Anfrage vom 03.02.2016

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode
Drucksache
16/11021
03.02.2016
Kleine Anfrage 4432
des Abgeordneten André Kuper CDU
Warum verlangt das Land von Kommunen eine Kostenerstattung für die vorübergehende Unterbringung von kommunal zugewiesenen Flüchtlingen in einer Landeseinrichtung?
Das Innenministerium NRW kündigte, laut einer Meldung der Westfälischen Nachrichten vom
30. Januar 2016, aktuell gegenüber der Stadt Lüdinghausen an, dass demnächst die Kosten
für die vorübergehende Unterbringung von kommunal zugewiesenen Flüchtlingen in einer Landeseinrichtung geltend machen werden. 46,70 Euro pro Tag und Person will das Land für die
Unterbringung in der Notunterkunft kassieren.
Die Stadt Lüdinghausen bat das Innenministerium um die Nutzung der freien Kapazitäten einer
Landeseinrichtung für „kommunale“ Flüchtlinge, da die Kommune selbst keine Unterbringungskapazitäten zur Verfügung hatte. Nachdem dieser Bitte der Stadt Lüdinghausen zunächst nicht entsprochen wurden, erklärte sich das Innenministerium kurz vor Weihnachten
dazu bereit. Zuvor hatten die Kommunen im Kreis Coesfeld das Ministerium abermals um Unterstützung darum gebeten, die Nutzung der freien Kapazitäten der Landeseinrichtung zuzulassen. Der Innenminister erklärte wenige Tage vor Weihnachten, dass es dem Land gelungen
sei, einen Puffer an Kapazitäten in Landeseinrichtungen zu erhalten. Gleichzeitig habe das
Innenministerium den Kommunen gestattet, Flüchtlinge vorübergehend in den Landeseinrichtungen unterzubringen - zur Entlastung, falls es freie Kapazitäten gibt. Die Stadt Lüdinghausen
nutzt diese Möglichkeit, bis weitere Unterkünfte zur Verfügung stünden. So waren am 30. Januar 2016 24 „städtische“ Flüchtlinge in der Notunterkunft des Landes untergebracht. Die bereits angekündigten neuen Asylsuchenden werden dort ebenfalls untergebracht.
Nun erreichte die Stadt die Vorankündigung der Zahlungsaufforderung für die Unterbringung
der Flüchtlinge durch das Land. Der Bürgermeister der Stadt Lüdinghausen kritisiert das Land
für die Inrechnungstellung von vom Land zugunsten der Kommunen untergebrachten Asylbewerber und insbesondere für die Höhe der Kosten, die das Land geltend machen wolle: Das
Land zahlt den Kommunen Pauschale nach dem FlüAG in diesem Jahr pro Flüchtling und Jahr
in Höhe von 10 000 Euro. Würde man die eingeforderte Summe von 46,70 Euro mit 365 Tagen
Datum des Originals: 02.02.2016/Ausgegeben: 03.02.2016
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multiplizieren, ergebe das einen Betrag von 17.045 Euro, den das Land verlangt. Die Überprüfung der Kalkulation kündigte gestern auch die Bezirksregierung in Münster an, die von einer
„ersten Grobschätzung des Kostenbeitrags“ sprach.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.
Aus welchem Grund verlangt das Land eine Kostenerstattung für die Unterbringung von
kommunal zugewiesenen Flüchtlingen in Landesunterkünften von 46,70 pro Flüchtling
pro Tag von den Kommunen?
2.
In welchen Fällen verlangt das Land aktuell für die Unterbringung von Flüchtlingen in
Landesunterkünften von Kommunen eine finanzielle Erstattung?
3.
Worin unterscheidet sich der geschilderte Sachverhalt von den Fällen von sog. Überlastungsanzeigen von Kommunen, denen ebenfalls für einen Zeitraum keine Asylbewerber
zugewiesen wurden und eine anderweitige Unterbringung gewährleistet wurde, jedoch
keine Erstattung von Kosten geltend gemacht wurde?
4.
Wie konkret setzt sich der eingeforderte Betrag von 46,70 Euro zusammen?
5.
Wie rechtfertigt die Landesregierung einen Ansatz von 46,70 Euro für die Unterbringung
in einer Landesunterkunft, während das Land selbst nur 27,40 Euro im Rahmen der
Flüchtlingspauschale pro Tag und pro Flüchtling an die Kommune zahlt?
André Kuper
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