RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem SS 2015 Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Völkerrecht RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Vorüberlegung Welche Verfahrensarten kommen in Betracht? - Bund-Länder-Streit - abstrakte Normenkontrolle Vgl. Fallfrage: alle Rechtsfragen D. h.: Die Zulässigkeit beider Verfahren vollständig prüfen, erst danach im Prüfungspunkt „Verfahrenskonkurrenz“ Vor- und Nachteile der einzelnen Verfahrensarten erörtern. Folie 2 Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Völkerrecht RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Zulässigkeit: Bund-Länder-Streit 1. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG 2. Partei- und Prozessfähigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 68 BVerfGG 3. Antragsgegenstand Problem: Art. 93 Abs.1 Nr. 3 GG (Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes oder der Länder) vs. § 69 i. V. m. § 64 Abs. 1 BVerfGG (Streit über eine konkrete, rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung) 4. Antragsbefugnis, §§ 69, 64 Abs. 1 BVerfGG 5. Rechtsschutzinteresse Problem: Entfallen des Rechtsschutzinteresses wegen Zustimmung in der Bund-LänderKonferenz und im Bundesrat? 6. Form und Frist, §§ 69, 64 Abs. 2, 3 BVerfGG Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Völkerrecht RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Zulässigkeit: abstrakte Normenkontrolle 1. 2. 3. 4. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG Antragsberechtigung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG Antragsgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 BVerfGG Antragsbefugnis, §§ 69, 64 Abs. 1 BVerfGG Problem: Art. 93 Abs. 1 Nr. GG (Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm) vs. § 76 Abs. 1 BVerfGG (Für-Nichtig-Halten der Norm) 4. Klarstellungsinteresse / Verwirkung Problem: Verwirkung des Antragsrechts wegen Zustimmung in der Bund-Länder-Konferenz und im Bundesrat? 6. Form, § 23 Abs. 1 BVerfGG Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Völkerrecht RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Verfahrenskonkurrenz Abstrakte Normenkontrolle Bund-Länder-Streit Rechtsfolge – Nichtigkeit, § 78 BVerfGG Rechtsfolge – Feststellung der Verfassungswidrigkeit Entspricht eher dem Begehren des Antragstellers Aber: Antragsteller beanstandet auch Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte Folie 5 Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Völkerrecht RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Begründetheit: abstrakte Normenkontrolle I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Gesetzgebungskompetenz 2. Gesetzgebungsverfahren 3. Gesetzgebungsform II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Eingriff in „Gliederung des Bundes in Länder“ 2. Eingriff in das Bundesstaatsprinzip 3. Schranken des Bundesstaatsprinzips III. Ergebnis Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Völkerrecht RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Gesetzgebungsverfahren Problem: Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs durch die Bund-LänderKonferenz – Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 GG? Materielle Urheberschaft vs. formelle Urheberschaft Problem: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 Satz 5 GG durch Weiterleitung des Gesetzesentwurfs vor Fristablauf? Problem: Verstoß gegen Art. 79 Abs. 2 GG durch Stimmabgabe des X? Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Völkerrecht RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Gliederung des Bundes in Länder, Art. 79 Abs. 3 GG • Staatsqualität der Bundesländer BVerfG: Bundesländer besitzen eigene, nicht vom Bund abgeleitete, sondern von diesem anerkannte Hoheitsmacht. Sie dürfen nicht auf das Niveau von Selbstverwaltungskörperschaften, sei es auch höchstpotenzierten, herabsinken. • Eingriff Kern eigener Aufgaben als den Bundesländern unentziehbares „Hausgut“ • Verbleibende Staatsqualität der Länder Beschränkung der Länderkompetenzen rein organisatorischer Natur? • Systemimmanente Modifikation des Grundsatzes der Gliederung des Bundes in Länder? Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Völkerrecht RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Bundesstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG • Problem: Verhältnis zwischen Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 GG Meinung 1: Art. 79 Abs. 3 GG regelt den bundesstaatlichen Aufbau abschließend, so dass für Rückgriffe auf andere Verfassungsbestimmungen kein Raum bleibt. Art. 20 Abs. 1 GG ist obsolet. Meinung 2: Regelungsgegenstand des Art. 20 Abs. 1 GG geht über die Länderbestandsgarantie nach Art. 79 Abs. 3 GG; Art. 20 Abs. 1 GG ist also neben Art. 79 Abs. 3 GG anwendbar. • Eingriff in die Verfassungshoheit der Länder Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Völkerrecht RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Schranken des Bundesstaatsprinzips • Homogenitätsgebot, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG Keine Uniformität, sondern nur ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Verfassungsstrukturen von Bund und Ländern • ungeschriebener Grundsatz der Bundestreue Pflicht der Länder zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Bundes; ggf. Verzicht auf die Wahrnehmung von Kompetenzen Aber: Grundsatz der Bundestreue bietet keine Rechtsgrundlage zur Übertragung von Länderkompetenzen an den Bund. • Kompetenzverzicht durch Zustimmung in der Bund-Länder-Konferenz und im Bundesrat? Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Völkerrecht RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Begründetheit: Bund-Länder-Streit I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Gesetzgebungskompetenz 2. Gesetzgebungsverfahren 3. Gesetzgebungsform II. Materielle Verfassungsmäßigkeit s.o. 1. Eingriff in „Gliederung des Bundes in Länder“ 2. Eingriff in das Bundesstaatsprinzip 3. Schranken des Bundesstaatsprinzips III. Ergebnis Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Völkerrecht
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