Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Kommunikation und Kampagnen
Faktenblatt
Datum:
11. November 2015
Was sich mit dem neuen Tabakproduktegesetz ändert
Ausgangslage
Der Bundesrat will die Bevölkerung und insbesondere Kinder und Jugendliche vor den schädlichen
Auswirkungen des Tabakkonsums schützen. Er hat deshalb mit dem Nationalen Programm Tabak eine
umfassende Präventionsstrategie verabschiedet, die durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
umgesetzt wird. Zwei Aspekte dieser Strategie sollen im neuen Tabakproduktegesetz verankert werden:
die Einschränkung der Tabakwerbung, der Promotion und des Sponsorings sowie ein Abgabeverbot an
Minderjährige.
Diese Massnahmen gehen mit der bundesrätlichen Gesamtstrategie Gesundheit2020 einher. Mit dieser
Strategie will der Bundesrat die Gesundheitsförderung intensivieren und die Zahl der nichtübertragbaren Krankheiten (z.B. Krebs, Herz-Kreislauf- oder Atemwegerkrankungen) durch eine
verstärkte Vorbeugung reduzieren. Viele dieser Krankheiten werden durch das Rauchen mit verursacht.
Das neue Tabakproduktegesetz leistet einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele und dämpft
so gleichzeitig das Kostenwachstum im Gesundheitswesen.
Bisher wurden die Tabakprodukte im Lebensmittelgesetz (LMG) geregelt. Durch die Revision des LMG
bietet sich die Möglichkeit, diese Produkte in einem eigenen Gesetz in der ganzen Schweiz einheitlich
zu regeln und die Regulierungen dem internationalen Standard anzunähern. Die Regulierungen in den
Bereichen Werbung, Promotion, Sponsoring und Abgabeeinschränkungen sind heute in der Schweiz
deutlich weniger streng als in unseren Nachbarländern. Viele Kantone haben in den vergangenen
Jahren ihre Gesetzgebungen bereits verschärft.
Verbindliche Rahmenbedingungen bei Werbung und Verkaufsförderung
Tabakwerbung soll künftig im öffentlichen Raum (Plakate), in Print- und Onlinemedien sowie im Kino
nicht mehr möglich sein. Zudem gilt weiterhin ein Werbeverbot in Radio und Fernsehen (RTVG) und ein
Verbot von Werbung, die sich explizit an Minderjährige richtet.
Mit dem neuen Gesetz sollen das Verteilen von Gratismustern und die Abgabe von Geschenken nicht
mehr erlaubt sein. Ebenfalls untersagt werden soll das Sponsoring von Tätigkeiten und
Veranstaltungen, die international ausgerichtet sind oder grenzüberschreitende Wirkung haben. Die
wirtschaftliche Tätigkeit der Tabakindustrie soll jedoch nur soweit eingeschränkt werden, wie dies der
Jugendschutz gebietet. Weiterhin erlaubt ist deshalb Werbung an Verkaufsstellen, in Fachpublikationen
oder mittels gezielter Kundenmailings an Erwachsene sowie das Sponsoring nationaler Anlässe.
Weitere Informationen:
Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kommunikation und Kampagnen, Sektion Kommunikation, [email protected]
http://www.bag.admin.ch/
Diese Publikation erscheint ebenfalls in französischer und italienischer Sprache.
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Einheitliches Abgabealter
Das neue Gesetz sieht vor, dass schweizweit keine Tabakprodukte an Minderjährige abgegeben oder
verkauft werden dürfen. Momentan ist die Abgabe an Minderjährige in den Kantonen uneinheitlich
geregelt. In vier Kantonen ist die Abgabe gar nicht eingeschränkt, in zehn Kantonen gilt das Abgabealter
