Fall 1: Der volljährige Student Stefan benötigt dringend Geld und

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Fall 1: Der volljährige Student Stefan benötigt dringend Geld und bietet daher sein neues iPhone für 300 Euro seiner erst 17jährigen Kommilitonin Kim an, die er für volljährig hält. K geht darauf ein und zahlt 100 Euro an. Als K dies ihren Eltern erzählt, halten sie dies für ein gutes Geschäft und sind einverstanden. Den S dagegen reut der Verkauf und als die K ihn zu einer Feier anlässlich ihres bevorstehenden 18. Geburtstags einlädt, erklärt er, dass er ihr das Gerät nicht verkauft hätte, wenn er ihr Alter gekannt hätte, und verlangt das Telefon zurück. K erklärt, dass ihre Eltern mit dem Kauf einverstanden seien, und weigert sich. Daraufhin fordert S schriftlich die Eltern der K zur Erklärung über den Ver-­‐
trag auf. Gleichzeitig schreibt er der K, dass er den Vertrag wegen ihrer Minderjährigkeit widerrufe. Die Eltern der K antworten, dass sie dies für eine Unverschämtheit halten und am Vertrag festhalten. K zahlt den restlichen Kaufpreis. Kann S die Herausgabe des Telefons verlangen? Abwandlung S schreibt den Eltern, sie sollen binnen drei Tagen zum Vertrag Stellung nehmen. Eine Woche später hat K Geburtstag. Ihre Eltern sind der Meinung, das alles ginge sie nichts mehr an. Tags drauf übergibt K dem S den restlichen Kaufpreis und erklärt, sie wolle das Telefon behalten. Ist der Vertrag wirksam? Juristische Fakultät
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Fall 2: Softwarehersteller S ruft bei Rechtsanwältin R an, um ihr seine neue Kanz-­‐
leisoftware „Recht-­‐Soft“ anzubieten. Da R gerade bei Gericht ist, erreicht er nur den Rechtsanwaltsfachangestellten F und erklärt diesem, dass er die Software für 3000 Euro je Arbeitsplatz anbieten könne. F notiert ver-­‐
sehentlich 2000 Euro pro Arbeitsplatz und legt der R die Notiz hin. Da R schon viel Gutes von der Software gehört hat und ihr der Preis güns-­‐
tig erscheint, schreibt sie dem S: „Ich nehme Ihr Angebot zur Lieferung von „Recht-­‐Soft“ für zwei Arbeitsplätze an.“ Für die Installation entstehen dem S Kosten in Höhe von 300 Euro. Einen Nutzen hat die R aus der Software noch nicht gezogen. Als sie eine Rechnung über 6000 Euro erhält, fällt sie aus allen Wolken. Sie fragt den Jurastudent J, der bei ihr ein Praktikum absolviert, ob sie zahlen müsse. Das Gutachten des J ist zu erstellen! Fall 3: K ist ein Sammler verschiedenster Antiquitäten. Als er seinen in der Groß-­‐
stadt wohnenden Freund A besucht, erzählt ihm dieser, dass der gemein-­‐
same Bekannte V gerade antike Möbelstücke geerbt habe und einen Käu-­‐
fer suche. K bittet den A, bei V einen Sekretär oder eine Kommode aus dem 19. Jahrhundert zu erwerben. Er lasse ihm da freie Hand, da er den guten Ge-­‐
schmack des A kenne. Da V sich nicht mit Möbeln auskennt und nicht übervorteilt werden will, hat er den kundigen B gebeten, für ihn den Verkauf abzuwickeln. B weiß, dass die Möbel des V aus den fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts stammen, aber er behauptet gegenüber A, dass ein Sekretär aus dem 19. Juristische Fakultät
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Jahrhundert stammt. A kauft den Sekretär im Namen des K, der den Kauf-­‐
preis zahlt. Als der Sekretär geliefert wird, erkennt K sofort das wahre Alter. Er will aber zunächst mit A die Sache besprechen und schreibt dem V erst eine Woche später, dass er unter diesen Umständen von dem Vertrag nichts mehr wissen und sein Geld zurück will. V erwidert, er habe weder das Alter des Sekretärs noch das Verhalten des B gekannt. Kann K von V Rückzahlung des Kaufpreises verlangen? Fall 4: (angelehnt an AG Meldorf 29.3.2011 − 81 C 1601/10, NJW 2011, 2890) R betreibt ein Reisebüro und vermittelt Reisen. Sie wickelt einen Teil ihres Geschäftsverkehrs über ein Postfach für elektronische Post ab, dessen Ad-­‐
