MEINUNG 18 wirtschaftsblatt.at MONTAG, 8. JUNI 2015 Redaktion: Ingrid Krawarik Ihre Meinung an: [email protected] Sheconomy von Hans Pleininger Gastkommentar colourbox.de, Beigestellt Na super! Ein Püppchen für die Frauenbewegung H offentlich kennen Sie noch die Miss Piggy! Das ist die dralle Blondine aus der „Muppet Show“ mit dem markanten Rüssel, die seit den 1970er-Jahren den kleinen Frosch und Freund Kermit hin und her kommandiert. Also eh so wie im wirklichen Leben, wo der Mann nichts zu reden hat. Und genau diese Miss Piggy, dieses Fernsehpüppchen, die divenhaft nervig und lautstark ihre Meinung durchsetzt, ist vor wenigen Tagen in New York – wo sonst fällt einem so ein Blödsinn ein – mit einem renommierten Frauenrechtspreis ausgezeichnet worden. Und weil mir das selbst so nicht einfällt, muss ich die Preisstifterin Elizabeth Sackler bemühen: Miss Piggy habe die Ehrung verdient, weil sie Millionen Menschen beigebracht hat, was es heißt, einen Traum zu haben und ihn auch zu verfolgen, und dass Schönheit von innen kommt. Autsch. Da fehlte nur noch der Weltfrieden fürs perfekte Unglück. Wie kann man nur so einen bedeutenden Preis mit so viel Symbolik – der an Frauen geht, die Geschlechterbarrieren durchbrochen und in ihrer Branche bedeutende Beiträge geleistet haben – einem Marionettenpupperl umhängen? Davon nämlich ist das Kunstwort Muppets abgeleitet. War’s ein Gag, den die USFrauen-Aktivistin mit ihrer Wahl setzen wollte, dann war’s ein schlechter. Hat sich aber wirklich keine Frau gefunden, die Großes bewegt, ist es nur traurig. Dann sollte frau es besser überhaupt lassen. Weil sonst ist die nächste Preisträgerin die Barbiepuppe, da diese sich langsam von ihrer XS-Figur emanzipiert und ihre Klischees wie die High Heels ablegt. Schließlich bleibt dann nur noch unsere Conchita – aber das ist dann schon wurscht. Weil dann hätten wir Männer es endgültig geschafft, uns auch Frauenpreise unter den Nagel zu reißen. Danke Amerika. Produziert weiter Nonsense, über den wir uns nur wundern können. HANS PLEININGER hans.pleininger@ wirtschaftsblatt.at Zitate des Tages Immer wenn wir den Banken die Frage „Was wäre, wenn . . . ?“ stellen, ist das eine Art Stresstest. Danièle Nouy Die oberste Bankenaufseherin bei der EZB kündigt den nächsten Stresstest an. Dass Landesorganisationen ein Eigenleben haben, ist weder neu noch besonders originell. Werner Faymann Der Bundeskanzler kommentiert die rot-blaue Koalition im Burgenland. 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Eine gründliche Prüfung des jeweiligen Vertragspartners hätte dagegen wohl mehrere Alarmglocken schrillen lassen müssen. Es kommt nicht darauf an, ob man im öffentlichen oder privaten Sektor Geschäftsbeziehungen eingeht oder unterhält: Die sorgfältige Auswahl von Geschäftspartnern und damit die Prüfung des jeweiligen Gegenübers sind als zentraler Aspekt von Compliance mittlerweile unumgänglich geworden. Angesichts der Risken, die aus dem unsorgfältigen Eingehen von Geschäftsbeziehungen drohen können, gewinnt die Thematik der Business-Partner-DueDiligence (BPDD) ständig an neuer Brisanz. Die Folgen können hier von finanziellen Verlusten, etwa durch den Ausschluss bzw. Abbruch von Geschäftsbeziehungen oder Schadenersatzzahlungen, bis zu massiven Reputationsverlusten reichen, die das betreffende Unternehmen sogar nachhaltig schädigen. Nicht außer Acht zu lassen ist auch das Risiko, mit dem Kartellrecht in Konflikt zu geraten: Beim Eingehen von Kooperationen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage gilt es daher insbesondere, ein Augenmerk auf die Eigentumsverhältnisse des künftigen Partners zu legen. Selbstverständlich muss nicht bei jedem Geschäftspartner eine aufwendige Überprüfung erfolgen – die Intensität der Checks in einem abgestuften Verfahren hängt von bestimmten Kriterien ab. Dies betrifft den Typ des Geschäftspartners sowie letztlich die konkret identifizierten Risken. Bereits der US-amerikanische Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) sowie der UK Bribery Act (das britische Anti-Korruptionsgesetz) – die „Väter“ der BPDD, die korrupte Handlungen und Bestechungen von Amtsträgern und die unterlassene Verhinderung von Bestechung unter Strafe stellen – normieren, dass Risikoklassen gebildet werden müssen, auf deren Grundlage die jeweilige Prüfungsintensität festzulegen und umzusetzen ist. Abklopfen auf Risken Im Sinne eines Kriterienkatalogs bilden folgende Fragen eine wesentliche Richtschnur: Besteht bereits eine Geschäftsbeziehung zum jeweils geprüften Geschäftspartner, oder soll diese erstmals begründet werden? Ist der Partner ein kleineres, unzertifiziertes Unternehmen oder eine namhafte börsenotierte Gesellschaft, die entsprechenden Offenlegungspflichten unterliegt und selbst umfassende Compliance-Strukturen etabliert hat? Sitzt der Partner im In- oder Ausland und (gerade in den letzten Jahren ganz wesentlich) wo genau? Basierend auf dieser zunächst durchgeführten Kategorisierung können sowohl potenzielle als auch bestehende Geschäftspartner untersucht werden. Je nachdem, ob die Prüfungen in Kooperation mit oder ohne Kontakt zu dem jeweiligen Geschäftspartner erfolgen sollen, stehen Prüfverfahren von der einfachen Business-Partner-Hintergrundprüfung über die Business-Partner-Integritätsprüfung bis hin zu einem Business-Partner-Compliance-Screening-Verfahren zur Verfügung. In Abhängigkeit da- von, ob und wie viele „Red Flags“ (Warnsignale) diese Schritte auslösen, ist über die weitere Kooperation zu entscheiden. Selbstverständlich empfiehlt es sich, auch in jenen Fällen, in denen die BPDD zu einem positiven Ergebnis geführt hat, den potenziellen Restrisken aus der Geschäftsbeziehung mit bestimmten vertraglichen Regelungen zu begegnen. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, sich auf den Code of Conduct des Geschäftspartners einzulassen, oder die Möglichkeit, mit dem Geschäftspartner gemeinsam ein eigenständiges Regelungswerk (Verhaltenskodex) zu entwickeln und mit diesem als verbindlich zu vereinbaren. Weiters können sich Geschäftspartner mit der Vereinbarung von Anti-Korruptionsklauseln dazu verpflichten, aktiv jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken. Eine weitere Ausgestaltungsmöglichkeit ist die Einbeziehung eines sogenannten Verbandskodex. Mit diesem werden in der Regel je nach Branche einheitliche und detaillierte Grundsätze für ein gesetzeskonformes Handeln aufgestellt, welche die bestehende Rechtslage widerspiegeln. Dabei ist aber darauf zu achten, dass dem betreffenden Verbandskodex nicht – wie in den meisten Fällen – bloß Empfehlungscharakter zukommt, sondern dass deren Einhaltung überprüft wird und Verstöße sanktioniert werden. Gerade für international tätige Unternehmen empfiehlt es sich weiters, maßgeschneiderte Schiedsvereinbarungen in die Verträge aufzunehmen, die die Durchsetzbarkeit feststehender Ansprüche gewährleisten können. RONALD FRANKL Managing Partner bei Lansky, Ganzger + Partner
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