Allgemeine Lieferungs and Zahlungsbedingungen

Allgemeine Lieferungs and Zahlungsbedingungen
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Weener Plastics Netherlands B.V.
Artikel 1
Anwendbarkeit.
Artikel 3
Zustandekommen von Verträgen.
1.
Diese allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen treffen zu auf alle unsere
Angebote wie auch auf alle von uns eingegangenen Verträge gleichgültig wie genannt
Namentlich sind diese Bedingungen anwendbar auf Verträge hinsichtlich der Lieferung von
Gütern an unseren Käufer.
1.
Ein Vertrag kommt erst zustande nach unserer schriftlichen Akzeptierung eines uns
erteilten Auftrages. Ein Vertrag wird als zustande gekommen betrachtet auf dem Moment
des Versands der Auftragsbestätigung.
2.
In diesen allgemeinen Bedingungen deckt der Begriff „Käufer“ jede aufgrund eines
Kauf- oder andersartigen Kontraktes mit uns in einer kontraktuellen Beziehung stehende
natürliche oder juristische Person, wie auch jede natürliche oder juristische Person die
beabsichtigt ein solches Kauf- oder andersartigen Kontrakt mit uns einzugehen. Namentlich
deckt der Begriff „Käufer“ auch diejenigen in wessen Auftrag und für wessen Rechnung
Güter geliefert werden.
2.
Der Käufer ist während sieben Tage nach Auftragsdatum an seinen Auftrag gehalten,
gleichgültig in welcher Form dieser erteilt wurde, oder (im Falle eines mündlich erteilten
Auftrages) während sieben Tagen nach dessen Erteilung. Daher kann eine Erklärung des
Käufers, daß er seinen Auftrag stornieren oder ändern will, gemacht während der
genannten Periode von sieben Tagen das Zustandekommen eines Vertrages auf Grund des
(Original-)Angebotes nicht verhindern wenn wir den Auftrag nachträglich innerhalb dieser
Periode von sieben Tagen akzeptieren/bestätigen.
3.
Abweichungen von den Klauseln in diesen allgemeinen Bedingungen sind nur und
ausschließlich möglich falls und insofern ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
3.
Die von uns dem Käufer zugesandte Auftragsbestätigung wird angenommen der
Inhalt des abgeschlossenen Vertrages völlig und richtig wiederzugeben. Der Käufer wird
betrachtet dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung zuzustimmen und zu akzeptieren es sei
denn, daß er uns innerhalb von sieben Tagen nach dem Datum der Auftragsbestätigung
schriftlich mitteilt, daß er sich mit deren Inhalt nicht vereinen kann.
4.
Beruft der Käufer sich ebenfalls auf seine allgemeinen Bedingungen, so sind die
Bedingungen des Käufers nicht anwendbar. Eine Ausnahme besteht nur falls und insofern die
Anwendbarkeit der Bedingungen des Käufers von uns ausdrücklich und schriftlich
akzeptiert wurden und insofern die Bedingungen des Käufers den Klauseln unserer
allgemeinen Bedingungen nicht widersprechen. Stehen die Bedingungen des Käufers im
Widerspruch zu unseren allgemeinen Bedingungen, so gelten nur unsere Bedingungen
Abweichende Bestimmungen in den Bedingungen des Käufers ändern nichts an den
vorgehenden Bestimmungen.
4.
Eventuelle von unseren Mitarbeitern oder in unserem Namen von anderen als unsere
Vertreter auftretende Personen gemachten ergänzende Vereinbarungen und/oder Zusagen
sind
nur
verbindlich
nachdem
diese
Vereinbarungen
und/oder
Zusagen
von
unserem/unseren zu unserer Vertretung befugten Leiter(n) schriftlich bestätigt worden
sind.
5.
In diesen allgemeinen Bedingungen deckt der Begriff „Lieferung (von Gütern)“ auch die
Leistung von Diensten und Arbeiten jeder Art. In diesen allgemeinen Bedingungen deckt der
Begriff „Käufer“ ebenfalls den „Auftraggeber“.
Artikel 4
Preise.
Artikel 2
Angebote.
1.
Unsere Preise verstehen sich
ausdrücklich und schriftlich anders
Transportkosten.
1.