resse sie ihren Kunden mitteilt. K beauftragt R, eine bestimmte Reise zu einem bestimmten Preis zu bu-­‐
chen. Der Reiseveranstalter bietet diese Reise zu zeitlich schwankenden Preisen zur Buchung an, wobei sich der Preis von Anfrage zu Anfrage än-­‐
dern kann. R soll die Buchung daher vornehmen, sobald die Reise zu dem von K gewünschten Preis buchbar ist. Eine Buchung ist sowohl für Privat-­‐
personen über das Internet wie auch für Reisebüros über entsprechende Buchungssysteme möglich. Am Abend des 4.4.2013 sieht K die Reise zu dem von ihm gewünschten Preis im Internet und bucht sie. Da er R nach Ende ihrer Geschäftszeiten nicht mehr telefonisch erreichen kann, teilt er ihr um 20:38 Uhr per E-­‐Mail mit, dass er die Reise selbst gebucht habe und sie keine Buchung mehr vornehmen solle. Am nächsten Morgen betritt R schon vor Beginn ihrer Geschäftszeiten (9 Uhr) ihr Reisebüro, weil sie an diesem Tag eine Fortbildungsveranstaltung Juristische Fakultät
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besuchen und dafür noch Unterlagen mitnehmen will. Nach Anschalten ihres Computers stellt sie gegen 8:10 Uhr fest, dass die von K gewünschte Reise zu dem gewünschten Preis verfügbar ist. Sie bucht die Reise so-­‐
gleich. Anschließend überprüft sie die eingegangenen E-­‐Mails und findet die Nachricht des K vor. Kann R Ersatz des von ihr verauslagten Reisepreises verlangen? 1. Zusatzfall Stellvertretung: E hat seinen Freund V gebeten, sein Vermögen zu verwalten und ihn dafür bevollmächtigt. Dieser Auftrag ist begrenzt auf die Lebenszeit des E. Am 1.4.2013 stirbt E und wird von N beerbt. V erfährt davon zunächst nichts Am 5.4.2013 kauft V wegen der Eurokrise beim Goldhändler G zehn Unzen Gold im Namen des E. Kann G von N oder V Zahlung des Kaufpreises verlangen? 2. Zusatzfall Stellvertretung: B will den S, der bei der G-­‐Bank einen Kredit aufnehmen will, unterstützen und für ihn bürgen. Da er dringend eine Geschäftsreise antreten muss, bittet er telefonisch seinen Freund V, alles weitere mit der Bank auszu-­‐
machen. V geht zur G-­‐Bank und erklärt im Namen des B schriftlich, dass er als Selbstschuldner für den genau bezeichneten Kredit des S bürge. Kann die G-­‐Bank von B Rückzahlung des Darlehens verlangen, wenn dieses fällig ist? Juristische Fakultät
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3. Zusatzfall Stellvertretung: A erteilt seinem volljährigen Sohn S Vollmacht einen Fernseher für bis zu 2000 € zu besorgen. Er verspricht sich und sagt stattdessen 3000 €. Erst als er am Abend das Gerät sieht und S ihm den Preis nennt, bemerkt er seinen Irrtum. Kann A die Unwirksamkeit des Kaufvertrages herbeiführen? Zusatzfall Vertragsschluss Der Galerist G schreibt dem Kunstsammler K, dass er ihm ein Gemälde des bekannten Malers Klecksl für 20000 Euro verkaufen könne. Er bittet um Antwort bis zum 28. März. Am 25. März gibt K seine Antwort, dass er das Angebot annehme, zur Post, wo der Brief am gleichen Tag deutlich lesbar abgestempelt wird. Der Aushilfspostbote A findet es unzumutbar, alle Briefe sofort auszutra-­‐
gen und sammelt sie erst mal ein paar Tage bei sich, bis er am 3. April den Brief bei G einwirft. G geht davon aus, dass die Sache erledigt ist. Kann K von G die Übereignung des Bildes verlangen? Juristische Fakultät
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Lösungsvorschlag zu Fall 1
Anspruch des S gegen K auf Herausgabe des Telefons
Anspruch aus § 985 BGB
S könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Telefons haben, vgl. § 985 BGB.
