Personalverrechnungs-Kongress 2015 Abrechnung von (Gesellschafter-) Geschäftsführern Monika Kunesch 6.11.2015 WIEN Agenda Agenda Einstufung ¬ Arbeits- und abgabenrechtliche (Sozialversicherung, Lohn/Einkommensteuer, Lohnnebenkosten) Einstufung Judikatur ¬ Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer ¬ Arbeitsrechtliche Grundlagen und Wechselwirkung mit lohnsteuerrechtlichen Begünstigungen Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner ¬ Einkommen- und umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten samt Fallbeispielen ¬ Grenzüberschreitende Aspekte (Arbeitsrecht, Standorte Sozialversicherung, Einkommen-/Lohnsteuer/Abzugsteuer, Lohnnebenkosten) samt Fallbeispielen Kontaktdaten 2 ¬ Kombinationsmöglichkeiten 6.11.2015 Einstufung – notwendige Informationen Agenda Einstufung Judikatur ¬ Liegt eine Beteiligung an der GmbH vor ? Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer ¬ Verfügt der Geschäftsführer über eine Sperrminorität ? Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 3 ¬ Höhe der Beteiligung an der GmbH ? 6.11.2015 ¬ Art des Vertragsverhältnisses iSd bürgerlichen Rechts ? ¬ echtes Dienstverhältnis ¬ freies Dienstverhältnis ¬ Werkvertragsverhältnis Einstufung – Arbeitsrecht Agenda ¬ Echtes Dienstverhältnis: Dienstleistung in ¬ persönlicher und ¬ wirtschaftlicher Einstufung Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Abhängigkeit. Daraus folgt: Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte ¬ Beim Gesellschafter-Geschäftsführer hängt die Einstufung Kontaktdaten 4 Arbeitsbezogene Weisungsbindung Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort Eingliederung in die Organisation des Unternehmens Persönliche Erbringung der Dienstleistung Kein oder geringes wirtschaftliches Risiko (ua Entgelt während dienstleistungsfreier Zeiten) 6.11.2015 von der Einflussmöglichkeit des Geschäftsführers ab: ¬ sofern Mehrheitsgesellschafter (mind. 50 %) oder ¬ Geschäftsanteil in Kombination mit qualifizierter Mehrheit bei Beschlussfassungen laut Gesellschaftsvertrag (= Sperrminorität) Kein Dienstverhältnis Einstufung – Arbeitsrecht Agenda Einstufung ¬ Freies Dienst-(leistungs-)verhältnis Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 5 6.11.2015 ¬ Dauerschuldverhältnis ¬ Persönliche Weisungsungebundenheit ¬ Keine Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit ¬ Vertretungsmöglichkeit ¬ Keine Einschränkung der persönlichen Erwerbsfreiheit (kein Wettbewerbsverbot) ¬ Wirtschaftliches Risiko (Entlohnung je nach Leistungserbringung, kein Entgelt während dienstleistungsfreier Zeiten, Tragung betrieblicher Aufwendungen) Einstufung – Arbeitsrecht Agenda ¬ Werkvertragsverhältnis: ¬ Im Gegensatz zum freien Dienst-(leistungs-)verhältnis handelt Einstufung Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte es sich um ein Zielschuldverhältnis (zB Übernahme der Geschäftsführung im Rahmen einer Sanierungsberatung) ¬ Neben den Merkmalen des freien Dienst-(leistungs-) verhältnisses liegt meist eine eigene unternehmerische Struktur vor. ¬ Achtung! Werkverträge bei GF werden nur in sehr ausgefallenen Sondersituationen vorliegen! Ansprechpartner ¬ In der Praxis sind die einzelnen Merkmale unterschiedlich Standorte intensiv ausgeprägt. ¬ In einer ersten Beurteilung zählt die vertragliche Vereinbarung; ihr kommt somit wichtige Bedeutung zu. ¬ Im Weiteren wird der Sachverhalt, insb. im Abgabenrecht, entsprechend den wahren Umständen beurteilt. Kontaktdaten 6 6.11.2015 Agenda Einstufung – Steuerrecht Einstufung ¬ § 25 Abs 1 Z 1 EStG - Einkünfte aus nichtselbständiger Judikatur Arbeit: Kombinationsmöglichkeiten ¬ Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 7 6.11.2015 Dienstverhältnis. ¬ Bezüge und Vorteile von Personen, die ¬ an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich (= bis inkl. 25%) beteiligt sind, auch dann, wenn ¬ sie auf Grund einer Sperrminorität weisungsungebunden sind, ¬ aber sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen (insb. die organisatorische Eingliederung). Agenda Einstufung – Steuerrecht Einstufung ¬ § 22 Z 2 EStG - Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner ¬ Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich (= Durchgriff bei Holdingkonstruktionen). Standorte Kontaktdaten 8 Darunter fallen nur: ¬ Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an ¬ wesentlich Beteiligte ¬ für ihre Beschäftigung, die abgesehen von der Weisungsungebundenheit alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG, insb. organisatorische Eingliederung) aufweist. 6.11.2015 Einstufung – Steuerrecht Agenda Einstufung ¬ § 47 Abs 2 EStG: Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Judikatur Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner ¬ gegenüber dem Arbeitgeber weisungsgebunden oder ¬ organisatorisch eingliedert ist. Ein Dienstverhältnis liegt auch dann vor, wenn ¬ ein an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich (= bis inkl. 25%) Beteiligter ¬ über eine Sperrminorität verfügt. Standorte Kontaktdaten 9 Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer 6.11.2015 Einstufung – Steuerrecht Agenda Einstufung Keine Arbeitnehmer iSd EStG und somit nicht lohnsteuerpflichtig sind (Gesellschafter-) Geschäftsführer Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 10 6.11.2015 ¬ mit echtem freien Dienst-(leistungs-)vertrag (allenfalls Werkvertrag) und einer Beteiligung bis inkl. 25% (mangels Weisungsbindung und organisatorischer Eingliederung) und ¬ jedenfalls mit einer Beteiligung von mehr als 25%. Einstufung – Sozialversicherungsrecht Agenda Einstufung Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 11 6.11.2015 ¬ Dienstnehmer ist, wer in ¬ persönlicher und ¬ wirtschaftlicher Abhängigkeit ¬ gegen Entgelt beschäftigt wird UND ¬ jedenfalls, wer nach § 47 Abs 1 iVm § 47 Abs 2 EStG lohnsteuerpflichtig ist (§ 4 Abs 2 ASVG). Dienstnehmer iSd ASVG sind somit (Gesellschafter-)Geschäftsführer mit echtem Dienstvertrag ¬ und einer Beteiligung bis inkl. 25%; ¬ bei einer Beteiligung von mehr als 25% bis exkl. 50%, nur wenn