Curia locuta, causa finita? Nicolas RASCHAUER Was folgt aus EuGH C‐137/14? 2 1. Dogmatische Folgerungen… • EuGH‐E wirkt erga omnes, ist in ö Anlagenverfahren beachtlich. • Vorrang Art 11 UVP‐RL; Art 25 IE‐RL: Zeitliche Beschränkungen des AVG bzw des UVP‐G für Einwendungen sind wegen Verstoßes gegen Effektivitätsprinzip unangewendet zu belassen. • Betrifft nur Verfahren, die in Anwendungsbereich der RL fallen. • S ähnlich zB EuGH Connect Austria (C‐392/04); Koppensteiner (C‐15/04). • Betr Öff kann auch nach Verhandlung 1. Instanz Einwendungen erheben. • Einwendungen bis Schluss Ermittlungsverfahren erster Instanz möglich, aber nicht erforderlich (§ zB 16 Abs 3 UVP‐G). 3 2. Dogmatische Folgerungen… • Beschränkung Mitwirkungsrechte auf Parteien des Verfahrens zulässig (§ 8 AVG) Æ maßgeblich ist: Verletzung subjektiver Rechte möglich? • Bei UO ist auf sachlich‐örtlichen Wirkungsbereich abzustellen. • Einwendungen (abgesehen von UO) auf subjektive Rechte beschränkt. • Dem steht weder Art 47 GRC noch Art 11 UVP‐RL entgegen (Gestaltungsspielraum der MS). • Prozessuale Regelungen gegen Missbrauch von Parteirechten bzw gegen „unredliches Vorbringen“ möglich (EuGH Rz 81). • Terminologie der E ist autonom zu interpretieren; nationale „Rechtsmissbrauchsjudikatur“ ist damit nicht gemeint. 4 3. Dogmatische Folgerungen… • Art 11 UVP‐RL und 25 IE‐RL verlangen „Zugang“ für betr Öff zu Gericht • = Beschwerderecht, Mitwirkung im Verfahren (Parteirechte). • Beschwerderecht unabhängig von Mitwirkung in erster Instanz. • S schon EuGH C‐263/08 (Djurgarden). • „Auseinanderdividieren“ von Genehmigungsverfahren und Überprüfungsverfahren nach EuGH nahe liegend; entspricht aber nicht ö Begriffsverständnis. 5 4. Dogmatische Folgerungen… • VwG hat „auf Grund der Beschwerde“ zu prüfen (§ 27 VwGVG). • „Feinprüfung“ hins ausdrücklicher Erklärungen in Beschwerde (zB VwGH Ra 2015/04/0012). • „Grobprüfung“ hins nicht vorgebrachter Erwägungen. • Sind sonstige Rechte beeinträchtigt? • Äußerster Rahmen für Prüfbefugnis ist "Sache" des bekämpften Bescheides. • Æ Zu prüfen ist zunächst Zuständigkeit; dann: Parteibeschwerden (abgesehen solche von UO) sind insoweit zu prüfen, als Verletzung von subjektiv‐öffentlichen Rechten denkbar (VwGH Ro 2014/05/0062). • VwG hat daher angefochtenen Bescheides auch wg öffentlicher Interessen aufzuheben/abzuändern, wenn nicht nur solche Partei Beschwerde erhoben hat, die auf bestimmte subjektive Rechte beschränkt ist (VwGH 2010/06/0262). 6 5. Dogmatische Folgerungen… • Beschwerdefrist (§ 7 Abs 4 VwGVG; § 40 Abs 3 S 2 UVP‐G): zeitlich zulässige Zäsur für Zugang zu Gericht. • Beschwerdeverfahren ist mit jenen Parteien fortzusetzen, die sich fristgerecht bei Gericht „gemeldet“ haben. • Zweite zeitliche Zäsur für Erklärungen: Verhandlung (Unmittelbarkeitsgrundsatz) bzw Erklärung über Schluss des Ermittlungsverfahrens (zB § 40 Abs 5 UVP‐G). 7 6. Offene Fragen 1 • „Ausstrahlungswirkung“: EuGH‐Erk betrifft nicht nur UVP‐Verfahren. • Novelle Anlagenverfahren erforderlich: „jein“ (aus Sicht des Art 4 Abs 3 EUV: ja). • Keine Pflicht, gänzlich in Verwaltungsverfahren auf Präklusionsregeln zu verzichten. • Kann zur Verfahrensbeschleunigung weiter sinnvoll sein. • Mehrere Altverfahren (die nicht nach Großverfahrensregime behandelt wurden) gelten dzt nicht als abgeschlossen Æ übergangene Parteien! Æ können jederzeit Beschwerde „nachreichen“. • Zeitliche Schanke: ab Ablauf der Umsetzungsfrist der maßgebenden RL. • (Keine) Alternative: Legal‐Genehmigungsfiktionen nach Art des § 46 Abs 20 Z 4 UVP‐ G; am Prüfstand des EuGH (C‐348/15). 8 6. Offene Fragen 2 • Gesetzgeber sollte angemessene zeitliche Schranke für „Nachholen“ einer Beschwerde vorsehen (Grundsatz der Rechtssicherheit). • Vorbild könnten entsprechende Regelungen in BauO sein. • Novelle sollte dazu genutzt werden, Auseinanderdriften zu sonstigen Anlagenverfahren zu vermeiden. • Gleichstellung mit anderen Verfahrensparteien unionsrechtlich nicht geboten (insb Standortgemeinden; Umweltanwalt). • Fraglich ist aber, ob „Differenzierungen“ (zB Umweltanwalt‐UO) rechtspolitisch sinnvoll sind. 9 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! PrivDoz Dr. Nicolas Raschauer CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte OG Parkring 2, 1010 Wien [email protected] 10
© Copyright 2025 ExpyDoc