813.221 Reglement über die nicht fixbesoldeten Ärzte in Chefarzt

R über nicht fixbesoldete Ärzte in Chefarzt-Krankenhäusern
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Reglement
über die nicht fixbesoldeten Ärzte
in Chefarzt-Krankenhäusern
(vom 4. Januar / 17. Februar 1977)1
I. Grundsätze
§ 1. Dieses Reglement gilt für die Entschädigung nicht fixbesol- Geltungsbereich
deter Ärzte in den subventionierten Chefarzt-Krankenhäusern. Es gilt
auch für nicht fixbesoldete Ärzte in den kantonalen Spitälern, soweit
die Entschädigungsregelung der Gesundheitsdirektion zusteht.
Entschädigen subventionierte Chefarzt-Krankenhäuser nicht fixbesoldete Ärzte anders, werden bei der Subventionsberechnung höchstens die Ausgaben berücksichtigt, die nach diesem Reglement entstehen. Die Grundlagen zur Berechnung der Entschädigung nach diesem
Reglement müssen vorhanden sein.
§ 2. Zur regelmässigen Zuziehung eines nicht fixbesoldeten Arztes Genehmigungshat das Krankenhaus, sofern es an die Ausgaben einen Staatsbeitrag pflicht
erhalten will, vorgängig die Genehmigung der Gesundheitsdirektion
einzuholen. Die Genehmigung ist auch einzuholen, wenn ein bisher
regelmässig zugezogener Arzt durch einen andern ersetzt werden soll.
Die Genehmigung wird verweigert, wenn kein Bedürfnis dazu vorhanden ist und zusätzliche Betriebsverluste entstehen.
§ 3. Wo dieses Reglement auf den «SUVA-Tarif» und den dafür Tarifgrundlage
geltenden «Taxpunktwert» verweist, sind darunter der Tarif (einschliesslich seiner allgemeinen Bestimmungen und Interpretationen)
und der Taxpunktwert verstanden, die zwischen der Verbindung der
Schweizer Ärzte einerseits und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, der Militärversicherung und der Invalidenversicherung
anderseits vereinbart sind. Änderungen des Tarifs und des Taxpunktwerts gelten jeweils unmittelbar auch für dieses Reglement.
Soweit der SUVA-Tarif keine Ansätze enthält, sind vorläufig die
vom Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen eingefügten Ergänzungen vom Mai 1970 anwendbar mit dem jeweiligen für den
SUVA-Tarif geltenden Taxpunktwert.
§ 4. Die zur Berechnung der Entschädigung massgeblichen An- Spezifizierungssätze des SUVA-Tarifs und des vom Konkordat der Schweizerischen pflicht
Krankenkassen aufgestellten Ergänzungstarifs sind vom Arzt dem
Krankenhaus zu nennen.
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Erfordernis
der persönlichen
Betreuung
§ 5. Die Entschädigung setzt die persönliche Betreuung des Patienten durch den entschädigungsberechtigten Arzt selbst voraus.
Andere Leistungen, insbesondere solche, die das Krankenhaus mit
seinen Einrichtungen und seinem Personal erbringt, können dem Patienten nur zugunsten des Krankenhauses verrechnet werden.
Ausnahmeklausel
§ 6. In Ausnahmefällen behält sich die Gesundheitsdirektion Abweichungen von diesem Reglement vor. Sie werden den Betroffenen
im voraus bekanntgegeben.
Allgemein bleibt vorbehalten:
– von subventionierten Krankenhäusern zu verlangen, dass nicht
fixbesoldete Ärzte, die dort während mehr als der Hälfte der
Arbeitszeit beansprucht sind, mit einem Teilfixum angestellt werden;
– in Abteilungen für Chronischkranke die Entschädigung zu plafonieren.
II. Entschädigungen der Ärzte durch das Spital
A. Alleinverantwortliche Behandlung stationärer Patienten
der allgemeinen Abteilung
1. Patienten ohne Operationen
Ersttagspauschale
§ 7. Für jeden Patienten, der nicht operiert werden muss, erhält
der Arzt eine Entschädigung von 40 SUVA-Taxpunkten.
Folgetagspauschale
§ 8. Hält sich der Patient länger als 14 Tage im Krankenhaus auf, erhält der Arzt vom 15. Tag an eine zusätzliche Entschädigung von 2 SUVATaxpunkten je Tag, höchstens aber 20 Taxpunkte.
Diese Entschädigung wird nur für die Tage ausbezahlt, an denen
der Arzt den Patienten tatsächlich besucht.
2. Patienten mit Operationen
Operationshonorar
§ 9. Für jeden Patienten, der operiert werden muss, erhält der Arzt
70% des Operationshonorars nach dem SUVA-Tarif ohne Grund- und
andere Nebenleistungen.
Operiert derselbe Arzt mehrere Patienten am gleichen Tag, erhält
er folgende Entschädigungen:
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für die am höchsten bewertete
Operation
70% des Operationshonorars,
für die am zweit- und dritthöchsten bewertete
je 52,5% des Operationshonorars,
für die vierte und jede
weitere Operation
35% des Operationshonorars.
§ 10. Operiert derselbe Arzt am gleichen Tag in mehreren sub- Operationen
ventionierten Krankenhäusern, bleibt vorbehalten, die Honorare so zu in mehreren
berechnen, wie wenn die Operationen in einem einzigen Krankenhaus Krankenhäusern
erfolgt wären.
§ 11. Hält sich der Patient länger als 14 Tage im Krankenhaus auf, Folgetagspauschale
erhält der Arzt die Folgetagspauschalen nach § 8.
Für Tage, an denen der Patient operiert wird, entfällt die Folgetagspauschale.
3. Geburtshilfe
§ 12. Für die Geburtshilfe (Geburt und Wochenbett) erhält der Geburtshilfehonorar
Arzt:
– 60 SUVA-Taxpunkte, sofern er während der Austreibungsperiode
anwesend ist, und
– 40 SUVA-Taxpunkte, sofern er während der Austreibungsperiode
nicht anwesend ist.
Sind zur Geburtshilfe operative Eingriffe nötig, kann der Arzt statt
dessen dem Krankenhaus nach dem SUVA-Tarif und den vom
Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen eingefügten Ergänzungen (Operationshonorar ohne Grund- oder andere Nebenleistungen)
Rechnung stellen. Er erhält gleich viele Prozente dieses Operationshonorars wie nach § 9.
§ 13. Hält sich die Patientin länger als 14 Tage im Krankenhaus Folgetagspauschale
auf, erhält der Arzt die Folgetagspauschale nach § 8.
Für Tage, für die nach § 12 Rechnung gestellt wird, entfällt die Folgetagspauschale.
4. Arztwechsel
§ 14. Bei einem aus medizinischen Gründen erforderlichen Entschädigung
Wechsel des behandelnden Arztes erhält der zweite Arzt die gleiche des
Entschädigung wie der erstbehandelnde nach den §§ 7, 9, 10 oder 12. zweiten Arztes
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B. Assistenz bei Operationen von Patienten der allgemeinen Abteilung
Entschädigung
der nicht
fixbesoldeten
Assistenten
§ 15. Der bei Operationen assistierende Arzt erhält 1/3 des Operationshonorars (§§ 9, 10 oder 12).
Assistieren mehrere Ärzte, erhalten sie insgesamt 1/2 des Operationshonorars (§§ 9, 10 oder 12).
Vorbehalt
bei der
Entschädigung
der Assistenten
§ 16. In Krankenhäusern mit angestellten Assistenten wird ein
anderer, zugezogener Assistent nur entschädigt, wenn kein angestellter
Assistent verfügbar oder der Eingriff so schwer war, dass ein besonders
erfahrener Assistent beigezogen werden musste.
C. Vom behandelnden Arzt zugezogene Spezialärzte für Patienten
der allgemeinen Abteilung
Gegenseitige
Beistandspflicht
§ 17. Muss der behandelnde (fix oder nicht fixbesoldete) Arzt einen
nicht fixbesoldeten Spezialarzt zuziehen, wird dieser vorbehältlich Absatz 2 nicht besonders entschädigt, wenn er gleichzeitig im selben
Krankenhaus eigene Patienten untergebracht hat.
Wird ein solcher nicht fixbesoldeter Spezialarzt in einem Notfall
von auswärts ins Spital gerufen, bezahlt ihm das Krankenhaus eine
Entschädigung nach § 18.
Zuzug eines
andern Arztes
§ 18. Muss der behandelnde (fix oder nicht fixbesoldete) Arzt einen
nicht fixbesoldeten Spezialarzt zuziehen, der nicht gleichzeitig im selben
Krankenhaus eigene Patienten untergebracht hat, wird dieser vom
Krankenhaus entschädigt.
Die Entschädigung richtet sich nach den Ziffern 1031 (erster
Besuch) sowie 1041 und 1042 (Wegentschädigung) des SUVA-Tarifs,
sofern der Spezialarzt periodisch oder gleichzeitig für mehrere Patienten zugezogen wird. Der Ansatz nach Ziffer 1031 wird je Krankenhausbesuch nur einmal ausgerichtet, auch wenn der Spezialarzt für mehrere
Patienten zugezogen wird. Dauert die Beanspruchung (die Reisezeit
nicht gerechnet) länger als eine Viertelstunde, wird für jede weitere
Viertelstunde eine Entschädigung von 8 SUVA-Taxpunkten (ohne
weitere Extraentschädigungen) ausgerichtet.
