Hinweise für den ausbildungsförderlichen schulischen Einsatz von

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VERMERK - NOTIZ - PROTOKOLL
Abteilung Ausbildung
Leitung
06.07.2015
An
- alle Hauptseminarleitungen, an die Leitungen der Unterabteilungen LIA 1, LIA 2, LIA 3
- die ausbildenden Schulen
- LI-D und B-AI sowie die Leitungen der Schulaufsichten zur Kenntnis
- den Personalrat der Referendarinnen und Referendare zur Kenntnis
Hinweise für den ausbildungsförderlichen schulischen Einsatz von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (VD)
Übersicht:
1. Vorbemerkung
2. Hinweise zum Einsatz im bedarfsdeckenden Unterricht
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
Der Unterrichtseinsatz entsprechend den Vorgaben
Der Einsatz in ausbildungsförderlichen Lerngruppen
Der Einsatz von Mentoren
Voraussetzungen für den schulischen Einsatz auf organisatorischer, fachlicher
und kollegialer Ebene
3. Hinweise zum Einsatz jenseits des bedarfsdeckenden Unterrichts
3.1. Grundsätzliche Regelungen
3.2. Aufsichten
3.3. Vertretungsunterricht
3.4. Einsatz im Abitur und anderen Prüfungen
3.5. Beteiligung an Konferenzen
3.6. Beteiligung an Klassenreisen
1. Vorbemerkung
Anlass für diese Hinweise ist eine Gefährdungsanalyse, die 2013/2014 bei den Lehrkräften im
VD durch die für Gefährdungsbeurteilungen zuständige Instanz der BSB und auf den Wunsch
des Personalrats der Referendarinnen und Referendare durchgeführt wurde. Eine sorgfältige
Auswertung der Gefährdungsanalyse gemeinsam mit dem Personalrat sowie mit Hauptseminarleitungen hat neben Konsequenzen für die Seminarausbildung im LI (u.a. differenzierte
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Regelungen für Unterrichtsentwürfe) ergeben, dass einige Regelungen für den schulischen
Einsatz der Lehrkräfte im VD der Präzision bedürfen.
Ein weiterer Anlass sind wiederkehrende Anfragen aus Schulen und vom Personalrat der Referendare, die sich auf den Einsatz von Lehrkräften in außerunterrichtlichen Bereichen beziehen. Im Kontext der Ganztagsschule haben sich bei diesen Anfragen neue Aspekte ergeben.
Der Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich ist zwar in den Grundsätzen geregelt, aber im
Detail gibt es immer wieder Klärungsbedarf. Daher sollen hier einige Kriterien und Maßgaben
formuliert werden, die für die jeweilige Einzelfallentscheidung Orientierung geben.
Grundsätzlich gilt:
 Ein ausbildungsförderlicher Einsatz der Lehrkräfte wird von allen an der Ausbildung beteiligten Personen und Institutionen angestrebt und folgt den rechtlichen Vorgaben.
 Dabei werden die jeweiligen individuellen Bedingungen der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sowie die jeweiligen schulischen Rahmenbedingungen berücksichtigt.
 Hauptseminarleitungen und schulische Kooperationspartner wirken in diesem Prozess
konstruktiv zusammen.
Die hier vorliegenden Hinweise ergänzen das Rahmenkonzept ‚Ausbildungsqualität‘ auf der
Ebene operativer und alltagspraktischer Fragen.
2. Hinweise zum Einsatz im bedarfsdeckenden Unterricht
Vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erhalten alle ausbildenden Schulen ausführliche Hinweise für den Einsatz der Lehrkräfte an den Schulen.
Nach Beginn des Vorbereitungsdienstes muss für jede neue Lehrkraft im VD die Ausbildungssituation von den Hauptseminarleitungen überprüft werden.
Diese Überprüfung durch die Hauptseminarleitung erfolgt beim ersten Unterrichtsbesuch
und/oder anlassbezogen.
Die Hauptseminarleitungen erheben zu Beginn des Vorbereitungsdienstes bei den Lehrkräften im VD, wie sich ihr Einsatz im bedarfsdeckenden Unterricht gestaltet, um abzuschätzen,
wo Handlungsbedarf besteht.
Dabei werden folgende Aspekte berücksichtigt:
2.1. Der Unterrichtseinsatz entsprechend den Vorgaben
a) Der Unterrichtseinsatz erfolgt möglichst gleichmäßig über die Fächer und Jahrgangsstufen bzw. Bildungsgänge verteilt - dem jeweiligen Lehramt entsprechend. Angehende Gymnasiallehrkräfte werden möglichst mindestens ein halbes Jahr lang kontinuierlich in der Sekundarstufe II eingesetzt.
b) Der Einsatz im bedarfsdeckenden Unterricht sollte in der Regel 8 Std. im ersten Halbjahr nicht überschreiten, es sei denn, die Lehrkräfte im VD vereinbaren im Einvernehmen mit ihrer Hauptseminarleitung andere Regelungen mit ihren Ausbildungsschulen.
