Allgemeine Lieferungs and Zahlungsbedingungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Weener Plastics Netherlands B.V. Artikel 1 Anwendbarkeit. Artikel 3 Zustandekommen von Verträgen. 1. Diese allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen treffen zu auf alle unsere Angebote wie auch auf alle von uns eingegangenen Verträge gleichgültig wie genannt Namentlich sind diese Bedingungen anwendbar auf Verträge hinsichtlich der Lieferung von Gütern an unseren Käufer. 1. Ein Vertrag kommt erst zustande nach unserer schriftlichen Akzeptierung eines uns erteilten Auftrages. Ein Vertrag wird als zustande gekommen betrachtet auf dem Moment des Versands der Auftragsbestätigung. 2. In diesen allgemeinen Bedingungen deckt der Begriff „Käufer“ jede aufgrund eines Kauf- oder andersartigen Kontraktes mit uns in einer kontraktuellen Beziehung stehende natürliche oder juristische Person, wie auch jede natürliche oder juristische Person die beabsichtigt ein solches Kauf- oder andersartigen Kontrakt mit uns einzugehen. Namentlich deckt der Begriff „Käufer“ auch diejenigen in wessen Auftrag und für wessen Rechnung Güter geliefert werden. 2. Der Käufer ist während sieben Tage nach Auftragsdatum an seinen Auftrag gehalten, gleichgültig in welcher Form dieser erteilt wurde, oder (im Falle eines mündlich erteilten Auftrages) während sieben Tagen nach dessen Erteilung. Daher kann eine Erklärung des Käufers, daß er seinen Auftrag stornieren oder ändern will, gemacht während der genannten Periode von sieben Tagen das Zustandekommen eines Vertrages auf Grund des (Original-)Angebotes nicht verhindern wenn wir den Auftrag nachträglich innerhalb dieser Periode von sieben Tagen akzeptieren/bestätigen. 3. Abweichungen von den Klauseln in diesen allgemeinen Bedingungen sind nur und ausschließlich möglich falls und insofern ausdrücklich und schriftlich vereinbart. 3. Die von uns dem Käufer zugesandte Auftragsbestätigung wird angenommen der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages völlig und richtig wiederzugeben. Der Käufer wird betrachtet dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung zuzustimmen und zu akzeptieren es sei denn, daß er uns innerhalb von sieben Tagen nach dem Datum der Auftragsbestätigung schriftlich mitteilt, daß er sich mit deren Inhalt nicht vereinen kann. 4. Beruft der Käufer sich ebenfalls auf seine allgemeinen Bedingungen, so sind die Bedingungen des Käufers nicht anwendbar. Eine Ausnahme besteht nur falls und insofern die Anwendbarkeit der Bedingungen des Käufers von uns ausdrücklich und schriftlich akzeptiert wurden und insofern die Bedingungen des Käufers den Klauseln unserer allgemeinen Bedingungen nicht widersprechen. Stehen die Bedingungen des Käufers im Widerspruch zu unseren allgemeinen Bedingungen, so gelten nur unsere Bedingungen Abweichende Bestimmungen in den Bedingungen des Käufers ändern nichts an den vorgehenden Bestimmungen. 4. Eventuelle von unseren Mitarbeitern oder in unserem Namen von anderen als unsere Vertreter auftretende Personen gemachten ergänzende Vereinbarungen und/oder Zusagen sind nur verbindlich nachdem diese Vereinbarungen und/oder Zusagen von unserem/unseren zu unserer Vertretung befugten Leiter(n) schriftlich bestätigt worden sind. 5. In diesen allgemeinen Bedingungen deckt der Begriff „Lieferung (von Gütern)“ auch die Leistung von Diensten und Arbeiten jeder Art. In diesen allgemeinen Bedingungen deckt der Begriff „Käufer“ ebenfalls den „Auftraggeber“. Artikel 4 Preise. Artikel 2 Angebote. 1. Unsere Preise verstehen sich ausdrücklich und schriftlich anders Transportkosten. 