18 Jahre, in weiteren zwölf Kantonen das Abgabealter 16 Jahre.
E-Zigaretten
Nikotinhaltige E-Zigaretten, E-Zigarren oder E-Shishas (E-Wasserpfeifen) sowie die dazu gehörenden
Nachfüll-Flüssigkeiten sollen im neuen Gesetz den herkömmlichen Tabakprodukten gleichgestellt
werden. Bis anhin waren sie als Gebrauchsgegenstände definiert. E-Zigaretten enthalten zwar keinen
Tabak, jedoch in vielen Fällen Nikotin. Zudem werden sie wie Tabakprodukte konsumiert. Heute sind in
der Schweiz nur E-Zigaretten, die kein Nikotin enthalten, zum Verkauf zugelassen. In Zukunft sollen die
in der Schweiz verkauften E-Zigaretten Nikotin enthalten dürfen. Für E-Zigaretten mit Nikotin sollen neu
dieselben Vorschriften gelten wie für herkömmliche Tabakprodukte. Das Gesetz ermöglicht damit
Konsumentinnen und Konsumenten, E-Zigaretten legal im Inland zu erwerben. Die Aufnahme von EZigaretten ins Tabakproduktegesetz garantiert eine höhere Produktequalität und Sicherheit.
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Tabellarische Übersicht über die wichtigsten geplanten Änderungen (Ebene Bund)
Regelungen für Werbung und
Promotion
Werbung für Tabakprodukte in Radio / TV
aktuell
(LMG)
neu
(TabPG)
Deutschland
Frankreich
Werbung für Tabakprodukte, die sich
speziell an Jugendliche richten
Abgabe von kostenlosen Werbeprodukten
(T-Shirts, etc.) an Jugendliche
Abgabe von Gratismustern
Gewährung von Rabatten
teilweise
erlaubt
Plakatwerbung
Inserate
Werbespots im Kino
Werbung im Internet
Direkte Promotion über Hostessen
Massenmailings an Erwachsene
Werbung auf Gebrauchsartikeln
Werbung auf Diversifikationsprodukten
Sponsoring von internationalen Anlässen
Sponsoring von nationalen Anlässen
Werbung an Verkaufsstellen
Regelung für Abgabe an Jugendliche
aktuell
neu
D
F
aktuell
neu
D
F
wie Tabakwaren
wie Tabakwaren
neu
D
Abgabe an unter 18-Jährige
Regelungen für E-Zigaretten
Verkauf von E-Zigaretten (Gerät)
Verkauf von Kartuschen ohne Nikotin
Verkauf von Kartuschen mit Nikotin
Werbung für E-Zigaretten
Verkaufsstellen
aktuell
F
Automaten
gestattet
nicht erlaubt
Bemerkung zur Tabelle: Die geplanten Regelungen auf Bundesebene legen Mindeststandards fest
und sollen verbindlich für die ganze Schweiz gelten. Den Kantonen steht es frei, für die Werbung,
Verkaufsförderung und das Sponsoring weitergehende Bestimmungen zu erlassen. In einzelnen
Kantonen sind die Regelungen bereits heute strenger.
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Tabakwerbung mit verbindlichen Rahmenbedingungen
Werbung einschränken, um die Jugendlichen zu schützen
Der Zigarettenkonsum wird durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst. Die Tabakwerbung ist einer
davon. Werbung kann in unterschiedlichen Formen vorkommen: als TV- und Radiowerbung, Werbung
in der Presse oder auf Plakaten, aber auch auf Verpackungen oder an Verkaufsstellen. Auch EventSponsoring, Produktplatzierung, Kundenbindungsmassnahmen, Wettbewerbe und Gratismuster
gehören dazu.
Tabakwerbung spielt beim Entscheid junger Menschen, ins Rauchen einzusteigen, eine bedeutende
Rolle. Dabei orientieren sich Jugendliche auch an Werbung, die vordergründig an Erwachsene gerichtet
ist. Verschiedene Untersuchungen belegen, dass durch Werbeeinschränkungen der Tabakkonsum in
der Bevölkerung und insbesondere bei Jugendlichen deutlich gesenkt werden kann.