Seminartage und -zeiten werden bei der Stundenplanung berücksichtigt. In den Lehrämtern LAPS, LAGYM und LAS ist Freitagnachmittag Fach(richtungs)seminartag.
Hinzu kommt der jeweilige Hauptseminarnachmittag. In den berufsbildenden Schulen
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finden die Fachseminare am Donnerstagnachmittag statt. Hinzu kommt auch hier der
jeweilige Hauptseminartag. In allen Lehrämtern finden am Freitagvormittag Kleingruppenhospitationen bzw. unterrichtspraktische Übungen statt. Am jeweiligen
Hauptseminartag sowie an den Fachseminar-Nachmittagen erteilen die Lehrkräfte im
VD keinen Nachmittagsunterricht.
2.2. Der Einsatz in ausbildungsförderlichen Lerngruppen
Die Lehrkräfte sollen ihren Unterrichtseinsatz als realistische Situation erleben - bezogen
auf die jeweiligen schulischen Bedingungen sowie bezogen auf ihr jeweiliges Lehramt.
Sie sollen also nicht in einem eigens für sie eingerichteten Schonraum tätig sein, aber
auch nicht unter besonders erschwerten Bedingungen. Entscheidend ist, dass sie eine
faire Gelegenheit haben, um sich in der Profession qualifiziert zu erproben und ihre
Kompetenzen gezielt weiter zu entwickeln. Dass dabei die jeweiligen individuellen Bedingungen und Fähigkeiten der Lehrkräfte wie auch die schulischen Bedingungen berücksichtigt werden müssen, versteht sich. Hier sollen ein paar Anhaltspunkte für ausbildungsförderliche Lerngruppen genannt werden:
a) Die Lerngruppen gelten in der Ausbildungsschule nicht als besonders schwierige pädagogische Herausforderung - gemessen an der Spezifik des jeweiligen Lehramtes.
b) Die Lerngruppen haben keine mehrfachen und kurzfristigen Lehrerwechsel hinter sich.
c) Der Einsatz in den betreffenden Lerngruppen lässt erwarten, dass die Lehrkraft im VD
dort eine differenzierte Lerngelegenheit vorfindet - sowohl fachlich und fachdidaktisch als auch allgemeinpädagogisch.
2.3. Der Einsatz von Mentoren
a) Zwei Fachmentoren (mit jeweils 1,5 WAZ Anrechnung) stehen zur Verfügung.
b) Wöchentlich werden die Lehrkräfte im VD von jeweils einem ihrer beiden Mentoren
hospitiert und beraten.
c) Die Möglichkeit dieser Unterrichtsbesuche und Beratungen durch beide Mentoren im
alternierenden Wechsel ist schulorganisatorisch gewährleistet.
2.4. Voraussetzungen für den schulischen Einsatz auf organisatorischer, fachlicher und kollegialer Ebene
a) Ein Postfach wurde eingerichtet, Schlüssel wurden überreicht, Terminpläne und Regularien sind bekannt.
b) Eine Einführung ins Kollegium hat stattgefunden.
c) Ein Kontakt zu den Fachleitungen der Unterrichtsfächer wurde angebahnt.
d) Die Ausbildungsbeauftragten haben mit den Lehrkräften im VD den Kontakt aufgenommen.
e) Das Schulprogramm und die schulinternen Curricula wurden ausgehändigt.
Die Überprüfung der Ausbildungssituation wird im Laufe der Ausbildung fortgesetzt und
durch die Hauptseminarleitungen verantwortet. Sie geschieht im engen Kontakt mit den
schulischen Ausbildungspartnern.
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Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst haben die Aufgabe, ihre Ausbildung selbst zu gestalten. Sie beziehen sich dabei auf die qualitativen und rechtlichen Standards wie VVZS, Ausbildungsrichtlinien und Referenzrahmen.
Sollten sie ihre Ausbildungsbedingungen als nicht förderlich erleben und einschätzen, so haben sie die Möglichkeit - und im Sinne der Sicherung der eigenen Ausbildungsqualität auch die Verpflichtung, auf die entsprechenden Problemlagen hinzuweisen.
