Verordnung der Bundesregierung Dritte Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung A. Problem und Ziel Nach Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (Änderungsgesetz) vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) ist die Anwendung befristeter Regelungen der Terrorismusbekämpfung von der Bundesregierung vor dem 10. Januar 2016 zu evaluieren. Hierunter fallen auch die §§ 2 bis 12 der nach § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über die festgestellten lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen. Die Evaluierung hat die Erkenntnisse aus vorausgegangenen Evaluierungen dahingehend bestätigt, dass die Regelungen sich weitgehend bewährt haben. Gleichzeitig empfehlen sich jedoch nach den Praxiserfahrungen einige Anpassungen. B. Lösung Mit der Verordnung sollen in erster Linie die Ergebnisse der Evaluierung umgesetzt werden. Die Regelungen zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz sollen als Beitrag zur Bekämpfung des Terrorismus nach nunmehr drei Evaluierungen für einen längeren Zeitraum befristet werden. Die befristete Beibehaltung der Regelungen zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz erfordert auch die Aufrechterhaltung der Festlegung der lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen, auf die die Regelungen zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz Anwendung finden. Die Einstufung als lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung ist im Rahmen der Evaluierung sowohl unter Erwägungen der Erforderlichkeit als auch der Angemessenheit überprüft worden. Die Verordnung sieht entsprechende Anpassungen vor und schafft bislang bestehende doppelte Überprüfungssysteme zugunsten konsistenter Schutzsysteme ab. C. Alternativen Die Alternativen, die entweder in dem Unterlassen der Änderung der Verordnung mit der Konsequenz des Außerkrafttretens der §§ 2 bis 12 durch Fristablauf lägen oder -2die in der schlichten Anordnung der Weitergeltung des bisherigen Rechtsstandes durch erneute Fristsetzung lägen, sind nach dem Ergebnis der Evaluierung nicht zweckmäßig. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird einmalig ein Erfüllungsaufwand von 292 Stunden anfallen. Trotzdem wird sich der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt 962 Stunden reduzieren. Den neu hinzukommenden Sicherheitsüberprüfungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes stehen wegfallende Sicherheitsüberprüfungen in den Bereichen der Telekommunikation, des Sprengstoff- und Waffenrechts sowie der Störfallverordnung gegenüber. Finanzielle Belastungen entstehen nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Für die Wirtschaft wird einmalig ein Erfüllungsaufwand von rund 20 000 Euro anfallen. Jährlich führt das Vorhaben jedoch zu einer Entlastung beim laufenden Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von über 64 000 Euro. In den Unternehmen wird künftig geringerer Aufwand zum Beispiel für das Ausfüllen entsprechender Formulare, deren Aufbewahrung usw. anfallen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Im Bereich der mitwirkenden Behörde und der zuständigen Stellen ist mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von 18 000 Euro zu rechnen. Jährlich ist von Entlastungen beim Erfüllungsaufwand in Höhe von 243 000 Euro auszugehen. Der Mehraufwand durch die Aufnahme neuer lebenswichtiger Einrichtungen wird durch den Wegfall anderer Einrichtungen aufgefangen. Der Einsatz zusätzlichen Personals erscheint nicht erforderlich; zusätzliche Personalkosten fallen daher nicht an. Geringfügiger, derzeit nicht quantifizierbarer Mehraufwand durch die Neueinführung des § 1 Nummer 5 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung kann nicht ausgeschlossen werden. Mehrausgaben für den Bundeshaushalt sowie ein entsprechender Mehrbedarf an Stellen / Planstellen werden finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen. -3- F. Weitere Kosten Geringfügige Erhöhungen von Einzelpreisen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dritte Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung Vom … Auf Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), der durch Artikel 5 Nummer 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung Die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Aufgabe“ die Wörter „der Strafverfolgung“ gestrichen. b) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: „5. der Generalbundesanwalt, soweit er bei Ermittlungstätigkeiten auf dem Gebiet der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung übermittelte Informationen der Nachrichtendienste des Bundes verwendet.