keine Sperrminorität vorliegt. Durch den Verweis auf § 47 EStG werden zusätzlich alle Gesellschafter-Geschäftsführer mit ¬ bis inkl. 25% Beteiligung am Stammkapital, ¬ mit oder ohne Sperrminorität, ¬ deren Vertragsverhältnisse die Merkmale eines Dienstverhältnisses iSd Steuerrechts aufweisen, Dienstnehmer iSd ASVG. Agenda Einstufung – Sozialversicherungsrecht Einstufung ¬ Geschäftsführer mit freiem Dienstvertrag oder (selten) Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Keine Dienstnehmer iSd ASVG sind somit (Gesellschafter-) Geschäftsführer mit ¬ freiem Dienstvertrag (allenfalls Werkvertrag) und einer Beteiligung bis inkl. 25%, ¬ freiem Dienstvertrag (allenfalls Werkvertrag) und einer Beteiligung von mehr als 25% bis 50%, ¬ mit Sperrminorität und einer Beteiligung von mehr als 25%, ¬ jedenfalls bei einer Beteiligung von 50% und mehr. Standorte Kontaktdaten 12 Werkvertrag unterliegen der Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG, entweder als ¬ alter Selbständiger iSd § 2 Abs 1 Z 3 GSVG (Gesellschaft = Mitglied der Wirtschaftskammer) ¬ neuer Selbständiger iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (Gesellschaft = nicht Mitglied der Wirtschaftskammer) oder ¬ der Sozialversicherungspflicht eines Mitglieds freier Berufe (zB Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder). 6.11.2015 Agenda Einstufung – Lohnnebenkosten Einstufung ¬ (Zuschlag) zum Dienstgeberbeitrag Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner ¬ Kommunalsteuer § 2 KommStG: Dienstnehmer sind Personen, die ¬ in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG stehen und ¬ an Kapitalgesellschaften iSd § 22 Z 2 EStG (wesentlich, dh mehr als 25%) Beteiligte. Keine LNK-Pflicht nur bei Beteiligung bis inkl 25%, wenn kein Dienstverhältnis iSd § 47 EStG vorliegt. Bei einer Beteiligung von mehr als 25% liegt nach der Judikatur bei (praktisch immer vorliegender) organisatorischer Eingliederung LNK-Pflicht vor. Standorte Kontaktdaten 13 § 41 Abs 2 FLAG: Dienstnehmer sind Personen, die ¬ in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG stehen und ¬ an Kapitalgesellschaften iSd § 22 Z 2 EStG (wesentlich, dh mehr als 25%) Beteiligte. 6.11.2015 Einstufung – Lohnnebenkosten Agenda Einstufung ¬ Wr. Dienstgeberabgabe (U-Bahnsteuer) ¬ Bis 50% Beteiligung: U-Bahnsteuerpflicht ¬ 50% und mehr Beteiligung: keine U-Bahnsteuerpflicht Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte vorliegt, daher kein Dienstverhältnis iSd Arbeitsrechts und daher keine BV-Pflicht ¬ sofern Mehrheitsgesellschafter (mind. 50 %) oder ¬ Geschäftsanteil in Kombination mit qualifizierter Mehrheit bei Beschlussfassungen laut Gesellschaftsvertrag (= Sperrminorität) Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 14 ¬ BV-Pflicht (Beitragspflicht durch den Arbeitgeber) ¬ Je nachdem, ob Arbeitnehmereigenschaft iSd Arbeitsrechts 6.11.2015 Einstufung – höchstgerichtliche Judikatur Agenda Einstufung Maßgeblich für die Einstufung von (Gesellschafter-) Geschäftsführern als Arbeitnehmer iSd Steuerrechts sind mit abnehmender Bedeutung Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 15 6.11.2015 ¬ die persönliche (arbeitsbezogene) Weisungsgebundenheit (im Gegensatz zur sachlichen Weisungsbindung, durch die ein bestimmter Arbeitserfolg herbeigeführt werden soll), ¬ die organisatorische Eingliederung, ¬ das Unternehmerwagnis. Einstufung – höchstgerichtliche Judikatur Agenda Einstufung VwGH 19.12.2012, 2010/08/0240: kein Dienstverhältnis iSd § 47 EStG Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 16 6.11.2015 ¬ 10% beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ¬ Kein schuldrechtliches (vertragliches) Weisungsrecht der GmbH – das Weisungsrecht der Generalversammlung ist kein persönliches Weisungsrecht sondern ein sachliches Weisungsrecht. ¬ Keine „stille Autorität“ der Generalversammlung. ¬ Die organisatorische Eingliederung tritt gegenüber der Weisungsgebundenheit als maßgebliches Kriterium in den Hintergrund. ¬ Weitere Parameter der vertraglichen Vereinbarung waren: Kein Krankenentgelt (Schutz durch private Versicherung), kein Urlaubsanspruch, freie Zeiteinteilung, keine Berichtspflichten, Berechnung des Entgelts in Abhängigkeit des Umsatzes, Abzug der Gesamtkosten (damit sind Betriebsmittel abgedeckt) Einstufung – höchstgerichtliche Judikatur Agenda Einstufung Judikatur VwGH 21.11.2013, 2012/15/0025: kein Dienstverhältnis eines Ziviltechnikers Kombinationsmöglichkeiten ¬ Auf Basis eines freien Dienstleistungsvertrages tätiger Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 17 6.11.2015 Ziviltechniker. ¬ Es lag eine Eingliederung in den Organismus vor (Nutzung der Büroräumlichkeiten des Auftraggebers, Tätigkeit während der Bürozeiten, eingeschränkte Bedeutung eines nicht in Anspruch genommenen Vertretungsrechts). ¬ Aber Unternehmerrisiko, da das Entgelt in Abhängigkeit des Projektumsatzes erfolgsabhängig war und eine uneingeschränkte Haftung vorlag. ¬ Aber: Aufhebung durch den VwGH, da die Weisungsbindung nicht ausreichend festgestellt wurde. Es lag zwar auf Grund der höher qualifizierten Tätigkeit eine Eigenverantwortlichkeit und damit eine fachliche Freiheit und kein sachliches Weisungsrecht vor, nicht festgestellt wurde aber das Vorliegen eines persönlichen Weisungsrechts. Einstufung – höchstgerichtliche Judikatur Agenda Einstufung Judikatur VwGH 26.5.2014, 2012/08/0233: kein Dienstverhältnis einer Steuerberaterin im home office Kombinationsmöglichkeiten ¬ Auf Basis eines Werkvertrages (de facto eines freien Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 18 6.11.2015 Dienstleistungsvertrages) tätige Steuerberaterin ¬ Es lag eine Eingliederung in den betrieblichen Organismus vor (Briefpapier, Mailadresse, Visitenkarten des Auftraggebers, Verwenden der Kanzleisoftware des Auftraggebers, Auftreten in fremdem Namen, keine eigene Vermögenshaftpflichtversicherung). ¬ Fehlendes Vertretungs- und Auftragsablehnungsrecht ¬ ABER: ¬ Tätigkeit im eigenen home office ¬ freie Arbeitszeiteinteilung (keine vereinbarte Arbeitszeit, keine Einsatzbereitschaft), ¬ eigene Gestaltung des Arbeitsablaufs ¬ weitestgehende Eigenständigkeit Dadurch weiter Gestaltungsspielraum und somit keine Weisungsbindung bzw persönliche Abhängigkeit (die Verwendung der Kanzleisoftware, die Bindung an Fristen und Termine wurden als „Sachzwänge“ angesehen). Einstufung – Judikatur Agenda Einstufung Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 19 6.11.2015 BFG 12.6.2014, RV/7103558/2008: kein Dienstverhältnis einer Verkaufstrainerin ¬ Auf Basis eines Werkvertrages (de facto eines freien Dienstleistungsvertrages) tätige Verkaufstrainerin ¬ Verantwortlich für Mitarbeiterschulungen in ganz Österreich ¬ Fixes Gehalt, jährliche Erhöhung mit April, Kostenpauschale für das home office, Ersatz von Aufwendungen für Einrichtung, Reisen und PKW – somit kein Unternehmerrisiko ¬ Umfang und Lage der Arbeitszeit im Ermessen der Trainerin ¬ Kein fester Arbeitsort, freie Einteilung der Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten ¬ De facto keine Vertretungen ¬ Einhaltung inhaltlicher Konzernvorgaben, dazu Besprechungen beim Auftraggeber = sachliche Weisungen ¬ Konkrete Anzahl der Trainings, Inhalte und didaktischer Aufbau der Trainings obliegen der Trainerin keine persönlichen Weisungen! Da keine persönliche Weisungsbindung und keine organisatorische Eingliederung vorliegen, sind das fehlende Unternehmerrisiko und die fehlende Vertretungsbefugnis nicht maßgeblich. Einstufung – Kombinationen Agenda Einstufung Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Höhe der Beteiligung/ Weisungsbindung Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer 0 bis inkl 25% Weisungsbindung gegenüber GV Steuerrechtliche Besonderheiten Arbeitsrecht Abgabenrecht ASVG/ GSVG LSt/ ESt BV durch AG DB,DZ, KommSt echter DV ASVG LSt JA JA freier DV GSVG ESt NEIN NEIN freier DV ASVG LSt NEIN JA Grenzüberschreitende Aspekte Keine Weisungsbindung gegenüber GV Ansprechpartner mehr als 25% bis 50% Standorte Weisungsbindung gegenüber GV echter DV ASVG ESt JA JA Keine Weisungsbindung gegenüber GV freier DV GSVG ESt NEIN JA freier DV GSVG ESt NEIN JA Kontaktdaten ab 50% Keine Weisungsbindung gegenüber GV 20 6.11.2015 Arbeitsrecht und lohnsteuerrechtliche Folgen Agenda Einstufung Judikatur Sofern (Gesellschafter-)Geschäftsführer Arbeitnehmer iSd Arbeitsrechts ist: Kombinationsmöglichkeiten ¬ Anwendung des Angestelltengesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Wechselwirkung Arbeitsrecht Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Vorschriften für lohnsteuerpflichtige Geschäftsführer § 68 Abs 2 EStG ist nicht anwendbar, wenn nicht vom KV umfasst. § 3 Abs 1 Z 16b EStG ist nicht anwendbar, wenn nicht vom KV umfasst somit Diäten nur im Rahmen der engen Legaldefinition des § 26 Z 4 EStG (5/5/15 Tage-Regelung) abgabenfrei. Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 21 MSchG, des VKG, des AVRAG, des BMSVG, u.a. ¬ Keine Anwendung des AZG, des ARG – „leitender Angestellter“ ¬ ArbVG ist tw. nicht anwendbar. ¬ Viele Kollektivverträge nehmen den Geschäftsführer vom persönlichen Geltungsbereich aus, zB Rahmen-KV-Industrieangestellte, IT-KV, nicht allerdings KV-Handelsangestellte! 6.11.2015 Steuerrechtliche Besonderheiten Agenda Einstufung Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 22 6.11.2015 Einkommensteuer ¬ Einkünfte iSd § 22 Z 2 EStG ¬ [nur wenn operative Tätigkeit im Vordergrund Einkünfte iSd § 22 Z 1 EStG oder § 23 EStG – sehr umstritten!] ¬ Einnahmen-Ausgabenrechnung: Zufluss iSd § 19 Abs 1 EStG, wenn der Empfänger über die Einnahme wirtschaftlich und rechtlich verfügen kann. ¬ Beim Gesellschafter-Geschäftsführer ist laut Rechtsprechung von einem Zufluss nicht erst zum Zeitpunkt des Einganges auf dem Bankkonto auszugehen, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, in dem die Forderung gegenüber der Gesellschaft fällig ist, da davon ausgegangen wird, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits zu diesem Zeitpunkt über das Entgelt verfügen kann (Rz 635 LStR 2002). ¬ Ausnahme: die GmbH ist nicht zahlungsfähig (laut VwGHRechtsprechung nur dann, wenn die Gesellschaft über einen längeren Zeitraum hinweg nicht mehr in der Lage ist, fällige Geldschulden regelmäßig zu erfüllen). Laut BFG allerdings bei fremdüblicher Stundung (noch) kein Zufluss. Mit dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit sind auch die Lohnnebenkosten fällig. Agenda Steuerrechtliche Besonderheiten Einstufung Einkommensteuer Judikatur ¬ Reisekosten zählen grundsätzlich zu den Einkünften nach § 22 Kombinationsmöglichkeiten Z 2 EStG, grundsätzlich Betriebsausgabenabzug möglich. Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Aufwandsersätze (zB Hotelkosten, Fahrtkosten) als durchlaufende Gelder zu behandeln und unterliegen somit nicht der Einkommensteuer und den Lohnnebenkosten. ¬ Pauschale Reisekostenersätze (Diäten, Nächtigungsgelder, KM-Gelder) zählen zu den Einkünften und unterliegen den Lohnnebenkosten. ¬ Ansatz des PKW-Sachbezugs auch im Falle der Einkommensteuer aus Vereinfachungsgründen möglich (Rz 1069, 4109a EStR), andernfalls Ansatz der tatsächlichen unternehmensrechtlichen Kosten. Kontaktdaten 23 ¬ Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind allerdings Reisekosten- 6.11.2015 Agenda Steuerrechtliche Besonderheiten Einstufung Einkommensteuer Judikatur ¬ Möglichkeit des Betriebsausgabenpauschales iSd § 17 Abs 1 Kombinationsmöglichkeiten EStG iHv 6%. Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 24 6.11.2015 ¬ Gewinnfreibetrag iSd § 10 EStG (Grundfreibetrag, investitionsbedingter Freibetrag) ¬ BMSVG-Beiträge für über 25% beteiligte Arbeitnehmer- Geschäftsführer sind gds Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG, keine explizite Ausgaben-Bestimmung im EStG wie in § 4 Abs 4 Z 1 lit c EStG für freie DN iSd § 4 Abs 4 ASVG – vermutlich analoge Anwendung [unter Offenlegung]. Steuerrechtliche Besonderheiten Agenda Einstufung Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Fallbeispiel Einkommensteuer / Lohnnebenkosten: ¬ Geschäftsführer, 60% beteiligt. ¬ Monatliches Honorar 2015: 8.000,00, Bezahlung von 80.000,00 von 01-10/2015, 16.000,00 werden erst in 01/2016 bezahlt. ¬ PKW-Sachbezug: 720,00 / Monat Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2015 Einnahmen PKW-Sachbezug 96.000,00 8.640,00 Standorte Summe Einnahmen Abzüglich BAG-Pausch 6% von 104.640,00 Abzüglich GSVG-Beiträge (HöchstBGL) Abzüglich Gewinn-Freibetrag 104.640,00 - 6.278,40 - 18.126,60 - 3.900,00 Kontaktdaten Steuerbemessungsgrundlage Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner 76.335,00 ¬ Lohnnebenkosten-Basis pro Monat (auch im November und Dezember 2015): 8.000 + 720 = 8.720 25 6.11.2015 Steuerrechtliche Besonderheiten Agenda Einstufung Judikatur Einkommen-/Körperschaftsteuer – Abzugsverbot § 20 Abs 1 Z 7, 8 EStG Kombinationsmöglichkeiten ¬ Abzugsverbot für Entgelte für Arbeits- oder Werkleistungen Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 26 6.11.2015 von mehr als EUR 500.000,00 (exklusive Lohnnebenkosten) pro Jahr. ¬ Ausgenommen begünstigt besteuerte gesetzliche Abfertigungen iSd § 67 Abs 3 EStG und freiwillige/vertragliche Abfertigungen iSd § 67 Abs 6 EStG. ¬ Ausgenommen Aufwandsersätze. ¬ Abzugsverbot für Abfindungen von Pensionsansprüchen, sofern der abgefundene Anspruch EUR 500.000,00 pro Jahr übersteigt. Steuerrechtliche Besonderheiten Agenda Einstufung Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Fallbeispiel Abzugsbegrenzung Managergehälter: ¬ Geschäftsführer, 20% beteiligt, KV-Handel ¬ Monatliches Gehalt 2015, 14 Mal: 30.000,00 ¬ Jahresbonus 2015: 100.000 ¬ PKW-Sachbezug: 720,00 / Monat ¬ Diäten steuerfrei: 3.000 / Jahr ¬ Auslagenersatz steuerfrei: 5.000 / Jahr Deckelung Managergehälter 2015 Gehalt 420.000,00 Jahresbonus (Anspruchsjahr) 100.000,00 PKW-Sachbezug 8.640,00 Diäten (fallen nicht unter die Begrenzung) Auslagenersätze (fallen nicht unter die Begrenzung) Summe Einnahmen Abzugsfähig Kontaktdaten 528.640,00 500.000,00 Nicht abzugsfähig 28.640,00 ¬ Die Lohnnebenkosten (SV-DGA, BV, DB, DZ, KommSt, eventuell U-Bahnsteuer) sind voll abzugsfähig. 27 6.11.2015 Agenda Steuerrechtliche Besonderheiten Einstufung Umsatzsteuer Judikatur ¬ Rz 184 UStRL zu § 2 UStG: Der Gesellschafter-Geschäftsführer Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte einer GmbH ist als selbständig und somit als Unternehmer anzusehen, wenn aufgrund der Höhe seines Geschäftsanteiles (50% oder mehr) oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität) Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen nicht zustande kommen können. ¬ Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann jedoch auch ein Ges-GF einer GmbH als Nichtunternehmer behandelt werden Wahlrecht bzw im Sinne der EuGH Judikatur „Van der Steen“ muss sogar im Falle einer Unterordnung von fehlender Unternehmereigenschaft ausgegangen werden. Kontaktdaten ¬ Gesellschafter-Geschäftsführer mit weniger als 50% Beteiligung oder im Falle einer Unterordnung sind keine Unternehmer iS des UStG! 28 6.11.2015 Agenda Steuerrechtliche Besonderheiten Einstufung Umsatzsteuer – sofern Unternehmereigenschaft vorliegt Judikatur ¬ Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (in § 17 UStG sind nur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 29 6.11.2015 Einkünfte aus Tätigkeiten nach § 22 Z 1 EStG [§ 17 Abs 1 UStG] und Einkünfte aus Tätigkeiten nach den §§ 21 und 23 EStG [§ 17 Abs 2 UStG] erfasst). ¬ Die Steuerschuld entsteht somit gemäß § 19 UStG mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung erbracht worden ist. Sollte die Rechnung erst nach Ablauf des Kalendermonates gelegt werden, in dem die Leistung erbracht wurde, verschiebt sich dieser Zeitpunkt um einen Monat. ¬ Achtung: Wird der Ges-GF nach UStG als Unternehmer behandelt, unterliegen neben dem vereinbarten Entgelt auch sämtliche weitere Bezugsbestandteile der Umsatzsteuer; dazu gehören u.a.: ¬ von der GmbH übernommene GSVG-Beiträge ¬ Sachbezüge (zB Sachbezug PKW) ¬ Diäten ¬ für den Ges-GF abgeschlossene Versicherungen etc. Agenda Steuerrechtliche Besonderheiten Einstufung Fallbeispiel Umsatzsteuer: Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer ¬ Geschäftsführer, 100% beteiligt. ¬ Monatliches Honorar: EUR 8.000,00 ¬ PKW-Sachbezug: 720,00 ¬ Diäten (netto): 240,00 Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Honorarnote 10/2015 Für meine Leistungen im Oktober 2015 verrechne ich wie folgt: Geschäftsführungsleistungen PKW-Sachbezug Diäten Standorte Kontaktdaten Brutto Zuzüglich 20% USt Abzüglich PKW-Sachbezug Netto 30 6.11.2015 30.10.2015 8.000,00 720,00 240,00 8.960,00 1.792,00 - 720,00 10.032,00 Agenda Fallbeispiele Einstufung Geschäftsführer, Beteiligung 20%, langfristige Eingliederung in das Unternehmen, KV-Handel Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Variante: KV-IT (GF ist nicht vom persönl. Geltungsbereich des KV umfasst) ¬ § 3 Abs 1 Z 16b EStG und § 68 Abs 2 EStG nicht anwendbar Kontaktdaten 31 ¬ Dienstvertrag, Arbeitnehmer iSd Arbeitsrechts ¬ BMSVG-Pflicht ¬ Keine Anwendung des AZG, ARG ¬ SV: § 4 Abs 2 ASVG, Beitragsgruppe D1, keine KU ¬ LSt-Pflicht: § 47 Abs 2 EStG ¬ § 3 Abs 1 Z 16b EStG und § 68 Abs 2 EStG anwendbar ¬ BMSVG-Beiträge nicht steuerbar iSd § 26 Z 7 EStG ¬ Lohnnebenkosten DB, DZ, KommSt, ev U-Bahnsteuer 6.11.2015 Variante: mit Sperrminorität ¬ SV: § 4 Abs 2 ASVG, Beitragsgruppe D1p, keine KU, kein WF, kein IE ¬ Kein BV-Beitrag Fallbeispiele Agenda Einstufung Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Geschäftsführer, Beteiligung 30%, keine Sperrminorität, langfristige Eingliederung in das Unternehmen, KV-Handel ¬ Dienstvertrag, Arbeitnehmer iSd Arbeitsrechts ¬ BMSVG-Pflicht des Arbeitgebers ¬ Keine Anwendung des AZG, ARG ¬ SV: § 4 Abs 2 ASVG, Beitragsgruppe D1, keine KU ¬ ESt-Pflicht § 22 Z 2 EStG, pauschale Reisekostenersätze (Diäten, KM-Gelder) sind Betriebseinnahmen, Reiseaufwandsersätze (zB Hotelrechnungen) sind durchlaufende Posten ¬ Grundsätzlich keine Befreiungsbestimmung für BV-Beiträge, analoge Anwendung von § 4 Abs 4 Z 1 c EStG ¬ Keine USt-Pflicht ¬ Lohnnebenkosten DB, DZ, KommSt, ev U-Bahnsteuer Kontaktdaten Variante: mit Sperrminorität ¬ Freier Dienstvertrag, kein Arbeitnehmer iSd Arbeitsrechts ¬ SV: GSVG alter oder neuer Selbständiger ¬ BMSVG-Pflicht für Selbständige, Beitragseinhebung iRd GSVGBeiträge 32 6.11.2015 Fallbeispiele Agenda Einstufung Geschäftsführer, Beteiligung 60%, langfristige Eingliederung in das Unternehmen Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 33 6.11.2015 ¬ Freier Dienstvertrag, kein Arbeitnehmer iSd Arbeitsrechts ¬ SV: GSVG alter oder neuer Selbständiger ¬ BMSVG-Pflicht für Selbständige, Beitragseinhebung iRd GSVGBeiträge ¬ ESt-Pflicht § 22 Z 2 EStG, pauschale Reisekostenersätze (Diäten, KM-Gelder) sind Betriebseinnahmen, Reiseaufwandsersätze (Hotelrechnungen) sind durchlaufende Posten ¬ Eventuell USt-Pflicht ¬ Lohnnebenkosten DB, DZ, KommSt, keine U-Bahnsteuer Grenzüberschreitende Aspekte - Arbeitsrecht Agenda Einstufung Entsendung / Überlassung Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer ¬ Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte ¬ ¬ ¬ / Überlassung zur Eingliederung in das Unternehmen des Beschäftigers. Das Dienstverhältnis mit dem überlassenden/entsendenden Unternehmen bleibt weiter aufrecht. Abschluss einer Entsende-/Überlassungsvereinbarung. Einhaltung von Mindeststandards im Beschäftigungsstaat. Auf Überlassungen kommt das AÜG zur Anwendung. ¬ Inbound (aus EU/EWR-Mitgliedsstaaten und der Schweiz): ¬ Entsendung ZKO 3-Meldung ¬ Überlassung ZKO 4-Meldung Kontaktdaten 34 ¬ Gewöhnlicher Arbeitsort im Herkunftsstaat. ¬ Entsendung zur Dienstleistung für den Arbeitgeber ins Ausland 6.11.2015 Grenzüberschreitende Aspekte - Arbeitsrecht Agenda Einstufung Lokaler Dienstvertrag im Ausland Judikatur ¬ (Befristetes) Dienstverhältnis zu einer ausländischen Gesellschaft Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten mit vorübergehender Aufgabe des bisherigen Dienstverhältnisses: Achtung auf die Art und Weise der Beendigung (vorübergehende Ruhendstellung) oder ¬ zweites Dienstverhältnis („Split Contract“) In jedem Fall gilt für das lokale Dienstverhältnis grundsätzlich ¬ das Arbeitsrecht des gewöhnlichen Arbeitsorts (Artikel 8 Abs 2 Rom-I-VO), ¬ sofern die Parteien nicht eine abweichende Rechtswahl (Artikel 3 Rom-I-VO) getroffen haben. ¬ Durch die Rechtswahl darf allerdings der Mindestschutz der Rechtsordnung, die ohne Rechtswahl anzuwenden ist, nicht unterschritten werden (Artikel 8 Abs 1 Rom-I-VO). Sofern österreichisches Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, besteht BMSVG-Pflicht. 35 6.11.2015 Grenzüberschreitende Aspekte - Arbeitsrecht Agenda Einstufung Fallbeispiel 1: CH Geschäftsführer (AN), Wohnsitzstaat CH, Überlassung zu 80% von der CH an österr Tochter GmbH Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte anzuwenden ist. Fallbeispiel 2: dt Geschäftsführer (AN), Wohnsitzstaat D, zusätzlicher Dienstvertrag („split contract“) für 30% der Arbeitszeit als GF der österr Tochter GmbH Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 36 ¬ Überlassung nach Österreich ¬ ZKO 4-Meldung durch Überlasser ¬ Einhaltung der österr Mindestentgeltvorschriften ¬ Geltung des AÜG ¬ Keine BMSVG-Pflicht, da gdsl noch immer ch Arbeitsrecht ¬ Dienstverhältnis zu österr Tochter GmbH ¬ Österreichisches Arbeitsrecht ¬ BMSVG-Pflicht 6.11.2015 Grenzüberschreitende Aspekte - Sozialversicherungsrecht Agenda Einstufung Judikatur EU/EWR-Raum und Schweiz Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten 883/2004 (anwendbar seit 1.5.2010), abgeändert durch VO (EU) 465/2012 (seit 28.6.2012) ¬ Zuweisung der Sozialversicherungszuständigkeit an einen Grenzüberschreitende Aspekte Mitgliedstaat. ¬ Grundprinzip: SV im Tätigkeitsstaat, aber Prinzip der Ansprechpartner Einfachversicherung (dh SV nur in einem Mitgliedstaat) Standorte ¬ Nachweis der SV-Zuständigkeit durch Dokument A1 Kontaktdaten 37 ¬ Sozialrechtsverordnung (EWG) 1408/71 bzw VO (EG) 6.11.2015 Grenzüberschreitende Aspekte - Sozialversicherungsrecht Agenda Einstufung EU/EWR-Raum und Schweiz Judikatur Ausnahmen vom Tätigkeitsstaatsprinzip durch: Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer für maximal 24 Monate geplante Tätigkeit im Ausland ¬ Kollisionsnorm bei gleichzeitigen abhängigen Tätigkeiten Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte in mehreren Mitgliedsstaaten (Artikel 13 Abs 1 VO [EG] 883/2004 idF der VO [EU] 465/2012): ¬ Tätigkeit für 1 Arbeitgeber: SV-Zuständigkeit im WS- Ansprechpartner Staat, wenn mind 25% der Tätigkeit im WS-Staat, andernfalls im AG-Staat ¬ Tätigkeit für 2 Arbeitgeber, 1 davon im WS-Staat: SV-Zuständigkeit im WS-Staat, wenn mind 25% der Tätigkeit im WS-Staat, andernfalls im anderen MG-Staat ¬ Tätigkeit für 2 Arbeitgeber, außerhalb des WS-Staat: SV-Zuständigkeit im WS-Staat Standorte Kontaktdaten 38 ¬ Entsendebestimmung (Artikel 12 VO [EG] 883/2004): nur 6.11.2015 Grenzüberschreitende Aspekte - Sozialversicherungsrecht Agenda Einstufung EU/EWR-Raum und Schweiz Judikatur Ausnahmen vom Tätigkeitsstaatsprinzip durch: Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte ¬ Kollisionsnorm bei gleichzeitigen selbständigen Tätigkeiten in mehreren Mitgliedsstaaten: SV-Zuständigkeit im WS-Staat, wenn mind 25% der Tätigkeit im WS-Staat, andernfalls im Staat, wo die Haupttätigkeit ausgeübt wird (Artikel 13 Abs 2 VO [EG] 883/2004). ¬ Kollisionsnorm bei gleichzeitiger abhängiger und selbständiger Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten: SVZuständigkeit im Staat, in welchem die abhängige Tätigkeit ausgeübt wird (Artikel 13 Abs 3 VO [EG] 883/2004). Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten ¬ Ausnahmeantrag (Artikel 16 VO [EG] 883/2004): grundsätzlich in allen Konstellationen möglich, idR für maximal 5 Jahre genehmigt. 