Erwerb der deutschen und dänischen Staatsangehörigkeit [pdf

Stand: Januar 2016
Merkblatt
Erwerb der deutschen und dänischen Staatsangehörigkeit
sowie zur doppelten Staatsangehörigkeit
I. Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht unterlag seit 1914 einem steten Wandel. Der
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt ist somit von dem Geburtstag der
betroffenen Person abhängig.
1. Vom 01.01.1914 – 31.12.1963
Ein eheliches Kind erhielt durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
der Vater Deutscher war.
Ein nichteheliches Kind erhielt durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit,
wenn die Mutter Deutsche war.
2. 01.01.1964 – 31.12.1974
Ein eheliches Kind erhielt durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
der Vater Deutscher war.
Ein nichteheliches Kind erhielt durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit,
wenn die Mutter Deutsche war.
Ein eheliches Kind einer deutschen Mutter erhielt durch die Geburt die deutsche
Staatsangehörigkeit, wenn es ansonsten staatenlos gewesen wäre.
3. 01.01.1975 – 30.06.1993
Ein eheliches Kind erhielt durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
ein Elternteil Deutscher war.
Ein nichteheliches Kind erhielt durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit,
wenn die Mutter Deutsche war.
4. Seit dem 01.07.1993
Ein Kind erhält durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich,
wenn ein Elternteil Deutscher ist.
Wenn nur der Vater Deutscher ist, erhält ein nichteheliches Kind die deutsche
Staatsangehörigkeit erst, wenn die Vaterschaft in Deutschland wirksam festgestellt
oder anerkannt wurde. Die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das
Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr
vollendet hat.
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5. Im Ausland geborene Deutsche
Deutsche Staatsangehörige, die nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden
und dort ihren dauerhaften Aufenthalt haben, geben ihre deutsche Staatsbürgerschaft
nur an ihre ebenfalls im Ausland geboren Kinder weiter, wenn
• der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen
Auslandsvertretung anzeigt (Geburtsanzeige).
• das Kind ansonsten staatenlos würde.
II. Dänisches Staatsangehörigkeitsrecht
Die Bestimmungen über Erwerb und Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit sind
im dänischen Staatsangehörigkeitsgesetz festgelegt.
1. Für Kinder verheirateter Eltern entsprechen die Vorschriften vollständig den deutschen
Gesetzen, d. h. ein dänischer Elternteil vermittelt dem Kind automatisch die dänische
Staatsangehörigkeit.
2. Ist die unverheiratete Mutter eines Kindes Dänin, so wird ihre Staatsangehörigkeit
ebenfalls auf das Kind übertragen.
3. Ist der unverheiratete Vater eines Kindes Däne, gibt es für den Erwerb der
Staatsangehörigkeit mehrere Möglichkeiten:
a) Bei Eheschließung der Eltern wird das Kind wiederum automatisch Däne,
wenn es noch nicht 18 Jahre alt und unverheiratet ist (Legitimation).
b) Andernfalls kann das Kind eines Dänen durch Erklärung oder Einbürgerung
die Staatsangehörigkeit des Vaters erhalten.
Genauere Informationen finden Sie hierzu auf der Seite des dänischen Justizministeriums
unter
www.justitsministeriet.dk/arbejdsområder/statsborgerskab
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass ein im Ausland geborener dänischer
Staatsangehöriger, der nie seinen Wohnsitz in Dänemark hatte und auch sonst zu Dänemark
keine nähere Beziehung unterhält, mit Vollendung des 22. Lebensjahres in der Regel seine
dänische Staatsangehörigkeit verliert.
III.
Mehrstaatigkeit
Es ist möglich, durch die Geburt automatisch mehrere Staatsangehörigkeiten zu erwerben. Die
Personen besitzen damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus den jeweiligen
Staatsangehörigkeiten ergeben. Sie erhalten z.B. auf Antrag einen dänischen und deutschen
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Pass. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass ein deutsch-dänischer Doppelstaater bei
der Einreise nach Deutschland seinen deutschen und bei der Einreise nach Dänemark seinen
dänischen Pass vorzeigen muss, sofern eine Kontrolle stattfindet.
Seit dem 01.09.2015 erkennt Dänemark die doppelte Staatsangehörigkeit im Verhältnis zu
anderen EU-Mitgliedsstaaten an. Deutsche, welche die dänische Staatsbürgerschaft annehmen
möchten, müssen ihre deutsche Staatsbürgerschaft nun nicht mehr aufgeben oder eine
Beibehaltungsgenehmigung vorlegen.
Ehemalige Deutsche, die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch
Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren hatten (§25 StAG),
können unter bestimmten Voraussetzungen bei Wohnsitznahme im Inland die deutsche
Staatsangehörigkeit unter erleichterten Voraussetzungen wieder erwerben. Ehemalige
Deutsche können auch bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Ausland die deutsche
Staatsangehörigkeit wieder erwerben.
Ausländer können im Ausland eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an
Deutschland dies rechtfertigen (§14 StAG).
Für Personen, die vor dem 01.01.1975 als eheliches Kind einer deutschen Mutter und eines
ausländischen Vaters geboren sind, deren Mutter am Tag der Geburt
a) im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war
b) oder ihre deutsche Staatsangehörigkeit zuvor nach damals geltendem Recht durch
Eheschließung mit einem Ausländer verloren hatte
c) oder ihre deutsche Staatsangehörigkeit schon vor der Heirat durch Ausbürgerung
zwischen 1933 und 1945 verloren hatte,
wurde eine privilegierte Einbürgerungsmöglichkeit geschaffen. Die Einbürgerung muss
persönlich beantragt werden. Die Botschaft leitet den Einbürgerungsantrag zusammen mit
einer Stellungnahme anschließend an die zuständige Einbürgerungsbehörde weiter.
Da die Botschaft zu jedem Antrag eine Stellungnahme abgeben muss, ist es notwendig, für
die Abgabe eines Einbürgerungsantrages einen gesonderten Termin zu vereinbaren.
Unter den bestimmten Voraussetzungen wird ein öffentliches Interesse an einer solchen
Einbürgerung bejaht. Unerheblich ist es, wenn frühere Einbürgerungsmöglichkeiten
nicht genutzt wurden.
Für Personen, die vor dem 01.07.1993 als nichteheliches Kind einer ausländischen
Mutter und eines deutschen Vaters geboren sind, besteht ebenfalls eine privilegierte
Einbürgerungsmöglichkeit unter der Voraussetzung, dass die Vaterschaftsanerkennung
vor Vollendung des 23. Lebensjahres des Kindes durchgeführt wurde bzw. ein
Feststellungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde.
Stand: Januar 2016
Nähere Informationen zu Staatsangehörigkeit und Einbürgerung samt Antragsformularen
und Merkblättern finden Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamts
unter http://www.bva.bund.de.
Adresse:
Deutsche Botschaft Kopenhagen
Stockholmsgade 57
DK-2100 København Ø
Telefon: 0045-35 45 99 00
Fax: 0045-35 26 71 05
E-Mail: [email protected]
www.kopenhagen.diplo.de