Eine gross angelegte deutsche Studie kommt zum Schluss, dass Jugendliche eher zu rauchen
beginnen, wenn sie Tabakwerbung ausgesetzt sind. Das entsprechende Risiko steigt um 46 Prozent. 1
Eine Studie im Auftrag der Weltbank zeigt, dass der Pro-Kopf-Verbrauch an Zigaretten in denjenigen
Staaten, die ein umfassendes Werbeverbot eingeführt haben, innerhalb von zehn Jahren deutlich
stärker gesunken ist als in vergleichbaren Ländern ohne Werbeverbot. 2 Mehrere Studien, die sowohl in
den USA als auch Deutschland realisiert wurden, konnten zudem nachweisen, dass Jugendliche, die
Filme mit rauchenden Protagonisten schauen, doppelt so häufig mit dem Rauchen beginnen wie
Jugendliche, die Filme ohne rauchende Protagonisten gesehen haben.3
Die Weltgesundheitsorganisation WHO empfiehlt ein umfassendes Werbeverbot, weil insbesondere
Kinder und Jugendliche die Gefahr des Rauchens für die Gesundheit aufgrund der positiv gestalteten
Werbung massiv unterschätzen oder nicht kennen. Es gibt zahlreiche Staaten, die solch umfassende
Werbeverbote in Kraft gesetzt haben.
Werbeeinschränkungen im Entwurf Tabakproduktegesetz
Mit dem vorgeschlagenen Tabakproduktegesetz soll die Sichtbarkeit von Tabakwerbung für Kinder und
Jugendliche reduziert werden. Tabakwerbung im öffentlichen Raum (Plakate / auf öffentlichen
Verkehrsmitteln), in der Presse sowie im Internet und im Kino sollen künftig nicht mehr möglich sein.
Das Werbeverbot im Radio und Fernsehen bleibt bestehen. Diese Einschränkungen entsprechen den
Mindestanforderungen der WHO-Tabakkonvention und werden von den meisten Staaten weltweit
umgesetzt.
Tabakunternehmen werden weiterhin die Möglichkeit haben, die erwachsenen Konsumentinnen und
Konsumenten zu informieren, etwa mit Werbung an den Verkaufsstellen, in Fachpublikationen sowie
über gezielte Kundenmailings. Auch das Sponsoring nationaler Veranstaltungen bleibt erlaubt. In
diversen anderen Ländern, etwa im Skandinavischen Raum, England, Frankreich oder in Österreich,
sind auch diese Werbeformen verboten.
1
Quelle: Hanewinkel R. et al. (2011), Cigarette Advertising and Teen Smoking Initiation, Pediatrics, 127, e271e278.
2 Quelle: Basisinformationen zu Tabakwerbung 2014. Bundesamt für Gesundheit BAG.
3 Quelle: Dalton M.A. et al (2003), Effect of Viewing Smoking in Movies on Adolescent Smoking Initiation; a cohort
Study, Lancet, 362, 281-285. Sargent J.D. et al. (2005), Exposure to Movie Smoking: its Relation to Smoking
Initiation among US Adolescents, Pediatrics, 116, 1183-1191.
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Werbeeinschränkungen in den Kantonen
In mehr als der Hälfte aller Kantone existiert bereits heute ein Werbeverbot für Tabakwaren im
öffentlichen Raum und vereinzelt auch für Kinowerbung.
In der untenstehenden Grafik ist ersichtlich, welche Kantone bereits einschränkende Regelungen für
Tabakwerbung erlassen haben. Die bereits existierenden, kantonalen Einschränkungen betreffen
vorwiegend die Plakatwerbung im öffentlichen Raum. Darunter sind viele bevölkerungsstarke Kantone.
Dies bedeutet, dass mehr als 80% der Bevölkerung bereits heute keine Tabakwerbung im öffentlichen
Raum mehr kennt. Vereinzelt schränken Kantone auch Tabakwerbung im Kino oder das Sponsoring
von Anlässen ein.
Einschränkungen bei Inseraten in der Presse oder bei der Werbung im Internet gibt es in den Kantonen
hingegen keine, da sie aus naheliegenden Gründen nur auf nationaler Ebene geregelt werden können.
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Werbeeinschränkungen in Europa
In allen EU-Mitgliedstaaten sind die Tabakwerbung in den Printmedien, im Radio und im Fernsehen
sowie das Sponsoring von Veranstaltungen mit grenzüberschreitender Wirkung verboten. Alle
europäischen Länder mit Ausnahme von Deutschland, Bulgarien und der Schweiz kennen darüber
hinaus ein nationales Verbot von Tabakwerbung im öffentlichen Raum.
