Formular SekII - Merkblatt 5 AMG Fehlzeiten und Entsch

Albert-Martmöller-Gymnasium
Oberstufe / Sek II Beschlüsse derAMG:
Fachkonferenz
Merkblatt
Fehlzeiten und Entschuldigungsverfahren 1.) Grundsätze (gemäß §43 Schulgesetz)
vom
Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht
und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen
teilzunehmen.
Protokoll:Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen
Unterrichtsveranstaltung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme
mindestens für ein Schulhalbjahr.
Beschlüsse
wurden
gefasst:oder aus anderen
Ist eineFolgende
Schülerin oder
ein Schüler
durch Krankheit
nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen,
so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen
schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten
Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt
wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen
und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches
Gutachten einholen.
Das Schulverhältnis endet, wenn ... die nicht mehr schulpflichtige
Schülerin oder der nicht mehr schulpflichtige Schüler trotz
schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage
unentschuldigt fehlt (§ 47 Abs 1 Nr 8 SchulG).
Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der
nicht mehr schulpflichtig ist, kann ohne vorherige Androhung
erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines
Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden
unentschuldigt versäumt hat (§ 53 Abs 4 SchulG).
2.) Entschuldigungsformular - Dokumentation
Alle SuS erhalten ein Formular, auf dem die Fehlzeiten dokumentiert
werden (i.d.R. farbig: EF=gelb, Q1=blau, Q2=grün). Dieses Formular
ist sorgfältig zu verwahren und muss auf Verlangen jederzeit
vorgezeigt werden können. Es dient als Nachweis für die
entschuldigten Fehlstunden und als Beleg, dass die Stunden
fristgerecht entschuldigt wurden. Ist das Formular voll, händigen die
Beratungslehrer ein weiteres Formular aus. Spätestens zum
angekündigten Termin vor der Zeugniskonferenz muss das durch
Summenbildung ausgefüllte Formular bei den Beratungslehrern
abgegeben sein.
Bei verspäteter Abgabe kann den SuS das Zeugnis ggfs. nicht
termingerecht ausgehändigt werden.
Bei Nichtabgabe erhalten die SuS ein Zeugnis mit folgender
Bemerkung: <Name> ist seiner Pflicht zur Dokumentation der
Fehlzeiten nicht nachgekommen.
3.) Entschuldigung bei Erkrankung
Bei Krankheit ist die Schule spätestens am 2. Tag (auch telefonisch)
zu benachrichtigen. Nach einer Woche muss eine schriftliche
Nachricht vorliegen, nach 14 Tagen ein schriftlicher Zwischenbericht.
Nach Rückkehr in den Unterricht sind die versäumten Stunden
unverzüglich mit Hilfe des Formulars "Entschuldigungsschreiben"
(als Download auf der Homepage des AMG oder im Sek II-Büro
erhältlich) und des farbigen Fehlstundenformulars bei den
Fachlehrern zu entschuldigen (vgl. hierzu Punkt 2 und 9).
4.) Fehlen an Klausur- / Prüfungstagen
An einem Klausur- oder Prüfungstag muss die Schule über das
Fehlen noch am selben Tag und vor Beginn der Klausur / der
Prüfung telefonisch informiert werden (vgl. hierzu das Merkblatt:
Klausuren und Prüfungen). Die Schule erwartet anschließend die
unverzügliche Vorlage eines ärztlichen Attestes, mit dem die
Schulunfähigkeit am betroffenen Klausur- /Prüfungstag bescheinigt
wird. Wird die Klausur / Prüfung aus selbst zu verschuldenden
Gründen versäumt oder wird das Fehlen nicht (angemessen)
entschuldigt, erlischt das Recht auf einen Nachschreibtermin, die
versäumte Klausur wird dann i.d.R. mit einer 6 (0 Punkten) gewertet.
5.) Fehlen direkt vor oder nach Ferien
Den Vorgaben des Schulministeriums folgend verlangt die Schule
bei Fehlen direkt vor oder nach den Ferien die Vorlage eines
ärztlichen Attests, welches die Schulunfähigkeit bescheinigt.
6.) Abmeldung vom Unterricht
Erkrankt ein Schüler während des Unterrichtes, so muss er sich in
jedem Fall abmelden, und zwar entweder beim Lehrer der zuletzt
besuchten Unterrichtstunde, dem Lehrer der ersten Fehlstunde, den
Beratungslehrern oder den Oberstufenkoordinatoren. Der jeweilige
Lehrer dokumentiert die Abmeldung auf dem farbigen
Entschuldigungsformular in dem Feld der zuletzt besuchten Stunde.
Ohne eine Abmeldung gelten die an diesem Tag gefehlten
Stunden i.d.R. als unentschuldigt. Es ist nicht zulässig, den
Unterricht ohne eine Abmeldung zu verlassen.
Erkrankt ein SuS während der Mittagspause und kann am
Nachmittagsunterricht (z.B. Sport) nicht teilnehmen, entscheidet der
Nachmittagslehrer allein über die Entschuldigung und zeichnet auch
in der Spalte “Anerkennung“ auf dem farbigen Formular ab.
7.) Beurlaubung vom Unterricht
Bei allen vorhersehbaren Unterrichtsversäumnissen (Führerscheinprüfung, Vorstellungsgespräch, Beerdigung, Teilnahme an
Wettkämpfen oder religiösen Veranstaltungen u.ä.) ist rechtzeitig,
wenn möglich 1 Woche vorher, ein schriftlicher Antrag vorzulegen
(vgl. Formular "Beurlaubung" - als Download auf der Homepage des
AMG oder im Sek II-Büro erhältlich). Beurlaubungen aus diesen
Gründen werden nicht auf die Fehlstunden angerechnet.
Längerfristig bekannte Termine für Arztbesuche können nur in
ausdrücklich begründeten Ausnahmefällen vormittags oder an
Unterrichtsnachmittagen wahrgenommen werden, sie müssen i.d.R.
auf
einen
unterrichtsfreien
Nachmittag
gelegt
werden.
Beurlaubungen aus gesundheitlichen Gründen werden zu den
Fehlstunden hinzugerechnet.
Es besteht ein grundsätzliches Beurlaubungsverbot unmittelbar vor
und im Anschluss an die Ferien. Eine Ausnahme ist nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Verfahren:
1. Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular (s.o)
wird bei den Beratungslehrern eingereicht. Diese leiten das
Formular zur Entscheidung an die Schulleitung weiter.
2. Wenn die Beurlaubung genehmigt wird, so vermerken die
Beratungslehrer dies auf dem farbigen Entschuldigungsformular.
Hierzu trägt der Schüler / die Schülerin zuvor die
entsprechenden Tage / Unterrichtsstunden ein. Das
Antragsformular wird zu den Akten genommen.
3. Der Schüler / die Schülerin informiert vorab die Fachlehrer über
die Beurlaubung und verfährt nach Rückkehr in den Unterricht
wie bei Punkt 10.
8.) Fehlen wg. anderer Schulveranstaltungen
Wird Unterricht versäumt, weil in einem anderen Kurs eine Klausur
geschrieben oder an einer anderen Unterrichtsveranstaltung
teilgenommen wird, quittiert die verantwortliche Lehrkraft dies in der
entsprechenden Zeile auf dem Entschuldigungsformular mit Angabe
des Grundes und Unterschrift. Diese Stunden werden von den SuS
den LehrerInnen zur Entschuldigung für das Fehlen vorgelegt. Sie
gelten nicht als Fehlstunden und werden bei der Summenbildung
entsprechend nicht berücksichtigt.
9.) Sportunfähigkeit
Datum, Unterschrift Protokollant
Bei
Sportunfähigkeit,
die
nicht
gleichbedeutend
mit
UnterrichtsunfähigkeitFachkonferenz
ist, müssen
die SuS am Sportunterricht
Beschluesse, Rev. 16.03.2012
(theoretischer Teil) teilnehmen. Ausnahmen können nur durch
die/den betroffene/n Sportlehrer/in genehmigt werden. Die
entsprechenden Absprachen sind schriftlich festzuhalten und dem
Formular beizulegen.
Eine grundsätzliche Sportunfähigkeit ist nur in außergewöhnlichen
Ausnahmesituationen möglich, sie kann ausschließlich durch einen
Amtsarzt bescheinigt werden und unterliegt besonderen
Bedingungen. Hierzu ist unbedingt zunächst das Gespräch mit den
Oberstufenkoordinatoren zu suchen.
