2016_Novellierte Düngeverordnung - was ändert sich

Novellierte Düngeverordnung
- was ändert sich?
Gisela Horix, MULEWF
23.02.2016
Folie 1
A § 3 GRUNDSÄTZE DER
ANWENDUNG
• Aufbringungszeitpunkt und –menge ist so zu
wählen, dass Pflanzen entsprechend dem
Zeitpunkt und der Menge korrekt ernährt
werden können und … Einträge in
oberirdische Gewässer und das
Grundwasser vermieden werden…
• Erfordernisse für die Erhaltung der
Bodenfruchtbarkeit sind zu berücksichtigen.
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Folie 2
B
§ 3 GRUNDSÄTZE DER
ANWENDUNG
Düngebedarfsermittlung zukünftig schriftlich:
•Bei Phosphat nicht für Schläge kleiner 1 ha
•Bei Gemüse und Erdbeeren:
1. können hinsichtlich Stickstoff können Schläge < 0,5 ha zusammengefasst werden
bis zu Schlägen von max. 2 ha
2. Bei satzweisem Anbau sind bis zu drei Bedarfsermittlungen im Abstand von
höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen
•Der ermittelte Düngebedarf darf nicht überschritten werden
(Ausnahme bei nachträglich eintretende Ereignisse z.B. Witterung)
•Aufbringverluste sind neu geregelt
•Auf Böden mit Gehaltsklasse D und E bei Phosphat darf max. die
Nährstoffabfuhr gedüngt werden (3-jähriges Mittel), bei Schäden im
Gewässer kann die zuständige Behörde Anordnungen treffen
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Folie 3
§ 4 DÜNGEBEDARFSERMITTLUNG/ACKERLAND
= standortbezogene Obergrenze
Folgende Einflüsse sind heranzuziehen:
• Stickstoffbedarfswerte der Kulturen
• (ertragsmäßige Anpassung, wenn der betriebliche Durchschnitt
im 3 jährigen Mittel abweicht)
• Im Boden verfügbare N-Menge
• Zusätzlich frei werdende N-Menge aus dem Bodenvorrat
(Humusgehalt > 4,5 %)
• Abschläge aufgrund von Vor- und Zwischenfrüchten
• Abschlag aufgrund der im Vorjahr angewandten organischen und
organisch-mineralischen Düngemitteln von 10 %
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Folie 4
§ 4 DÜNGEBEDARFSERMITTLUNG/GRÜNLAND
= standortbezogene Obergrenze
Folgende Einflüsse sind heranzuziehen:
N-Bedarfswerte (Nutzung, Ertrag, RP-Gehalt)
Zu- und Abschläge aus:
• N-Nachlieferung aus organischer Düngung der Vorjahre
• Rohproteindifferenz
• Ertragsdifferenz
• Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat (Anteil organischer
Substanz)
• N-Nachlieferung durch Leguminosen
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Folie 5
§ 5 BESONDERE VORGABEN (A)
Keine Ausbringung wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt,
gefroren oder schneebedeckt ist
Ausbringung auf gefrorenen Boden ist zulässig (bis 60 kg N), wenn
1. der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig
wird,
2. ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte
Flächen nicht zu besorgen ist,
3. der Boden eine Pflanzendecke trägt und
4. andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von
Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde.
Kalkdünger (< 2 % Phosphat) dürfen auf gefrorenen Boden aufgebracht
werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf
benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist.
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Folie 6
§ 5 BESONDERE VORGABEN (B)
Ausbringung auf gefrorenen Boden ist zulässig (> 60 kg N) bei
• Düngemitteln, bei denen es sich um Festmist von Huftieren oder
Klauentieren,
• Feste Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage und
Komposte
Unter der Voraussetzung dass:
1. der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig
wird,
2. ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte
Flächen nicht zu besorgen ist,
3. der Boden eine Pflanzendecke trägt und
4. andernfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von
Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde.
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Folie 7
§ 6 ZUSÄTZLICHE VORGABEN (A)
organische, organisch-mineralische Düngemittel oder Düngemittel,
bei denen es sich um Harnstoff handelt, mit wesentlichem Gehalt an
verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff (1,5 % N in TM)
muss auf unbestelltem Ackerland spätestens innerhalb von vier
Stunden nach Beginn des Aufbringens eingearbeitet werden.
Ausnahmen:
1. Düngemittel, bei denen es sich um Harnstoff handelt, soweit
diesen Ureasehemmstoffe zugegeben sind,
2. Festmist von Huftieren oder Klauentieren
3. Kompost sowie
4. organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit einem
Gehalt an Trockenmasse von weniger als 2 %.
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Folie 8
§ 6 ZUSÄTZLICHE VORGABEN (B)
Einarbeitungspflicht
1)
auf bestelltem Ackerland:
ab dem 1. Februar 2020 nur noch
streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder
direkt in den Boden eingebracht
2)
auf Grünland oder mehrschnittigem
Feldfutterbau:
ab dem 1. Februar 2025
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Folie 9
§ 6 ZUSÄTZLICHE VORGABEN (C)
Aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln,
einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, dürfen
Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte
Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich
genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff
je Hektar und Jahr nicht überschreitet.
Bei Komposten darf aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im
Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes
in einem Zeitraum von drei Jahren 510 Kilogramm
Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten.
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Folie 10
§ 6 ZUSÄTZLICHE VORGABEN (D)
Sperrfristen:
Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen nicht
aufgebracht werden:
1. auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten
Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar,
2. auf Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau
bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis
zum Ablauf des 31. Januar.