Dafür müssten zunächst die Voraussetzungen des § 985 BGB vorliegen, d.h. der Anspruchsteller müsste Eigentümer des Gegenstandes sein, der Anspruchgegner Besitzer
ohne ein Recht zum Besitz, s. § 986 Abs. 1 S. 1 BGB.
S als Eigentümer
Fraglich ist, ob S als Anspruchsteller Eigentümer des Telefons ist. Zwar war er ursprünglich Eigentümer, er könnte sein Eigentum jedoch durch eine wirksame Übereignung an
die K nach § 929 S. 1 BGB verloren haben.
Übereignung S an K nach § 929 S. 1 BGB
Voraussetzung hierfür ist eine Übergabe iSd. § 929 S. 1 BGB eine Einigung über die Eigentumsübertragung sowie die Berechtigung des Veräußerers.
Übergabe
S hat K das Telefon überreicht und ihr so das Ausüben der tatsächlichen Sachherrschaft
ermöglicht. Eine Übergabe fand damit statt.
Einigung
Fraglich ist, ob sich K und S über die Eigentumsübertragung von S an K geeinigt haben.
Problematisch bei Beantwortung dieser Frage ist das Alter der K. Diese ist erst 17 und
damit nach §§ 2, 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig. Das hat zur Folge, dass sie
nach § 107 BGB für jede Willenserklärung die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter
einholen muss. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Willenserklärung für sie lediglich einen
rechtlichen Vorteil begründet. Der Inhalt der infrage stehenden WE lautet auf Übertragung des Eigentums an dem Telefon von S an K. K soll Eigentümer werden. Die Erlangung dieser rechtlichen Position bedeutet für K einen rechtlichen Vorteil. Aus der hier
allein entscheidenden Einigung auf Übertragung des Eigentums entsteht der K somit keinerlei Nachteil. Eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter ist folglich entbehrlich. Ebenso problematisch wie die Abgabe einer wirksamen WE ist der Zugang einer einem Minderjährigen gegenüber abgegebenen WE. Grundsätzlich geht eine solche WE erst zu und
wird damit wirksam, wenn sie den gesetzlichen Vertretern zugeht, § 131 Abs. 2 S. 1
BGB. Auch hier gilt jedoch die Ausnahme bei Entstehen eines lediglich rechtlichen Vorteils
für den beschränkt Geschäftsfähigen, § 131 Abs. 2 S. 2 BGB. Somit ist der Zugang bei
der beschränkt Geschäftsfähigen K im vorliegenden Falle ausreichend für die Wirksamkeit
der WE des S.
Berechtigung
S war als ursprünglicher Eigentümer auch berechtigt das Eigentum zu übertragen.
Zwischenergebnis
S hat daher der K wirksam Eigentum an dem Telefon nach § 929 S. 1 BGB übertragen.
Nicht S sondern K ist folglich Eigentümer des Telefons.
Ergebnis
S kann damit keinen Anspruch aus § 985 BGB gegenüber K geltend machen.
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Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
S könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Telefons haben, vgl. § 812 Abs. 1
S. 1 Alt. 1 BGB. Dafür müsste K etwas durch Leistung des S erlangt haben. Weiterhin
dürfte kein Rechtsgrund für diese Leistung vorliegen.
Etwas erlangt
Etwas im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jeder vermögenswerte Vorteil. Hier
hat K Eigentum (s.o.) und Besitz (s.o.) an dem Telefon und damit vermögenswerte Vorteile erlangt.
Durch Leistung
Diese Vorteile müsste K durch Leistung des S erlangt haben. Unter Leistung iSd. § 812
Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB versteht man jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. S hat der K ganz bewusst das Telefon übergeben und übereignet. Dabei
kam es ihm gerade darauf an, dass K Besitz und Eigentum erlangt. Eine Leistung des S
an die K liegt auch vor
Ohne Rechtsgrund
Für diese Leistung des S dürfte kein Rechtsgrund bestehen. Rechtsgrund für die Leistung
war hier aber der Kaufvertrag zwischen K und S. Ist dieser wirksam liegt folglich ein
Rechtsgrund für die Leistung. Die Wirksamkeit ist jedoch fraglich.
Wirksamkeit des KV
Voraussetzung eines wirksamen Kaufvertrages ist zunächst eine Einigung. Problematisch
ist auch hier die lediglich beschränkte Geschäftsfähigkeit der K.
Zugang des Angebots des S
S hat K ein Angebot gemacht, damit diese wirksam wird, muss es den gesetzlichen Vertretern der K zugehen (§ 131 Abs. 2 S. 1 BGB) es sein denn das Angebot des S begründet für K lediglich einen rechtlichen Vorteil, § 131 Abs. 2 S. 2 BGB. Ein bloßes Angebot
begründet keinerlei Pflichten für den Gegenüber, dieser hat nun lediglich die Möglichkeit
durch Annahme einen Vertrag mit gegenseitigen Rechten und Pflichten herbeizuführen.
Allein das Angebot des S ist für K damit zumindest nicht rechtlich nachteilig und wird
daher im Moment des Zugangs bei K wirksam.
Annahme des K
Grundsätzlich hat K hier zwar die Annahme des Angebots erklärt, er ist jedoch beschränkt geschäftsfähig. Durch die Annahme würde zudem zwischen K und S ein Kaufvertrag geschlossen werden. Ein solcher Vertrag begründet für K auf der Käuferseite die
Verpflichtung den Kaufpreis an S zu entrichten und die Ware abzunehmen. Diese Verpflichtungen sind für K nachteilig. Für die Annahme bedarf K also der Zustimmung ihrer
gesetzlichen Vertreter, § 107 BGB. Gesetzliche Vertreter ist derjenige, der die elterliche
Sorge ausübt, § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Ausüben der elterlichen Sorge obliegt den
Eltern selbst, § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB. Gesetzliche Vertreter der K sind somit ihre Eltern.
Diese haben ihre Einwilligung jedoch nicht erteilt. Diese Einwilligung könnte jedoch nach
§ 110 BGB entbehrlich sein, wenn K die ihr durch den Vertrag abverlangte Leistung vollständig mit Mitteln bewirkt hat, die ihr entweder zur freien Verfügung überlassen worden
sind oder gerade zum Zweck der Verwendung. In einem solchen Fall gilt der Vertrag auch
ohne Zustimmung der Eltern als wirksam, § 110 BGB. K hat jedoch lediglich 100 EUR
angezahlt, damit liegt bereits kein vollständiges Bewirken vor. § 110 BGB ist somit nicht
einschlägig. Mangels Einwilligung der Eltern gilt der Vertrag nach § 108 Abs. 1 BGB als
schwebend unwirksam. Es liegt nun in der Hand der Eltern als gesetzliche Vertreter über
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sein Schicksal zu entscheiden. Eine etwaige Zustimmung können die Eltern sowohl K, als
auch S gegenüber erteilen, § 182 Abs. 1 BGB. Die Eltern der K haben dem Vertrag zunächst gegenüber K zugestimmt. Grundsätzlich wäre der KV damit wirksam. Hier hat
