Die neue Marktmissbrauchsverordnung: Was bleibt? Was ändert sich?

Deutsche Börse | stocks & standards-Workshop |
Eschborn | 17.6.2015
Die neue
Marktmissbrauchsverordnung:
Was bleibt? Was ändert sich?
© Allen & Overy 2015
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Ihr Referent
Dipl.-Kfm. Dr. Hartmut Krause, LL.M.
Partner, Allen & Overy LLP
Frankfurt a.M.
Tel.
+49 69 2648 5000
[email protected]
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Einführung
MAR: direkt geltendes Europarecht
Sanktionen (Ergänzung durch Richtlinie über
strafrechtliche Sanktionen – CRIM-MAD)
Geltung ab 3. Juli 2016
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Sanktionen (1)
Insidergeschäfte / Marktmanipulation
Natürliche Personen
Geldbuße
Geldbuße bis zu EUR 5 Mio.
(Art. 30 Abs. 2 lit. i (i) MAR)
Juristische Personen
Geldbuße bis zu EUR 15 Mio. oder
15 % des jährlichen Konzernumsatzes
(Art. 30 Abs. 2 lit. j (i) MAR)
Gewinnabschöpfung
(Art. 30 Abs. 2 lit. h MAR)
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Sanktionen (2)
Verstoß gegen Veröffentlichungspflichten
Natürliche Personen
Geldbuße
Geldbuße bis zu EUR 1 Mio.
(Art. 30 Abs. 2 lit. i (ii) MAR)
Juristische Personen
Geldbuße bis zu EUR 2,5 Mio. oder
2 % des jährlichen Konzernumsatzes
(Art. 30 Abs. 2 lit. j (ii) MAR)
Gewinnabschöpfung
(Art. 30 Abs. 2 lit. h MAR)
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Sanktionen (3)
Verstoß gegen sonstige Pflichten
(Insiderlisten, Directors‘ Dealings)
Natürliche Personen
Geldbuße
Geldbuße bis zu EUR 500.000
(Art. 30 Abs. 2 lit. i (iii) MAR)
Juristische Personen
Geldbuße bis zu EUR 1 Mio.
(Art. 30 Abs. 2 lit. j (iii) MAR)
Gewinnabschöpfung
(Art. 30 Abs. 2 lit. h MAR)
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Sanktionen (4)
Verwaltungsrechtliche
Sanktionen
CRIM-MAD
u.a. „naming and shaming“
(Art. 34 Abs. 1 MAR)
Veröffentlichung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und
Maßnahmen sowie Identität der
verantwortlichen Personen
Insidergeschäfte, unbefugte Offenlegung,
Marktmanipulation
(Art. 3 - 5 CRIM-MAD)
Anstiftung, Beihilfe, Versuch
(Art. 6 CRIM-MAD)
wirksame, verhältnismäßige,
abschreckende Sanktionen (Strafrahmen)
(Art. 7 CRIM-MAD)
Verantwortlichkeit und Sanktionierung von
juristischen Personen (Art. 8 - 9 CRIM-MAD)
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Erfasste Märkte
Finanzinstrumente
zum Handel an einem geregelten
Markt zugelassen oder für die ein
entsprechender Antrag gestellt wurde;
(Art. 2 (1) a) MAR)
gehandelt an einem multilateralen
Handelssystem (MTF), zum Handel in
einem MTF zugelassen oder für die
ein entsprechender Antrag gestellt
wurde (Freiverkehr!); (Art. 2 (1) b) MAR)
gehandelt in einem organisierten
Handelssystem (OTF); (Art. 2 (1) c) MAR)
nicht an einem Markt gehandelt, aber
deren Wert von dem Kurs eines
anderen, an einem Markt
gehandelten Finanzinstruments
abhängt oder sich darauf auswirkt.
