Lohnzahlung durch Dritte - TK-Lex

Lohnzahlung durch Dritte – Julia Schanko, Christoph Fleige – TK Lexikon Sozialversicherung – 28. Oktober 2015
Lohnzahlung durch Dritte
Zusammenfassung
HI630641
LI1926434
Begriff
Einnahmen eines Arbeitnehmers, die ihren Leistungsgrund im Dienstverhältnis zum eigenen Arbeitgeber haben, jedoch
von einem Dritten gezahlt werden, gehören als Lohnzahlung durch Dritte zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die
Lohnsteuerabzugsverpflichtung trifft hierbei grundsätzlich den Arbeitgeber. In Ausnahmefällen gehen die
lohnsteuerlichen Abzugspflichten auf den Dritten über. Voraussetzung ist, dass die lohnsteuerlichen
Arbeitgeberpflichten mit Zustimmung des Betriebsstätten-Finanzamts einvernehmlich vom Arbeitgeber auf einen Dritten
übertragen werden.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für den Lohnsteuerabzug bei Lohnzahlung durch Dritte ist § 38 Abs.1 Satz 3 EStG. Die
Finanzverwaltung hat in R 38.4 LStR und H 38.4 LStH Stellung genommen.
Sozialversicherung: Die Beurteilung, in welchen Fällen es sich bei Zahlungen Dritter an Arbeitnehmer um
Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, hat auf der Grundlage von § 14 SGB IV in Verbindung
mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu erfolgen.
Kurzübersicht
Entgelt
Lohnzahlung durch Dritte
LSt
pflichtig
Freiwillig gezahlte Trinkgelder frei
Praxis-Beispiele
Bonusmeilen
Liquidationspool
Länderspielprämien
Prämienpunkte
Provisionen
SV
pflichtig
frei
Rabatte
Sachprämien
Turnierprämien
Lohnsteuer
HI632158
1 Lohnzahlung Dritter als Arbeitslohn
HI632160
Einnahmen, die dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von dritter Seite zufließen, können ebenfalls
Arbeitslohn sein. Voraussetzung ist, dass zwischen der Zuwendung des Dritten und der vom Arbeitnehmer im Rahmen seines
Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber zu erbringenden Arbeit ein Zusammenhang besteht. Von einem solchen
Zusammenhang ist auszugehen, wenn der Dritte mit der Zuwendung anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers entlohnt, indem der Arbeitgeber etwa einen ihm zustehenden Vorteil im abgekürzten Weg an seine Mitarbeiter
weitergibt.
"Schenkung" Dritter als Arbeitslohn
Davon ist auch auszugehen, wenn eine Konzernmutter die für sie erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers an dessen
Arbeitgeber vergütet, der eine Tochtergesellschaft ist. An dieser Wertung ändert sich auch nichts dadurch, dass der
Zuwendende die Leistung als Schenkung ansieht. [ 1 ]
Rabattgewährung Dritter
Wirkt der eigene Arbeitgeber an einer Rabattgewährung von dritter Seite mit, ist grundsätzlich von einer unmittelbaren
Zuwendung des eigentlichen Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer auszugehen und nicht von einer Lohnzahlung durch Dritte.
Der Dritte darf mit seiner Zuwendung an den Arbeitnehmer jedoch nicht gegen den Willen und die Interessen des Arbeitgebers
handeln.