“ 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Deutsche Bundesbank Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die der Informationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr dienen, sowie die Einrichtungen der zentralen Bargeldversorgung.“ -23. Die §§ 9a und 10 werden durch die folgenden §§ 9a bis 10a ersetzt: „§ 9a Bundesministerium des Innern Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern 1. die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde, und 2. die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde. § 10 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie 1. die Teile von Telekommunikationsunternehmen, die Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 23 des Telekommunikationsgesetzes betreiben, deren Ausfall das Bereitstellen oder Aufrechterhalten der Übertragungswege nach dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz erheblich beeinträchtigen kann, und 2. die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheblich beeinträchtigen kann. (2) Verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 5 Satz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder von Marineschiffen dienen. Soweit sicherheitsempfindliche Stellen dieser Einrichtungen nicht bereits der Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterliegen, teilt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die sicherheitsempfindlichen Stellen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit. -3§ 10a Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit 1. die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, fallen, und 2. die Teile von Unternehmen, die nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung Betriebsbereichen nach Nummer 1 gleichgestellt sind, soweit der Betrieb nicht ausreichend durch organisatorische oder technische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschützt und dies im Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung dokumentiert ist.“ 4. § 11 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Teile von Unternehmen, in denen folgende Sicherungspläne verantwortlich erstellt werden oder die zu diesen vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben: a) Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage A zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504, Anlageband), b) Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) (Anhang C des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt durch die mit der 19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 veröffentlichten Änderungen vom 22. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 890, Anlageband) geändert worden ist, und c) Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt durch die mit der 5. ADNÄnderungsverordnung vom 15. Dezember 2014 veröffentlichten Ände- -4rungen vom 31. Januar 2014 und 29. August 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344, Anlageband) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“ 5. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Zuständigkeit (1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 2 ist das Bundesministerium des Innern. (2) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 1 sowie nach den §§ 10 bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.“ 6. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Außerkrafttreten Die §§ 2 bis 12 treten am 10. Januar 2021 außer Kraft.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 9. Januar 2016 in Kraft. Berlin, den …… Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung Durch Artikel 5 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (TBG) vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) wurde vor dem Hintergrund der weltweiten Bedrohung des internationalen Terrorismus das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) um den vorbeugenden personellen Sabotageschutz (vpS) ergänzt. Verhindert werden soll, dass potenzielle Innentäter lebens- und verteidigungswichtige Einrichtungen durch Sabotageakte zerstören oder erheblich beeinträchtigen. Zu diesem Zweck wird die Zuverlässigkeit von Personen, die im Bereich sicherheitsempfindlicher Stellen eingesetzt oder weiter beschäftigt werden sollen, überprüft. Aufgrund der Ermächtigung nach § 34 SÜG wurde durch die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) festgelegt, welche Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes oder nichtöffentliche Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 4 SÜG sind. Die Anwendung der Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes über den vpS sind nach Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) vor dem 10. Januar 2016 von der Bundesregierung unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen zu evaluieren. Mit selbigem Datum werden diese Vorschriften außer Kraft treten, sofern der Gesetzgeber nicht anderweitig entscheidet. In die Evaluierung einbezogen sind auch die §§ 2 bis 12 SÜFV, die ebenfalls am 10. Januar 2016 außer Kraft treten. Die abgeschlossene Evaluierung hat gezeigt, dass die Befugnisse im Grundsatz befristet erhalten bleiben sollten; sie hat allerdings auch Änderungsbedarf aufgezeigt. II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung Die Problematik paralleler Überprüfungssysteme im Anwendungsbereich des Sprengstoff- und Waffengesetzes wird zugunsten einer abschließenden Regelung im speziellen Fachrecht aufgelöst, indem auf eine zusätzliche Regelung – mit den verbundenen Inkonsistenzen – in der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung verzichtet wird. Zur Schließung einer Regelungslücke werden andererseits unter einschränkenden Voraussetzungen Teile von Unternehmen als lebenswichtig festgestellt, die mit dem Aufbau oder dem Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt werden. Da die Vorschriften zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz im Sicherheits- -2überprüfungsgesetz erneut befristet werden sollen, wird auch für die §§ 2 bis 12 SÜFV eine erneute Befristung festgelegt. III. Alternativen Die Alternativen, die in dem Unterlassen der Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung mit der Konsequenz des Außerkrafttretens der §§ 2 bis 12 durch Fristablauf lägen oder in der schlichten Anordnung der Weitergeltung des bisherigen Rechtsstandes durch erneute Fristsetzung lägen, sind nach dem Ergebnis der Evaluierung nicht zweckmäßig. IV. Regelungskompetenz Die Rechtsgrundlage zum Erlass dieser Änderungsverordnung ergibt sich aus § 34 SÜG. Danach ist die Bundesregierung ermächtigt, festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 4 SÜG sind, welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle zuständig ist und welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Satz 1 Nummer 3 SÜG wahrnehmen. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch den Verzicht auf eine Regelung in der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung im Anwendungsbereich des Sprengstoff- und Waffengesetzes werden Rechtsvereinfachungen erreicht. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Auswirkungen auf nachhaltigkeitsbezogene Belange sind nicht zu erwarten. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten. 4. Erfüllungsaufwand Die Veränderung des Erfüllungsaufwandes ergibt sich aus der Novellierung der -3§§ 9a und 10 SÜFV. Die Berechnung des Erfüllungsaufwandes geht von den tatsächlich durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen aus; in Ermangelung reliabeler Prognosen aus der beteiligten Wirtschaft konnten die für die Berechnung notwendigen erwarteten künftigen Fallzahlen lediglich geschätzt werden. Insgesamt führt die Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung zu einer Verringerung des Erfüllungsaufwandes für die Bürgerinnern und Bürger um 962 Stunden pro Jahr sowie zu einer Reduzierung der jährlichen Kosten für die Wirtschaft in Höhe von rund 64 000 Euro und für die Verwaltung in Höhe von rund 243 000 Euro. 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Bürgerinnen und Bürger errechnet sich wie folgt: Vorgabe Bezeichnung der Vorgabe § 9a Nummer 2 Sicherheitsüberprüfung von Personen in Unternehmen, die mit dem Aufbau und dem Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt werden sollen Vorgabe Bezeichnung der Vorgabe § 9a Nummer 2 Sicherheitsüberprüfung von Personen in Unternehmen, die mit dem Aufbau und dem Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt werden sollen § 10 Absatz 1 Wegfall der Sicherheitsüberprüfung Nummer 1 von Personen in Telekommunikatin.F. onsunternehmen, soweit es sich nicht um das Bereitstellen oder Aufrechterhalten der Übertragungswege handelt § 10 Absatz 1 Wegfall der Sicherheitsüberprüfung Nummer 2 von Personen in Unternehmen, die a.F. explosionsgefährliche Stoffe oder Munition herstellen § 10a n.F. Wegfall der Sicherheitsüberprüfung von Personen in Unternehmen, die der Störfallverordnung unterfallen, wenn der Betrieb ausreichend durch organisatorische oder technische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschützt ist Gesamt Fallzahl Zeitaufwand Einmaliger (Minuten pro Aufwand (in Fall) Stunden) 500 35 292 Fallzahl Zeitaufwand Jährlicher (Minuten pro Aufwand (in Fall) Stunden) 100 35 58 -603 35 -352 -1.106 35 -645 -40 35 -23 -962 -44.