1. Alle unsere Angebote sind als an den potentiellen Käufer gerichtete Einladungen zu betrachten um ein Angebot zu machen und sind basiert auf die eventuell bei der Preisanfrage und/oder dem Auftrag verschafften Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Daten, usw. Deswegen sind sie für uns in keiner Weise verbindlich wenn nicht im Angebot selbst ausdrücklich, eindeutig und schriftlich das Gegenteil bestimmt wurde. Der uns erteilte Auftrag gilt als Angebot das erst nach unserer schriftlichen Bestätigung (in der Auftragsbestätigung) als von uns akzeptiert betrachtet werden kann. ausschließlich Umsatzsteuer und – wenn nicht vereinbart – ausschließlich Verpackungs- und 2. Die in Angeboten, Verträgen und Auftragsbestätigungen angegebenen Preise sind basiert auf den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Kostenfaktoren, wie Währungskursen, Fabrikantenpreisen, Rohstoffund Materialpreise, Lohnund Transportkosten, Versicherungsprämien, Steuern, Einfuhrzöllen und anderen behördlicherseits erhobenen Steuern. 3. Sollten nach dem Datum des Abschlusses des Vertrags aber vor dem Liefertag, Erhöhungen in einem oder mehreren im vorigen Absatz erwähnten Kostenfaktoren auftreten, so behalten wir uns das Recht vor diese Erhöhungen dem Käufer in Rechnung zu bringen. In diesem Falle sind wir auch berechtigt, ohne daß dazu eine gerichtliche Intervention erforderlich ist, den Vertrag ganz oder teilweise rückgängig zu machen. Dieses Recht steht auch dem Käufer zu, aber nur wenn wir uns, innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluß des Vertrages auf den Standpunkt stellen, daß aus Kostenänderungen eine Erhöhung des in der Auftragsbestätigung genannten Preises hervorgeht. Übt der Käufer dieses Recht aus, so soll er innerhalb von fünf Tagen nach unserer diesbezüglichen Mitteilung die Lösung des Vertrages per Einschreiben anrufen. 2. Zu den von uns unterbreiteten Angeboten gehören – namentlich auch was die Bestimmungen im vorigen Absatz anbelangt – die Zeichnungen, Modelle, Muster, Beschreibungen, Abbildungen, Maßangaben und dergleichen mehr, wie auch eventuelle auf unsere Angebote bezügliche Beilagen und Unterlagen. All dieses bleibt unser Eigentum, sol uns auf unsere Bitte sofort zurückgegeben werden und darf ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht kopiert und/oder an Dritten gezeigt und/oder abgegeben werden. Zugleich behalten wir uns alle eventuell kraft intellektuelles und industrielles Eigentums bestehenden Rechte vor. 3. Der Käufer verbürgt sich für die uns von ihm oder in seinen Namen unterbreiteten Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Daten und dergleichen mehr. Wir sind nicht verpflichtet deren Richtigkeit zu überprüfen. Werden die Güter nach den uns vom Käufer oder in seinen Namen unterbreiteten Entwürfen usw. hergestellt, so verpflichtet der Käufer sich uns zu garantieren, daß durch die Herstellung und/oder Lieferung der Güter keinen Eingriff auf irgendeinem Recht von Dritten gemacht wird. Der Käufer verpflichtet sich uns gegen alle diesbezügliche Ansprüche von Dritten zu schützen. Artikel 5 Lieferung und Liefertermin. 1. Von uns angegebene Lieferfristen beginnen am Tage des Abschlusses des Vertrages, unter der Bedingung, daß alle von uns für die Ausführung des Kontraktes erforderlichen Einzelheiten bekannt sind. Falls ein Dritter auf irgendeines Recht Anspruch macht und – aufgrund dieses Rechtes – Einspruch erhebt gegen die Herstellung und/oder Lieferung der Güter, so sind wir berechtigt die Herstellung und/oder Lieferung der Güter einzustellen und vom Auftraggeber eine Entschädigung für die schon gemachten Kosten zu fordern, dies unbeschadet unserer weiteren Rechte und Ansprüche. Wurde im individuellen Vertrag nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart, so können die von uns angegebenen Lieferfristen nie als fataler Frist betrachtet