EU - Vergaberechtsreform 2016: Was ändert sich? Ein erster Überblick

EU - Vergaberechtsreform 2016:
Was ändert sich? Ein erster Überblick
19.11.2015
Nordseeakademie
Leck
Volker Romeike
Geschäftsführer ABST SH
(Beisitzer Vergabekammer SH und
Vergabekammern Bund)
Bergstraße 24 / 24103 Kiel
Tel.: 0431 / 98 651-30 / Fax.: 0431 / 98 651-40
Mail: [email protected] / Internet: www.abst-sh.de
© ABST SH 11/2015
EU-Vergaberechtsreform 2016
Etwas Werbung
Vorstellung der ABST SH

Gemeinsame Serviceeinrichtung der IHK und HWK in Schleswig-Holstein

Bieterdatei für Ausschreibungen (52.000 Unternehmen) >>> Kostenlos

Vorlaufende Markterkundung bei beschränkter Ausschreibung / Freihändiger
Vergabe >>> Kostenlos

Unternehmen: Information, Beratung und Unterstützung bei Bearbeitung des
Öffentlichen Marktes (11.000 Beratungen)

Vergabestellen: Beratung und Coaching bei Ausschreibungen (6.000 Beratungen)

Kostenloser Informationsbrief Auftragswesen Aktuell >>> [email protected]

Serviceangebote: Ausschreibungsrecherche / Angebotsbearbeitung

Seminare (160 Seminare / 3.200 Teilnehmer) >>> www.abst-sh.de

Im bundesweiten Netzwerk: www.abst.de
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
20.11.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Inhalte
• Vergaberechtliche Grundlagen
• Neue Struktur des Vergaberechts 2016*
• Kommunale Spielräume
• Freie Wahl der Vergabeart
• Eignungs- und Zuschlagskriterien
• E- Vergabe ab 2016 bis 2018 durchgängig
• Umsetzung auf Landesebene (TTG SH / Wertgrenzen / „Korruptionsregister“
• * Regelungsstand:
– 1. Entwurf GWB-Neu vom 10.10.15
– 2. Referentenentwurf VgV-Neu (mit VOL/A und VOF) vom 09.11.15
– (vertrauliches) Diskussionspapier VOB/A-Neu vom 17.11.15
• Texte zu 1. und 2. unter: www.forum-vergabe.de
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20.11.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Einstimmung
• „ Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen“ ( Tacitus)
• „ Natürlich achte ich das Recht. Aber auch mit dem Recht darf man nicht so
pingelig sein.“ ( Adenauer )
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20.11.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Wer ist öffentlicher Auftraggeber?
 Die klassische „öffentliche Hand“: Bund, Länder, Städte,
Kommune…
 Körperschaften (Personen) öffentlichen Rechts: Hochschulen, Unfall- und Rentenversicherungsträger…
 Einrichtungen des privaten Rechts (öffentliches
Interesse/mehrheitlich von „der öffentlichen Hand“
finanziert) : HWK, Krankenhäuser…
 Aktuell: Ges. Krankenkassen / IHK / öff. Rundfunk
 Unternehmen: Projektförderung ab 100.000 € Zuwendung
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20.11.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Grundsätze „Vergabe“ (§ 97 GWB)
Die wichtigsten Prinzipien: (GWB / VgV / VOB / VOL / VOF )
 Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB)
 Wirtschaftlichkeit (§ 97 Abs. 5 GWB)
 Transparenz / Gleichbehandlung (§ 97 Abs. 1 und Abs. 2 GWB)
 Rangfolge der Vergabearten: Öffentlich / Beschränkt / Freihändig (§ 101 Abs. 7 GWB
und § 3 VOL/A u. § 3 VOB/A)
 Verhandlungsverbot aber Aufklärung (§ 15 VOL/A und § 15 VOB/A)
 Auftragsvergabe an fachkundige, lieferfähige, gesetzestreue sowie zuverlässige
Unternehmen (§ 97 Abs. 4 GWB); Zulassung “PQ-Systeme“(§ 96 Abs. 4a GWB)
 Leistungen sind aufgeteilt (Teillose/ Fachlose) zu vergeben >>> auch bei
Unteraufträgen (§ 97 Abs. 3 GWB)
 Primärrechtsschutz nur im EG Verfahren; Informations- und Wartepflicht (§ 101a
GWB), Unwirksamkeit des Vertrages (101b GWB) weitere Regelungen in §§ 102 ff
GWB.
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EU-Vergaberechtsreform 2016
VOL / VOB / VOF
 VOL/A § 1:
Liefer- und Dienstleistungen
Die folgenden Regeln gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Leistungen
(Lieferungen und Dienstleistungen). Sie gelten nicht
- für Bauleistungen, die unter die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – VOB – fallen
und
- für Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit
freiberuflich Tätigen angeboten werden.
 VOB/A § 1:
Bauleistungen
Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten,
geändert oder beseitigt wird.