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft errechnet sich wie folgt: Vorgabe Bezeichnung der Informationspflicht / Vorgabe Sicherheitsüberprüfung von Personen in Unternehmen, die mit dem Aufbau und dem Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt werden sollen § 9a Sicherheitsüberprüfung von Nummer 2 Personen in Unternehmen, die mit n.F. dem Aufbau und dem Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt werden sollen § 10 Absatz Wegfall der Sicherheitsüber1 Nummer prüfung von Personen in Tele1 n.F. kommunikationsunternehmen, soweit es sich nicht um das Bereitstellen oder Aufrechterhalten der Übertragungswege handelt § 10 Absatz Wegfall der Sicherheitsüberprü1 Nummer fung von Personen in Unterneh2 a.F. men, die explosionsgefährliche Stoffe oder Munition herstellen § 10a n.F. Wegfall der Sicherheitsüberprüfung von Personen in Unternehmen, die der Störfallverordnung unterfallen, wenn der Betrieb ausreichend durch organisatorische oder technische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschützt ist Gesamt Fallzahl Zeitaufwand Lohnkosten in Einmaliger (Minuten pro Euro pro Aufwand in Fall) Stunde Euro 500 60 39 19.500 § 9a Nummer 2 n.F. 100 60 39 3.900 -603 60 39 -23. 517 -1.106 60 39 -43.134 -40 60 39 -1.560 -64.311 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Verwaltung errechnet sich wie folgt: Vorgabe Bezeichnung der Vorgabe § 9a Nummer 2 Sicherheitsüberprüfung von Personen in Unternehmen, die mit dem Aufbau und dem Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt werden sollen - mitwirkende Behörde (BfV) - zuständige Stelle (BSI) Gesamt Fallzahl Zeitaufwand Lohnkosten in (Minuten pro Euro pro Fall) Stunde 500 500 50 30 27,40 27,40 Einmaliger Aufwand in Euro 11.417 6.850 18.267 -5- Vorgabe Bezeichnung der Vorgabe Sicherheitsüberprüfung von Personen in Unternehmen, die mit dem Aufbau und dem Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt werden sollen hier: mitwirkende Behörde (BfV) hier: zuständige Stelle (BSI) § 10 Absatz Wegfall der Sicherheitsüber1 Nummer prüfung von Personen in Tele1 n.F. kommunikationsunternehmen, soweit es sich nicht um das Bereitstellen oder Aufrechterhalten der Übertragungswege handelt hier: mitwirkende Behörde (BfV) § 10 Absatz Wegfall der Sicherheitsüberprü1 Nummer fung von Personen in Unterneh2 a.F. men, die explosionsgefährliche Stoffe oder Munition herstellen hier: mitwirkende Behörde (BfV) § 10a n.F. Wegfall der Sicherheitsüberprüfung von Personen in Unternehmen, die der Störfallverordnung unterfallen, wenn der Betrieb ausreichend durch organisatorische oder technische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschützt ist hier: mitwirkende Behörde (BfV) Gesamt Fallzahl Zeitaufwand Lohnkosten in (Minuten pro Euro pro StunFall) de Jährlicher Aufwand in Euro § 9a Nummer 2 100 100 50 30 27,40 27,40 2.283 1.370 -603 50 27,40 -13.769 -1.106 50 27,40 -25.254 -40 50 27,40 -913 -36.283 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfungen im nichtöffentlichen Bereich (mit Ausnahme von § 9a Nummer 2), das nicht nur die Sicherheitsüberprüfungen durchführt, sondern auch die Unternehmen begleitet, hält für die Durchführung des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes nach der bislang geltenden Rechtslage 0,8 Stellen im höheren Dienst, 2,3 Stellen im gehobenen Dienst und 4,6 Stellen im mittleren Dienst vor. Legt man die Kostensätze des Bundesministeriums der Finanzen für Personalkosten, Sachkosten und Gemeinkosten zugrunde und addiert die Aufwendungen für den anfallenden Schriftverkehr, so entstehen beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährliche Gesamtkosten für die Durchführung des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes in Höhe von 825 000 Euro. Bei jährlich durchschnittlich 7 000 durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen lässt sich der Erfüllungsaufwand bei der zuständigen Stelle nach § 12 SÜFV auf durchschnittlich 118 Euro pro Sicherheitsüberprüfung beziffern. Der durch diese Verordnung jährlich wegfallende Erfüllungsaufwand stellt sich wie folgt dar: -6- Vorgabe Bezeichnung der Vorgabe § 10 Absatz Wegfall der Sicherheitsüberprü1 Nummer fung von Personen in Telekommu1 n.F. nikationsunternehmen, soweit es sich nicht um das Bereitstellen oder Aufrechterhalten der Übertragungswege handelt hier: zuständige Stelle (BMWi) § 10 Absatz Wegfall der Sicherheitsüberprü1 Nummer fung von Personen in Unterneh2 a.F. men, die explosionsgefährliche Stoffe oder Munition herstellen hier: zuständige Stelle (BMWi) § 10a n.F. Wegfall der Sicherheitsüberprüfung von Personen in Unternehmen, die der Störfallverordnung unterfallen, wenn der Betrieb ausreichend durch organisatorische oder technische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschützt ist hier: zuständige Stelle (BMWi) Gesamt Fallzahl Durchschnittliche jährliche Kosten