Statistik über Investmentvermögen

Statistik über Investmentvermögen
Richtlinien
Stand: 1. Juli 2015
Inhalt
I.
GEGENSTAND DER ERHEBUNG ................................................................................. 3
II. MELDEFORM ........................................................................................................... 4
III. ALLGEMEINE ANGABEN ZUR MELDENDEN GESELLSCHAFT (VORDRUCK 10389) ........... 5
1.
Meldetermin .......................................................................................................... 5
2.
Erläuterungen zu ausgewählten Positionen ....................................................... 5
IV. ALLGEMEINE ANGABEN FÜR DAS EINZELNE INVESTMENTVERMÖGEN (VORDRUCK
10390) ................................................................................................................... 6
1.
Meldetermin .......................................................................................................... 6
2.
Erläuterungen zu ausgewählten Positionen ....................................................... 6
V. MONATLICHE MELDUNG FÜR INVESTMENTVERMÖGEN (VORDRUCK 10391) ................ 12
1.
Meldetermin ........................................................................................................ 12
2.
Allgemeine Anmerkungen ................................................................................. 12
3.
Erläuterungen zu ausgewählten Positionen ..................................................... 12
VI. MONATLICHE MELDUNG FÜR INVESTMENTVERMÖGEN (OHNE GELDMARKTFONDS) –
BEREINIGUNGEN INFOLGE NEUBEWERTUNG – (VORDRUCK 10392) ........................... 18
1.
Meldetermin ........................................................................................................ 18
2.
Allgemeine Anmerkungen ................................................................................. 18
3.
Erläuterungen zu ausgewählten Positionen ..................................................... 18
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Richtlinien zur Statistik über Investmentvermögen
I.
Gegenstand der Erhebung
Gegenstand der Erhebung sind die von Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern
verwalteten Investmentgesellschaften gebildeten Investmentvermögen nach § 1 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Die Meldeverpflichtung umfasst neben inländischen
Investmentvermögen auch EU-Investmentvermögen nach § 1 Absatz 8 KAGB, die nicht
dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Währungsunion (EWU) unterliegen sowie ausländische Alternative Investmentfonds (AIF) nach § 1 Absatz 9 KAGB.
Gegenstand der Erhebung sind zudem inländische Investmentvermögen, die von ausländischen Gesellschaften im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
verwaltet werden. In diesen Fällen gilt die ausländische Gesellschaft als berichtspflichtig.
Zu melden sind:
a)
Allgemeine Angaben zur meldenden Gesellschaft
b)
Allgemeine Angaben für das einzelne Investmentvermögen
c)
Monatliche Angaben für jedes Investmentvermögen über die Zusammensetzung des
Fondsvermögens; Umlauf und Absatz der Anteile; Ausgabe- und Rücknahmepreis;
Mittelaufkommen und Ertragsausschüttungen
d)
Monatliche Angaben für jedes Investmentvermögen (außer Geldmarktfonds) über
Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und/oder Wechselkursänderungen
Neben dem Gesamtbetrag der Anlagen in Wertpapieren sind für jedes Wertpapier der
Nominalwert in Euro und der Kurs in Prozent beziehungsweise die Stückzahl und der
Preis pro Stück in Euro sowie die (Emissions-)Währung zu melden. Soweit es sich um
Wertpapiere ohne ISIN handelt, sind zusätzliche Angaben zur internen Wertpapierkennnummer, Art und Fristigkeit des Wertpapiers sowie zum Sitzland und Sektor des Emittenten zu übermitteln.
Für Wertpapierleih- und -pensionsgeschäfte gelten die Definitionen gemäß der monatlichen Bilanzstatistik1. Die Bestände sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Wertpapierleih- und -pensionsgeschäften sind gesondert anzugeben.
Neben der Höhe des Fondsvermögens sind alle nichtfinanziellen und finanziellen Vermögenspositionen und Verbindlichkeiten verpflichtend separat aufzuschlüsseln, einschließlich ihrer Untergliederungen nach Arten, Fristigkeiten, Sektoren und Ländern.
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Siehe Deutsche Bundesbank, Statistische Sonderveröffentlichung 1, Allgemeine Richtlinien zur monatlichen Bilanzstatistik,
III. Allgemeine Ausweisregelungen und sonstige Erläuterungen „Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und EdelmetallLeihgeschäfte“.
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Für Geldmarktfonds ist die Höhe der Kredite zu melden, die bei Institutionen aufgenommen wurden, welche nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der EZB vom
12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9;
ABI. EU Nr. L 250 S. 10) der Mindestreservepflicht unterliegen.2
Bei übergeordneten Fonds ist zusätzlich für jede Anteilklasse beziehungsweise jedes
Teilinvestmentvermögen gesondert eine Meldung abzugeben.
Die Deutsche Bundesbank stellt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
auf Anfrage dem Bundesministerium der Finanzen die gemeldeten Einzelangaben zur
Verfügung.
II. Meldeform
Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch über das BundesbankExtraNet zu übermitteln, und zwar nach dem von der Bundesbank vorgeschriebenen Datenaustauschformat XML und unter Beachtung der technischen Vorgaben zur elektro3
nischen Datenübermittlung. Diese sind im Internet unter www.bundesbank.de im Bereich Service > Meldewesen > Bankenstatistik > Formate XML > Verfahren: Statistik über
Investmentvermögen abrufbar.
Allgemeine Informationen zum ExtraNet sind ebenfalls im Internet verfügbar unter
www.bundesbank.de im Bereich Service > ExtraNet.
Für einzelne Meldepositionen sind vorgegebene Schlüssel zu beachten. Die entsprechenden Schlüsseltabellen sind im Anhang der XML-Formatbeschreibung aufgeführt.