jedoch S die Eltern nach der bereits erfolgten Zustimmung zur Erklärung über den Vertrag aufgefordert. Dies führt nach § 108 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB erneut zur schwebenden
Unwirksamkeit, da alle zuvor getätigten Aussagen der Eltern der K gegenüber unwirksam
werden, vgl. § 108 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB. Die Erklärung der Eltern über ihre Zustimmung
oder deren Verweigerung kann nun nur noch gegenüber dem S erklärt werden,
§ 108 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB. Zudem muss diese Erklärung innerhalb einer zwei Wochen
Frist erfolgen, § 108 Abs. 2 S. 2 BGB, ansonsten gilt sie als verweigert,
§ 108 Abs. 2 S. 2 BGB. Die Eltern haben hier innerhalb dieser Frist ihre Zustimmung S
gegenüber erteilt. Grundsätzlich wäre der KV damit endgültig wirksam. Dem könnte jedoch der Widerruf des S entgegenstehen. Widerruft der Gegenüber eines beschränkt Geschäftsfähigen wird der Vertag unwirksam, vgl. § 109 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein solcher Widerruf kann als Einschränkung des § 131 Abs. 2 S. 2 BGB gem. § 109 Abs. 1 S. 2 BGB
auch gegenüber dem Minderjährigen erklärt werden. Ein Zugang bei den ges. Vertretern
des Minderjährigen ist für den Eintritt der Wirksamkeit nicht nötig. Damit der Widerruf
Wirkung entfaltet, muss er jedoch vor einer etwaigen Genehmigung erklärt werden. Hier
hat S nach der ersten Genehmigung der Eltern der K gegenüber, jedoch vor der zweiten
Erklärung ihm selbst gegenüber widerrufen. Die erste Erklärung wurde durch die Aufforderung des S unwirksam. Damit entsteht das Widerrufsrecht des S erneut. Der Widerruf
erfolgte damit grundsätzlich vor der entscheidenden Genehmigung der Eltern. Die Zustimmung der Eltern würde somit nicht mehr zur Wirksamkeit des Vertrages führen.
Fraglich ist jedoch, ob hier eine Einschränkung nach Treu und Glaube geboten ist. S widerruft hier sofort, nachdem er die Eltern zur Erklärung aufgefordert hat. Hier könnten
Treu und Glaube gebieten erst nach einer angemessenen Bedenkzeit zu widerrufen. Einerseits sieht der Wortlaut keine solche Einschränkung bei Aufforderung vor; der Vertragspartner gibt durch die Aufforderung nicht zu erkennen, dass er am Vertrag festhalten will, er ist nach wie vor ebenso frei in seiner Entscheidung wie der gesetzliche Vertreter (vgl. Wilhelm NJW 1992, 1666). Andererseits erscheint es widersprüchlich, eine Erklärung über die Genehmigung zu fordern und gleichzeitig zu widerrufen, ohne dem anderen
eine Chance zur Erklärung zu geben (Palandt/Ellenberger § 108 Rn 6;
vgl. Paal/Leyendecker JuS 2006, 25, 27). Je nach Entscheidung ist der Widerruf des S
Wirksam oder durch die Einschränkung des § 242 BGB unwirksam.
Ergebnis
Je nach Entscheidung des Meinungsstreits muss K Besitz und Eigentum an dem Telefon
herausgeben oder nicht. Ein richtiges Ergebnis gibt es hier nicht, es kommt allein auf das
Erkennen des Problems sowie die Argumentation an.
Muss K das Telefon herausgeben, erfolgt dies Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises (aber: keine Anwendung der Saldotheorie zu Lasten des Minderjährigen)
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Abwandlung
Wirksamkeit des Vertrags
Zunächst ist auch in der Abwandlung der Vertrag schwebend unwirksam (s.o.)