Alle unsere Angebote sind als an den potentiellen Käufer gerichtete Einladungen zu
betrachten um ein Angebot zu machen und sind basiert auf die eventuell bei der
Preisanfrage und/oder dem Auftrag verschafften Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Daten,
usw. Deswegen sind sie für uns in keiner Weise verbindlich wenn nicht im Angebot selbst
ausdrücklich, eindeutig und schriftlich das Gegenteil bestimmt wurde. Der uns erteilte
Auftrag gilt als Angebot das erst nach unserer schriftlichen Bestätigung (in der
Auftragsbestätigung) als von uns akzeptiert betrachtet werden kann.
ausschließlich Umsatzsteuer und – wenn nicht
vereinbart – ausschließlich Verpackungs- und
2.
Die in Angeboten, Verträgen und Auftragsbestätigungen angegebenen Preise sind
basiert auf den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Kostenfaktoren, wie
Währungskursen,
Fabrikantenpreisen,
Rohstoffund
Materialpreise,
Lohnund
Transportkosten,
Versicherungsprämien,
Steuern,
Einfuhrzöllen
und
anderen
behördlicherseits erhobenen Steuern.
3.
Sollten nach dem Datum des Abschlusses des Vertrags aber vor dem Liefertag,
Erhöhungen in einem oder mehreren im vorigen Absatz erwähnten Kostenfaktoren
auftreten, so behalten wir uns das Recht vor diese Erhöhungen dem Käufer in Rechnung zu
bringen. In diesem Falle sind wir auch berechtigt, ohne daß dazu eine gerichtliche
Intervention erforderlich ist, den Vertrag ganz oder teilweise rückgängig zu machen. Dieses
Recht steht auch dem Käufer zu, aber nur wenn wir uns, innerhalb von drei Monaten nach
dem Abschluß des Vertrages auf den Standpunkt stellen, daß aus Kostenänderungen eine
Erhöhung des in der Auftragsbestätigung genannten Preises hervorgeht. Übt der Käufer
dieses Recht aus, so soll er innerhalb von fünf Tagen nach unserer diesbezüglichen
Mitteilung die Lösung des Vertrages per Einschreiben anrufen.
2.
Zu den von uns unterbreiteten Angeboten gehören – namentlich auch was die
Bestimmungen im vorigen Absatz anbelangt – die Zeichnungen, Modelle, Muster,
Beschreibungen, Abbildungen, Maßangaben und dergleichen mehr, wie auch eventuelle auf
unsere Angebote bezügliche Beilagen und Unterlagen. All dieses bleibt unser Eigentum, sol
uns auf unsere Bitte sofort zurückgegeben werden und darf ohne unsere ausdrückliche
schriftliche Genehmigung nicht kopiert und/oder an Dritten gezeigt und/oder abgegeben
werden. Zugleich behalten wir uns alle eventuell kraft intellektuelles und industrielles
Eigentums bestehenden Rechte vor.
3.
Der Käufer verbürgt sich für die uns von ihm oder in seinen Namen unterbreiteten
Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Daten und dergleichen mehr. Wir sind nicht verpflichtet
deren Richtigkeit zu überprüfen. Werden die Güter nach den uns vom Käufer oder in seinen
Namen unterbreiteten Entwürfen usw. hergestellt, so verpflichtet der Käufer sich uns zu
garantieren, daß durch die Herstellung und/oder Lieferung der Güter keinen Eingriff auf
irgendeinem Recht von Dritten gemacht wird. Der Käufer verpflichtet sich uns gegen alle
diesbezügliche Ansprüche von Dritten zu schützen.
Artikel 5
Lieferung und Liefertermin.
1.
Von uns angegebene Lieferfristen beginnen am Tage des Abschlusses des Vertrages,
unter der Bedingung, daß alle von uns für die Ausführung des Kontraktes erforderlichen
Einzelheiten bekannt sind.
Falls ein Dritter auf irgendeines Recht Anspruch macht und – aufgrund dieses Rechtes –
Einspruch erhebt gegen die Herstellung und/oder Lieferung der Güter, so sind wir
berechtigt die Herstellung und/oder Lieferung der Güter einzustellen und vom Auftraggeber
eine Entschädigung für die schon gemachten Kosten zu fordern, dies unbeschadet unserer
weiteren Rechte und Ansprüche.
Wurde im individuellen Vertrag nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart, so können die
von uns angegebenen Lieferfristen nie als fataler Frist betrachtet werden. Demzufolge
müssen wir im Falle einer verzögerten Lieferung schriftlich wegen Verzug gemahnt werden.
