Kollegiumstag Schule Schule & Recht 19. November 2015 Niederbipp Unterlagen Themen Der aktuelle Fall «der gebrochene Arm» Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein Lager und Schulreisen – Erholung oder Albtraum? Die Verantwortlichkeit von Lehrpersonen und Schulleitungen Mit der Machete durch den Gesetzesdschungel Tanga, Top versus Kleidervorschriften Eltern- und Schülermitsprache - auch das noch Der digitale Pranger – Facebook und Co. sind keine rechtsfreien Räume Piraten und Plagiate – Urheberrechte in der Schule Fairness im Verfahren Ausblick Ziele Die Teilnehmenden … kennen die relevanten Rechtsquellen erhalten Einblick in die Verantwortlichkeit von Lehrpersonen sind sich der Mitspracherechte der Eltern und Schülern bewusst. sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte sind vertraut mit den Grundzügen des Datenschutzes und Urheberrechtes sind in der Lage, sich in Rechtsfragen kompetent zu informieren können rollen- und situationsadäquat handeln Der aktuelle Fall «der gebrochene Arm» Ein Junge hatte sich am 30. April 2015 vergangenen Jahres in einer Sportstunde schwer verletzt. Die Schüler der damals vierten Klasse sollten einen Parcours über die ständigen Hindernisse des Schulhofs absolvieren, als der Zehnjährige bei einer Hockwende über ein Geländer hängenblieb. Beim Sturz auf den Beton brach er sich den linken Oberarm. Das hätte der Lehrer verhindern müssen, beanstandeten die Eltern, die vor dem Amtsgericht Oranienburg als Nebenklägerinnen auftraten. Gegenüber dem sportlich eher ungeübten Jungen habe er eine "besondere Pflicht der Hilfestellung" gehabt, monierte ihr Anwalt Klaus Thomas in seinem Abschlussplädoyer. Dass er abgelenkt war, hatte der Angeklagte in seiner Schilderung des Vorgangs selbst erwähnt: Ein Mitschüler hatte sich bei der gleichen Übung einen blauen Fleck zugezogen und saß weinend am Rand. Sonst hätte er den fraglichen Schüler "mit Sicherheit nicht alleine springen lassen", so der Lehrer. Der aktuelle Fall «der gebrochene Arm» Vieles liege im Ermessen des Lehrers, so der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige. Es gebe auch keine Regel, im Sportunterricht nur zertifizierte Geräte zu nutzen. Der Sportberater fand sogar im Gegenteil: "Für mich trägt das dazu bei, die Sicherheit in den Pausen zu erhöhen." So konnte der Richter am Ende keine Sorgfaltspflicht definieren, die der Angeklagte verletzt hätte. (Quelle: Märkische Onlinezeitung 5. Mai 2015) Arten von Risiken 1. erlaubtes Risiko – allgemeines Lebensrisiko z.B. Verstauchung im Turnunterricht 2. sozial nützliches Risiko Wert des sozialen Nutzen übersteigt den Gefahrendwert des potenziellen Risikos z. B. Ertrinken kann durch Schwimmkenntnisse verhindert werden. 3. sozial übliche Risiko Risiko wird auf breiter Ebne akzeptiert hat aber kaum gesellschaftlichen Nutzen z.B. Skifahren Der Ausflug an den See Darf ich ohne SLRG Modul «See» mit den Kinder die Füsse ins Wasser halten? Der Badeunfall «Der Badeunfall» Teil 1 Das Unglück geschah im September 2004. Eine Schulklasse aus der Romandie wollte in Frankreich eine Kajak- und Kanuwoche verbringen. Am Ankunftstag gingen die Schüler in der Ardèche baden. Dabei wurde ein 15-jähriger Schüler von der Strömung mitgerissen und ertrank. Bei der Strafuntersuchung stellte sich heraus, dass das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei weitere Mitschüler. Dieser Umstand war der Klassenlehrperson so jedoch nicht bekannt. Der Sportlehrer, welcher am Lager nicht teilnahm, hatte ihn lediglich per Email darüber informiert, dass die vier Schüler den Test nur mit genügend absolviert hätten und bei ihnen darum grössere Vorsicht erforderlich sei. «Der Badeunfall» Teil 2 Im September 2010 verurteilte das Strafgericht von Yverdon, in zweiter Instanz die Lehrperson wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Franken. Der ebenfalls angeklagte Sportlehrer wurde freigesprochen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die sehr erfahrene Lehrperson eine „blamable Nachlässigkeit“ an den Tag gelegt habe. So habe sie keine Sicherheitsanweisungen gegeben und auch nicht verboten, den Fluss zu überqueren, obwohl sie die Strömung gekannt habe. Die Lehrperson hatte vielmehr im Abstand von etwa 50 Metern Fotos von den Badenden gemacht, als der Unfall geschah. Laut Gericht wiege dieser Fehler schwer und sei nach