VOF § 1 Nr. 2:
Freiberufliche Leistungen
Die Bestimmungen der VOF sind anzuwenden,
- sofern der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte für Dienstleistungen oder Wettbewerbe
ohne Umsatzsteuer nach § 2 der Vergabeverordnung erreicht oder überschreitet und
- die Leistung im Wettbewerb mit oder von „Freiberuflern“ erbracht wird und
- die Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist
Keine hilfsweise Anwendung VOL/A unterhalb VOF Schwellenwert
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EU-Vergaberechtsreform 2016
VOL 2009 / VOB 2012 auf einen Blick
 § 18 Abs. 1 VOL/A 2009:
 „Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände
wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis
allein ist nicht entscheidend“
 § 16 Abs. 6, Nr. 3 VOB/A:
 „Unter diesen Angeboten soll der Zuschlag auf das Angebot
erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte,
wie z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik,
Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und
Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder
Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste
Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.
 Keine Angabe: >>> Nur Preis
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Wirtschaftlichkeitsbegriff
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Gewichtung: 100 % (?)
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Teilnehmer am Wettbewerb:
§ 6 VOLA 2009 und VOB/A 2012
 Nachweise „grundsätzlich“ als Eigenerklärungen (VOL)
oder „kann vorsehen, dass für einzelne Angaben
Eigenerklärungen ausreichend sind.“ (VOB)
 VOL: „in einer abschließenden Liste (§ 8 Abs. 4 VOL/A)
 Zulassung von Präqualifikationssystemen
 VOL: „können Eignungsnachweise, die durch
Präqualifizierungsverfahren erworben werden,
zulassen.“
 z.B. www.pq-vol.de
 VOB: Liste des Vereins für die Präqualifikation von
Bauunternehmen e.V.
www.pq-verein.de
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Wie prüft der Auftraggeber das Angebot?
1. Stufe: Formale Prüfung der Angebote
Prüfung
und
Wertung
in
vier
Stufen
2. Stufe: Prüfung der Eignung der Bieter
3. Stufe: Prüfung der Angemessenheit der
Preise
4. Stufe: Auswahl des wirtschaftlichsten
Angebots
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Schwellenwert / Auftragswert
(EU oder Nationales Verfahren / VOF)
 EU-Schwellenwert nach § 2 VgV (hier: statischer Verweis):
 VOL: 207.000 €
 VOB: 5.186.000 €
 § 3 VgV: „von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen“
 § 1 VgV: „ohne Umsatzsteuer“
 § 3 Nr. 3 VgV: unbefristete Verträge „monatliche Zahlung multipliziert mit 48.“
 „Auftragswert“ nach SHVgVO
 „ohne Umsatzsteuer“
 „geschätzt“ – vor Beginn des Verfahrens
 § 6 SHVgVO: „ geschätzte Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung“
 Hinweis: in Änderung SHVgVO vom 07.12.2012 fehlte bis Ende Februar in § 8a der zweite
Halbsatz „ die sich auf den Gesamtauftragswert beziehen.“ Dies ist nach Mitteilung WiMi SH
ein „redaktionelles Versehen“, dass nunmehr berichtigt wurde.
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Rangfolge Vergabeart VOL (und VOB)
Verdingungsunterlagen
Leistungsbeschreibung
Vergabeart
Einflussnahme möglich
Öffentliche Ausschreibung
Offenes Verfahren
Beschränkte Ausschreibung
Nichtoffenes Verfahren
Freihändige Vergabe
Verhandlungsverfahren
Bekanntmachung
Anforderung/ Eingang
Verdingungsunterlagen
Bekanntmachung
Anträge /Auswahl Bewerber
Verdingungsunterlagen
Bekanntmachung
Anträge / Auswahl Bewerber
Verdingungunterlagen
Eingang / Öffnung Angebote
Prüfung / Wertung
Int. Zuschlag
Vergabeart kann u.a.
entsprechend Wertgrenzen
gewählt werden
Informationspflicht EU (101a GWB)
Keine spez. Regelung auf
(Informationspflicht MFG
Informationspflicht § 19 VOL und VOB) Bundesebene
Unterschiedliche
Zuschlag / Vertrag / Mitteilung EU Wertgrenzen der Länder
Aufhebung
Übersicht:
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Ausgang Reform 2016
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
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15
EU-Vergaberechtsreform 2016
Zeitplan der Umsetzung (Bund)
Wann erfolgt Umsetzung auf Landesebene?
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
20.11.2015
16
EU-Vergaberechtsreform 2016
Zielsetzung der Umsetzung (Bund)
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20.11.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Heutige Struktur oberhalb EU-Schwelle
SH- Regelungen zu
Anwendung
 VOL 1. und 2. Abschnitt
 VOB 1. und 2. Abschnit
 VOF
 Tariftreue
 Wertgrenzen
 „Korruptionsregister“
Dr. Solbach BMWi
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Vereinfachung: Neue Struktur oberhalb EU-Schwelle
SH- Regelungen zu
Anwendung
 VOL 1. und 2. Abschnitt
 VOB 1. und 2. Abschnit
 VOF
 Tariftreue
 Wertgrenzen
 „Korruptionsregister“
Dr. Solbach BMWi
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20.11.2015
19
EU-Vergaberechtsreform 2016
Neue Struktur 4. Teil GWB -E (§§ 96- 186) Alt: §§ 97 - 131
§§ 108
§§ 119
§§ 121
Neu: §§ 148
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20.11.2015
20
EU-Vergaberechtsreform 2016
Neue Struktur VgV - E (mit VOL/A EG und VOF) -1Zusammenfassung der VOL/A EG und der VOF (Freiberufliche Leistungen)
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
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21
EU-Vergaberechtsreform 2016
Neue Struktur VgV - E (mit VOL/A EG und VOF) -2-
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Ausgewählte Regelungen GWB –E / VgV -E

