Geldspielgesetz – relevante Punkte aus Sicht der FDKL Kompetenzen der Kantone bleiben gewahrt Bund und Kantone verständigten sich darauf, dass das Lotteriegesetz veraltet und abzulösen ist. Die Vereinigung mit dem Spielbankengesetz macht Sinn. Dadurch kann der ganze Geldspielbereich in einem Erlass kohärent geregelt werden. Die Lotterien und Wetten bleiben indessen nach wie vor in der Kompetenz der Kantone. Der vorliegende Entwurf des Geldspielgesetzes trägt diesem in Art. 106 BV festgehaltenen Grundsatz Rechnung. Die Kantone bekräftigen ihren Kompetenzanspruch und lehnen weitergehende Regelungen auf Bundesebene ab. Zweckmässige Zuständigkeiten und Behörden Die vom Gesetzesentwurf explizit vorgesehene interkantonale Vollzugsbehörde und die ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse sind für eine zweckmässige kantonale Aufsicht über die Grossspiele entscheidend. Grossspiele werden bereits heute interkantonal und über das Internet angeboten. Die Kantone hatten die Notwendigkeit einer interkantonalen Regulierung früh erkannt und über die Interkantonalen Vereinbarung Lotterien und Wetten (IVLW) am 1. Juli 2006 die interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot) geschaffen. Die vom Gesetzesentwurf vorgeschlagene Lösung deckt sich mit der Absicht der Kantone, die im Geldspielsektor in der Zwischenzeit etablierte Comlot sowie die übrigen von der IVLW geschaffenen Organe (Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz, Rekurskommission) im Konkordat beizubehalten, welches im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung einer Totalrevision zu unterziehen sein wird. Der Gesetzesentwurf stellt die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Interkantonale Vollzugsbehörde gleichwertig nebeneinander und weist ihnen für ihren jeweiligen Regulierungsbereich weitgehend identische Aufgaben und Befugnisse zu. Beide Behörden sollen insbesondere auch für die rechtliche Qualifikation der in ihren Verantwortungsbereich fallenden Spiele zuständig sein, was für die Ausgewogenheit des Systems zentral ist. Die Gewinne aus den Lotterien und Sportwetten werden weiterhin ausschliesslich den Verteilorganen der Kantone zufliessen für die Unterstützung von gemeinnützigen Projekten in den Bereichen Soziales, Umwelt, Kultur und Sport. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Regelung betreffend Verwendung der Spielgewinne trägt der Autonomie der Kantone Rechnung. Tombolas und Kleinlotterien Die FDKL begrüsst es, dass Sportclubs, Orchester oder Trachtenvereine, um nur ein paar Beispiele zu nennen, weiterhin Lottos und Tombolas organisieren können, um ihre Aktivitäten zu finanzieren. Dabei genügt es, wenn diese Veranstalterinnen Ziele verfolgen, die dem Gemeinwohl oder der Allgemeinheit dienen. Eine Dorfmusik, die zur Finanzierung ihrer neuen Uniform in einer Gastwirtschaft ein Lotto organisiert, ist ein solches Beispiel. Daneben sind die Bewilligungen für Kleinlotterien wie bisher durch die Kantone auszustellen, die dabei die lokalen Gegebenheiten berücksichtigen können. Weiter werden auch hier die allgemeinen Bedingungen des Bundesrechts zum Schutz vor den Gefahren des Geldspiels und zum Bewahren der Kohärenz zwischen allen Spielanbietern zu beachten sein. Spielsuchtbekämpfung und -prävention Schon bei der Schaffung der IVLW im Jahr 2006 wurde dem Schutz der Bevölkerung vor sozialschädlichen Auswirkungen sehr grosse Beachtung geschenkt. Die Einführung der Spielsuchtabgabe Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz, Richtersmattweg 80, Postfach 13, 3045 Schüpfen, 032 675 10 23; [email protected] 18. Januar 2016 bringt dies zum Ausdruck: Seit dem 01.01.2007 entrichten die Lotteriegesellschaften den Kantonen eine Spielsuchtabgabe von 0,5 Prozent der in ihren