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Tabakwerbeeinschränkungen sind verfassungsmässig
Der Kanton Genf erliess im Jahr 2000 ein Tabak- und Alkoholwerbeverbot für Plakatwerbung, die von
öffentlichem Grund einsehbar ist. Dagegen wurde vor dem Bundesgericht eine staatrechtliche
Beschwerde eingereicht. Das Urteil des Bundesgerichts vom März 2002 bestätigt, dass das kantonale
Verbot der Tabakwerbung im konkreten Fall die Grundrechte der Meinungsäusserungsfreiheit, der
Wirtschaftsfreiheit und der Eigentumsfreiheit nicht verletzt.
Wirtschaftliche Folgen von Werbeeinschränkungen in den Medien
Die Einführung neuer Werbeeinschränkungen hat einen Einfluss auf die Umsätze von Unternehmen,
die in diesem Bereich tätig sind. Im Jahr 2014 wendete die Tabakindustrie für Werbung 15,5 Millionen
Franken auf. Dies entspricht 0,3% aller Werbeausgaben in den Medien.
69.5
2.8%
37.5
2.4%
40
1.8%
21.3
1.6%
15.5
15.0
1.0%
1.2%
0.8%
8.7
20
22.2
1.9%
18.1
2.0%
16.8
30
2.0%
1.6%
1.5%
15.5
2.1% 2.1%
10
0.4%
0.4% 0.4%
0
0.4%0.4%
0.5% 0.4%
0.2%
0.3%
% der Tabakwerbung an der Gesamtwerbung
47.0
50
3.2%
49.9
52.4
60
3.6%
59.1
59.7
4.0%
64.0
65.7
67.3
65.7
61.0
70
48.3
Ausgaben für Tabakwerbung (in Millionen Franken)
68.9
Entwicklung der Ausgaben für Tabakwerbung* in der Schweiz
0.0%
1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Ausgaben für Tabakwerbung
% der Tabakwerbung an der Gesamtwerbung (nur seit 1999 verfügbar)
Quelle: Daten Media Focus
Interpretation: 2014 betrugen die Ausgaben für Tabakwerbung 15,5 Millionen Franken. Das sind
0,3% der gesamten Werbeausgaben in der Schweiz.
* Presse, Plakat, Kino, Internet, Digitale Werbeflächen, TV
Während die Tabakindustrie in den 1990er-Jahren sehr hohe Beträge für Werbung aufwendete,
sanken die Ausgaben ab 2000 sehr stark und erreichten 2009 den tiefsten Wert (8,7 Millionen).
Danach war ein Anstieg bis 2012 zu beobachten, auf den wiederum ein Rückgang folgte. Gegenwärtig
sind die Beträge viermal tiefer als im Jahr 2000.
Auch der Anteil der Ausgaben für Tabakwerbung an den gesamten Werbeausgaben in der Schweiz
ging von 2,1 % im Jahr 2000 auf 0,3% im Jahr 2014 zurück. Seit 2007 ist dieser Prozentsatz mehr
oder weniger stabil.
Bei diesen Zahlen werden nur diejenigen Medien berücksichtigt, die von der Schweiz aus vertrieben
werden. Ausgaben für Werbung an den Verkaufsstellen werden in der Kategorie «digitale
Werbeflächen»4 nur in sehr geringem Umfang berücksichtigt.
4
Berücksichtigt werden hier grosse, digitale Werbebildschirme an den wichtigsten Verkaufspunkten, wie zum
Beispiel an Bahnhöfen, an Veranstaltungen oder in Stadien.
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Entwicklung pro Medienarten der Ausgaben für Tabakwerbung
50
Ausgaben für Tabakwerung (in Millionen Franken)
Tages-, Regionale-, Sonntagspresse
45
Publikums-, Finanz- +
Wirtschaftspresse
Spezialpresse
40
Fachpresse
Plakat
35
TV
30
Kino
Teletext
25
20
15
10
5
0
1993199419951996199719981999200020012002200320042005200620072008200920102011201220132014
Quelle: Daten Media Focus
Interpretation: 2014 wurden rund 8 Millionen Franken für Tabakwerbung in
Tageszeitungen ausgegeben
Bei fast allen berücksichtigten Medienarten sinken die Werbeausgaben in der Schweiz. Einen Anstieg
der Ausgaben verzeichnet nur das neue Medium «digitale Werbeflächen5», für das die Ausgaben seit
2007 erhoben werden. Bei den digitalen Werbeflächen bewegen sich die Ausgaben jedoch auf tiefem
Niveau.
