Folien Fall 6 - Universität Zürich

Rechtswissenschaftliche Fakultät
Übungen im Sachenrecht
Übung vom 23./26. Februar und 01./04./08./11./15. März 2016
Fall 6 – Die Probleme mit dem Luxus
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb
Lehrbeauftragter an der Universität Zürich
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Ziele
-
Systematik der Fall-Lösung
-
Anspruchsmethode und Historische Methode
-
Besitz: Formen, Übertragung
-
Besitzesschutz und Besitzesrechtsschutz
-
Eigentum: Erwerbsarten, Vermutungen
-
Durchsetzung sachenrechtlicher Ansprüche
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 2
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Ausgangslage
-
Habe ich den Sachverhalt verstanden?
-
Um was geht es eigentlich? Wo liegen die Probleme?
-
Welche Fragen muss ich beantworten?
1. Sachverhaltsanalyse
2. Lösungsskizze
3. Fall-Lösung zu Papier bringen
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 3
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Ausgangslage (Sachverhaltsanalyse)
Beteiligte Parteien (Zeichnen Sie immer den SV!)
Leihe
Karl
Fabio
Kaufvertrag; 2014
Art. 305 ff. OR
Beschlagnahme
Uhrenmesse
Paul
Dieb
Moritz
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Einbruchdiebstahl
Sommer 2013
Seite 4
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Fragestellung
Wie beurteilen Sie die sachenrechtlichen Ansprüche?
 Wer hat welche Ansprüche gestützt auf Sachenrecht?
 Wer kann gegen wen wie vorgehen gestützt auf Sachenrecht?
 Ansprüche aus Eigentum
 Ansprüche aus Besitz
Was gibt keine Punkte:
-
Qualifikation der Vertragsverhältnis (Kaufvertrag, Leihe etc.)
-
Rückforderungsansprüche gestützt auf diese Verträge
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 5
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Ausgangslage (Sachverhaltsanalyse)
Mögliche Probleme im Sachverhalt
Leihe
Karl
Fabio
Art. 305 ff. OR
Beschlagnahme
?
Kaufvertrag; 2014
Uhrenmesse
?
Paul
Dieb
?
Moritz
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Einbruchdiebstahl
Sommer 2013
Seite 6
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Welche Fragen muss ich beantworten?
Grundfrage: Wer will was von wem woraus? (Anspruchsmethode)
Moritz:
-
Ansprüche aus Eigentum?
-
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Fabio:
-
Ansprüche aus Eigentum?
-
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Karl:
-
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 7
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Welche Fragen muss ich beantworten?
Grundfrage: Wer will was von wem woraus? (Anspruchsmethode)
Moritz:
-
Ansprüche aus Eigentum?
-
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Beginnen Sie hier!
Fabio:
-
Ansprüche aus Eigentum?
-
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Karl:
-
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 8
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Besitz und Eigentum im Überblick
Besitz = tatsächliche Gewalt über eine Sache (Art. 919 Abs. 1 ZGB)
Eigentum = dingliches Vollrecht (Art. 641 Abs. 1 ZGB)
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 9
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Besitz und Eigentum im Überblick
Besitz (Art. 919 ff. ZGB)
Eigentum (Art. 641 ff. ZGB)
-
unmittelbarer Besitz
-
Grundeigentum, Art. 655 ff.
-
mittelbarer Besitz
-
Stockwerkeigentum, Art. 712a ff.
-
selbständiger Besitz
-
Fahrniseigentum, Art. 713 ff.
-
unselbständiger Besitz
-
Besitzdiener
Neben dem Vollrecht existieren :
-
beschränkte dingliche Rechte
-
Pfandrechte
-
obligatorische Rechte
Zentrale Vermutung:
 Art. 930 und Art. 931 Abs. 2 ZGB
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 10
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Moritz
Eigentumsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
-
Eigentümerstellung
-
Kein unmittelbarer Besitz
-
Keine besseres Recht des Beklagten
Eigentumsklage ist die Klage des nichtbesitzenden Eigentümers gegen den
besitzenden Nichteigentümer.
Kurz:
- Eigentümer
- Besitz
- Kein Recht zum Besitz
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 11
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Moritz
Eigentumsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
-
Eigentümerstellung
Historische Methode
 Prüfen Sie entlang der Ereigniskette
X war Eigentümer von …; er könnte dieses Eigentum durch … verloren
haben.
Laut Sachverhalt war Moritz Eigentümer der "Grand Complications"-Uhr. Er
könnte das Eigentum an der Uhr durch den Verkauf an der Uhrenmesse an
Fabio verloren haben.
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 12
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Fahrniseigentum: Arten des Erwerbs
Derivativer Erwerb
Originärer Erwerb
-
Übertragung (Art. 714 Abs. 1 ZGB)
-
Aneignung (Art. 718 ZGB)
-
Universalsukzession (z.B.
Erbgang, Art. 560 ZGB oder
Fusion laut FusG)
-
Fund (Art. 722/723 ZGB)
-
Zuführung (Art. 725 ZGB)
-
Verarbeitung (Art. 726 ZGB)
-
Verbindung und Vermischung
(Art. 727 ZGB)
-
Ersitzung (Art. 728 ZGB)
-
Zuschlag bei öffentlicher
Versteigerung (Art. 235 Abs. 1 OR)
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 13
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Derivativer Erwerb
Übertragung gestützt auf Art. 714 Abs. 1 i.V.m. Art. 922 ZGB
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 14
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Moritz
Eigentumsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
-
Eigentümerstellung
 Hat Moritz das Eigentum verloren durch
a) den Diebstahl?
b) den Verkauf der Uhr an Fabio?
c) die Übergabe der Uhr von Fabio an Karl?
d) die Beschlagnahme der Uhr von Paul?
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 15
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Moritz
Eigentumsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
-
Eigentümerstellung
 Hat Moritz das Eigentum verloren durch
a) den Diebstahl?
Nein, Moritz hat die Uhr nicht übergeben und es fehlte am Willen.
Der Dieb wurde daher nicht Eigentümer, ergo kann er kein
Eigentum übertragen.
b) den Verkauf der Uhr an Fabio an der Uhrenmesse?
Nein, weil der Verkäufer selber nicht Eigentümer wurde, kann er
demzufolge auch kein Eigentum übertragen.
aber: Art. 714 Abs. 2 ZGB könnte einschlägig sein
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 16
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Eigentumsübertragung laut Art. 714 Abs. 2 ZGB
Voraussetzung:
-
guter Glaube (Art. 3 ZGB)  wird vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB)
-
geschützt nach Besitzesregeln (Art. 933 ff. ZGB)
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 17
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Besitzesrechts- oder Fahrnisklage – Art. 934 ZGB
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 18
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Moritz
Eigentumsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
-
Eigentümerstellung
 Hat Moritz das Eigentum verloren durch
a) den Diebstahl?
Nein, Moritz hat die Uhr nicht übergeben und es fehlte am Willen.
Der Dieb wurde daher nicht Eigentümer, ergo kann er kein
Eigentum übertragen.
b) den Verkauf der Uhr an Fabio an der Uhrenmesse?
Nein, weil der Verkäufer selber nicht Eigentümer wurde, kann er
demzufolge auch kein Eigentum übertragen.
aber: Art. 714 Abs. 2 ZGB könnte einschlägig sein
Fazit: Moritz ist noch Eigentümer, weil die 5-jährige Rückforderungsfrist ist noch nicht abgelaufen.
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 19
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Besitzesrechts- oder Fahrnisklage – Art. 934 ZGB
 Lösungsrecht (Art. 934 Abs. 2 ZGB) muss geltend gemacht werden
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 20
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Moritz
Eigentumsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
-
Eigentümerstellung
 Hat Moritz das Eigentum verloren durch
c) die Übergabe der Uhr von Fabio an Karl?
Nein, Fabio kann kein Eigentum übertragen und er wollte es
auch nicht; Grundlage der Besitzesübertragung war die Leihe.
d) die Beschlagnahme der Uhr von Paul?
Nein, Paul handelte als Polizist und wollte nie Eigentümer
werden.
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 21
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Moritz
Eigentumsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
-
Eigentümerstellung
 Hat Moritz das Eigentum verloren durch
a) den Diebstahl? ( – )
b) den Verkauf der Uhr an Fabio? ( – )
c) die Übergabe der Uhr von Fabio an Karl? ( – )
d) die Beschlagnahme der Uhr von Paul? ( – )
Fazit: Moritz hat das Eigentum an der Uhr nicht verloren und deshalb ist er
aktivlegitimiert im Sinne von Art. 641 Abs. 2 ZGB.
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 22
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Moritz
Eigentumsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
-
Eigentümerstellung (+)
-
Kein unmittelbarer Besitz
(+), weil die Uhr aktuell bei Paul ist; die Polizei ist passivlegitimiert, weil
die Uhr in ihrem Besitz ist
[Paul ist i.c. Besitzdiener, nicht aber passivlegitimierter Besitzer]
-
Keine besseres Recht des Beklagten
(+), weil die Polizei ohne Rechtsgrund besitzt; allenfalls könnte sie das
Lösungsrecht i.S.v. Art. 934 Abs. 2 ZGB geltend machen.
Ergebnis:
Moritz kann die Uhr von der Polizei gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB
vindizieren.
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 23
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Welche Fragen muss ich beantworten?
Grundfrage: Wer will was von wem woraus? (Anspruchsmethode)
Moritz:
-
Ansprüche aus Eigentum?
-
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Fabio:
-
Ansprüche aus Eigentum?
-
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Karl:
-
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 24
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Moritz aus Besitz
Besitzesschutz
Besitzesrechtsschutz
-
Art. 926–929 ZGB
-
Art. 930–937 ZGB
-
Störung des Besitzes durch
verbotene Eigenmacht
-
Streit um Rechte
-
Bestehendes Besitzesverhältnis
-
Vermutungen (Art. 930, 931 ZGB)
-
Aktivlegitimiert: Besitzer
-
-
Passivlegitimiert: Störer
Besondere Verteidigungs- und
Angriffsmöglichkeiten (Art. 932
bis Art. 936 ZGB)
Mittel
Rechtsfolgen:
-
Pflicht, die Störung zu unterlassen
Rechtsfolgen/Wirkung:
-
Abwehrrecht (ohne Klage)
-
Defensivwirkung
-
Gerichtlicher Rechtsschutz
-
Fahrnisklage (Art. 934 ZGB)
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 25
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Moritz aus Besitz
Art. 927 ZGB richtet sich gegen den aktuellen Besitzer, sofern sich dieser
die Sache durch verbotene Eigenmacht angeeignet hat.
Fazit: Paul ist ex lege berechtigt, die Uhr zu beschlagnahmen.
Mangels verbotener Eigenmacht, ist Art. 927 ZGB nicht einschlägig.
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 26
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch gestützt auf Besitzesrechtschutz
Voraussetzung:
-
gestohlene, verlorene oder wider Willen abhanden gekommene Sache
-
(gutgläubiger) Empfänger
-
Rückforderung innert 5 Jahren
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 27
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Moritz aus Besitzesrechtsschutz
Fahrnisklage gestützt auf Art. 934 Abs. 1 ZGB
-
gestohlene , verlorene oder wider Willen abhanden gekommene Sache
(+), laut Sachverhalt wurde ihm die Uhr im Sommer 2013 gestohlen
-
(gutgläubiger) Empfänger
(+), Polizei ist passivlegitimiert, s.o.; allenfalls kann das Lösungsrecht
gestützt auf Art. 934 Abs. 2 ZGB geltend gemacht werden
-
Rückforderung innert 5 Jahren
(+), Sommer 2013 bis März 2016 ≠ 5 Jahre
Ergebnis
Moritz kann die Uhr gestützt auf die Fahrnisklage herausverlangen.
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 28
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Welche Fragen muss ich beantworten?
Grundfrage: Wer will was von wem woraus? (Anspruchsmethode)
Moritz:
-
Ansprüche aus Eigentum?
-
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Fabio:
-
Ansprüche aus Eigentum?
-
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Karl:
-
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 29
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Fabio
-
rei vindicatio (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
(–), weil Fabio nicht Eigentümer wurde fehlt ihm die Aktivlegitimation
 Art. 934 Abs. 1 ZGB: innert der 5-jährigen Frist
 Art. 728 Abs. 1 ZGB: nicht unangefochten, nicht während 5 Jahren
-
Besitzesschutzklage (Art. 927 Abs. 1 ZGB)
(–), weil Karl keine verbotene Eigenmacht übte
-
Besitzesrechtsklage/Fahrnisklage (Art. 934 Abs. 1 ZGB)
(–), weil Fabio freiwillig an Karl übergeben hat, ist ihm die Uhr somit
"nicht gestohlen worden oder wider seinen Willen abhanden gekommen"
aber: Lösungsrecht (Art. 934 Abs. 2 ZGB) könnte einschlägig sein.