Albert-Martmöller-Gymnasium
Oberstufe / Sek II Beschlüsse derAMG:
Fachkonferenz
Merkblatt
Fehlzeiten und Entschuldigungsverfahren 10.) vom
Entschuldigungsverfahren
Folgendermaßen ist bei Unterrichtsversäumnissen vorzugehen, um
Protokoll:
sich ordnungsgemäß
zu entschuldigen:
1. Die Schule ist immer unverzüglich über das Fehlen und die
jeweiligen Gründe zu informieren (vgl. Punkt 1, 3, 4, 6) - bei
Erkrankung
während
des Schultages
sich der Schüler / die
Folgende
Beschlüsse
wurden muss
gefasst:
Schülerin abmelden, die Abmeldung muss dokumentiert werden.
2. Die versäumten Stunden sind vollständig auf dem farbigen
Entschuldigungsformular einzutragen.
3. Nach Rückkehr in den Unterricht legen die SuS innerhalb einer
Woche allen betroffenen Fachlehrern zwei Formulare zur
Entschuldigung vor:
1. das entsprechend vorbereitete farbige Entschuldigungsformular, auf dem der Fachlehrer seine Kenntnisnahme
abzeichnet.
2. das dazu passende, vollständig ausgefüllte und von den
Erziehungsberechtigten
unterschriebene
Formular
"Entschuldigungsschreiben" (als Download auf der Homepage
des AMG oder im Sek II-Büro erhältlich).
4. Später vorgelegte Entschuldigungen können i.d.R. nicht mehr
akzeptiert werden, die entsprechenden Fehlstunden gelten als
unentschuldigt, i.d.R. auch dann, wenn die Entschuldigung zwar
beim Beratungslehrer aber nicht beim Fachlehrer erfolgt ist.
Ist der Kurslehrer nachweislich abwesend, so gilt
Fristverlängerung. Im Zweifelsfall bitte hier Rücksprache mit den
Beratungslehrern nehmen.
5. Nachdem das Formular "Entschuldigungsschreiben" allen
betroffenen Fachlehrern gezeigt wurde und diese die
Fehlstunden als entschuldigt markiert haben, wird es
unverzüglich in den richtigen Briefkasten am Oberstufenbüro
eingeworfen oder bei den Beratungslehrern abgegeben. Es wird
von diesen zu den Akten genommen.
6. Das farbige Entschuldigungsformular verbleibt bis zum Ende des
Halbjahres beim Schüler / der Schülerin und dient als Nachweis
über die fristgerechte Entschuldigung.
11.) Unentschuldigtes Fehlen /Konsequenzen
Unentschuldigtes Fehlen gilt es unbedingt zu vermeiden!
Schülerinnen und Schüler, die häufiger unentschuldigt oder sehr
auffällig regelmäßig (auch entschuldigt) zu bestimmen Zeiten (z.B. in
Randstunden oder im Nahmittagsbereich) fehlen, werden zunächst
von den Fachlehrern und Beratungslehrern zur Rede gestellt, die
Eltern werden ebenfalls i.d.R. in einem persönlichen Gespräch über
das Fehlen des Kindes informiert.
Fehlt der Schüler / die Schülerin weiterhin unentschuldigt / in
auffälliger Weise, werden weitere Maßnahmen ergriffen.
Mögliche Auflagen sind z.B.:
1. tägliches Eintragen in eine Liste im Sekretariat vor Beginn des
Unterrichts, um Anwesenheit und Pünktlichkeit sicherzustellen.
Verfahren bei Attestauflage:
Das Attest muss nach Rückkehr in den Unterricht unverzüglich
einem Beratungslehrer vorgezeigt und von diesem akzeptiert
werden. Dieser trägt auf dem farbigen Entschuldigungsformular
hinter den vorbereiteten Tagen / Fehlstunden das Stichwort "Attest"
ein und bestätigt dies durch sein Kürzel. Das Attest wird zu den
Akten genommen.
Der Schüler / die Schülerin entschuldigt sich mit dem
Entschuldigungsformular anschließend innerhalb einer Woche
nach Rückkehr in den Unterricht bei allen betroffenen Fachlehrern.
Es ist nicht zulässig, Atteste gesammelt zu einem späteren Zeitpunkt
nachzureichen.