pro Sicherheitsüberprüfung beim BMWi (inklusive Firmenbetreuung) in Euro Jährlicher Aufwand in Euro -603 118 -71.154 -1.106 118 -130.508 -40 118 -4.720 -206.382 Darüber hinaus kann die Neueinführung des § 1 Nummer 5 SÜFV zu einem geringfügigen Mehraufwand führen. Mangels konkreter Zahlen können die Mehrkosten jedoch nicht genau beziffert werden. Mehrausgaben für den Bundeshaushalt sowie ein entsprechender Mehrbedarf an Stellen / Planstellen werden finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen. 5. Weitere Kosten Geringfügige Erhöhungen von Einzelpreisen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. -7B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung) Zu Nummer 1 (§ 1) Zu Buchstabe a Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass das Bundeskriminalamt im Bereich der Terrorismusbekämpfung nicht mehr auf Strafverfolgungsaufgaben beschränkt ist, sondern gemäß § 4a des BKA-Gesetzes auch Gefahrenabwehrzuständigkeit besitzt. Zu Buchstabe b Es handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung wegen der Anfügung einer neuen Nummer 5. Zu Buchstabe c Der Generalbundesanwalt ist ebenfalls eine Behörde im Sinne von § 10 Nummer 3 SÜG, die Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt wie ein Nachrichtendienst, soweit er im Bereich der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung tätig wird. Er wird deshalb in den Katalog des § 1 SÜFV aufgenommen. Zu Nummer 2 (§ 5) Die bisherige Formulierung ist sprachlich unklar und daher missverständlich. Mit der Neuformulierung wird klargestellt, dass nicht allein die Informationstechnik der zentralen Bargeldversorgung lebenswichtig ist, sondern die Einrichtungen der zentralen Bargeldversorgung an sich lebenswichtig sind. Zu Nummer 3 Gegenüber dem derzeitigen Rechtszustand erfahren die §§ 9a und 10 SÜFV einige Änderungen und werden der Übersichtlichkeit halber neu gefasst; § 10a wird neu in die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung eingefügt. Zu § 9a Die Aufnahme eines weiteren nichtöffentlichen Bereichs erfordert die Umformulierung der Regelung. Während Nummer 1 den bisher bereits geregelten Bereich aufnimmt, werden in Nummer 2 grundsätzlich die Teile von Unternehmen als lebenswichtige Einrichtung festgestellt, die mit dem Aufbau oder Betrieb der Informations- -8und Kommunikationstechnik des Bundes, unter anderem für das Projekt Netze des Bundes (NdB), beauftragt werden. Im Hinblick auf die Regelungen für den öffentlichen Bereich unter den §§ 5a und 5b sind zur Schließung einer Regelungslücke die mit dieser Aufgabe beauftragten Teile dieser Unternehmen spiegelbildlich zu den zuständigen Behörden als lebenswichtige Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des SÜG zu erfassen. Zu § 10 Zu Absatz 1 Die Evaluierung von § 10 Absatz 1 Nummer 1 SÜFV hat ergeben, dass bedingt durch die insbesondere technischen und wettbewerblichen Entwicklungen im Telekommunikationsbereich die bisherige Regelung nicht mehr in Gänze von § 1 Absatz 5 Satz 1 SÜG gedeckt ist. Fällt ein Dienst, zum Beispiel der Sprachtelefondienst über das Festnetz, aus, kann hieraus noch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung resultieren, da die Kunden auf andere Dienste oder andere Anbieter derselben Dienste ausweichen können. Insofern entspricht der Anknüpfungspunkt in § 10 Absatz 1 Nummer 1 SÜFV (sicherzustellenden Dienste, § 5 Satz 1 des Postund Telekommunikationssicherstellungsgesetzes (PTSG)) auch nicht mehr der Realität. Deshalb wird die Regelung dahingehend modifiziert, dass nicht mehr die Telekommunikationsdienste, sondern die Transportebene (Übertragungswege) als kritische Telekommunikationsinfrastruktur in den Blick genommen wird. Deren Verfügbarkeit hat für das zuverlässige Funktionieren der Telekommunikation, die heutzutage für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar ist und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen kann, wesentliche Bedeutung. Erhebliche Ausfälle auf dieser Ebene könnten letztlich dazu führen, dass überhaupt kein Dienst mehr genutzt werden kann. Um den hohen Anforderungen aus § 1 Absatz 5 Satz 1 SÜG Rechnung zu tragen, werden auch weiterhin nur Unternehmen erfasst, die Übertragungswege bereitstellen, mittels derer sicherzustellende Telekommunikationsdienste für mehr als 100 000 Teilnehmer erbracht werden (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PTSG). Die Änderung schränkt den potenziell zu überprüfenden Personenkreis bei den Telekommunikationsunternehmen ein und wird damit zur deutlichen Reduzierung der Anzahl Sicherheitsüberprüfungen bei den Telekommunikationsunternehmen beitragen. Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen, weil sowohl im Hinblick auf die hohe betriebliche Eigengefahr, die von solchen Einrichtungen ausgeht, als auch im Hinblick auf die Gefahr des Abhandenkommens oder der unberechtigten Wegnahme von explosionsgefährlichen Stoffen oder Munition zur Tatmittelbeschaffung Regelungen in -9den Spezialgesetzen (insbesondere im Sprengstoff- und Waffengesetz) der Vorrang gegeben werden soll, um doppelte Überprüfungssysteme mit den damit verbundenen Inkonsistenzen abzuschaffen. Regelungsort bereichsspezifischer Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren ist vorzugsweise die spezielle Fachmaterie des besonderen Ordnungsrechts, wie etwa das Luftsicherheitsgesetz. Auch das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz enthalten bereits Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren, die sachgerecht jedenfalls zum betroffenen Personenkreis abschließend ein ausreichendes Schutzniveau gewährleisten. Die betroffenen Anlagen, deren Mitarbeiter Adressaten der zu streichenden Regelung sind, unterliegen anlagenbezogenen Genehmigungen nach immissionsschutzrechtlichen und sprengstoffrechtlichen Bestimmungen, die Vorsorge dagegen treffen, dass bei einem Unfall oder einer Straftat in der Anlage Personen oder Objekte in der Umgebung unverhältnismäßig gefährdet oder geschädigt werden. Dies betrifft bauliche Vorgaben der Anlage selbst ebenso wie Abstände störungsanfälliger Betriebsteile zu anderen Betriebsteilen oder Anlagen außerhalb des Betriebes. Fachgesetzliche Regelungen stellen sicher, dass nur Personen Zugang zu explosionsgefährlichen Stoffen erhalten, die auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft worden sind und im Besitz einer Erlaubnis zum Umgang mit derartigen Stoffen sind oder unter unmittelbarer Aufsicht durch eine der vorgenannten Personen arbeiten. Zudem sind Nachweise zu führen und ist eine betriebliche Organisation zu schaffen, die jegliches Abhandenkommen der Stoffe erschweren. Auch hat die Praxis der vergangenen Jahre gezeigt, dass in einigen Unternehmen in unangemessenem Umfang Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt wurden. Unternehmen hatten das gesamte Betriebsgelände als sicherheitsempfindliche Stelle benannt (zum Beispiel auch Kantine, Büros der Geschäftsleitung), weil eine Eingrenzung auf kleinere Organisationseinheiten aus organisatorischen Gründen nicht möglich war. Die bisherige Nummer 3 wird in den neuen § 10a verlagert. Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 2. Zu Absatz 2 Der Wortlaut des § 10 Absatz 2 Satz 1 SÜFV wurde um die Wörter „im Sinne von § 1 Absatz 5 Satz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes“ ergänzt, um insbesondere gegenüber den Adressaten der Vorschrift klarzustellen, dass die anschließende Aufzählung im Licht der Definition des Begriffes der „verteidigungswichtigen Einrichtung“ zu bewerten ist. § 1 Absatz 5 Satz 2 SÜG lautet: - 10 „Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund 1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder 2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann.“ Mit der Bezugnahme auf den Wortlaut von § 1 Absatz 5 Satz 2 SÜG soll deutlicher als bislang zum Ausdruck kommen, dass Teile eines Unternehmens, die zum Beispiel unmittelbar mit dem Bau von wehrtechnischem Material befasst sind, nicht automatisch als verteidigungswichtig anzusehen sind, sondern auch der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen müssen. Weiterhin ist zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung infolge mangelnder kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte (NATO- und EUPartnerstaaten) erheblich gefährden würde oder ob infolge einer dem Unternehmen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährdet werden könnte. Zu § 10a neu Die Änderung beim Zuständigkeitsbereich (bisher Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, künftig Bundesministerium für Umwelt, Natur, Bau und Reaktorsicherheit) und die dadurch erforderliche Verlagerung der Regelungen aus § 10 Absatz 1 Nummer 3 nach § 10a neu dienen allein der Klarstellung der fachlichen Zuständigkeit für den nunmehr unter den § 10a genannten Bereich. Der Aufbau folgt damit der bisherigen Systematik der Verordnung. Hiervon unberührt bleibt die Zuständigkeit für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen. Die Ergänzung erfolgt vor dem Hintergrund, dass das Schadenspotenzial ausgeschlossen werden kann, wenn der Betrieb durch technische oder organisatorische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschützt wird. § 3 der Störfall-Verordnung verpflichtet den Betreiber, technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen sowie zur Begrenzung ihrer Auswirkungen