5/SN-179/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 14.01.2016 Geschäftsführer Franz Seba Nikoblue.com e.U. EKZ Hernals Top 28, Elterleinplatz 12 1170 Wien Österreich Stellungnahme zur Novellierung des Tabakgesetzes zur Implementierung der TPD2 Zu §2a Versandhandelverbot Ich appelliere an die Vernunft die marktwirtschaftliche Realität des Internets, vor allem des grenzüberschreitenden Internethandels zu berücksichtigen und einzusehen.Für den Fall, dass tatsächlich ein kleines EU Binnenland den Versandhandel mit E Zigaretten versucht zu unterbinden würde daraus automatisch jeder in Nachbarländern ansässige Unternehmer der Branche unabhängig rechtlicher Situation, diese Märkte weiter bedienen ohne dass es hierbei jemals zu einer Regulierung im Sinne des Gesetzes käme, geschweige dem eine Kontrolle ausgeübt werden könnte. Ganz im Gegenteil wäre der Fall, dies wäre der Grundstein für einen nicht zu kontrollierenden Schattenmarkt. Das Internet ist leider nur mit Vernunft zu lenken und die Vorstellung Grenzen für Postsendungen dicht zu machen ist noch absurder als die Grenzen per se dicht zu kommen. Dieses Unterfangen würde scheitern, einen grossen Schwarzmarkt etablieren der mit Produkten ohne jeglicher Standards die Konsumenten dann womöglich ernstlich gefährden könnte. Es bedarf klarer Regeln wie zB einen Internetshopzugang mit garantierter Altersprüfung >18Jahren, verkauf nur an registirete Stammkunden usw. ZB. Es gibt an die hunderte wenn nicht tausende sogenannte WebApotheken die ungeniert Medikamente aus teils zweifelhafter Produktion in die EU liefern, dieser Umstand ist bei der E Zigarette und Zubehör unbedingt zu vermeiden. Dem kann nur durch einen etablierten österreichischen Markt mit E-Zigaretten mit standardisierten Produkten entgegen gehalten werden. TPD2 hat den Nationalstaaten es zwar überlassen den Internethandel einzuschränken, ein Alleingang Österreichs oder ein Alleingang einiger weniger EU Staaten wäre jedoch sowohl eine dem Freihandel widersprechende marktdiskriminierende Maßnahme....da es österreichischen Unternehmen im Umkehrschluss nicht mehr möglich wäre Kunden in anderen EU Staaten wo der Internethandel frei bleibt, zu beliefern. Desweiteren ist in der TPD2 nur von der Einschränkung des Internethandels auf nationaler Ebene die Rede, im Entwurf wurde aber das Wort Versandhandel gewählt obgleich dies www.parlament.gv.at 1 von 6 2 von 6 5/SN-179/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) aus meiner Kenntnis nicht in der TPD2 vorgesehen ist. Die zumindest Teileinschränkung des Internethandels anstatt Ausweitung auf Versandhandel würde Unternehmen zumindest die Möglichkeit offen lassen Stammkunden die seit Jahren online gekauft haben per telefonischer Bestellungen zu beliefern. Der momentane Vorschlag jedoch würde Stammkunden zwingen wieder in Tabaktrafiken zu gehen wo diese unweigerlich mit Tabakprodukten in Kontakt kommen deren Konsum die Mehrheit unserer Kunden aber seit geraumer Zeit entsagt hat. Zumal kein Flächendeckendes Filialnetz der E Zigarettenanbieter vorhanden ist, E Zigaretten bekanntlich ja nicht in das Tabak Monopol fallen würde wiederum ein Ungleichgewicht der Märkte entstehen, denn so absurd es auch ist, die oberste Aufgabe der Tabakmonopolverwaltung ist es die Versorgungssicherheit der österreichischen Bevölkerung mit monopolisierten Tabakprodukten sicherzustellen. Ein flächendeckendes Netz dass jedoch keinerlei Verpflichtung hat auch die wesentlich weniger schädigenden E Zigaretten anbieten zu müssen. E zigaretten Kunden die dem Tabak abgeschworen haben benötigen somit auf Grund der nicht flächendeckenden Verfügbarkeit für ihren Weg weg vom Tabak zumindest die Möglichkeit Waren des Online oder Versandhandels zu bekommen. Zu §10a Ein nationales Zulassungsverfahren für E-Zigaretten ist mit Unionsrecht nicht vereinbar. Es existieren