Wird – in Abweichung von den im Vorstehenden erwähnten Bestimmungen – im
individuellen Vertrag ausdrücklich eine Strafe wegen Überschreitung der Lieferfrist
vereinbart, so wird diese Strafe nicht verschuldet sein wenn die Überschreitung der
Lieferfrist aus einem oder mehreren in Artikel 11 dieser allgemeinen Bedingungen
erwähnten Fällen von höherer Gewalt hervorgeht.
Wir sind berechtigt Güter die nach Entwürfen, usw., hergestellt wurden die teilweise oder
vollständig von uns gezeichnet oder entwickelt wurden, ungeachtet ob dies in
Zusammenarbeit mit dem Käufer statt fand oder nicht, an Dritten zu verkaufen und zu
liefern. Das Eigentum der von uns selbst oder in unserem Auftrag und/oder teilweise oder
vollständig nach unseren Anweisungen hergestellten Matrizen, Formen, Hilfswerkzeuge,
usw., für die der Käufer die darauf bezüglichen Kosten bezahlt hat, geht durch die
tatsächliche Lieferung nach untenstehenden Bestimmungen auf den Käufer über.
2.
Wenn aus der Auftragsbestätigung nicht das Gegenteil hervorgeht, findet Lieferung
der Güter „ab Werk“ statt. Die Güter reisen für Rechnung und auf Risiko des Käufers.
3.
Wird in Abweichung vom 2. Absatz vereinbart, daß der Transport der Güter von uns
versorgt wird, so werden die Güter von uns befördert auf die unserer Meinung nach
günstigsten Weise und durch von uns gewählte Spediteuren.
Wir brauchen diese Matrizen, Formen, Hilfswerkzeuge usw., erst dem Käufer zu liefern
wenn wir sie nicht mehr für die Produktion zugunsten des Käufers brauchen, seit der
Lieferung des letzten Auftrages des Käufers für mit diesen Matrizen, usw. hergestellte Güter
mindestens sechs Monate vergangen sind, der Käufer alle seine Verpflichtungen uns
gegenüber erfüllt hat und er uns schriftlich um die Lieferung dieser Matrizen, usw. gebeten
hat.
4.
Verlangt der Käufer, daß die Güter in einer anderen als üblichen Weise geliefert
werden, so können wir ihm die hierdurch entstandenen Extrakosten berechnen.
5.
Sobald als die zu liefernden Güter unsere Werke in der im 2. Absatz beschriebenen
Weise verlassen haben, geht das diesbezügliche Risiko auf den Käufer über. Findet die
Lieferung in der im 3. Absatz beschriebenen Weise statt, so geht das auf die Güter
bezügliche Risiko im Moment des Eintreffens der Güter am Bestimmungsort auf den Käufer
über.
Hat der Käufer uns innerhalb von drei Jahren nach der Lieferung des letzten Auftrages,
nicht schriftlich um die Lieferung der Matrizen, usw., gebeten, so verfällt unsere
Verpflichtung ihm die Matrizen, usw. zu liefern und sind wir, nach Ablauf eines Monats nach
unserer diesbezüglichen an den Käufer gerichteten Bekanntmachung, berechtigt die
Matrizen, usw., zu vernichten, ohne aus diesem Grunde zur Zahlung irgendeiner
Schadenersatz an den Käufer gehalten zu sein.
6.
Findet die Lieferung in Teilen statt, so sind wir berechtigt alle Teillieferungen als
einzelne Transaktionen zu betrachten.
Müssen wir für die Herstellung von Matrizen usw. Sorge tragen, so brauchen wir erst mit
dieser Herstellung anzufangen nachdem der Käufer uns den dafür vereinbarten Zuschuß in
den Herstellungskosten bezahlt hat. Ebenso brauchen wir mit Änderungen, Verbesserungen
oder Reparaturen von Matrizen, usw. erst anzufangen nachdem uns die hierfür
verschuldeten (wenn nötig: geschätzten) Kosten vom Käufer bezahlt worden sind. Würde für
die vereinbarten Arbeiten kein Preis ausdrücklich vereinbart, so ist der Käufer gehalten uns
auf unserer erste Bitte einen angemessenen Betrag für die von uns gemachten Kosten zu
zahlen.
7.
