Landwirtschaftliche Klärschlammverwertung in Hessen

Regierungspräsidium Kassel
Dezernat 25 – Landwirtschaft und Fischerei
Steinweg 6, 34117 Kassel
Düngerechtliche Bestimmungen an die
Abgabe von Klärschlämmen zur landwirtschaftlichen Verwertung
(Stand 1/2015)
1. Einfluss der stofflichen Anforderungen der DüMV auf die Klärschlammverwertung
1.1 Schadstoffgrenzwerte
1.2 Seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit
1.3 Zugabe von Hilfsmitteln
2. Kennzeichnungsanforderungen der DüMV
3. Einfluss der düngerechtlichen Anforderungen auf den Untersuchungsumfang
4. Empfehlungen der hessischen DVK hinsichtlich des zukünftig erforderlichen
Untersuchungsaufwandes für Klärschlamm
5. Anmerkungen zur Probenahme sowie zur Analysemethodik
Die Anforderungen an die Beschaffenheit von Klärschlämmen, die auf landwirtschaftlichen
Flächen verwertet werden sollen, werden neben der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) auch
über die Düngemittelverordnung definiert. Die Bestimmungen der beiden Verordnungen sind als
gleichrangig anzusehen, was bedeutet, dass das aus der Klärschlammverordnung bekannte
Anforderungsprofil durch Aspekte aus dem Düngerecht ergänzt und teilweise überlagert werden
kann. Neue Bestimmungen der Düngemittelverordnung führten in den letzten Jahren zu erhöhten
Anforderungen an die Qualität von Klärschlämmen. Für die kommenden Jahre sind weitere
Veränderungen des Anforderungsprofils an Klärschlämme absehbar.
In diesem Merkblatt werden die maßgeblichen Anforderungen der Düngemittelverordnung an
das Inverkehrbringen von Klärschlamm aus hessischer Sicht erläutert und der Bezug zu den
Regelungen der Klärschlammverordnung hergestellt.
Als Grundprinzip der Düngemittelverordnung gilt, dass nur schadstoffarme Schlämme mit einer
nachweislichen Düngerwirkung in Umlauf gebracht werden dürfen. Jede Klärschlammpartie
muss, zusätzlich zu den, nach der Klärschlammverordnung erforderlichen Unterlagen, mit einer
düngerechtlichen Deklaration versehen sein, über die sich der Anwender über die
Düngerbeschaffenheit und ggf. zu beachtende Anwendungsvorgaben verlässlich informieren
kann.
1. Einfluss der stofflichen Anforderungen der DüMV auf die Klärschlammverwertung
1.1
Schadstoffgrenzwerte
Sowohl in der Klärschlammverordnung als auch in der Düngemittelverordnung wurden
Schadstoffgrenzwerte definiert. Die Schadstoffe lassen sich dazu grob in drei Gruppen einteilen:
1) Parameter, zu denen in beiden Verordnungen Grenzwerte vorliegen (Kupfer, Zink, Blei,
Cadmium, Nickel, Quecksilber). Seit dem 01.01.2015 gelten die Anforderungen der beiden
Verordnungen an diese Parameter als gleichrangig. Das hat zur Konsequenz, dass der jeweils
niedrigere Wert der maßgebliche Wert ist. Nach diesem Prinzip werden die Grenzwerte für
Kupfer und Zink über die Klärschlammverordnung, diejenigen für Blei, Cadmium, Nickel
und Quecksilber über die Düngemittelverordnung bestimmt. Insgesamt führen diese Regeln
seit 01.01.2015 zu einer deutlichen Absenkung der geltenden Schadstoffgrenzwerte.
2) Parameter, zu denen nur in der Klärschlammverordnung Grenzwerte benannt werden
(Chrom-Gesamt, AOX, PCB, Dioxine und Furane). Hierzu gab es in den letzten Jahren keine
Veränderungen.
3) Parameter, zu denen nur in der Düngemittelverordnung Grenzwerte benannt werden (ChromVI, Arsen, Thallium, Perfluorierte Tenside sowie der Summenparameter aus Dioxinen und
dioxinähnlichen PCB`s). Die Grenzwerte der DüMV zu diesen Parametern sind seitdem
01.01.2010 (bzw. für Dioxine und dl-PCB`s seit dem 06.12.2012) einzuhalten.