durchzuführen. Die Verpflichtung umfasst auch die Verhinderung von Eingriffen Unbefugter (§ 3 Absatz 2 Nummer 3 der Störfall-Verordnung). Ein Unbefugter im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 der Störfall-Verordnung ist jede Person, die vorsätzlich Handlungen mit dem Ziel vornimmt, unmittelbar oder mittelbar einen Schaden zu verursachen. Hier- - 11 bei ist es unerheblich, ob es sich um eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Betreibers, eine von diesem beauftragte oder eine dritte Person handelt. Im Sicherheitsbericht (§ 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Störfall-Verordnung) sind im Rahmen der Ermittlung und Analyse der Risiken möglicher Störfälle nach Anhang II Abschnitt IV der Störfall-Verordnung spezifische Gefahrenquellen (Zustände oder Ereignisse, die geeignet sind, einen Störfall zu verursachen) zu betrachten. Zu diesen Gefahrenquellen zählen auch die „Eingriffe Unbefugter“. Die Betrachtung möglicher Gefahrenquellen und ihrer Auswirkungen dient dem Nachweis, dass die Betreiberpflichten des § 3 der Störfall-Verordnung erfüllt sind. Die für den Vollzug der Störfall-Verordnung zuständige Behörde kann aus dem Sicherheitsbericht ersehen, dass der Betreiber seine Pflicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 der Störfall-Verordnung erfüllt hat. Soweit Unternehmen, die den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung unterliegen oder ihnen gleichgestellt sind, im Sicherheitsbericht nachweisen können, dass der Betrieb ausreichend durch organisatorische oder technische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschützt ist, bedarf es künftig keiner zusätzlichen Sicherheitsüberprüfung nach dem vorbeugenden personellen Sabotageschutz. Zu Nummer 4 (§ 11) Die Umformulierung der Nummer 2 erfolgt zum besseren Verständnis. Darüber hinaus wurde Nummer 2 angepasst, da das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908) an die Stelle der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein getreten ist und Fundstellen entsprechend den jeweils letzten Änderungen der internationalen Regelungen aktualisiert worden sind. Zu Nummer 5 (§ 12) Als zuständige Stelle für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen für die Mitarbeiter der neu aufgenommenen Unternehmensteile, die mit dem Aufbau oder Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt sind (§ 9a Nummer 2 SÜFV), wird durch Absatz 1 das Bundesministerium des Innern festgelegt. Es ist beabsichtigt, dass das Bundesministerium des Innern gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 SÜG künftig seine Befugnis auf das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik überträgt. Absatz 2 bestimmt, dass im Übrigen die Zuständigkeit für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen im nichtöffentlichen Bereich beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie liegt. Insbesondere verbleibt auch die Zuständigkeit für die - 12 Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 1 SÜFV derzeit beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Es ist jedoch eine Prozessoptimierung erforderlich, die zusammen mit der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben umgesetzt werden soll, um deren fachliche Kompetenz insbesondere bei der Qualifikation sicherheitsempfindlicher Stellen der betreffenden Unternehmen verbessert einzubinden. Dies wird begleitend beobachtet werden, um nötigenfalls auch bereits vor Ablauf der neuerlichen Befristung gezielt an diesem Punkt etwaige Änderungen vorzunehmen. Zu Nummer 6 (§ 13) Durch die Änderung des § 13 wird das Außerkrafttreten der §§ 2 bis 12 auf den 10. Januar 2021 festgelegt. Die erneute Befristung der §§ 2 bis 12 SÜFV ist eine Folgeänderung zu Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen, mit dem die Regelungen zur Terrorismusbekämpfung einschließlich der Regelungen zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz neuerlich auf diesmal fünf Jahre befristet werden sollen. Die befristete Beibehaltung der Regelungen zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz erfordert auch die Aufrechterhaltung der Festlegung der lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen, auf die die Regelungen zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz Anwendung finden. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung. Da die §§ 2 bis 12 am 10. Januar 2016 ohne ein vorheriges Tätigwerden des Verordnungsgebers automatisch außer Kraft treten, muss diese Verordnung am 9. Januar 2016 in Kraft treten. - 13 - Dokumentenname: 3. VO zur Änderung der SÜFV (5).doc Ersteller: BMI Stand: 05.11.2015 16:27 ...
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