Mediationsvertrag Auftraggebende: Mediatorin: Carola Reetz / Katja Ziehe Ziehe & Reetz Rechtsanwältinnen Gustav-Siber-Weg 4, Postfach 1616, 8700 Küsnacht Tel. 044 555 31 80, Fax 044 555 31 81 [email protected], www.zieheundreetz.ch Parteien: O wie Auftraggebende O andere: Die Unterzeichnenden treffen folgende Vereinbarung über die Durchführung eines Mediationsverfahrens betreffend den folgenden Konflikt: .................................................................................................................................................... 1. Ziel der Mediation ist es, die Standpunkte der Parteien zu klären und Lösungen zu suchen, die den Konflikt bereinigen und eine dauerhafte Basis für eine weitere Zusammenarbeit sein können. 2. Die Gesprächsleitung obliegt der Mediatorin. Sie organisiert und moderiert den Mediationsprozess und unterstützt die Parteien bei der Formulierung ihrer Standpunkte, der Lösungssuche und der Abfassung einer schriftlichen Vereinbarung. Die Inhalte des Gesprächs (Themen, Vorschläge, Lösungen) obliegen den Parteien. 3. Die Mediatorin ist der Allparteilichkeit verpflichtet und auch dazu, die Parteien unverzüglich über Tatsachen zu informieren, die ihre Allparteilichkeit in Frage stellen könnten. Weder während noch nach Abschluss des Mediationsverfahrens kann sie als Beraterin oder Rechtsvertreterin einer Partei auftreten oder von einer Partei als Zeugin oder Sachverständige vor Gericht angerufen werden. 4. Die Teilnahme an der Mediation ist freiwillig. Jede Partei sowie die Mediatorin kann jederzeit eine Sitzung oder die Mediation als Ganzes beenden. 5. Die Parteien und die Mediatorin vereinbaren Vertraulichkeit über die Inhalte des Mediationsverfahrens. Dies gilt auch gegenüber den Auftraggebenden, die nicht als beteiligte Parteien teilnehmen, weshalb eine Information der Auftraggebenden oder anderer aussenstehenden Personen des Einverständnisses aller Parteien (über Notwendigkeit, Zeitpunkt, Form und Inhalt) bedarf. 6. Die Parteien und Auftraggebenden verpflichten sich gegenseitig, alle für die Regelung des Konfliktes wesentlichen Tatsachen und Unterlagen offenzulegen, und während der Dauer des Mediationsverfahrens ohne Zustimmung der anderen Partei(en)keine Handlungen zu unternehmen, die den Streitgegenstand verändern oder die rechtliche Position einer anderen Partei schwächen (z.B. Verkauf, Belastung oder sonstige Verfügung über aufzuteilende Vermögenswerte, Kündigung eines Vertrages etc.). 7. An der Mediation können auf Wunsch und mit Einverständnis aller Parteien auch deren Rechtsvertretungen teilnehmen. 8. Allenfalls notwendig erscheinende Einzelgespräche der Mediatorin mit einer Partei oder allen Parteien werden mit Wissen und Einverständnis aller Parteien vereinbart und durchgeführt. 9. Die Mediatorin hat keine Rechtsberatungs-, Vermittlungs- oder Schiedsgerichtsfunktion, beantwortet also keine Rechtsfragen, macht keine Lösungsvorschläge und entscheidet keine Streitfragen. Die Parteien sind für ihre Standpunkte, Lösungsoptionen und Vereinbarungen selbst verantwortlich. Es besteht keine Haftung der Mediatorin für die Verjährung oder Verwirkung von Ansprüchen und Einreden der Parteien oder Auftraggebenden. 10. Bei anspruchsvollen rechtlichen Fragestellungen oder weitreichenden Konsequenzen von Vereinbarungen (z.B. bei Scheidungskonventionen) legen die Parteien die erarbeiteten Lösungsoptionen und Vereinbarungsentwürfe vor der Unterschrift ihrer Rechtsvertretung vor, sofern diese nicht direkt am Mediationsverfahren teilnimmt. 11. Auftraggebende und Parteien verpflichten sich für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung unter den Parteien, sich weder auf den Inhalt der Gespräche noch auf nicht unterzeichnete Entwürfe zu beziehen. Die Verhandlungen im Rahmen eines Mediationsverfahrens sind bis zur Unterzeichnung einer rechtsverbindlichen Vereinbarung durch alle Parteien unpräjudiziell. 12. Der Stundenansatz der Mediatorin beträgt Fr. 300.- zzgl. 3% Kleinspesen (Porto, Telefon, Kopien, Barauslagen), Reisespesen und 8% MWST. Die Auftraggebenden leisten einen Kostenvorschuss von Fr. .............. innert zehn Tagen nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung auf das Klientengeldkonto der Kanzlei Ziehe & Reetz Rechtsanwältinnen. Die Mediatorin stellt in der Regel monatlich Rechnung, auf Wunsch der Auftraggebenden kann jederzeit eine Zwischenabrechnung erstellt werden. 13. Die Kosten des Mediationsverfahrens (einschliesslich derjenigen von gemeinsam beigezogenen Fachpersonen) tragen die Auftraggebenden im Verhältnis ... zu ... Die Kosten der externen Rechtsberatung bzw. Fairnesskontrolle trägt jede Partei für sich alleine. 14. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Meilen vereinbart. Datum: Auftraggebende: Parteien: Mediatorin: Unterschriften:
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