Aus Gründen der besseren Übersicht über die zu meldenden Positionen werden die Meldungen zusätzlich in Form von Vordrucken dargestellt:
Allgemeine Angaben zur meldenden Gesellschaft
Vordruck 10389
Allgemeine Angaben für das einzelne Investmentvermögen
Vordruck 10390
Monatliche Meldung für Investmentvermögen
Vordruck 10391
Monatliche Meldung für Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)
– Bereinigungen infolge Neubewertung –
Vordruck 10392
Die Vordrucke können im Internet unter www.bundesbank.de > Service > Meldewesen >
Bankenstatistik Formular-Center > Statistik über Investmentvermögen abgerufen werden.
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Mindestreservepflichtige Institute sind in einer von der Europäischen Zentralbank geführten Liste verzeichnet, die auch im Internet (http://www.bundesbank.de/gm/gm_mindestreserven.php) zur Verfügung steht.
In Abhängigkeit von der Komplexität der zu meldenden Investmentvermögen steht alternativ für einen begrenzten Kreis der
Berichtspflichtigen die Möglichkeit zur Verfügung, Meldungen mittels manueller Online-Erfassung über das Allgemeine Meldeportal Statistik der Deutschen Bundesbank zu erstellen.
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III. Allgemeine Angaben zur meldenden Gesellschaft (Vordruck 10389)
1. Meldetermin
Erstmeldung
Die Meldung der allgemeinen Daten zur Gesellschaft ist unverzüglich nach Gründung zu übermitteln.
Zum ersten Berichtsmonat (Dezember 2014) ist die Meldung einmalig für alle Berichtspflichtigen einzureichen.
Änderungsmeldung
Bei Änderung eines oder mehrerer Merkmale ist die vollständige Meldung erneut unverzüglich einzureichen.
2. Erläuterungen zu ausgewählten Positionen
01 BBk-Instituts-ID
Die 5-stellige Instituts-ID wird der meldenden Gesellschaft von der Deutschen Bundesbank zugeteilt. Für die bereits registrierten Gesellschaften gilt weiterhin die bisherige KAG-Nummer (mit führenden Nullen).
02 BaFin-ID
Hier ist die der meldenden Gesellschaft von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugeteilte 8-stellige Kenn-Nummer einzusetzen (sofern
vorhanden).
03 Legal Entity Identifier (LEI)
Hier ist der LEI der meldenden Gesellschaft anzugeben (sofern vorhanden).
Der LEI basiert auf dem ISO-Standard 17442 und dient zur weltweit eindeutigen
Identifizierung von Unternehmen, Investmentvermögen sowie sonstigen Finanzmarktakteuren. Der Code besteht aus einer 20-stelligen zufälligen Buchstaben- und
Ziffernkombination.
08 - 11 Konzern
Gehört die meldepflichtige Gesellschaft einem Konzern an, so sind der Name und
das Sitzland des Mutterinstituts verpflichtend anzugeben. Sind der LEI sowie der internationale Business Identifier Code (BIC) des Konzerns bekannt, so sind diese
ebenfalls zu melden.
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IV. Allgemeine Angaben für das einzelne Investmentvermögen
(Vordruck 10390)
1. Meldetermin
Erstmeldung
Die Meldung ist unverzüglich bei der Neuauflage eines Investmentvermögens, der
Bildung von Anteilklassen beziehungsweise Teilinvestmentvermögen oder bei Übernahme beziehungsweise Schließung, Übertragung oder Verschmelzung eines Investmentvermögens zu übermitteln.
Zum ersten Berichtsmonat (Dezember 2014) ist die Meldung einmalig als Neuauflage für alle bestehenden Investmentvermögen einzureichen.
Änderungsmeldung
Bei Änderung eines oder mehrerer Merkmale ist die vollständige Meldung erneut unverzüglich einzureichen.
2. Erläuterungen zu ausgewählten Positionen
03 ISIN des Investmentvermögens
Liegt für das zu meldende Investmentvermögen keine International Securities Identification Number (ISIN) vor, so ist eine eindeutige interne Kenn-Nummer anzugeben.
Bei geschlossenen Investmentvermögen entspricht die interne Kenn-Nummer der
BBk-Instituts-ID mit führenden Nullen.
04 Anzuwendendes Recht (Land)
Hier ist der Staat anzugeben, dessen Recht das Investmentvermögen unterliegt. Die
entsprechenden Vorgaben zur Länderuntergliederung können der unter
www.bundesbank.de > Service > Meldewesen > Bankenstatistik > Formate XML >
Verfahren: Statistik über Investmentvermögen eingestellten XML-Dokumentation
entnommen werden.
05 Legal Entity Identifier (LEI)
Hier ist der LEI des zu meldenden Investmentvermögens anzugeben (sofern vorhanden).
Der LEI basiert auf dem ISO-Standard 17442 und dient zur weltweit eindeutigen
Identifizierung von Unternehmen, Investmentvermögen sowie sonstigen Finanzmarktakteuren. Der Code besteht aus einer 20-stelligen zufälligen Buchstaben- und
Ziffernkombination.
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06 Erstmeldung: Datum der Auflegung
Datum, ab dem die Anteilscheine ausgegeben werden. Die Datumsangabe muss
taggenau erfolgen. Ergänzend ist zu melden, ob es sich um eine Neuauflage oder
Übernahme eines Investmentvermögens handelt. Bei einer Übernahme sind neben
der ursprünglichen ISIN des übernommenen Investmentvermögens der Name und
das Sitzland der abgebenden Gesellschaft anzugeben.
In Zweifelsfällen gilt als Datum der Auflegung das Beitrittsdatum des/der ersten Anleger.
07 Änderungsmeldung: Datum der Änderung
Eine Änderungsmeldung ist bei Änderung eines oder mehrerer Merkmale abzugeben. Die Datumsangabe muss taggenau erfolgen. Ergänzend ist zu melden, ob es
sich um die Abwicklung, die Übertragung oder die Verschmelzung eines Investmentvermögens handelt oder ob sonstige Gründe, wie zum Beispiel die Namensänderung eines Investmentvermögens, vorliegen.
Bei Übertragungen sind der Name und das Sitzland der übernehmenden Gesellschaft anzugeben. Bei einer Verschmelzung sind die ISIN des Investmentvermögens, mit dem das in Position 02 genannte Investmentvermögen verschmolzen wird,
sowie der Name und das Sitzland der betroffenen Gesellschaft anzugeben. Findet
eine Verschmelzung mit mehreren Investmentvermögen statt, so sind sämtliche
ISINs zu melden.
