Lohnzahlung durch Dritte – Julia Schanko, Christoph Fleige – TK Lexikon Sozialversicherung – 28. Oktober 2015 Lohnzahlung durch Dritte Zusammenfassung HI630641 LI1926434 Begriff Einnahmen eines Arbeitnehmers, die ihren Leistungsgrund im Dienstverhältnis zum eigenen Arbeitgeber haben, jedoch von einem Dritten gezahlt werden, gehören als Lohnzahlung durch Dritte zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Lohnsteuerabzugsverpflichtung trifft hierbei grundsätzlich den Arbeitgeber. In Ausnahmefällen gehen die lohnsteuerlichen Abzugspflichten auf den Dritten über. Voraussetzung ist, dass die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten mit Zustimmung des Betriebsstätten-Finanzamts einvernehmlich vom Arbeitgeber auf einen Dritten übertragen werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für den Lohnsteuerabzug bei Lohnzahlung durch Dritte ist § 38 Abs.1 Satz 3 EStG. Die Finanzverwaltung hat in R 38.4 LStR und H 38.4 LStH Stellung genommen. Sozialversicherung: Die Beurteilung, in welchen Fällen es sich bei Zahlungen Dritter an Arbeitnehmer um Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, hat auf der Grundlage von § 14 SGB IV in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu erfolgen. Kurzübersicht Entgelt Lohnzahlung durch Dritte LSt pflichtig Freiwillig gezahlte Trinkgelder frei Praxis-Beispiele Bonusmeilen Liquidationspool Länderspielprämien Prämienpunkte Provisionen SV pflichtig frei Rabatte Sachprämien Turnierprämien Lohnsteuer HI632158 1 Lohnzahlung Dritter als Arbeitslohn HI632160 Einnahmen, die dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von dritter Seite zufließen, können ebenfalls Arbeitslohn sein. Voraussetzung ist, dass zwischen der Zuwendung des Dritten und der vom Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber zu erbringenden Arbeit ein Zusammenhang besteht. Von einem solchen Zusammenhang ist auszugehen, wenn der Dritte mit der Zuwendung anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entlohnt, indem der Arbeitgeber etwa einen ihm zustehenden Vorteil im abgekürzten Weg an seine Mitarbeiter weitergibt. "Schenkung" Dritter als Arbeitslohn Davon ist auch auszugehen, wenn eine Konzernmutter die für sie erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers an dessen Arbeitgeber vergütet, der eine Tochtergesellschaft ist. An dieser Wertung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Zuwendende die Leistung als Schenkung ansieht. [ 1 ] Rabattgewährung Dritter Wirkt der eigene Arbeitgeber an einer Rabattgewährung von dritter Seite mit, ist grundsätzlich von einer unmittelbaren Zuwendung des eigentlichen Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer auszugehen und nicht von einer Lohnzahlung durch Dritte. Der Dritte darf mit seiner Zuwendung an den Arbeitnehmer jedoch nicht gegen den Willen und die Interessen des Arbeitgebers handeln. Beruht allerdings der Vorteil auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten, kommt die Annahme einer Lohnzahlung von dritter Seite nicht in Betracht. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z. B. Mengenrabatte). [ 2 ] Mitwirkung des Arbeitgebers entscheidend Wenn ein Dritter z. B. im Rahmen eines Mitarbeiter-Vorteilsprogramms Rabatte für eigene Produkte gewährt und der eigene Arbeitgeber hieran nicht selbst mitgewirkt, liegt kein Arbeitslohn von dritter Seite vor, da die Vorteilsgewährung hier nicht für eine Leistung an den eigenen Arbeitgeber gewährt wird. Die Kenntnis des eigenen Arbeitgebers von der Vorteilsgewährung des Dritten ist unschädlich. [ 3 ] Arbeitslohn von dritter Seite ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber mit den die Vorteile gewährenden Unternehmen keine Vereinbarungen über die Rabattgewährung getroffen hat und die gewährten Vorteile weiteren Personenkreisen als nur diesen Arbeitnehmern angeboten wurden. In diesem Fall ist es auch unschädlich, wenn eine Mitwirkung des Arbeitgebers an der Vorteilsgewährung des Dritten durch die Bereitstellung von Besprechungsräumen und Bekanntgabe von Ansprechpartnern und Sprechzeiten des Dritten erfolgt ist. [ 4 ] An einer das Vorliegen von Arbeitslohn begründenden Mitwirkung des Arbeitgebers fehlt es auch dann, wenn bei der Verschaffung von Preisvorteilen allein eine vom Arbeitgeber unabhängige Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer mitwirkt. Auch die Mitwirkung des Betriebsrats oder Personalrats an der Verschaffung von Preisvorteilen durch Dritte führt allein nicht zur Annahme von Arbeitslohn. [ 5 ] Arbeitslohn von dritter Seite liegt nicht allein deshalb vor, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat. In Fällen ohne Mitwirkung des Arbeitgebers ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber von der Rabattgewährung nur Kenntnis hätte haben müssen. [ 6 ] Es spricht allerdings dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers in diesem Sinne liegt vor, wenn aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist oder der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat, z. B. Inkassotätigkeit oder Haftung. Einer aktiven Mitwirkung des Arbeitgebers in diesem Sinne steht gleich, wenn zwischen Arbeitgeber und Drittem eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht, z. B. Organschaftsverhältnis, oder dem Arbeitnehmer Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt werden, dessen Arbeitnehmer ihrerseits Preisvorteile vom Arbeitgeber erhalten. [ 7 ] Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung von Preisvorteilen liegt nicht vor, wenn sich seine Beteiligung darauf beschränkt: Angebote Dritter in seinem Betrieb z. B. am "schwarzen Brett", im betriebseigenen Intranet oder in einem Personalhandbuch bekannt zu machen oder Angebote Dritter an die Arbeitnehmer seines Betriebes und eventuell damit verbundene Störungen des Betriebsablaufs zu dulden oder die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer zu bescheinigen oder Räumlichkeiten für Treffen der Arbeitnehmer mit Ansprechpartnern des Dritten zur Verfügung zu stellen. An einer das Vorliegen von Arbeitslohn begründenden Mitwirkung des Arbeitgebers fehlt es auch dann, wenn bei der Verschaffung von Preisvorteilen allein eine vom Arbeitgeber unabhängige Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer mitwirkt. Auch die Mitwirkung des Betriebsrats oder Personalrats an der Verschaffung von Preisvorteilen durch Dritte führt allein nicht zur Annahme von Arbeitslohn. [ 8 ] 2 Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug 2.1 Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug HI632161 HI4733668 Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bei einer Lohnzahlung durch Dritte zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Ausnahmsweise gehen die lohnsteuerlichen Abzugspflichten auf den Dritten über. Dies ist der Fall, wenn die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten mit Zustimmung des Betriebsstättenfinanzamts einvernehmlich vom Arbeitgeber auf einen Dritten übertragen werden. Die Besteuerung von Arbeitslohnzahlungen durch Dritte, die nicht dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber unterliegen, wird im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 25 EStG verwirklicht. Arbeitgeberpflichten bei Lohnzahlungen Dritter Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer für den von dritter Seite gezahlten Arbeitslohn dann einzubehalten, wenn der Dritte in der praktischen Auswirkung nur als Zahlstelle des Arbeitgebers in die Auszahlung des Arbeitslohns eingeschaltet ist. In diesem Fall sind die Arbeitgeberpflichten uneingeschränkt allein durch den Arbeitgeber, nicht hingegen von der Zahlstelle zu erfüllen. [ 9 ] Gleiches gilt, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht. Unechte und echte Lohnzahlungen Die Lohnsteuer-Richtlinien unterscheiden zwischen sog. unechten und echten Lohnzahlungen durch Dritte. Die unechte Lohnzahlung von dritter Seite löst hierbei stets eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung beim Arbeitgeber aus. Von einer echten Lohnzahlung durch Dritte muss der Arbeitgeber den Lohnabzug hingegen nur dann vornehmen, wenn er über die Tatsache und Höhe der Leistung Kenntnis erlangt bzw. bei der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können. 