StrafR AT 1 § 16 Straftatmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld Prüfungsmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld: Prüfung nur bei entsprechendem Anlass ... I.-III. IV. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit z. B. §§ 231, 323 a StGB V. Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe z. B. B. §§ §§ 258 258 Abs. Abs. 6, 6, z. 24 StGB StGB 24 VI. Prozessvoraussetzungen und Bestrafungshindernisse z. B. §§ 248 a, 78 ff. StGB Humboldt-Universität - Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie StrafR AT Prof. Dr. Klaus Marxen 2 § 16 Straftatmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld Objektive Bedingungen der Strafbarkeit im StGB § 186 Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache bei übler Nachrede § 231 Schwere Folge bei der Beteiligung an einer Schlägerei § 323 a §§ 283 ff. Begehung einer rechtswidrigen Tat im Vollrausch Zahlungseinstellung, Konkurseröffnung oder Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse bei Konkursdelikten Humboldt-Universität - Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Klaus Marxen 1 StrafR AT 3 § 16 Straftatmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 Abs. 1 StGB Wer sich an einer Schlägerei ... beteiligt, ... ...wenn durch die Schlägerei ... der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist. ... wird schon wegen dieser Beteiligung ... bestraft, ... Tatbestandsmäßiges Objektive Bedingung der Rechtsfolge Verhalten Strafbarkeit I. Tatbestandsmäßigkeit II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Objektive Bedingung der Strafbarkeit V. Rechtsfolge Humboldt-Universität - Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie StrafR AT Prof. Dr. Klaus Marxen 4 § 16 Straftatmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld Zeitphasen der Beteiligung an einer Schlägerei gem. § 231 StGB klarer Anwendungsfall von § 231 Eintritt der schweren Folge Schlägerei Beteiligung Eintritt der schweren Folge Schlägerei Beteiligung problematisch Eintritt der schweren Folge Schlägerei Beteiligung Humboldt-Universität - Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Klaus Marxen 2 StrafR AT 5 § 16 Straftatmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld Personenbezogene Straflosigkeit jenseits von Unrecht und Schuld Persönliche Strafausschließungsgründe Persönliche Strafaufhebungsgründe z. B. – § 36 Indemnität von Abgeordneten – §§ 257 Abs. 3, 258 Abs. 5 Beteiligung an der Vortat z. B. – § 258 Abs. 6 Angehörigenverhältnis – § 314 a tätige Reue – §§ 24, 31 Rücktritt – § 163 Abs. 2 rechtzeitige Berichtigung Humboldt-Universität - Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie StrafR AT Prof. Dr. Klaus Marxen 6 § 16 Straftatmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 258 Abs. 1 StGB objektiv subjektiv Wer... Vereitelungshandlung und -erfolg Selbstbegünstigung ist straflos strafbare Vortat ...ganz oder zum Teil vereitelt... ... absichtlich oder wissentlich... = mind. direkter Vorsatz ...dass ein anderer... wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft... bedingter Vorsatz genügt ...oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird... Humboldt-Universität - Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Klaus Marxen 3 StrafR AT 7 § 16 Straftatmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld Strafvereitelung gem. § 258 StGB: Prozessualer Anwendungsbereich Verfolgungsvereitelung gem. § 258 Abs. 1 StGB Vollstreckungsvereitelung gem. § 258 Abs. 2 StGB Erkenntnisverfahren Vollstreckungsverfahren (Vor-, Zwischen- und Hauptverfahren) §§ 151 - 358 StPO §§ 449 - 463 d StPO Rechtskraft der Urteils Humboldt-Universität - Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie StrafR AT Prof. Dr. Klaus Marxen 8 § 16 Straftatmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld Verfahrensbezogene Straflosigkeit Prozessvoraussetzungen Bestrafungshindernisse z. B. z. B. – Strafantrag gem. § 123 Abs. 2 StGB – Verfolgungsverjährung gem. § 78 StGB – Ermächtigung gem. § 194 Abs. 4 StGB – Immunität gem. Art. 46 Abs. 2-4 GG – Strafverlangen gem. § 104 a StGB – Amnestien Entscheidungsform: Einstellung (kein Freispruch) Humboldt-Universität - Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Klaus Marxen 4 StrafR AT 9 § 16 Straftatmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld Strafantrag und Strafanzeige Strafanzeige (§ 158 Abs. 1 Alt. 1 StPO) • wer? Anbringung durch jedermann • wo? bei StA, Polizei, Amtsgerichten • wie? mündlich oder schriftlich • was? Mitteilung eines Geschehens, das nach Ansicht des Anzeigenden strafrechtliche Relevanz hat • proz. Bewertung: bloße Anregung einer Strafverfolgung Strafantrag Strafantrag i.w.S. (§ 158 Abs. 1 Alt. 2 StPO): • wer? wo? wie? was? Siehe Strafanzeige • proz. Bewertung: Bekundung eines Verfolgungsinteresses (Folge: Benachrichtungspflicht gem. § 171 StPO) Strafantrag i.e.S.: • wer? idR. der Verletzte als Berechtigter • wo? wie? § 158 Abs. 2 StPO • was? siehe Strafanzeige • Verfolgungsvoraussetzung bei Antragsdelikten (§§ 77-77d StGB) • Klageerzwingung gem. § 172 StPO möglich, wenn der Antragsteller Verletzter ist. Hinweis: § 160 Abs. 1 StPO „Anzeige“ umfasst sowohl Strafanzeigen als auch Strafanträge. Humboldt-Universität - Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie StrafR AT Prof. Dr. Klaus Marxen 10 § 16 Straftatmerkmale jenseits von Unrecht und Schuld Verjährung Verjährungsfrist Beispiel: § 263 Abs. 1 StGB – Androhung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren – Strafschärfungen und -milderungen bleiben außer Betracht – Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB: fünf Jahre Beginn des Ablaufs mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat (§ 78 a StGB) Abzustellen ist auf das Gesamtgeschehen, das auch noch eine nachfolgende Phase der Realisierung der Rechtsgutsbeeinträchtigung umfassen kann. Humboldt-Universität - Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Klaus Marxen 5
© Copyright 2025 ExpyDoc