Die Grenzwerte nach AbfKlärV und DüMV sind in nachfolgender Tabelle dargestellt, wobei in
Spalte 4 die ab 01.01.2015 maßgeblichen Werte dargestellt sind (Werte in mg/kg TM oder
andere angegebene Einheit):
Maßgeblicher Grenzwert
DüMV
AbfKlärV
ab 01.01.2015
Kupfer (Cu)
900
800
800
Zink (Zn)
5000
2500
2500
Blei (Pb)
150
900
150
Cadmium (Cd)
1,5
10
1,5
Nickel
80
200
80
Quecksilber (Hg)
1,0
8,0
1,0
Chrom (Cr)
---
900
900
500
500
je 0,2
je 0,2
100 Nanogramm
100 Nanogramm
AOX
PCB (Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180)
PCDD/PCDF (Dioxine + Furane)
VI
VI
Chrom (Cr )
2,0
---
2,0
Arsen (As)
40
---
40
Thallium (Tl)
1,0
---
1,0
Perfluorierte Tenside (PFT)
0,1
---
0,1
(Summe aus PFOA und PFOS)
Summe der Dioxine + dl-PCB
30 Nanogramm
30 Nanogramm
WHO-TEQ
(WHO-TEQ 2005))
Bei einer Überschreitung der Gehalte aus der Spalte 4 ist weder der Handel noch die
Ausbringung von Klärschlammdünger zulässig.
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1.2
Seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit
Klärschlämme müssen salmonellenfrei sein, es sei denn die Schlammabgabe erfolgt
ausschließlich aus hessischen Klärwerken auf hessische Flächen. Länderübergreifend kann
salmonellenbelasteter Klärschlamm nur gehandelt werden, wenn der Klärschlammabgeber
Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Qualitätsüberwachung ist, welcher die
ordnungsgemäße Aufbringung sicherstellt.
Liegt eine Salmonellenbelastung vor (bei einer Abgabe innerhalb Hessens oder aber bei einem
Schlamm mit Qualitätsüberwachung), muss im Rahmen der düngemittelrechtlichen
Kennzeichnung (s. Kap. 2) immer auf diese Belastung hingewiesen und folgende als
Anwendungsvorgaben gekennzeichneten Hinweise gegeben werden *:
*
1.3
-
Ausbringung nur auf unbestelltes Ackerland bei sofortiger Einarbeitung, es sei denn die
Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30)
mit bodennaher Ausbringungstechnik
-
Ausbringung auf unbestelltes Ackerland vor Gemüse-, Kartoffel-, Heil-, Duft- oder
Gewürzkräuteranbau nicht zulässig
-
Auf Grünland ist ein zeitlicher Abstand von 6 Wochen bis zur nächsten Nutzung
einzuhalten *
-
Die Ausbringung in den Wasserschutzgebietszonen 1 und 2 ist nicht zulässig *
Eine Kennzeichnung derjenigen Anwendungsvorgaben, die aufgrund der Bestimmungen der
Klärschlammverordnung ohnehin einzuhalten sind, ist in Hessen nicht zwingend erforderlich
Zugabe von Hilfsmitteln
Klärschlämme dürfen nur mit Stoffen aufbereitet werden, die der notwendigen Abwasser- und
Schlammbehandlung dienen. Die Zugabe von Hilfsmittel darf nicht zu einer Beeinträchtigung
von Qualität und Unbedenklichkeit der Klärschlämme führen.
Synthetische Polymere dürfen bis zum 31.12.2016 ohne weitergehende düngerechtliche
Anforderungen zur Aufbereitung von Klärschlämmen eingesetzt werden. Ab dem 01.01.2017 ist
die Verwendung von synthetischen Polymeren nur noch zulässig, sofern sich sämtliche
Bestandteile und das Endprodukt in zwei Jahren um mindestens 20% abbauen.
2. Kennzeichnungsanforderungen der DüMV
Zusätzlich zu den nach Klärschlammverordnung erforderlichen Lieferscheinen, muss jeder
Klärschlammabgeber jedem Klärschlammabnehmer eine düngemittelrechtliche Deklaration
überreichen. Sie entspricht einer Verbraucherinformation hinsichtlich der Qualität (v.a.
Nährstoffgehalte) und Beschaffenheit des Schlammes und gibt somit Auskunft über dessen
Einsetzbarkeit als Düngemittel. In der Deklaration ist die Beschaffenheit des Klärschlamms zum
Zeitpunkt der Abgabe verbindlich zu beschreiben. Für die Richtigkeit der Angaben ist der
Klärschlammabgeber verantwortlich.
Die Kennzeichnungsangaben können auf einer Rechnung, integriert in einen Lieferschein (in
kompakter Form und deutlich getrennt von den Angaben nach Klärschlammverordnung) oder
aber auf einem separaten Warenbegleitschein vorgenommen werden. Die Angabe der
wertgebenden Inhaltsstoffe erfolgt grundsätzlich in Prozent der Originalsubstanz (Frischmasse).
Lediglich Schadstoffgehalte werden in mg/kg Trockenmasse angegeben.
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Kennzeichnungsbeispiel: Konditionierter Klärschlamm
Organischer NP-Dünger 0,94 – 1,8 mit Kupfer, Zink und Eisen
unter Verwendung von Klärschlamm
Gesamtstickstoff (N)
0,94 %
verfügbarer Stickstoff
0,27 %
Gesamtphosphat (P2O5)
1,8 %
Gesamtkupfer (Cu)
0,01 %
wasserlösliches Kupfer
0,005 %
Gesamtzink (Zn)
wasserlösliches Zink
0,03 %
0,01 %
Eisen (Fe)
wasserlösliches Eisen
1,2 %
0,2 %
Nettomasse: siehe Lieferschein nach AbfKlärV
Hersteller / Inverkehrbinger:
Kläranlage xy (+ sofern beteiligt: Beauftragter Dritter)
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Zusammensetzung / Ausgangsstoffe:
100 % Klärschlamm aus der Behandlung kommunaler Klärschlämme
Nebenbestandteile:
Organische Substanz:
10,3 %
Schwefel (S)
0,22 %
Basisch wirksame Bestandteile (CaO) 12,8 %
Nickel (Ni)
Quecksilber (Hg)
Perfluorierte Tenside (PFT)
50 mg/kg TM
0,8 mg/kg TM
0,065 mg/kg TM
Eisen-III-Chlorid zur Fällung, Synthetische Polymere zur Flockung
Lagerungshinweise:
Eine Lagerung und Ausbringung darf nur so erfolgen, dass es nicht zu Abtragungen in Oberflächengewässer oder Grundwasser
kommen kann. Auf abfallrechtliche und wasserrechtliche Vorschriften wird verwiesen.
Anwendungshinweise:
Ca. x % des Gesamtstickstoffs liegen in organischer Bindung vor und werden erst nach mikrobieller Umsetzung pflanzenverfügbar.
Im Anwendungsjahr stehen ca. x % des Gesamtstickstoffs zur Verfügung, also etwa x kg je t Klärschlamm.
Aufgrund des Einsatzes von Eisensalzen ist eine verringerte Wirksamkeit des Phospates möglich.
Empfehlungen der amtlichen Beratung gehen vor.
Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus
abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.
Die Anforderungen an Form und Inhalt düngerechtlicher Deklarationen werden in der
Düngemittelverordnung definiert. Weitere Erläuterungen und Kennzeichnungsbeispiele sind
unter: www.rp-kassel.de > Umwelt & Verbraucher > Landwirtschaft/Weinbau > Düngerecht zu
finden.
Das Kennzeichnungsbeispiel kann nicht als 1:1-Vorlage für jede beliebige
Klärschlammkennzeichnung herangezogen werden, da speziell die Angaben zum Gehalt an
Haupt- und Nebenbestandteilen naturgemäß von Anlage zu Anlage und auch von Partie zu Partie
sehr unterschiedlich ausfallen können. Nach Düngemittelverordnung ist vorgesehen, dass Hauptund Nebennährstoffe sowie Schadstoffe immer dann angegeben werden müssen, wenn deren
Gehalte bestimmte Kennzeichnungsschwellen überschreiten. Zu beachten ist, dass die Gruppe
dieser kennzeichnungspflichtigen Stoffe nach Düngemittelverordnung umfangreicher ist als die
Stoffgruppe, für die nach Klärschlammverordnung eine Untersuchungspflicht besteht. Aus
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nachfolgender Tabelle (Spalte 1 und 3) wird ersichtlich, für welche Parameter und ab welchen
Gehalten diese potentielle Kennzeichnungspflicht gilt. Im Vergleich dazu sind in Spalte 2
diejenigen Parameter aufgeführt, die nach Klärschlammverordnung verpflichtend untersucht
werden müssen:
Klärschlammverordnung
Düngemittelverordnung
Untersuchungspflicht
Kennzeichnungspflicht ab
Trockenrückstand
Ja
pH-Wert
Ja
Stickstoff (N)
Ja
1,0
% TM
Phosphat (P2O5)
Ja
0,3
% TM
Kaliumoxid (K2O)
Ja
0,5
% TM
Ammoniumstickstoff (NH4)
Ja
wenn NH4-Gehalt am Ges-N > 15%
Schwefel (S)
0,3
% TM
Magnesium (MgO)
0,3
% TM
Natrium (Na)
0,2
% TM
Basisch wirksame Bestandteile
(als CaO)
Ja
5
% TM
Organische Substanz (OS)
Ja
5
% TM
Kupfer (Cu)
Ja
0,02
% TM
Zink (Zn)
Ja
0,02
% TM
Bor (B)
0,02
% TM
Kobalt (Co)
0,004
% TM
Eisen (Fe)
1,0
% TM
Mangan (Mn)
0,2
% TM
Molybdän (Mo)
0,002
% TM
Selen (Se)
0,0005 % TM
Arsen (As)
20
mg/kg TM
Blei (Pb)
Ja
100
mg/kg TM
Cadmium (Cd)
Ja
1,0
mg/kg TM
Chrom (Cr)
Ja
300
mg/kg TM
1,2
mg/kg TM
Chrom
VI
Nickel (Ni)
Ja
40
mg/kg TM
Quecksilber (Hg)
Ja
0,5
mg/kg TM
Thallium (Tl)
0,5
mg/kg TM
PFT
0,05
mg/kg TM
Salmonellen
wenn vorhanden
3. Einfluss der düngerechtlichen Anforderungen auf den Untersuchungsumfang
Nach Klärschlammverordnung ist vor der Ausbringung ein fest umrissenes
Untersuchungsprogramm durchzuführen, mit dem die Eignung des Klärschlamms abgeprüft
wird. Die Untersuchungsergebnisse dürfen zum Zeitpunkt der Aufbringung nicht älter als sechs
Monate (bei einzelnen Parametern 2 Jahre) sein. Diese Daten sind vor jeder Ausbringung den
nach Klärschlammverordnung zuständigen Behörden vorzulegen.
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Nach Düngerecht besteht diese direkte Untersuchungsverpflichtung nicht. Gleichwohl müssen
Klärschlammabgeber aber die Anforderungen der Düngemittelverordnung einhalten. Die
Verpflichtung zur Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte, der Kennzeichnung von Inhaltsstoffen
und Salmonellenbelastungen sowie der Grundanforderung, dass eine düngemittelrechtliche
Deklaration zum Zeitpunkt der Abgabe zutreffende Angaben enthalten muss, macht es in der
Regel unumgänglich, den nach Klärschlammverordnung gewohnten Untersuchungsumfang zu
erweitern.
Die sicherste Methode allen Anforderungen gerecht zu werden ist die, alle relevanten Parameter
(Volluntersuchungen) regelmäßig zu beproben. Da sich bei Klärschlämmen nach erfolgten
orientierenden Erstuntersuchungen vermutlich nicht alle nach Düngemittelverordnung genannten
Parameter als bedeutsam erweisen werden, kann es aber durchaus angemessen sein, anstelle
eines Volluntersuchungsprogramms nur einzelne Parameter der Düngemittelverordnung
zusätzlich zu untersuchen. Für Kläranlagenbetreiber stellt sich dann die Aufgabe,
selbstverantwortlich ein für den jeweiligen Schlamm passendes Untersuchungsprogramm anhand
eigener Untersuchungsergebnisse und Einschätzungen zu entwickeln.
