FSO Germany Tax Controversy News Alert Cum/Ex-Geschäfte: Ermittlungen gegen Banken Handlungsbedarf für in- und ausländische Banken Aktuelle Ermittlungen Die deutschen Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften ermitteln derzeit systematisch gegen in- und ausländische Banken wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung aufgrund sog. Cum/Ex-Aktiengeschäfte. Im Zuge dieser Ermittlungen kommt es gegenwärtig zur Einleitung von Steuerstrafverfahren und zu Durchsuchungen bei betroffenen Banken, ihren Vorständen und Geschäftsführern sowie bei Bankmitarbeitern und Investoren. Ausländische Banken, über die nach Einschätzung der Finanzverwaltung li e weise Cum/Ex-Geschäfte abgewickelt w e , sind mit schriftlichen Auskunftsersuchen des Bundeszentralamts für Steuern konfrontiert. Cum/Ex-Geschäfte: Ermittlungen gegen Banken Hintergrund Bei den angegriffenen Cum/Ex-Geschäften handelt sich um primär steuerlich motivierte Aktientransaktionen um den Dividendenstichtag, die ebli Banken vor allem in den Jahren 2001 bis 2011 im Eigen- und Fremdhandel getätigt w e . Danach soll es durch den Kauf von Aktien mit (cum) Dividende am oder kurz vor dem Dividendenstichtag und der Lieferung dieser Aktien nach dem Dividendenstichtag ohne (ex) Dividende in bestimmten Konstellationen möglich gewesen sein, sich eine Bewertung Cum/Ex-Geschäfte werfen eine Reihe von Fragestellungen auf, die bislang weder steuerlich noch strafrechtlich höchstrichterlich geklärt sind. Letztlich werden die Finanz- und Strafgerichte entscheiden müssen, ob es sich bei den angegriffenen Cum/Ex-Geschäften um legale oder missbräuchliche Steuergestaltungen handelt oder sogar Steuerstraftaten vorliegen. Unseres Erachtens erfordert die unterschiedliche Ausgestaltung der Cum/ Ex-Transaktionen und die stetig fortentwickelte Rechtslage im aktuell maßgeblichen Risiken Die Position der Finanzverwaltung, dass es sich bei den angegriffenen Cum/ExGeschäften um missbräuchliche Steuergestaltungen und Steuerhinterziehung handelt, birgt erhebliche steuerliche und strafrechtliche Risiken: Risiken für Banken: • Versagung der Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. • Rückforderung bereits gewährter Steuererstattungen zzgl. 6% Zinsen p.a. Im Extremfall können Steuererstattungen der letzten 13 Jahre zurückgefordert werden. • Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Geldbußen und Vermögensabschöpfungen in Millionenhöhe. • Negative Konsequenzen für die Jahresabschlüsse: Neben der Frage, ob ent- 2 | FSO Germany Tax Controversy News Alert nur einmal an den deutschen Fiskus abgeführte Kapitalertragsteuer mehrfach erstatten zu lassen. Im Fokus der Ermittlungen stehen insbesondere Cum/Ex-Geschäfte, die unter Einschaltung von Leerverkäufern beziehungsweise außerbörslich, sog. Over-The-Counter (OTC)–Geschäfte, abgewickelt wurden. Hierdurch soll es dem Vernehmen nach zu Steuerausfällen in Milliardenhöhe gekommen sein. ■ Betrachtungszeitraum von ca. 2002 bis 2012 eine differenzierte Bewertung der steuerlichen und strafrechtlichen Risiken. Die steuerliche und strafrechtliche Bewertung wird u.a. von der rechtlichen Ausgestaltung und tatsächlichen Durchführung des konkreten Cum/Ex-Geschäfts abhängen. Maßgeblich wird beispielsweise auch sein, wann die jeweiligen Steuererklärungen eingereicht und wann Steuerbescheide und Anrechnungsverfügungen bekanntgegeben wurden. Die Beurteilung wird zudem davon abhängen, welche Angaben zu Cum/ExGeschäften in den Steuererklärungen und Steuerbescheinigungen gemacht wurden. ■ sprechende Rückstellungen zu bilden sind, kann in Extremfällen beispielsweise die Feststellung des aktuellen Jahresabschlusses nach Going-ConcernGrundsätzen in Frage stehen. Persönliche Risiken für amtierende und ehemalige Vorstände und Geschäftsführer und bestimmte Mitarbeiter betroffener Banken (z.B. Leiter Steuerabteilung, Leiter Handelsabteilung): • Strafverfahren wegen des Verdachts der besonders schweren Steuerhinterziehung und Geldwäsche. Im Falle einer Verurteilung drohen Geldstrafen und/ oder Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren. • Steuerliche Inhaftungnahme für die Rückforderung von Steuererstattungen ■ Handlungsbedarf für in- und ausländische Banken? Reichweite des deutschen Strafrechts Die angegriffenen Cum/Ex-Geschäfte wurden vielfach über ausländische Depotbanken abgewickelt. Die