(Art. 2 (1) d) MAR)
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Grundtatbestand
• Insiderinformation
… ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Information,
die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder
ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn
sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs
dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit
verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu
beeinflussen. (Art. 7 (1) a) MAR)
Die Information [ist] dann als präzise anzusehen, wenn
damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits
gegeben sind oder bei denen man vernünftigerweise
erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden,
oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von den
vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft
eintreten wird, und diese Information darüber hinaus
spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche
Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses
Ereignisses auf die Kurse der Finanzinstrumente […]
zuzulassen. (Art. 7 (2) 1 MAR)
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Insiderhandelsverbot
Insiderhandel
liegt vor, wenn…
…eine Person über eine Insiderinformation verfügt
und unter Nutzung derselben für eigene oder
fremde Rechnung direkt oder indirekt
Finanzinstrumente, auf die sich die Information
bezieht, erwirbt oder veräußert.
(Art. 8 (1) 1 MAR)
NEU: …ein Auftrag in Bezug auf ein
Finanzinstrument, auf das sich die Information
bezieht […], storniert oder geändert wird, wenn der
Auftrag vor Erlangen der Insiderinformation erteilt
wurde.
(Art. 8 (1) 2 MAR)
Klarstellung: … die Person, die aufgrund einer
Empfehlung oder Anstiftung tätig wird, wissen
sollte, dass die Empfehlung auf einer
Insiderinformation beruht.
(Art. 8 (2) MAR)
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Insiderhandelsverbot – Ausnahmen (1)
Ausnahmen
Legitime Handlungen
(Art. 9 MAR)
Angemessene interne Regelungen
und Verfahren
(Art. 9 (1) MAR)
Erfüllungsgeschäfte
(Art. 9 (3) MAR)
im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erlangte
Insiderinformationen
(Art. 9 (4) MAR)
Umsetzung eigener Entscheidungen
(Art. 9 (5) MAR)
Aktienrückkauf und
Kursstabilisierungsmaßnahmen
(Art. 5 MAR)
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Insiderhandelsverbot – Ausnahmen (2)
Angemessene interne
Regelungen und Verfahren
(Art. 9 (1) MAR)
Sicherstellung, dass natürliche Person, die
den Beschluss über Erwerb bzw.
Veräußerung des Finanzinstruments
gefasst oder beeinflusst hat, keine
Insiderinformation besitzt, und
(Art. 9 (1) a) MAR)
keine Aufforderung, Empfehlung, Anstiftung,
oder anderweitige Beeinflussung der
natürlichen Person, die im Auftrag die
maßgeblichen Finanzinstrumente erworben
oder veräußert hat.
(Art. 9 (1) b) MAR)
Erfüllungsgeschäfte
(Art. 9 (3) MAR)
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Erfüllung einer Verpflichtung, die auf der
Erteilung eines Auftrags oder dem
Abschluss einer Vereinbarung aus der Zeit
vor dem Erhalt der Insiderinformationen
beruht. (Art. 9 (3) a) MAR)
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Insiderhandelsverbot – Ausnahmen (3)
Im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erlangte
Insiderinformationen
Erwerb von Insiderinformationen während
der Transaktionsvorbereitung;
(Art. 9 (4) MAR)
Ausschließliche Nutzung zur Weiterführung
des Zusammenschlusses / Übernahme;
Veröffentlichung der Informationen bei
Genehmigung des Zusammenschlusses
bzw. bei der Annahme des
Übernahmeangebots durch die Aktionäre.
Gilt nicht für Beteiligungsaufbau!
(Art. 9 (4) S. 2 MAR)
Umsetzung eigener
Entscheidungen
(Art. 9 (5) MAR)
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Empfehlungs- und Verleitungsverbot
Empfehlung
und Anstiftung
liegen vor, wenn…
…jemand, der über eine Insiderinformation verfügt,
auf der Grundlage dieser Information Dritten
empfiehlt, Finanzinstrumente, auf die sich die
Information bezieht, zu erwerben oder zu
veräußern,
oder sie dazu anstiftet, einen solchen Erwerb oder
eine solche Veräußerung vorzunehmen, oder
(Art. 8 (2) a) MAR)
auf der Grundlage dieser Information Dritten
empfiehlt, einen Auftrag, der ein Finanzinstrument
betrifft, auf das sich die Information bezieht, zu
stornieren
oder zu ändern, oder sie dazu anstiftet, eine
solche Stornierung oder Änderung vorzunehmen.
(Art. 8 (2) b) MAR)
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Weitergabeverbot
Unbefugte
Offenlegung
liegt vor, wenn…
…eine Person über eine Insiderinformation verfügt
und diese gegenüber einer anderen Person
offenlegt.
Keine unbefugte Offenlegung, wenn die
Offenlegung im Zuge der normalen Ausübung einer
Beschäftigung oder eines Berufs oder der
normalen Erfüllung von Aufgaben geschieht.
(Art. 10 (1) MAR)
Gleichgestellt: Weitergabe von Empfehlung oder
Anstiftung anderer Personen durch Person, der
eine Empfehlung für ein Insidergeschäft gegeben
oder die hierzu angestiftet wurde, bei Kenntnis,
dass Empfehlung bzw. Anstiftung auf
Insiderinformation beruht.
(Art. 10 (1) MAR)
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Market Sounding (1)
Sonderfall des
Weitergabeverbots,
jedoch ausdrücklich
geregelt:
Market
Sounding
Übermittlung von Informationen vor der
Ankündigung eines Geschäfts an potentielle
Anleger, um deren Interesse an dem möglichen
Geschäft (Bedingungen, Umfang, Preis)
abzuschätzen. (Art. 11 (1) MAR)
Übermittlung einer Insiderinformation vor der
Ankündigung eines öffentlichen Übernahmeangebots
an Aktionäre der Zielgesellschaft, …
(Art. 11 (2) MAR)
… um den Aktionären die Möglichkeit zu eröffnen,
sich über die Annahme oder Ablehnung des
Angebots, eine Meinung zu bilden, und
(Art. 11 (2) a MAR)
wenn Bereitschaft der Anteilsinhaber, ihre Aktien
anzubieten, nach vernünftigem Ermessen für den
Bieter notwendig ist, um über die Durchführung der
Transaktion zu entscheiden. (Art. 11 (2) b MAR)
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Market Sounding (2)
•Umfangreiche Prüf-, Verhaltens- und Dokumentationspflichten (Art. 11 (5) – (7) MAR)
1
Prüfung vor
Marktsondierung
– Prüfung, ob
Insiderinformation
offengelegt
werden soll
– Gründe
schriftlich
festhalten
(Art. 11 (2) MAR)
2
3
4
5
Vor der
Offenlegung
Market
Sounding
Nach der
Offenlegung
Nach der
Offenlegung
– Zustimmung
des Adressaten
einholen
(Art. 11 (5) a)
MAR)
– Belehrung über
Vertraulichkeit
und über
Insiderhandelsverbot des
Adressaten
(Art. 11 (2) MAR)
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– Dokumentation,
welche
Information an
welchen
Adressaten
übermittelt
wurden
(Angabe von
Datum und
Uhrzeit)
– Adressat hat zu
prüfen, ob und
wann
Information
noch Insiderinformation ist
(Art. 11 (7) MAR
– Unverzügliche
Information des
Adressaten,
wenn
Information
Eigenschaft als
Insiderinformation
verliert
(Art. 11 (6) MAR)
(Art. 11 (5) UA 2
MAR)
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Veröffentlichungspflichten
Emittenten von
Finanzinstrumenten
Zulassung zum Handel im geregelten
Markt oder im Freiverkehr
(Art. 17(1)3 MAR)
Vorliegen einer Insiderinformation, die
den Emittenten unmittelbar betrifft
(Art. 17(1)1 MAR)
Ausnahme
Aufschub
(Art. 17(4) oder (5) MAR)
Weitergabe einer Insiderinformation
an einen Dritten
(Art. 17(8) MAR)
Ausnahme
Dritter ist zur Verschwiegenheit
verpflichtet
(Art. 17(8)2 MAR)
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Veröffentlichung
Zeitpunkt
–
„so bald wie möglich”
(Art. 17(1) MAR)
–
–
„zeitgleich“ bei absichtlicher
Weitergabe an Dritte
„unverzüglich“ bei unabsichtlicher
Weitergabe an Dritte
(Art. 17(8) MAR)
Inhalt und Form
– Korrekt und vollständig
(ESMA Draft Technical Standards,
15.7.2014, no. 221)
– Keine Verbindung mit Vermarktung der Tätigkeit des Emittenten
Medium
– Ermöglichung schnellen Zugriffs
– Zusätzlich Hinterlegung der
Information im amtlich bestellten
Informationssystem und für
mindestens fünf Jahre auf der
Website des Emittenten
(Art. 17(1)2 S. 1 u. 3 MAR)
Sprache
– ESMA-Vorschlag:
Anlehnung an Art. 20
Transparenzrichtlinie
(ESMA Draft Technical Standards,
15.7.2014, no. 230)
(Art. 17(1)2 S. 2 MAR)
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Aufschub der Veröffentlichung (1)
Art. 17(4) MAR
Art. 17(5) MAR
Jeder Emittent
Kredit- oder Finanzinstitut
(-)
Risiko der Destabilisierung des
Emittenten und des Finanzsystems
Berechtigtes Interesse des
Emittenten
Öffentliches Interesse
Geheimhaltung sichergestellt
Geheimhaltung gewährleistet
Keine Irreführung der Öffentlichkeit
(-)
(-)
Zustimmung der zuständigen
Behörde (Verfahren gemäß Art. 17
Abs. 6 MAR)
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Aufschub der Veröffentlichung (2)
Beginn
Berechtigte Interessen (Erwägungsgrund 50 MAR)
– Laufende Verhandlungen
– Entscheidung des Vorstands, die noch der
Zustimmung anderer Organe bedarf
Konkrete Entscheidung des Emittenten über den
Aufschub erforderlich?
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Aufschub der Veröffentlichung (3)
Ende
•Vertraulichkeit ist nicht länger gewährleistet (Art. 17(7)
MAR)
•Berechtigte Interessen des Emittenten sind entfallen
•Irreführung des Marktes (Umkehrschluss aus Art. 17(4) MAR)
•Faktisch auch mit Weitergabe der Insiderinformation an
einen nicht zur Vertraulichkeit verpflichteten Dritten
(Art. 17(8) MAR)
Information
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•Information der zuständigen Behörde nach
Veröffentlichung der Insiderinformation (Art. 17(4) 2 MAR)
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Insiderlisten
Verpflichtete
–Emittenten
–
–
Pflichten
– Erstellung von Insiderlisten
Geregelter Markt
MTF / OTF (Art. 18 (7) MAR)
– Arbeitnehmer, Berater etc.
–Ausnahme: KMU-Wachstumsmarkt
– Rasche Aktualisierung
– Übermittlung an Behörde bei Ersuchen
(Art. 18 (6) MAR)
(Art. 18 (1) a) – c) MAR)
–Im Auftrag und auf Rechnung
handelnde Personen
– Erfasste Personen erkennen Pflichten
schriftlich an (Art. 18 (2) MAR)
Inhalt
– Identität aller Personen
– Grund der Aufnahme
– Datum & Uhrzeit des
Zugangs
– Datum der Erstellung der
Liste (Art. 18 (3) MAR)
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Aktualisierung
– Grund für Erfassung ändert
sich
– Neue Person hat Zugang zu
Insiderinformationen
– Person hat keinen Zugang
mehr zu Insiderinformationen
(Art. 18 (4) MAR)
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Directors‘ Dealings (1)
Führungskräfte
Mitglied des Verwaltungs-,
Leitungs-, Aufsichtsorgan
Führungskraft mit Zugang zu
Insiderinformationen
(Art. 3 (25) MAR)
Eng verbundene Personen
(Ehepartner, Kinder etc.)