Ausnahme:
Sperrfrist für Festmist von Huftieren oder Klauentieren, feste
Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage oder Komposte
in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Januar
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Folie 11
§ 6 ZUSÄTZLICHE VORGABEN (D)
Ausnahmen von der Sperrfrist auf Ackerland
1. bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und
Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. September oder zu
Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum
1. Oktober, jedoch insgesamt nicht mehr als 30 Kilogramm
Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je
Hektar,
2. bis zum 1. Dezember zu Gemüsekulturen.
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Folie 12
§ 8 NÄHRSTOFFVERGLEICH
Keine Verpflichtung bei:
• Betrieben < 15 ha LN
• Bis max. 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein
oder Erdbeeren
• Jährlichen Nähstoffanfall aus Wdüngern tierischer Herkunft bis 750 kg
N/Betrieb und die keine Gärreste aus
anderen Betrieben übernehmen
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Folie 13
§ 9 BEWERTUNG DES
NÄHRSTOFFVERGLEICHS
Kontrollwert für:
2018, 2019 und 2020 und später max. 50 kg N
2018 bis 2023 und spätere Düngejahre max. 10 kg
Phosphat
Bei erstmaliger Überschreitung:
Zwangsberatung mit Nachweis
Bei zweimaliger Überschreitung:
Vorlage der Düngebedarfsermittlung bis 31. März
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Folie 14
§ 11 GERÄTEANFORDERUNGEN
Verboten:
1. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,
2. Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,
3. zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,
4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe
als Verteiler zum Aufbringen von unverdünnter Gülle,
5. Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle.
• ab dem 1. Januar 2020 nur Geräte mit Grenzstreueinrichtung
• DIN-Anforderungen an die Verteil- und Dosiergenauigkeit bei
Mineraldüngerstreuer, Flüssigmisttankwagen und Stalldungstreuer
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Folie 15
§ 12 FASSUNGSVERMÖGEN
FÜR WIRTSCHAFTSDÜNGER
• Für Jauche, Gülle oder Silagesickersäfte mindestens für einen
Zeitraum von sechs Monaten
• Weidezeiten können berücksichtigt werden
• Betriebe mit mehr als 3 GV und Betriebe ohne eigene
Ausbringfläche benötigen ab 01.01.2020 eine Lagerkapazität von
9 Monaten
• Betriebe mit Festmist oder anfallendem Kompost benötigen ab
dem 1. 1. 2020 mindestens für 4 Monate Lagerkapazität
• Geplant: Auch Regelung zur Kapazität für Gärreste aus
Biogasanlagen
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Folie 16
§ 13 LÄNDERERMÄCHTIGUNGEN
A
RISIKOGEBIETE
Einrichtung von Risikogebieten bei GWK > 50 mg Nitrat oder bei >
40 mg Nitrat ansteigen
Auflagen:
• Kontrollwert max. 50 kg N für 2018, 2019 und 2020, danach max. 40
kg N/ha und Jahr
• Lagerkapazität für flüssige W-Dünger mind. 7 Monate
Maßnahmen:
• Überschreitung des Düngebedarfs um max. 10 %
• Analyse von N in Wirtschaftsdüngern
• Bodenanalyse je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit
• Abstand zu Oberflächengewässer wird von 4 m auf 5 m erweitert, auf
Flächen über 10 % Hangneigung Düngeverbot 10 m zu
Oberflächengewässer, zwischen 10 und 20 m mit direkter Einarbeitung
bzw. Mulch- oder Direktsaat
• Bei Gemüsekulturen Sperrfrist ab 01.11.
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§ 13 GENEHMIGUNGEN, ANORDNUNGEN, LÄNDERERMÄCHTIGUNGEN
Ausnahmen von den Maßnahmen in den Risikogebieten:
• Betriebe < 10 ha LN
• Bis max. 1 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren
• Jährlicher Nährstoffanfall von max. 500 kg N/Betrieb
• Keine W-Dünger oder sonst. org. Düngemittel von außen aufnehmen
Keine Auflagen bei Nachweis, wenn im Durchschnitt der letzten drei
Düngejahre der Kontrollwert 35 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr
nicht überschreitet
Antrag auf Ausnahmen für solche Betriebe, die an einem
Agrarumweltprogramm teilnehmen, sofern dies in besonderer Weise dem
Schutz der Gewässer vor Nährstoffeinträgen aus landwirtschaftlichen
Quellen dient
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§ 13 LÄNDERERMÄCHTIGUNGEN
B
NICHT-RISIKOGEBIETE
Erleichterungen:
•Kürzung der Sperrfrist für Festmist und Komposte um 1,5 Monate
vom 15. 12. bis 15.01.
•Keine schriftliche Düngebedarfsermittlung bei Betrieben
1. < 30 ha LN
2. Max. bis 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren
3. Max. 110 kg N/ha tier. W-Dünger und
4. Keine W-Dünger von außerhalb aufnehmen
•6 Monate Lagerkapazität für flüssige W-Dünger für Betriebe mit >
als 3 GV/ha sofern sie über ausreichend Fläche verfügen
•2 Monate Lagerkapazität für Festmist und Komposte
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§ 13 LÄNDERERMÄCHTIGUNGEN
C
DATENABFRAGE
Länder werden zu Kontrollzwecken ermächtigt:
Regelungen über Vorlage-, Melde- oder
Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den
Nährstoffvergleichen und den Aufzeichnungen
sowie über die Form der genannten
Nährstoffvergleiche und Aufzeichnungen zu
erlassen
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VIELEN DANK FÜR DIE
AUFMERKSAMKEIT !
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