Ein Biker kommt selten allein

»Ein Biker kommt selten allein«
Haftungsausschluss bei Motorradfahren
in Kolonne
Das Fahren mit Freunden in der Gruppe übt bekanntlich auf die
meisten Motorradfahrer einen besonderen Reiz aus. Wie wichtig
dabei die Einhaltung der bekannten Regeln für das Fahren in der
Kolonne ist, um Unfälle zu vermeiden und im Schadensfall keinen
Haftungsausschluss zu riskieren, verdeutlicht eine Entscheidung
des OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.08.2015, 22 U 39/14.
Vier Freunde fahren gemeinsam Motorrad. Der vorn fahrende
Fahrer kollidiert mit einem entgegenkommenden Pkw. Der
dahinter fahrende spätere Kläger stürzt, wobei er davon ausgeht, dass der Sturz durch den nicht rechtzeitig bremsenden
und auffahrenden Dritten verursacht wurde. Der Kläger macht
nunmehr wegen der eingetretenen Verletzungen Schmerzensgeld und wegen des Totalschadens am Krad die Wiederbeschaffungskosten gegen den seinerzeit an dritter Position
fahrenden Fahrer geltend. Das OLG weist die Klage zurück,
weil es bereits dem Grunde nach keine Haftung des an dritter
Position fahrenden Kradfahrers sieht (wegen eines konkludenten Haftungsverzichtes). Das Gericht stellte fest, dass die
Freunde in einer Gruppe fuhren, ohne einer festem Reihenfolge,
wobei einvernehmlich auf die Einhaltung eines ausreichenden
Sicherheitsabstandes verzichtet wurde. Die Reihenfolge der
Motorräder wechselte infolge gegenseitigen Überholens entsprechend der jeweiligen Verkehrssituation. Diese Übereinkunft
trafen die vier Fahrer, um das (vermeintliche) Gruppenfahrgefühl zu erreichen. Das Gericht führt aus, dass alle Beteiligten
dabei billigend in Kauf nahmen, dass sie entweder selbst oder
der jeweils hinter ihn Fahrende bei einer Unfallsituation nicht
rechtzeitig bremsen und eine Kollision vermeiden konnten.
Daraus zog das Gericht den Schluss, dass das Verbot des Zuwiderhandelns gegen eigenes Verhalten es nicht zulässt, dass
ein Geschädigter einen anderen als Schädiger in Anspruch
nimmt, wenn bei getauschten Positionen er ebenso in die gleiche
Situation hätte kommen können.
Daher sollte grundsätzlich folgendes gelten:
1.Klare Absprachen zu
· fester Reihenfolge, Verbot innerhalb der Gruppe
zu überholen,
· versetzt fahren und innerhalb des Versatzes nicht von links
auf rechts oder umgekehrt zu wechseln,bei Lücken stets
innerhalb der eingenommenen Fahrspur nach vorn aufschließen,
· ausreichender Sicherheitsabstand,
· in Kurvenbereichen zur Gänsereiheformation über gehen, die Kurve gehört dem, der sie durchfährt, nach
der Kurve die Kolonnenposition wieder herstellen.
2.In der Kolonne muss man sich aufeinander verlassen können,
daher müssen alle Teilnehmer mit den oben genannten
Regeln vertraut sein oder vertraut gemacht werden.
»Richtig guter Sound«
ECE Richtlinie R 41 Lärmgrenzen
an Motorrädern
Die Lobby gegen Motorradlärm um den BUND hat eine weitere
Verschärfung der Rechtslage für Geräuschemissionen durchsetzen können. Die o. g. ECE Richtlinie bestimmt einen absoluten
Grenzwert von 76 dB in jedem Drehzahl- und Geschwindigkeitsbereich. Ziel der Lobbyarbeit war und ist es, elektronischen
Soundsystemen den Garaus zu machen.
Bekanntlich schließen die Klappen dieser Anlage innerhalb der
bisherigen Messbereiche und öffnen außerhalb dieser.
Abgesehen von den Übergangsfristen gilt auch danach folgendes:
Manuell verstellbare Anlagen bleiben im geschlossenen Zustand legal, dürfen den Verstellhebel aber nicht am Lenker
haben.
Alle vor Ablauf der Frist serienmäßig verbauten und bis dahin
aus dem Aftermarkt angebauten elektronischen Soundmanagementsysteme unterliegen dem Bestandsschutz, bleiben
also gleichfalls legal.
Bei letzteren besteht infolge ihrer ECE Kennzeichnung bekanntlich keine Eintragungspflicht. Um den Einbauzeitpunkt vor Ablauf
der genannten Gnadenfrist später beweisen zu können, sollte
die Eintragung in die Fahrzeugpapiere jedoch erwogen werden.
Ride safe. Euer Advokradenteam
Motorradfahren ist Freiheit und Lebensgefühl pur. Wir schätzen und schützen diese Eigenschaften
mit professioneller Rechtshilfe im Verkehrs-, Straf- & Ordnungswidrigkeitenrecht.
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