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 30
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Fabio
-
Lösungsrecht (Art. 934 Abs. 2 ZGB)
(+), weil Fabio die Uhr an der Uhrenmesse erworben hat
Fazit: Fabio kann den Kaufpreis von Moritz fordern.
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 31
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Welche Fragen muss ich beantworten?
Grundfrage: Wer will was von wem woraus? (Anspruchsmethode)
Moritz:
-
Ansprüche aus Eigentum?
-
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Fabio:
-
Ansprüche aus Eigentum?
-
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Karl:
-
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 32
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Karl
-
Besitzeschutzklage (Art. 927 Abs. 1 ZGB)
(–), weil Paul als Polizist keine verbotene Eigenmacht übte
-
Besitzesrechtsklage/Fahrnisklage (Art. 934 Abs. 1 ZGB)
(–), weil Sachen, die aufgrund rechtsstaatlicher Prozesse
herausgegeben werden müssen, nicht als abhanden gekommen gelten
(BSK ZGB II-Ernst, Art. 934 N 5)
-
Lösungsrecht (Art. 934 Abs. 2 ZGB)
(+), weil Karl unselbständiger Besitzer ist, kann er das Lösungsrecht
seines Vormannes geltend machen (BSK ZGB II-Ernst, Art. 934 N 22;
BGE 71 II 90, 93)
Fazit: Karl kann den Kaufpreis, den Fabio bezahlt hat, für Letzteren von
Moritz fordern.
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 33
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Welche Fragen muss ich beantworten?
Grundfrage: Wer will was von wem woraus? (Anspruchsmethode)
Moritz:
-
Ansprüche aus Eigentum?
-
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Fabio:
-
Ansprüche aus Eigentum?
-
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Karl:
-
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 34
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Ergebnis
Moritz kann die Uhr gestützt auf die rei vindicatio (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
herausverlangen.
Falls es entsprechend geltend gemacht wird, bekommt er die Uhr nur, wenn
Moritz dem Fabio den Kaufpreis erstattet, den dieser an der Uhrenmesse
bezahlt hat.
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 35
Rechtswissenschaftliche Fakultät
… und es gibt die Uhr wirklich
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 36
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Fall 2 – Sachverhaltsanalyse
Beteiligte Parteien (Zeichnen Sie immer den SV!)
Ferrari
Verkäufer
Kaufvertrag; 2014
Manfred
Anton
Rückgabe
Mitte Januar 2016
(?)
Auftrag
Schlüsseldienst
"Überbrückungskredit"
gegen Absicherung
Fälligkeit: 1. Februar 2016
Christian
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 37
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Fall 2 – Sachverhaltsanalyse
Mögliche Probleme im Sachverhalt
Ferrari
Verkäufer
Kaufvertrag; 2014
Manfred
Rückgabe
Mitte Januar 2016
Herausgabe des
Lamborghinis
Anton
(?)
Auftrag
Schlüsseldienst
"Überbrückungskredit"
gegen Absicherung
Fälligkeit: 1. Februar 2016
Christian
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 38
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Fragestellung
Wie beurteilen Sie diese Situation?
 Was kann Christian gegen Manfred unternehmen?
 Ansprüche aus Besitz
 Ansprüche aus Pfandrecht
Was gibt keine Punkte:
-
Ausführungen zum Rückforderung des Geldes aus Darlehensvertrag
-
Ausführungen zu allfälligen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 39
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Christian aus Besitz
Besitzesschutzklage, Art. 927 Abs. 1 ZGB
Passivlegitimation von Manfred (–), weil Anton das Auto durch verbotene
Eigenmacht entwendet hat, nicht aber Manfred.
Fazit: Christian hat keinen Anspruch gestützt auf Art. 927 Abs. 1 ZGB.
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 40
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Besitzesrechtsklage (Fahrnisklage)
Art. 933–936 ZGB
Besitzesrechtsklage ist die Klage des früheren Besitzers gegen den
derzeitigen Besitzer, der die Sache von einem Unberechtigten übertragen
erhalten hat.
