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Mediationsvertrag
Auftraggebende:
Mediatorin:
Carola Reetz / Katja Ziehe
Ziehe & Reetz Rechtsanwältinnen
Gustav-Siber-Weg 4, Postfach 1616, 8700 Küsnacht
Tel. 044 555 31 80, Fax 044 555 31 81
[email protected], www.zieheundreetz.ch
Parteien:
O wie Auftraggebende
O andere:
Die Unterzeichnenden treffen folgende Vereinbarung über die Durchführung eines
Mediationsverfahrens betreffend den folgenden Konflikt:
....................................................................................................................................................
1.
Ziel der Mediation ist es, die Standpunkte der Parteien zu klären und Lösungen zu
suchen, die den Konflikt bereinigen und eine dauerhafte Basis für eine weitere
Zusammenarbeit sein können.
2.
Die Gesprächsleitung obliegt der Mediatorin. Sie organisiert und moderiert den
Mediationsprozess und unterstützt die Parteien bei der Formulierung ihrer
Standpunkte, der Lösungssuche und der Abfassung einer schriftlichen
Vereinbarung. Die Inhalte des Gesprächs (Themen, Vorschläge, Lösungen)
obliegen den Parteien.
3.
Die Mediatorin ist der Allparteilichkeit verpflichtet und auch dazu, die Parteien
unverzüglich über Tatsachen zu informieren, die ihre Allparteilichkeit in Frage
stellen könnten. Weder während noch nach Abschluss des Mediationsverfahrens
kann sie als Beraterin oder Rechtsvertreterin einer Partei auftreten oder von einer
Partei als Zeugin oder Sachverständige vor Gericht angerufen werden.
4.
Die Teilnahme an der Mediation ist freiwillig. Jede Partei sowie die Mediatorin
kann jederzeit eine Sitzung oder die Mediation als Ganzes beenden.
5.
Die Parteien und die Mediatorin vereinbaren Vertraulichkeit über die Inhalte des
Mediationsverfahrens. Dies gilt auch gegenüber den Auftraggebenden, die nicht
als beteiligte Parteien teilnehmen, weshalb eine Information der Auftraggebenden
oder anderer aussenstehenden Personen des Einverständnisses aller Parteien
(über Notwendigkeit, Zeitpunkt, Form und Inhalt) bedarf.
6.
Die Parteien und Auftraggebenden verpflichten sich gegenseitig, alle für die
Regelung des Konfliktes wesentlichen Tatsachen und Unterlagen offenzulegen,
und während der Dauer des Mediationsverfahrens ohne Zustimmung der anderen
Partei(en)keine Handlungen zu unternehmen, die den Streitgegenstand
verändern oder die rechtliche Position einer anderen Partei schwächen (z.B.
Verkauf, Belastung oder sonstige Verfügung über aufzuteilende Vermögenswerte,
Kündigung eines Vertrages etc.).
7.
An der Mediation können auf Wunsch und mit Einverständnis aller Parteien auch
deren Rechtsvertretungen teilnehmen.
8.
Allenfalls notwendig erscheinende Einzelgespräche der Mediatorin mit einer
Partei oder allen Parteien werden mit Wissen und Einverständnis aller Parteien
vereinbart und durchgeführt.
9.
Die Mediatorin hat keine Rechtsberatungs-, Vermittlungs- oder
Schiedsgerichtsfunktion, beantwortet also keine Rechtsfragen, macht keine
Lösungsvorschläge und entscheidet keine Streitfragen. Die Parteien sind für ihre
Standpunkte, Lösungsoptionen und Vereinbarungen selbst verantwortlich. Es
besteht keine Haftung der Mediatorin für die Verjährung oder Verwirkung von
Ansprüchen und Einreden der Parteien oder Auftraggebenden.
10.
Bei anspruchsvollen rechtlichen Fragestellungen oder weitreichenden
Konsequenzen von Vereinbarungen (z.B. bei Scheidungskonventionen) legen die
Parteien die erarbeiteten Lösungsoptionen und Vereinbarungsentwürfe vor der
Unterschrift ihrer Rechtsvertretung vor, sofern diese nicht direkt am
Mediationsverfahren teilnimmt.
11.
Auftraggebende und Parteien verpflichten sich für den Fall einer gerichtlichen
Auseinandersetzung unter den Parteien, sich weder auf den Inhalt der Gespräche
noch auf nicht unterzeichnete Entwürfe zu beziehen. Die Verhandlungen im
Rahmen eines Mediationsverfahrens sind bis zur Unterzeichnung einer
rechtsverbindlichen Vereinbarung durch alle Parteien unpräjudiziell.
12.
Der Stundenansatz der Mediatorin beträgt Fr. 300.- zzgl. 3% Kleinspesen (Porto,
Telefon, Kopien, Barauslagen), Reisespesen und 8% MWST.
Die Auftraggebenden leisten einen Kostenvorschuss von Fr. .............. innert zehn
Tagen nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung auf das
Klientengeldkonto der Kanzlei Ziehe & Reetz Rechtsanwältinnen.
Die Mediatorin stellt in der Regel monatlich Rechnung, auf Wunsch der
Auftraggebenden kann jederzeit eine Zwischenabrechnung erstellt werden.
13.
Die Kosten des Mediationsverfahrens (einschliesslich derjenigen von gemeinsam
beigezogenen Fachpersonen) tragen die Auftraggebenden im Verhältnis ... zu ...
Die Kosten der externen Rechtsberatung bzw. Fairnesskontrolle trägt jede Partei
für sich alleine.
14.
Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Meilen
vereinbart.
Datum:
Auftraggebende:
Parteien:
Mediatorin:
Unterschriften: