Deutsche Börse | stocks & standards-Workshop | Eschborn | 17.6.2015 Die neue Marktmissbrauchsverordnung: Was bleibt? Was ändert sich? © Allen & Overy 2015 * Ihr Referent Dipl.-Kfm. Dr. Hartmut Krause, LL.M. Partner, Allen & Overy LLP Frankfurt a.M. Tel. +49 69 2648 5000 [email protected] © Allen & Overy 2015 * Einführung MAR: direkt geltendes Europarecht Sanktionen (Ergänzung durch Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen – CRIM-MAD) Geltung ab 3. Juli 2016 © Allen & Overy 2015 * Sanktionen (1) Insidergeschäfte / Marktmanipulation Natürliche Personen Geldbuße Geldbuße bis zu EUR 5 Mio. (Art. 30 Abs. 2 lit. i (i) MAR) Juristische Personen Geldbuße bis zu EUR 15 Mio. oder 15 % des jährlichen Konzernumsatzes (Art. 30 Abs. 2 lit. j (i) MAR) Gewinnabschöpfung (Art. 30 Abs. 2 lit. h MAR) © Allen & Overy 2015 * Sanktionen (2) Verstoß gegen Veröffentlichungspflichten Natürliche Personen Geldbuße Geldbuße bis zu EUR 1 Mio. (Art. 30 Abs. 2 lit. i (ii) MAR) Juristische Personen Geldbuße bis zu EUR 2,5 Mio. oder 2 % des jährlichen Konzernumsatzes (Art. 30 Abs. 2 lit. j (ii) MAR) Gewinnabschöpfung (Art. 30 Abs. 2 lit. h MAR) © Allen & Overy 2015 * Sanktionen (3) Verstoß gegen sonstige Pflichten (Insiderlisten, Directors‘ Dealings) Natürliche Personen Geldbuße Geldbuße bis zu EUR 500.000 (Art. 30 Abs. 2 lit. i (iii) MAR) Juristische Personen Geldbuße bis zu EUR 1 Mio. (Art. 30 Abs. 2 lit. j (iii) MAR) Gewinnabschöpfung (Art. 30 Abs. 2 lit. h MAR) © Allen & Overy 2015 * Sanktionen (4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen CRIM-MAD u.a. „naming and shaming“ (Art. 34 Abs. 1 MAR) Veröffentlichung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen sowie Identität der verantwortlichen Personen Insidergeschäfte, unbefugte Offenlegung, Marktmanipulation (Art. 3 - 5 CRIM-MAD) Anstiftung, Beihilfe, Versuch (Art. 6 CRIM-MAD) wirksame, verhältnismäßige, abschreckende Sanktionen (Strafrahmen) (Art. 7 CRIM-MAD) Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen (Art. 8 - 9 CRIM-MAD) © Allen & Overy 2015 * Erfasste Märkte Finanzinstrumente zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen oder für die ein entsprechender Antrag gestellt wurde; (Art. 2 (1) a) MAR) gehandelt an einem multilateralen Handelssystem (MTF), zum Handel in einem MTF zugelassen oder für die ein entsprechender Antrag gestellt wurde (Freiverkehr!); (Art. 2 (1) b) MAR) gehandelt in einem organisierten Handelssystem (OTF); (Art. 2 (1) c) MAR) nicht an einem Markt gehandelt, aber deren Wert von dem Kurs eines anderen, an einem Markt gehandelten Finanzinstruments abhängt oder sich darauf auswirkt. (Art. 2 (1) d) MAR) © Allen & Overy 2015 * Grundtatbestand • Insiderinformation … ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen. (Art. 7 (1) a) MAR) Die Information [ist] dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von den vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse der Finanzinstrumente […] zuzulassen. (Art. 7 (2) 1 MAR) © Allen & Overy 2015 * Insiderhandelsverbot Insiderhandel liegt vor, wenn… …eine Person über eine Insiderinformation verfügt und unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, erwirbt oder veräußert. (Art. 8 (1) 1 MAR) NEU: …ein Auftrag in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich die Information bezieht […], storniert oder geändert wird, wenn der Auftrag vor Erlangen der Insiderinformation erteilt wurde. (Art. 8 (1) 2 MAR) Klarstellung: … die Person, die aufgrund einer Empfehlung oder Anstiftung tätig wird, wissen sollte, dass die Empfehlung auf einer Insiderinformation beruht. (Art. 8 (2) MAR) © Allen & Overy 2015 * Insiderhandelsverbot – Ausnahmen (1) Ausnahmen Legitime Handlungen (Art. 9 MAR) Angemessene interne Regelungen und Verfahren (Art. 9 (1) MAR) Erfüllungsgeschäfte (Art. 9 (3) MAR) im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erlangte Insiderinformationen (Art. 9 (4) MAR) Umsetzung eigener Entscheidungen (Art. 9 (5) MAR) Aktienrückkauf und Kursstabilisierungsmaßnahmen (Art. 5 MAR) © Allen & Overy 2015 * Insiderhandelsverbot – Ausnahmen (2) Angemessene interne Regelungen und Verfahren (Art. 9 (1) MAR) Sicherstellung, dass natürliche Person, die den Beschluss über Erwerb bzw. Veräußerung des Finanzinstruments gefasst oder beeinflusst hat, keine Insiderinformation besitzt, und (Art. 9 (1) a) MAR) keine Aufforderung, Empfehlung, Anstiftung, oder anderweitige Beeinflussung der natürlichen Person, die im Auftrag die maßgeblichen Finanzinstrumente erworben oder veräußert hat. (Art. 9 (1) b) MAR) Erfüllungsgeschäfte (Art. 9 (3) MAR) © Allen & Overy 2015 Erfüllung einer Verpflichtung, die auf der Erteilung eines Auftrags oder dem Abschluss einer Vereinbarung aus der Zeit vor dem Erhalt der Insiderinformationen beruht. (Art. 9 (3) a) MAR) * Insiderhandelsverbot – Ausnahmen (3) Im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erlangte Insiderinformationen Erwerb von Insiderinformationen während der Transaktionsvorbereitung; (Art. 9 (4) MAR) Ausschließliche Nutzung zur Weiterführung des Zusammenschlusses / Übernahme; Veröffentlichung der Informationen bei Genehmigung des Zusammenschlusses bzw. bei der Annahme des Übernahmeangebots durch die Aktionäre. Gilt nicht für Beteiligungsaufbau! (Art. 9 (4) S. 2 MAR) Umsetzung eigener Entscheidungen (Art. 9 (5) MAR) © Allen & Overy 2015 * Empfehlungs- und Verleitungsverbot Empfehlung und Anstiftung liegen vor, wenn… …jemand, der über eine Insiderinformation verfügt, auf der Grundlage dieser Information Dritten empfiehlt, Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern, oder sie dazu anstiftet, einen solchen Erwerb oder eine solche Veräußerung vorzunehmen, oder (Art. 8 (2) a) MAR) auf der Grundlage dieser Information Dritten empfiehlt, einen Auftrag, der ein Finanzinstrument betrifft, auf das sich die Information bezieht, zu stornieren oder zu ändern, oder sie dazu anstiftet, eine solche Stornierung oder Änderung vorzunehmen. (Art. 8 (2) b) MAR) © Allen & Overy 2015 * Weitergabeverbot Unbefugte Offenlegung liegt vor, wenn… …eine Person über eine Insiderinformation verfügt und diese gegenüber einer anderen Person offenlegt. Keine unbefugte Offenlegung, wenn die Offenlegung im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben geschieht. (Art. 10 (1) MAR) Gleichgestellt: Weitergabe von Empfehlung oder Anstiftung anderer Personen durch Person, der eine Empfehlung für ein Insidergeschäft gegeben oder die hierzu angestiftet wurde, bei Kenntnis, dass Empfehlung bzw. Anstiftung auf Insiderinformation beruht. (Art. 10 (1) MAR) © Allen & Overy 2015 * Market Sounding (1) Sonderfall des Weitergabeverbots, jedoch ausdrücklich geregelt: Market Sounding Übermittlung von Informationen vor der Ankündigung eines Geschäfts an potentielle Anleger, um deren Interesse an dem möglichen Geschäft (Bedingungen, Umfang, Preis) abzuschätzen. (Art. 11 (1) MAR) Übermittlung einer Insiderinformation vor der Ankündigung eines öffentlichen Übernahmeangebots an Aktionäre der Zielgesellschaft, … (Art. 11 (2) MAR) … um den Aktionären die Möglichkeit zu eröffnen, sich über die Annahme oder Ablehnung des Angebots, eine Meinung zu bilden, und (Art. 11 (2) a MAR) wenn Bereitschaft der Anteilsinhaber, ihre Aktien anzubieten, nach vernünftigem Ermessen für den Bieter notwendig