08 Organisationsform des Investmentvermögens
Jedes Investmentvermögen ist hinsichtlich der zugrundeliegenden Rechtsform gemäß den §§ 91 und 139 KAGB zu klassifizieren. Für geschlossene Investmentvermögen, insbesondere sogenannte ausplatzierte und ausinvestierte Investmentvermögen nach § 353 Absatz 1 bis 3 KAGB, die nicht den aufgeführten Rechtsformen
entsprechen, ist die Organisationsform separat unter Sonstiges mit Texteingabe zu
melden.
09 Typ des Investmentvermögens
Die Kategorisierung ist gemäß KAGB vorzunehmen.
10 Art der Anteilinhaber – Offenes Investmentvermögen
Die Meldeposition ist für alle offenen Spezial-AIF verpflichtend einzureichen. Bei
mehreren Anteilinhabern ist die Gruppe mit dem größten Anteilbesitz anzugeben.
Für die Unterscheidung zwischen In- und Ausländern ist der Sitz der Anteilinhaber
maßgebend. Die Branchen- und Sektorzuordnung ist grundsätzlich gemäß Kunden-
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systematik der Deutschen Bundesbank vorzunehmen.4 Ändert sich die Sektorzuordnung ist dies im Rahmen einer Änderungsmeldung mitzuteilen.
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5
-
Inländische Kreditinstitute
Zu den inländischen Kreditinstituten zählen diejenigen Unternehmen, die
Bankgeschäfte nach den Begriffsbestimmungen des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) betreiben. Hierzu gehören auch die Bausparkassen, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bürgschaftsbanken sowie
Zweigstellen ausländischer Banken.
-
Inländische Versicherungsgesellschaften
Hierzu gehören alle privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen.
-
Inländische Altersvorsorgeeinrichtungen
Hierzu gehören zum Beispiel berufsständische Versorgungswerke, Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen sowie ausgelagerte Pensionsverpflichtungen (betriebsinterne Pensionsfonds, Contractual Trust Arrangements (CTAs)) institutioneller Anleger.
-
Inländische sonstige Finanzintermediäre
Die Hauptfunktion der sonstigen Finanzierungsinstitutionen besteht darin, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben. Hierzu gehören zum Beispiel Factoringgesellschaften.
-
Inländische Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen
Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen erleichtern die finanzielle Mittlertätigkeit, übernehmen selbst aber keine Risiken durch den Erwerb finanzieller
Aktiva oder das Eingehen von Verbindlichkeiten. Hierzu gehören zum Beispiel
Versicherungsmakler, Finanzmakler, Wertpapiermakler, Anlageberater und
Vermittler derivativer Finanzinstrumente.
-
Inländische nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Die Haupttätigkeiten nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften umfassen die Produktion von Waren sowie nichtfinanzielle Dienstleistungen. Hierzu gehören
auch Industriestiftungen sowie Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände.
-
Inländische Sozialversicherungen
5
Siehe Deutsche Bundesbank, Statistische Sonderveröffentlichung 1, Verzeichnisse sowie Deutsche Bundesbank, Statistische Sonderveröffentlichung 2, Kundensystematik. Die entsprechenden Informationen zur Klassifizierung (einschließlich
Firmenverzeichnisse) können auch im Internet unter www.bundesbank.de > Service > Meldewesen > Bankenstatistik > Kundensystematik abgerufen werden.
Zu den nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zählen alle Unternehmen (einschließlich Personengesellschaften) außer Banken, Versicherungsunternehmen und sonstigen Finanzierungsinstitutionen; in der monatlichen Bilanzstatistik werden sie als
sonstige Unternehmen bezeichnet.
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Hierzu zählen zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Unfallkassen.
-
Inländische öffentliche und kirchliche Zusatzversorgungseinrichtungen
Hierzu gehören zum Beispiel die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
-
Inländische private Organisationen ohne Erwerbszweck
Private Organisationen ohne Erwerbszweck sind Organisationen mit eigener
Rechtspersönlichkeit, deren Hauptmittel aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen stammen. Hierzu zählen zum Beispiel Kirchen, Parteien, Gewerkschaften, wissenschaftliche Gesellschaften und Vereine.
11 Art der Anteilinhaber – Geschlossenes Investmentvermögen
Hier ist für alle geschlossenen Investmentvermögen verpflichtend die Höhe des platzierten Eigenkapitals (ohne Agio) – gegliedert nach Sitzland und Sektor des Anteilinhabers – zu melden. Die entsprechenden Vorgaben und Codelisten können der unter www.bundesbank.de > Service > Meldewesen > Bankenstatistik > Formate XML
> Verfahren: Statistik über Investmentvermögen eingestellten XML-Dokumentation
entnommen werden.
Angaben zu Anteilinhabern mit gleichem Sitzland und Sektor können aggregiert gemeldet werden.
Das platzierte Eigenkapital umfasst zunächst die Einlagen der Gründungsgesellschafter. Kapitalerhöhungen (während und nach dem Ende der Platzierung) sind im
Rahmen von Änderungsmeldungen mitzuteilen.
Ändert sich die Sektorzuordnung ist dies im Rahmen einer Änderungsmeldung mitzuteilen.
12 Art des Investmentvermögens nach der Mittelanlage
Die Zuordnung ist gemäß den Vertragsbedingungen vorzunehmen. Bei Dachfonds
ist darüber hinaus der Anlageschwerpunkt gemäß den Vertragsbedingungen anzugeben.
Zudem richtet sich die Zuordnung danach, ob Investitionen unmittelbar in nichtfinanzielle Vermögensgegenstände oder indirekt über Wertpapiere getätigt werden. Beispielsweise ist ein Investmentvermögen mit einem Schwerpunkt in Aktien von Energieunternehmen als Aktienfonds zu kennzeichnen. Dagegen sind Investmentvermögen, die direkt in Anlagen zur Energieerzeugung investieren, als Energiefonds zu
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melden. Dies gilt auch für weitere Fondsarten insbesondere im Bereich nichtfinanzieller Vermögensgegenstände, wie Schiffs- und Flugzeugfonds.
