Stand: Januar 2016 Merkblatt Erwerb der deutschen und dänischen Staatsangehörigkeit sowie zur doppelten Staatsangehörigkeit I. Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht unterlag seit 1914 einem steten Wandel. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt ist somit von dem Geburtstag der betroffenen Person abhängig. 1. Vom 01.01.1914 – 31.12.1963 Ein eheliches Kind erhielt durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Vater Deutscher war. Ein nichteheliches Kind erhielt durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Mutter Deutsche war. 2. 01.01.1964 – 31.12.1974 Ein eheliches Kind erhielt durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Vater Deutscher war. Ein nichteheliches Kind erhielt durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Mutter Deutsche war. Ein eheliches Kind einer deutschen Mutter erhielt durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es ansonsten staatenlos gewesen wäre. 3. 01.01.1975 – 30.06.1993 Ein eheliches Kind erhielt durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil Deutscher war. Ein nichteheliches Kind erhielt durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Mutter Deutsche war. 4. Seit dem 01.07.1993 Ein Kind erhält durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich, wenn ein Elternteil Deutscher ist. Wenn nur der Vater Deutscher ist, erhält ein nichteheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erst, wenn die Vaterschaft in Deutschland wirksam festgestellt oder anerkannt wurde. Die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. Stand: Januar 2016 5. Im Ausland geborene Deutsche Deutsche Staatsangehörige, die nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden und dort ihren dauerhaften Aufenthalt haben, geben ihre deutsche Staatsbürgerschaft nur an ihre ebenfalls im Ausland geboren Kinder weiter, wenn • der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt (Geburtsanzeige). • das Kind ansonsten staatenlos würde. II. Dänisches Staatsangehörigkeitsrecht Die Bestimmungen über Erwerb und Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit sind im dänischen Staatsangehörigkeitsgesetz festgelegt. 1. Für Kinder verheirateter Eltern entsprechen die Vorschriften vollständig den deutschen Gesetzen, d. h. ein dänischer Elternteil vermittelt dem Kind automatisch die dänische Staatsangehörigkeit. 2. Ist die unverheiratete Mutter eines Kindes Dänin, so wird ihre Staatsangehörigkeit ebenfalls auf das Kind übertragen. 3. Ist der unverheiratete Vater eines Kindes Däne, gibt es für den Erwerb der Staatsangehörigkeit mehrere Möglichkeiten: a) Bei Eheschließung der Eltern wird das Kind wiederum automatisch Däne, wenn es noch nicht 18 Jahre alt und unverheiratet ist (Legitimation). b) Andernfalls kann das Kind eines Dänen durch Erklärung oder Einbürgerung die Staatsangehörigkeit des Vaters erhalten. Genauere Informationen finden Sie hierzu auf der Seite des dänischen Justizministeriums unter www.justitsministeriet.dk/arbejdsområder/statsborgerskab Abschließend sei darauf hingewiesen, dass ein im Ausland geborener dänischer Staatsangehöriger, der nie seinen Wohnsitz in Dänemark hatte und auch sonst zu Dänemark keine nähere Beziehung unterhält, mit Vollendung des 22. Lebensjahres in der Regel seine dänische Staatsangehörigkeit verliert. III. Mehrstaatigkeit Es ist möglich, durch die Geburt automatisch mehrere Staatsangehörigkeiten zu erwerben. Die Personen besitzen damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus den jeweiligen Staatsangehörigkeiten ergeben. Sie erhalten z.B. auf Antrag einen dänischen und deutschen Stand: Januar 2016 Pass. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass ein deutsch-dänischer Doppelstaater bei der Einreise nach Deutschland seinen deutschen und bei der Einreise nach Dänemark seinen dänischen Pass vorzeigen muss, sofern eine Kontrolle stattfindet. Seit dem 01.09.2015 erkennt Dänemark die doppelte Staatsangehörigkeit im Verhältnis zu anderen EU-Mitgliedsstaaten an. Deutsche, welche die dänische Staatsbürgerschaft annehmen möchten, müssen ihre deutsche Staatsbürgerschaft nun nicht mehr aufgeben oder eine Beibehaltungsgenehmigung vorlegen. Ehemalige Deutsche, die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren hatten (§25 StAG), können unter bestimmten Voraussetzungen bei Wohnsitznahme im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit unter erleichterten Voraussetzungen wieder erwerben. Ehemalige Deutsche können auch bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erwerben. Ausländer können im Ausland eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen (§14 StAG). Für Personen, die vor dem 01.01.1975 als eheliches Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters geboren sind, deren Mutter am Tag der Geburt a) im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war b) oder ihre deutsche Staatsangehörigkeit zuvor nach damals geltendem Recht durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren hatte c) oder ihre deutsche Staatsangehörigkeit schon vor der Heirat durch Ausbürgerung zwischen 1933 und 1945 verloren hatte, wurde eine privilegierte Einbürgerungsmöglichkeit geschaffen. Die Einbürgerung muss persönlich beantragt werden. Die Botschaft leitet den Einbürgerungsantrag zusammen mit einer Stellungnahme anschließend an die zuständige Einbürgerungsbehörde weiter. Da die Botschaft zu jedem Antrag eine Stellungnahme abgeben muss, ist es notwendig, für die Abgabe eines Einbürgerungsantrages einen gesonderten Termin zu vereinbaren. Unter den bestimmten Voraussetzungen wird ein öffentliches Interesse an einer solchen Einbürgerung bejaht. Unerheblich ist es, wenn frühere Einbürgerungsmöglichkeiten nicht genutzt wurden. Für Personen, die vor dem 01.07.1993 als nichteheliches Kind einer ausländischen Mutter und eines deutschen Vaters geboren sind, besteht ebenfalls eine privilegierte Einbürgerungsmöglichkeit unter der Voraussetzung, dass die Vaterschaftsanerkennung vor Vollendung des 23. Lebensjahres des Kindes durchgeführt wurde bzw. ein Feststellungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde. Stand: Januar 2016 Nähere Informationen zu Staatsangehörigkeit und Einbürgerung samt Antragsformularen und Merkblättern finden Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamts unter http://www.bva.bund.de. Adresse: Deutsche Botschaft Kopenhagen Stockholmsgade 57 DK-2100 København Ø Telefon: 0045-35 45 99 00 Fax: 0045-35 26 71 05 E-Mail: [email protected] www.kopenhagen.diplo.de
© Copyright 2025 ExpyDoc