Wird das Attest nicht unverzüglich nach Rückkehr in den
Unterricht, spätestens aber innerhalb einer Woche nach
Rückkehr in den Unterricht einem Beratungslehrer vorgezeigt,
so gelten die entsprechenden Fehlstunden i.d.R. als
unentschuldigt, auch wenn das Attest nachgereicht wird.
3. Bei
weiterhin
unentschuldigtem
Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Fehlen
kann
ein
4. Bei weiterhin unentschuldigtem Fehlen kann gemäß § 47 bzw.
§ 53 SchulG das Schulverhältnis beendet oder die
Entlassung von der Schule ausgesprochen werden.
5. Darüberhinaus hat jedes unentschuldigte Fehlen auch direkte
Auswirkungen auf die Leistungsbewertung (vgl. SchG §48
und APOGOSt §13): Unentschuldigtes Fehlen wird als Leistungsverweigerung im
Bereich der Sonstigen Mitarbeit gewertet, so dass die Leistung
jeder unentschuldigt verpassten Unterrichtsstunde i.d.R. und
nach
Ermessen
des
Fachlehrers
6
zu
nennen
ist.
Verpasst ein Schüler oder eine Schülerin einen überwiegenden
Anteil der Stunden eines Kurses unentschuldigt, so gilt der
Schüler oder die Schülerin i.d.R. als "nicht beurteilbar". Der
gesamte Kurs ist in diesem Fall i.d.R. mit 6 zu bewerten und
kann im Hinblick auf die Abiturzulassung nicht mehr angerechnet
werden.
Handelt es sich hierbei um einen Pflichtkurs, so führt dies
zwangsläufig zur Wiederholung der Jahrgangstufe bzw. zum
Verlassen der Schule. Dies gilt unabhängig davon, ob schriftliche
Leistungen erbracht werden: Schreibt ein Schüler also die
Klausuren mit, fehlt aber über das Maß hinaus unentschuldigt,
gilt der Kurs unabhängig vom Ausgang der Klausuren als nicht
bestanden. Die Entscheidung, ob der Schüler oder die Schülerin
nicht mehr beurteilbar ist, obliegt hier zunächst dem jeweiligen
Fachlehrer. Empfohlen wird hier, von einer Nichtbeurteilbarkeit
ab
50%
unentschuldigter
Fehlstunden
auszugehen.
Eine Feststellungsprüfung bei hoher Fehlstundenzahl und
Nichtbewertbarkeit der Schülerleistung muss nur dann
durchgeführt werden, wenn der Schüler oder die Schülerin das
Fehlen entschuldigt. Bei unentschuldigtem Fehlen wird keine
Feststellungsprüfung durchgeführt. Auch hat der Schüler bei
häufigem unentschuldigtem Fehlen nicht das Recht, zusätzliche
Leistungen zu erbringen.
Datum, Unterschrift Protokollant
2. Attestauflage
Das farbige Entschuldigungsformular des Schülers / der
Schülerin erhält den Vermerk "Attestauflage".
Ein Entschuldigen bei Unterrichtsversäumnissen ist nun nur
noch durch ein ärztliches Attest möglich, welches zweifelsfrei die
Schulunfähigkeit und den jeweiligen Zeitraum bescheinigt.
Hat die Schule hier berechtigte Zweifel, kann sie auf der Vorlage
eines amtsärztlichen Attestes bestehen.
Die Attestauflage ist bis zum Ende der Schullaufbahn
uneingeschränkt gültig und verliert ihre Gültigkeit auch nicht
durch das Wiederholen einer Jahrgangsstufe.
12.) Beratung / Hilfestellung
Fachkonferenz Beschluesse, Rev. 16.03.2012
Nicht alles im Leben läuft immer glatt und es mag zu Problemen
kommen, die in der jeweiligen Situation als unüberwindbar scheinen.
Darauf mit Fernbleiben von der Schule zu reagieren, ist der falsche
Weg und verschärft die Probleme noch zusätzlich.
Wenn es aufgrund von als massiv erlebten Problemen zu Schulfrust
/Schulunlust kommt, muss stattdessen unbedingt das Gespräch mit
Beratungslehrern,
Koordinatoren,
vertrauten
Lehrern,
der
Schulsozialarbeiterin etc. gesucht werden (vgl. hierzu das Merkblatt:
Information und Beratung).