Hinsichtlich der Häufigkeit
des
Vorkommens
der nach
DüMV potentiell
kennzeichnungspflichtigen Stoffe liefert die folgende Tabelle Hinweise. Die Daten fielen im
Rahmen von Untersuchungen der amtlichen hessischen Düngemittelverkehrskontrolle an und
drücken aus, in wie viel Prozent der amtlichen Klärschlammproben Werte gemessen wurden, die
oberhalb der Kennzeichnungsschwellen lagen:
Magnesiumoxid
Schwefel
Natrium
Kupfer
Zink
Bor
Kobalt
Eisen
Mangan
Molybdän
Selen
Blei
Cadmium
Chrom
Nickel
Quecksilber
Arsen
Thallium
Salmonellen (KLS fest, pH<10)
Salmonellen (KLS flüssig, pH<10)
0
20
40
60
80
100
%
Die Tabellenangaben sind um den Hinweis zu ergänzen, dass beim Schadstoffparameter
„Perfluorierte Tenside“ (PFT) in ca. 30 % der Fälle die Kennzeichnungsschwellen entweder
überschritten oder zumindest nur knapp unterschritten wurden.
Nach den Ergebnissen hessenweiter Untersuchungen liegen die Gehalte bei Magnesiumoxid,
Schwefel und Zink immer und mit Abstrichen auch bei Natrium, Kupfer, Eisen und Cadmium
über den Kennzeichnungsschwellen und lösen damit die Kennzeichnungspflicht aus. Die
Ergebnisse deuten auch darauf hin, dass in Klärschlämmen mit pH-Werten < 10 häufig
Salmonellen nachgewiesen werden können.
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Andere Stoffe überschritten nur in Einzelfällen oder gar nicht die Schwellenwerte. Für diese
Parameter fällt die Wahrscheinlichkeit des Überschreitens von Kennzeichnungsschwellen oder
Grenzwerten deutlich geringer aus, kann aber in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. So
wurde beispielsweise eine Schwellenwertüberschreitung bei Arsen in den amtlichen Proben in
2010 in keinem Fall nachgewiesen. Erfahrungsgemäß ist aber in Gebieten mit naturbedingter
Grundbelastung der Böden durchaus mit relevanten Arsengehalten in Klärschlämmen zu
rechnen. In diesen Fällen kann die Arsenbelastung zur Kennzeichnungspflicht oder in
Extremfällen auch dazu führen, dass der Klärschlamm nicht mehr landwirtschaftlich verwertet
werden kann.
4. Empfehlungen der hessischen Düngemittelverkehrskontrolle (DVK) hinsichtlich
des zukünftig erforderlichen Untersuchungsaufwandes für Klärschlamm
1) Volluntersuchungen bilden die Grundlage der weiteren Planung. Die hessische
Düngemittelverkehrskontrolle empfiehlt neben dem vorgesehenen Untersuchungsumfang nach
Klärschlammverordnung mindestens ein- bis zweimalige Volluntersuchungen auf alle Parameter
der Düngemittelverordnung (alle Schadstoffe nach Ziffer 1.1, Salmonellen nach Ziffer 1.2,
kennzeichnungspflichtige Parameter nach Ziffer 2). Nach Auswertung der dann vorliegenden
Basisdaten kann es angemessen sein, den Untersuchungsumfang anschließend auf diejenigen
Parameter einzuschränken, die sich für die jeweilige Anlage als wesentlich abzeichnen. Ein
Untersuchungsprogramm kann aber auch so gestaltet sein, dass bestimmte, als bedeutsam
identifizierte Parameter regelmäßig in kurzen Zeitabständen, andere, weniger bedeutsame
Parameter ebenfalls regelmäßig, aber in längeren Abständen, untersucht werden.
2) Es wird empfohlen, die im obigen Schaubild von der DVK als häufig vorkommend
identifizierten Parameter, grundsätzlich in das Untersuchungsprogramm aufzunehmen, es sei
denn eigene Untersuchungen zeigen deutliche Unterschreitungen der entsprechenden
Gehaltsgrenzen.
3) Treten bei Schlammpartien im Jahresablauf oder innerhalb der letzten Jahre starke
Gehaltsschwankungen auf, kann es sinnvoll sein, die betroffenen Parameter in kürzeren
Abständen, als bisher nach Klärschlammverordnung gewohnt, zu untersuchen. So können die
düngemittelrechtlichen Kennzeichnungen mit aktuellen Werten angepasst und der Vorgabe,
wonach die Kennzeichnung die Düngequalität des Schlamms zum Zeitpunkt der Abgabe
zutreffend beschreiben soll, eher entsprochen werden. Ziel ist es, Klärschlammabnehmer
umfassend und zutreffend über die Düngequalität des Klärschlamms zu informieren.