Sie können sich dabei an folgende Instanzen wenden:
 ihre Hauptseminarleitungen als ihre Vorgesetzten und als die zuständige Instanz für
die Gestaltung der Gesamtausbildung,
 ihre Mentoren und die Ausbildungsbeauftragten,
 die Schulleitungen ihrer Ausbildungsschulen als zuständige Instanz für die Zuweisung
von Lerngruppen und Mentoren und verantwortliche Instanz für eine förderliche schulische Ausbildungssituation,
 ihre Fachseminarleitungen,
 die Lehrertrainer/innen als Ausbildungspartner/innen und Berater/innen im bewertungsfreien Raum,
 den Personalrat der Referendare als ihre Interessenvertretung,
 die Leitungen der Unterabteilungen LIA 1, LIA 2 und LIA 3 als vorgesetzte Instanzen
der Seminarleitungen.
3. Hinweise zum Einsatz jenseits des bedarfsdeckenden Unterrichts
3.1. Grundsätzliche Regelungen
Die Ausbildungsrichtlinien sehen unter Punkt 2.3.4 vor, dass die Lehrkräfte im VD neben
den 450 Zeitstunden für den bedarfsdeckenden Unterricht 300 Zeitstunden außerhalb des
bedarfsdeckenden Unterrichts in den Schulen tätig sind:
„Der schulische Einsatz außerhalb des bedarfsdeckenden Unterrichts bezieht sich u.a. auf Hospitationen
bei Mentoren, Besprechungen mit Mentoren, Beratungen von Schülern und Eltern, Konferenzen, kollegiale Gespräche, Exkursionen und Teilnahme an Schulentwicklungsprojekten. Auch angeleiteter Unterricht
kann in diesem Rahmen erteilt werden.“
Der außerunterrichtliche Einsatz sollte auf durchschnittlich 5 Zeitstunden pro Woche begrenzt bleiben.
Das heißt nicht, dass Tätigkeiten ausgeschlossen sein sollen, die dieses Zeitmaß im Einzelfall überschreiten, wie etwa längere Klassenreisen oder Exkursionen. Sie müssen dann
auf die Arbeitszeit im außerunterrichtlichen Bereich angerechnet werden.
Für den außerunterrichtlichen schulischen Einsatz - wie für den Einsatz im bedarfsdeckenden Unterricht - gilt grundsätzlich: Er soll ausbildungsförderlich sein.
Aus dieser Maßgabe ergibt sich eine weitere: Es bedarf einer sorgfältig abgewogenen
Einzelfallentscheidung, um im konkreten Fall ermessen zu können, was jeweils als ausbil-
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dungsförderlich angesehen werden kann. Die folgenden Kriterien sollen bei der konkreten
Einzelfallentscheidung helfen.
Maßgeblich für die Einzelfallentscheidung sollten u.a. folgende Aspekte sein:
 Geht es um eine im schulischen Rahmen grundlegende Erfahrung?
 Ist die dort zu erwerbende Kompetenz zur Profession gehörig und im Referenzrahmen
abgebildet?
 Geht es um pädagogische Gestaltung?
 Können die Erfahrungen im betreffenden Bereich reflektiert und begleitet werden?
Die Einzelfallentscheidung sollte in den Ausbildungskontext und -prozess der jeweiligen
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sinnvoll und stimmig eingebettet sein. Z.B. kann eine
Aufsichtssituation, die sich auf eine Lerngruppe bezieht, in der die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst auch unterrichten, andere Möglichkeiten bieten als eine Aufsicht in unterrichtsfremden Bereichen.
Danach können Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in solchen Situationen eingesetzt werden, in denen sie für den Lehrberuf professionelle Kompetenzen erwerben können. Dazu
können auch Situationen gehören wie die pädagogische Gestaltung einer Mittagspause,
Einzelbetreuung und -beratung von Schülern oder gezielte Kursangebote am Nachmittag.
Eine einfache Kantinenaufsicht, bei der es primär um die Wahrung der räumlichen und
betrieblichen Ordnung geht und am Rande ggf. um den Umgang mit disziplinarischen
Verstößen, zählt nicht zu einer solchen Situation.
Mit der Ausweitung von Ganztagsschulen ist es naheliegend und nachvollziehbar, dass
Schulen auch Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in die Aufgaben von ganztägiger Schulgestaltung einbeziehen wollen. Daher kommt es gerade in diesem Kontext auf sorgfältige
Abwägungen an.
3.2. Aufsichten
Die Ausübung von Aufsichten ist für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst rechtlich nicht generell geregelt. Ihr Einsatz wird nicht im Rahmen des Lehrerarbeitszeitmodells verrechnet.
Daher gibt es keine Verpflichtung zur Wahrnehmung von Aufsichten im Rahmen der sogenannten A-Zeiten, wie sie für die übrigen Lehrkräfte gilt.
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen den schulischen Alltag kennen lernen und sollen
auch über ihren unterrichtlichen Einsatz hinaus an schulischen Aktivitäten und Aufgaben
beteiligt werden. Dies kann auch Aufsichten in einzelnen Fällen und als punktueller Einsatz einschließen. Ein dauerhafter längerfristiger Einsatz für reine Aufsichtsfunktionen ist
hingegen nicht ausbildungsförderlich. Auch ein regelhafter wöchentlicher Einsatz für Aufsichten ist nicht vorgesehen.
Im Abschnitt 3.1. sind bei den grundsätzlichen Regelungen einige Beispiele genannt, die
sich auf die Wahrnehmung von Aufsichten beziehen - insbesondere im Ganztagesbetrieb.
Eine Anrechnung von Aufsichten oder ähnlichen Tätigkeiten auf den bedarfsdeckenden
Unterricht ist nicht vorgesehen.
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3.3. Vertretungsunterricht
In der ab 1.2.2013 geltenden VVZS heißt es unter § 9:
Vertretungsunterricht
(1) Die Schulleitung kann Lehrkräften im Vorbereitungsdienst in Ausnahmefällen einzelne Unterrichtsstunden zur selbstständigen Vertretung erkrankter oder beurlaubter Lehrerinnen oder Lehrer übertragen.
Diese Unterrichtsstunden werden auf den selbstständigen Ausbildungsunterricht angerechnet.
(2) Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen hat Vorrang vor der Vertretung erkrankter oder beurlaubter Lehrerinnen oder Lehrer.
Vertretungen werden vergeben, wenn schulischer Bedarf besteht und nicht selten auch,
um einer Notsituation zu begegnen. Der Einsatz von Lehrkräften im VD wird dann bisweilen als flexible und geeignete Form der Problemlösung angesehen. Auch hier gilt, dass
die jeweilige Regelung sich an den Kriterien der Qualität von Ausbildung orientieren und
bezogen auf den Einzelfall erfolgen sollte.
Folgende Fragen können dabei hilfreich sein:
a) Kennt die Lehrkraft im VD die Lerngruppe?
b) Welche Ausbildungs- und Lernmöglichkeiten bieten sich auf fachlicher und pädagogischer Ebene in der betreffenden Lerngruppe?
c) Ist die Vertretung punktuell oder bietet sich die Gelegenheit zur Gestaltung einer Unterrichtssequenz?
d) Wie stabil ist die unterrichtliche Situation in der Lerngruppe? Welche Voraussetzungen
sind gegeben? Kann der zu gebende Unterricht problemlos an den bisherigen Unterricht anschließen? Gibt es verfügbare Unterlagen zum bisherigen Unterricht und ggf.
Materialien zum geplanten Unterricht?
e) Wie verlässlich ist die Kooperation im Jahrgang und Fachbereich? Sind curriculare
Grundlagen verfügbar?
f) Welche Begleitung durch Mentoren ist möglich?
g) Wie passt die Vertretung in den Ausbildungskontext der jeweiligen LiV? (bezogen auf
Stufen, curriculare Aspekte etc.)
In jedem Fall ist der erteilte Vertretungsunterricht auf den bedarfsdeckenden Unterricht
anzurechnen (s. oben VVZS, § 9).
3.4. Einsatz im Abitur und anderen Prüfungen
In den ab 1.2.2013 geltenden Ausbildungsrichtlinien heißt es im Abschnitt 2.3.4.:
„Der selbstständige Ausbildungsunterricht schließt die Erteilung von Noten und Berichten für Zeugnisse
sowie die Teilnahme an Prüfungen ein…“
Hinweise zur Gestaltung der Ausbildung in dieser Frage finden sich außerdem im Wegweiser für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (S.17). Dort heißt es: „Während der gesamten Ausbildung erteilen Sie durchschnittlich 10 Stunden eigenverantwortlichen Unterricht
pro Halbjahr, der den Schulen bedarfsdeckend verrechnet wird. Das heißt, dass Sie nicht
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nur den Unterricht in den Lerngruppen erteilen, sondern auch für die Beurteilung der
Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind und an Klassen- und Zeugniskonferenzen,
Elternabenden, Elternsprechtagen und Prüfungen Ihrer Schülerinnen und Schüler teilnehmen.“
Leistungsbewertung gehört also im Rahmen des Ausbildungsunterrichts zu den
Regelaufgaben von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst.
