Darf ein Hausverwalter als Makler tätig sein und Provision verlangen?

Darf ein Hausverwalter als Makler tätig sein und Provision verlangen?
Dieser Artikel wurde verfasst von Herrn Helge Norbert Ziegler, Dipl. Wirtschaftsjurist (FH)
und Vorstand des BVFI - Bundesverband für die Immobilienwirtschaft, Hanauer Landstr.
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Achtung:
Sollte das sog. „Bestellerprinzip“ für Wohnungsvermittler eingeführt werden, stellt sich die
Situation gänzlich anders dar!
Grundvoraussetzung ist, dass der Makler über die Gewerbeerlaubnis nach § 34c der GeWO
verfügt.
Ansonsten kommt es bei der Frage, ob ein Hausverwalter als Immobilienmakler auftreten
und Provision verlangen kann, auf dessen Stellung an.
1. Der Hausverwalter im WEG (ohne Sondereigentumsverwaltung)
a) Da zwischen dem Hausverwalter und dem Sondereigentümer kein direktes Vertragsverhältnis sondern (nur) das mit der Eigentümergemeinschaft besteht, kann
ein WEG-Verwalter provisionspflichtig als Makler sowohl beim Verkauf als auch
bei der Vermietung tätig sein.
b) In diesem Falle kann er, entsprechende vertragliche Regelung, das Zustandekommen eines Maklervertrages und das Entstehen eines Maklerprovisionsanspruchs vorausgesetzt, einen Anspruch sowohl gegenüber dem Verkäufer, dem
Käufer, dem Vermieter und dem Mieter geltend machen.
2. Der Hausverwalter im WEG (mit Sondereigentumsverwaltung)
In diesem Falle handelt der Sondereigentumsverwalter im Namen des Eigentümers.
Er nimmt quasi dessen Stellung ein. Er kann deshalb bei der Vermietung nicht provisionspflichtig als Makler tätig sein (siehe 3.), es sei denn, sein Sondereigentumsverwaltungsvertrag würde zuvor enden. Beim Verkauf ist dies jedoch weiterhin unter
den in 1b genannten Voraussetzungen möglich.
3. Der Hausverwalter im Mehrfamilienhaus (Mietverwaltung)
a) Diesem Verwalter ist es nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Wohnungsvermittlungsgesetz untersagt, bei der Vermietung provisionspflichtig als Immobilienmakler tätig zu sein.
b)
Soll das gesamte Anwesen verkauft werden, ist dies provisionspflichtig wieder unter den in 1b genannten Voraussetzungen möglich.
Frankfurt, 03.05.2014
Wirtschaftsjurist Helge Norbert Ziegler
Rechtlicher Hinweis
Dieser Fachartikel wurde nach bestem Wissen erstellt. Er ersetzt aber keine Beratung im Einzelfall.
Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden.