»Ein Biker kommt selten allein« Haftungsausschluss bei Motorradfahren in Kolonne Das Fahren mit Freunden in der Gruppe übt bekanntlich auf die meisten Motorradfahrer einen besonderen Reiz aus. Wie wichtig dabei die Einhaltung der bekannten Regeln für das Fahren in der Kolonne ist, um Unfälle zu vermeiden und im Schadensfall keinen Haftungsausschluss zu riskieren, verdeutlicht eine Entscheidung des OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.08.2015, 22 U 39/14. Vier Freunde fahren gemeinsam Motorrad. Der vorn fahrende Fahrer kollidiert mit einem entgegenkommenden Pkw. Der dahinter fahrende spätere Kläger stürzt, wobei er davon ausgeht, dass der Sturz durch den nicht rechtzeitig bremsenden und auffahrenden Dritten verursacht wurde. Der Kläger macht nunmehr wegen der eingetretenen Verletzungen Schmerzensgeld und wegen des Totalschadens am Krad die Wiederbeschaffungskosten gegen den seinerzeit an dritter Position fahrenden Fahrer geltend. Das OLG weist die Klage zurück, weil es bereits dem Grunde nach keine Haftung des an dritter Position fahrenden Kradfahrers sieht (wegen eines konkludenten Haftungsverzichtes). Das Gericht stellte fest, dass die Freunde in einer Gruppe fuhren, ohne einer festem Reihenfolge, wobei einvernehmlich auf die Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes verzichtet wurde. Die Reihenfolge der Motorräder wechselte infolge gegenseitigen Überholens entsprechend der jeweiligen Verkehrssituation. Diese Übereinkunft trafen die vier Fahrer, um das (vermeintliche) Gruppenfahrgefühl zu erreichen. Das Gericht führt aus, dass alle Beteiligten dabei billigend in Kauf nahmen, dass sie entweder selbst oder der jeweils hinter ihn Fahrende bei einer Unfallsituation nicht rechtzeitig bremsen und eine Kollision vermeiden konnten. Daraus zog das Gericht den Schluss, dass das Verbot des Zuwiderhandelns gegen eigenes Verhalten es nicht zulässt, dass ein Geschädigter einen anderen als Schädiger in Anspruch nimmt, wenn bei getauschten Positionen er ebenso in die gleiche Situation hätte kommen können. Daher sollte grundsätzlich folgendes gelten: 1.Klare Absprachen zu · fester Reihenfolge, Verbot innerhalb der Gruppe zu überholen, · versetzt fahren und innerhalb des Versatzes nicht von links auf rechts oder umgekehrt zu wechseln,bei Lücken stets innerhalb der eingenommenen Fahrspur nach vorn aufschließen, · ausreichender Sicherheitsabstand, · in Kurvenbereichen zur Gänsereiheformation über gehen, die Kurve gehört dem, der sie durchfährt, nach der Kurve die Kolonnenposition wieder herstellen. 2.In der Kolonne muss man sich aufeinander verlassen können, daher müssen alle Teilnehmer mit den oben genannten Regeln vertraut sein oder vertraut gemacht werden. »Richtig guter Sound« ECE Richtlinie R 41 Lärmgrenzen an Motorrädern Die Lobby gegen Motorradlärm um den BUND hat eine weitere Verschärfung der Rechtslage für Geräuschemissionen durchsetzen können. Die o. g. ECE Richtlinie bestimmt einen absoluten Grenzwert von 76 dB in jedem Drehzahl- und Geschwindigkeitsbereich. Ziel der Lobbyarbeit war und ist es, elektronischen Soundsystemen den Garaus zu machen. Bekanntlich schließen die Klappen dieser Anlage innerhalb der bisherigen Messbereiche und öffnen außerhalb dieser. Abgesehen von den Übergangsfristen gilt auch danach folgendes: Manuell verstellbare Anlagen bleiben im geschlossenen Zustand legal, dürfen den Verstellhebel aber nicht am Lenker haben. Alle vor Ablauf der Frist serienmäßig verbauten und bis dahin aus dem Aftermarkt angebauten elektronischen Soundmanagementsysteme unterliegen dem Bestandsschutz, bleiben also gleichfalls legal. Bei letzteren besteht infolge ihrer ECE Kennzeichnung bekanntlich keine Eintragungspflicht. Um den Einbauzeitpunkt vor Ablauf der genannten Gnadenfrist später beweisen zu können, sollte die Eintragung in die Fahrzeugpapiere jedoch erwogen werden. Ride safe. Euer Advokradenteam Motorradfahren ist Freiheit und Lebensgefühl pur. Wir schätzen und schützen diese Eigenschaften mit professioneller Rechtshilfe im Verkehrs-, Straf- & Ordnungswidrigkeitenrecht. Telefon +49 (0) 371 - 49 57 96 - 0 www.advokraden.de DIE ADVOKRADEN ist ein Service von RECHTSANWÄLTE BACHMANN KRAUSS & COLLEGEN Hohe Straße 37, 09112 Chemnitz, www.rae-bkc.de
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