GZ.: BMI-VA1500/0168-III/3/2015 An Wien, am 03. August 2015 BMI - III/3 (Abteilung III/3) Minoritenplatz 9 , 1010 Wien Tel.: +43(01) 53126-3989 Org.-E-Mail: [email protected] 1) alle Landespolizeidirektionen (außer Wien) 2) Magistrat der Stadt Wien MA 62 WWW.BMI.GV.AT DVR: 0000051 Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse. nachrichtlich: Landespolizeidirektion Wien Betreff: Meldegesetz 1991; Meldeauskünfte gemäß § 18 Abs. 1b; 1) Frage des Umfanges der Auskünfte 2) Frage des Nachweises eines berechtigten Interesses durch Berufsdetektive. In Ergänzung des Rundschreibens vom 23.04.2015, GZ.:BMI-VA1500/0089-III/3/2015, wird aus Anlass entsprechender Anfragen von Meldebehörden zu den im Betreff genannten Fragen folgende Rechtsansicht vertreten: 1) Umfang von Meldeauskünften gem. § 18 Abs. 1b MeldeG: Nach dieser Bestimmung hat die Meldebehörde bei Nachweis eines berechtigten Interesses auf Verlangen, soweit nicht eine Auskunftssperre besteht, auch andere gemeldete Wohnsitze aus dem zentralen oder lokalen Melderegister zu beauskunften. Unter „gemeldeten Wohnsitzen“ sind nach hier vertretener Auffassung nicht nur Wohnsitze zu verstehen, bei denen eine aufrechte Anmeldung besteht, sondern auch bereits abgemeldete Wohnsitze. Anders ergibt die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf elektronisch nicht verfügbare Daten wenig Sinn, da seit der Aufnahme des Betriebes des ZMR alle aufrechten Anmeldungen elektronisch verfügbar sein müssten. Wird die Beauskunftung (auch) bereits abgemeldeter Wohnsitze verlangt, muss sich das berechtigte Interesse aber natürlich (auch) auf diese beziehen. Der Auskunftswerber muss demnach ein Interesse geltend machen können, dem nur dadurch entsprochen werden kann, dass (auch) bereits abgemeldete Wohnsitze beauskunftet werden. So wird etwa der Nachweis eines berechtigten Interesses an der Feststellung des Aufenthalts eines Menschen für eine Auskunftserteilung über ehemalige Wohnsitze regelmäßig nicht ausreichen. 2) Nachweis eines berechtigten Interesses durch Berufsdetektive: Der von § 18 Abs. 1b MeldeG für die Erteilung von Meldeauskünften über andere gemeldete Wohnsitze geforderte Nachweis eines berechtigten Interesses wirft im Falle von Berufsdetektiven insoweit eine besondere Fragestellung auf, als Berufsdetektive gemäß § 130 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet sind. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nur dann nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Der Oberste Gerichtshof geht in seiner Entscheidung v. 22.1.2014, Zl. 3 Ob197/13m, davon aus, dass eine Offenlegungspflicht eine entsprechende materiellrechtliche Grundlage voraussetzt. Von der Entbindung durch den Auftraggeber abgesehen, ist eine solche für die gegenständliche Angelegenheit nicht zu erkennen. Ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht würde überdies eine Verwaltungsstrafe bis zu € 2.180,-- nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund wird davon auszugehen sein, dass Berufsdetektive ihr berechtigtes Interesse, von Fällen der ausdrücklichen Entbindung durch den Auftraggeber abgesehen, nicht dadurch nachweisen können, dass sie den Auftraggeber oder den Auftrag offenlegen. Nach hier vertretener Ansicht werden Berufsdetektive das berechtigte Interesse aber durch die Vorlage des ihnen von der Gewerbebehörde ausgestellten Ausweises und einen Hinweis auf einen erteilten Auftrag unter Angabe des abstrakten Grundes nachweisen können, ergänzt etwa um entweder eine interne Aktenzahl, die das Auskunftsbegehren allenfalls im Nachhinein diesem Auftrag zuordenbar macht, oder durch eine Vollmacht auf der der Name des Vollmachtgebers unkenntlich gemacht worden ist. Diese Vorgangsweise scheint insofern vertretbar, als ein Berufsdetektiv, der sich vorsätzlich eine solche Auskunft ohne einen entsprechenden Auftrag und damit widerrechtlich in der Absicht verschafft, in das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten eines Menschen einzugreifen, Gefahr läuft, den Tatbestand des § 51 DSG 2000 zu verwirklichen, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist. Zusatz für die Landespolizeidirektionen: Es wird ersucht, diese Information umgehend an alle Meldebehörden des do. Wirkungsbereiches weiterzuleiten. Für die Bundesministerin: Mag. Franz Eigner elektronisch gefertigt -2- Signaturwert Prüfinformation Hinweis sb9DF8/E3guFMd2BrWAqqxUbP5buTs3nYVv13jOSz+2/z5uFTYsis8qwIFhhMGjoCKxEk9shIYvAcfvFc9vO 5f1SKezFAF4it/oN1fJ8PZup7L6s+xZHh6Z7mY0ZQI+j+ZIPnqwqQpinHvqDEAs4qpjD2Cyq2fZMbuK1aKRn buGv4YYSHTNWda+3KJCaWEKHg4lIMyUpzUZ/yAilWxhCiwgEQboqOWYdwhvbaU5beBHBBDOFpxyAZIXLQBTx +t9oUiS/YBg2+S52Wpef6wD5M3LuybVibqUy271GY2wCz4H6HKi1vnMkFESNEoJuyYfI4MgfR2jBmbiK2gSu 1quRKw== 2015-08-04T09:12:20+02:00 Datum/Zeit CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=ATrust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Aussteller-Zertifikat Serien-Nr. 531172 Parameter etsi-bka-moa-1.0 Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signaturpruefung.gv.at. Eine Verifizierung des Ausdruckes kann bei der ausstellenden Behörde/Dienststelle erfolgen. Dieses Dokument wurde amtssigniert.
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