Auch hier wird die ursprünglich erteilte Genehmigung durch die Aufforderung des S unwirksam. Die Eltern selbst haben sich danach dem S gegenüber nicht mehr erklärt. K ist
jedoch just in dem entscheidenden Zeitraum volljährig geworden. Damit ist sie grundsätzlich unbeschränkt geschäftsfähig. Dieses zwischenzeitliche Ereignis führt nach
§ 108 Abs. 3 BGB dazu, dass nunmehr K selbst für die Erklärung über den Vertrag zuständig ist. K hat dem Vertrag gegenüber S zugestimmt. Diese Erklärung erfolgte zwar
innerhalb der Zweiwochenfrist des § 108 Abs. 2 S. 2 BGB hier hat S diese Frist jedoch
durch eine einseitige Erklärung auf drei Tage verkürzt. Eine solche Verschiebung einer
Frist ist grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung der betroffenen Parteien möglich (Palandt/Ellenberger § 108 Rn 6). Die Frist, welche einem Vertragsteil durch das Gesetz gewährt wird kann nicht zu dessen Ungunsten durch den anderen Teil verkürzt werden.
Damit ist die Verkürzung unwirksam. Entscheidend ist allein die gesetzliche Frist. Demnach erfolgt die Genehmigung der K rechtzeitig.
Ergebnis
Der KV zwischen K und S ist wirksam.
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Lösungsvorschlag zu Fall 2
Anspruch des S gegen R auf Zahlung von 6000 EUR aus § 433 Abs. 2 BGB
S könnte gegen R einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 6000 EUR
haben, § 433 Abs. 2 BGB. Dafür müsste zwischen S und R ein wirksamer KV geschlossen
worden sein.
Wirksamer KV
Voraussetzung eine wirksamen KV ist eine Einigung mittels zweier übereinstimmender
WE.
Angebot des S
Das Angebot auf Abschluss eines solchen KV könnte in der Aussage des S im Rahmen des
Anrufs bei R liegen. Zur Beantwortung dieser Frage muss zwischen einer bloßen Invitatio
ad offerendum und einem bindenden Angebot unterschieden werden. Hier ist die Aussage
des S individuell an R gerichtet. S muss daher kein unbestimmte Anzahl an Zusagen und
damit an Verträgen befürchten auch hat er sich seinen potentiellen Vertragspartner
selbst ausgesucht. Dies spricht gegen eine bloße Invitatio. S kommt es gerade darauf an
sich rechtlich zu binden.
Zugang des Angebots
Fraglich ist jedoch mit welchem Inhalt dieses Angebot des S der R zugegangen ist. R
selbst hat nicht mit S kommuniziert, sondern deren Angestellter F. Zur Klärung des Zugangs ist damit dessen rechtliche Einordnung entscheidend.
Empfangsvertreter
F könnte hier als Empfangsvertreter fungieren, s. § 164 Abs. 3 BGB. Dafür fehlt es jedoch an einer ihm von der S erteilten Vollmacht zum Abschluss von Verträgen. Auch § 54
bzw. § 56 HGB sind aufgrund der Qualifikation des Rechtsanwaltsberufs als freier Beruf
nicht einschlägig.
Empfangsbote
F könnte vorliegend jedoch Empfangsbote sein. Empfangsbote ist, wer vom Empfänger
zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als dazu ermächtigt anzusehen ist und zur Übermittlung an den Empfänger
geeignet und bereit ist (BGH NJW 2002, 1565, 1566, krit. zu dieser Figur unter Abwesenden MünchKomm/Einsele § 130 Rn 30). Als Rechtsanwaltsfachangestellter ist F als
Empfangsbote anzusehen. Damit liegt Zugang zu dem Zeitpunkt vor, indem der Adressat
bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse die (theoretische) Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (BGH NJW 2002, 1565, 1566). Entscheidend für den Fall ist, dass eine fehlerhafte
Übermittlung zu Lasten des Empfängers geht. Der R geht folglich das Angebot des S zu
3000 EUR pro Arbeitsplatz zu.
Annahme
R hat hier ausdrücklich die Annahme für zwei Arbeitsplätze erklärt.
Zwischenergebnis
Zwischen S und R kam ein Kaufvertrag zustande. Der Anspruch des S auf Zahlung des
Kaufpreises in Höhe von 6000 EUR nach § 433 Abs. 2 BGB ist entstanden.