Lange war die Plakatwerbung das Hauptmedium mit Werbeausgaben von jährlich bis zu 45 Millionen
Franken. Ab 2003 sanken diese Ausgaben allmählich. Die Einführung des Plakatwerbeverbots in
vielen Kantonen führte zu einem deutlich spürbaren Rückgang seit 2005-2006.
Seit 2009 sind die Tagespresse, die regionale Wochenpresse und die Sonntagspresse mit rund 8
Millionen Franken Ausgaben (54% der Gesamtausgaben im Jahr 2014) zum wichtigsten Medium für
Tabakwerbung geworden. Die Ausgaben für diese Medien nahmen vor 2004 leicht ab, von 2004 bis
2012 wieder zu. Seither ist jedoch ein Rückgang zu beobachten.
Seit 2003 wird die Werbung 70 wichtiger Schweizer Websites in den Analysen berücksichtigt (Daten
Media Focus).
Weiterführende Informationen zu Werbeeinschränkungen unter:
www.bag.admin.ch/themen/drogen/00041/00612/00765/index.html?lang=de
5
grosse digitale Werbebildschirme
Weitere Informationen:
Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kommunikation und Kampagnen, Sektion Kommunikation, [email protected]
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Diese Publikation erscheint ebenfalls in französischer und italienischer Sprache.
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Mindestalter 18 Jahre für Abgabe von Tabakprodukten
Abgabeverbot als Jugendschutzmassnahme
Rund 57 Prozent6 der erwachsenen Raucherinnen und Raucher haben vor dem 18. Lebensjahr mit dem
Rauchen begonnen. Verschiedene Studien zeigen: Wer bis zum 18. Lebensjahr nicht mit dem Rauchen
beginnt, fängt normalerweise auch später nicht damit an. Bis zum Alter von 18 Jahren ist das Gehirn
von Jugendlichen noch nicht vollständig ausgereift. Es reagiert empfänglicher auf Nikotin als das Gehirn
eines Erwachsenen. Jugendliche werden daher schnell nikotinabhängig und kommen in der Folge nur
noch schwer von ihrer Sucht los. Nur ein kleiner Teil der Jungraucherinnen und -raucher schafft den
Ausstieg und die Rückfallquote ist hoch.
Erhebliche Gesundheitsschäden bei Jugendlichen
Das Rauchen im Jugendalter kann zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden führen. Es verzögert
Wachstum und Leistungsfähigkeit der Lungen und erhöht gleichzeitig die Wahrscheinlichkeit für
Asthma. Jugendliche Raucherinnen und Raucher leiden häufiger als junge Nichtraucherinnen und
Nichtraucher an Atemwegbeschwerden. Jugendliche, die rauchen, haben allgemein eine schlechtere
körperliche Leistungsfähigkeit als jene die nicht rauchen.
Schutz durch Alterskontrollen
Durch das Abgabeverbot an Minderjährige sollen konsequente Alterskontrollen an allen Verkaufsstellen
und Automaten eingeführt werden. Mit Testkäufen mit Minderjährigen soll die Einhaltung des
Mindestalters überprüft werden können, analog zu den bereits etablierten Alkoholtestkäufen.
Mindestalter in vielen Kantonen bereits Realität
Die meisten Kantone kennen bereits heute Gesetze, die das Mindestalter für den Verkauf von Zigaretten
auf 16 oder 18 Jahre festlegen. Die Schweizer Bevölkerung ist also zu einem guten Teil mit diesen
Vorgaben vertraut. Mit einem Abgabeverbot an unter 18-jährige sollen die kantonalen
Abgaberegelungen auf nationaler Ebene harmonisiert werden.
6
Gmel G., Kuendig H., Notari L., Gmel C. (2014). Suchtmonitoring Schweiz - Konsum von Alkohol, Tabak und
illegalen Drogen in der Schweiz im Jahr 2013. Sucht Schweiz, Lausanne, Schweiz.
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Abgabealter 18 Jahre: Europäischer Standard
In Europa hat sich das Abgabeverbot für unter 18-Jährige weitgehend durchgesetzt. Das Abgabealter
18 ist auch der Standard gemäss der WHO-Tabakkonvention.
