Albert-Martmöller-Gymnasium Oberstufe / Sek II Beschlüsse derAMG: Fachkonferenz Merkblatt Fehlzeiten und Entschuldigungsverfahren 1.) Grundsätze (gemäß §43 Schulgesetz) vom Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Protokoll:Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr. Beschlüsse wurden gefasst:oder aus anderen Ist eineFolgende Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen. Das Schulverhältnis endet, wenn ... die nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder der nicht mehr schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt (§ 47 Abs 1 Nr 8 SchulG). Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat (§ 53 Abs 4 SchulG). 2.) Entschuldigungsformular - Dokumentation Alle SuS erhalten ein Formular, auf dem die Fehlzeiten dokumentiert werden (i.d.R. farbig: EF=gelb, Q1=blau, Q2=grün). Dieses Formular ist sorgfältig zu verwahren und muss auf Verlangen jederzeit vorgezeigt werden können. Es dient als Nachweis für die entschuldigten Fehlstunden und als Beleg, dass die Stunden fristgerecht entschuldigt wurden. Ist das Formular voll, händigen die Beratungslehrer ein weiteres Formular aus. Spätestens zum angekündigten Termin vor der Zeugniskonferenz muss das durch Summenbildung ausgefüllte Formular bei den Beratungslehrern abgegeben sein. Bei verspäteter Abgabe kann den SuS das Zeugnis ggfs. nicht termingerecht ausgehändigt werden. Bei Nichtabgabe erhalten die SuS ein Zeugnis mit folgender Bemerkung: <Name> ist seiner Pflicht zur Dokumentation der Fehlzeiten nicht nachgekommen. 3.) Entschuldigung bei Erkrankung Bei Krankheit ist die Schule spätestens am 2. Tag (auch telefonisch) zu benachrichtigen. Nach einer Woche muss eine schriftliche Nachricht vorliegen, nach 14 Tagen ein schriftlicher Zwischenbericht. Nach Rückkehr in den Unterricht sind die versäumten Stunden unverzüglich mit Hilfe des Formulars "Entschuldigungsschreiben" (als Download auf der Homepage des AMG oder im Sek II-Büro erhältlich) und des farbigen Fehlstundenformulars bei den Fachlehrern zu entschuldigen (vgl. hierzu Punkt 2 und 9). 4.) Fehlen an Klausur- / Prüfungstagen An einem Klausur- oder Prüfungstag muss die Schule über das Fehlen noch am selben Tag und vor Beginn der Klausur / der Prüfung telefonisch informiert werden (vgl. hierzu das Merkblatt: Klausuren und Prüfungen). Die Schule erwartet anschließend die unverzügliche Vorlage eines ärztlichen Attestes, mit dem die Schulunfähigkeit am betroffenen Klausur- /Prüfungstag bescheinigt wird. Wird die Klausur / Prüfung aus selbst zu verschuldenden Gründen versäumt oder wird das Fehlen nicht (angemessen) entschuldigt, erlischt das Recht auf einen Nachschreibtermin, die versäumte Klausur wird dann i.d.R. mit einer 6 (0 Punkten) gewertet. 5.) Fehlen direkt vor oder nach Ferien Den Vorgaben des Schulministeriums folgend verlangt die Schule bei Fehlen direkt vor oder nach den Ferien die Vorlage eines ärztlichen Attests, welches die Schulunfähigkeit bescheinigt. 