darauf zu achten, so hat er alleine evtl. Nachteile zu tragen. Diese können nicht unerheblich sein. Gewerbliche Vermietung Das Recht zur Vermietung von Wohnungs- und Sondereigentum ist gesetzlich verankert. Entschließt sich der Eigentümer einer Wohnung erstmalig zu einer Vermietung, so sollte zuerst die Teilungserklärung bzw. die Gemeinschaftsordnung studiert werden, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Gestattung zur Vermietung an eine Bedingung geknüpft ist. Eine solche Bedingung könnte z.B. lauten, dass die Vermietung an die Zustimmung des Verwalters geknüpft ist. Diese ist häufig Voraussetzung, wenn eine gewerbliche Vermietung erfolgen soll. Ist eine gewerbliche Vermietung nach den Bestimmungen der WohnungseigentümerGemeinschaft nicht zulässig oder an eine Bedingung geknüpft, die nicht erfüllt wurde, kann dies äußerst unangenehme Folgen haben. Der mit dem Mieter geschlossene Mietvertrag ist rechtsgültig, andererseits kann die Gemeinschaft bzw. der Verwalter möglicherweise verlangen, die gewerbliche Nutzung zu beenden. In einem solchen Fall können auf den Vermieter hohe Schadenersatzforderungen zukommen. Muss der Vermieter den Garten in Ordnung halten? In jedem Fall bleibt der Vermieter der Ansprechpartner der Eigentümergemeinschaft. Er hat z.B. für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen. Bestimmt die Hausordnung, dass die Bewohner wechselweise Reinigungspflichten zu übernehmen haben oder die Pflege des gemeinschaftlichen Gartens, und der Mieter weigert sich, diese Pflichten seinerseits zu übernehmen, so hat der Vermieter gegenüber der Gemeinschaft die Pflicht, auf geeignete Weise für die Erfüllung der Gemeinschaftspflichten zu sorgen: Notfalls muss er eine Reinigungskraft oder einen Gärtner für seinen Mieter beschäftigen oder selbst putzen bzw. im Garten arbeiten. Stört der Mieter die Nachtruhe, so kann die Gemeinschaft vom Vermieter verlangen, dass dieser Zustand abgestellt wird. Dies kann so weit gehen, dass die Gemeinschaft vom Vermieter die Auflösung eines Mietverhältnisses verlangt, wenn es für die anderen Hausbewohner schlechterdings unzumutbar ist. Selbstverständlich bleibt auch die Zahlung des Hausgeldes Pflicht des Wohnungseigentümers. Es ist nicht ohne weiteres zulässig, dass der Mieter seine BetriebskostenVorauszahlungen direkt an die Hausverwaltung überweist und der Eigentümer lediglich den Differenzbetrag (z.B. für Instandhaltungen, Reparaturen etc.) überweist. Dies ist auch untunlich, da der Vermieter sonst die Kontrolle über die Zahlungen seines Mieters verliert. Es ist dann natürlich auch die Pflicht des Eigentümers, die Betriebskosten mit seinem Mieter abzurechnen. Verteilung von Betriebskosten Wichtig ist es in diesem Zusammenhang, dass die Verteilungsschlüssel für Betriebskosten, welche die Gemeinschaft gegenüber den einzelnen Mieteigentümern zur Grundlage der Hausgeldabrechnung macht, auch im Mietvertrag vereinbart worden sind. Es ist außerordentlich schwierig, in vielen Fällen unmöglich auf der Basis unterschiedlicher Verteilungsschlüssel eine korrekte und vorschriftsmäßige Betriebskostenabrechnung für den Mieter zu erstellen. Daher ist beim Abschluss eines jeden Mietvertrages darauf zu achten, dass keine Verabredungen getroffen werden, die im Widerspruch zu den geltenden Bestimmungen der Eigentümergemeinschaft stehen. Eigentümerversammlung ändert Hausordnung, und nun? Ein besonderes Problem entsteht, wenn die Eigentümerversammlung Beschlüsse fasst, die Auswirkungen auf Mietverhältnisse haben. Beispielsweise können die versammelten Wohnungseigentümer die Hausordnung ändern oder Verteilerschlüssel für Betriebskosten umstellen. Dies stellt den Vermieter immer dann vor unlösbare Probleme, wenn der Mietvertrag nicht ausreichend flexibel ist. Daher gehört eine Bestimmung in Mietverträge vermieteter Eigentumswohnungen, nach denen Beschlüsse der Eigentümerversammlung auf das Mietverhältnis direkt Anwendung finden, sofern dies erforderlich und für den Mieter zumutbar ist. Vermietung von Eigentumswohnungen ist ein schwieriges Kapitel für den unkundigen Wohnungseigentümer, der sich oft genug gar nicht vorstellen kann, warum es für so nah miteinander verwandte Rechtsgebiete unterschiedliche Regelungen gibt, daher bieten viele Hausverwaltungen die so genannte „Sondereigentumsverwaltung“ an. Der Verwalter übernimmt dann auch die Bearbeitung des Mietverhältnisses. Tipps für die Praxis Abschließend möchte ich – ohne die Gewähr für Vollständigkeit- einige Grundregeln aufstellen, die helfen sollen, Probleme gar nicht erst entstehen zu lassen, wenn sich ein Wohnungseigentümer zur Vermietung seines Wohnungseigentums entschließt: • • • • • Vor Vermietung die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung, die Beschlüsse der Eigentümerversammlungen sowie die Hausordnung prüfen, ob in den Mietvertrag besondere Regelungen aufgenommen werden müssen. Im Zweifelsfall bei der Hausverwaltung nachfragen, ob eine Genehmigung erforderlich ist. Ein Mieter muss verantwortungsbewusst ausgesucht werden, er muss sich in die bestehende Hausgemeinschaft einfügen. Nicht einfach irgendeinen Mietvertrag verwenden, sondern beim örtlichen Haus- und Grundbesitzerverein nach einem speziellen Mietvertrag für Eigentumswohnungen fragen. Auch wenn man selbst nicht im Eigentum wohnt, auf jeden Fall sollten regelmäßig die Eigentümerversammlungen besucht werden. © Klaus Döhl, Haus & Grund 8/2003 Dies ist ein Service der Fa. Hufnagel-Immobilien –RDM-
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