Der Käufer verpflichtet sich zur Abnahme der Güter innerhalb der vereinbarten Frist. Be
Verzug sind wir berechtigt – nach unserer Wahl – auf Grund der Bestimmungen in Artike
6:60 BGB zu beantragen, daß der zuständige Richter uns von unserer Verpflichtung zur
Lieferung der Güter entläßt oder – ohne daß eine Inverzugsetzung erforderlich ist –
Zahlung des Preises des nicht gelieferten Teils zu fordern. Erfüllt der Käufer seine
Zahlungsverpflichtung nicht, so sind wir berechtigt den Vertrag ohne gerichtliche
Intervention rückgängig zu machen.
Wir haften nur für Verlust von oder Schaden an Matrizen, usw., wenn der Verlust oder der
Schaden aus Absicht, grobe Fahrlässigkeit oder Unsachgemäßigkeit unsererseits
hervorgeht. In solchen Fällen werden wir für die Reparatur der Matrizen bzw. für die
Neulieferung von Matrizen usw., Sorge tragen müssen, dies nach unserer Wahl. Wir sind
nicht zu weiteren Verpflichtungen oder zur Zahlung irgendeiner Entschädigung gehalten. Die
Matrizen in unserem Besitz, usw. werden von uns gegen Schaden versichert
gleichgültig durch welche Ursache dieser entstanden ist.
Bleibt der Käufer nach den obenerwähnten Bedingungen in Verzug die Güter innerhalb der
vereinbarten Frist abzunehmen und fordern wir Zahlung der Kaufsumme, so werden die
Güter als geliefert betrachtet und werden wir sie für Rechnung und auf Risiko des Käufers
gegen Entschädigung aller von uns gemachten Kosten aufbewahren.
Wurde für die Lieferung der Güter keinen Frist vereinbart, so sind wir berechtigt die in
diesen Artikel erwähnten Maßnahmen zu treffen wenn die Güter innerhalb von einem Monat
nach unserer diesbezüglichen Bitte vom Käufer nicht abgenommen werden.
4.
Hat unser Angebot innerhalb von drei Monaten nach dem Datum dessen
Unterbreitung keinen Auftrag seitens des Kunden zur Folge, so können wir die für uns aus
der Unterbreitung des Angebots hervorgegangenen Kosten dem Käufer in Rechnung stellen. In
diesem Fall soll der Käufer uns auf unsere erste Bitte das Angebot samt dazugehörenden
Entwürfen, Zeichnungen, Modellen, usw. zurücksenden.
Artikel 6
Beschwerden seitens des Käufers.
1
1.
Was die in unseren Angeboten und in alles was nach Artikel 2, 2. Absatz dazu gehört
angegebenen Einzelheiten hinsichtlich Abmessungen, Farbechtheit, Gewichte, usw.
anbelangt, muß der Käufer mit den üblichen Margen, wie auch mit kleineren Änderungen in
den von uns gelieferten Gütern Rechnung halten. Insbesondere gilt dies für Abweichungen der
vereinbarten Mengen; auch hier soll der Käufer mit den üblichen Margen Rechnung halten.
Die von uns gelieferten Güter können also von der im Auftrag enthaltenen Umschreibung
abweichen wenn und insofern es sich um kleinere Unterschiede in Maß, Menge und
untergeordnete Änderungen handelt.
Die vorstehende Bestimmung läßt unverletzt die uns aus dem allgemeinen Recht
zustehenden Rechte: namentlich behalten wir uns das Recht vor den Käufer für Ansprüche zu
belangen nachdem wir die Güter in Besitz genommen haben.
2.
Sich auf von außen merklichen Mangel der Güter beziehende Beschwerden seitens
des Käufers müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Lieferung oder, wenn die Güter
nicht dem Käufer geliefert werden (können), innerhalb von sieben Tagen nach
Rechnungsdatum mittels Einschreiben zu unserer Kenntnis gebracht werden. Diese
Bekanntgabe soll deutliche und genaue Umschreibung der Beschwerden, wie auch die
Nummer und das Datum der sich auf die Lieferung der Güter beziehenden Rechnung
enthalten.
6.
Der Käufer verpflichtet sich die noch nicht bezahlten Güter gegen Feuer und
Diebstahl zu versichern und uns, auf unsere Bitte, die diesbezügliche Versicherungspolice zu
unterbreiten.
Der Käufer ist gehalten eine sorgfältige und fristgerechte Kontrolle ausführen.
Wir sind berechtigt die zu liefernden Güter mit einer Marke und/oder Markierung zu
versehen.
Artikel 9
Markierung.
3.