6.) Abmeldung vom Unterricht Erkrankt ein Schüler während des Unterrichtes, so muss er sich in jedem Fall abmelden, und zwar entweder beim Lehrer der zuletzt besuchten Unterrichtstunde, dem Lehrer der ersten Fehlstunde, den Beratungslehrern oder den Oberstufenkoordinatoren. Der jeweilige Lehrer dokumentiert die Abmeldung auf dem farbigen Entschuldigungsformular in dem Feld der zuletzt besuchten Stunde. Ohne eine Abmeldung gelten die an diesem Tag gefehlten Stunden i.d.R. als unentschuldigt. Es ist nicht zulässig, den Unterricht ohne eine Abmeldung zu verlassen. Erkrankt ein SuS während der Mittagspause und kann am Nachmittagsunterricht (z.B. Sport) nicht teilnehmen, entscheidet der Nachmittagslehrer allein über die Entschuldigung und zeichnet auch in der Spalte “Anerkennung“ auf dem farbigen Formular ab. 7.) Beurlaubung vom Unterricht Bei allen vorhersehbaren Unterrichtsversäumnissen (Führerscheinprüfung, Vorstellungsgespräch, Beerdigung, Teilnahme an Wettkämpfen oder religiösen Veranstaltungen u.ä.) ist rechtzeitig, wenn möglich 1 Woche vorher, ein schriftlicher Antrag vorzulegen (vgl. Formular "Beurlaubung" - als Download auf der Homepage des AMG oder im Sek II-Büro erhältlich). Beurlaubungen aus diesen Gründen werden nicht auf die Fehlstunden angerechnet. Längerfristig bekannte Termine für Arztbesuche können nur in ausdrücklich begründeten Ausnahmefällen vormittags oder an Unterrichtsnachmittagen wahrgenommen werden, sie müssen i.d.R. auf einen unterrichtsfreien Nachmittag gelegt werden. Beurlaubungen aus gesundheitlichen Gründen werden zu den Fehlstunden hinzugerechnet. Es besteht ein grundsätzliches Beurlaubungsverbot unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien. Eine Ausnahme ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Verfahren: 1. Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular (s.o) wird bei den Beratungslehrern eingereicht. Diese leiten das Formular zur Entscheidung an die Schulleitung weiter. 2. Wenn die Beurlaubung genehmigt wird, so vermerken die Beratungslehrer dies auf dem farbigen Entschuldigungsformular. Hierzu trägt der Schüler / die Schülerin zuvor die entsprechenden Tage / Unterrichtsstunden ein. Das Antragsformular wird zu den Akten genommen. 3. Der Schüler / die Schülerin informiert vorab die Fachlehrer über die Beurlaubung und verfährt nach Rückkehr in den Unterricht wie bei Punkt 10. 8.) Fehlen wg. anderer Schulveranstaltungen Wird Unterricht versäumt, weil in einem anderen Kurs eine Klausur geschrieben oder an einer anderen Unterrichtsveranstaltung teilgenommen wird, quittiert die verantwortliche Lehrkraft dies in der entsprechenden Zeile auf dem Entschuldigungsformular mit Angabe des Grundes und Unterschrift. Diese Stunden werden von den SuS den LehrerInnen zur Entschuldigung für das Fehlen vorgelegt. Sie gelten nicht als Fehlstunden und werden bei der Summenbildung entsprechend nicht berücksichtigt. 9.) Sportunfähigkeit Datum, Unterschrift Protokollant Bei Sportunfähigkeit, die nicht gleichbedeutend mit UnterrichtsunfähigkeitFachkonferenz ist, müssen die SuS am Sportunterricht Beschluesse, Rev. 16.03.2012 (theoretischer Teil) teilnehmen. Ausnahmen können nur durch die/den betroffene/n Sportlehrer/in genehmigt werden. Die entsprechenden Absprachen sind schriftlich festzuhalten und dem Formular beizulegen. Eine grundsätzliche Sportunfähigkeit ist nur in außergewöhnlichen Ausnahmesituationen möglich, sie kann ausschließlich durch einen Amtsarzt bescheinigt werden und unterliegt besonderen Bedingungen. Hierzu ist unbedingt zunächst das Gespräch mit den Oberstufenkoordinatoren zu suchen. Albert-Martmöller-Gymnasium Oberstufe / Sek II Beschlüsse derAMG: Fachkonferenz Merkblatt Fehlzeiten und Entschuldigungsverfahren 10.) vom Entschuldigungsverfahren Folgendermaßen ist bei Unterrichtsversäumnissen vorzugehen, um Protokoll: sich ordnungsgemäß zu entschuldigen: 1. Die Schule ist immer unverzüglich über das Fehlen und die jeweiligen Gründe zu informieren (vgl. Punkt 1, 3, 4, 6) - bei Erkrankung während des Schultages sich der Schüler / die Folgende Beschlüsse wurden muss gefasst: Schülerin abmelden, die Abmeldung muss dokumentiert werden. 