Begründetheit: Bund-Länder

RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT
Modul 55104:
Staats- und Verfassungsrecht
Besprechung der Hausarbeit aus dem SS 2015
Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches
Verfassungs- und Verwaltungsrecht
sowie Völkerrecht
RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT
Vorüberlegung
Welche Verfahrensarten kommen in Betracht?
-
Bund-Länder-Streit
-
abstrakte Normenkontrolle
Vgl. Fallfrage: alle Rechtsfragen
D. h.: Die Zulässigkeit beider Verfahren vollständig prüfen, erst danach im
Prüfungspunkt „Verfahrenskonkurrenz“ Vor- und Nachteile der einzelnen
Verfahrensarten erörtern.
Folie 2
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Zulässigkeit: Bund-Länder-Streit
1. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG
2. Partei- und Prozessfähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 68 BVerfGG
3. Antragsgegenstand
Problem: Art. 93 Abs.1 Nr. 3 GG (Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des
Bundes oder der Länder) vs. § 69 i. V. m. § 64 Abs. 1 BVerfGG (Streit über eine konkrete,
rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung)
4. Antragsbefugnis, §§ 69, 64 Abs. 1 BVerfGG
5. Rechtsschutzinteresse
Problem: Entfallen des Rechtsschutzinteresses wegen Zustimmung in der Bund-LänderKonferenz und im Bundesrat?
6. Form und Frist, §§ 69, 64 Abs. 2, 3 BVerfGG
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Zulässigkeit: abstrakte Normenkontrolle
1.
2.
3.
4.
Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
Antragsberechtigung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG
Antragsgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 BVerfGG
Antragsbefugnis, §§ 69, 64 Abs. 1 BVerfGG
Problem: Art. 93 Abs. 1 Nr. GG (Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der Norm) vs. § 76 Abs. 1 BVerfGG (Für-Nichtig-Halten der Norm)
4. Klarstellungsinteresse / Verwirkung
Problem: Verwirkung des Antragsrechts wegen Zustimmung in der Bund-Länder-Konferenz
und im Bundesrat?
6. Form, § 23 Abs. 1 BVerfGG
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Verfahrenskonkurrenz
Abstrakte Normenkontrolle
Bund-Länder-Streit
 Rechtsfolge – Nichtigkeit,
§ 78 BVerfGG
 Rechtsfolge – Feststellung
der Verfassungswidrigkeit
 Entspricht eher dem
Begehren des
Antragstellers
 Aber: Antragsteller
beanstandet auch
Verletzung seiner
verfassungsmäßigen
Rechte
Folie 5
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Begründetheit: abstrakte Normenkontrolle
I.
Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz
2. Gesetzgebungsverfahren
3. Gesetzgebungsform
II.
Materielle Verfassungsmäßigkeit
1. Eingriff in „Gliederung des Bundes in Länder“
2. Eingriff in das Bundesstaatsprinzip
3. Schranken des Bundesstaatsprinzips
III. Ergebnis
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Gesetzgebungsverfahren
Problem: Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs durch die Bund-LänderKonferenz – Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 GG?
Materielle Urheberschaft vs. formelle Urheberschaft
Problem: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 Satz 5 GG durch Weiterleitung
des Gesetzesentwurfs vor Fristablauf?
Problem: Verstoß gegen Art. 79 Abs. 2 GG durch Stimmabgabe des X?
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Gliederung des Bundes in Länder, Art. 79 Abs. 3 GG
•
Staatsqualität der Bundesländer
BVerfG: Bundesländer besitzen eigene, nicht vom Bund abgeleitete, sondern von diesem
anerkannte Hoheitsmacht. Sie dürfen nicht auf das Niveau von
Selbstverwaltungskörperschaften, sei es auch höchstpotenzierten, herabsinken.
•
Eingriff
Kern eigener Aufgaben als den Bundesländern unentziehbares „Hausgut“
•
Verbleibende Staatsqualität der Länder
Beschränkung der Länderkompetenzen rein organisatorischer Natur?
•
Systemimmanente Modifikation des Grundsatzes der Gliederung des Bundes in Länder?
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Bundesstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG
• Problem: Verhältnis zwischen Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 GG
Meinung 1: Art. 79 Abs. 3 GG regelt den bundesstaatlichen Aufbau
abschließend, so dass für Rückgriffe auf andere
Verfassungsbestimmungen kein Raum bleibt. Art. 20 Abs. 1 GG ist
obsolet.
Meinung 2: Regelungsgegenstand des Art. 20 Abs. 1 GG geht über die
Länderbestandsgarantie nach Art. 79 Abs. 3 GG; Art. 20 Abs. 1 GG ist
also neben Art. 79 Abs. 3 GG anwendbar.
• Eingriff in die Verfassungshoheit der Länder
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Schranken des Bundesstaatsprinzips
•
Homogenitätsgebot, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG
Keine Uniformität, sondern nur ein Mindestmaß an Übereinstimmung der
Verfassungsstrukturen von Bund und Ländern
•
ungeschriebener Grundsatz der Bundestreue
Pflicht der Länder zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Bundes; ggf. Verzicht auf die
Wahrnehmung von Kompetenzen
Aber: Grundsatz der Bundestreue bietet keine Rechtsgrundlage zur Übertragung von
Länderkompetenzen an den Bund.
•
Kompetenzverzicht durch Zustimmung in der Bund-Länder-Konferenz und im Bundesrat?
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Begründetheit: Bund-Länder-Streit
I.
Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz
2. Gesetzgebungsverfahren
3. Gesetzgebungsform
II.
Materielle Verfassungsmäßigkeit
s.o.
1. Eingriff in „Gliederung des Bundes in Länder“
2. Eingriff in das Bundesstaatsprinzip
3. Schranken des Bundesstaatsprinzips
III. Ergebnis
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