Beruht allerdings der Vorteil auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem
Arbeitnehmer und dem Dritten, kommt die Annahme einer Lohnzahlung von dritter Seite nicht in Betracht. Arbeitslohn liegt auch
dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt
wird (z. B. Mengenrabatte). [ 2 ]
Mitwirkung des Arbeitgebers entscheidend
Wenn ein Dritter z. B. im Rahmen eines Mitarbeiter-Vorteilsprogramms Rabatte für eigene Produkte gewährt und der eigene
Arbeitgeber hieran nicht selbst mitgewirkt, liegt kein Arbeitslohn von dritter Seite vor, da die Vorteilsgewährung hier nicht für
eine Leistung an den eigenen Arbeitgeber gewährt wird. Die Kenntnis des eigenen Arbeitgebers von der Vorteilsgewährung
des Dritten ist unschädlich. [ 3 ] Arbeitslohn von dritter Seite ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber mit den die
Vorteile gewährenden Unternehmen keine Vereinbarungen über die Rabattgewährung getroffen hat und die gewährten Vorteile
weiteren Personenkreisen als nur diesen Arbeitnehmern angeboten wurden. In diesem Fall ist es auch unschädlich, wenn eine
Mitwirkung des Arbeitgebers an der Vorteilsgewährung des Dritten durch die Bereitstellung von Besprechungsräumen und
Bekanntgabe von Ansprechpartnern und Sprechzeiten des Dritten erfolgt ist. [ 4 ] An einer das Vorliegen von Arbeitslohn
begründenden Mitwirkung des Arbeitgebers fehlt es auch dann, wenn bei der Verschaffung von Preisvorteilen allein eine vom
Arbeitgeber unabhängige Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer mitwirkt. Auch die Mitwirkung des Betriebsrats oder
Personalrats an der Verschaffung von Preisvorteilen durch Dritte führt allein nicht zur Annahme von Arbeitslohn. [ 5 ] Arbeitslohn
von dritter Seite liegt nicht allein deshalb vor, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat. In Fällen
ohne Mitwirkung des Arbeitgebers ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber von der Rabattgewährung nur Kenntnis hätte
haben müssen. [ 6 ]
Es spricht allerdings dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser
Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers in diesem Sinne liegt vor, wenn
aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist oder
der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat, z. B. Inkassotätigkeit oder Haftung.
Einer aktiven Mitwirkung des Arbeitgebers in diesem Sinne steht gleich, wenn
zwischen Arbeitgeber und Drittem eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung
sonstiger Art besteht, z. B. Organschaftsverhältnis, oder
dem Arbeitnehmer Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt werden, dessen Arbeitnehmer ihrerseits
Preisvorteile vom Arbeitgeber erhalten. [ 7 ]
Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung von Preisvorteilen liegt nicht vor, wenn sich seine Beteiligung
darauf beschränkt:
Angebote Dritter in seinem Betrieb z. B. am "schwarzen Brett", im betriebseigenen Intranet oder in einem
Personalhandbuch bekannt zu machen oder
Angebote Dritter an die Arbeitnehmer seines Betriebes und eventuell damit verbundene Störungen des
Betriebsablaufs zu dulden oder
die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer zu bescheinigen oder
Räumlichkeiten für Treffen der Arbeitnehmer mit Ansprechpartnern des Dritten zur Verfügung zu stellen.
An einer das Vorliegen von Arbeitslohn begründenden Mitwirkung des Arbeitgebers fehlt es auch dann, wenn bei der
Verschaffung von Preisvorteilen allein eine vom Arbeitgeber unabhängige Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer mitwirkt.
Auch die Mitwirkung des Betriebsrats oder Personalrats an der Verschaffung von Preisvorteilen durch Dritte führt allein nicht zur
Annahme von Arbeitslohn. [ 8 ]
2 Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug
2.1 Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug
HI632161
HI4733668
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bei einer Lohnzahlung durch Dritte zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
Ausnahmsweise gehen die lohnsteuerlichen Abzugspflichten auf den Dritten über. Dies ist der Fall, wenn die lohnsteuerlichen
Arbeitgeberpflichten mit Zustimmung des Betriebsstättenfinanzamts einvernehmlich vom Arbeitgeber auf einen Dritten
übertragen werden. Die Besteuerung von Arbeitslohnzahlungen durch Dritte, die nicht dem Lohnsteuerabzug durch den
Arbeitgeber unterliegen, wird im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 25 EStG verwirklicht.
Arbeitgeberpflichten bei Lohnzahlungen Dritter
Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer für den von dritter Seite gezahlten Arbeitslohn dann einzubehalten, wenn der Dritte in der
praktischen Auswirkung nur als Zahlstelle des Arbeitgebers in die Auszahlung des Arbeitslohns eingeschaltet ist. In diesem Fall
sind die Arbeitgeberpflichten uneingeschränkt allein durch den Arbeitgeber, nicht hingegen von der Zahlstelle zu erfüllen. [ 9 ]
Gleiches gilt, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder
enge Beziehung sonstiger Art besteht.
Unechte und echte Lohnzahlungen
Die Lohnsteuer-Richtlinien unterscheiden zwischen sog. unechten und echten Lohnzahlungen durch Dritte.
Die unechte Lohnzahlung von dritter Seite löst hierbei stets eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung beim Arbeitgeber aus. Von
einer echten Lohnzahlung durch Dritte muss der Arbeitgeber den Lohnabzug hingegen nur dann vornehmen, wenn er über die
Tatsache und Höhe der Leistung Kenntnis erlangt bzw. bei der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können.