Zentral ist der gute Glaube (Art. 3 ZGB)
Merke:
-
Immer auf Fahrnis bezogen; nicht auf Grundstücke anwendbar
-
Aktivlegitimiert ist nur der frühere Besitzer, nicht der Besitzdiener
-
Passivlegitimiert ist der aktuelle Besitzer
-
Konkurrenz zur Vindikation (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
-
Verantwortung des unrechtmässigen Besitzer: Art. 938–940 ZGB
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 41
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Christian aus Besitz
Besitzesrechtsklage laut Art. 936 Abs. 1 ZGB
 Klage richtet sich gegen den bösgläubigen Besitzer
 Manfred ist jedoch gutgläubig (Art. 3 Abs. 1 ZGB) und daher nicht
passivlegitimiert
Fazit: Christian hat keinen Anspruch gestützt auf Art. 936 Abs. 1 ZGB.
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 42
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Christian aus Besitz
Fahrnisklage laut Art. 934 Abs. 1 ZGB
-
Früherer Besitz des Kläger
-
Unfreiwilliges Abhandenkommen
-
5-jährige Frist
-
Tatsächliche Herrschaft des Beklagten über die Sache
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 43
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Christian aus Besitz
Fahrnisklage laut Art. 934 Abs. 1 ZGB
-
Früherer Besitz des Kläger
(+), weil Anton dem Christian den einzigen Schlüssel gab, ist Christian
Besitzer geworden, weil er damit alleine auf den Lamborghini tatsächlich
zugreifen kann.
-
Unfreiwilliges Abhandenkommen
(+), weil abhanden kommen bedeutet, dass der Besitzer die Sachherrschaft gegen den Willen verliert und Anton den Schlüsseldienst ohne
Wissen und Willen von Christian kommen liess.
-
5-jährige Frist
(+),
relevant, weil Manfred gutgläubiger Besitzer seines eigenen Autos ist
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 44
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Christian aus Besitz
Fahrnisklage laut Art. 934 Abs. 1 ZGB
-
Tatsächliche Herrschaft des Beklagten über die Sache
(+), weil Manfred den Lamborghini wieder zu sich in seine Tiefgarage
geholt hat, hat Manfred die tatsächliche Herrschaft über das Auto
Ergebnis
Christian kann den Lamborghini gestützt auf die Fahrnisklage laut Art. 934
Abs. 1 ZGB von Manfred herausverlangen.
Exkurs:
Manfred könnte versuchen, die Einrede des besseren Rechts geltend zu
machen, weil er Eigentümer des Fahrzeugs ist.
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 45
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Christian aus Pfandrecht
Grundlage:
-
Art. 641 Abs. 2 ZGB per analogiam
-
"Schliesslich sind zur Geltendmachung der Vindikation auch die Inhaber
dinglicher Rechte an einer Sache legitimiert." (BSK ZGB II-Wiegand,
Art. 641, N 45)
Voraussetzungen von Art. 641 Abs. 2 ZGB
-
Aktivlegitimation
-
Passivlegitimation
-
Verpflichtung zur Herausgabe
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 46
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Christian aus Pfandrecht
Voraussetzungen von Art. 641 Abs. 2 ZGB analog
-
Aktivlegitimation
[nichtbesitzender Eigentümer; i.c. nichtbesitzender Pfandgläubiger]
aktuell fehlender Besitz des Christian (+) und
gültige Entstehung des Pfandrechts am Auto zugunsten von Christian
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 47
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Entstehung des Pfandrechts
Grundlage im Gesetz
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 48
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Entstehung des Pfandrechts
Voraussetzungen:
-
Gültiger Pfandvertrag
-
Pfandbesitz
-
Verfügungsberechtigung des Verpfänders
-
Gutgläubiger Erwerb durch den Nichtberechtigten
-
Kein Untergang des Pfandrechts
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 49
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Entstehung des Pfandrechts
Voraussetzungen:
-
Gültiger Pfandvertrag
(+), mangels gegenteiliger Angaben im SV
Die Gültigkeit des Kausalgeschäfts ist Voraussetzung für den Erwerb
eines dinglichen Rechts an der Sache (vgl. Art. 933 ZGB).
i.c. anvertraut und keine Ermächtigung zur Übertragung (+)
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 50
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Entstehung des Pfandrechts
Voraussetzungen:
-
Gültiger Pfandvertrag
(+), mangels gegenteiliger Angaben im SV
-
Pfandbesitz
(+), weil Christian den einzigen Schlüssel zum separaten Raum erhalten
hat (Art. 922 Abs. 1 ZGB) und somit die ausschliessliche Herrschaft über
das Auto hat (Art. 919 Abs. 1 ZGB), ist Christian unmittelbarer Besitzer
geworden; Art. 884 Abs. 1 ZGB ist erfüllt.