werden. Demzufolge müssen wir im Falle einer verzögerten Lieferung schriftlich wegen Verzug gemahnt werden. Wird – in Abweichung von den im Vorstehenden erwähnten Bestimmungen – im individuellen Vertrag ausdrücklich eine Strafe wegen Überschreitung der Lieferfrist vereinbart, so wird diese Strafe nicht verschuldet sein wenn die Überschreitung der Lieferfrist aus einem oder mehreren in Artikel 11 dieser allgemeinen Bedingungen erwähnten Fällen von höherer Gewalt hervorgeht. Wir sind berechtigt Güter die nach Entwürfen, usw., hergestellt wurden die teilweise oder vollständig von uns gezeichnet oder entwickelt wurden, ungeachtet ob dies in Zusammenarbeit mit dem Käufer statt fand oder nicht, an Dritten zu verkaufen und zu liefern. Das Eigentum der von uns selbst oder in unserem Auftrag und/oder teilweise oder vollständig nach unseren Anweisungen hergestellten Matrizen, Formen, Hilfswerkzeuge, usw., für die der Käufer die darauf bezüglichen Kosten bezahlt hat, geht durch die tatsächliche Lieferung nach untenstehenden Bestimmungen auf den Käufer über. 2. Wenn aus der Auftragsbestätigung nicht das Gegenteil hervorgeht, findet Lieferung der Güter „ab Werk“ statt. Die Güter reisen für Rechnung und auf Risiko des Käufers. 3. Wird in Abweichung vom 2. Absatz vereinbart, daß der Transport der Güter von uns versorgt wird, so werden die Güter von uns befördert auf die unserer Meinung nach günstigsten Weise und durch von uns gewählte Spediteuren. Wir brauchen diese Matrizen, Formen, Hilfswerkzeuge usw., erst dem Käufer zu liefern wenn wir sie nicht mehr für die Produktion zugunsten des Käufers brauchen, seit der Lieferung des letzten Auftrages des Käufers für mit diesen Matrizen, usw. hergestellte Güter mindestens sechs Monate vergangen sind, der Käufer alle seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt hat und er uns schriftlich um die Lieferung dieser Matrizen, usw. gebeten hat. 4. Verlangt der Käufer, daß die Güter in einer anderen als üblichen Weise geliefert werden, so können wir ihm die hierdurch entstandenen Extrakosten berechnen. 5. Sobald als die zu liefernden Güter unsere Werke in der im 2. Absatz beschriebenen Weise verlassen haben, geht das diesbezügliche Risiko auf den Käufer über. Findet die Lieferung in der im 3. Absatz beschriebenen Weise statt, so geht das auf die Güter bezügliche Risiko im Moment des Eintreffens der Güter am Bestimmungsort auf den Käufer über. Hat der Käufer uns innerhalb von drei Jahren nach der Lieferung des letzten Auftrages, nicht schriftlich um die Lieferung der Matrizen, usw., gebeten, so verfällt unsere Verpflichtung ihm die Matrizen, usw. zu liefern und sind wir, nach Ablauf eines Monats nach unserer diesbezüglichen an den Käufer gerichteten Bekanntmachung, berechtigt die Matrizen, usw., zu vernichten, ohne aus diesem Grunde zur Zahlung irgendeiner Schadenersatz an den Käufer gehalten zu sein. 6. Findet die Lieferung in Teilen statt, so sind wir berechtigt alle Teillieferungen als einzelne Transaktionen zu betrachten. Müssen wir für die Herstellung von Matrizen usw. Sorge tragen, so brauchen wir erst mit dieser Herstellung anzufangen nachdem der Käufer uns den dafür vereinbarten Zuschuß in den Herstellungskosten bezahlt hat. Ebenso brauchen wir mit Änderungen, Verbesserungen oder Reparaturen von Matrizen, usw. erst anzufangen nachdem uns die hierfür verschuldeten (wenn nötig: geschätzten) Kosten vom Käufer bezahlt worden sind. Würde für die vereinbarten Arbeiten kein Preis ausdrücklich vereinbart, so ist der Käufer gehalten uns auf unserer erste Bitte einen angemessenen Betrag für die von uns gemachten Kosten zu zahlen. 