2.2 Unechte Lohnzahlung eines Dritten
HI632162
Handelt der Dritte lediglich als Leistungsmittler des Arbeitgebers, liegt eine unechte Lohnzahlung eines Dritten vor. Das ist z. B.
der Fall, wenn der Dritte im Auftrag des Arbeitgebers leistet oder die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers innehat.
Sind der Arbeitgeber und der Dritte konzernmäßig verbunden, verschafft diese Situation dem Arbeitgeber die Möglichkeit, auf
Entscheidungen des Dritten Einfluss zu nehmen. Gleiches gilt, wenn der Dritte Zahlungen aufgrund konkreter Vereinbarungen
mit dem Arbeitgeber leistet, wie z. B. eine selbstständige Kasse Zahlungen von Unterstützungsleistungen oder von
Erholungsbeihilfen.
Die Lohnsteuerabzugsverpflichtung trifft daher den Arbeitgeber.
2.3 Echte Lohnzahlung eines Dritten
HI632163
Werden dem Arbeitnehmer Vorteile als Barzuwendung von einem Dritten eingeräumt und tatsächlich erbracht, mit denen der
Dritte wirtschaftlich belastet ist, liegt eine echte Lohnzahlung eines Dritten vor. Die vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung muss
folgende Merkmale aufweisen:
im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
für den Arbeitgeber erbracht,
Arbeitgeber hat von der Vorteilsgewährung Kenntnis oder müsste sie haben.
Der Arbeitgeber hat hier die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.
Hierzu gehören z. B. geldwerte Vorteile, die der Leiharbeitnehmer aufgrund des Zugangs zu Gemeinschaftseinrichtungen oder diensten des Entleihers erhält. [ 10 ]
3 Verfahrensmäßige Voraussetzungen
HI2826570
3.1 Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers
HI2826571
Der Arbeitgeber ist bei einer Lohnzahlung durch Dritte verpflichtet, den Lohnsteuerabzug durchzuführen, wenn der Arbeitgeber
weiß oder erkennen kann, dass von einem Dritten derartige Vergütungen erbracht werden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist in § 38 Abs. 4 Satz 3 EStG eine Anzeigeverpflichtung des Arbeitnehmers gesetzlich
festgeschrieben worden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge am Monatsende
schriftlich mitzuteilen. [ 11 ] Eine Negativmeldung in Form einer Fehlanzeige wird vom Arbeitnehmer nicht verlangt.
Hinweispflicht des Arbeitgebers
Damit die gesetzlich normierte Lohnsteuerabzugspflicht bei Lohnzahlungen Dritter in der Praxis auch in tatsächlicher Hinsicht
vollzogen werden kann, verlangt die Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter - am besten schriftlich - auf ihre
gesetzliche Verpflichtung hinweist, die von Dritten gewährten Bezüge für Zwecke des Lohnsteuerabzuges dem Lohnbüro am
Ende des jeweiligen Monats mitzuteilen. Eine Abschrift dieses Hinweises ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.
Eine schriftliche Mitteilung des Arbeitnehmers ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.
3.2 Anzeigepflicht des Arbeitgebers
HI2826572
Die gesetzliche Abzugsverpflichtung bei Lohnzahlungen durch Dritte funktioniert unproblematisch, wenn der Arbeitnehmer
seiner Mitteilungspflicht nachkommt oder der Arbeitgeber in die Vorteilsgewährung eingeschaltet ist. Eine schriftliche Mitteilung
des Arbeitnehmers ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.
Anzeigepflicht setzt Kenntnis voraus
Macht jedoch der Arbeitnehmer keine Angabe – obwohl er eine solche machen müsste – oder eine erkennbar unrichtige
Angabe, trifft den Arbeitgeber die Pflicht, dies unverzüglich gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. [ 12 ]
Eine Anzeigepflicht setzt jedoch in tatsächlicher Hinsicht eine Kenntnis(möglichkeit) des Arbeitgebers voraus. Die Anzeigepflicht
des Arbeitgebers besteht daher, wenn der Arbeitgeber bei der gebotenen Sorgfalt aus seiner Mitwirkung an der Lohnzahlung
des Dritten oder aus der Unternehmensverbundenheit mit dem Dritten erkennen kann, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht keine
Angaben macht oder seine Angaben unzutreffend sind.