2. Die versäumten Stunden sind vollständig auf dem farbigen Entschuldigungsformular einzutragen. 3. Nach Rückkehr in den Unterricht legen die SuS innerhalb einer Woche allen betroffenen Fachlehrern zwei Formulare zur Entschuldigung vor: 1. das entsprechend vorbereitete farbige Entschuldigungsformular, auf dem der Fachlehrer seine Kenntnisnahme abzeichnet. 2. das dazu passende, vollständig ausgefüllte und von den Erziehungsberechtigten unterschriebene Formular "Entschuldigungsschreiben" (als Download auf der Homepage des AMG oder im Sek II-Büro erhältlich). 4. Später vorgelegte Entschuldigungen können i.d.R. nicht mehr akzeptiert werden, die entsprechenden Fehlstunden gelten als unentschuldigt, i.d.R. auch dann, wenn die Entschuldigung zwar beim Beratungslehrer aber nicht beim Fachlehrer erfolgt ist. Ist der Kurslehrer nachweislich abwesend, so gilt Fristverlängerung. Im Zweifelsfall bitte hier Rücksprache mit den Beratungslehrern nehmen. 5. Nachdem das Formular "Entschuldigungsschreiben" allen betroffenen Fachlehrern gezeigt wurde und diese die Fehlstunden als entschuldigt markiert haben, wird es unverzüglich in den richtigen Briefkasten am Oberstufenbüro eingeworfen oder bei den Beratungslehrern abgegeben. Es wird von diesen zu den Akten genommen. 6. Das farbige Entschuldigungsformular verbleibt bis zum Ende des Halbjahres beim Schüler / der Schülerin und dient als Nachweis über die fristgerechte Entschuldigung. 11.) Unentschuldigtes Fehlen /Konsequenzen Unentschuldigtes Fehlen gilt es unbedingt zu vermeiden! Schülerinnen und Schüler, die häufiger unentschuldigt oder sehr auffällig regelmäßig (auch entschuldigt) zu bestimmen Zeiten (z.B. in Randstunden oder im Nahmittagsbereich) fehlen, werden zunächst von den Fachlehrern und Beratungslehrern zur Rede gestellt, die Eltern werden ebenfalls i.d.R. in einem persönlichen Gespräch über das Fehlen des Kindes informiert. Fehlt der Schüler / die Schülerin weiterhin unentschuldigt / in auffälliger Weise, werden weitere Maßnahmen ergriffen. Mögliche Auflagen sind z.B.: 1. tägliches Eintragen in eine Liste im Sekretariat vor Beginn des Unterrichts, um Anwesenheit und Pünktlichkeit sicherzustellen. Verfahren bei Attestauflage: Das Attest muss nach Rückkehr in den Unterricht unverzüglich einem Beratungslehrer vorgezeigt und von diesem akzeptiert werden. Dieser trägt auf dem farbigen Entschuldigungsformular hinter den vorbereiteten Tagen / Fehlstunden das Stichwort "Attest" ein und bestätigt dies durch sein Kürzel. Das Attest wird zu den Akten genommen. Der Schüler / die Schülerin entschuldigt sich mit dem Entschuldigungsformular anschließend innerhalb einer Woche nach Rückkehr in den Unterricht bei allen betroffenen Fachlehrern. Es ist nicht zulässig, Atteste gesammelt zu einem späteren Zeitpunkt nachzureichen. Wird das Attest nicht unverzüglich nach Rückkehr in den Unterricht, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Rückkehr in den Unterricht einem Beratungslehrer vorgezeigt, so gelten die entsprechenden Fehlstunden i.d.R. als unentschuldigt, auch wenn das Attest nachgereicht wird. 3. Bei weiterhin unentschuldigtem Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Fehlen kann ein 4. Bei weiterhin unentschuldigtem Fehlen kann gemäß § 47 bzw. § 53 SchulG das Schulverhältnis beendet oder die Entlassung von der Schule ausgesprochen werden. 