§ 97 i.V. § 127 GWB- E / § 58 VgV –E „Wirtschaftlichkeit / Zuschlag
 Grundsatz der „Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit
 Wirtschaftlichkeit: bestes Preis/Leistungsverhältnis
 Qualitative, umweltbezogene und soziale Aspekte können berücksichtigt
werden
 Zuschlagskriterien können auch auf den „Prozess“ bezogen werden
 VgV – E:
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Ausgewählte Regelungen GWB –E / VgV -E

§ 97 „E-Vergabe“
 Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten im Verfahren
grundsätzlich elektronische Mittel
 Zeitvorgabe:
 18.04.2016: Bekanntmachung und Verdingungsunterlagen
 18.10.2018: Kompletter Prozess (inkl. Angebot)

§ 41 VgV – E:
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20.11.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Ausgewählte Regelungen GWB -E

§ 108 Ausnahmen vom Vergaberecht: „öffentlich-öffentliche
Zusammenarbeit“
 „Inhouse- Geschäften“ (Mutter – Tochter)
Kontrolle 100 % „wie über eigene Dienststelle“
Tochter mehr „als 80%“ tätig für Mutter
Gilt auch für „Tochter-Mutter“ oder „Schwester-Schwester“, wenn keine
private Kapitalbeteiligung
 „Horizontale Kooperation“ (öffentlicher AG) wenn
Sicherstellung, dass die zu erbringende Dienstleistung zur Erreichung
gemeinsamer Ziele führt
Zusammenarbeit ausschließlich im öffentlichen Interesse
Marktanteil der Zusammenarbeit weniger als 20%
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Ausgewählte Regelungen GWB –E / VgV -E

§ 119 „Verfahrensarten“
 Vergabearten: Offen / nicht offen / Verhandlungsverfahren / Wettbewerblicher
Dialog / Innovationpartnerschaft
 Freie Wahl zwischen offenem und nicht offenem Verfahren (dies aber
grundsätzlich mit Teilnahmewettbewerb

§ 14 VgV – E:
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Ausgewählte Regelungen GWB –E

§ 130 „Soziale Dienstleistungen“
 Erhöhter Schwellenwert: 750. 000 €
 Freie Wahl zwischen offenem, nicht offenem Verfahren und
Verhandlungsverfahren (dies aber grundsätzlich mit Teilnahmewettbewerb)
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Ausgewählte Regelungen GWB –E / VgV -E

§ 122 „Eignung“
 Eignungskriterien ausschließlich:
 Befähigung / Erlaubnis zur Berufsausübung
 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
 Kriterien im Zusammenhang mit Auftrag und „verhältnismässig“
 Nachweis der Eignung durch Präqualifikationssysteme

Zuverlässigkeit /Gesetzestreue werden zu Ausschlusskriterien nach § 123 GWB – E

§ 49 VgV: vorläufiger Beleg der Eignung durch EEE (Einheitliche Europäische
Eigenerklärung) / derzeit im Entwurf 17 Seiten
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Ausgewählte Regelungen GWB –E / VgV -E

§ 114 Statistikpflichten
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20.11.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Ausgewählte Regelungen GWB –E / VgV -E

