Dienstbarkeiten: Das Zauberwort für eine

Donnerstag, 15. November 2012 | Nordwestschweiz
Ratgeber Immobilien
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Dienstbarkeiten: Das Zauberwort für eine funktionierende
Nachbarschaft
Zum Autor
Die Hecke ist zu hoch, der Container
steht auf dem Grundstück des Nachbarn
und die geplante Terrasse des Nachbarn
kommt zu nahe an das eigene Grundstück: Anlass für Streitereien zwischen
Nachbarn gibt es zuhauf. Dabei liessen
sich bei Wohneigentum mit Hilfe von
Dienstbarkeiten die nachbarschaftlichen
Verhältnisse einfach regeln.
VON PETER BUCHHOLZ
Vereinfacht umschrieben, vermittelt eine
Dienstbarkeit die Befugnis, eine fremde
Sache zu gebrauchen oder die Ausübung der fremden Sache zu beschränken. Das Gesetz unterscheidet zwischen
Personal- und Grunddienstbarkeiten.
Dienstbarkeiten können also für Personen oder für Grundstücke gelten. Als
Grundeigentümer räume ich mit einer
Dienstbarkeit ein gewisses Recht der
Gegenpartei am Grundstück ein. Im Regelfall wird die Dienstbarkeit in einem
Vertrag zwischen dem Berechtigten
bzw. dem Eigentümer des berechtigten
Grundstückes und dem Belasteten abgeschlossen. Der Dienstbarkeitsvertrag
ist auf dem Notariat öffentlich zu beurkunden und zur Eintragung ins Grundbuch anzumelden. Damit ist klar: Die
Begründung einer Dienstbarkeit ist keine Hexerei, sondern für den Hausgebrauch gemacht.
Nachbarschaftliche Verhältnisse lassen sich mit Dienstbarkeiten einfach regeln – und oft sogar wertsteigernd
für die beteiligten Parteien.
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Eine Win-Win-Situation schaffen
Als Grundeigentümer kann ich für die
Einräumung der Dienstbarkeit eine Gegenleistung verlangen. In vielen Fällen
Zwei Beispiele
Näherbaurecht: Für die Erweiterung einer Terrasse ist Herr Meier auf ein
Näherbaurecht seines Nachbarn, Herr
kann damit das nachbarschaftliche Verhältnis so geregelt werden, dass dadurch eine Aufwertung der betroffenen
Grundstücke erreicht wird. Grundidee
dabei ist, dass die Einräumung der
Dienstbarkeit nicht gegen Geld, sondern
– falls möglich – durch ein Gegengeschäft erfolgt: eine Win-Win-Situation
für beide Parteien.
Der war der letzte Ratgeber Immobilien in diesem Jahr.
Huber, angewiesen. Damit Herr Meier
nicht auch noch seine Aussicht verliert,
einigen sich beide Parteien darauf, dass
auf der neuen, grösseren Terrasse keine
weiteren Hochbauten wie beispielsweise
ein Wintergarten erstellt werden darf.
Dank der Dienstbarkeit kommt Herr Huber zu einer grösseren Terrasse und Herr
Meier erhält dafür eine unverbaubare
Aussicht.
Mitbenutzungsrecht: Anstatt pro Liegenschaft einen separaten Containerabstellplatz zu unterhalten, einigen sich
die Eigentümerparteien darauf, auf dem
Grundstück von Frau Sutter einen zentralen Abstellplatz zur Mitbenutzung zu
schaffen. Herr Vogelsang, Eigentümer
der Nachbarliegenschaft, willigt im Gegenzug ein, die alte Dienstbarkeit der
Pflanzungsbeschränkung aufzuheben.
Damit kann Frau Sutter endlich die lange geplante Hecke als Sichtschutz auf
ihrem Grundstück anlegen.
Die Beispiele zeigen es deutlich: Das von
der Dienstbarkeit betroffene Grundstück
profitiert dank des Gegengeschäfts und
kann nachhaltig aufgewertet werden.
Peter Buchholz
ist
Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Bereich
Bau- und Immobilienrecht und
Projektleiter
Rechtsgeschäfte bei Halter Entwicklungen. In seiner Funktion
als Projektleiter betreut Peter
Buchholz aktuelle Grossprojekte
von Halter Entwicklungen in der
ganzen Bandbreite juristischer
Geschäfte. Halter Entwicklungen
ist ein Immobilienentwickler für
komplexe Areal- und Zentrumsentwicklungen wie zum Beispiel
amRietpark in Schlieren oder das
Limmatfeld in Dietikon. Die
Kernkompetenz liegt in der
wertsteigernden Positionierung
von Projekten und deren Realisierung. Halter Entwicklungen
wahrt einerseits die Interessen
von Öffentlichkeit und Endnutzern und sichert dem Investor andererseits nachhaltige Rendite
und Reputation.
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