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MEINUNG
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wirtschaftsblatt.at
MONTAG, 8. JUNI 2015
Redaktion: Ingrid Krawarik
Ihre Meinung an: [email protected]
Sheconomy von Hans Pleininger
Gastkommentar
colourbox.de, Beigestellt
Na super! Ein Püppchen
für die Frauenbewegung
H
offentlich kennen Sie
noch die Miss Piggy! Das
ist die dralle Blondine
aus der „Muppet Show“ mit dem
markanten Rüssel, die seit den
1970er-Jahren den kleinen Frosch
und Freund Kermit hin und her
kommandiert. Also eh so wie im
wirklichen Leben, wo der Mann
nichts zu reden hat.
Und genau diese Miss Piggy, dieses Fernsehpüppchen, die divenhaft nervig und lautstark ihre Meinung durchsetzt, ist vor wenigen
Tagen in New York – wo sonst fällt
einem so ein Blödsinn ein – mit
einem renommierten Frauenrechtspreis ausgezeichnet worden. Und
weil mir das selbst so nicht einfällt,
muss ich die Preisstifterin Elizabeth
Sackler bemühen: Miss Piggy habe
die Ehrung verdient, weil sie Millionen Menschen beigebracht hat, was
es heißt, einen Traum zu haben und
ihn auch zu verfolgen, und dass
Schönheit von innen kommt.
Autsch. Da fehlte nur noch der
Weltfrieden fürs perfekte Unglück.
Wie kann man nur so einen bedeutenden Preis mit so viel Symbolik
– der an Frauen geht, die Geschlechterbarrieren durchbrochen
und in ihrer Branche bedeutende
Beiträge geleistet haben – einem
Marionettenpupperl umhängen?
Davon nämlich ist das Kunstwort
Muppets abgeleitet.
War’s ein Gag, den die USFrauen-Aktivistin mit ihrer Wahl
setzen wollte, dann war’s ein
schlechter. Hat sich aber wirklich
keine Frau gefunden, die Großes
bewegt, ist es nur traurig. Dann
sollte frau es besser überhaupt
lassen. Weil sonst ist die nächste
Preisträgerin die Barbiepuppe, da
diese sich langsam von ihrer
XS-Figur emanzipiert und ihre Klischees wie die High Heels ablegt.
Schließlich bleibt dann nur noch
unsere Conchita – aber das ist
dann schon wurscht. Weil dann
hätten wir Männer es endgültig
geschafft, uns auch Frauenpreise
unter den Nagel zu reißen. Danke
Amerika. Produziert weiter Nonsense, über den wir uns nur wundern können.
HANS
PLEININGER
hans.pleininger@
wirtschaftsblatt.at
Zitate des Tages
Immer wenn wir den Banken die Frage „Was wäre,
wenn . . . ?“ stellen, ist das eine Art Stresstest.
Danièle Nouy
Die oberste Bankenaufseherin bei der EZB kündigt den nächsten Stresstest an.
Dass Landesorganisationen ein Eigenleben haben, ist
weder neu noch besonders originell.
Werner Faymann
Der Bundeskanzler kommentiert die rot-blaue Koalition im Burgenland.
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Die hier publizierten Gastkommentare/Repliken/Leserbriefe geben ausschließlich die Meinung der jeweiligen
Verfasser wieder. Die Redaktion behält sich Kürzungen vor.
Aus dem Dunkel ans Licht holen: Eine Due Diligence für Geschäftspartner ist Teil der Compliance-Regeln.
Kennen Sie Ihren
Geschäftspartner gut genug?
Ob im öffentlichen oder
privaten Bereich: Mit
wem man Geschäfte
macht, sollte sorgfältig
geprüft werden. Finanzielle Schäden oder Reputationsverlust könnten sonst die Folge sein.
O
b die derzeit aktuelle
„G-36 Affäre“ der
Deutschen Bundeswehr oder die Fälle,
bei denen Mode-Konzerne in
jüngerer Vergangenheit mit Kinderarbeit in Verbindung gebracht wurden – eine Sache ist
ihnen gemeinsam: Auf den ersten Blick gab es keinen Hinweis
auf eine Business-Partner-Problematik. Eine gründliche Prüfung des jeweiligen Vertragspartners hätte dagegen wohl mehrere
Alarmglocken schrillen lassen
müssen.
Es kommt nicht darauf an, ob
man im öffentlichen oder privaten Sektor Geschäftsbeziehungen eingeht oder unterhält: Die
sorgfältige Auswahl von Geschäftspartnern und damit die
Prüfung des jeweiligen Gegenübers sind als zentraler Aspekt
von Compliance mittlerweile unumgänglich geworden.
