Kosten und Gebühren PAK KOSTENRECHT Immer Streit um die Aktenversendungspauschale | Mit dem 2. KostRModG wollte der Gesetzgeber den Streit um die Aktenversendungspauschale beenden. Er hat Nr. 9003 KVGKG dahin ergänzt, dass die Pauschale nur für die beim Versenden von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung mit 12 EUR erhoben wird. So wollte er klarstellen, dass mit der Pauschale ersetzbare Auslagen gemeint waren. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Saarbrücken, die einer Entscheidung des OLG Koblenz (20.3.14, 2 Ws 134/14; Strafsenat, nicht Kostensenat) widerspricht, zeigt dass dies nur beschränkt gelungen ist und sich der Streit auf anderer Ebene fortsetzt. | Entscheidungsgründe Das OLG Saarbrücken fasst seine Rechtsauffassung in zwei Leitsätzen wie folgt zusammen: IHR PLUS IM NETZ ◼◼Leitsätze: OLG Saarbrücken 14.10.15, 1 Ws 164/15 pak.iww.de Abruf-Nr. 146050 1. Wenn ein externer Kurierdienst von der Justizverwaltung im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung für unter anderem Aktentransporte durch Verbringung der Akte von einer von der Versendungsstelle ortsverschiedenen Justizbehörde und Einlegung in ein dortiges Gerichtsfach mittels einer Pauschale vergütet wird, sind Auslagen nicht nur justizinterner Art, sondern Auslagen an Transport- und Verpackungskosten im Sinne der Nr. 9003 KVGKG angefallen, für welche die Aktenversendungspauschale zu erheben ist. 2. Es ist in diesem Fall unerheblich, ob die Kosten für den einzelnen verfahrensgegenständlichen Aktentransport konkret und isoliert ermittelbar sind. (Abruf-Nr. 146050) Hier war wegen des niedrigen Beschwerdewerts von 12 EUR eine Entscheidung des OLG nur deshalb zustande gekommen, weil das AG die Beschwerde zum LG nach § 66 Abs. 2 GKG ebenso zugelassen hatte, wie das LG die weitere Beschwerde zum OLG nach § 66 Abs. 4 GKG. PRAXISHINWEIS | Wird der Beschwerdewert von 200 EUR nach § 66 Abs. 2 GKG nicht erreicht, sollten Sie daher stets beantragen, die Beschwerde zuzulassen. Rechtsmittelmöglichkeit aktivieren PDF erstellt für Gast am 22.04.2016 Nach Auffassung des OLG Saarbrücken kann die Aktenversendungspauschale erhoben werden, obwohl die Akte nicht an die Kanzleiadresse des Verteidigers versandt wurde, sondern in dessen Gerichtsfach beim AG eingelegt wurde. MERKE | Soweit ersichtlich besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass die Versenden der Akte von der Versendungsstelle zu einer ortsverschiedenen Justizbehörde mit der Folge, dass sie in eine dortiges Gerichtsfach eingelegt wird, geeignet ist, die Aktenversendungspauschale auszulösen (NK-GK/Volpert, Nr. 9003 KV GKG, Rn. 16). 01-2016PROZESSRECHT AKTIV 9 Kosten und Gebühren PAK IHR PLUS IM NETZ Das OLG sieht – zu Recht – auch kein Hindernis darin, die Auslagen zu erheben, dass nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung der Ersatz „barer Auslagen“ beabsichtigt war, während der Transporteur bargeldlos vergütet wurde (so OLG Düsseldorf 27.8.15, III-4 Ws 160/15, Abruf-Nr. 146051). pak.iww.de Abruf-Nr. 146051 MERKE | Auch in anderen Zusammenhängen wird heute noch von „Barauslagen“ gesprochen. Gemeint sind damit Auslagen in Abgrenzung zu den rein internen Aufwendungen. Insoweit ist es angezeigt, dass in allen Rechtsbereichen die Wortwahl präziser erfolgt. Nach Auffassung des OLG Saarbrücken sind nicht nur justizinterne Kosten angefallen, weil der externe Kurierdienst mittels einer Pauschale vergütet wird. Dabei bleibe es unerheblich, dass die Kosten für den einzelnen verfahrensgegenständlichen Aktentransport nicht konkret und isoliert ermittelbar sind, weil der Kurierdienst für die Fahrt als solches, nicht aber für den Transport des jeweils einzelnen Stückgutes pauschal vergütet wird. Relevanz für die Praxis Das könnten aber die Strafsenate des OLG Koblenz (AnwBl. 14, 657) und des OLG Köln (AGS 14, 513) anders sehen. Nach deren Auffassung muss durch die Aktenversendung ein konkreter, bezifferbarer Geldbetrag verursacht werden. Allerdings ging es in beiden Entscheidungen darum, dass die Gerichte die Akten mittels Dienstwagen versendet hatten, mithin ein abweichender Sachverhalt gegenüber der Konstellation des OLG Saarbrücken vorlag. Abweichende Auffassungen, aber auch abweichende Sachverhalte PDF erstellt für Gast am 22.04.2016 Das OLG Saarbrücken hält die Auffassung der OLG Koblenz und Köln mit dem Sinn und Zweck einer Pauschale, der gerade darin bestehe, die entstehenden Aufwendungen nicht konkret und einzelfallbezogen beziffern zu müssen, für schwer in Einklang zu bringen. Es könne keinen Unterschied machen, ob justizexterne Dienstleister dergestalt bezahlt werden, dass diese jedes einzelne Paket gesondert in Rechnung stellen, oder ob sie eine aufgrund des zu erwartenden Transportaufkommens kalkulierte Pauschale für bestimmte Abrechnungszeiträume erhalten. Gerade in den Fällen der G esamtpauschale sei eine Aktenversendungspauschale sinnvoll, da in Konstellationen, in denen die konkret stückbezogenen Kosten schon feststehen oder mit geringerem Aufwand ermittelbar seien, hierfür kein Bedarf bestehe. PRAXISHINWEIS | Auch wenn es im Einzelfall nur um 12 EUR geht, summieren sich die Aufwendungen dafür, Akten zu versenden, im Laufe des Jahres in einer Rechtsanwaltskanzlei erheblich und erreichen schnell vierstellige Beträge. Entsprechend werden die Mandanten belastet. Es kann deshalb sinnvoll sein, dass Sie eine immer wiederkehrende Form der Aktenübermittlung kostenrechtlich mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG überprüfen, sofern die örtlichen Justizbehörden eine Aktenversendungspauschale erheben. Da das Verfahren nach § 68 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei ist, besteht insoweit kein Kostenrisiko. Allerdings werden auch keine Kosten erstattet, sodass der damit verbundene Aufwand nicht vergütet wird. Im allgemein betriebswirtschaftlichen Sinne kann er gleichwohl sinnvoll sein. 01-2016PROZESSRECHT AKTIV Überprüfen Sie die Kostenpraxis Ihrer Gerichte 10
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