13 Art des Investmentvermögens nach der Ertragsverwendung
Investmentvermögen, die Erträge zunächst einige Jahre thesaurieren und dann ausschütten bzw. umgekehrt sind als Ausschüttungsfonds einzureichen.
14 Art des Investmentvermögens nach der Laufzeit
Investmentvermögen mit einem in den Vertragsbedingungen festgesetzten Zeitpunkt
zur geplanten Auflösung sind als befristete Fonds mit Angabe des Auflösungsdatums, zum Beispiel Datum der erstmaligen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, einzureichen. Ist der erstmalige Kündigungstermin verstrichen, ist der nächstmögliche
Kündigungstermin mittels Änderungsmeldung mitzuteilen.
Für befristete Investmentvermögen mit Verlängerungsoption ist jeweils die aktuell
gültige Laufzeitbefristung anzugeben.
15 Art der Anteilschein-Rücknahme
Hier ist anzugeben, wie häufig Anleger mindestens das Recht zur Rückgabe ihrer
Anteile haben. Zudem ist für alle Investmentvermögen mit mindestens einmaliger
Rückgabemöglichkeit während der Laufzeit die Mindesthaltedauer separat anzugeben. Dies gilt auch für befristete Investmentvermögen mit einer in den Vertragsbedingungen festgelegten Kündigungsmöglichkeit. Die Angabe der Mindesthaltedauer
entfällt bei börsentäglicher beziehungsweise mindestens einmal jährlicher Rückgabemöglichkeit. Befristete Investmentvermögen ohne Kündigungsmöglichkeit weisen eine Anteilschein-Rücknahme ausschließlich am Laufzeitende aus.
Die Aussetzung (einschließlich des Aussetzungszeitpunktes) sowie die Wiederaufnahme der Anteilschein-Rücknahme sind unverzüglich durch Einreichung der vollständigen Meldung mitzuteilen.
17 Indexfonds
Die Anlagestrategie eines Indexfonds besteht in der Nachbildung der Entwicklung
eines oder mehrerer Indizes (indexnachbildendes Investmentvermögen). Bei der Art
der Indexabbildung kann es sich um eine vollständige physische Nachbildung, die
Verwendung einer Teilmenge (Sampling) oder um eine synthetische Nachbildung
handeln.
Die ISIN des abgebildeten Indexes ist verpflichtend zu melden. Liegt für den abgebildeten Index keine ISIN vor, so ist eine Beschreibung des abgebildeten Indexes
per Textangabe vorzunehmen.
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19 Master-Feeder-Strukturen
Bei Master-Feeder-Strukturen sind sowohl die in- als auch die ausländischen zugehörigen Master- und Feeder-ISINs beziehungsweise internen Kenn-Nummern – falls
keine ISINs vorhanden sind - anzugeben.
Sind mehrere Master beteiligt, ist der Master mit dem größten Anteilsbesitz anzugeben.
20 Übergeordneter Fonds
Bei Anteilklassen und Teilinvestmentvermögen ist die ISIN beziehungsweise die interne Kenn-Nummer des übergeordneten Fonds zu melden. Für den Fall, dass ein
Teilinvestmentvermögen verschiedene Anteilklassen auflegt, ist für das Teilinvestmentvermögen und für jede Anteilklasse jeweils der Vordruck 10390 einzureichen.
Bei einer Anteilklasse, die zu einem Teilinvestmentvermögen gehört, ist als übergeordneter Fonds die ISIN beziehungsweise die interne Kenn-Nummer des Teilinvestmentvermögens anzugeben.
Objektgesellschaften sind dann hier zu melden, wenn es sich bei ihnen um ein Investmentvermögen nach § 1 Abs.1 KAGB handelt. Sofern das übergeordnete
(Dach-)Investmentvermögen meldepflichtig zur Statistik über Investmentvermögen
ist, ist deren 12-stellige interne Kenn-Nummer anzugeben.
Sind mehrere übergeordnete Fonds an der Objektgesellschaft beteiligt, ist das
(Dach-)Investmentvermögen mit dem größten Anteilsbesitz anzugeben.
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V. Monatliche Meldung für Investmentvermögen (Vordruck 10391)
1. Meldetermin
Die monatliche Meldung für das einzelne Investmentvermögen ist bis zum 5. Geschäftstag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats abzugeben.
2. Allgemeine Anmerkungen
Die Meldung bezieht sich – sofern nicht anders angegeben – auf den Stand zum
Ende des Berichtsmonats (Ultimo).
Bei übergeordneten Fonds ist die Meldung für jede Anteilklasse beziehungsweise
jedes Teilinvestmentvermögen gesondert abzugeben.
3. Erläuterungen zu ausgewählten Positionen
Betragsangaben sind – sofern nicht anders angegeben – in Tsd Euro zu melden.
Die Vorgaben und Codelisten, zum Beispiel für die Untergliederungen nach Währung, Land, Sektor und Fristigkeit, können der unter www.bundesbank.de > Service
> Meldewesen > Bankenstatistik > Formate XML > Verfahren: Statistik über Investmentvermögen eingestellten XML-Dokumentation entnommen werden.
10 bis 12 Wertpapiere
Aufzuführen sind alle vom Investmentvermögen verwalteten Wertpapiere auf der
Basis der jeweiligen ISIN beziehungsweise der internen Wertpapierkennnummer.
Bei prozentnotierten Papieren sind für jedes gehaltene Papier der Nominalwert in
Euro, der Kurs in Prozent sowie die (Emissions-)Währung anzugeben. Bei stücknotierten Papieren sind für jedes gehaltene Papier die Stückzahl, der Preis pro Stück in
Euro sowie die (Emissions-)Währung anzugeben.