Angesichts der Risken, die aus
dem unsorgfältigen Eingehen
von Geschäftsbeziehungen drohen können, gewinnt die Thematik der Business-Partner-DueDiligence (BPDD) ständig an
neuer Brisanz. Die Folgen können hier von finanziellen Verlusten,
etwa
durch
den
Ausschluss bzw. Abbruch von
Geschäftsbeziehungen
oder
Schadenersatzzahlungen, bis zu
massiven Reputationsverlusten
reichen, die das betreffende Unternehmen sogar nachhaltig
schädigen. Nicht außer Acht zu
lassen ist auch das Risiko, mit
dem Kartellrecht in Konflikt zu
geraten: Beim Eingehen von Kooperationen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage gilt es daher insbesondere, ein Augenmerk auf die Eigentumsverhältnisse des künftigen Partners zu
legen. Selbstverständlich muss
nicht bei jedem Geschäftspartner eine aufwendige Überprüfung erfolgen – die Intensität der
Checks in einem abgestuften
Verfahren hängt von bestimmten
Kriterien ab. Dies betrifft den
Typ des Geschäftspartners sowie
letztlich die konkret identifizierten Risken.
Bereits der US-amerikanische
Foreign Corrupt Practices Act
(FCPA) sowie der UK Bribery
Act (das britische Anti-Korruptionsgesetz) – die „Väter“ der
BPDD, die korrupte Handlungen
und Bestechungen von Amtsträgern und die unterlassene
Verhinderung von Bestechung
unter Strafe stellen – normieren,
dass Risikoklassen gebildet werden müssen, auf deren Grundlage die jeweilige Prüfungsintensität festzulegen und umzusetzen ist.
Abklopfen auf Risken
Im Sinne eines Kriterienkatalogs
bilden folgende Fragen eine wesentliche Richtschnur: Besteht
bereits eine Geschäftsbeziehung
zum jeweils geprüften Geschäftspartner, oder soll diese
erstmals begründet werden? Ist
der Partner ein kleineres, unzertifiziertes Unternehmen oder
eine namhafte börsenotierte Gesellschaft, die entsprechenden
Offenlegungspflichten unterliegt
und selbst umfassende Compliance-Strukturen etabliert hat?
Sitzt der Partner im In- oder
Ausland und (gerade in den letzten Jahren ganz wesentlich) wo
genau?
Basierend auf dieser zunächst
durchgeführten Kategorisierung
können sowohl potenzielle als
auch bestehende Geschäftspartner untersucht werden. Je nachdem, ob die Prüfungen in Kooperation mit oder ohne Kontakt zu
dem jeweiligen Geschäftspartner
erfolgen sollen, stehen Prüfverfahren von der einfachen
Business-Partner-Hintergrundprüfung über die Business-Partner-Integritätsprüfung bis hin zu
einem Business-Partner-Compliance-Screening-Verfahren
zur
Verfügung. In Abhängigkeit da-
von, ob und wie viele „Red
Flags“
(Warnsignale)
diese
Schritte auslösen, ist über die
weitere Kooperation zu entscheiden.
Selbstverständlich empfiehlt
es sich, auch in jenen Fällen, in
denen die BPDD zu einem positiven Ergebnis geführt hat, den
potenziellen Restrisken aus der
Geschäftsbeziehung mit bestimmten vertraglichen Regelungen zu begegnen. Erwähnt sei in
diesem Zusammenhang die Verpflichtung, sich auf den Code of
Conduct des Geschäftspartners
einzulassen, oder die Möglichkeit, mit dem Geschäftspartner
gemeinsam ein eigenständiges
Regelungswerk (Verhaltenskodex) zu entwickeln und mit diesem als verbindlich zu vereinbaren. Weiters können sich Geschäftspartner mit der Vereinbarung von Anti-Korruptionsklauseln dazu verpflichten, aktiv
jeglicher Form von Korruption
entgegenzuwirken.
Eine weitere Ausgestaltungsmöglichkeit ist die Einbeziehung
eines sogenannten Verbandskodex. Mit diesem werden in der
Regel je nach Branche einheitliche und detaillierte Grundsätze
für ein gesetzeskonformes Handeln aufgestellt, welche die bestehende Rechtslage widerspiegeln. Dabei ist aber darauf zu
achten, dass dem betreffenden
Verbandskodex nicht – wie in
den meisten Fällen – bloß
Empfehlungscharakter zukommt,
sondern dass deren Einhaltung
überprüft wird und Verstöße
sanktioniert werden. Gerade für
international tätige Unternehmen empfiehlt es sich weiters,
maßgeschneiderte Schiedsvereinbarungen in die Verträge aufzunehmen, die die Durchsetzbarkeit feststehender Ansprüche gewährleisten können.
RONALD
FRANKL
Managing Partner
bei Lansky,
Ganzger + Partner