ist, um über die Durchführung der Transaktion zu entscheiden. (Art. 11 (2) b MAR) © Allen & Overy 2015 * Market Sounding (2) •Umfangreiche Prüf-, Verhaltens- und Dokumentationspflichten (Art. 11 (5) – (7) MAR) 1 Prüfung vor Marktsondierung – Prüfung, ob Insiderinformation offengelegt werden soll – Gründe schriftlich festhalten (Art. 11 (2) MAR) 2 3 4 5 Vor der Offenlegung Market Sounding Nach der Offenlegung Nach der Offenlegung – Zustimmung des Adressaten einholen (Art. 11 (5) a) MAR) – Belehrung über Vertraulichkeit und über Insiderhandelsverbot des Adressaten (Art. 11 (2) MAR) © Allen & Overy 2015 – Dokumentation, welche Information an welchen Adressaten übermittelt wurden (Angabe von Datum und Uhrzeit) – Adressat hat zu prüfen, ob und wann Information noch Insiderinformation ist (Art. 11 (7) MAR – Unverzügliche Information des Adressaten, wenn Information Eigenschaft als Insiderinformation verliert (Art. 11 (6) MAR) (Art. 11 (5) UA 2 MAR) * Veröffentlichungspflichten Emittenten von Finanzinstrumenten Zulassung zum Handel im geregelten Markt oder im Freiverkehr (Art. 17(1)3 MAR) Vorliegen einer Insiderinformation, die den Emittenten unmittelbar betrifft (Art. 17(1)1 MAR) Ausnahme Aufschub (Art. 17(4) oder (5) MAR) Weitergabe einer Insiderinformation an einen Dritten (Art. 17(8) MAR) Ausnahme Dritter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 17(8)2 MAR) © Allen & Overy 2015 * Veröffentlichung Zeitpunkt – „so bald wie möglich” (Art. 17(1) MAR) – – „zeitgleich“ bei absichtlicher Weitergabe an Dritte „unverzüglich“ bei unabsichtlicher Weitergabe an Dritte (Art. 17(8) MAR) Inhalt und Form – Korrekt und vollständig (ESMA Draft Technical Standards, 15.7.2014, no. 221) – Keine Verbindung mit Vermarktung der Tätigkeit des Emittenten Medium – Ermöglichung schnellen Zugriffs – Zusätzlich Hinterlegung der Information im amtlich bestellten Informationssystem und für mindestens fünf Jahre auf der Website des Emittenten (Art. 17(1)2 S. 1 u. 3 MAR) Sprache – ESMA-Vorschlag: Anlehnung an Art. 20 Transparenzrichtlinie (ESMA Draft Technical Standards, 15.7.2014, no. 230) (Art. 17(1)2 S. 2 MAR) © Allen & Overy 2015 * Aufschub der Veröffentlichung (1) Art. 17(4) MAR Art. 17(5) MAR Jeder Emittent Kredit- oder Finanzinstitut (-) Risiko der Destabilisierung des Emittenten und des Finanzsystems Berechtigtes Interesse des Emittenten Öffentliches Interesse Geheimhaltung sichergestellt Geheimhaltung gewährleistet Keine Irreführung der Öffentlichkeit (-) (-) Zustimmung der zuständigen Behörde (Verfahren gemäß Art. 17 Abs. 6 MAR) © Allen & Overy 2015 * Aufschub der Veröffentlichung (2) Beginn Berechtigte Interessen (Erwägungsgrund 50 MAR) – Laufende Verhandlungen – Entscheidung des Vorstands, die noch der Zustimmung anderer Organe bedarf Konkrete Entscheidung des Emittenten über den Aufschub erforderlich? © Allen & Overy 2015 * Aufschub der Veröffentlichung (3) Ende •Vertraulichkeit ist nicht länger gewährleistet (Art. 17(7) MAR) •Berechtigte Interessen des Emittenten sind entfallen •Irreführung des Marktes (Umkehrschluss aus Art. 17(4) MAR) •Faktisch auch mit Weitergabe der Insiderinformation an einen nicht zur Vertraulichkeit verpflichteten Dritten (Art. 17(8) MAR) Information © Allen & Overy 2015 •Information der zuständigen Behörde nach Veröffentlichung der Insiderinformation (Art. 17(4) 2 MAR) * Insiderlisten Verpflichtete –Emittenten – – Pflichten – Erstellung von Insiderlisten Geregelter Markt MTF / OTF (Art. 18 (7) MAR) – Arbeitnehmer, Berater etc. –Ausnahme: KMU-Wachstumsmarkt – Rasche Aktualisierung – Übermittlung an Behörde bei Ersuchen (Art. 18 (6) MAR) (Art. 18 (1) a) – c) MAR) –Im