Donnerstag, 15. November 2012 | Nordwestschweiz Ratgeber Immobilien 19 Dienstbarkeiten: Das Zauberwort für eine funktionierende Nachbarschaft Zum Autor Die Hecke ist zu hoch, der Container steht auf dem Grundstück des Nachbarn und die geplante Terrasse des Nachbarn kommt zu nahe an das eigene Grundstück: Anlass für Streitereien zwischen Nachbarn gibt es zuhauf. Dabei liessen sich bei Wohneigentum mit Hilfe von Dienstbarkeiten die nachbarschaftlichen Verhältnisse einfach regeln. VON PETER BUCHHOLZ Vereinfacht umschrieben, vermittelt eine Dienstbarkeit die Befugnis, eine fremde Sache zu gebrauchen oder die Ausübung der fremden Sache zu beschränken. Das Gesetz unterscheidet zwischen Personal- und Grunddienstbarkeiten. Dienstbarkeiten können also für Personen oder für Grundstücke gelten. Als Grundeigentümer räume ich mit einer Dienstbarkeit ein gewisses Recht der Gegenpartei am Grundstück ein. Im Regelfall wird die Dienstbarkeit in einem Vertrag zwischen dem Berechtigten bzw. dem Eigentümer des berechtigten Grundstückes und dem Belasteten abgeschlossen. Der Dienstbarkeitsvertrag ist auf dem Notariat öffentlich zu beurkunden und zur Eintragung ins Grundbuch anzumelden. Damit ist klar: Die Begründung einer Dienstbarkeit ist keine Hexerei, sondern für den Hausgebrauch gemacht. Nachbarschaftliche Verhältnisse lassen sich mit Dienstbarkeiten einfach regeln – und oft sogar wertsteigernd für die beteiligten Parteien. NATWERK.NL Eine Win-Win-Situation schaffen Als Grundeigentümer kann ich für die Einräumung der Dienstbarkeit eine Gegenleistung verlangen. In vielen Fällen Zwei Beispiele Näherbaurecht: Für die Erweiterung einer Terrasse ist Herr Meier auf ein Näherbaurecht seines Nachbarn, Herr kann damit das nachbarschaftliche Verhältnis so geregelt werden, dass dadurch eine Aufwertung der betroffenen Grundstücke erreicht wird. Grundidee dabei ist, dass die Einräumung der Dienstbarkeit nicht gegen Geld, sondern – falls möglich – durch ein Gegengeschäft erfolgt: eine Win-Win-Situation für beide Parteien. Der war der letzte Ratgeber Immobilien in diesem Jahr. Huber, angewiesen. Damit Herr Meier nicht auch noch seine Aussicht verliert, einigen sich beide Parteien darauf, dass auf der neuen, grösseren Terrasse keine weiteren Hochbauten wie beispielsweise ein Wintergarten erstellt werden darf. Dank der Dienstbarkeit kommt Herr Huber zu einer grösseren Terrasse und Herr Meier erhält dafür eine unverbaubare Aussicht. Mitbenutzungsrecht: Anstatt pro Liegenschaft einen separaten Containerabstellplatz zu unterhalten, einigen sich die Eigentümerparteien darauf, auf dem Grundstück von Frau Sutter einen zentralen Abstellplatz zur Mitbenutzung zu schaffen. Herr Vogelsang, Eigentümer der Nachbarliegenschaft, willigt im Gegenzug ein, die alte Dienstbarkeit der Pflanzungsbeschränkung aufzuheben. Damit kann Frau Sutter endlich die lange geplante Hecke als Sichtschutz auf ihrem Grundstück anlegen. Die Beispiele zeigen es deutlich: Das von der Dienstbarkeit betroffene Grundstück profitiert dank des Gegengeschäfts und kann nachhaltig aufgewertet werden. Peter Buchholz ist Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Bereich Bau- und Immobilienrecht und Projektleiter Rechtsgeschäfte bei Halter Entwicklungen. In seiner Funktion als Projektleiter betreut Peter Buchholz aktuelle Grossprojekte von Halter Entwicklungen in der ganzen Bandbreite juristischer Geschäfte. Halter Entwicklungen ist ein Immobilienentwickler für komplexe Areal- und Zentrumsentwicklungen wie zum Beispiel amRietpark in Schlieren oder das Limmatfeld in Dietikon. Die Kernkompetenz liegt in der wertsteigernden Positionierung von Projekten und deren Realisierung. Halter Entwicklungen wahrt einerseits die Interessen von Öffentlichkeit und Endnutzern und sichert dem Investor andererseits nachhaltige Rendite und Reputation. Bitte richten Sie Ihre Fragen an: AZ Zeitungen AG Ratgeber Immobilien Heimstrasse 1 8953 Dietikon [email protected]
© Copyright 2024 ExpyDoc