Poolfaktoren haben keinen Einfluss auf die zu meldenden Preise bzw. Kurse von
Schuldverschreibungen. Sie sind vielmehr in den Nominalwerten zu berücksichtigen.
Für Wertpapiere ohne ISIN sind darüber hinaus die Art des Wertpapiers, das Sitzland und der Sektor des Emittenten sowie Emissions- und Fälligkeitsdatum des Papiers zu melden.
Zudem ist die Höhe der vom Investmentvermögen als Verleiher beziehungsweise
Pensionsgeber getätigten Wertpapierleih- und echten -pensionsgeschäfte, die auch
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weiterhin im gemeldeten Wertpapierbestand einzubeziehen sind, pro Papier anzugeben. Bei einem echten Pensionsgeschäft übernimmt gemäß § 340b Absatz 2 des
Handelsgesetzbuches (HGB) der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden
Zeitpunkt zurückzuübertragen.
20 Bankguthaben
Hier sind Bankguthaben – gegliedert nach Währung, Sitzland und Sektor des Instituts sowie Fristigkeit – anzugeben.
Angaben zu Bankguthaben in gleichen Währungen und Fristigkeiten sowie mit gleichen Sitzländern und Sektoren der Institute können aggregiert gemeldet werden.
In der Position Bankguthaben sind auch kurzfristige Überziehungen (keine Kreditaufnahme im Sinne des KAGB) zu erfassen. Dies kann dazu führen, dass Position 20 einen negativen Wert annimmt.
31 bis 35 Forderungen
Die Meldungen sind je Meldeposition gegliedert nach Währung, Sitzland und Sektor
des Schuldners sowie Fristigkeit einzureichen.
Ferner ist anzugeben, ob es sich bei den Schuldnern um ein verbundenes Unternehmen handelt. Dies bestimmt sich durch ihr Verhältnis zur Verwaltungsgesellschaft. Im Einzelfall sind hierfür die Bestimmungen des HGB maßgebend. Ein verbundenes Unternehmen liegt nach § 271 Absatz 2 HGB vor, wenn es nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einzubeziehen ist.
Je Meldeposition können Forderungen in gleichen Währungen und Fristigkeiten sowie mit gleichen Sektoren und Sitzländern der Schuldner aggregiert gemeldet werden.
Darlehen an Immobilien-Gesellschaften werden von der Verwaltungsgesellschaft für
Rechnung eines Investmentvermögens gemäß § 240 KAGB gewährt.
Forderungen aus Wertpapierleih- und echten -pensionsgeschäften (Investmentvermögen als Verleiher beziehungsweise Pensionsgeber) sind separat zu melden.
Bei sonstigen Forderungen sind Forderungen zu melden, die nicht den Positionen 31
bis 34 zuzuordnen sind.
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40 Finanzderivate (Aktiva)
Hier sind Finanzderivate mit positivem Marktwert, wie zum Beispiel Optionen, Termingeschäfte sowie Swaps, auf Bruttobasis anzugeben.
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51 bis 57 Nichtfinanzielle Vermögensgegenstände
Die Meldungen sind gegliedert nach Land einzureichen. Bei beweglichen Vermögensgegenständen richtet sich die geographische Zuordnung nach dem Sitzland des
Vertragspartners. Für Schiffsbeteiligungen ist der Flaggenstaat des Schiffes anzugeben.
Je Meldeposition können die Vermögensgegenstände mit gleichem Land unter Angabe der Objektanzahl aggregiert gemeldet werden.
Die Verpflichtung zur Angabe der Anzahl der Objekte bezieht sich insbesondere bei
den Positionen 53 und 55 nur auf diejenigen Vermögensgegenstände, die den wesentlichen Bestandteil und Anlageschwerpunkt des Investmentvermögens darstellen.
Im Zustand der Bebauung befindliche Grundstücke sind bis zur Fertigstellung den
unbebauten Grundstücken zuzuordnen.
Für bebaute Grundstücke sind die Meldungen zusätzlich nach Nutzungsart der Immobilie entsprechend der in der XML-Dokumentation definierten Codeliste aufzugliedern und können bei gleichem Land und gleicher Nutzungsart unter Angabe der
Objektanzahl aggregiert gemeldet werden. Bei gemischter Nutzung ist die flächenmäßig stärkste Hauptnutzungsart einzutragen.
Bei sonstigen nichtfinanziellen Vermögensgegenständen sind nichtfinanzielle Vermögensgegenstände beziehungsweise Sachwerte nach § 261 Absatz 2 KAGB zu
melden, die nicht den Positionen 51 bis 56 zuzuordnen sind.
81 Aufgenommene Kredite
Hier sind aufgenommene Kredite – gegliedert nach Währung, Sitzland und Sektor
des Gläubigers sowie Fristigkeit – anzugeben.
Angaben in gleichen Währungen und Fristigkeiten sowie mit gleichen Sitzländern
und Sektoren der Gläubiger können aggregiert gemeldet werden.
Für Geldmarktfonds ist zudem anzugeben, ob es sich bei den Gläubigern um Institute handelt, welche nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der EZB vom
12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9;
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ABI. EU Nr. L 250 S. 10) der Mindestreservepflicht unterliegen.
6
Mindestreservepflichtige Institute sind in einer von der Europäischen Zentralbank geführten Liste verzeichnet, die auch im Internet (http://www.bundesbank.de/gm/gm_mindestreserven.php) zur Verfügung steht.
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90 Finanzderivate (Passiva)
Hier sind eingegangene Verbindlichkeiten aus Finanzderivaten, wie zum Beispiel
Optionen, Termingeschäfte sowie Swaps, auf Bruttobasis anzugeben.
200 Fondsvermögen
Der aktuelle Wert des Fondsvermögens beziehungsweise der Nettoinventarwert entspricht dem Wert der Vermögensgegenstände (Positionen 10 bis 73) abzüglich Verbindlichkeiten (Positionen 81 bis 101) zum Stichtag, das heißt zum Ende des Berichtsmonats beziehungsweise zum letzten Bewertungs- und Berechnungstermin.