einer tadellosen Lehrerlaufbahn umso überraschender. Die Lehrperson habe damit ihre Aufsichtspflicht klar verletzt. Garantenstellung – Obhutspflicht Garantenstellung Obhutspflicht Eine Lehrperson kann nur aufgrund von Gesetz oder einer freiwilligen Übernahme einer Pflicht rechtlich haftbar gemacht werden. Lehrpersonen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich für die Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen (physisch und psychisch) Lehr- und Erziehungspflicht der Lehrperson Recht/Pflicht der Schüler/innen auf Schulbesuch Die Haftpflicht kann nicht delegiert werden! Verantwortlichkeit Strafrechtliche Eröffnung eines Strafverfahrens z.B. Körperverletzung - Art. 122/123 StGB Ziel: Wiedergutmachung durch Sühne (Strafe) Vermögensrechtliche Schäden, die durch amtliche Tätigkeit widerrechtlich verursacht wurden Disziplinarische schuldhafte Verletzung der Amtsoder Dienstpflicht Ziel: Ziel: Wiedergutmachung des Schadens und Leistung von Genugtuung durch Staat ordnungsgemässer Gang der Verwaltung sichern Vertrauen in das Staatspersonal erhalten Das erlaubte Risiko Kriterien des Bundesgericht bei Sorgfaltspflichtverletzung bei Unfällen - voraussehbar - vermeidbar - erlaubtes Risiko Fälle aus der Praxis «die vergessenen Hausaufgaben» Ein Schüler wird nach Hause geschickt, um vergessenes Material zu holen. Auf dem Weg gerät er in einen Unfall. Planung von Aktivitäten 1. Ist das in Kauf genommene Risiko gerechtfertigt 2. Wurde das kleinste Risiko gewählt? 3. Ist es ein erlaubtes Risiko? Rechtsgrundlagen: Personalgesetz (PG) Grundsatz, Art. 100 Staatshaftung 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. 3 Für Verletzungen der körperlichen Integrität und schwere Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf eine angemessene Genugtuung. Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Kantons Tatbestand 1) Schaden 2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit 3) Widerrechtlichkeit 4) Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsfolge Haftung des Kantons Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung Schaden - Personenschaden Sachschaden Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn sonstiger Schaden schädigende Haltung muss in einem Ausübung amtlicher unmittelbaren rechtlichen, funktionellen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der Verrichtung / Lehrperson stehen hoheitlicher Tätigkeit Berufsauftrag der Lehrperson Widerrechtlichkeit - Verstoss gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung. Adäquater Kausalzusammenhang Haftungsbegründend ist die Ursache (Schwimmen im Fluss), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (ertrinken), so dass der Eintritt des Erfolges (Tod) durch die fragliche Ursache (Nichtschwimmer) begünstigt erscheint. Entlastungsgründe: - Höhere Gewalt - Selbstverschulden des Geschädigten - Drittverschulden Der Kanton/die Gemeinde haftet selbst dann, Haftung des wenn seine Behörden, Beamten und Angestellten Kantons/Gemeinde kein Verschulden trifft! Rückgriff auf Lehrpersonen, Art. 102 PG Tatbestand 1) Kanton zahlt dem Geschädigten: - Schadensersatz - Genugtuung 2) Lehrperson verletzt Dienst- oder Amtspflicht: - vorsätzlich (Wissen und Willen) - grobfahrlässig (Übersehen aller roten Ampeln) Rechtsfolge Haftung der Lehrperson: Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus eigenem Vermögen decken!!! Schwimmunterricht Mindestvoraussetzungen zum Erteilen von Schwimmunterricht: Lehrberechtigung Grundausbildung im Schwimmen, z.B. Fachdidaktik Schwimmen Grundausbildung im Rettungsschwimmen Weisungen zum Schwimmunterricht und Badeanlässe an der Volksschule Umgebung der Aktivität Brevet / Module / Ausweise Beaufsichtigtes Schwimm-/ Hallenbad bzw. See-/Flussbad (Eintrittsgebühr) Brevet Basis Pool Unbeaufsichtigtes Schwimm-/ Hallenbad Brevet Plus Pool BLS-AED-Ausweis See Brevet Plus Pool BLS-AED-Ausweis Modul See Fluss Brevet Plus Pool BLS-AED-Ausweis Modul Fluss Fragen aus der Praxis «Der abwesende Sportlehrer» Wie weit ist der Sportlehrer haftbar, wenn die Lehrperson nicht in der Halle war, weil … … vor Unterrichtsbeginn die Halle offen war und SuS schon hineingegangen sind – entgegen anderer Absprachen! … der Lehrer unbedingt aufs WC ans Telefon muss u.a. Fragen aus der Praxis «Der private Transport» Was ist (hinsichtlich Haftung) zu beachten, wenn die Schule bzw. die Lehrperson Eltern (Drittpersonen) als Begleitpersonen für Schulreisen oder Lager engagiert (Alter, Ausbildung, Versicherung der Begleitperson – Verschriftlichung)? Kann die Schule bzw. die Lehrperson Eltern für einen Schülertransport mit ihren Privatautos (z.B. für Fahrt nach Wildhaus für Schlittschuhlaufen) einsetzen? Wenn ja, was ist (hinsichtlich Haftung) zu beachten? Dieselbe Frage, wenn die Lehrperson für einen Schülertransport mit ihrem Privatauto fährt. Wer haftet bei einem Unfall bei der Fahrt der Lehrperson mit ihrem Privatauto zu einem Weiterbildungskurs oder für einen Transport von Schulmaterial (z.B. für das Klassenlager oder für den Werkraum)? Die Pause – auch für Lehrpersonen Während der Pause bin ich noch im Schwimmunterricht. Darf ich anschliessend eine Pause machen und Kinder unbeaufsichtigt spielen lassen? Die Pausenaufsicht Wie wird eine Pausenaufsicht korrekt durchgeführt? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? a) Darf eine Lehrperson den Pausenplatz vorzeitig verlassen, damit sie vor Schulbeginn noch einen Espresso trinken kann? b) Muss eine Lehrperson das gesamte Pausenareal überblicken und kontrollieren? c) Darf eine Lehrperson ihre Pausenaufsicht dem Hauswart übertragen? Die korrekte Pausenaufsicht aktiv kontinuierlich präventiv Stellung der Lehrperson im Schullager Schule Erziehungsgewalt Eltern Erweiterte Weisungsgewalt Nachtruhe Kleidervorschriften Lager Erziehungsgewalt Lehrperson Fürsorgepflicht Achtung auf Gesundheit Erweiterte Haftung (Kausalhaftung) Sachschäden Fragen aus der Praxis «Die Fackelabfahrt im Skilager» Bei der Fackelabfahrt im Skilager tropfen die Fackeln eines Schülers auf den eigenen neuen Skianzug. Die Eltern finden, die Schule müsse bezahlen, da der Schüler als 9. Klässler eine Fakel habe tragen müssen und die Eltern auf der Skilageranmeldung nicht über die Fackelabfahrt informiert wurden. Fälle aus der Praxis «mit Sandalen auf den Wolfisberg» Der ersten Oberstufe plant einen Ausflug auf den Wolfisberg. Der Lehrer informiert die Schüler mündlich und deren Eltern schriftlich über den Ablauf.. Unter anderem weist er darauf hin, dass für die Wanderung gute Wander-, zumindest Trekkingschuhe, notwendig sind. Am Reisetag erscheinen Melanie und Luzia in Stoffturnschuhen respektive mit Sandalen. Den beiden Mädchen verweigert der Lehrer die Teilnahme wegen mangelhafter Ausrüstung. Er schickt sie zurück an die Schule in den Unterricht. Darf die Lehrperson so handeln? Fragen aus der Praxis «Die beschädigte Türe» Einem Schüler werden Schuhe von der Garderobe geklaut. Er möchte, dass die Schule bezahlt. Für ein Trickfilmprojekt werden die Schüler gebeten, eine Digitalkamera mitzunehmen, da wir in der Schule nicht genügend Kameras besitzen. Dabei verliert eine Schülerin ihren Memorystick. Urteilsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen Urteilsfähigkeit Art. 16 ZGB Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Selbstverschulden: «Schülerinnen und Schüler müssen ein so aussergewöhnliches Verhalten an den Tag legen, dass damit nach allgemeiner Lebenserfahrung schlichtweg nicht hätte gerechnet werden müssen.» Urteilsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen bis 7 Jahre nicht verschuldensfähig 7 bis 8 Jahre Urteilfähigkeit in Alltagssituationen 8 bis 14 Jahre Kinder erkennen Konsequenzen des eigenen Handelns ab 14 Jahr weitgehende Gleichstellung mit Erwachsenen Schadenhaftung Schülerinnen und Schüler Schaden ausserhalb Schulzeit Schaden während Schulzeit Grundsatz urteilsfähige Kinder werden aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig evtl. Haftung der Eltern bei mangelnder Sorgfalt in Bezug auf Beaufsichtigung / Instruktion keine Haftung der Eltern Staat übernimmt Beaufsichtigung durch Lehrperson Fragen aus der Praxis «die verlorenen Gegenstände» Einem Schüler werden Schuhe von der Garderobe geklaut. Er möchte, dass die Schule bezahlt. Für ein Trickfilmprojekt werden die Schüler gebeten, eine Digitalkamera mitzunehmen, da wir in der Schule nicht genügend Kameras besitzen. Dabei verliert eine Schülerin ihren Memorystick. Urteilsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen Faustregel: Auf Gefahren, Risiken und Konsequenzen ist vorgängig aufmerksam zu machen. Ein angemessenes Verhalten wird eingefordert. Die Sanktionen bei Fehlverhalten sind vorgängig