39 6.11.2015 Grenzüberschreitende Aspekte - Sozialversicherungsrecht Agenda Einstufung Judikatur EU/EWR-Raum und Schweiz Kombinationsmöglichkeiten Folgen der Zuteilung der SV-Zuständigkeit: Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner ¬ Der zuständige Mitgliedstaat versichert alle Erwerbstätigen, so als ob die gesamte(n) Erwerbstätigkeit(en) in diesem Mitgliedstaat ausgeübt wird (werden) (Art 13 Abs 5 VO [EG] 883/2004). ¬ Konsequenz ¬ Nationale Regelungen über Mehrfachversicherung des zuständigen Mitgliedstaates sind zu beachten. (Achtung: in Ö spezielle Beitragsgruppen für Auslandssachverhalte.) Standorte Kontaktdaten ¬ Nationale melde- und beitragsrechtliche Vorschriften des zuständigen Mitgliedstaates sind zu beachten. 40 6.11.2015 Grenzüberschreitende Aspekte - Sozialversicherungsrecht Agenda Einstufung Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner ¬ Entsendebestimmung: je nach Abkommen maximal 24 oder 60 Monate ¬ Ausnahmeantrag ¬ Es gibt keine Kollisionsnormen, sodass Mehrfachversicherungen möglich sind. Grundsatzregelungen nach nationalem österreichischen Recht ¬ Nationale Entsendebestimmung für Arbeitnehmer für 5 Jahre, sofern Tätigkeit außerhalb des EU/EWR-Raums bzw in einem Staat ohne SV-Abkommen ausgeübt wird (§ 3 Abs 2 lit d ASVG). Standorte Kontaktdaten 41 Drittstaaten ¬ Bilaterale Abkommen für Arbeitnehmer (zB Australien, Bosnien Herzegowina, Chile, Indien, Israel, Mazedonien, Serbien, Tunesien, Türkei, USA) 6.11.2015 Grenzüberschreitende Aspekte - Sozialversicherungsrecht Agenda Einstufung Fallbeispiel 1: CH Geschäftsführer (AN), Wohnsitzstaat CH, Überlassung zu 80% von der CH an österr Tochter GmbH Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte ¬ Parallele Tätigkeit - Kollisionsnorm ¬ SV-Zuständigkeit im Arbeitgeber-Sitzstaat CH, da im Wohnsitzstaat CH nicht mind 25% der Tätigkeit ausgeübt wird, ist der Sitzstaat des Arbeitgebers zuständig, dies ist auch die CH ¬ Dokument A1, von den CH Behörden auszustellen. Fallbeispiel 2: dt Geschäftsführer (AN), Wohnsitzstaat D, zusätzlicher Dienstvertrag („split contract“) für 30% der Arbeitszeit als GF der österr Tochter GmbH ¬ Parallele Tätigkeit - Kollisionsnorm ¬ SV-Zuständigkeit im Wohnsitzstaat D, da dort mind 25% der Kontaktdaten Tätigkeit ausgeübt wird ¬ Dokument A1, von den dt Behörden auszustellen. 42 6.11.2015 Grenzüberschreitende Aspekte – Einkommen-/Lohnsteuer Agenda Einstufung 1. Schritt: Innerstaatliches Recht Judikatur ¬ Prüfung unbeschränkte bzw beschränkte Steuerpflicht Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten 2. Schritt: DBA-Recht ¬ Prüfung Ansässigkeit (Stichwort: „Mittelpunkt der Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten Lebensinteressen“) ¬ Zuteilungsregel für Bezüge von Organen von Kapitalgesellschaften ¬ Zuteilungsregeln für (un-)selbständige Arbeit ¬ Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung 3. Schritt: Umsetzung im innerstaatlichen Recht ¬ Lohnsteuer- bzw Veranlagungspflicht ¬ Werbungskostenabzug iZm Auslandstätigkeit 43 6.11.2015 (zB Sozialversicherung, Kosten der doppelten Haushaltsführung, Familienheimfahrten) Grenzüberschreitende Aspekte – Einkommen-/Lohnsteuer Agenda Einstufung Judikatur Zuweisung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Artikel 15 OECD-MA) Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten ¬ Art 15 Abs 1 2. Satz: 1. Ausnahme: Besteuerung im Tätigkeitsstaat (= Quellenstaat) Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 44 ¬ Grundsatz: Besteuerung im Ansässigkeitsstaat 6.11.2015 ¬ Art 15 Abs 2: Ausnahme von der Ausnahme, dh vom Tätigkeitsstaatsprinzip („183-Tage-Regelung oder Monteurklausel“): Besteuerung im Ansässigkeitsstaat wenn ¬ Aufenthalt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Kalenderjahres/12-Monates-Zeitraums + ¬ Vergütung nicht von oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist + ¬ Vergütung nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen. Grenzüberschreitende Aspekte – Einkommen-/Lohnsteuer Agenda Einstufung Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 45 6.11.2015 Wer ist bei Überlassungen Arbeitgeber iSd Art 15 Abs 2 OECD-MA? ¬ Die 183-Tage-Regelung greift NUR, wenn der Arbeitgeber NICHT im Tätigkeitsstaat ansässig ist. ¬ Weder das OECD-Musterabkommen noch dessen Kommentar sehen eine Umschreibung des Begriffs „Arbeitgeber“ vor. ¬ Arbeitgeber im rechtlichen Sinn = Überlasser, aus dieser Sicht bleibt das Besteuerungsrecht bei Aufenthalten unter 183 Tagen beim Ansässigkeitsstaat. ¬ Arbeitgeber im wirtschaftlichen Sinn = Beschäftiger – aus dieser Sicht wechselt das Besteuerungsrecht sofort in den Tätigkeitsstaat. ¬ Aus österreichischer Sicht: bis dato rechtlicher Arbeitgeberbegriff vorherrschend, dh, wem obliegen die typischen Arbeitgeberfunktionen (Rz 924 LStR 2002). ¬ Da insbesondere mehrere Nachbarstaaten Österreichs dem wirtschaftlichen Arbeiterbegriff folgen Qualifikationskonflikte für grenzüberschreitende Fälle nunmehr geändert (Erlass vom 12.6.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014). Grenzüberschreitende Aspekte – Einkommen-/Lohnsteuer – Exkurs: Abzugsteuer Agenda Einstufung ¬ Grundsätzlich trifft den Beschäftiger (schon immer) bei Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Arbeitskräfteüberlassung eine 20%ige Abzugsteuerverpflichtung, einzubehalten vom Gestellungsentgelt, nach § 99 Abs 1 Z 5 EStG iVm § 98 Abs 1 Z 3 EStG. ¬ Nur dann nicht vorzunehmen, wenn ¬ Ansässigkeitsnachweis ZS-QU1/2 des Überlassers und ¬ Personalüberlassung von Angestellten im Konzern vorliegt. Bei gewerblicher Arbeitskräfteüberlassung und bei Arbeitskräfteüberlassung von Arbeitern im Konzern immer Abzugsteuerverpflichtung für den Beschäftiger. Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten Sofern allerdings Österreich auf Grund des DBA kein 46 6.11.2015 Besteuerungsrecht auf die Gestellungsvergütung erhält (dies ist idR der Fall, da durch Personalüberlassung keine Betriebsstätte iSd DBA begründet wird) Rückerstattungsmöglichkeit beim FA Bruck Eisenstadt Oberwart. Grenzüberschreitende Aspekte – Einkommen-/Lohnsteuer – Exkurs: Abzugsteuer Agenda Einstufung Judikatur ¬ Innerstaatlich gilt immer noch der rechtliche Arbeitgeber- Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten ¬ Umsetzung des inländischen Besteuerungsrechts gemäß Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Erlass durch: ¬ Freiwillige Lohnsteuerabfuhr des Überlassers oder alternativ des inländischen Beschäftigers (!) oder ¬ 20%ige Abzugsteuer aber: Achtung! Entlastung idF jedoch nur dann, wenn freiwilliger Lohnsteuerabzug nachgewiesen wird, dh de facto keine Alternative. Wenn kein Nachweis Entlastung nur von jenem Teil der Gestellungsvergütung, der nicht den steuerpflichtigen Lohnbestandteilen entspricht (= weiterbelastete Lohnnebenkosten, Gemeinkosten, Gewinnaufschlag). Standorte Kontaktdaten 47 begriff keine Lohnsteuerpflicht des Beschäftigers bei InboundArbeitskräfteüberlassung. 