5. Anmerkungen zur Probenahme sowie zur Analysemethodik
Für die Parameter, die auch in der Klärschlammverordnung benannt sind, werden durch die
Verordnung die Probenahme sowie die dazugehörigen Analysemethoden vorgegeben. Hierfür
sind nach Fachmodul Abfall und unter http://www.resymesa.de/resymesa einsehbare, notifizierte
Labore zu beauftragen.
Für Analysen, die aufgrund der Vorgaben der DüMV in Auftrag gegeben werden, gibt es weder
eine vorgeschriebene Methodik noch Labore, die speziell für die Untersuchung von DüMVParametern notifiziert sind. Da für die Untersuchung der DüMV-Parameter teilweise mehrere
Analysemethoden zur Verfügung stehen, die Verantwortung für das Gesamtergebnis aber beim
Auftraggeber liegt, kann es sinnvoll sein, bei der Auftragsvergabe an das Labor bereits
bestimmte Untersuchungsmethoden zu vereinbaren.
Um im Falle einer amtlichen Düngemittelkontrolle vergleichbare Ergebnisse heranziehen zu
können, ist es ratsam, sich hierbei an den Probenahme- und Analysevorgaben für die amtliche
Düngemittelüberwachung zu orientieren (Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung).
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In diesem Zusammenhang wird vorrangig auf folgende Punkte hingewiesen:
 Die gewählte Untersuchungsstelle sollte für die zu untersuchenden Parameterbereiche sowie
Untersuchungsmethoden eine geeignete Kompetenz, zumeist in Form einer gültigen
Akkreditierung, nachweisen.
 Die zu wählenden Untersuchungsmethoden stammen nicht aus der Wasseranalytik, sondern
aus dem landwirtschaftlichen Untersuchungswesen.
 Die Vorgaben der Düngemittel-Probenahme- und Analysenverordnung verweisen in § 12
primär auf Untersuchungsmethoden aus dem Handbuch des Verbandes Deutscher
Landwirtschaflicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA). Nur soweit in
diesem Handbuch keine geeigneten Methoden genannt sind, sollten andere wissenschaftlich
anerkannte Methoden angewendet werden.
 Die gewählten Untersuchungsmethoden sind auf dem Untersuchungsbericht hinter dem
Ergebnis aufzuführen. Sinnvoll sind Vereinbarungen mit den Laboren, die ermittelten
Gehalte sowohl in der Trockenmasse wie auch als Frischmassewerte anzugeben.
 Es ist sinnvoll, die Art der Probenahme über ein ausführliches Protokoll zu dokumentieren.
 Auf geeignete - und speziell für die Untersuchung auf Salmonellen sterile - Probengefäße
und –geräte ist zu achten.
Nach dem Düngerecht entspricht ein Kläranlagenbetreiber mit landwirtschaftlicher
Schlammverwertung einem Düngemittelhersteller, der Düngemittel unter Kenntnis des geltenden
Gesetzesrahmens produziert. Dieser düngerechtliche Ansatz hat die Anforderungen an die
landwirtschaftliche Klärschlammverwertung und an die Selbstverantwortlichkeit der Beteiligten
in den letzten Jahren erhöht. Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass damit bei der
landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung neben dem Aspekt der Schadlosigkeit verstärkt
auf den Qualitätsaspekt geachtet wird, und somit die Frage der Vorteile einer
Klärschlammanwendung in den Mittelpunkt rückt. Dieser Ansatz ist gleichbedeutend mit einer
weitgehenden Gleichstellung von Klärschlamm mit anderen herkömmlichen Düngemitteln.
Kontakt:
Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 25, Steinweg 6, 34117 Kassel
- Düngemittelverkehrskontrollstelle Hessen: Jörg Schäfer, Tel. 0561 / 106 4214; [email protected]
- Vollzug der Klärschlammverordnung: Gabi Walper, Tel. 0561 / 106 4215; [email protected]
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