2.2 Unechte Lohnzahlung eines Dritten HI632162 Handelt der Dritte lediglich als Leistungsmittler des Arbeitgebers, liegt eine unechte Lohnzahlung eines Dritten vor. Das ist z. B. der Fall, wenn der Dritte im Auftrag des Arbeitgebers leistet oder die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers innehat. Sind der Arbeitgeber und der Dritte konzernmäßig verbunden, verschafft diese Situation dem Arbeitgeber die Möglichkeit, auf Entscheidungen des Dritten Einfluss zu nehmen. Gleiches gilt, wenn der Dritte Zahlungen aufgrund konkreter Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber leistet, wie z. B. eine selbstständige Kasse Zahlungen von Unterstützungsleistungen oder von Erholungsbeihilfen. Die Lohnsteuerabzugsverpflichtung trifft daher den Arbeitgeber. 2.3 Echte Lohnzahlung eines Dritten HI632163 Werden dem Arbeitnehmer Vorteile als Barzuwendung von einem Dritten eingeräumt und tatsächlich erbracht, mit denen der Dritte wirtschaftlich belastet ist, liegt eine echte Lohnzahlung eines Dritten vor. Die vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung muss folgende Merkmale aufweisen: im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbracht, Arbeitgeber hat von der Vorteilsgewährung Kenntnis oder müsste sie haben. Der Arbeitgeber hat hier die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Hierzu gehören z. B. geldwerte Vorteile, die der Leiharbeitnehmer aufgrund des Zugangs zu Gemeinschaftseinrichtungen oder diensten des Entleihers erhält. [ 10 ] 3 Verfahrensmäßige Voraussetzungen HI2826570 3.1 Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers HI2826571 Der Arbeitgeber ist bei einer Lohnzahlung durch Dritte verpflichtet, den Lohnsteuerabzug durchzuführen, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass von einem Dritten derartige Vergütungen erbracht werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist in § 38 Abs. 4 Satz 3 EStG eine Anzeigeverpflichtung des Arbeitnehmers gesetzlich festgeschrieben worden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge am Monatsende schriftlich mitzuteilen. [ 11 ] Eine Negativmeldung in Form einer Fehlanzeige wird vom Arbeitnehmer nicht verlangt. Hinweispflicht des Arbeitgebers Damit die gesetzlich normierte Lohnsteuerabzugspflicht bei Lohnzahlungen Dritter in der Praxis auch in tatsächlicher Hinsicht vollzogen werden kann, verlangt die Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter - am besten schriftlich - auf ihre gesetzliche Verpflichtung hinweist, die von Dritten gewährten Bezüge für Zwecke des Lohnsteuerabzuges dem Lohnbüro am Ende des jeweiligen Monats mitzuteilen. Eine Abschrift dieses Hinweises ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Eine schriftliche Mitteilung des Arbeitnehmers ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. 3.2 Anzeigepflicht des Arbeitgebers HI2826572 Die gesetzliche Abzugsverpflichtung bei Lohnzahlungen durch Dritte funktioniert unproblematisch, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht nachkommt oder der Arbeitgeber in die Vorteilsgewährung eingeschaltet ist. Eine schriftliche Mitteilung des Arbeitnehmers ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Anzeigepflicht setzt Kenntnis voraus Macht jedoch der Arbeitnehmer keine Angabe – obwohl er eine solche machen müsste – oder eine erkennbar unrichtige Angabe, trifft den Arbeitgeber die Pflicht, dies unverzüglich gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. [ 12 ] Eine Anzeigepflicht setzt jedoch in tatsächlicher Hinsicht eine Kenntnis(möglichkeit) des Arbeitgebers voraus. Die Anzeigepflicht des Arbeitgebers besteht daher, wenn der Arbeitgeber bei der gebotenen Sorgfalt aus seiner Mitwirkung an der Lohnzahlung des Dritten oder aus der Unternehmensverbundenheit mit dem Dritten erkennen kann, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht keine Angaben macht oder seine Angaben unzutreffend sind. Der Arbeitgeber hat die ihm bekannten Tatsachen zur Lohnzahlung von dritter Seite dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen. [ 13 ] Dies ist z. B. bei Rahmenabkommen mit Pkw-Händlern der Fall, bei denen der Arbeitgeber in Form der Ausstellung eines Berechtigungsscheines vor Kauf des verbilligten Neufahrzeuges eingeschaltet ist. In anderen Fällen besteht keine Anzeigepflicht, wenn der Arbeitgeber nicht weiß, ob der Arbeitnehmer das Angebot eines Verbundpartners überhaupt angenommen hat. 4 Lohnsteuerabzug durch einen Dritten HI2826573 Grundsätzlich ist nur der inländische Arbeitgeber berechtigt und zugleich verpflichtet, vom Arbeitslohn seiner Arbeitnehmer Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und die Summe der für sämtliche Arbeitnehmer einzubehaltenden oder zu übernehmenden Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und dorthin abzuführen. Die Pflicht zum Lohnsteuerabzug geht jedoch unmittelbar auf einen Dritten über, wenn der Dritte tarifvertraglich zur Zahlung von Barlohn verpflichtet ist. [ 14 ] Freiwillige Übernahme durch Dritten Darüber hinaus ist es auch möglich, die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten auf einen Dritten zu übertragen, wenn sich der Dritte gegenüber dem (eigentlichen) Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitslohn selbst auszahlt oder den Lohnsteuerabzug für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und die Steuererhebung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Diese Übertragung bedarf der Zustimmung durch das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten, der hierdurch zwar Arbeitgeberpflichten übernimmt, jedoch nicht zum Arbeitgeber wird. Zur Sicherung des Lohnsteuerabzuges bleibt in diesen Fällen auch der Arbeitgeber in der Haftung für die ordnungsgemäße Erhebung. Der Arbeitgeber haftet neben dem Dritten als Gesamtschuldner für die Lohnsteuerabzugsbeträge des Arbeitnehmers. Sozialversicherung Arbeitslohn bzw. Sachzuwendungen durch Dritte HI632159 Zum Arbeitsentgelt gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dies bedeutet, dass ähnlich wie im Steuerrecht auch Zuwendungen Dritter dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. [ 15 ] Die Arbeitgeber haben die beitragspflichtigen Zuwendungen Dritter bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. [ 16 ] Auch Sachzuwendungen Dritter können in unterschiedlicher Form, z. B. Trinkgeld, Rabatt, Preisnachlass, gewährt werden. [ 1 ] BFH, Urteil v. 28.2.2013, VI R 58/11, BFH/NV 2013 S. 1163. [ 2 ] BMF, Schreiben v. 20.1.2015, IV C 5 – S 2360/12/10002, BStBl 2015 I S. 143. [ 3 ] BFH, Urteil v. 18.10.2012, VI R 64/11, BFH/NV 2013 S. 131. [ 4 ] BFH, Urteil v. 10.4.2014, VI R 62/11, BStBl 2015 II S. 191. [ 5 ] BMF, Schreiben v. 20.1.2015, IV C 5 – S 2360/12/10002, BStBl 2015 I S. 143. [ 6 ] BFH, Urteil v. 18.10.2012, BFH/NV 2013 S. 131. [ 7 ] BMF, Schreiben v. 20.1.2015, IV C 5 – S 2360/12/10002, BStBl 2015 I S. 143. [ 8 ] BMF, Schreiben v. 20.1.2015, IV C 5 – S 2360/12/10002, BStBl 2015 I S. 143. [ 9 ] R 38.4 Abs. 1 LStR. [ 10 ] § 13b AÜG. [ 11 ] § 38 Abs. 4 EStG. [ 12 ] R 38.4 Abs. 2 Sätze 4, 5 LStR. [ 13 ] R 38.4 Abs. 2 Sätze 3-5 LStR. [ 14 ] § 38 Abs. 3a Satz 1 EStG. [ 15 ] BSG, Urteil v. 26.3.1998, B 12 KR 17/97 R. [ 16 ] S. Abrechnung von Lohnzahlungen durch Dritte.
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