6.11.2015 Grenzüberschreitende Aspekte – Einkommen-/Lohnsteuer Agenda Einstufung Kombinationsmöglichkeiten Zuweisung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus Aufsichtsund Verwaltungsratsvergütungen und in Spezialfällen auch von Geschäftsführer- und Vorstandsbezügen (Artikel 16 OECD-MA) Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer ¬ Art 16 OECD-MA: Aufsichtsrats- und Verwaltungsrats- Judikatur Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner ¬ Unterschied zur Funktionsweise des Art 15 OECD-MA: ¬ Nach Art 15 kommt es darauf an, WO die Tätigkeit Standorte Kontaktdaten 48 vergütungen und ähnliche Zahlungen […] können im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden. ¬ Achtung: Art 16 Abs 2 DBA Deutschland: Vergütungen an Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder dürfen im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden. ausgeübt wird, hingegen ist für das Besteuerungsrecht nach Art 16 OECD-MA lediglich relevant, wo der Sitz der Gesellschaft ist. ¬ Der Sitzstaat der Gesellschaft hat auch dann das Besteuerungsrecht, wenn die Tätigkeit dort gar nicht ausgeübt wird. 6.11.2015 Grenzüberschreitende Aspekte – Einkommen-/Lohnsteuer Agenda Einstufung Zuweisung des Besteuerungsrechts, sollten Unternehmensgewinne (Artikel 7 OECD-MA) oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen (Artikel 14 OECD-MA): Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner besteuert werden, sofern sie einer Betriebsstätte zugerechnet werden können. ¬ Art 14 OECD-MA: … Gewinne dürfen im anderen Staat besteuert werden, sofern sie einer Betriebsstätte zugerechnet werden können. ¬ Im Endeffekt ergibt sich dieselbe Einkünftezuteilung wie im Fall von Artikel 15, da durch die dauernde Tätigkeit des GF idR eine Betriebsstätte begründet werden wird. ¬ Achtung auf spezielle Verständigungsvereinbarungen zwischen den Behörden: zB zu DBA Schweiz: die Aufteilung der Einkünfte von Gesellschafter-Arbeitnehmern richtet sich immer nach Artikel 15 DBA (AÖF 1992/153). Standorte Kontaktdaten 49 ¬ Art 7 OECD-MA: …Gewinne dürfen im anderen Staat 6.11.2015 Grenzüberschreitende Aspekte – Einkommen-/Lohnsteuer, Abzugsteuer Agenda Einstufung Judikatur Fallbeispiel 1: CH Geschäftsführer (AN), Wohnsitzstaat CH, Überlassung zu 80% von der CH an österr Tochter GmbH Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 50 6.11.2015 ¬ Ansässigkeitsstaat = CH ¬ Tätigkeitsstaat in Bezug auf die GF Tätigkeit = Österreich ¬ Österreich darf auf Grund Artikel 15 Abs 1 DBA-CH die Einkünfte entfallend auf die Tätigkeit in AT besteuern. ¬ Grundsätzlich keine LSt-Pflicht, allerdings LSt-Abzug durch Beschäftiger oder Überlasser wegen Abzugsteuerbestimmungen zu empfehlen. ¬ Gdsl Abzugsteuerpflicht, auf Grund DBA-EntlastungsVO keine Abzugsteuer, da es sich um Überlassung von Angestellten im Konzern handelt und sofern ZS-QU2 der CH Überlassergesellschaft beigebracht wird. Grenzüberschreitende Aspekte – Einkommen-/Lohnsteuer, Abzugsteuer Agenda Einstufung Judikatur Fallbeispiel 2: dt Geschäftsführer (AN), Wohnsitzstaat D, zusätzlicher Dienstvertrag („split contract“) für 30% der Arbeitszeit als GF der österr Tochter GmbH Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 51 6.11.2015 ¬ Ansässigkeitsstaat = DE ¬ Nach Artikel 16 Abs 2 DBA-DE hat Österreich das Besteuerungsrecht auf die Einkünfte aus GF-Tätigkeit, unabhängig davon, wo die Tätigkeit erbracht wird. ¬ Da österr Arbeitgeber LSt-Pflicht. ¬ Die dt SV-Beiträge sind als Werbungskosten absetzbar. ¬ Ab 2016 Anwendungsfall der neuen VO für pauschale Werbungskosten für Expatriates. Grenzüberschreitende Aspekte – Expatriate-VO (Lohnsteuerpflicht in Österreich) Agenda Einstufung ¬ Ziel: ¬ Vereinfachte steuerliche Berücksichtigung bestimmter Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Werbungskosten und außergewöhnlicher Belastungen durch den Arbeitgeber (ähnlich der Wirkung eines Lohnsteuerfreibetrages). Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte ¬ Expatriates sind Personen, ¬ die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers in Ansprechpartner ¬ ¬ Standorte Kontaktdaten ¬ ¬ 52 6.11.2015 Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG) für höchstens fünf Jahre beschäftigt werden, und die während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten, die ihren bisherigen Wohnsitz im Ausland beibehalten und für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt. Grenzüberschreitende Aspekte – Expatriate-VO (Lohnsteuerpflicht in Österreich) Agenda Einstufung Judikatur ¬ Höhe der pauschalen Werbungskosten: ¬ 20% der Bemessungsgrundlage Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte ¬ ¬ ¬ Ansprechpartner ¬ ¬ Standorte Kontaktdaten 53 6.11.2015 (= Kz 210, abzüglich Kz 215, abzüglich Kz 220 des L16), höchstens EUR 5.000,00 pro Jahr. Bei nicht ganzjähriger Beschäftigung anteilig pro Jahr, wobei angefangene Monate als volle Monate gelten. Kostenersätze nach § 26 EStG kürzen die Pauschalbeträge (allenfalls relevant iZm Kostenersätzen iSd § 26 Z 6 EStG [Umzugskosten] oder iZm § 26 Z 4 EStG mit Fahrtkostenersätzen für Familienheimfahrten). Grundsätzlich erfolgt die Berücksichtigung iRd Veranlagung. Eine Berücksichtigung iRd laufenden Personalverrechnung ist möglich – auszuweisen auf dem L16 unter Freibetrag iSd § 63 EStG. Grenzüberschreitende Aspekte – Lohnnebenkosten Agenda Einstufung ¬ Dienstgeberbeitrag zum FLAG (DB): Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 54 6.11.2015 Grundsatz: Fällt an, wenn Arbeitnehmer in Österreich beschäftigt werden. ¬ Trifft auch zu, bei Beschäftigung im Inland eines im Ausland ansässigen Arbeitnehmers ohne inländische Betriebsstätte. ¬ Achtung! bei Auslandssachverhalten mit EU-/EWR-/SchweizBezug besteht jedenfalls DB-Pflicht, wenn SV-Zuständigkeit aufgrund der VO (EG) 883/2004 in Österreich. ¬ Zuschlag zum DB (DZ): ¬ Fällt nur an, wenn Arbeitgeber Mitglied einer österr Wirtschaftskammer ist (bei ausländischen Arbeitgeber idR nicht der Fall). ¬ Abgesehen davon existieren Ausnahmen, wenn SVZuständigkeit aufgrund der VO (EG) 883/2004 nicht in Österreich. Grenzüberschreitende Aspekte – Lohnnebenkosten Agenda Einstufung Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten ¬ Kommunalsteuer (KommSt): ¬ Zurechnung zu einer ausländischen Betriebsstätte keine Kommunalsteuer ¬ Zurechnung zu einer inländischen Betriebsstätte Kommunalsteuer ¬ Zurechnung sowohl einer in- als auch in ausländ BS Aufteilung des Arbeitslohns nach Beschäftigungszeiten ¬ Outbound-Entsendungen durch inländische Unternehmen: Kommunalsteuerpflicht endet, sobald der Arbeitnehmer einer ausländischen Betriebsstätte zugerechnet werden kann. ¬ Inbound-Entsendungen durch ausländische Unternehmen: Kommunalsteuerpflicht beginnt, sobald der ausländische Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte begründet. ¬ Outbound-Überlassungen: die Kommunalsteuerpflicht des Überlassers bleibt bestehen. ¬ Inbound-Überlassungen: Kommunalsteuerpflicht des Beschäftigers: Basis = 70% des Gestellungsentgelts. 55 6.11.2015 Grenzüberschreitende Aspekte – Lohnnebenkosten Agenda Einstufung Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten 56 6.11.2015 ¬ Wiener Dienstgeberabgabe (U-Bahnsteuer): ¬ Sofern im Falle eines lokalen Dienstverhältnisses der Beschäftigungsort in Wien liegt ¬ Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag): ¬ Fällt nur an, wenn DV nach dem 31.12.2002 begründet wurde und dem österreichischen Arbeitsrecht unterliegt. ¬ SV-Zuständigkeit ist irrelevant! Grenzüberschreitende Aspekte – Lohnnebenkosten Agenda Einstufung Judikatur Fallbeispiel 1: CH Geschäftsführer (AN), Wohnsitzstaat CH, Überlassung zu 80% von der CH an österr Tochter GmbH Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte ¬ Kein DB, da CH SV. ¬ Kein DZ, da angenommener Weise der CH Arbeitgeber kein Mitglieder der österr Wirtschaftskammer ist. ¬ KommSt: der Beschäftiger hat von 70% des Gestellungsentgelts KommSt abzuführen. ¬ Keine U-Bahnsteuer, da kein lokales Dienstverhältnis. ¬ Kein BV-Beitrag, da das Dienstverhältnis nicht österr Arbeitsrecht unterliegt. Fallbeispiel 2: dt Geschäftsführer (AN), Wohnsitzstaat D, zusätzlicher Dienstvertrag („split contract“) für 30% der Arbeitszeit als GF der österr Tochter GmbH Kontaktdaten ¬ Kein DB, da dt SV. ¬ DZ, KommSt, ev U-Bahnsteuer, BV-Beitrag 57 6.11.2015 Für Ihre Fragen stehen wir sehr gerne zur Verfügung! Monika Kunesch A T E 1030 WIEN, Am Heumarkt 7 +43 1 718 98 90-561, F +43 1 718 98 90-837 [email protected] … ist bei LeitnerLeitner Wien seit 2003 als Steuerberaterin und seit 2005 als Geschäftsführerin tätig. Sie ist spezialisiert auf nationales und internationales Einkommensteuerrecht, Lohnsteuer sowie Sozialversicherung und Arbeitsrecht. Geboren 1965, ist Monika Kunesch diplomierte Betriebswirtin (1993, Wirtschaftsuniversität Wien), Steuerberaterin (1998) und Master of Law für International Tax Law (LL.M. 2008). Weiters ist sie Vortragende für Personalverrechnung und Entsendungen, Chefredakteurin der PV-Info und Autorin des Fachbuches Grenzüberschreitende Personalverrechnung in Fallbeispielen, Linde Verlag 2011. Agenda Einstufung Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten beograd bratislava brno budapest linz ljubljana praha salzburg sarajevo wien zagreb zürich bucuresti * praha * sofia * warszawa * * kooperation Agenda Einstufung Judikatur Kombinationsmöglichkeiten Wechselwirkung Arbeitsrecht - Lohnsteuer Steuerrechtliche Besonderheiten Grenzüberschreitende Aspekte Ansprechpartner Standorte Kontaktdaten LeitnerLeitner Consulting d.o.o. SRB 11000 BEOGRAD, Knez Mihailova Street 1-3 t +381 11 655 51 05 f +381 11 655 51 06 e [email protected] BMB Leitner k.s. SK 811 01 BRATISLAVA, Zámocká 32 t +421 2 591 018-00 f +421 2 591 018-50 e [email protected] LeitnerLeitner CZ, s.r.o. CZ 120 00 PRAHA, Římská 12 CZ 639 00 BRNO, Vídeňská 995/63 t +420 773 511 879 t +421 903 482 702 e [email protected] Leitner + Leitner Tax Kft H 1027 BUDAPEST, Kapás utca 6-12 Viziváros Office Center B/IV t +36 1 279 29-30 f +36 1 209 48-74 e [email protected] LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 4040 LINZ, Ottensheimer Straße 32 t +43 732 70 93-0 f +43 732 70 93-156 e [email protected] Leitner + Leitner d.o.o. SI 1000 LJUBLJANA, Dunajska cesta 159 t +386 1 563 67-50 f +386 1 563 67-89 e [email protected] LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 1030 WIEN, Am Heumarkt 7 t +43 1 718 98 90 f +43 1 718 98 90-804 e [email protected] LeitnerLeitner Consulting d.o.o. HR 10 000 ZAGREB, Heinzelova ulica 70 t +385 1 60 64-400 f +385 1 60 64-411 e [email protected] LeitnerLeitner Zürich AG CH 8001 ZüRICH, Bahnhofstrasse 69a t +41 44 226 36 10 f +41 44 226 36 19 e [email protected] kooperationen Stalfort Legal. Tax. Audit. RO 012083 BUCUREŞTI, Str. Lt. Av. Vasile Fuica Nr. 15 t +40 21 301 03 53 f +40 21 315 78 36 e [email protected] Fučík & partneři, s.r.o. CZ 110 00 PRAHA 1, Klimentská 1207/10 t +420 296 578 300 f +420 296 578 301 e [email protected] Tascheva & Partner BG 1303 SOFIA, Ulitsa Marko Balabanov 4 t +359 2 939 89 60 f +359 2 981 75 93 e [email protected] LeitnerLeitner Salzburg GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 5020 SALZBURG, Hellbrunner Straße 7 t +43 662 847 093-0 f +43 662 847 093-825 e [email protected] MDDP PL 00-542 WARSZAWA, 49 Mokotowska Street t +48 22 322 68 88 f +48 22 322 68 89 e [email protected] Leitner + Leitner Revizija d.o.o. BIH 71 000 SARAJEVO, Ul. Hiseta 15 t +387 33 465-793 e [email protected] www.leitnerleitner.com
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