I.-III. Prüfungsmerkmale jenseits von Unrecht und

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§ 16 Straftatmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld
Prüfungsmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld:
Prüfung nur bei entsprechendem Anlass
...
I.-III.
IV.
Objektive Bedingungen der Strafbarkeit
z. B. §§ 231, 323 a
StGB
V.
Persönliche Strafausschließungs- und
Strafaufhebungsgründe
z. B.
B. §§
§§ 258
258 Abs.
Abs. 6,
6,
z.
24 StGB
StGB
24
VI.
Prozessvoraussetzungen und
Bestrafungshindernisse
z. B. §§ 248 a, 78 ff.
StGB
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§ 16 Straftatmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld
Objektive Bedingungen der Strafbarkeit im StGB
§ 186
Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache
bei übler Nachrede
§ 231
Schwere Folge bei der Beteiligung an einer Schlägerei
§ 323 a
§§ 283 ff.
Begehung einer rechtswidrigen Tat im Vollrausch
Zahlungseinstellung, Konkurseröffnung oder Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse bei
Konkursdelikten
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§ 16 Straftatmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 Abs. 1 StGB
Wer sich an einer
Schlägerei ...
beteiligt, ...
...wenn durch die Schlägerei ... der Tod eines
Menschen oder eine
schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
... wird schon
wegen dieser
Beteiligung ...
bestraft, ...
Tatbestandsmäßiges
Objektive Bedingung der
Rechtsfolge
Verhalten
Strafbarkeit
I. Tatbestandsmäßigkeit
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Objektive Bedingung
der Strafbarkeit
V. Rechtsfolge
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§ 16 Straftatmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld
Zeitphasen der Beteiligung an einer Schlägerei gem. § 231 StGB
klarer
Anwendungsfall
von § 231
Eintritt der schweren Folge
Schlägerei
Beteiligung
Eintritt der schweren Folge
Schlägerei
Beteiligung
problematisch
Eintritt der schweren Folge
Schlägerei
Beteiligung
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§ 16 Straftatmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld
Personenbezogene Straflosigkeit jenseits von Unrecht und Schuld
Persönliche
Strafausschließungsgründe
Persönliche
Strafaufhebungsgründe
z. B.
– § 36
Indemnität von Abgeordneten
– §§ 257 Abs. 3, 258 Abs. 5
Beteiligung an der Vortat
z. B.
– § 258 Abs. 6
Angehörigenverhältnis
– § 314 a
tätige Reue
– §§ 24, 31
Rücktritt
– § 163 Abs. 2
rechtzeitige Berichtigung
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§ 16 Straftatmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 258 Abs. 1 StGB
objektiv
subjektiv
Wer...
Vereitelungshandlung und -erfolg
Selbstbegünstigung ist straflos
strafbare
Vortat
...ganz oder zum Teil
vereitelt...
... absichtlich oder
wissentlich...
= mind. direkter Vorsatz
...dass ein anderer...
wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft...
bedingter Vorsatz
genügt
...oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
unterworfen wird...
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§ 16 Straftatmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld
Strafvereitelung gem. § 258 StGB:
Prozessualer Anwendungsbereich
Verfolgungsvereitelung
gem. § 258 Abs. 1 StGB
Vollstreckungsvereitelung
gem. § 258 Abs. 2 StGB
Erkenntnisverfahren
Vollstreckungsverfahren
(Vor-, Zwischen- und
Hauptverfahren)
§§ 151 - 358 StPO
§§ 449 - 463 d StPO
Rechtskraft der Urteils
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§ 16 Straftatmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld
Verfahrensbezogene Straflosigkeit
Prozessvoraussetzungen
Bestrafungshindernisse
z. B.
z. B.
– Strafantrag gem. § 123
Abs. 2 StGB
– Verfolgungsverjährung
gem. § 78 StGB
– Ermächtigung gem. § 194
Abs. 4 StGB
– Immunität gem.
Art. 46 Abs. 2-4 GG
– Strafverlangen gem.
§ 104 a StGB
– Amnestien
Entscheidungsform: Einstellung (kein Freispruch)
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§ 16 Straftatmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld
Strafantrag und Strafanzeige
Strafanzeige
(§ 158 Abs. 1 Alt. 1 StPO)
• wer? Anbringung durch jedermann
• wo? bei StA, Polizei, Amtsgerichten
• wie? mündlich oder schriftlich
• was? Mitteilung eines Geschehens, das nach Ansicht des
Anzeigenden strafrechtliche
Relevanz hat
• proz. Bewertung: bloße Anregung
einer Strafverfolgung
Strafantrag
Strafantrag i.w.S. (§ 158 Abs. 1 Alt. 2
StPO):
• wer? wo? wie? was? Siehe
Strafanzeige
• proz. Bewertung: Bekundung eines
Verfolgungsinteresses (Folge: Benachrichtungspflicht gem. § 171 StPO)
Strafantrag i.e.S.:
• wer? idR. der Verletzte als Berechtigter
• wo? wie? § 158 Abs. 2 StPO
• was? siehe Strafanzeige
• Verfolgungsvoraussetzung bei Antragsdelikten (§§ 77-77d StGB)
• Klageerzwingung gem. § 172 StPO möglich, wenn der Antragsteller Verletzter ist.
Hinweis:
§ 160 Abs. 1 StPO „Anzeige“ umfasst sowohl Strafanzeigen als auch Strafanträge.
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§ 16 Straftatmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld
Verjährung
Verjährungsfrist
Beispiel: § 263 Abs. 1 StGB
– Androhung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
– Strafschärfungen und -milderungen bleiben außer
Betracht
– Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB: fünf
Jahre
Beginn
des Ablaufs
mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat
(§ 78 a StGB)
Abzustellen ist auf das Gesamtgeschehen, das auch
noch eine nachfolgende Phase der Realisierung der
Rechtsgutsbeeinträchtigung umfassen kann.
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