weder Standards noch Normen. Eine willkürliche Zulassung auf nationalstaatlicher Ebene werde bei inKraft treten von Gerichten ( ähnlich wie Tabakmonopolgestz-E zigarette2015) wieder außer Kraft gesetzt werden. Der gesamte Punkt ist unzulässige willkürliche, den freien Handel diskriminierender Nonsens und muss ersatzlos gestrichen werden. Das bloße implementieren von Textbausteinen des Arzneimittelgesetzes ist bestimmt nicht ausreichend und würde von einem Höchstgericht vermutlich außer Kraft gesetzt werden. Zu #10b Inverkehrbringen Es stellt sich mir die Frage ob der gesamte Absatz sich auch auf die rein technische E Zigaretten...sprich auf die liquidlose leere Hardware Bezug nehmen kann oder wie ich es verstehen es lediglich Geltungsbereich auf den für Konsum ausgelegten Bauteil geben kann ,welcher meist mit Liquid befüllt ist oder selbst mit Liquids befüllt werden kann handelt. Nahezu alle E Zigaretten bestehen aus einen batteriebetriebenen Bauteil der selbstverständlich allen technischen Anforderungen erfüllen muss aber letztendlich ein technisches Produkt darstellen die wohl bestimmt nur in einem anderen als den Tabakproduktegesetz geregelt werden können..es handelt sich auch um kein Medizinprodukt somit bezweifle ich die grundlegende Kompetenz des Gesundheitsministeriums das weitgehend Textbausteine, in diesem Fall dem Medizinproduktegesetz, in die TPD2 implementiert anstatt an der Schaffung technischer Standards und Normen mit zu wirken..ich weise darauf hin dass dieser Tage eine Smartphone mit integrierter E Zigarette auf dem Markt kommt,..bleibt die Frage ist das nun ein Smartphone oder muss dies im Gesundheitsresort genehmigt werden http://www.krone.at/Digital/Jupiter_Dieses_Smartphone_kann_man_rauchen-E-Zigarette_an_BordStory-490766 Es existieren weder Standards noch Normen, diese müssen erarbeitet werden bevor es zu einer quasi Pauschalregulierung kommen kann. Eine willkürliche Zulassung auf nationalstaatlicher Ebene werde bei in Kraft treten von Gerichten ( ähnlich wie Tabakmonopolgestz-E zigarette2015) wieder außer Kraft gesetzt werden da ein österreichischer Alleingang den freien Handel klar diskriminieren würde. www.parlament.gv.at 5/SN-179/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Zu §10c (2) 1 Die Angabe sämtlicher Inhaltsstoffe stellt eine klare Diskriminierung der E Zigarette im Vergleich zu Tabakzigaretten dar. Ich selbst war bis zum Umstieg vor 4 Jahren 27Jahre lang Raucher und kann mich nicht erinnern jemals ähnliche Angaben auf Zigarettenpackungen gefunden zu haben....Nikotin und Teer...mehr Infos gibt es bei Tabak nicht obwohl bei der Herstellung der Tabakprodukte die nahezu identen Liquids zur Tabakaromatisierung verwendet werden stellt dieser Absatz eine klare Schlechterstellung einer Produktgruppe der E Zigaretten dar. Wiederum haben die Autoren aus dem Arzneimittelgesetz abgeschrieben welches auf E Zigaretten nicht zur Anwendung kommen kann! E Zigaretten sollten von der Politik eher als Teil der Lösung zum Ausstieg aus der Volkssucht Rauchen wahrgenommen werden, als diese im Sinne der Tabakindustrie zu kriminalisieren oder kaputt zu regulieren. Die Politik läuft Gefahr Tabak-Konzerninteressen auf den Leim zu gehen und diese Chance für tausende Raucher kaputt zu regulieren. E Zigaretten sind das derzeit erfolgreichste Produkt zum Rauchausstieg, und dass obwohl diese Produktgruppe seit Markteinstieg gegen die mächtigsten Konzernen der Tabak und Pharmaindustrie in den Ring geraten ist. Man sollte nicht ausschliesslich den PR Agenturen der Konzerne und der meist gefärbten Berichterstattung folgen. Es gibt weltweit an die 200 Studien die der E Zigarette stets eine deutliche Reduktion der gesundheitlichen Gefahren attestieren....lediglich eine einzige Studie attestiert einer Labormaus angebliche Angstzustände....selbst diese zweifelhafte Studie hat