-
Verfügungsberechtigung des Verpfänders
(–), weil Anton keine dinglichen Rechte am Auto hat und auch vom
Eigentümer (Manfred) nicht ermächtigt wurde, ein Drittpfand zu
begründen, ist Anton nicht verfügungsberechtigt.
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 51
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Entstehung des Pfandrechts
Voraussetzungen:
-
Gutgläubiger Erwerb durch den Nichtberechtigten
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 52
Rechtswissenschaftliche Fakultät
BGE 113 II 397 – Occasionshandel im Luxussektor
Gutgläubigkeit des Empfängers einer abhanden gekommen Sache (Art. 934
Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 ZGB)
BGE 113 II 397 Erw. 2.a S. 399
«Der Gutglaubensschutz versagt indessen, wenn die Unkenntnis des
gutgläubigen Erwerbers vom Rechtsmangel darauf zurückzuführen ist,
dass er beim Erwerb der Sache jene Aufmerksamkeit missen liess, die
von ihm nach den Umständen verlangt werden durfte (Art. 3 Abs. 2
ZGB). Diesfalls sind für den gutgläubigen Erwerber die Rechtsfolgen
nicht anders als für den bösgläubigen (…), das heisst, die Sache ist
entschädigungslos an den Berechtigten herauszugeben.»
 Grad der Aufmerksamkeit hängt von den konkreten Umständen ab
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 53
Rechtswissenschaftliche Fakultät
BGE 113 II 397 – Occasionshandel im Luxussektor
BGE 113 II 397 Erw. 2.b S. 399
«Dabei beurteilt sich der Grad gebotenen Aufmerksamkeit nach
einem Durchschnittsmass an Aufmerksamkeit, welches der Redliche
unter den gegebenen Umständen anzuwenden pflegt (…). Ist der
Erwerb bestimmter Sachen für einen Geschäftszweig typisch, so
richtet sich das Durchschnittsmass der gebotenen Aufmerksamkeit
nach der in der Branche herrschenden Verkehrsübung, doch freilich
nicht nach einer allenfalls üblichen Nachlässigkeit (…). Vorweg höhere
Anforderungen sind daher an jene Erwerbszweige zu stellen, in denen
erfahrungsgemäss häufig Gegenstände zum Kauf oder Tausch
angeboten werden, die mit Rechtsmängeln behaftet sind.»
 Erhöhte Aufmerksamkeit bei "anfälligen" Branchen
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 54
Rechtswissenschaftliche Fakultät
BGE 113 II 397 – Occasionshandel im Luxussektor
BGE 113 II 397 Erw. 2.b S. 400
«Auch wenn grundsätzlich die Regel zutrifft, dass Art. 3 Abs. 2 ZGB
keine allgemeine Erkundigungspflicht statuiert und dass sich nur
erkundigen muss, wer Grund zum Verdacht hat (…), gilt dies deshalb
nur beschränkt für jene Geschäftszweige, die dem Angebot von Waren
zweifelhafter Herkunft und folglich mit Rechtsmängel behafteter
Sachen in besonderem Masse ausgesetzt sind, wie es beim Handel
mit Gebrauchtwaren aller Art der Fall ist.»
 Handel mit Gebrauchtwagen erfordert höhere Aufmerksamkeit
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 55
Rechtswissenschaftliche Fakultät
BGE 113 II 397 – Occasionshandel im Luxussektor
BGE 113 II 397 Erw. 3.a S. 401
«… es sei allgemein bekannt und bedürfe keines näheren
Nachweises, dass gut organisierte internationale Banden sich
gewerbsmässig mit dem Diebstahl und der Hehlerei von Luxusautos
und deren Absatz im europäischen Raum befassen. Notorisch sei
auch, dass bei den gestohlenen Fahrzeugen die Chassis-Nummern
gefälscht würden…
… es treffe die Klägerin … – jedenfalls soweit der Erwerb von
Luxusautomobilen aus dem Ausland in Frage steht – eine erhöhte
Sorgfaltspflicht. »
Besonders hohe Anforderung an die Gutgläubigkeit im Bereich des Handels
mit Occasionsfahrzeugen der Luxusklasse.
