Novellierte Düngeverordnung - was ändert sich? Gisela Horix, MULEWF 23.02.2016 Folie 1 A § 3 GRUNDSÄTZE DER ANWENDUNG • Aufbringungszeitpunkt und –menge ist so zu wählen, dass Pflanzen entsprechend dem Zeitpunkt und der Menge korrekt ernährt werden können und … Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden… • Erfordernisse für die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit sind zu berücksichtigen. 23.02.2016 Folie 2 B § 3 GRUNDSÄTZE DER ANWENDUNG Düngebedarfsermittlung zukünftig schriftlich: •Bei Phosphat nicht für Schläge kleiner 1 ha •Bei Gemüse und Erdbeeren: 1. können hinsichtlich Stickstoff können Schläge < 0,5 ha zusammengefasst werden bis zu Schlägen von max. 2 ha 2. Bei satzweisem Anbau sind bis zu drei Bedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen •Der ermittelte Düngebedarf darf nicht überschritten werden (Ausnahme bei nachträglich eintretende Ereignisse z.B. Witterung) •Aufbringverluste sind neu geregelt •Auf Böden mit Gehaltsklasse D und E bei Phosphat darf max. die Nährstoffabfuhr gedüngt werden (3-jähriges Mittel), bei Schäden im Gewässer kann die zuständige Behörde Anordnungen treffen 23.02.2016 Folie 3 § 4 DÜNGEBEDARFSERMITTLUNG/ACKERLAND = standortbezogene Obergrenze Folgende Einflüsse sind heranzuziehen: • Stickstoffbedarfswerte der Kulturen • (ertragsmäßige Anpassung, wenn der betriebliche Durchschnitt im 3 jährigen Mittel abweicht) • Im Boden verfügbare N-Menge • Zusätzlich frei werdende N-Menge aus dem Bodenvorrat (Humusgehalt > 4,5 %) • Abschläge aufgrund von Vor- und Zwischenfrüchten • Abschlag aufgrund der im Vorjahr angewandten organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln von 10 % 23.02.2016 Folie 4 § 4 DÜNGEBEDARFSERMITTLUNG/GRÜNLAND = standortbezogene Obergrenze Folgende Einflüsse sind heranzuziehen: N-Bedarfswerte (Nutzung, Ertrag, RP-Gehalt) Zu- und Abschläge aus: • N-Nachlieferung aus organischer Düngung der Vorjahre • Rohproteindifferenz • Ertragsdifferenz • Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat (Anteil organischer Substanz) • N-Nachlieferung durch Leguminosen 23.02.2016 Folie 5 § 5 BESONDERE VORGABEN (A) Keine Ausbringung wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist Ausbringung auf gefrorenen Boden ist zulässig (bis 60 kg N), wenn 1. der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird, 2. ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist, 3. der Boden eine Pflanzendecke trägt und 4. andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde. Kalkdünger (< 2 % Phosphat) dürfen auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist. 23.02.2016 Folie 6 § 5 BESONDERE VORGABEN (B) Ausbringung auf gefrorenen Boden ist zulässig (> 60 kg N) bei • Düngemitteln, bei denen es sich um Festmist von Huftieren oder Klauentieren, • Feste Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage und Komposte Unter der Voraussetzung dass: 1. der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird, 2. ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist, 3. der Boden eine Pflanzendecke trägt und 4. andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde. 23.02.2016 Folie 7 § 6 ZUSÄTZLICHE VORGABEN (A) organische, organisch-mineralische Düngemittel oder Düngemittel, bei denen es sich um Harnstoff handelt, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff (1,5 % N in TM) muss auf unbestelltem Ackerland spätestens innerhalb von vier Stunden nach Beginn des Aufbringens eingearbeitet werden. Ausnahmen: 1. Düngemittel, bei denen es sich um Harnstoff handelt, soweit diesen Ureasehemmstoffe zugegeben sind, 2. Festmist von Huftieren oder Klauentieren 3. Kompost sowie 4. organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit einem Gehalt an Trockenmasse von weniger als 2 %. 23.02.2016 Folie 8 § 6 ZUSÄTZLICHE VORGABEN (B) Einarbeitungspflicht 1) auf bestelltem Ackerland: ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht 2) auf Grünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau: ab dem 1. Februar 2025 23.02.2016 Folie 9 § 6 ZUSÄTZLICHE VORGABEN (C) Aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, dürfen Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Bei Komposten darf aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes in einem Zeitraum von drei Jahren 510 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten. 23.02.2016 Folie 10 § 6 ZUSÄTZLICHE VORGABEN (D) Sperrfristen: Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen nicht aufgebracht werden: 1. auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar, 2. auf Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar. Ausnahme: Sperrfrist für Festmist von Huftieren oder Klauentieren, feste Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage oder Komposte in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Januar 23.02.2016 Folie 11 § 6 ZUSÄTZLICHE VORGABEN (D) Ausnahmen von der Sperrfrist auf Ackerland 1. bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober, jedoch insgesamt nicht mehr als 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar, 2. bis zum 1. Dezember zu Gemüsekulturen. 23.02.2016 Folie 12 § 8 NÄHRSTOFFVERGLEICH Keine Verpflichtung bei: • Betrieben < 15 ha LN • Bis max. 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren • Jährlichen Nähstoffanfall aus Wdüngern tierischer Herkunft bis 750 kg N/Betrieb und die keine Gärreste aus anderen Betrieben übernehmen 23.02.2016 Folie 13 § 9 BEWERTUNG DES NÄHRSTOFFVERGLEICHS Kontrollwert für: 2018, 2019 und 2020 und später max. 50 kg N 2018 bis 2023 und spätere Düngejahre max. 10 kg Phosphat Bei erstmaliger Überschreitung: Zwangsberatung mit Nachweis Bei zweimaliger Überschreitung: Vorlage der Düngebedarfsermittlung bis 31. März 23.02.2016 Folie 14 § 11 GERÄTEANFORDERUNGEN Verboten: 1. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler, 2. Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler, 3. zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird, 4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zum Aufbringen von unverdünnter Gülle, 5. Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle. • ab dem 1. Januar 2020 nur Geräte mit Grenzstreueinrichtung • DIN-Anforderungen an die Verteil- und Dosiergenauigkeit bei Mineraldüngerstreuer, Flüssigmisttankwagen und Stalldungstreuer 23.02.2016 Folie 15 § 12 FASSUNGSVERMÖGEN FÜR WIRTSCHAFTSDÜNGER • Für Jauche, Gülle oder Silagesickersäfte mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten • Weidezeiten können berücksichtigt werden • Betriebe mit mehr als 3 GV und Betriebe ohne eigene Ausbringfläche benötigen ab 01.01.2020 eine Lagerkapazität von 9 Monaten • Betriebe mit Festmist oder anfallendem Kompost benötigen ab dem 1. 1. 2020 mindestens für 4 Monate Lagerkapazität • Geplant: Auch Regelung zur Kapazität für Gärreste aus Biogasanlagen 23.02.2016 Folie 16 § 13 LÄNDERERMÄCHTIGUNGEN A RISIKOGEBIETE Einrichtung von Risikogebieten bei GWK > 50 mg Nitrat oder bei > 40 mg Nitrat ansteigen Auflagen: • Kontrollwert max. 50 kg N für 2018, 2019 und 2020, danach max. 40 kg N/ha und Jahr • Lagerkapazität für flüssige W-Dünger mind. 7 Monate Maßnahmen: • Überschreitung des Düngebedarfs um max. 10 % • Analyse von N in Wirtschaftsdüngern • Bodenanalyse je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit • Abstand zu Oberflächengewässer wird von 4 m auf 5 m erweitert, auf Flächen über 10 % Hangneigung Düngeverbot 10 m zu Oberflächengewässer, zwischen 10 und 20 m mit direkter Einarbeitung bzw. Mulch- oder Direktsaat • Bei Gemüsekulturen Sperrfrist ab 01.11. 23.02.2016 Folie 17 § 13 GENEHMIGUNGEN, ANORDNUNGEN, LÄNDERERMÄCHTIGUNGEN Ausnahmen von den Maßnahmen in den Risikogebieten: • Betriebe < 10 ha LN • Bis max. 1 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren • Jährlicher Nährstoffanfall von max. 500 kg N/Betrieb • Keine W-Dünger oder sonst. org. Düngemittel von außen aufnehmen Keine Auflagen bei Nachweis, wenn im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre der Kontrollwert 35 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet Antrag auf Ausnahmen für solche Betriebe, die an einem Agrarumweltprogramm teilnehmen, sofern dies in besonderer Weise dem Schutz der Gewässer vor Nährstoffeinträgen aus landwirtschaftlichen Quellen dient 23.02.2016 Folie 18 § 13 LÄNDERERMÄCHTIGUNGEN B NICHT-RISIKOGEBIETE Erleichterungen: •Kürzung der Sperrfrist für Festmist und Komposte um 1,5 Monate vom 15. 12. bis 15.01. •Keine schriftliche Düngebedarfsermittlung bei Betrieben 1. < 30 ha LN 2. Max. bis 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren 3. Max. 110 kg N/ha tier. W-Dünger und 4. Keine W-Dünger von außerhalb aufnehmen •6 Monate Lagerkapazität für flüssige W-Dünger für Betriebe mit > als 3 GV/ha sofern sie über ausreichend Fläche verfügen •2 Monate Lagerkapazität für Festmist und Komposte 23.02.2016 Folie 19 § 13 LÄNDERERMÄCHTIGUNGEN C DATENABFRAGE Länder werden zu Kontrollzwecken ermächtigt: Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Nährstoffvergleichen und den Aufzeichnungen sowie über die Form der genannten Nährstoffvergleiche und Aufzeichnungen zu erlassen 23.02.2016 Folie 20 VIELEN DANK FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT ! 23.02.2016 Folie 21
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