(Art. 3 (26) MAR)
Pflichten der Führungskraft
Meldung an den Emittenten

Anteile, Schuldtitel, Derivate

von Vermögensverwalter

von Lebensversicherungen
EUR 5000
(kumuliert p.a., ohne netting)
Innerhalb von drei Tagen
(Art. 19 MAR)
Pflichten des Emittenten
Veröffentlichung innerhalb von drei
Tagen (Art. 19 (3) MAR)
Schriftliche Belehrung der
Führungskräfte (Art. 19 (5) MAR)
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Directors‘ Dealings (2)
Handelsverbot (Closed Periods)
30 Kalendertage vor Ankündigung des Jahresabschluss- oder
Zwischenberichts
(Art. 19 (11) MAR)
Ausnahmen im Einzelfall
– Außergewöhnliche Umstände (z.B. finanzielle Schwierigkeiten)
– (Art.
Außergewöhnliche
Umstände (z.B. finanzielle Schwierigkeiten)
19 (12) a) MAR)
(Art. 19
lit. a) MAR)
– (12)
Erlaubnis
durch Gesellschaft erforderlich
– Erlaubnis
Gesellschaft erforderlich
Nachweis durch
der Unaufschiebbarkeit
der Führungskraft erforderlich
– Nachweis
der Unaufschiebbarkeit
der Führungskraft erforderlich
– Geschäfte
im Rahmen
von Belegschaftsaktienprogrammen/Sparplan
– Geschäfte
imMAR)
Rahmen von Belegschaftsaktienprogrammen/Sparplan
(Art. 19 (12) b)
(Art. 19 (12) lit. b) der
MAR)Kommission, weitere Ausnahmen zu erlassen
 Ermächtigung
 Ermächtigung
Kommission weitere Ausnahmen zu erlassen
(Art. 19 (14) – (15)der
MAR)
(Art. 19 (14) – (15) MAR)
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Marktmanipulation (1)
Marktmanipulation
(Art. 15 Alt. 1 MAR)
Abschluss von Geschäften, Handelsaufträgen
etc., die falsche oder irreführende Signale
hinsichtlich Angebot, Nachfrage, Preis eines
Finanzinstruments geben; oder abnormales
Kursniveau sichern
(Art. 12 (1) a) MAR i.V.m. Anhang I)
Ausnahme
Versuch (Art. 15 Alt. 2 MAR)
Zulässige Marktpraxis
(Art. 13 MAR)
Abschluss eines Geschäfts unter Vorspiegeln
falscher Tatsachen oder Täuschung
(Art. 12 (1) b) MAR)
Verbreitung von Informationen, die falsche
Signale hinsichtlich Angebot und Kurs eines
Finanzinstruments herbeiführen (Art. 12 (1) c)
MAR)
Übermittlung falscher Angaben, Ausgangsdaten über Referenzwert; Manipulation des
Referenzwerts (Art. 12 (1) d) MAR)
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Marktmanipulation (2)
Ausnahme
Festlegung durch zuständige nationale Behörde
(Art 13 (2) MAR)
Zulässige Marktpraxis
Veröffentlichte Stellungnahme der ESMA
(Art. 13 MAR)
(Art 13 (4) MAR)
Kriterien (Art. 13 (2) a) –g) MAR)
Gewährleistung von Markttransparenz
Gewährleistung von Angebot und
Nachfrage
Positive Auswirkung auf Marktliquidität
und – effizienz
Trägt Handelsmechanismus Rechnung,
erlaubt Reaktion der Marktteilnehmer
Keine Risiken für Integrität der Märkte
Berücksichtigung der Strukturmerkmale
der Märkte
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Berücksichtigung der Ergebnissen von
behördlichen Ermittlungen zu der
Marktpraxis; behördlich festgestellter
Marktmissbrauch
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Anlageempfehlungen und Verbreitung von
Informationen durch die Medien
Anlageempfehlung
Verbreitung von
Informationen durch
die Medien
Verpflichtete
Grundsatz
Personen, die Anlageempfehlungen
erstellen oder verbreiten
–Berücksichtigung der Pressefreiheit
–Berücksichtigung von Berufs- und
Standesregeln
Pflichten
Ausnahme
–Objektive Dargestellung von
Informationen
–Offenlegung von Interessenskonflikten
hinsichtlich der Finanzinstrumente
(Art. 20 (1) MAR)
Der verbreitenden (oder eine ihr
nahestehenden Person erwächst (un)mittelbar ein Vorteil / Gewinn aus der
Verbreitung
Verbreitung erfolgt in der Absicht, den
Markt irrezuführen
(Art. 21 a) & b) MAR)
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Zivilrechtliche Haftung
Ansprüche gem. §§ 37b, 37c WpHG
Unterlassene oder falsche Ad-hoc
Mitteilung
Anspruch gem. § 823 II BGB i.V.m.