Der Arbeitgeber hat die ihm bekannten Tatsachen zur Lohnzahlung von dritter Seite dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich
anzuzeigen. [ 13 ]
Dies ist z. B. bei Rahmenabkommen mit Pkw-Händlern der Fall, bei denen der Arbeitgeber in Form der Ausstellung eines
Berechtigungsscheines vor Kauf des verbilligten Neufahrzeuges eingeschaltet ist. In anderen Fällen besteht keine
Anzeigepflicht, wenn der Arbeitgeber nicht weiß, ob der Arbeitnehmer das Angebot eines Verbundpartners überhaupt
angenommen hat.
4 Lohnsteuerabzug durch einen Dritten
HI2826573
Grundsätzlich ist nur der inländische Arbeitgeber berechtigt und zugleich verpflichtet, vom Arbeitslohn seiner Arbeitnehmer
Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und die Summe der für sämtliche Arbeitnehmer einzubehaltenden oder zu
übernehmenden Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und dorthin abzuführen.
Die Pflicht zum Lohnsteuerabzug geht jedoch unmittelbar auf einen Dritten über, wenn der Dritte tarifvertraglich zur Zahlung von
Barlohn verpflichtet ist. [ 14 ]
Freiwillige Übernahme durch Dritten
Darüber hinaus ist es auch möglich, die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten auf einen Dritten zu übertragen, wenn sich der
Dritte
gegenüber dem (eigentlichen) Arbeitgeber verpflichtet,
den Arbeitslohn selbst auszahlt oder
den Lohnsteuerabzug für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
die Steuererhebung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Diese Übertragung bedarf der Zustimmung durch das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten, der hierdurch zwar
Arbeitgeberpflichten übernimmt, jedoch nicht zum Arbeitgeber wird. Zur Sicherung des Lohnsteuerabzuges bleibt in diesen
Fällen auch der Arbeitgeber in der Haftung für die ordnungsgemäße Erhebung. Der Arbeitgeber haftet neben dem Dritten als
Gesamtschuldner für die Lohnsteuerabzugsbeträge des Arbeitnehmers.
Sozialversicherung
Arbeitslohn bzw. Sachzuwendungen durch Dritte
HI632159
Zum Arbeitsentgelt gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einem
Beschäftigungsverhältnis, gleichgültig
ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
unter welcher Bezeichnung oder
in welcher Form sie geleistet werden oder
ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Dies bedeutet, dass ähnlich wie im Steuerrecht auch Zuwendungen Dritter dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt
zuzurechnen sind. [ 15 ] Die Arbeitgeber haben die beitragspflichtigen Zuwendungen Dritter bei der Beitragsberechnung zu
berücksichtigen. [ 16 ]
Auch Sachzuwendungen Dritter können in unterschiedlicher Form, z. B. Trinkgeld, Rabatt, Preisnachlass, gewährt werden.
[ 1 ] BFH, Urteil v. 28.2.2013, VI R 58/11, BFH/NV 2013 S. 1163.
[ 2 ] BMF, Schreiben v. 20.1.2015, IV C 5 – S 2360/12/10002, BStBl 2015 I S. 143.
[ 3 ] BFH, Urteil v. 18.10.2012, VI R 64/11, BFH/NV 2013 S. 131.
[ 4 ] BFH, Urteil v. 10.4.2014, VI R 62/11, BStBl 2015 II S. 191.
[ 5 ] BMF, Schreiben v. 20.1.2015, IV C 5 – S 2360/12/10002, BStBl 2015 I S. 143.
[ 6 ] BFH, Urteil v. 18.10.2012, BFH/NV 2013 S. 131.
[ 7 ] BMF, Schreiben v. 20.1.2015, IV C 5 – S 2360/12/10002, BStBl 2015 I S. 143.
[ 8 ] BMF, Schreiben v. 20.1.2015, IV C 5 – S 2360/12/10002, BStBl 2015 I S. 143.
[ 9 ] R 38.4 Abs. 1 LStR.
[ 10 ] § 13b AÜG.
[ 11 ] § 38 Abs. 4 EStG.
[ 12 ] R 38.4 Abs. 2 Sätze 4, 5 LStR.
[ 13 ] R 38.4 Abs. 2 Sätze 3-5 LStR.
[ 14 ] § 38 Abs. 3a Satz 1 EStG.
[ 15 ] BSG, Urteil v. 26.3.1998, B 12 KR 17/97 R.
[ 16 ] S. Abrechnung von Lohnzahlungen durch Dritte.