Mangel die bei der Lieferung nicht von außen merklich sind oder die nicht während
einer sorgfältigen und fristgerechten Kontrolle festgestellt werden konnten, müssen uns
vom Käufer innerhalb von sieben Tagen nach ihrer Feststellung in der im 2. Absatz
beschriebenen Weise zur Kenntnis gebracht werden.
Artikel 10
Zahlung.
1.
Zahlung findet in niederländischer Währung statt, ohne jeden Abzug oder Nachlaß,
bar in unserem Standort oder durch Überweisung auf unser Bank- oder Postscheckkonto. In
beiden Fällen soll die Zahlung sofort nach der Lieferung der betroffenen Güter stattfinden,
jedenfalls spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum, dies alles wenn
nicht ausdrücklich schriftlich das Gegenteil vereinbart wurde.
4.
Jedes Recht auf Beschwerden seitens des Käufers uns gegenüber hinsichtlich Mangel der
von uns gelieferten Gütern verfällt, wenn:
a.
die Mangel uns nicht in den angegebenen Fristen oder in der Form wie in Absätzen
2. und 3. beschriebenen Weise zur Kenntnis gebracht wurden;
b.
der Käufer uns keine oder eine ungenügende Mitarbeit verleiht bei unserer
Untersuchung hinsichtlich der Richtigkeit der Beschwerden;
c.
der Käufer die Güter nicht in der richtigen Weise aufgestellt, behandelt, benutzt,
erhalten oder gewartet hat oder wenn der Käufer die Güter unter anderen als von uns
vorgesehenen Umstände oder für andere als von uns vorgesehene Zwecke benutzt oder
behandelt hat.
d.
der im individuellen Vertrag vereinbarte Garantiefrist überschritten ist oder, be
Abwesenheit einer solchen Frist, die Beschwerden uns nicht innerhalb einer Periode von
zwölf Monaten nach dem Lieferdatum zur Kenntnis gebracht worden sind.
Bei Zahlung durch Überweisung gilt als Zahlungsdatum das Datum der Kreditierung unseres
Bank- oder Postscheckkontos.
2.
Geht der Käufer nicht rechtzeitig zur (vollständigen) Zahlung über, so ist er im
Verzug ohne daß dafür eine nähere Inverzugsetzung notwendig ist. In diesem Fall sind wir
berechtigt, wenn und insofern ein genügender Zusammenhang besteht mit der
Nichterfüllung seitens des Käufers, die Erfüllung aller unserer Verpflichtungen den Käufer
gegenüber auszusetzen, unbeschadet aller unseren aus dem allgemeinen Recht
hervorgehenden Rechte. Wir sind ebenfalls berechtigt die Barzahlung im Voraus von allen
noch auszuführenden Lieferungen zu verlangen vor der Lieferung der Güter oder eine
Garantie für rechtzeitige Zahlung zu verlangen. Weiter sind wir auch berechtigt den Vertrag
ohne gerichtliche Intervention rückgängig zu machen, in welchem Falle der Käufer zur
Rückgabe der gelieferten Güter verpflichtet ist, oder verpflichtet ist die von uns gebotene
Leistung in einer anderen Weise rückgängig zu machen unbeschadet unseres Rechts auf
Entschädigung.
Artikel 7
Haftung.
1.
Ausschließlich wenn die Garantieverpflichtungen hinsichtlich von uns gelieferter
Güter nicht von Dritten (z.B. Fabrikanten) übernommen werden, kann der Käufer
(Garantie-)Forderungen uns gegenüber geltend machen. In diesem Fall beschränkt sich
unsere Haftung auf Produktmangel die aus Herstellungs- und Materialfehlern hervorgehen.
3.
Bleibt der Käufer bei der rechtzeitigen Zahlung im Verzug, so ist er uns, ohne daß
dazu eine nähere Inverzugsetzung unsererseits erforderlich ist, Zinsen verschuldet die den
gesetzlichen Zinsen gleich sind, gezählt werden vom Verfallstag bis zum Datum der
vollständigen Zahlung und über den nichtbezahlten Betrag berechnet werden. Diese Zinsen
sind sofort fällig, ohne daß dazu eine nähere Inverzugsetzung erforderlich ist. Die Zinsen
werden pro Monat berechnet, wobei ein Teil eines Monats als ein voller Monat gezählt wird.
2.
