Prüferzuordnung

Prof. Dr. Susanne Schmidtmeier
Leiterin des Prüfungsamtes
16.03.2016
Betrifft: Prüferzuordnung / Prüferwahl für die Betriebswirtschaftlichen Studiengänge
Nach den vorliegenden Meldungen der studiengangübergreifenden Fachgebiete gelten für die
Prüferzuordnung nachfolgende Regelungen. Individuelle Ausnahmen von nachstehenden Regelungen sind
in begründeten Fällen (z.B. Studierende in Elternzeit) gemäß den Vorgaben nach Ziff. V. (siehe unten)
möglich:
I.
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (BWL-Bachelor und BWR)
Für die Prüfungen Betriebswirtschaftliche Prozesse, Funktionen und Entscheidungen 1 und 2,
Unternehmensbesteuerung, Buchführung, Kostenrechnung, Wirtschaftsinformatik, Bilanzierung /
Investition und Finanzierung, Unternehmensführung gilt:
1. Versuch: Prüferzuordnung
2./3. Versuch: Prüferwahl
Ausnahmetatbestände:
1.
Für Erstsemester bei der Wahloption in Buchführung zwischen Intensivkurs und normaler Veranstaltung. Achtung: Der Intensivkurs darf in Folgesemestern bei Zweit- und Drittversuchen nur belegt
werden, wenn die Note im Vorversuch 4,7 betragen hat. (Ausnahme im WS 15/16 : hier darf egal der
Vorversuchsnote teilnehmen)
2.
Bei einer Wahloption zwischen deutschsprachigen und englischsprachigen Veranstaltungen mit
analoger Fachbezeichnung (z.B. GMT3013 zwischen „Unternehmensführung“ (D) und „Strategic
Management“ (E).
II.
Volkswirtschaftslehre (BWL-Bachelor und BWR)
für alle Prüfungen im 1. und 2. Studienabschnitt: Prüferwahl (alle Versuche).
III.
Recht (nur fachübergreifend - BWL-Bachelor)
Bachelor: grundsätzlich gilt für alle Prüfungen im 1. und 2. Studienabschnitt:
1. Versuch: Zuordnung zu Prüfer/Prüferkombination
2./3. Versuch: Prüferwahl
Da in den fachübergreifenden Recht-Fächern der einzelne Prüfer die Möglichkeit hat, davon abzuweichen,
empfiehlt sich allerdings eine individuelle Abklärung.
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IV.
Quantitative Methoden (BWL-Bachelor und BWR)
1. Für die durch das Fachgebiet Quantitative Methoden (AQM) vertretenen Fächer
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Grundlagen der Analysis und Linearen Algebra (AQM1011)
Grundlagen der Finanzmathematik (AQM1012)
Grundlagen der Finanzmathematik für den Studiengang Wirtschaftsjuristen (AQM1013)
Grundlagen der deskriptiven Statistik/Statistik 1 (AQM1021)
Grundlagen der Quantitativen Unternehmensplanung 1 (AQM1022)
Grundlagen der induktiven Statistik/Statistik 2 (AQM2011/AQM2101)
Operations Research 1 (AQM1102)
hat der Prüfungsausschuss des Fachgebietes folgende Regelung zur Prüferzuordnung/Prüferwahl mit
Gültigkeit ab dem Wintersemester 2012/13 getroffen:
Es besteht generell keine Prüferwahl
Prüferwahl besteht nur bei folgenden Ausnahmetatbeständen:
o Im 2. und 3.Versuch
o Bei einer Wahloption zwischen deutschsprachigen und englischsprachigen Veranstaltungen mit
analoger Fachbezeichnung (z.B. bei den Veranstaltungen AQM3012 und AQM3012e)
2. Für die durch das Fachgebiet Quantitative Methoden (AQM) vertretenen Fächer
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Computergestützte Managementmethoden (AQM3010-AQM3017, AQM2131-AQM2137,
AQM2202)
Quantitative Forschungsmethoden (AQM2411)
hat der Prüfungsausschuss des Fachgebietes folgende Regelung zur Prüferzuordnung/Prüferwahl mit
Gültigkeit ab dem Wintersemester 2012/13 getroffen:
Es besteht generell keine Prüferwahl.
3. Für die durch das Fachgebiet Quantitative Methoden (AQM) vertretenen Fächer
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Grundlagen der Quantitativen Unternehmensplanung 2 (AQM2012)
Operations Research 2 (AQM2102)
hat der Prüfungsausschuss des Fachgebietes folgende Regelung zur Prüferzuordnung/Prüferwahl mit
Gültigkeit ab dem Wintersemester 2012/13 getroffen:
Es besteht generell nur im Drittversuch eine Prüferwahl
V.
Individuelle Ausnahmen
Ausnahmen (Prüferwechsel) von vorstehenden Regelungen, die eine Prüferzuordnung vorsehen, sind im
Einzelfall in begründeten Fällen (z.B. Studierende in Elternzeit) möglich. Entsprechende Anträge sind
innerhalb von sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn formlos an den jeweiligen Fachgebietsleiter unter
Angabe von Name, Matrikelnummer, Studiengang, Semester und Veranstaltung, für die ein Prüferwechsel
beantragt wird (einschließlich zugeordnete(r) Prüfer/-in und beantragte(r) Prüfer/-in) zu richten.