Die Entschädigung richtet sich nach den Ziffern 1095, 1096 und
1097 oder nach den Ziffern 1101 und 1102 des SUVA-Tarifs, wenn der
Spezialarzt in einem besondern Fall für einen einzelnen Patienten zu
einem Konsilium oder zu einer konsiliarischen Beratung (Ziffern 1092
oder 1093 des SUVA-Tarifs) zugezogen wird.
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§ 19. Wenn ein Spezialarzt zu Operationen zugezogen wird, ohne
dass er die Vor- und Nachbehandlung übernimmt, erhält er vom Krankenhaus das Operationshonorar gemäss §§ 9, 10 oder 12.
Es ist Sache des die Vor- und Nachbehandlung übernehmenden
Arztes, mit dem operierenden Arzt den Anteil zu vereinbaren, der ihm
hiefür vom Operationshonorar zu überlassen ist. Die Folgetagspauschale (§§ 8, 11 oder 13) wird dem Arzt ausbezahlt, der die Vor- oder
Nachbehandlung übernimmt.
Operationen
ohne
Übernahme der
Vor- und Nachbehandlung
§ 20. Der vom behandelnden Arzt zugezogene Anästhesiearzt er- Nicht
hält vom Krankenhaus 50% des dem behandelnden Arzt zustehenden fixbesoldete
Operationshonorars (§§ 9, 10 oder 12). In diesem Ansatz sind inbegrif- Anästhesisten
fen: Vollständige Narkose (Inhalations-, intravenöse oder andere
Methode), Intubation, übliche prä- und postoperative Betreuung einschliesslich intravasale und Inhalationstherapie, Reanimation, Hibernation, ferner zusätzliche Lokalanästhesien jeder Art.
Überwacht der Anästhesist den Patienten nicht ununterbrochen
während der ganzen Dauer der Narkose, so beträgt sein Honorar 35%
des Operationshonorars.
D. Jährliche Pauschalentschädigungen
§ 21. Falls ein nicht fixbesoldeter Spezialarzt für innere Medizin
FMH die Leitung der Laboratorien oder ein Spezialarzt für physikalische Medizin FMH die Leitung der physikalisch-therapeutischen
Behandlungsabteilung eines Krankenhauses verantwortlich übernimmt,
kann ihm das Krankenhaus je nach Beanspruchung eine Jahresbesoldung im Gegenwert von höchstens 4000 SUVA-Taxpunkten ausrichten.
Die Besoldung ist von der Gesundheitsdirektion zu genehmigen.
Leitung der
Laboratorien
oder der
physikalischen
Therapie
§ 22. Das Krankenhaus kann einem der regelmässig im Spital
tätigen, aber nicht fixbesoldeten Ärzte, der die Funktion eines nebenamtlichen leitenden Arztes für administrative Belange, Personaluntersuchungen usw. übernimmt, je nach Beanspruchung eine Jahresbesoldung im Gegenwert von höchstens 4000 SUVA-Taxpunkten ausrichten.
Die Besoldung ist von der Gesundheitsdirektion zu genehmigen.
Entschädigung
für
administrative
Belange
E. Verrichtungen ohne Entschädigung durch das Krankenhaus
§ 23. Die regelmässig im Krankenhaus tätigen Ärzte sind, auch Gegenseitige
wenn sie nicht fixbesoldet sind, verpflichtet, sich nötigenfalls gegenseitig Vertretung
zu vertreten. Die eventuelle Entschädigung für die Vertretung ist Sache
der betreffenden Ärzte.
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Notfalldienst
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§ 24. Die regelmässig im Krankenhaus tätigen nicht fixbesoldeten Ärzte sollen zusammen mit den dort tätigen fixbesoldeten Ärzten
einen Notfalldienst organisieren, der die durchgehende ärztliche Präsenz
gewährleistet, und an diesem Dienst in angemessener Weise teilnehmen. Sie erhalten vom Krankenhaus keine zusätzliche Entschädigung.
F. Mitwirkung bei der Untersuchung ambulanter
Krankenhauspatienten
Anteil an den
Krankenhauseinnahmen
§ 25. Für die Mitwirkung bei der Untersuchung ambulanter
Krankenhauspatienten werden die nicht fixbesoldeten Ärzte wie folgt
entschädigt:
a) Befundung und Bericht über Röntgenaufnahmen zuhanden des
behandelnden Arztes: 20% der vom Krankenhaus verrechneten
Taxe;
b) Röntgendurchleuchtungen: 30% der vom Krankenhaus verrechneten Taxe;
c) Befundung und Bericht über Elektrokardiogramme: 20% der vom
Krankenhaus verrechneten Taxe.