Auftrag und auf Rechnung handelnde Personen – Erfasste Personen erkennen Pflichten schriftlich an (Art. 18 (2) MAR) Inhalt – Identität aller Personen – Grund der Aufnahme – Datum & Uhrzeit des Zugangs – Datum der Erstellung der Liste (Art. 18 (3) MAR) © Allen & Overy 2015 Aktualisierung – Grund für Erfassung ändert sich – Neue Person hat Zugang zu Insiderinformationen – Person hat keinen Zugang mehr zu Insiderinformationen (Art. 18 (4) MAR) * Directors‘ Dealings (1) Führungskräfte Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichtsorgan Führungskraft mit Zugang zu Insiderinformationen (Art. 3 (25) MAR) Eng verbundene Personen (Ehepartner, Kinder etc.) (Art. 3 (26) MAR) Pflichten der Führungskraft Meldung an den Emittenten Anteile, Schuldtitel, Derivate von Vermögensverwalter von Lebensversicherungen EUR 5000 (kumuliert p.a., ohne netting) Innerhalb von drei Tagen (Art. 19 MAR) Pflichten des Emittenten Veröffentlichung innerhalb von drei Tagen (Art. 19 (3) MAR) Schriftliche Belehrung der Führungskräfte (Art. 19 (5) MAR) © Allen & Overy 2015 * Directors‘ Dealings (2) Handelsverbot (Closed Periods) 30 Kalendertage vor Ankündigung des Jahresabschluss- oder Zwischenberichts (Art. 19 (11) MAR) Ausnahmen im Einzelfall – Außergewöhnliche Umstände (z.B. finanzielle Schwierigkeiten) – (Art. Außergewöhnliche Umstände (z.B. finanzielle Schwierigkeiten) 19 (12) a) MAR) (Art. 19 lit. a) MAR) – (12) Erlaubnis durch Gesellschaft erforderlich – Erlaubnis Gesellschaft erforderlich Nachweis durch der Unaufschiebbarkeit der Führungskraft erforderlich – Nachweis der Unaufschiebbarkeit der Führungskraft erforderlich – Geschäfte im Rahmen von Belegschaftsaktienprogrammen/Sparplan – Geschäfte imMAR) Rahmen von Belegschaftsaktienprogrammen/Sparplan (Art. 19 (12) b) (Art. 19 (12) lit. b) der MAR)Kommission, weitere Ausnahmen zu erlassen Ermächtigung Ermächtigung Kommission weitere Ausnahmen zu erlassen (Art. 19 (14) – (15)der MAR) (Art. 19 (14) – (15) MAR) © Allen & Overy 2015 * Marktmanipulation (1) Marktmanipulation (Art. 15 Alt. 1 MAR) Abschluss von Geschäften, Handelsaufträgen etc., die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich Angebot, Nachfrage, Preis eines Finanzinstruments geben; oder abnormales Kursniveau sichern (Art. 12 (1) a) MAR i.V.m. Anhang I) Ausnahme Versuch (Art. 15 Alt. 2 MAR) Zulässige Marktpraxis (Art. 13 MAR) Abschluss eines Geschäfts unter Vorspiegeln falscher Tatsachen oder Täuschung (Art. 12 (1) b) MAR) Verbreitung von Informationen, die falsche Signale hinsichtlich Angebot und Kurs eines Finanzinstruments herbeiführen (Art. 12 (1) c) MAR) Übermittlung falscher Angaben, Ausgangsdaten über Referenzwert; Manipulation des Referenzwerts (Art. 12 (1) d) MAR) © Allen & Overy 2015 * Marktmanipulation (2) Ausnahme Festlegung durch zuständige nationale Behörde (Art 13 (2) MAR) Zulässige Marktpraxis Veröffentlichte Stellungnahme der ESMA (Art. 13 MAR) (Art 13 (4) MAR) Kriterien (Art. 13 (2) a) –g) MAR) Gewährleistung von Markttransparenz Gewährleistung von Angebot und Nachfrage Positive Auswirkung auf Marktliquidität und – effizienz Trägt Handelsmechanismus Rechnung, erlaubt Reaktion der Marktteilnehmer Keine Risiken für Integrität der Märkte Berücksichtigung der Strukturmerkmale der Märkte © Allen & Overy 2015 Berücksichtigung der Ergebnissen von behördlichen Ermittlungen zu der Marktpraxis; behördlich festgestellter Marktmissbrauch * Anlageempfehlungen und Verbreitung von Informationen durch die Medien Anlageempfehlung Verbreitung von Informationen durch die Medien Verpflichtete Grundsatz Personen, die Anlageempfehlungen erstellen oder verbreiten –Berücksichtigung