Nach Feststellung der Richtigkeit der Reklamation hinsichtlich der Qualität des
Gelieferten und wenn für uns auch die Haftung nach dem 1. Absatz besteht, sind wir
ausschließlich und nach unserer Wahl gehalten:
a.
zur (kostenlosen) Reparatur der Mangel;
b.
zur Lieferung von Ersatzgütern, bzw. Teilen, nach Rückempfang der mangelhaften
Güter, bzw. Teile;
c.
zur Rückzahlung der erhaltene Kaufsumme oder Kreditierung der dem Käufer
zugesandten Rechnung, mit Lösung, ohne gerichtliche Intervention, des abgeschlossenen
Vertrages, dies alles insofern die Kaufsumme, die Rechnung und der Vertrag sich auf die
gelieferten mangelhaften Güter beziehen;
d.
nach Vereinbarung mit dem Käufer: zu einem Schadenersatz in irgendeiner anderen
Form als hieroben beschrieben.
Außerdem ist der Käufer gehalten uns die aus der Einziehung unserer Forderung(en)
hervorgehenden außergerichtlichen Kosten zu zahlen; diese Kosten sind festgelegt auf 10
% der Gesamtsumme (einschließlich Mehrwertsteuer), unbeschadet unseres Rechtes um
höhere Kosten glaubhaft zu machen.
3.
Alle Garantieverpflichtungen unsererseits verfallen wenn der Käufer ohne unsere
vorhergehende schriftliche Zustimmung Reparaturen und/oder Änderungen an den Gütern
ausgeführt hat oder hat ausführen lassen.
Überdies sind die nachteiligen Folgen eines Kursverlustes, einer verzögerten oder
Nichtzahlung für Rechnung des Käufers, sogar wenn der Käufer – nach den in seinem Land
geltenden Bestimmungen - seine Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig erfüllt hat, aber
Umstände oder Maßnahmen außer seiner Kontrolle die Überweisung in einer für uns
nachteiligen Weise haben stattfinden lassen.
4.
Vorbehaltlich
unserer
eventuellen
Verpflichtungen
kraft
obenstehender
Bestimmungen sind wir nie verpflichtet dem Käufer und Dritten irgendeine Entschädigung zu
bezahlen, es sei denn, daß es sich handelt um Absicht oder Schuld unsererseits (was von
demjenigen der uns haftbar macht mit gerichtlichen Mitteln nachzuweisen ist).
4.
Kraft des Artikels 6:44 BGB dienen ausgeführte Zahlungen an erster Stelle zur
Abrechnung der im 3. Absatz dieses Artikels erwähnten Kosten, danach zur Abrechnung der
verfallenen Zinsen und schließlich zur Abrechnung der Gesamtsumme und der laufenden
Zinsen.
Namentlich haften wir nie für Folgeschaden oder Betriebsschaden, direkte oder indirekte
Schaden, gleichgültig wie genannt, einschließlich Gewinneinbuße und Schaden durch
Betriebstillstand erlitten vom Auftraggeber, seinem Personal und von bei ihm oder für ihn
arbeitenden Personen oder von Dritten, entstanden durch ganze oder teilweise (Wieder)Lieferung von Gütern, verzögerte oder schlechte Lieferung, durch das Ausbleiben der
Lieferung von Gütern oder durch die Güter selbst.
5.
Wenn, nach dem Zustandekommen des Vertrages, aber vor der Lieferung der Güter,
eine wesentliche Verschlechterung der finanzielle Lage des Käufers auftritt, so sind wir
berechtigt von der weiteren Ausführung des Vertrages abzusehen oder eine Änderung der
Zahlungsbedingungen zu verlangen.
Artikel 11
Höhere Gewalt.
5.
Der Käufer ist nicht berechtigt uns Güter wofür keine gegründete Reklamation
besteht zurückzusenden. Findet eine solche Rücksendung ohne gegründete Beschwerden
trotzdem statt, so sind alle mit dem Rückversand zusammenhängenden Kosten für
Rechnung des Käufers. In diesem Falle sind wir berechtigt die uns zurückgesandten Güter für
Rechnung und auf Risiko des Käufers bei Dritten zu lagern.