7. Der Käufer verpflichtet sich zur Abnahme der Güter innerhalb der vereinbarten Frist. Be Verzug sind wir berechtigt – nach unserer Wahl – auf Grund der Bestimmungen in Artike 6:60 BGB zu beantragen, daß der zuständige Richter uns von unserer Verpflichtung zur Lieferung der Güter entläßt oder – ohne daß eine Inverzugsetzung erforderlich ist – Zahlung des Preises des nicht gelieferten Teils zu fordern. Erfüllt der Käufer seine Zahlungsverpflichtung nicht, so sind wir berechtigt den Vertrag ohne gerichtliche Intervention rückgängig zu machen. Wir haften nur für Verlust von oder Schaden an Matrizen, usw., wenn der Verlust oder der Schaden aus Absicht, grobe Fahrlässigkeit oder Unsachgemäßigkeit unsererseits hervorgeht. In solchen Fällen werden wir für die Reparatur der Matrizen bzw. für die Neulieferung von Matrizen usw., Sorge tragen müssen, dies nach unserer Wahl. Wir sind nicht zu weiteren Verpflichtungen oder zur Zahlung irgendeiner Entschädigung gehalten. Die Matrizen in unserem Besitz, usw. werden von uns gegen Schaden versichert gleichgültig durch welche Ursache dieser entstanden ist. Bleibt der Käufer nach den obenerwähnten Bedingungen in Verzug die Güter innerhalb der vereinbarten Frist abzunehmen und fordern wir Zahlung der Kaufsumme, so werden die Güter als geliefert betrachtet und werden wir sie für Rechnung und auf Risiko des Käufers gegen Entschädigung aller von uns gemachten Kosten aufbewahren. Wurde für die Lieferung der Güter keinen Frist vereinbart, so sind wir berechtigt die in diesen Artikel erwähnten Maßnahmen zu treffen wenn die Güter innerhalb von einem Monat nach unserer diesbezüglichen Bitte vom Käufer nicht abgenommen werden. 4. Hat unser Angebot innerhalb von drei Monaten nach dem Datum dessen Unterbreitung keinen Auftrag seitens des Kunden zur Folge, so können wir die für uns aus der Unterbreitung des Angebots hervorgegangenen Kosten dem Käufer in Rechnung stellen. In diesem Fall soll der Käufer uns auf unsere erste Bitte das Angebot samt dazugehörenden Entwürfen, Zeichnungen, Modellen, usw. zurücksenden. Artikel 6 Beschwerden seitens des Käufers. 1 1. Was die in unseren Angeboten und in alles was nach Artikel 2, 2. Absatz dazu gehört angegebenen Einzelheiten hinsichtlich Abmessungen, Farbechtheit, Gewichte, usw. anbelangt, muß der Käufer mit den üblichen Margen, wie auch mit kleineren Änderungen in den von uns gelieferten Gütern Rechnung halten. Insbesondere gilt dies für Abweichungen der vereinbarten Mengen; auch hier soll der Käufer mit den üblichen Margen Rechnung halten. Die von uns gelieferten Güter können also von der im Auftrag enthaltenen Umschreibung abweichen wenn und insofern es sich um kleinere Unterschiede in Maß, Menge und untergeordnete Änderungen handelt. Die vorstehende Bestimmung läßt unverletzt die uns aus dem allgemeinen Recht zustehenden Rechte: namentlich behalten wir uns das Recht vor den Käufer für Ansprüche zu belangen nachdem wir die Güter in Besitz genommen haben. 2. Sich auf von außen merklichen Mangel der Güter beziehende Beschwerden seitens des Käufers müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Lieferung oder, wenn die Güter nicht dem Käufer geliefert werden (können), innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsdatum mittels Einschreiben zu unserer Kenntnis gebracht werden. Diese Bekanntgabe soll deutliche und genaue Umschreibung der Beschwerden, wie auch die Nummer und das Datum der sich auf die Lieferung der Güter beziehenden Rechnung enthalten. 6. Der Käufer verpflichtet sich die noch nicht bezahlten Güter gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und uns, auf unsere Bitte, die diesbezügliche Versicherungspolice zu unterbreiten. Der Käufer ist gehalten eine sorgfältige und fristgerechte Kontrolle ausführen. Wir sind berechtigt die zu liefernden Güter mit einer Marke und/oder Markierung zu versehen. Artikel 9 Markierung. 