5. Darüberhinaus hat jedes unentschuldigte Fehlen auch direkte Auswirkungen auf die Leistungsbewertung (vgl. SchG §48 und APOGOSt §13): Unentschuldigtes Fehlen wird als Leistungsverweigerung im Bereich der Sonstigen Mitarbeit gewertet, so dass die Leistung jeder unentschuldigt verpassten Unterrichtsstunde i.d.R. und nach Ermessen des Fachlehrers 6 zu nennen ist. Verpasst ein Schüler oder eine Schülerin einen überwiegenden Anteil der Stunden eines Kurses unentschuldigt, so gilt der Schüler oder die Schülerin i.d.R. als "nicht beurteilbar". Der gesamte Kurs ist in diesem Fall i.d.R. mit 6 zu bewerten und kann im Hinblick auf die Abiturzulassung nicht mehr angerechnet werden. Handelt es sich hierbei um einen Pflichtkurs, so führt dies zwangsläufig zur Wiederholung der Jahrgangstufe bzw. zum Verlassen der Schule. Dies gilt unabhängig davon, ob schriftliche Leistungen erbracht werden: Schreibt ein Schüler also die Klausuren mit, fehlt aber über das Maß hinaus unentschuldigt, gilt der Kurs unabhängig vom Ausgang der Klausuren als nicht bestanden. Die Entscheidung, ob der Schüler oder die Schülerin nicht mehr beurteilbar ist, obliegt hier zunächst dem jeweiligen Fachlehrer. Empfohlen wird hier, von einer Nichtbeurteilbarkeit ab 50% unentschuldigter Fehlstunden auszugehen. Eine Feststellungsprüfung bei hoher Fehlstundenzahl und Nichtbewertbarkeit der Schülerleistung muss nur dann durchgeführt werden, wenn der Schüler oder die Schülerin das Fehlen entschuldigt. Bei unentschuldigtem Fehlen wird keine Feststellungsprüfung durchgeführt. Auch hat der Schüler bei häufigem unentschuldigtem Fehlen nicht das Recht, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Datum, Unterschrift Protokollant 2. Attestauflage Das farbige Entschuldigungsformular des Schülers / der Schülerin erhält den Vermerk "Attestauflage". Ein Entschuldigen bei Unterrichtsversäumnissen ist nun nur noch durch ein ärztliches Attest möglich, welches zweifelsfrei die Schulunfähigkeit und den jeweiligen Zeitraum bescheinigt. Hat die Schule hier berechtigte Zweifel, kann sie auf der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes bestehen. Die Attestauflage ist bis zum Ende der Schullaufbahn uneingeschränkt gültig und verliert ihre Gültigkeit auch nicht durch das Wiederholen einer Jahrgangsstufe. 12.) Beratung / Hilfestellung Fachkonferenz Beschluesse, Rev. 16.03.2012 Nicht alles im Leben läuft immer glatt und es mag zu Problemen kommen, die in der jeweiligen Situation als unüberwindbar scheinen. Darauf mit Fernbleiben von der Schule zu reagieren, ist der falsche Weg und verschärft die Probleme noch zusätzlich. Wenn es aufgrund von als massiv erlebten Problemen zu Schulfrust /Schulunlust kommt, muss stattdessen unbedingt das Gespräch mit Beratungslehrern, Koordinatoren, vertrauten Lehrern, der Schulsozialarbeiterin etc. gesucht werden (vgl. hierzu das Merkblatt: Information und Beratung).
© Copyright 2024 ExpyDoc