Kantonsgebieten erzielten Bruttospielerträge. Die Kantone haben sich dazu verpflichtet, diese rund CHF 4,5 Mio. pro Jahr für die Prävention und Bekämpfung von Spielsucht einzusetzen. Die Lotterie- und Wettkommission (Comlot) prüft vor der Erteilung jeder Zulassungsbewilligung das Suchtpotenzial der Lotterien und Sportwetten und macht Auflagen im Interesse der Spielsuchtprävention und des Jugendschutzes. Die Loterie Romande und die Swisslos investieren seit Jahren eigenständig erhebliche Mittel für Präventionsmassnahmen und weisen entsprechende Zertifikate internationaler Branchenverbände auf. Die nun im Geldspielgesetz vorgesehenen Massnahmen stellen einen wirkungswollen Schutz vor exzessivem Geldspiel sicher. Zur Finanzierung der Massnahmen der Kantone werden diese von den Lotterien auch in Zukunft die Spielsuchtabgabe erheben. Einheitliche steuerliche Behandlung der Spielergewinne Wer in einer Schweizer Spielbank, im benachbarten Ausland oder beim illegalen Geldspiel gewinnt, zahlt auf diesen Gewinnen keine Steuern. Gewinne bei den Lotterien und Wetten in der Schweiz hingegen sind der Einkommenssteuer unterstellt. Die Lotteriegesellschaften bringen bei der Auszahlung von Gewinnen > CHF 1‘000 die Verrechnungssteuer zum Abzug. Die steuerliche Ungleichbehandlung von Lotterien und Sportwetten ist rechtlich problematisch. Zudem führt sie zu einer massiven Abwanderung zu nicht gewinnbesteuerten Angeboten im benachbarten Ausland, im Internet sowie zu illegalen Sportwetten in Hinterzimmern. Da die Schweizer Spielbanken in Zukunft ebenfalls OnlineSpiele anbieten, würde sich diese wettbewerbsverzerrende Situation noch verschärfen: Lotteriegesellschaften und Spielbanken bieten auf demselben Absatzkanal Geldspiele an – und im einen Fall würden die Gewinne der Spieler besteuert, und im anderen nicht. Die nun vorgesehene Regelung korrigiert diese Ungleichbehandlung. Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren hat sich zweimal mit dieser Frage befasst und der Anpassung jeweils mit wenigen Gegenstimmen zugestimmt. Das Wegfallen der Einkommenssteuer wird mittelfristig durch höhere Erträge der Lotteriegesellschaften (zulasten des illegalen und ausländischen Geldspiels) kompensiert, wie eine im Jahr 2015 vom Bund in Auftrag gegebene Studie zeigt. Die Variante, auch für die Spielbankengewinne eine Besteuerung vorzusehen, würde zu einem massiven Ertragseinbruch der Schweizer Spielbanken zugunsten der ausländischen und der InternetKonkurrenz führen. Bekämpfung des illegalen Geldspielangebots Der Gesetzesentwurf stellt an die Spielbanken und die Lotteriegesellschaften erhebliche Anforderungen, z.B. zur Bekämpfung von Spielsucht und von Geldwäscherei oder zur Sicherstellung eines sicheren, transparenten Spielbetriebs. Die mit hohen Anforderungen an einen sicheren Spielbetrieb verbundenen Ziele lassen sich jedoch nicht erreichen, wenn gleichzeitig ein leicht zugängliches illegales Geldspielangebot besteht, das keinen Auflagen unterliegt und mithin attraktiver ist. Nicht bewilligte Geldspielangebote im Internet wie auch in 'Hinterzimmern' von Bars, Clubs oder Take-aways müssen unterbunden werden. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass illegale Internetangebote eingedämmt werden sollen, indem der Zugang zu deren Websites blockiert und die Spieler auf die Websites legaler Geldspielanbieter gelenkt werden. Diese Blockierung kann heute schon fast als internationaler Standard bezeichnet werden. Weiter enthält der Gesetzesentwurf Strafbestimmungen, die eine verbesserte, vor allem auch den technologischen und organisatorischen Entwicklungen des illegalen Geldspiels Rechnung tragende Verfolgung und Sanktionierung dieses unerwünschten Angebots ermöglichen. 2
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