3. Mangel die bei der Lieferung nicht von außen merklich sind oder die nicht während einer sorgfältigen und fristgerechten Kontrolle festgestellt werden konnten, müssen uns vom Käufer innerhalb von sieben Tagen nach ihrer Feststellung in der im 2. Absatz beschriebenen Weise zur Kenntnis gebracht werden. Artikel 10 Zahlung. 1. Zahlung findet in niederländischer Währung statt, ohne jeden Abzug oder Nachlaß, bar in unserem Standort oder durch Überweisung auf unser Bank- oder Postscheckkonto. In beiden Fällen soll die Zahlung sofort nach der Lieferung der betroffenen Güter stattfinden, jedenfalls spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum, dies alles wenn nicht ausdrücklich schriftlich das Gegenteil vereinbart wurde. 4. Jedes Recht auf Beschwerden seitens des Käufers uns gegenüber hinsichtlich Mangel der von uns gelieferten Gütern verfällt, wenn: a. die Mangel uns nicht in den angegebenen Fristen oder in der Form wie in Absätzen 2. und 3. beschriebenen Weise zur Kenntnis gebracht wurden; b. der Käufer uns keine oder eine ungenügende Mitarbeit verleiht bei unserer Untersuchung hinsichtlich der Richtigkeit der Beschwerden; c. der Käufer die Güter nicht in der richtigen Weise aufgestellt, behandelt, benutzt, erhalten oder gewartet hat oder wenn der Käufer die Güter unter anderen als von uns vorgesehenen Umstände oder für andere als von uns vorgesehene Zwecke benutzt oder behandelt hat. d. der im individuellen Vertrag vereinbarte Garantiefrist überschritten ist oder, be Abwesenheit einer solchen Frist, die Beschwerden uns nicht innerhalb einer Periode von zwölf Monaten nach dem Lieferdatum zur Kenntnis gebracht worden sind. Bei Zahlung durch Überweisung gilt als Zahlungsdatum das Datum der Kreditierung unseres Bank- oder Postscheckkontos. 2. Geht der Käufer nicht rechtzeitig zur (vollständigen) Zahlung über, so ist er im Verzug ohne daß dafür eine nähere Inverzugsetzung notwendig ist. In diesem Fall sind wir berechtigt, wenn und insofern ein genügender Zusammenhang besteht mit der Nichterfüllung seitens des Käufers, die Erfüllung aller unserer Verpflichtungen den Käufer gegenüber auszusetzen, unbeschadet aller unseren aus dem allgemeinen Recht hervorgehenden Rechte. Wir sind ebenfalls berechtigt die Barzahlung im Voraus von allen noch auszuführenden Lieferungen zu verlangen vor der Lieferung der Güter oder eine Garantie für rechtzeitige Zahlung zu verlangen. Weiter sind wir auch berechtigt den Vertrag ohne gerichtliche Intervention rückgängig zu machen, in welchem Falle der Käufer zur Rückgabe der gelieferten Güter verpflichtet ist, oder verpflichtet ist die von uns gebotene Leistung in einer anderen Weise rückgängig zu machen unbeschadet unseres Rechts auf Entschädigung. Artikel 7 Haftung. 1. Ausschließlich wenn die Garantieverpflichtungen hinsichtlich von uns gelieferter Güter nicht von Dritten (z.B. Fabrikanten) übernommen werden, kann der Käufer (Garantie-)Forderungen uns gegenüber geltend machen. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf Produktmangel die aus Herstellungs- und Materialfehlern hervorgehen. 3. Bleibt der Käufer bei der rechtzeitigen Zahlung im Verzug, so ist er uns, ohne daß dazu eine nähere Inverzugsetzung unsererseits erforderlich ist, Zinsen verschuldet die den gesetzlichen Zinsen gleich sind, gezählt werden vom Verfallstag bis zum Datum der vollständigen Zahlung und über den nichtbezahlten Betrag berechnet werden. Diese Zinsen sind sofort fällig, ohne daß dazu eine nähere Inverzugsetzung erforderlich ist. Die Zinsen werden pro Monat berechnet, wobei ein Teil eines Monats als ein voller Monat gezählt wird. 2. Nach Feststellung der Richtigkeit der Reklamation hinsichtlich der Qualität des Gelieferten