§ 129 Ausführungsbestimmungen
 Einflussnahme der Bundesländer
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20.11.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Seit
26.02.2009
BIS
Wertgrenzen SH
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20.11.2015
31.12.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
SH: Was gilt derzeit?
 31.07.2013 / 31.10.13 / 01.04.2014 / 28.10.2014: Veröffentlichung der
Anwendungshinweise und Erläuterungen des WiMi zum TTG SH
 01.08.2013: Tariftreue- und Vergabegesetz in Kraft
 29.11.2013: Register zum Schutz des fairen Wettbewerbs (Korruptionsregister)
 Gemeinsam mit Hamburg
 Eintrag bei korruptionsrelevanten Verstößen
 „Vergabesperre“ bei schwerer Verfehlung: sechs Monate / drei Jahre
 Registerabfrage vor Zuschlag
 Registerabfrage im Internet: http://www.schleswigholstein.de/MWAVT/DE/Service/RegisterWettbewerb/fairer_wettbewerb_node.html
 29.11.2013:SH Vergabeverordnung (Wertgrenzen / ILO- Kernarbeitsnormen)
 Noch in Arbeit: Registerabfrage elektronisch
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20.11.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Abfrage Korruptionsregister
Was, wenn Eintrag eines
Unternehmens erfolgt ist ?
Stand 17.11.2015:
Kein Eintrag
Ausdruck der InternetSeite gilt als Abfrage
vor Auftrag
Abfrage immer ab:
VOL 25 T€
VOB 50 T€
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
20.11.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
TTG auf einen Blick (1)
 § 2: Anwendungsbereich; u.a. Einbeziehung auch der Kommunen
 Bis 15.000 €: nur § 3 und § 4 Abs. 1 Tariftreue (AEntG)
 Ab 15.000 €: TTG komplett
 § 3: Allgemeine Grundsätze (GWB; VOL; VOB; VOF via GWB; SektVO); u.a.
 VOB: Zweitausfertigung Angebot nur, wenn in Bekanntmachung / Aufforderung zur
Angebotsabgabe verlangt
 Grundsätzliche Verpflichtung „kleinere und mittlere Unternehmen“ bei beschränkter A. und
freihändiger Vergabe aufzufordern
 § 4: Tariftreue / Mindestlohn; u.a.
 Alle Regelungen gelten für Mitarbeiter, die „mit Ausführung des Auftrags“ beschäftigt sind
 Entlohnung nach Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) >>> Immer zu fordern, wenn AEntG
 Bei ÖPNV und SPNV: repräsentative Tarifverträge >>> Erst ab 15.000 €
 Ansonsten: Mindestlohn 9,18 € >>> Erst ab 15.000 €
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
20.11.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
EuGH Urteil:
TTG auf einen Blick (2)
18.09.2014
Kein Mindestlohn,
wenn Bieter aus
EU-Ausland
 noch zu § 4:
 „Tariftreuepflicht“ auch für Nach-/Nachunternehmen und bei Einsatz von
Leiharbeitskräften >>> Weitergabe Formblatt an NU / Kontrolle durch HU
 Abgabe der Verpflichtungserklärung muss vom AG bereits in Bekanntmachung
erwähnt werden
 Verpflichtungserklärung ist Bestandteil der Verdingungsunterlagen
 Achtung: Möglicherweise unterschiedliche Formulare verschiedener AG!
 § 8: Verpflichtungserklärung zu § 4
 Fehlt Verpflichtungserklärung zu § 4 TTG bei Angebotsabgabe; kein Ausschluss
aber:
 Nachforderung in „kalendermäßig“ bestimmter Frist
 Keine Vorlage innerhalb Nachfrist: dann zwingender Angebotsausschluss!
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
20.11.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
TTG auf einen Blick (3)
 § 9: Nachunternehmer / Einsatz Leiharbeitskräfte
 Bieter verpflichtet sich bei Angebotsabgabe, sich die VE gem. § 4 TTG auch von