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 56
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Entstehung des Pfandes
Voraussetzungen:
-
Gutgläubiger Erwerb durch den Nichtberechtigten
(+), weil der Lamborghini dem Anton anvertraut (Art. 933 ZGB) war und
Christian genügend Sorgfalt walten liess, weshalb er gutgläubig i.S.v.
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB ist, womit das Pfandrecht gestützt auf
Art. 884 Abs. 2 ZGB entstanden ist.
-
Kein Untergang des Pfandrechts
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 57
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Untergang des Pfandrechts
Grundlage im Gesetz
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 58
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Entstehung des Pfandes
Voraussetzungen:
-
Gutgläubiger Erwerb durch den Nichtberechtigten
(+), weil der Lamborghini dem Anton anvertraut (Art. 933 ZGB) und
Christian genügend Sorgfalt walten liess, weshalb er gutgläubig i.S.v.
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB ist, womit das Pfandrecht gestützt auf
Art. 884 Abs. 2 ZGB entstanden ist.
-
Kein Untergang des Pfandrechts
(+), weil er das Auto gestützt auf die Fahrnisklage (Art. 934 Abs. 1 ZGB)
vom aktuellen Besitzer herausverlangen kann, ist das Pfandrecht
gestützt auf Art. 888 Abs. 1 ZGB nicht untergegangen.
Ergebnis:
Das Pfandrecht am Lamborghini ist zugunsten von Christian gestützt auf
Art. 884 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 933 und Art. 3 ZGB zustande gekommen.
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 59
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Christian aus Pfandrecht
Voraussetzungen von Art. 641 Abs. 2 ZGB analog
-
Aktivlegitimation
(+), aktuell fehlender Besitz des Christian und
(+), gültiges Pfandrecht zugunsten von Christian
-
Passivlegitimation
(+), weil sich die Klage gegen jeden richtet, der den Berechtigten an der
Ausübung seines dinglichen Rechts stört und weil Manfred sein Auto
wieder besitzt, stört er den Pfandbesitz von Christian
-
Verpflichtung zur Herausgabe
(+), weil die Sache nach der Pfandbegründung dem Christian abhanden
gekommen ist, ist Manfred (obwohl er Eigentümer ist) nicht besitzesberechtigt und damit hat er keinen gültigen Titel zum Besitz
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 60
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Anspruch von Christian aus Pfandrecht
Ergebnis
Christian kann gegen Manfred erfolgreich die Pfandrechtsklage gestützt auf
Art. 641 Abs. 2 ZGB per analogiam geltend machen.
Konkurrenz
Klage aus dem Recht (Art. 641 Abs. 2 ZGB analog) und Klage aus
Besitzesrechtsschutz (Art. 934 Abs. 1 ZGB)
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 61
Rechtswissenschaftliche Fakultät
… und so sieht das Fahrzeug aus
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 62
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Merkpunkte
-
Eigentum ist das Recht, das seinem Träger dem Grundsatz nach die
umfassende und ausschliessliche Herrschaft über eine Sache einräumt.
-
Art. 641 Abs. 1 ZGB = Verfügungsmacht
-
Art. 641 Abs. 2 ZGB = Herausgabeanspruch, Abwehr gegen Einwirkung
-
Erwerb von Eigentum bedingt den Übergang des Besitzes an der Sache
(Art. 714 Abs. 1 i.V.m. Art. 922–925 ZGB).
-
Besitzesschutzklage zielt auf die tatsächliche Sachherrschaft als solche.
-
Besitzesrechtsklage/Fahrnisklage bezieht sich auf das Recht.
-
Lösungsrecht funktioniert nur bei verlorenen, gestohlenen und abhanden
gekommenen Sachen, nicht aber bei anvertrauten Sachen.
-
Guter Glaube = fehlendes Unrechtsbewusstsein trotz Vorliegen eines
Rechtsmangels; guter Glaube wird vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB)
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 63
Rechtswissenschaftliche Fakultät
und zum Schluss…
Viel Freude am Sachenrecht!
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Fragen: [email protected]
Übungen im Sachenrecht FS 2016 – Fall 6
Seite 64