Durch die Beurteilung von Leistungen erwerben Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst die im
Referenzrahmen vorgegebenen Kompetenzen im Handlungsfeld Diagnostizieren,
Beurteilen und Bewerten. Anders als beispielsweise in Bayern ist auch der Einsatz in
zentralen Prüfungen und Abiturprüfungen in Hamburg nicht generell ausgeschlossen.
Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst bei
zentralen Prüfungen eingesetzt werden, gilt es, zwei Grundsätze zu beachten:
1. Die zeitliche Beanspruchung muss vor dem Hintergrund der sonstigen
Verpflichtungen verantwortbar sein,
2. der Einsatz muss in den Kontext einer lernförderlichen Ausbildungssituation
eingebettet sein. Dazu gehört die qualifizierte Begleitung, ggf. Anleitung und
Reflexion durch Mentoren oder vollausgebildete Lehrkräfte (vgl. VVZS §7 (4).
Beispielsweise
 ist eine begrenzte Anzahl an Abiturkorrekturen verantwortbar, wenn durch die
Korrektur und Begleitung ein wichtiger Erfahrungsschatz gewonnen werden kann.

sind eine Abiturkorrektur und der Einsatz in mündlichen Abiturprüfungen im
Rahmen des bedarfsdeckenden Unterrichts in Lerngruppen des vierten Semesters
verantwortbar, soweit eine Anleitung und Begleitung durch vollausgebildete
Lehrkräfte erfolgt und soweit die Unterrichtsverpflichtung nach dem letzten
Schultag der angehenden Abiturienten gemindert bleibt.
Nicht ausbildungsförderlich und auch im Rahmen von schulischer Qualität nicht
vertretbar ist es, Lehrkräften im Vorbereitungsdienst zusätzlich zu ihrer schulischen
Arbeitszeit einen kompletten Satz Erst- oder Zweitkorrekturen zu überreichen, ohne dass
sie in den entsprechenden Lerngruppen eingesetzt werden.
Generell gilt: Die Übernahme von Tätigkeiten im Rahmen zentraler Prüfungen ist im
Einvernehmen mit den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst und in Koordination mit der
Hauptseminarleitung zu gestalten.
3.5. Beteiligung an Konferenzen
Lehrkräfte im VD haben durch die Teilnahme an Konferenzen die Gelegenheit, die institutionellen Strukturen und Wirkungszusammenhänge sowie die Kulturen ihrer Ausbildungsschulen näher kennenzulernen. Insofern gehört die Teilnahme an Konferenzen sowohl zum Handlungsfeld des Referenzrahmens „Die eigene Professionalisierung entwickeln und Schule gestalten“ als auch zur Beurteilung im Bewährungsbericht unter Punkt
7. „Kooperation an der Schule“. Dies gilt für alle Arten von Konferenzen.
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Allerdings gilt auch hier, dass es um eine sinnhafte und ausbildungsförderliche Beteiligung gehen muss und um die Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei der zeitlichen Beanspruchung.
Für Lehrkräfte, die an zwei Ausbildungsschulen eingesetzt sind, haben Konferenzen an der
Stammschule Vorrang vor denen an der Partnerschule.
Im Zweifelsfall haben Ausbildungsverpflichtungen in der Seminarausbildung Vorrang vor
dem Einsatz in außerunterrichtlichen Tätigkeiten. Eine Ausnahme bilden Zeugniskonferenzen, in denen die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst die Notengebung ihrer eigenen
Schüler zu verantworten haben, sowie Klassenkonferenzen nach § 49 Schulgesetz, bei denen es um Schüler geht, die von den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst unterrichtet
werden.
3.6. Beteiligung an Klassenreisen
Klassenreisen sind besondere Lerngelegenheiten und für die Ausbildung zu empfehlen.
Sie sind aber nicht verpflichtend. Sie sollten in aller Regel mit einer Schülergruppe stattfinden, in der die Lehrkraft im VD auch unterrichtet.
Sollte eine Klassenreise mit anderen Schülergruppen geplant sein, sollte wie bei allen außerunterrichtlichen Aufgaben darauf geachtet werden, dass es um ein ausbildungsförderliches Vorhaben geht, das in den jeweiligen Ausbildungskontext passt.
Dabei sollte u.a. auf das Alter der Schülergruppe sowie auf erzieherische und fachliche
Schwerpunkte der geplanten Reise geachtet werden
Auch persönliche Umstände der jeweiligen Lehrkraft im VD (wie etwa die Verantwortung
für eigene Kinder) sollten berücksichtigt werden.
In jedem Fall muss die Lehrkraft im VD die Klassenreise von ihrer Hauptseminarleitung
genehmigen lassen.
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