Art. 17 MAR als Schutzgesetz?
Verstoß gegen Art. 17 MAR
Art. 17 MAR Schutzgesetz?
−Hergebrachte BGH-Formel
−Effet utile-Doktrin des EuGH
Haftung für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit
Haftung für jede Form des
Verschuldens
Beweislastumkehr
Keine Beweislastumkehr (aber effet
utile?)
Fortbestehen neben der MAR?
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*
Fazit
Ausdifferenzierte Regelungen
Weiterhin Unklarheiten
Drastische Sanktionen
Schärfung der Compliance - Systeme
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*
Fragen?
These are presentation slides only. The information within these slides does not
constitute definitive advice and should not be used as the basis for giving
definitive advice without checking the primary sources.
Allen & Overy means Allen & Overy LLP and/or its affiliated undertakings. The term
partner is used to refer to a member of Allen & Overy LLP or an employee or
consultant with equivalent standing and qualifications or an individual with
equivalent status in one of Allen & Overy LLP’s affiliated undertakings.
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Allen & Overy – Globale Präsenz
Allen & Overy in Zahlen
4.965
Anzahl Mitarbeiter
2.707
Anzahl der Anwälte
526
Anzahl der Partner
46
Anzahl der Büros
32
Anzahl der Länder mit
Allen & Overy Büro
AFRIKA
ASIEN-PAZIFIK
EUROPA
Casablanca
Johannesburg
Bangkok
Hanoi
Ho-Chi-Minh-Stadt
Hongkong
Jakarta*
Peking
Perth
Rangun
Schanghai
Singapur
Sydney
Tokio
Amsterdam
Antwerpen
Athen**
Barcelona
Belfast
Bratislava
Brüssel
Bukarest*
Budapest
Düsseldorf
Frankfurt
Hamburg
AMERIKA
New York
São Paulo
Toronto
Washington, D.C.
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Istanbul
London
Luxemburg
Madrid
Mannheim
Mailand
Moskau
München
Paris
Prag
Rom
Warschau
MITTLERER OSTEN
Abu Dhabi
Doha
Dubai
Riad*
* assoziiertes Büro
** Repräsentanz
*
Unsere deutsche Praxis
Anteil der Bereiche am Gesamtumsatz
in Deutschland 2013/2014
46 %
Corporate
19 %
Kapitalmarktrecht
16 %
Bank- und Finanzrecht
Büros
7%
7%
23
Arbeitsrecht
Counsel
Dispute Resolution
220
Rechtsanwälte
Steuerrecht
5%
420
5
Mitarbeiter
51
Partner
2
Of Counsel
Stand: 05/2015
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Allen & Overy in Deutschland
– Umfassende Beratung im Unternehmensrecht
(Full Service-Kanzlei)
– Büros in Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg,
Mannheim und München
– Beratung im deutschen, englischen, EU und USamerikanischen Recht
– Mandanten: börsennotierte Unternehmen, einschl.
DAX und MDAX, aber auch große und mittlere
private Unternehmen, Investmentbanken,
Finanzinstitute, öffentliche Organisationen,
Unternehmer
– Enge Zusammenarbeit mit den Anwälten unserer
internationalen Büros weltweit
– Unser Ansatz: Mandantenservice basierend auf
kompromisslosem Qualitätsanspruch,
Erreichbarkeit, unternehmerischem Denken und
Flexibilität
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Corporate/
M&A
Dispute
Resolution
Arbeitsrecht
Steuerrecht
*
Auszeichnungen und Anerkennungen
“Germany Law
Firm of the Year”
Chambers Europe
Awards 2013
“Most Innovative
Law Firm in
Europe”
Gewinner des Financial
Times Innovative
Lawyers Awards
2007, 2011, 2012,
2014
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