und wenn für uns auch die Haftung nach dem 1. Absatz besteht, sind wir ausschließlich und nach unserer Wahl gehalten: a. zur (kostenlosen) Reparatur der Mangel; b. zur Lieferung von Ersatzgütern, bzw. Teilen, nach Rückempfang der mangelhaften Güter, bzw. Teile; c. zur Rückzahlung der erhaltene Kaufsumme oder Kreditierung der dem Käufer zugesandten Rechnung, mit Lösung, ohne gerichtliche Intervention, des abgeschlossenen Vertrages, dies alles insofern die Kaufsumme, die Rechnung und der Vertrag sich auf die gelieferten mangelhaften Güter beziehen; d. nach Vereinbarung mit dem Käufer: zu einem Schadenersatz in irgendeiner anderen Form als hieroben beschrieben. Außerdem ist der Käufer gehalten uns die aus der Einziehung unserer Forderung(en) hervorgehenden außergerichtlichen Kosten zu zahlen; diese Kosten sind festgelegt auf 10 % der Gesamtsumme (einschließlich Mehrwertsteuer), unbeschadet unseres Rechtes um höhere Kosten glaubhaft zu machen. 3. Alle Garantieverpflichtungen unsererseits verfallen wenn der Käufer ohne unsere vorhergehende schriftliche Zustimmung Reparaturen und/oder Änderungen an den Gütern ausgeführt hat oder hat ausführen lassen. Überdies sind die nachteiligen Folgen eines Kursverlustes, einer verzögerten oder Nichtzahlung für Rechnung des Käufers, sogar wenn der Käufer – nach den in seinem Land geltenden Bestimmungen - seine Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig erfüllt hat, aber Umstände oder Maßnahmen außer seiner Kontrolle die Überweisung in einer für uns nachteiligen Weise haben stattfinden lassen. 4. Vorbehaltlich unserer eventuellen Verpflichtungen kraft obenstehender Bestimmungen sind wir nie verpflichtet dem Käufer und Dritten irgendeine Entschädigung zu bezahlen, es sei denn, daß es sich handelt um Absicht oder Schuld unsererseits (was von demjenigen der uns haftbar macht mit gerichtlichen Mitteln nachzuweisen ist). 4. Kraft des Artikels 6:44 BGB dienen ausgeführte Zahlungen an erster Stelle zur Abrechnung der im 3. Absatz dieses Artikels erwähnten Kosten, danach zur Abrechnung der verfallenen Zinsen und schließlich zur Abrechnung der Gesamtsumme und der laufenden Zinsen. Namentlich haften wir nie für Folgeschaden oder Betriebsschaden, direkte oder indirekte Schaden, gleichgültig wie genannt, einschließlich Gewinneinbuße und Schaden durch Betriebstillstand erlitten vom Auftraggeber, seinem Personal und von bei ihm oder für ihn arbeitenden Personen oder von Dritten, entstanden durch ganze oder teilweise (Wieder)Lieferung von Gütern, verzögerte oder schlechte Lieferung, durch das Ausbleiben der Lieferung von Gütern oder durch die Güter selbst. 5. Wenn, nach dem Zustandekommen des Vertrages, aber vor der Lieferung der Güter, eine wesentliche Verschlechterung der finanzielle Lage des Käufers auftritt, so sind wir berechtigt von der weiteren Ausführung des Vertrages abzusehen oder eine Änderung der Zahlungsbedingungen zu verlangen. Artikel 11 Höhere Gewalt. 5. Der Käufer ist nicht berechtigt uns Güter wofür keine gegründete Reklamation besteht zurückzusenden. Findet eine solche Rücksendung ohne gegründete Beschwerden trotzdem statt, so sind alle mit dem Rückversand zusammenhängenden Kosten für Rechnung des Käufers. In diesem Falle sind wir berechtigt die uns zurückgesandten Güter für Rechnung und auf Risiko des Käufers bei Dritten zu lagern. In diesen allgemeinen Bedingungen wird unter dem Begriff „höhere Gewalt“ jeder Umstand außer unserer Macht verstanden, derart daß die Erfüllung des Vertrages berechtigterweise nicht von uns erwartet werden kann (nicht anrechenbare Mängel in der Leistung). Der Begriff höhere Gewalt deckt ebenfalls Krieg, Unruhen und Feindseligkeiten aller Art, Blockade, Boykott, Naturkatastrophen, Epidemien, Rohstoffmangel, Verhinderung