Erlass des BMI - Auskünfte gemäß § 18 Abs. 1b Meldegesetz

GZ.: BMI-VA1500/0168-III/3/2015
An
Wien, am 03. August 2015
BMI - III/3 (Abteilung III/3)
Minoritenplatz 9 , 1010 Wien
Tel.: +43(01) 53126-3989
Org.-E-Mail: [email protected]
1) alle Landespolizeidirektionen (außer Wien)
2) Magistrat der Stadt Wien MA 62
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051
Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an
die Org.-E-Mail-Adresse.
nachrichtlich:
Landespolizeidirektion Wien
Betreff: Meldegesetz 1991; Meldeauskünfte gemäß § 18 Abs. 1b;
1) Frage des Umfanges der Auskünfte
2) Frage des Nachweises eines berechtigten Interesses durch Berufsdetektive.
In Ergänzung des Rundschreibens vom 23.04.2015, GZ.:BMI-VA1500/0089-III/3/2015, wird
aus Anlass entsprechender Anfragen von Meldebehörden zu den im Betreff genannten
Fragen folgende Rechtsansicht vertreten:
1) Umfang von Meldeauskünften gem. § 18 Abs. 1b MeldeG:
Nach dieser Bestimmung hat die Meldebehörde bei Nachweis eines berechtigten Interesses
auf Verlangen, soweit nicht eine Auskunftssperre besteht, auch andere gemeldete
Wohnsitze aus dem zentralen oder lokalen Melderegister zu beauskunften.
Unter „gemeldeten Wohnsitzen“ sind nach hier vertretener Auffassung nicht nur Wohnsitze
zu verstehen, bei denen eine aufrechte Anmeldung besteht, sondern auch bereits
abgemeldete Wohnsitze. Anders ergibt die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme
auf elektronisch nicht verfügbare Daten wenig Sinn, da seit der Aufnahme des Betriebes des
ZMR alle aufrechten Anmeldungen elektronisch verfügbar sein müssten.
Wird die Beauskunftung (auch) bereits abgemeldeter Wohnsitze verlangt, muss sich das
berechtigte Interesse aber natürlich (auch) auf diese beziehen. Der Auskunftswerber muss
demnach ein Interesse geltend machen können, dem nur dadurch entsprochen werden
kann, dass (auch) bereits abgemeldete Wohnsitze beauskunftet werden. So wird etwa der
Nachweis eines berechtigten Interesses an der Feststellung des Aufenthalts eines Menschen
für eine Auskunftserteilung über ehemalige Wohnsitze regelmäßig nicht ausreichen.
2) Nachweis eines berechtigten Interesses durch Berufsdetektive:
Der von § 18 Abs. 1b MeldeG für die Erteilung von Meldeauskünften über andere gemeldete
Wohnsitze geforderte Nachweis eines berechtigten Interesses wirft im Falle von
Berufsdetektiven insoweit eine besondere Fragestellung auf, als Berufsdetektive gemäß
§ 130 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten
Angelegenheiten verpflichtet sind. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nur dann nicht,
wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.
Der Oberste Gerichtshof geht in seiner Entscheidung v. 22.1.2014, Zl. 3 Ob197/13m, davon
aus, dass eine Offenlegungspflicht eine entsprechende materiellrechtliche Grundlage
voraussetzt. Von der Entbindung durch den Auftraggeber abgesehen, ist eine solche für die
gegenständliche Angelegenheit nicht zu erkennen. Ein Verstoß gegen diese
Verschwiegenheitspflicht würde überdies eine Verwaltungsstrafe bis zu € 2.180,-- nach sich
ziehen.
Vor diesem Hintergrund wird davon auszugehen sein, dass Berufsdetektive ihr berechtigtes
Interesse, von Fällen der ausdrücklichen Entbindung durch den Auftraggeber abgesehen,
nicht dadurch nachweisen können, dass sie den Auftraggeber oder den Auftrag offenlegen.
Nach hier vertretener Ansicht werden Berufsdetektive das berechtigte Interesse aber durch
die Vorlage des ihnen von der Gewerbebehörde ausgestellten Ausweises und einen Hinweis
auf einen erteilten Auftrag unter Angabe des abstrakten Grundes nachweisen können,
ergänzt etwa um entweder eine interne Aktenzahl, die das Auskunftsbegehren allenfalls im
Nachhinein diesem Auftrag zuordenbar macht, oder durch eine Vollmacht auf der der Name
des Vollmachtgebers unkenntlich gemacht worden ist. Diese Vorgangsweise scheint insofern
vertretbar, als ein Berufsdetektiv, der sich vorsätzlich eine solche Auskunft ohne einen
entsprechenden Auftrag und damit widerrechtlich in der Absicht verschafft, in das Recht auf
Geheimhaltung personenbezogener Daten eines Menschen einzugreifen, Gefahr läuft, den
Tatbestand des § 51 DSG 2000 zu verwirklichen, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr bedroht ist.
Zusatz für die Landespolizeidirektionen:
Es wird ersucht, diese Information umgehend an alle Meldebehörden des do.
Wirkungsbereiches weiterzuleiten.
Für die Bundesministerin:
Mag. Franz Eigner
elektronisch gefertigt
-2-
Signaturwert
Prüfinformation
Hinweis
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2015-08-04T09:12:20+02:00
Datum/Zeit
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Aussteller-Zertifikat
Serien-Nr.
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Parameter
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Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter:
https://www.signaturpruefung.gv.at. Eine Verifizierung des Ausdruckes kann bei der
ausstellenden Behörde/Dienststelle erfolgen.
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