201 Umlauf
Bei stücknotierten Investmentvermögen ist die Stückzahl aller am Ende des Berichtsmonats umlaufenden Anteile anzugeben.
Für prozentnotierte Investmentvermögen ist der Nominalwert der umlaufenden Anteile zu melden.
Bei geschlossenen Investmentvermögen entspricht der Umlauf der Höhe der zum
Platzierungszeitpunkt bewerteten Gesellschaftsanteile („Nominalvolumen des Eigenkapitals“) ohne aufgenommenes Fremdkapital.
202 Ausgabepreis /-kurs
Für stücknotierte Investmentvermögen entspricht der Ausgabepreis dem Wert eines
Anteils am Fondsvermögen beziehungsweise dem Nettoinventarwert je Anteil zum
Stichtag, das heißt zum Ende des Berichtsmonats beziehungsweise zum letzten
Bewertungs- und Berechnungstermin, zuzüglich des festgesetzten Aufschlags; bei
gestaffelten Aufschlägen ist der Höchstsatz zu berücksichtigen. Der Preis ist in Euro
und Cents anzugeben.
Bei prozentnotierten Investmentvermögen (in der Regel geschlossene Investmentvermögen) ist entsprechend der Ausgabekurs in Prozent zuzüglich des Agios zu
melden.
Falls kein Aufschlag festgesetzt ist, entspricht der zu meldende Ausgabepreis /-kurs
dem Wert eines Anteils am Fondsvermögen.
203 Rücknahmepreis /-kurs
Für stücknotierte Investmentvermögen entspricht der Rücknahmepreis dem Wert eines Anteils am Fondsvermögen beziehungsweise dem Nettoinventarwert je Anteil
zum Stichtag, das heißt zum Ende des Berichtsmonats beziehungsweise zum letzten Bewertungs- und Berechnungstermin, abzüglich des festgesetzten Abschlags.
Der Preis ist in Euro und Cents anzugeben.
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Bei prozentnotierten Investmentvermögen ist entsprechend der Kurs in Prozent abzüglich eines etwaigen Abschlags zu melden.
Falls kein Abschlag festgesetzt ist, entspricht der zu meldende Rücknahmepreis /
-kurs dem Wert eines Anteils am Fondsvermögen.
Hier ist der prospektierte Wert anzugeben. Sofern dieser nicht vorliegt, soll der Ausgabekurs ohne Aufschläge gemeldet werden. Bei Ende der Laufzeit beziehungsweise bei Abwicklung des Vermögens ist die tatsächliche Rückzahlungsquote anzugeben.
204 Bruttoabsatz
Hier ist die Stückzahl beziehungsweise der Nominalwert der im Berichtszeitraum
insgesamt abgesetzten Anteile zu melden.
205 Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen (Tsd Euro)
Hier ist die Höhe der im Berichtszeitraum zugeflossenen Mittel aus der Ausgabe von
Anteilscheinen auszuweisen. Dies umfasst auch zugeflossene Mittel aus Fondsübernahmen.
Bei geschlossenen Investmentvermögen sind die nach Freigabe durch die Verwahrstelle zugeflossenen Mittel zu melden.
206 Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen (Tsd Euro)
Hier ist die Höhe der im Berichtszeitraum entstandenen Mittelabflüsse aus der
Rücknahme von Anteilen zu melden. Dies umfasst auch Mittelabflüsse durch Auflösung beziehungsweise Übertragung eines Investmentvermögens.
207 Substanzauszahlungen / Kapitalrückzahlungen (Tsd Euro)
In dieser Position werden durch Veräußerung von Vermögensgegenständen initiierte
Kapitalrückführungen (Auszahlungen von Fondsvermögen), zum Beispiel durch Immobilienverkäufe von in Auflösung befindlichen Immobilienfonds, erfasst.
208 Ertragsausschüttung – insgesamt – (Tsd Euro)
Ausschüttungen sind in dem Monat, in dem sie vorgenommen werden, zu erfassen.
Barausschüttungen sind zuzüglich zu entrichtender Steuern anzugeben.
Nicht hier, sondern unter Position 207 zu erfassen sind durch die Veräußerung von
Vermögensgegenständen initiierte Kapitalrückführungen (Auszahlungen von Fondsvermögen), zum Beispiel durch Immobilienverkäufe von in Abwicklung befindlichen
Immobilienfonds.
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VI. Monatliche Meldung für Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)
– Bereinigungen infolge Neubewertung – (Vordruck 10392)
1. Meldetermin
Die monatliche Meldung für das einzelne Investmentvermögen ist bis zum 5. Geschäftstag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats abzugeben.
2. Allgemeine Anmerkungen
Angaben über Bereinigungen sind für Finanzderivate, nichtfinanzielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen zu melden. Für diese Positionen ist – mit Ausnahme
der Finanzderivate – jeweils eine Länderaufgliederung vorzunehmen. Zur Ermittlung
der Bereinigungen werden ausschließlich Wertänderungen zwischen dem Berichtsmonat und dem Vormonat aufgrund von Preis- und/oder Wechselkursschwankungen
berücksichtigt. Bei Wertverlusten ist ein negativer Betrag zu melden.
Für Finanzderivate sind innerhalb der Berichtsperiode getätigte Käufe und Verkäufe
bei der Berechnung der Bereinigungen nicht zu berücksichtigen. Dagegen sind bei
nichtfinanziellen Vermögensgegenständen und Beteiligungen neben den Wertänderungen des Bestands auch Gewinne und Verluste aus Verkäufen einzubeziehen.
Eine Meldung ist auch dann einzureichen, wenn im Berichtsmonat keine Bereinigungen erforderlich sind. In diesem Falle ist eine leere oder eine Null-Meldung abzugeben.
Bei übergeordneten Fonds ist die Meldung für jede Anteilklasse beziehungsweise
jedes Teilinvestmentvermögen gesondert abzugeben.
3. Erläuterungen zu ausgewählten Positionen
Betragsangaben sind – sofern nicht anders angegeben – in Tsd Euro zu melden.