und Unterbrechung der Transportmöglichkeiten, Störungen in unserem Betrieb, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen oder –verbote, und durch Maßnahmen, Gesetze oder Verfügungen von internationalen, nationalen oder regionalen Behörden verursachte Behinderungen Können wir durch höhere Gewalt unserer Lieferungsverpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in angemessener Weise nachkommen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl, den Vertrag oder dessen noch nicht ausgeführter Teil als gelöst zu betrachten oder für bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusetzen. Im Falle von höherer Gewalt kann der Käufer von uns keine Entschädigung verlangen. 6. Der Käufer ist gehalten uns gegen jede Reklamation zu schützen die Dritten uns gegenüber auf Grund des Vertrages geltend machen könnten insofern das Gesetz sich der Tatsache nicht widersetzt daß die aus diesen Ansprüchen hervorgehenden Schaden und Kosten für Rechnung des Käufers sind. Artikel 8 Eigentumsvorbehalt und Sicherheit. 1. Die von uns gelieferten Güter bleiben unser Eigentum bis zum Moment der vollständigen Zahlung von allem was der Käufer uns schuldet auf Grund von, zusammenhängend mit oder hervorgehend aus den von uns gelieferten Gütern. Wenn wir dies für notwendig halten, sind wir berechtigt vom Käufer eine Sicherheit hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu fordern. Artikel 12 Zutreffendes Recht. Auf alle von uns unterbreitete Angebote wie auch auf alle von uns eingegangene Verträge trifft ausschließlich das niederländische Recht zu, solches außer dem Wiener Handelsvertrag (Vienna Treaty on Commerce and Trade). 2. Der Käufer hat weder das Recht die nichtbezahlten Güter zum Pfand zu geben, noch ein besitzloses Pfandrecht oder jedes anderen geschäftlichen oder persönlichen Recht zugunsten von Dritten darauf zu gründen. Artikel 13 Schlichtung von Konflikten. 3. Unbeschadet der Bestimmungen der vorgehenden Absätze dieses Artikels hat der Käufer das Recht Güter an Dritten zu verkaufen, dies aber nur im Rahmen seiner normalen Betriebsführung. Sodann ist der Käufer verpflichtet uns die erhaltenen Summen unverzüglich zu übertragen, oder, sollte der Verkauf nicht gegen Barzahlung statt gefunden haben, uns die daraus erhaltenen Außenstände sofort zu übertragen. Alle Konflikte, gleichgültig ihre Art, zusammenhängend mit oder hervorgehend aus von uns eingegangenen Verträgen und ausgeführten Lieferungen werden vom zuständigen Richter in Breda aburteilt, es sei denn, daß der Käufer uns, innerhalb des Monats nachdem wir uns auf diese Bestimmung berufen haben, schriftlich mitgeteilt hat für die Schlichtung des Konfliktes von einem aufgrund des Gesetzes zuständigen Richter zu wählen. Wir behalten uns das Recht vor uns an den aufgrund des allgemeinen Rechtes zuständigen Richter zu wenden. 4. Wenn infolge einer vom Käufer ausgeführten Behandlung oder Verarbeitung unser Eigentumsrecht auf die von uns gelieferten Güter verloren gegangen ist, ist der Käufer verpflichtet nach der Behandlung oder Verarbeitung ein besitzloses Pfandrecht auf die verarbeiteten Güter zu gründen. Dieses Dokument ist eine wortgetreue Übersetzung unserer „Algemene Leverings- en Betalingsvoorwaarden“. Bei aus der Übersetzung oder Interpretation herstammenden Konflikten bestimmt der Text unserer „Algemene Leverings- en Betalingsvoorwaarden“. 5. Wir sind immer berechtigt die sich in den Händen des Käufers (oder von Dritten) befindlichen aber uns rechtlich zugehörenden Güter in unserem Besitz zu nehmen sobald als wir Grund zur Annahme haben, daß ein reelles Risiko besteht, daß der Käufer seine Verpflichtungen nicht einhält. 2
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