Weiterführende Informationen zu Abgabeeinschränkungen unter:
www.bag.admin.ch/themen/drogen/00041/00612/00763/index.html?lang=de
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Neuer rechtlicher Status von E-Zigaretten
Schädlichkeit von E-Zigaretten
Bei E-Zigaretten handelt es sich um Produkte, die keinen Tabak enthalten. Sie sind aber zum Inhalieren
bestimmt und werden grundsätzlich gleich verwendet wie Tabakprodukte. Auch E-Zigarren oder EShishas werden zu dieser Produktekategorie gezählt.
Nach heutigem Wissensstand sind E-Zigaretten deutlich weniger schädlich als Tabakzigaretten.
Dennoch rät das Bundesamt für Gesundheit beim Konsum zur Vorsicht, weil die langfristigen
gesundheitlichen Auswirkungen noch weitgehend unbekannt sind. Der Dampf gewisser E-Zigaretten
(mit oder ohne Nikotin) enthält krebserzeugende Stoffe (Aldehyde). Regelmässiger Konsum
nikotinhaltiger E-Zigaretten kann, analog zu herkömmlichen Zigaretten, zu Nikotinabhängigkeit führen.
Veränderung des rechtlichen Status
Die E-Zigarette gilt gemäss dem Lebensmittelgesetz derzeit als Gebrauchsgegenstand für den oralen
Gebrauch. Nikotinhaltige E-Zigaretten sind in der Schweiz bisher nicht zugelassen. Neu sollen letztere
im Tabakproduktegesetz geregelt und wie andere Ersatzprodukte (zum Beispiel Kräuterzigaretten) den
Tabakprodukten gleichgestellt werden. Der Handel mit nikotinhaltigen E-Zigaretten soll erlaubt werden.
Auch für sie würden künftig ein Abgabeverbot für Minderjährige und andere Einschränkungen gelten.
E-Zigaretten ohne Nikotin werden im Tabakproduktegesetz nicht detailliert geregelt. Der Bundesrat soll
jedoch die Kompetenz erhalten, gewisse Bestimmungen aus dem Tabakproduktegesetz auf diese
Produkte auszuweiten, falls dies für den Gesundheitsschutz erforderlich ist. Eine weitere Ausnahme
bilden Produkte, die zur Raucherentwöhnung bestimmt sind. Sie fallen bereits nach heutigem Recht
unter die Heilmittelgesetzgebung und bedürfen einer Arzneimittelzulassung durch das Schweizerische
Heilmittelinstitut (Swissmedic).
Notwendiger Jugendschutz
E-Zigaretten und E-Shishas sind mit ihren süssen Aromen sehr attraktiv für Kinder und Jugendliche. Es
ist zu befürchten, dass sie Jugendliche zum Einstieg in den Tabakkonsum und später zum Umstieg auf
herkömmliche Zigaretten verleiten. Nikotinhaltige Produkte können Jugendliche ausserdem in eine
Nikotinabhängigkeit führen.7 Das geplante Abgabeverbot an Minderjährige für nikotinhaltige EZigaretten ist daher ein Beitrag zum Jugendschutz.
Anwendung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen auf E-Zigaretten
Der Geltungsbereich des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen soll ausgeweitet werden und
neu auch E-Zigaretten mit und ohne Nikotin erfassen. Damit soll der Konsum von E-Zigaretten in
geschlossenen, öffentlich zugänglichen Innenräumen in Zukunft verboten sein.
Nikotinhaltige E-Zigaretten geben Nikotin an die Umgebung ab, das von Drittpersonen aufgenommen
werden kann. Daneben gibt es auch E-Zigaretten (mit oder ohne Nikotin), die krebserzeugende Stoffe
(Aldehyde) an die Umgebung abgeben. Gesundheitsrisiken können daher beim passiven Einatmen des
Dampfs nicht ausgeschlossen werden. Die Ausweitung des Geltungsbereiches des Bundesgesetzes
zum Schutz vor Passivrauchen auf E-Zigaretten mit und ohne Nikotin vervollständigt damit den
umfassenden Schutz von Drittpersonen.
Weiterführende Informationen zur E-Zigarette unter:
http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00041/14572/index.html?lang=de
7
Deutsches Krebsforschungszentrum (2014): Informationen für Schulen: E-Zigaretten und E-Shishas.
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