In diesen allgemeinen Bedingungen wird unter dem Begriff „höhere Gewalt“ jeder Umstand
außer unserer Macht verstanden, derart daß die Erfüllung des Vertrages berechtigterweise
nicht von uns erwartet werden kann (nicht anrechenbare Mängel in der Leistung). Der
Begriff höhere Gewalt deckt ebenfalls Krieg, Unruhen und Feindseligkeiten aller Art,
Blockade, Boykott, Naturkatastrophen, Epidemien, Rohstoffmangel, Verhinderung und
Unterbrechung der Transportmöglichkeiten, Störungen in unserem Betrieb, Ein- und
Ausfuhrbeschränkungen oder –verbote, und durch Maßnahmen, Gesetze oder Verfügungen
von internationalen, nationalen oder regionalen Behörden verursachte Behinderungen
Können wir durch höhere Gewalt unserer Lieferungsverpflichtung nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht in angemessener Weise nachkommen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl,
den Vertrag oder dessen noch nicht ausgeführter Teil als gelöst zu betrachten oder für
bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusetzen. Im Falle von höherer Gewalt kann der
Käufer von uns keine Entschädigung verlangen.
6.
Der Käufer ist gehalten uns gegen jede Reklamation zu schützen die Dritten uns
gegenüber auf Grund des Vertrages geltend machen könnten insofern das Gesetz sich der
Tatsache nicht widersetzt daß die aus diesen Ansprüchen hervorgehenden Schaden und
Kosten für Rechnung des Käufers sind.
Artikel 8
Eigentumsvorbehalt und Sicherheit.
1.
Die von uns gelieferten Güter bleiben unser Eigentum bis zum Moment der
vollständigen Zahlung von allem was der Käufer uns schuldet auf Grund von,
zusammenhängend mit oder hervorgehend aus den von uns gelieferten Gütern. Wenn wir
dies für notwendig halten, sind wir berechtigt vom Käufer eine Sicherheit hinsichtlich der
Erfüllung seiner Verpflichtungen zu fordern.
Artikel 12
Zutreffendes Recht.
Auf alle von uns unterbreitete Angebote wie auch auf alle von uns eingegangene Verträge
trifft ausschließlich das niederländische Recht zu, solches außer dem Wiener Handelsvertrag
(Vienna Treaty on Commerce and Trade).
2.
Der Käufer hat weder das Recht die nichtbezahlten Güter zum Pfand zu geben, noch ein
besitzloses Pfandrecht oder jedes anderen geschäftlichen oder persönlichen Recht
zugunsten von Dritten darauf zu gründen.
Artikel 13
Schlichtung von Konflikten.
3.
Unbeschadet der Bestimmungen der vorgehenden Absätze dieses Artikels hat der
Käufer das Recht Güter an Dritten zu verkaufen, dies aber nur im Rahmen seiner normalen
Betriebsführung. Sodann ist der Käufer verpflichtet uns die erhaltenen Summen
unverzüglich zu übertragen, oder, sollte der Verkauf nicht gegen Barzahlung statt gefunden
haben, uns die daraus erhaltenen Außenstände sofort zu übertragen.
Alle Konflikte, gleichgültig ihre Art, zusammenhängend mit oder hervorgehend aus von uns
eingegangenen Verträgen und ausgeführten Lieferungen werden vom zuständigen Richter in
Breda aburteilt, es sei denn, daß der Käufer uns, innerhalb des Monats nachdem wir uns auf
diese Bestimmung berufen haben, schriftlich mitgeteilt hat für die Schlichtung des
Konfliktes von einem aufgrund des Gesetzes zuständigen Richter zu wählen. Wir behalten
uns das Recht vor uns an den aufgrund des allgemeinen Rechtes zuständigen Richter zu
wenden.
4.
Wenn infolge einer vom Käufer ausgeführten Behandlung oder Verarbeitung unser
Eigentumsrecht auf die von uns gelieferten Güter verloren gegangen ist, ist der Käufer
verpflichtet nach der Behandlung oder Verarbeitung ein besitzloses Pfandrecht auf die
verarbeiteten Güter zu gründen.
Dieses Dokument ist eine wortgetreue Übersetzung unserer „Algemene Leverings- en
Betalingsvoorwaarden“. Bei aus der Übersetzung oder Interpretation herstammenden
Konflikten bestimmt der Text unserer „Algemene Leverings- en Betalingsvoorwaarden“.
5.
Wir sind immer berechtigt die sich in den Händen des Käufers (oder von Dritten)
befindlichen aber uns rechtlich zugehörenden Güter in unserem Besitz zu nehmen sobald als
wir Grund zur Annahme haben, daß ein reelles Risiko besteht, daß der Käufer seine
Verpflichtungen nicht einhält.
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