III. Entschädigung der Ärzte durch die Patienten
(Privat-, Halbprivat- und ambulante Patienten)
A. Allgemeine Bestimmungen
Stationäre
Privatpatienten
§ 26. Die stationären Patienten der halbprivaten und privaten
Abteilung entschädigen die Ärzte für deren persönliche Verrichtungen
selbst.
Alle honorarberechtigten Ärzte, auch die assistierenden oder sonst
zugezogenen, stellen über die Krankenhausverwaltung Rechnung. Die
Bezahlung erfolgt ebenfalls über die Krankenhausverwaltung.
Von allen eingehenden Beträgen – ausser solchen für Konsilien und
konsiliarische Beratungen im Sinne von § 18 Abs. 3 – fallen 25% dem
Krankenhaus zu.
Ambulante
Patienten
§ 27. Die ambulanten Patienten entschädigen die Ärzte für deren
persönliche Verrichtungen selbst.
Die Rechnungstellung erfolgt durch die Krankenhausverwaltung.
Auf deren Wunsch oder auf Wunsch des Arztes kann sie diesem überlassen werden; in diesem Fall sind Formulare zu verwenden, die die
Krankenhausverwaltung liefert, und ihr Kopien zuzustellen.
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Von den eingehenden Beträgen fallen 20% dem Krankenhaus zu.
Muss der Arzt für die Untersuchung oder Behandlung von Patienten
selbst kostspielige Instrumente (wie Endoskop, Operationsmikroskop)
mitbringen, weil sie im Krankenhaus nicht vorhanden sind, fallen ihm
die von diesen Patienten eingehenden Beträge zu 100% zu.
Die Taxen für die vom Krankenhaus mit seinen Einrichtungen und
seinem Personal erbrachten Leistungen fallen gänzlich dem Krankenhaus zu.
§ 28. In der Rechnungstellung an die Patienten der Privatabteilung Honorare
sind die Ärzte innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen frei, desgleichen, soweit nicht ein Sozialtarif anwendbar ist, in der Rechnungstellung
an die ambulanten Patienten.
Für die Rechnungstellung an stationäre Patienten der halbprivaten
Abteilung gelten die §§ 30–33.
B. Rechnungstellung an stationäre Patienten der halbprivaten Abteilung
§ 29. Die Rechnungstellung an Patienten der halbprivaten Abteilung ist durch nachstehende Limiten (je Patient) nach oben begrenzt:
1. Patienten ohne Operationen:
125 SUVA-Taxpunkte;
2. Patienten mit Operationen:
Operationshonorar nach dem SUVA-Tarif mit einem Zuschlag bis
zu 20% (ohne Grund- oder andere Nebenleistungen);
3. Geburtshilfe (Geburt und Wochenbett):
– 185 SUVA-Taxpunkte, sofern der Arzt während der Austreibungsperiode anwesend ist, und
– 125 SUVA-Taxpunkte, sofern der Arzt während der Austreibungsperiode nicht anwesend ist.
Sind zur Geburtshilfe operative Eingriffe nötig, kann statt dessen
nach dem SUVA-Tarif und den vom Konkordat der Schweizerischen
Krankenkassen eingefügten Ergänzungen (Operationshonorar ohne
Grund- oder andere Nebenleistungen) mit einem Zuschlag bis zu 20%
Rechnung gestellt werden.
Limite
für die
Rechnungstellung
§ 30. Assistierende Ärzte können dem Patienten für die Assistenz Beizug nicht
fixbesoldeter
bei Operationen 1/3 des zulässigen Operationshonorars berechnen.
Assistenten
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Beizug nicht
fixbesoldeter
Anästhesisten
§ 31. Zugezogene Anästhesisten können dem Patienten 50% des
vom behandelnden Arzt verrechneten Operationshonorars verrechnen,
sofern sie die in § 20 umschriebenen Leistungen erbringen.
Überwacht der Anästhesist den Patienten nicht ununterbrochen
während der ganzen Dauer der Narkose, so beträgt sein Honorar 35%
des Operationshonorars.
Beizug
weiterer nicht
fixbesoldeter
Ärzte
§ 32. Ärzte, die vom behandelnden Arzt mit Zustimmung des
Patienten zugezogen werden, können dem Patienten für ihre Bemühungen über die Krankenhausverwaltung Rechnung stellen, aber höchstens
nach den Ansätzen des vollen SUVA-Tarifs mit einem Zuschlag bis zu
15%.
IV. Inkrafttreten
§ 33. Dieses Reglement tritt ab 1. April 1977 in Kraft.
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OS 46, 444 und GS VI, 171. Von der Direktion des Gesundheitswesens erlassen.