offenbar in ihren Tests nichts wesentlicheres an Schädlichkeit gefunden als dass eine Maus Angst hatte,.warum auch immer. Das britische Gesundheitsministerium hatte ebenfalls eine Studie in Auftrag gegeben und kam zum Ergebnis dass die E Zigarette sogar um 95% weniger gesundheitsschädigenden Einfluss haben als Tabakzigaretten. E Zigarettennutzer die den Ausstieg aus der Tabaksucht geschafft haben kennen diesen Umstand dass bereits nach wenigen Tagen die klassischen Raucherleiden...Husten Schleim Luftarmut verschwinden. Dieser Umstand hat das britische Gesundheitsministerium zur Überlegung gebracht die E Zigarette Rauchern sogar zu verschreiben. Link zur Studie der britischen Regierung https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/457102/Ecigarette s_an_evidence_update_A_report_commissioned_by_Public_Health_England_FINAL.pdf https://www.brit-thoracic.org.uk/bts-news-and-press-releases/e-cigarettes-helping-smokers-quitand-breathe-easier-new-london-study/#.VpaICWK9KSN Und selbst der ehemalige Direktor der WHO Derc Yach fordert öffentlich auch seine ehemaligen Kollegen auf mit der Kampagne gegen E Zigaretten aufzuhören um Leben zu retten www.parlament.gv.at 3 von 6 4 von 6 5/SN-179/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) http://www.spectator.co.uk/2015/02/e-cigarettes-save-lives/ Zu §10d (1) 1 bis 4 Dies stellt eine klare und unverhältnismäßige Schlechterstellung der Produktgruppe E Zigarette im Vergleich zu Tabak dar und ist ersatzlos zu streichen... Eine Regelung zum Jugendschutz ab 18Jahren fehlt jedoch komplett Zu §10d(2) Genaue Definition ....ernstliche Gefahr für die Gesundheit ...fehlt... der Punkt sollte zwar für alle Produkte und Lebensmittel selbstverständlich sein darf aber kein willkürliches Instrument einer Behörde sein, die sich selbst für verantwortlich erklärt um Produkte willkürlich vom Markt zu verbannen...vermutlich wurden auch hier Textbausteine des Arzneimittelgesetzes abgeschrieben die hier allerdings nichts verloren haben. .noch leben wir in einem Rechtsstaat..das hat das VfgH Urteil in Bezug auf die geplante Novelle des Tabakmonopolgesetzes 2015 eindrucksvoll bewiesen... Zu § 10e Widerspricht jeglicher Rechtsgrundlage da es sich nachweislich um kein Arzneimittel oder Medizinprodukt handelt,...vermutlich wurde der Gesamte Absatz aus dem Arzneimittelrecht abgeschrieben und hat hier nichts verloren. Bei nachweislicher Gefährdung haben Behörden auch ohne diesem Schriftsatz Möglichkeiten per einstweiliger Verfügung einzuschreiten. Eine Willkürliche Beschlagnahme würde Schadenersatzklagen zur Folge haben...deshalb ersuche ich die Vereinbarkeit mit der Rechtsstaatlichkeit zu berücksichtigen bevor ein Gesetz verabschiedet wird dass mehrfach repariert werden muss Zu §11 Werbeverbote Im Bezug auf die E Zigarette weise ich auf den Umstand hin, dass zum Einen E Zigaretten Hardware ein technisches Produkt sind. Es wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und auf Grund restriktiver Werbeverbote die Industrie künftig Geräte auf den Markt bringen die sowohl Werbeverbote als auch Zulassung als E Zigarette geschickt umgehen werden....Smartphone mit Dampferfunktion gibt es schon....was noch kommen wird bleibt abzuwarten. Zum Anderen werden Werbeverbote für Liquids und E Zigaretten letztendlich einen unkontrollierbaren Schattenmarkt an Selbstmischern von Hobbychemikern und fragwürdige Produkte ohne jeglicher technischer Eignung forcieren. Ein neues Produkt muss dies auch bewerben können, so behaupte ich dass selbst die für die Tabakindustrie nahezu weltweiten Werbeverbote die Konzerne lediglich reicher gemacht haben,...letztendlich Tabakprodukte heute mehr jugendliche Konsumenten haben als je zuvor. Werbeverbote der Tabakindustrie werden durch kreatives product placement ständig umgangen....in an Jugendliche gerichteten US Filmen rauchen halt