der Pressefreiheit –Berücksichtigung von Berufs- und Standesregeln Pflichten Ausnahme –Objektive Dargestellung von Informationen –Offenlegung von Interessenskonflikten hinsichtlich der Finanzinstrumente (Art. 20 (1) MAR) Der verbreitenden (oder eine ihr nahestehenden Person erwächst (un)mittelbar ein Vorteil / Gewinn aus der Verbreitung Verbreitung erfolgt in der Absicht, den Markt irrezuführen (Art. 21 a) & b) MAR) © Allen & Overy 2015 * Zivilrechtliche Haftung Ansprüche gem. §§ 37b, 37c WpHG Unterlassene oder falsche Ad-hoc Mitteilung Anspruch gem. § 823 II BGB i.V.m. Art. 17 MAR als Schutzgesetz? Verstoß gegen Art. 17 MAR Art. 17 MAR Schutzgesetz? −Hergebrachte BGH-Formel −Effet utile-Doktrin des EuGH Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Haftung für jede Form des Verschuldens Beweislastumkehr Keine Beweislastumkehr (aber effet utile?) Fortbestehen neben der MAR? © Allen & Overy 2015 * Fazit Ausdifferenzierte Regelungen Weiterhin Unklarheiten Drastische Sanktionen Schärfung der Compliance - Systeme © Allen & Overy 2015 * Fragen? These are presentation slides only. The information within these slides does not constitute definitive advice and should not be used as the basis for giving definitive advice without checking the primary sources. Allen & Overy means Allen & Overy LLP and/or its affiliated undertakings. The term partner is used to refer to a member of Allen & Overy LLP or an employee or consultant with equivalent standing and qualifications or an individual with equivalent status in one of Allen & Overy LLP’s affiliated undertakings. © Allen & Overy 2015 * Allen & Overy – Globale Präsenz Allen & Overy in Zahlen 4.965 Anzahl Mitarbeiter 2.707 Anzahl der Anwälte 526 Anzahl der Partner 46 Anzahl der Büros 32 Anzahl der Länder mit Allen & Overy Büro AFRIKA ASIEN-PAZIFIK EUROPA Casablanca Johannesburg Bangkok Hanoi Ho-Chi-Minh-Stadt Hongkong Jakarta* Peking Perth Rangun Schanghai Singapur Sydney Tokio Amsterdam Antwerpen Athen** Barcelona Belfast Bratislava Brüssel Bukarest* Budapest Düsseldorf Frankfurt Hamburg AMERIKA New York São Paulo Toronto Washington, D.C. © Allen & Overy 2015 Istanbul London Luxemburg Madrid Mannheim Mailand Moskau München Paris Prag Rom Warschau MITTLERER OSTEN Abu Dhabi Doha Dubai Riad* * assoziiertes Büro ** Repräsentanz * Unsere deutsche Praxis Anteil der Bereiche am Gesamtumsatz in Deutschland 2013/2014 46 % Corporate 19 % Kapitalmarktrecht 16 % Bank- und Finanzrecht Büros 7% 7% 23 Arbeitsrecht Counsel Dispute Resolution 220 Rechtsanwälte Steuerrecht 5% 420 5 Mitarbeiter 51 Partner 2 Of Counsel Stand: 05/2015 © Allen & Overy 2015 * Allen & Overy in Deutschland – Umfassende Beratung im Unternehmensrecht (Full Service-Kanzlei) – Büros in Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Mannheim und München – Beratung im deutschen, englischen, EU und USamerikanischen Recht – Mandanten: börsennotierte Unternehmen, einschl. DAX und MDAX, aber auch große und mittlere private Unternehmen, Investmentbanken, Finanzinstitute, öffentliche Organisationen, Unternehmer – Enge Zusammenarbeit mit den Anwälten unserer internationalen Büros weltweit – Unser Ansatz: Mandantenservice basierend auf kompromisslosem Qualitätsanspruch, Erreichbarkeit, unternehmerischem Denken und Flexibilität © Allen & Overy 2015 Corporate/ M&A Dispute Resolution Arbeitsrecht Steuerrecht * Auszeichnungen und Anerkennungen “Germany Law Firm of the Year” Chambers Europe Awards 2013 “Most Innovative Law Firm in Europe” Gewinner des Financial Times Innovative Lawyers Awards 2007, 2011, 2012, 2014 © Allen & Overy 2015 *
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