Ermittlungen richten sich daher gegen Banken im Inund Ausland. Für Banken im Ausland gilt es zu beachten, dass der Geltungsbereich des deutschen Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts im Falle der Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung allein Handlungsempfehlung Betroffenen Banken ist angesichts der erheblichen finanziellen und persönlichen Risiken eine eingehende Analyse zu empfehlen, inwieweit für die Bank, ihre Verantwortlichen und Mitarbeiter steuerliche und strafrechtliche Risiken aufgrund von Cum/ Ex-Geschäften bestehen. Bestehen Risiken, sind geeignete Maßnahmen zur Risikoabwehr oder Risikominimierung zu ergreifen und bei Bedarf im behörd- Unsere Dienstleistungen Die FSO Tax Controversy Practice Group von EY ist auf die Vermeidung, Begleitung und Lösung von Steuerkonflikten im Finanzdienstleistungssektor spezialisiert. Sie besteht aus erfahrenen Steueranwälten und Steuerberatern mit langjähriger Erfahrung im Steuerverfahrensrecht, Steuerstrafrecht sowie im Tax & Legal Risk Management. Wir bieten umfassende anwaltliche Beratung und Vertretung zur Abwehr steuerlicher und strafrechtlicher Risiken aufgrund von Cum/Ex-Geschäften, u.a. • Anwaltliche Beratung und Vertretung in- und ausländischer Banken und Finanzdienstleister, ihrer Vorstände, Geschäftsführer und Mitarbeiter gegenüber den Finanz- und Strafverfolgungsbehörden sowie vor Finanz- und Strafgerichten. • Beratung in- und ausländischer Banken und Finanzdienstleister im Hinblick auf schriftliche Auskunftsersuchen des Bundeszentralamts für Steuern (z.B. Risiko der strafrechtlichen durch den Eintritt der Steuerverkürzung in Deutschland eröffnet wird. Die strafrechtlichen Risiken treffen daher grundsätzlich auch (ausschließlich) im Ausland ansässige und tätige Banken sowie ihre Vorstände, Geschäftsleiter und Mitarbeiter. Es genügt die Beteiligung an Cum/ Ex-Geschäften im Ausland, ohne dass es eines weiteren physischen Anknüpfungspunktes in Deutschland bedarf. ■ lichen oder gerichtlichen Verfahren gegenüber den Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften durchzusetzen. Zur Abwehr steuerstrafrechtlicher Risiken ist insbesondere die Notwendigkeit einer Berichtigung von Steuererklärungen (§ 153 Abgabenordnung) oder die Möglichkeit einer Selbstanzeige (§ 371 oder § 378 Abs. 3 Abgabenordnung) zu prüfen. ■ Selbstbelastung, Durchbrechung des steuerlichen Bankgeheimnisses). • Forensische Aufarbeitung der getätigten Cum/Ex-Geschäfte zur Beurteilung etwaiger steuerlicher und strafrechtlicher Risiken. Hierbei arbeiten wir bei Bedarf in multidisziplinären Teams mit unseren deutschen und internationalen Kollegen aus den Bereichen Tax, Assurance und Advisory sowie den Experten unserer internationalen Tax Controversy Practice Group zusammen. • Beurteilung der Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Versagung oder Rückforderung von Steuererstattungen durch die deutschen Finanzbehörden. • Beurteilung, inwieweit aus den getätigten Cum/Ex-Geschäften Korrekturbedarf im Hinblick auf Steuererklärungen und Steuerbescheinigungen resultiert. Zur Abwehr steuerstrafrechtlicher Risiken ist insbesondere die Notwendigkeit einer Berichtigung von Steuererklärungen (§ 153 Abgabenordnung) oder die Möglichkeit einer Selbstanzeige (§ 371 oder § 378 Abs. 3 Abgabenordnung) zu prüfen ■ FSO Germany Tax Controversy News Alert | 3 Ansprechpartner Martin H. Seevers LL.M. Tax (USA) Rechtsanwalt, Steuerberater EMEIA FSO Tax Controversy Leader Partner Telefon +49 40 36132 16438 [email protected] Dr. Christian-Alexander Neuling Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater FSO Tax Controversy Practice Group Senior Manager Telefon +49 40 36132 19722 [email protected] EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen – für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitglieds-unternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2015 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. SKN 1512-170 ED None EY ist bestrebt, die Umwelt so wenig wie möglich zu belasten. Diese Publikation wurde CO2-neutral und auf FSC®-zertifiziertem Papier gedruckt, das zu 60 % aus Recycling-Fasern besteht. Wir sind weltweit in 150 Ländern an 700 Standorten für Sie da. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. www.de.ey.com
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