neuerdings werbewirksam Affen (Hangover II) oder im Kinderfilm (Paul der Außerirdische) eben ein Außerirdischer permanent Marlboro..und schaut cool aus dabei. Werbeverbote nützen nachweislich nur den etablierten Unternehmen...ein Tabakkonzern konnte seit den 80er Jahren absolut sicher sein dass seine etablierten Produkte nie wieder Mitbewerb' bekommen werden. Es wäre aber bei einem jungen Produkt mit Potential den Tabakkonsum stark einzudämmen absolut notwendig den Markt möglichst innovativ zu halten, denn nur Wettbewerb kann künftige Produkte besser machen. Der nunmehrige Vorschlag wird den www.parlament.gv.at 5/SN-179/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) kompletten Markt der E Zigaretten den Tabakkonzernen zu spielen, die jedoch bisweilen nur Produkte auf den Markt gebracht haben die offensichtlich zum Flop geplant waren um möglichst grossen Imageschaden für die neue Produktegruppe zu verursachen. Es scheint wohl in der Natur der Sache dass Tabakkonzerne Tabak verkaufen möchten und keine Konkurrenzprodukte,,..dass die geplante österreichische TPD2 lediglich den Tabakkonzernen in die Hände spielt um lästigen Mitbewerber E Zigarette der alleine in Österreich mindestens 25000 neoNichtraucher geschaffen hat los zu werden...ich halte eine massvolle Werbung an Raucher für wünschenswert und apelliere den Markt nicht den Tabakkonzernen zu überlassen,..diese haben kein Interesse an E Zigaretten sondern lediglich an der Zerschlagung des Mitberwerbers um weiter Tabak zu verkaufen. Zu §11/4/4 Werbeverbot Ausnahmen Es darf natürlich nicht nur Tabaktrafiken ermöglicht sein deren Produkte und Geschäfte als solche erkennbar zu machen, dies muss natürlich auch für die derzeit rund 80 Fachgeschäfte der Branche bzw für sämtliche Verkaufsstellen für E Zigaretten gelten. Es muss auch nach in Kraft treten der TPD2 möglich sein, dass Fachgeschäfte, wenn auch mit vorgeschrieben Warnhinweisen, als Geschäftsstellen, welche E Zigaretten anbieten erkennbar bleiben.Alles andere käme wieder der vom VfGH aufgehobenen versuchten Monopolisierung aus 2015 sehr nahe und würde vermutlich wieder von einem Höchstgericht aufgehoben. E Zigaretten Shops benötigen ebenfalls die Möglichkeit in Verkaufsstellen zu dampfen um erfolgreich zu beraten, ....ein Ungleichgewicht zwischen Trafik und Ezigaretten Verkaufstelle würde wahrscheinlich ebenfalls von einem Höchstgericht außer Kraft gesetzt werden §14/2. muss entfallen da dies den freien Handel im Unionsrecht diskriminieren würde oder zumindest auf das von der Europäischen Kommission Internethandel eingeschränkt werden muss. Der grenzüberschreitende Warenverkehr darf bei einem nicht dem TabakMonopol unterstehenden Produkt nicht willkürlich diskriminiert werden. Auch muss es österreichischen Unternehmen weiterhin auch möglich sein seine Kunden im Binnenmarkt zu beliefern. Ich mag naiv sein, jedoch ersuche ich die Entscheidungsträger sich zur Urteilsbildung unabhängig zum Thema E Zigarette zu informieren und sich weder von den Interessen der Pharmaindustrie( die weniger Pflaster und Sprays verkauft) noch von der Tabakindustrie ( denen alleine dank Produkten meines Unternehmens in Österreich rund 10000Kunden fehlen) zu einer nicht verhältnismäßigen Gesetzgebung beeinflussen zu lassen. Dieser Markt braucht klare Regeln, die der Marktwirtschaftlichkeit und den neoNichtraucherKunden dienen und keine konzerngesteuerten Zuckerln an eine Industrie die jährlich tausende Menschenleben fordert ; und schon gar kein Gesetz das europäisches Wettbewerbsrecht verletzt. Ich vermisse im gesamten Entwurf verbindliche Regeln zum Jugendschutz für EZigaretten 18Jahre. Mit freundlichen Grüßen Franz Seba Nikoblue.com www.parlament.gv.at 5 von 6 6 von 6 5/SN-179/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) www.parlament.gv.at
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