Die Vorgaben zur Untergliederung nach Land können der unter www.bundesbank.de
> Service > Meldewesen > Bankenstatistik > Formate XML > Verfahren: Statistik
über Investmentvermögen eingestellten XML-Dokumentation entnommen werden.
B40 Finanzderivate (Aktiva)
B90 Finanzderivate (Passiva)
Hier sind die Bereinigungen der Finanzderivate, wie zum Beispiel Optionen, Termingeschäfte und Swaps, anzugeben. Bei Glattstellung, Ausübung beziehungsweise
Verfall eines Derivats in der Berichtsperiode sind keine Bereinigungen zu ermitteln.
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Die zu meldende Höhe der Bereinigungen für Finanzderivate ist gemäß der nachfolgenden Formel zu berechnen (t = Berichtsmonat, t-1 = Vormonat, Preis in Euro):
Bereinigung = Min
ü
,
∗
ü
€
−
€
Die Bereinigungen für Finanzderivate sind grundsätzlich separat für die Aktiv- und
Passivseite zu melden. Eine Wertverringerung durch Preis- und/oder Wechselkursänderungen (Aktiva: geringere Forderung; Passiva: niedrigere Verbindlichkeit) ist auf
beiden Bilanzseiten separat als negativer Betrag einzureichen. Wertsteigerungen
sind auf Aktiv- und Passivseite entsprechend mit positivem Betrag zu melden.
Nachstehend sind einige Beispiele zur Ermittlung von Bereinigungen für Finanzderivate dargestellt.
Beispiel 1 (Preisänderung bei gleichem Bestand / Zu- und Abgänge):
Vormonat:
Finanzderivate (Aktiva)
Stück
Preis (€)
Gesamtwert (€)
insgesamt
75.000
Option A Call
1.500
10
15.000
Option B Call
2.000
5
10.000
Option C Put
500
100
50.000
Geschäftsvorfälle im Berichtsmonat
Auswirkung auf
Bereinigungsmeldung
Option B verfällt
keine
Option C wird ausgeübt
keine
Future A wird gekauft
keine
Berichtsmonat:
Finanzderivate (Aktiva)
Stück
Preis (€)
insgesamt
Option A Call
Future A
Gesamtwert (€)
150.000
1.500
20
30.000
100
1.200
120.000
19
In Position B40 sind 15 Tsd € einzusetzen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:
Option A:
Insgesamt:
MIN(1.500;1.500)*(20-10) = 1.500*10
=
15.000 €
15.000 €
Beispiel 2 (Preisänderung bei Bestandserhöhung und -minderung):
Vormonat:
Finanzderivate (Aktiva)
Stück
Preis (€)
Gesamtwert (€)
insgesamt
48.000
Future A
4
7.500
30.000
Future B
100
100
10.000
Future C
50
80
4.000
1.000
4
4.000
Stück
Preis (€)
Gesamtwert (€)
Aktienoption 1
Berichtsmonat:
Finanzderivate (Aktiva)
insgesamt
56.500
Future A
5
8.000
40.000
Future B
75
120
9.000
Future C
30
50
1.500
1.500
4
6.000
Aktienoption 1
In Position B40 sind 3 Tsd € einzusetzen. Dieser Betrag wird wie folgt ermittelt:
Future A:
Future B:
Future C:
Aktienoption 1:
Insgesamt:
MIN(5;4)*(8.000-7.500)
MIN(75;100)*(120-100)
MIN(30;50)*(50-80)
MIN(1.500;1.000)*(4-4)
= 4*500
= 75*20
= 30*(-30)
= 1.000*0
=
=
=
=
2.000 €
1.500 €
- 900 €
0€
2.600 €
20
Beispiel 3 (Bestands- und Preisänderung auf Aktiv- und Passivseite):
Vormonat:
Finanzderivate (Aktiva)
Stück
Preis (€)
Gesamtwert (€)
insgesamt
3.400
Option A Call
7
200
1.400
Option B Put
25
80
2.000
Stück
Preis (€)
Gesamtwert (€)
Finanzderivate (Passiva)
insgesamt
6.600
Terminkontrakt A
12
300
3.600
Terminkontrakt B
20
150
3.000
Stück
Preis (€)
Gesamtwert (€)
Berichtsmonat:
Finanzderivate (Aktiva)
insgesamt
6.600
Option A Call
7
600
4.200
Option B Put
30
80
2.400
Stück
Preis (€)
Gesamtwert (€)
Finanzderivate (Passiva)
insgesamt
6.300
Terminkontrakt A
12
400
4.800
Terminkontrakt B
10
150
1.500
In Position B40 sind 3 Tsd € zu melden. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:
Option A:
Option B:
Insgesamt:
MIN(7;7)*(600-200)
MIN(30;25)*(80-80)
= 7*400
= 25*0
=
=
2.800 €
0€
2.800 €
In Position B90 sind 1 Tsd € einzusetzen. Dieser Betrag wird wie folgt ermittelt:
Terminkontrakt A:
Terminkontrakt B:
Insgesamt:
MIN(12;12)*(400-300)
MIN(10;20)*(150-150)
= 12*100
= 10*0
=
=
1.200 €
0€
1.200 €
21
B51
B52
B53
B54
B55
B56
B57
B61
B62
B63
unbebaute Grundstücke
bebaute Grundstücke
Schiffe, Schiffsaufbauten und Schiffsbestand- und -ersatzteile
Container
Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatzteile
Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Energie
Sonstige nichtfinanzielle Vermögensgegenstände
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften
Beteiligungen an sonstigen Gesellschaften
Bereinigungen mit gleichem Land können pro Position aggregiert gemeldet werden.
Nachstehend sind einige Beispiele zur Ermittlung der Bereinigungen (im Folgenden
am Beispiel der unbebauten Grundstücke; aber parallel auch auf die Positionen B52
bis B63 anwendbar) dargestellt.
