landesgesetzblatt

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LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH
Jahrgang 2015
119. Verordnung:
Ausgegeben am 21. Dezember 2015
Überprüfungs- und Kehrperioden
Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 2015 aufgrund des § 18 Abs. 1 des NÖ
Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015, verordnet:
Verordnung über die Überprüfungs- und Kehrperioden
§1
Allgemeines
(1) Benützte Feuerstätten, Abgasführungen (Abgasanlage einschließlich erforderlicher
Verbindungsstücke und deren Anschlüsse) und Luftschächte gemäß § 17 Abs. 1 NÖ FG 2015 sind in
regelmäßigen Intervallen zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.
(2) Die Anzahl der Überprüfungen und Kehrungen richtet sich dabei nach der Art des
verwendeten Brennstoffes und der Feuerstätte.
§2
Perioden für Abgasanlagen
(1) Abgasanlagen von Feuerstätten sind gemäß folgenden Tabellen zu überprüfen und
gegebenenfalls zu kehren:
1. Abgasanlagen von Feuerstätten bis 400 kW Nennwärmeleistung:
Brennstoff
Gas
Heizöl extra leicht
Heizöl leicht
Feste Brennstoffe
(ausgenommen Pellets)
Pellets
Art der Feuerstätte
Anzahl der Überprüfungen
bzw. Kehrungen pro Jahr
Feuerstätten
1
Feuerstätten mit Brennwerttechnik
1
Feuerstätten mit
2
Zerstäubungsbrenner ab Baujahr
1998
übrige Feuerstätten mit
3*
Zerstäubungsbrenner
Feuerstätten mit
3
Verdampfungsbrenner
Feuerstätten
5
Feuerstätten bis Baujahr
6*
1998
übrige Feuerstätten
5*
Feuerstätten
Feuerstätten mit Brennwerttechnik
* werden diese Feuerstätten nur zwischen 1. September
so reduziert sich die Anzahl um eine Überprüfung bzw. Kehrung.
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3
1
und
31. Mai
benützt,
NÖ LGBl. Nr. 119/2015 - Ausgegeben am 21. Dezember 2015
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2. Abgasanlagen von Feuerstätten über 400 kW Nennwärmeleistung:
Brennstoff
Art der Feuerstätte
Gas
Feuerstätten
Heizöl extra leicht Feuerstätten mit
Brennwerttechnik
übrige Feuerstätten
Rückstandsheizöle Feuerstätten
Feste Brennstoffe Feuerstätten
Anzahl der Überprüfungen bzw.
Kehrungen pro Jahr
1
1
3
4
4
(2) Werden an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, für die nach Abs. 1 eine unterschiedliche
Anzahl von Überprüfungen bzw. Kehrungen festgelegt ist, gilt die höhere Anzahl.
(3) Erfolgt die Abführung der Abgase über eine horizontale Abgasleitung, so ist diese
mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.
§3
Ausnahmen
(1) Folgende Abgasanlagen von Feuerstätten sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls
zu kehren:
1. in Gebäuden, die nur zwischen 1. Mai und 30. September bewohnt werden;
2. von Feuerstätten, welche nur für den Ausfall der Hauptheizung zur Nutzung bereitstehen und
nur im Notfall verwendet werden;
3. von Feuerstätten, die nur anlassbezogen und zeitlich begrenzt Prozesswärme für den
Eigenbedarf erzeugen (z. B. Destillieranlagen, Räucheranlagen).
(2) Folgende Abgasanlagen von Feuerstätten mit festen Brennstoffen sind dreimal jährlich zu
überprüfen und gegebenenfalls zu kehren:
1. von Feuerstätten, welche zusätzlich zu einem anderen, die Wohneinheit oder Betriebseinheit
umfassenden Heizsystem (z. B. Zentralheizung, Wärmepumpe oder Solarheizung, wenn diese
zumindest für 30 % der Gesamtheizlast ausgelegt sind), verwendet werden;
2. von Feuerstätten, welche nur im geringen Umfang über das Jahr verteilt und nicht als
Hauptheizung verwendet werden (z. B. offener Kamin, Feuerstätten in nicht gewerblich
genutzten Werkstätten, Öfen und Zentralheizungskessel in Wochenendhäusern).
§4
Perioden für Verbindungsstücke
Verbindungsstücke und deren Anschlüsse sowie technische Einbauten im Verbindungsstück (z. B.
Abgasklappen) sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.
§5
Perioden für Feuerstätten
Feuerstätten sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.
§6
Perioden für Luftschächte
Luftschächte gemäß § 17 Abs. 1 NÖ FG 2015 sind einmal jährlich zu überprüfen und
gegebenenfalls zu kehren.
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NÖ LGBl. Nr. 119/2015 - Ausgegeben am 21. Dezember 2015
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§7
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Kehrperioden,
LGBl. 4400/5, außer Kraft.
NÖ Landesregierung
Pernkopf
Landesrat
www.ris.bka.gv.at
Dieses Schriftstück wurde amtssigniert.
Hinweise finden Sie unter:
www.noe.gv.at/amtssignatur