bekannt. Kontrollieren und Verwarnungen aussprechen Bei Verstössen eingreifen und je nach Schwere, die Sanktion durchsetzen. Die Methodenfreiheit „Tanz der Vampire“ Eine Schulleitung greift in die Planung eines Musicals ein, weil ihr der Inhalt als „unchristlich“ erscheint. Wann und wie weit dürfen Schulleitung in die Gestaltung des Unterrichts eingreifen? Kann sich die Lehrperson auf ihre Methodenfreiheit berufen? Die Schulleitung «Vorgesetzter oder Wasserträger?» Arbeitgeber in der Schule Schulbehörde Die Schulbehörde ist das Führungsorgan der Schule Arbeitgeber Anspruch auf Arbeitsleistung Direktionsrecht Schulleitung leitender Angestellter Die Schulleitung leitet die unterstellte betriebliche SE Delegation Kompetenzen Führungsaufgaben Rechtsstellung Schulleitung Führungsfunktionen Pflichten Pädagogik Schutz der Persönlichkeit Personal Fürsorgepflicht Administration Datenschutz Organisation Zeugnispflicht Finanzen Rechtsstellung Lehrpersonen Rechte Pflichten Lohn persönliche Erfüllung Lohnfortzahlung und Vorsorge Recht auf Erfüllung Berufsauftrag Berufsauftrag (Arbeitspflicht) Sorgfaltspflicht Treuepflicht Verschwiegenheit Förderung Weiterbildung Uneigennützigkeit Schutz der Persönlichkeit Mitwirkungspflichten Standesregel Nr. 1 LCH Erfüllung des Bildungsauftrags Die Lehrperson sorgt für eine ausgewogene Förderung der Lernenden zur Sachkompetenz, Selbstverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit gemäss den Bildungsansprüchen des Lehrplans. Standesregel Nr. 2 LCH Professionelle Unterrichtsführung Die Lehrperson schafft Lernsituationen, welche anregen und individuelle Fortschritte auf die Bildungsziele hin möglich machen. Sie begegnet den Lernenden mit positiver Erwartungshaltung. «… und Berufsauftrag» Art 43 VSG Lehrkräfte Die Lehrkräfte tragen mit ihrer Tätigkeit massgeblich dazu bei, dass die Aufganbe der Volksschule erfüllt werden. Kreationismus an Schulen Die Schöpfungslehre Schüler von zwei Genfer Privatschulen lernen im naturwissenschaftlichen Unterricht, dass die Welt in sechs Tagen erschaffen wurde. Der Kreationismus ist die Auffassung, dass die Welt durch einen Eingriff eines Schöpfers vor 6000 Jahren erschaffen wurde. Die Bibel wird wortwörtlich genommen. Die Genfer Behörden haben nun in den betroffenen Schulen eine Untersuchung eingeleitet. Quelle: Tagesanzeiger vom 31. Januar 2015 Fragen: Hat der Kreationismus Platz an unseren Schulen? Wer bestimmt, welche Inhalte unterrichtet werden? «… und Methodenfreiheit» «… und Methodenfreiheit» Im Schulzimmer einer zu 100% arbeitenden Lehrpersonen befindet sich ein Wasserfilter und ein Stuhl von NIKKEN. Die Lehrperson behauptet gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern der ersten Klasse, dass das gefilterte Wasser gesünder sei, weil es Energie gäbe. Sie als auch die Kinder trinken davon. Den Kindern wurden mit Bildern aus einem Buch dieses Unternehmens erklärt, was das für Wasser sei und wie dieses lebendig gemacht wird. Die Lehrperson arbeitet nebenher zu ca. 30% für NIKKEN. Sie akquiriert Kunden auch unter den Eltern und Kolleginnen. Kann sich die Lehrperson auf die Methodenfreiheit berufen? Welche Probleme könnten auf die Lehrperson zukommen? «… und Methodenfreiheit» Rechtsverletzungen der Lehrperson Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität der Schule Gefahr der Indoktrination Verstoss gegen Vorbildfunktion Verstoss gegen die Treuepflicht Nicht bewilligte Nebenbeschäftigung Nebenbeschäftigungen Nebenbeschäftigung Art. 53 PG 1 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der beruflichen Tätigkeit vereinbar ist. 2 Eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde ist erforderlich, sofern Arbeitszeit beansprucht wird. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden. Öffentliches Recht / Privatrecht Öffentliches Recht Privates Recht Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit Staat und einer Tätigkeit zu tun haben: Es regelt die Rechtsbeziehung von Privatperson (natürliche und juristische) unter sich: Beziehung Staat – Einzelperson Beziehung Staat – Staat Organisation des Staates und seiner Einrichtung Gleichstellungsverhältnis Unterordnungsverhältnis Staat Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht etc. ZGB + OR Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Bund Bundesverfassung Art. 7-36 BV Grundrechte Art. 62 BV Schulwesen Bundesgesetze OR / ZGB / StGB / URG etc. Kanton Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz kant. Volksschulgesetz kant. Personalgesetz Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Gemeinde Gemeinde / Schulordnung Personalreglement Verordnungen (z.B. Lehreranstellungsver.) Dekrete Weisung Richtlinien weitere Rechtsquellen Hausordnungen Gerichtsurteile Empfehlungen EDK Standesregeln Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule Achtung und Schutz der Menschenwürde Art. 7 Rechtsgleichheit Schutz vor Diskriminierung Gleichstellung Mann und Frau Art. 8 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Art. 9 Eigentumsgarantie Art. 26 Schutz der Privatsphäre Art. 13 Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 Schule Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 Sprachenfreiheit Art. 18 Verfahrensgarantie Art. 29 Grenzen der Freiheitsrechte „Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten“ Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die Freiheitsrechte ein – und zwar durch ein Gesetz im formellen Sinn. Einschränkung von Grundrechten, Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 1 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 2 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. Durchbruch der Rechtsstaatsprinzipien im Schulalltag Grundrecht der persönlichen Freiheit Meinungsäusserungsfreiheit (Gespräch mit Banknachbarn) Prinzip der Gewaltenteilung Eigentumsgarantie VS. Schulpflicht / Stundenplan VS. Schweigen während Ausführungen der Lehrperson VS. VS. Lehrperson ordnet Hausaufgaben an, kontrolliert diese, verhängt Sanktionen bei Nichterledigung und vollzieht Strafe Wegnahme von Gegenständen - Natel - MP3-Player - Game Boy - Fussballbilder Keine unbeschränkte Geltung der Freiheitsrechte 1. Einschränkungen durch Gesetze Volksschulgesetz Strafgesetz 2. Verkürzte Geltung der Freiheitsrechte für: Ausländer Niederlassung Wahl- und Stimmrecht Unmündige kein Recht auf Ehe Personen in einem Sonderstatusverhältnis Angehörige der Armee Anstaltsbenützer (z.B. Insassen von Strafanstalten und Schüler) Sonderstatusverhältnis: Ein Sonderstatusverhältnis liegt vor, wenn eine Person in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen und sich daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte ergeben. Merkmale Sonderstatusverhältnis: Merkmale müssen in einem formellen Gesetz umschrieben werden. Beispiel: Schulpflicht Art. 22 VSG Jedes Kind, das bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr zurückgelegt hat, tritt auf den darauffolgenden 1. August in den Kindergarten ein. 1 Merkmale Sonderstatusverhältnis: Regelung durch Generalklauseln / offene Artikel Beispiel: Laufbahn, Art 25 VSG Die Zeit für das Durchlaufen der Volksschule ist im Einzelfall vom Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers abhängig. Ausnahmsweise kann sie ein oder höchstens zwei Jahre länger oder kürzer dauern. 1 Die Schule als Anstalt Sie erfüllt öffentliche Aufgaben Erziehungs- und Bildungsauftrag Art. 2 VSG Der Inhaber der Anstaltsgewalt hat gegenüber dem Benützer eine erhöhte Weisungsgewalt. Im Einzelfall ist die Weisungsgewalt nicht an das Gesetzmässigkeitsprinzip gebunden. die Lehrperson kann als Inhaberin der Anstaltsgewalt im Klassenzimmer den Schülerinnen und Schülern das Tragen eines Cappis verbieten, ohne dazu speziell durch ein Gesetz ermächtigt zu sein. Fragen aus der Praxis «die versprayte Wand» Ein Schüler versprayt in der Freizeit die Schulhauswand. Er bekommt von der Schule einen Verweis. Geht das? D.h. können Verweise erteilt werden für Vorfälle ausserhalb der Schulzeit? (Beispielsweise auch bei Streit auf dem Schulweg). örtlich zeitlich Grenzen der Anstaltsgewalt persönlich sachlich Lehrer lässt schlechte Schüler ausbuhen! Ein Primarlehrer in Küssnacht probiert sich an einer neuen Methode: Die Klasse muss schlechte Schüler ausbuhen. Während gute Leistungen mit Applaus der Mitschüler belohnt würden, müssten sich Kinder mit schlechten Leistungen auf einen Stuhl stellen und ausbuhen lassen. Und Kinder mit besonders schlechten Leistungen müssten sich auf den Boden legen und vor der Klasse weinen. (Blick, 16. Juni 2011) Persönliche Freiheit – Art. 10 BV physische Freiheit „Freiheit über den eigenen Körper“ psychische Integrität „Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung“ physische Freiheit körperliche Integrität Bewegungsfreiheit verletzt durch jeden Eingriff in den Körper ohne Einwilligung Schutz vor ungerechtfertigtem Freiheitsentzug Probleme: - Schularztuntersuch / Arztwahl Probleme: - obligatorische Schullager Verboten: - körperliche Züchtigung Verboten: - Einsperren von Schülern als Strafe psychische Integrität freie Entfaltung Persönlichkeit Geheimsphäre Schutzobjekt ist die gereifte Persönlichkeit, nicht aber die Persönlichkeitswerdung Probleme: - Verpflichtung des Schülers, seine persönliche Meinung zu äussern - Aufsatzthemen - Nackt-Duschzwang - Schulpsychologischer Untersuch Probleme: - Gehorsampflicht - Kleider- und Schminkvorschriften - Haartracht - Rauchen / Alkohol Verboten: - Verletzung Briefgeheimnis Absoluter Schutz des Wesenskerns Eingriffe in die persönliche Freiheit sind grundsätzlich nur zulässig wenn sie das Grundrecht weder völlig unterdrücken noch eines Gehalts als fundamentaler Institution unserer Rechtsordnung entleeren. (BGE 90 I 29) Weil sie zu Beginn des neuen Schuljahres ein Kopftuch trug, wurde eine 14Jährige von der Schulleitung nach Hause geschickt. Berner Zeitung, 23. August 2014 Kleidervorschriften Grundsatz Für die Kleidung sind die Schülerinnen und Schüler selbst und die Eltern verantwortlich. Kleidervorschriften verletzen unter Umständen die persönliche Freiheit Kein Weisungsrecht an die Schüler über: - Kleidung - Schminke - Haartracht Ausnahmen: Erlaubte Weisungen in Bezug auf Kleidung / Schminke / Haartracht durch Lehrperson hygienische Gründe Weisungen bez. Sauberkeit: - Waschen - Zähneputzen Kleidervorschriften im Turnunterricht: - T-Shirt + Turnschuhe Weisung, Schulzimmer in Finken zu betreten Störung des Unterrichts Schmuck: - rasselnde Armspangen Unterlassung von zu starken Parfümierens Gewaltverherrlichende oder rassistische Kleidung Schutz vor Verletzungen Schmuck im Turnunterricht spitze Gegenstände als Schmuck Mitspracherechte von Erziehungsberechtigten Welche Rechte haben die Kinder und Eltern in Bezug auf das Thema Unterrichtsinhalte? Fragen aus der Praxis «Dürfen Eltern mir Vorschriften machen?» Manche Eltern haben das Gefühl, dass sie der Lehrerin vorschreiben können, welche Exkursionen diese machen muss, wie sie was zu vermitteln hat oder was wie lange behandelt werden muss. Wie darf oder kann man das als Lehrperson unterbinden ohne sich ständig rechtfertigen zu müssen? Erziehung – Art. 302 ZGB ¹ Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. ² Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. ³ Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten. Erziehung Schule – Eltern Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes. Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule Erziehungspflicht und -recht der Eltern Mitwirkungsrechte und -pflichten der Eltern Grundsatz Zusammenarbeit und Elternmitsprache, Art. 31 VSG. Mitwirkungsrechte Mitwirkungspflichten Informationsrechte Auskunftsrechte Anhörungsrechte z.B. Promotionen Besuchsrecht Weltanschaulicher Unterricht Anspruch auf rechtliches Gehör Rekursrecht Verantwortung für Schulbesuch Befolgung von Anordnungen Schule – Eltern eine Zwangspartnerschaft Es ist das Recht von Eltern, auf einen unbefriedigenden Zustand an der Schule aufmerksam zu machen und es gehört zur Pflicht der Schulführung, einen Sachverhalt im Detail zu klären. Standesregel Nr. 6 LCH Zusammenarbeit mit den Partnern Die Lehrperson arbeitet mit Erziehungsberechtigten, Spezialdiensten, Behörden und anderen an der Schule Beteiligten zusammen. Strafbestimmungen Eltern Strafe bei Schulversäumnis Art. 32 Abs. 2 ff. VSG. 2 Wer ein Kind, für dessen Schulbesuch er verantwortlich ist, schuldhaft nicht in die Volksschule schickt, ist strafbar. Die Schulkommission hat in diesem Fall nach Anhören der Betroffenen Anzeige zu erstatten «Der Rosenkrieg» Anfangs Schuljahr bittet ein geschiedener, nicht sorgeberechtigter Vater die Lehrperson/Schulpsychologin, ihn über die Entwicklungen seines Kindes jeweils auch zu orientieren. Muss die Lehrperson ihn an folgende Anlässe auch einladen? a) an einen Elternabend über das bevorstehende Klassenlager b) an ein Elterngespräch, da die Promotion des Kindes gefährdet ist c) an ein normales halbjährlich stattfindendes Elterngespräch Standesregel Nr. 7 LCH Vertraulichkeit Die Lehrperson behandelt sensible Informationen über Lernende vertraulich. Die Lehrperson respektiert die geltenden Datenschutzvorschriften und gesetzlichen Meldepflichten. Im Zweifelsfall gibt sie Informationen, welche die Persönlichkeit, das Umfeld oder die Lernsituation der Lernenden betreffen, nur dann weiter, wenn diese der Klärung einer Situation dienen, zum Nutzen und nicht zum Schaden der Lernenden. Amtsgeheimnis Art. 58 PG Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, über die Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder nachbesonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. 1 Amtsgeheimnis Art. 320 StGB Verletzung des Amtsgeheimnisses Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar. 1 Der Täter macht sich nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat. 2 Der klassische Schulpranger Der digitale Pranger Das Foto auf Facebook Ein Studierender einer Pädagogischen Hochschule fotografiert Schülerinnen im Sommer auf einem Ausflug. Sie sind leicht bekleidet (Trägertop und Bikiniunterteil). In der Folge stellt die Lehrperson die Bilder auf Facebook. Eine Schülerin ist empört. Was kann sie tun? Fragen: Verletzt die Lehrperson Rechte? Was empfehlen Sie der Schülerin? Welche Botschaft haben Sie für die Lehrperson? Persönlichkeitsrechte und Datenschutz Der Fall Flurina Facebook-Lehrer spioniert Schüler aus! Ein selbständiger Schulsozialarbeiter hat auf Facebook unter anderem Unter dem Pseudonym Flurina rund 200 Oberstufenschüler aus Amden und Eschenbach (Kt. St. Gallen) kontaktiert. Er gab sich als 16-jähriges Mädchen aus, das bald in die Region ziehe. So befragte er die Jugendlichen zum Unterricht sowie ihrem Drogenkonsum und schaute ihre offenherzigen Bilder an. Anschliessend wurden seine Recherchen – gesammelte Postings und Bilder auf Facebook – in der Klasse gezeigt und diskutiert. Die Schulleitung wusste Bescheid, der Schulrat von Eschenbach jedoch nicht. (Südostschweiz am Sonntag, 12. Juni 2011) Der Fall Flurina – Auftrag Diskutieren Sie zu zweit, welche Auswirkungen das Verhalten des Schulsozialarbeiters auf das System Schule haben kann: Schülerinnen und Schüler Eltern Lehrerkollegium Sind aus Ihrer Optik Rechtsverletzungen begangen worden? «Der Arztbericht» Eine Lehrperson hat bei den Eltern das Einverständnis eingeholt, dass der Kinderarzt eines Schülers ihr eine Kopie des Abklärungsberichtes zukommen lassen darf. Dürfen andere Lehrpersonen, die mit dem Kind arbeiten, den Bericht auch lesen? Ist die Erlaubnis auf eine Person (Lehrperson) beschränkt? Welches Datenschutzgesetz wird angewandt? Bearbeitender Anzuwendendes Gesetz Natürliche und juristische Privatpersonen Bundesgesetz über den Datenschutz, Verordnungen Bundesorgane Bundesgesetz über den Datenschutz, Verordnungen Kantonale Organe (z.B. Spitäler, Schulen, Ämter,…) DSG Kanton Gemeinden Kantonales Gesetz, Gemeinde-Reglemente Klassen von Daten Personendaten (Daten) Art. 2 Abs. 1 KDSG Personendaten sind Angaben über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person. Klassen von Daten Besonders schützenswerte Personendaten Art. 3 KDSG Daten über die religiösen, weltanschaulichen, politischen Ansichten oder Tätigkeiten die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerische Betreuung polizeiliche Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgungen und Strafen/Massnahmen Datenbearbeitung Jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten. d.h. alles was man mit Daten macht, gilt als Bearbeiten Datenschutz Grundsätze Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Ich bin das, was die anderen über mich wissen. Informationelle Selbstbestimmung Grundsätze bei der Bearbeitung von Personaldaten Rechtmässigkeit Verhältnismässigkeit wichtige Grundsätze Zweckbindung Einwilligung Transparenz Grundsätze bei der Bearbeitung von Personaldaten Verhältnismässigkeit Wer macht was? Zweck Nur so viel wie notwendig ist, um Zweck zu erreichen Achtung! Problem bei Vereinigung oder Verkettung von Datensammlungen Grundsätze bei der Bearbeitung von Personaldaten Art. 5KDSG Zweckmässigkeit Gesetzliche Grundlagen Einwilligung Ja Legalitätsprinzip z.B. Art. 73 VSG «die Klassenfotos auf dem Server» Eine Lehrperson hat bei den Eltern das Einverständnis eingeholt, dass der Kinderarzt eines Schülers ihr eine Kopie des Abklärungsberichtes zukommen lassen darf. Dürfen andere Lehrpersonen, die mit dem Kind arbeiten, den Bericht auch lesen? Ist die Erlaubnis auf eine Person (Lehrperson) beschränkt? «die Klassenfoto auf dem Server» Eine Lehrkraft fotografiert auf einer Schulreise ihre Schülerinnen und Schüler – unter anderem in der Badi. Damit sich ihre Klasse die Fotos anschauen und kopieren kann, stellt sie die Fotos auf dem Server der Schule in den allgemeinen Austauschordner, auf den auch die Schülerinnen und Schüler der anderen Klassen Zugriff haben. Problematisch? Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit Kameras überwacht werden? a) Schulzimmer? b) Gang? c) Pausenareal? Lösung: Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit Kameras überwacht werden? a) Schulzimmer? b) Gang? Nein, da der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt wäre. c) Pausenareal? Die präventive Videoüberwachung auf dem Schulareal und zum Schutz der Gebäude stellt einen schweren Eingriff in das von der Verfassung geschützte Grundrecht der Privatspähre dar. Die Videoüberwachung muss geeignet und notwendig sein, Art. 5 KDSG sowie bedarf es einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, z.B. in einer Gemeindeordnung oder einem separatem Polizeireglement. Der Geheimbereich von Personen darf nicht überwacht werden. Unterlassung der Quellenangaben Art. 68 URG Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 25 und 28 URG) die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft. Urheberrechtsgesetz Art. 1 URG Dieses Gesetz regelt: a. den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst; b. den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen; c. die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften. Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St. Gallen geschützte Werke – geistiges Eigentum Literatur bildende Kunst Musik Baukunst visuelle oder audiovisuelle Werke choreografische Werke und Pantomimen Computerprogramme Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St. Gallen Grundsatz und Ausnahmen Grundsatz Werke mit einmaligem Charakter sind geschützt Ausnahmen: Verwendung im Eigengebrauch im persönlichen Bereich (Freunde, Verwandte) Unterricht in der Klasse (Art. 19 URG) Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St. Gallen Verwendung zum Eigengebrauch Veröffentlichte Werke dürfen zu Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt: Verwendung im persönlichen Bereich (Verwandte, Freunde) Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse Vervielfältigung von Werkexemplaren (in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen,…) für interne Information oder Dokumentation Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St. Gallen Verwendung zum Eigengebrauch Ausserhalb des privaten Kreises sind nicht zulässig: Vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik Aufnahme von Vorträgen usw. eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St. Gallen Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St. Gallen Fallstricke öffentliche Aufführungen Publikation (Medien, Internet) Mediathek Aufführung vor ausgewählten Dritten (Eltern) Verwendung von CD und DVD Kopien: ganzes Werk oder Teile davon Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen Frage aus der Praxis Verletzung von Urheberrechten: An einer Präsentation vor Eltern verwende ich Fotos aus dem Internet ohne Quellenangabe. Was könnte geschehen. Frage aus der Praxis Verletzung von Urheberrechten: Ein Foto wird im Unterricht heruntergeladen, was eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Urheber zur Folge haben kann. Rechtsanwälte aus Deutschland (Jan Denecke, von Haxthausen aus Berlin) melden sich und fordern bis zu EUR 1‘400.--. Frage: Müssen wir bezahlen oder streben wir einen Vergleich an? Wie sieht die rechtliche Situation aus, wenn es sich um eine minderjährige Schülerin handelt und die Anklage aus dem Ausland kommt? Urheberrechtsverletzung Art. 67 URG Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft… (Vorsatzdelikt) 1 2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Urheberrechtsverletzung Art. 67 URG Klage auf entgangenen Gewinn (Nachzahlung der Entschädigung) Klage auf Schadenersatz Klage auf Genugtuung Einziehung bzw. Vernichtung der Kopien Verbot einer Aufführung strafrechtliche Anzeige (Verurteilung zu Haft oder Busse) Die letzten Fragen?
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