NU und Leiharbeitsfirmen abgeben zu lassen
 Prüfungspflicht durch HU: Kann Angebot NU / Leiharbeitsfirma auf Basis
Mindestlohn kalkuliert worden sein?
 Hinweis auf § 11 TTG Kontrollrechte AG: Der HU wird bei Einsatz NU und Leiharbeitsfrmen
vertraglich durch AG verpflichtet, das Kontrollrecht aus § 11 und die Einhaltung § 9 TTG
vertraglich sicherzustellen.
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
20.11.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
TTG auf einen Blick (4)
 § 10: Wertung „unangemessen niedriger“ Angebote
 Keine %-Angabe, wann unangemessen niedrig (Anwendungshinweise: - 5,9 %
nicht „unangemessen“)
 Prüfungspflicht durch AG: Bieter hat geeignete Unterlagen (Kalkulation / EFPPreis) vorzulegen und zu erläutern, keine Nennung einer Frist
 Keine Vorlage durch Bieter oder keine ausreichende Aufklärung:
Angebotsausschluss!
 Bei AEntG-Aufträgen Meldung an Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
 § 11: Kontrolle durch AG
 AG ist berechtigt („darf“), „Kontrollen durchzuführen“ (auch bei NU)
 Vorlage/ Einsicht: Entgeltabrechnungen / Abführung Steuer etc. / NU-Verträge
 AN hat „vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten“
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
20.11.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
TTG auf einen Blick (5)
 Noch zu § 18: „Bevorzugung“ bei gleichwertigen Angeboten
 Bei „wirtschaftlich gleichwertigen“ Angeboten erhält der Bieter den Zuschlag, der
„bestimmte soziale Aspekte fördert und unterstützt“.
 Angebote punkt- oder preisgleich
 Soziale Aspekte
Wann jemals
vorgekommen?
 Beschäftigung Schwerbehinderte
 Ausbildungsplätze / Beteiligung Ausbildungsverbünde
 Gleichstellung Frauen und Männer
 Vereinbarkeit Beruf und Familie
 Gilt nicht bei gleichwertigem Angebot eines „Ausländers“ >>> keine Bevorzugung
des inländischen Unternehmens
 Artikel 3 TTG: Drei Jahre nach Inkrafttreten erfolgt eine Vorlage der Evaluierung zu
Effizienz und Zielerreichung
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
20.11.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
TTG in der Praxis (1)
 § 4 TTG (bis 15.000 €)
Anlage:
Alle nachfolgenden
Formblätter aus den
Handlungsanweisungen des
Wirtschaftsministeriums
http://www.schleswigholstein.de/MWAVT/DE/Serv
ice/Tariftreue_Vergaberecht/t
ariftreue.html
Die Formblätter anderer AG
können davon abweichen!!!
Unterschrift beachten!!!
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
20.11.2015
39
EU-Vergaberechtsreform 2016
TTG in der Praxis (3)
 § 4 TTG (ab 15.000 €)
Hier nur
1
Kreuz
möglich !
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
20.11.2015
40
EU-Vergaberechtsreform 2016
TTG in der Praxis (4)
 § 4 TTG (ab 15.000 €)
Tarif-/Mindestlohn + Zuschläge
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
20.11.2015
41
EU-Vergaberechtsreform 2016
TTG in der Praxis (5)
 § 18 TTG ILO
Nur, wenn
Auftraggeber
das Formblatt
beifügt und
fordert!
Nicht „freiwillig“!
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
20.11.2015
42
EU-Vergaberechtsreform 2016
TTG in der Praxis (6)
 § 18 TTG ILO
Anwendungshinweise:
„andere geeignete Nachweise“ ???
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
20.11.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
GRfW Gesetz zur Einrichtung eines Registers und zum
Schutz fairen Wettbewerbs: Warum?

§ 13 Abs. 2 TTG: „Das Verfahren zum Eintrag von Unternehmen und deren
Ausschluss … wird in einem Gesetz …(Vergabe- und Korruptionsregister) gesondert
geregelt.“

Zielsetzung:
 Effektivere Korruptionsbekämpfung und –prävention
 Zentrale Informationsstelle
 Register zusammen mit anderen Ländern als „automatisierte Datei“
 Per Verwaltungsabkommen gemeinsam mit Hansestadt Hamburg

Stand: Gesetz in Kraft 29.11.2013

Abfrage Internet: http://www.schleswigholstein.de/MWAVT/DE/Service/RegisterWettbewerb/fairer_wettbewerb_node.html

Plan: Elektronisches Register ca. ab ??? (via Dataport)
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
20.11.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Korruptionsregister: wichtigste Regelungen ( § 2)

Zentrale Informationsstelle ist im Wirtschaftsministerium eingerichtet

Eingetragen werden Rechtsverstöße im Geschäftsverkehr:
 Straftaten u.a.
 Bestechung Abgeordnete / Geldwäsche / Betrug
GZR ?
 Ordnungswidrigkeiten u.a.
 Schwarzarbeitsgesetz / Arbeitnehmerentsendegesetz
 Mindestarbeitsbedingungen
 Schwere Verfehlungen, (vorsätzliche/grob fahrlässige) Falscherklärungen u.a.
TTG
SH
Einhaltung der Tariftreue / Mindestlohnbestimmung
Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
20.11.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Korruptionsregister: wichtigste Regelungen (§ 2)

