1 von 3 LANDESGESETZBLATT FÜR NIEDERÖSTERREICH Jahrgang 2015 119. Verordnung: Ausgegeben am 21. Dezember 2015 Überprüfungs- und Kehrperioden Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 2015 aufgrund des § 18 Abs. 1 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015, verordnet: Verordnung über die Überprüfungs- und Kehrperioden §1 Allgemeines (1) Benützte Feuerstätten, Abgasführungen (Abgasanlage einschließlich erforderlicher Verbindungsstücke und deren Anschlüsse) und Luftschächte gemäß § 17 Abs. 1 NÖ FG 2015 sind in regelmäßigen Intervallen zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren. (2) Die Anzahl der Überprüfungen und Kehrungen richtet sich dabei nach der Art des verwendeten Brennstoffes und der Feuerstätte. §2 Perioden für Abgasanlagen (1) Abgasanlagen von Feuerstätten sind gemäß folgenden Tabellen zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren: 1. Abgasanlagen von Feuerstätten bis 400 kW Nennwärmeleistung: Brennstoff Gas Heizöl extra leicht Heizöl leicht Feste Brennstoffe (ausgenommen Pellets) Pellets Art der Feuerstätte Anzahl der Überprüfungen bzw. Kehrungen pro Jahr Feuerstätten 1 Feuerstätten mit Brennwerttechnik 1 Feuerstätten mit 2 Zerstäubungsbrenner ab Baujahr 1998 übrige Feuerstätten mit 3* Zerstäubungsbrenner Feuerstätten mit 3 Verdampfungsbrenner Feuerstätten 5 Feuerstätten bis Baujahr 6* 1998 übrige Feuerstätten 5* Feuerstätten Feuerstätten mit Brennwerttechnik * werden diese Feuerstätten nur zwischen 1. September so reduziert sich die Anzahl um eine Überprüfung bzw. Kehrung. www.ris.bka.gv.at 3 1 und 31. Mai benützt, NÖ LGBl. Nr. 119/2015 - Ausgegeben am 21. Dezember 2015 2 von 3 2. Abgasanlagen von Feuerstätten über 400 kW Nennwärmeleistung: Brennstoff Art der Feuerstätte Gas Feuerstätten Heizöl extra leicht Feuerstätten mit Brennwerttechnik übrige Feuerstätten Rückstandsheizöle Feuerstätten Feste Brennstoffe Feuerstätten Anzahl der Überprüfungen bzw. Kehrungen pro Jahr 1 1 3 4 4 (2) Werden an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, für die nach Abs. 1 eine unterschiedliche Anzahl von Überprüfungen bzw. Kehrungen festgelegt ist, gilt die höhere Anzahl. (3) Erfolgt die Abführung der Abgase über eine horizontale Abgasleitung, so ist diese mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren. §3 Ausnahmen (1) Folgende Abgasanlagen von Feuerstätten sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren: 1. in Gebäuden, die nur zwischen 1. Mai und 30. September bewohnt werden; 2. von Feuerstätten, welche nur für den Ausfall der Hauptheizung zur Nutzung bereitstehen und nur im Notfall verwendet werden; 3. von Feuerstätten, die nur anlassbezogen und zeitlich begrenzt Prozesswärme für den Eigenbedarf erzeugen (z. B. Destillieranlagen, Räucheranlagen). (2) Folgende Abgasanlagen von Feuerstätten mit festen Brennstoffen sind dreimal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren: 1. von Feuerstätten, welche zusätzlich zu einem anderen, die Wohneinheit oder Betriebseinheit umfassenden Heizsystem (z. B. Zentralheizung, Wärmepumpe oder Solarheizung, wenn diese zumindest für 30 % der Gesamtheizlast ausgelegt sind), verwendet werden; 2. von Feuerstätten, welche nur im geringen Umfang über das Jahr verteilt und nicht als Hauptheizung verwendet werden (z. B. offener Kamin, Feuerstätten in nicht gewerblich genutzten Werkstätten, Öfen und Zentralheizungskessel in Wochenendhäusern). §4 Perioden für Verbindungsstücke Verbindungsstücke und deren Anschlüsse sowie technische Einbauten im Verbindungsstück (z. B. Abgasklappen) sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren. §5 Perioden für Feuerstätten Feuerstätten sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren. §6 Perioden für Luftschächte Luftschächte gemäß § 17 Abs. 1 NÖ FG 2015 sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren. www.ris.bka.gv.at NÖ LGBl. Nr. 119/2015 - Ausgegeben am 21. Dezember 2015 3 von 3 §7 Schlussbestimmung (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Kehrperioden, LGBl. 4400/5, außer Kraft. NÖ Landesregierung Pernkopf Landesrat www.ris.bka.gv.at Dieses Schriftstück wurde amtssigniert. Hinweise finden Sie unter: www.noe.gv.at/amtssignatur
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