Beispiel 1 (Wertänderung / Zugang):
Vormonat:
Unbebaute Grundstücke
Land
Verkehrswert (€)
insgesamt
1.950.000
Grundstück A
DE
750.000
Grundstück B
DE
800.000
Grundstück C
DE
400.000
Geschäftsvorfälle im Berichtsmonat
Auswirkung auf
Bereinigungsmeldung
Grundstück D wird gekauft
keine
Berichtsmonat:
Unbebaute Grundstücke
Land
insgesamt
Verkehrswert (€)
2.430.000
Grundstück A
DE
720.000
Grundstück B
DE
800.000
Grundstück C
DE
410.000
Grundstück D
DE
500.000
22
In Position B51 sind -20 Tsd € einzusetzen. Dieser Betrag wird wie folgt ermittelt:
Grundstück A:
Grundstück B:
Grundstück C:
Insgesamt:
720.000-750.000
800.000-800.000
410.000-400.000
=
=
=
- 30.000 €
0€
10.000 €
- 20.000 €
In Position B51 kann der Wertverlust von -20 Tsd € in einem Betrag als Bereinigung
angegeben werden, da das Land identisch ist. Alternativ können auch die Bereinigungen für jedes Grundstück einzeln aufgeführt werden: -30 Tsd € für Grundstück A,
0 Tsd € für Grundstück B und 10 Tsd € für Grundstück C. Grundstück D wird nicht
berücksichtigt, da Käufe für die Berechnung der Bereinigungen nicht relevant sind.
Beispiel 2 (Wertänderung / Zu- und Abgang):
Vormonat:
Unbebaute Grundstücke
Land
Verkehrswert (€)
insgesamt
3.400.000
Grundstück A
DE
900.000
Grundstück B
DE
2.500.000
Geschäftsvorfälle im Berichtsmonat
Auswirkung auf
Bereinigungsmeldung
Grundstück B wird zu 3.500.000 € verkauft
Berücksichtigung in Berechnung der
Bereinigungen zum Berichtsmonat
Grundstück C wird gekauft
keine
Berichtsmonat:
Unbebaute Grundstücke
Land
insgesamt
Verkehrswert (€)
2.400.000
Grundstück A
DE
900.000
Grundstück C
DE
1.500.000
23
In Position B51 sind 1.000 Tsd € einzusetzen. Dieser Betrag wird wie folgt ermittelt:
Grundstück A:
Grundstück B:
Insgesamt:
900.000-900.000
3.500.000-2.500.000
=
=
0€
1.000.000 €
1.000.000 €
Der Verkaufserlös für Grundstück B ist als Wertänderung zu berücksichtigen und
muss in Position B51 einbezogen werden. Gleiches gilt für etwaige Verluste aus
Verkäufen. Grundstück C wird nicht berücksichtigt, da Käufe für die Berechnung der
Bereinigungen nicht relevant sind.
Beispiel 3 (Wertänderung / Abgang / Zusammenfassung bei identischem Land)
Vormonat:
Unbebaute Grundstücke
Land
Verkehrswert (€)
insgesamt
10.500.000
Grundstück A
DE
900.000
Grundstück B
DE
1.100.000
Grundstück C
FR
2.500.000
Grundstück D
ES
3.000.000
Grundstück E
AT
3.000.000
Geschäftsvorfälle im Berichtsmonat
Auswirkung auf
Bereinigungsmeldung
Grundstück E wird zu 2.750.000 € verkauft
Berücksichtigung in Berechnung der
Bereinigungen zum Berichtsmonat
Berichtsmonat:
Unbebaute Grundstücke
Land
insgesamt
Verkehrswert (€)
7.690.000
Grundstück A
DE
1.000.000
Grundstück B
DE
1.060.000
Grundstück C
FR
2.580.000
Grundstück D
ES
3.050.000
24
In die Unterpositionen von B51 sind die jeweiligen Summen pro Land einzutragen. In
Gesamtposition B51 sind -60 Tsd € einzusetzen. Dieser Betrag wird wie folgt ermittelt:
Grundstück A, DE:
Grundstück B, DE:
Grundstück C, FR:
Grundstück D, ES:
Grundstück E, AT:
Insgesamt:
1.000.000-900.000
1.060.000-1.100.000
2.580.000-2.500.000
3.050.000-3.000.000
2.750.000-3.000.000
=
=
=
=
=
100.000 €
-40.000 €
80.000 €
50.000 €
-250.000 €
-60.000 €
Die Bereinigungen können für jedes Grundstück einzeln aufgeführt werden. Alternativ können die Grundstücke A und B zusammengefasst gemeldet werden, da deren
Land identisch ist:
Grundstück A/B, DE:
Grundstück C, FR:
Grundstück D, ES:
Grundstück E, AT:
Insgesamt:
100.000+(-40.000)
2.580.000-2.500.000
3.050.000-3.000.000
2.750.000-3.000.000
=
=
=
=
60.000 €
80.000 €
50.000 €
-250.000 €
-60.000 €
Beispiel 4 (Wert- und Wechselkursänderung)
Vormonat:
Unbebaute
Grundstücke
Land
Wert (Landeswährung)
Wechselkurs
1 EUR = … GBP/USD
insgesamt
Verkehrswert (€)
3.565.447
Grundstück A
GB
1.500.000
0,6786
2.210.433
Grundstück B
US
2.000.000
1,4760
1.355.014
Wert (Landeswährung)
Wechselkurs
1 EUR = … GBP/USD
Verkehrswert (€)
Berichtsmonat:
Unbebaute
Grundstücke
Land
insgesamt
3.661.277
Grundstück A
GB
1.560.000
0,6691
2.331.490
Grundstück B
US
2.000.000
1,5040
1.329.787
25
In die Unterpositionen von B51 sind die jeweiligen Summen der Länder einzutragen.
In Gesamtposition B51 sind 96 Tsd € einzusetzen. Dieser Betrag wird wie folgt ermittelt:
Grundstück A, GB:
Grundstück B, US:
Insgesamt:
(1.560.000/0,6691)-(1.500.000/0,6786) =
(2.000.000/1,5040)-(2.000.000/1,4760) =
121.057 €
-25.227 €
95.830 €
26