Nachweis der schweren Verfehlung gilt als erbracht, wenn
 rechtskräftige Verurteilung
 bestandskräftiger Bußgeldbescheid
 wenn bei Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens „kein vernünftiger
Zweifel am Vorliegen einer schweren Verfehlung verbleibt“
 wenn bei Verfehlung wegen Tariflohn/ Mindestlohn oder ILO-Kernarbeitsnorm
„kein vernünftiger Zweifel am Vorliegen einer schweren Verfehlung verbleibt.“
 Eintragung des Unternehmens, wenn eine „handlungsbevollmächtige Person
gehandelt hat
 Eintragung kann auf selbstständige Zweigniederlassung beschränkt sein.
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
20.11.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Korruptionsregister: wichtigste Regelungen (§ 5)

Prüfung / Eintrag / Mitteilung
 Zentrale Informationsstelle prüft und entscheidet auf Grundlage der Mitteilungen
und eigener Erkenntnisse
 Sie nimmt die Eintragung vor (Eintragung ohne Vergabesperren / Eintragung
mit Vergabesperre / Vorzeitige Beendigung der Vergabesperre / Korrektur
fehlerhafter Eintragung (z.B. auf Antrag Unternehmen)
 Zentrale Informationsstelle informiert Unternehmen über Eintrag (nach
Eintragung) und ggf. über Veränderung
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
20.11.2015
47
EU-Vergaberechtsreform 2016
Korruptionsregister: wichtigste Regelungen (§ 6)

Wirkung Eintragung / Vergabesperre
 Öffentlicher Auftraggeber entscheidet grundsätzlich über Einzelausschluss
 Zentrale Informationsstelle kann befristete Vergabesperren aussprechen.
Behörden des Landes dürfen dann diese Unternehmen nicht
 zur Angebotsabgabe auffordern
 Teilnahmeanträge oder Angebote bedrücksichtigen
 den Zuschlag erteilen
 Vergabesperren zwischen sechs Monaten und drei Jahren
 Unternehmen hat vor abschließender Entscheidung Möglichkeit der
Stellungnahme
 Vergabesperre kann vorzeitig aufgehoben werden, wenn Zuverlässigkeit des
Unternehmens wiederhergestellt ist
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
20.11.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Korruptionsregister: wichtigste Regelungen (§ 7)

Verpflichtung zur Registerabfrage
 Öffentlicher Auftraggeber sind verpflichtet vor Entscheidung über Vergabe eine
Registerabfrage vorzunehmen;
 VOL/ VOF: ab 25.000 €
ABFRAGE vor
Zuschlag via Internet
 VOB: ab 50.000 €
 darunter kann abgefragt werden
 Abfrage und Ergebnis sind zu dokumentieren
 Bei Bietergemeinschaften: jedes Einzelunternehmen

Registerabfrage nur durch weitere öffentliche Stellen (§ 8), keine Abfrage durch
„Private“
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
20.11.2015
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EU-Vergaberechtsreform 2016
Korruptionsregister: wichtigste Regelungen (§ 11)

Tilgung der Registereinträge
 Registereinträge werden nach Ablauf bestimmter Fristen „tilgungsreif“: u.a.
 Ordnungswidrigkeiten (bis 1.000 €) oder Straftaten (Freiheitsstrafe weniger
als drei Monate) jeweils ohne Vergabesperre: ein Jahr
 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten mit Vergabesperre: drei Jahre
 darunter kann abgefragt werden
 Zu tilgender Registereintrag wird fünf Jahre nach Tilgungsreife aus Register
entfernt
 In dieser Zeit keine Abrufbarkeit und keine Auskunft über Eintrag an Dritte
 Registerführende Stelle kann „tilgungsreife“ Einträge im Rahmen weiterer
(neuer) Entscheidungen berücksichtigen
Volker Romeike (www.abst-sh.de)
20.11.2015
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