Zahlungsanspruch damit entstanden
2. Nichtigkeit des Vertrags aufgrund Anfechtung der R, § 142 I
a) Anfechtungsgrund, § 119 I 1.Fall: Inhaltsirrtum
R weiß, was sie erklärt, aber nicht, was sie damit erklärt: Verlautbarungsirrtum
Kausalität des Irrtums (+), Preis war wesentlicher Beweggrund der R
b) Anfechtungserklärung, § 143 I: kann R noch abgeben
c) Anfechtungsgegner, § 143 II: A
d) Anfechtungsfrist, § 121 I 1: R muss unverzüglich anfechten
e) keine Bestätigung, § 144 (+)
wenn R unverzüglich gegenüber S anficht, besteht kein vertraglicher Zahlungsanspruch
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II. Schadensersatzanspruch des S gegen R gemäß § 122 I
1. Ersatzberechtigt: Erklärungsgegner A
2. Anfechtung nach § 119 (+)
3. Kein Ausschluss nach § 122 II (+)
4. Rechtsfolge: Ersatz der Nachteile, die durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des
Vertrags entstanden sind (negatives Interesse)
Kosten der Installation: 300 Euro
Begrenzung auf das Erfüllungsinteresse (Verhältnis bei vertragsgemäßer Erfüllung;
hier: 6.000 € abzüglich Wert der Software + Arbeitszeit): S soll nicht besser stehen
als ohne Anfechtung
nicht ersichtlich, dass Erfüllungsinteresse weniger als 300 Euro.
III. §§ 280 I, 311 II, 241 II
1. anwendbar neben § 122 wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen (MünchKomm/
Armbrüster § 122 Rn 13; anders Staudinger/Singer (2011) § 122 Rn 20)
2. Schuldverhältnis: Aufnahme von Vertragsverhandlungen
3. Pflichtverletzung: nicht im Irrtum selbst, eher in falscher Übermittlung durch F
(§ 278), aber zweifelhaft, ob insoweit eine Pflicht gegenüber dem Vertragspartner besteht, seine Erklärungen richtig zu verarbeiten. Letztlich beschränkt sich der Vorwurf
auf die Herbeiführung einer nach § 119 nichtigen Willenserklärung. Dass R dann etwas
erklärt, was sie nicht erklären will, wird ausreichend durch § 122 sanktioniert.
Sieht man dies anders: Vertretenmüssen (§ 280 I 2), Rechtsfolge: Schadensersatz, §
249 (ohne Begrenzung auf das Erfüllungsinteresse, vgl. Bamberger/Roth/Wendtland §
122 Rn 12): 300 Euro
IV. § 812 I 1 1. Fall
1. Etwas erlangt: Installation der Software
2. Durch Leistung
3. ohne Rechtsgrund
4. Rechtsfolge: Herausgabe der vorhandenen Software und Wertersatz für die gezogenen
Nutzungen, § 818 I, II: aber keine Nutzungen gezogen
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Lösungsvorschlag zu Fall 3
Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises nach § 985 BGB
I. Eigentümerstellung des Anspruchsstellers?
a. Eigentum am Geld
Ursprünglich war K Eigentümer des Geldes, dies könnte sich durch eine wirksame Übereignung nach § 929 S. 1 BGB an den V geändert haben.
• Berechtigung des K
• Übergabe
• Einigung
Hier wirksame Einigung
1. Anfechtung der grundsätzlich wirksamen Eigentumsübertragung
aa) § 123: arglistige Täuschung
i. Täuschung (+)
Erregen eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher Tatsachen
durch positives Tun des B.
maßgebliches Opfer der Täuschung: Vertreter A, § 166 I
[bei Täuschung des weisungsgebenden Vertretenen kommt eine
analoge Anwendung des § 166 II in Betracht, vgl. BGH NJW 1969,
925]
ii. Arglist (+)
B wusste um Unrichtigkeit seiner Angaben und rechnete damit,
dass die Täuschung den A zur Abgabe seiner Erklärung veranlasst
iii. Rechtswidrigkeit (+)
muss entgegen des Wortlautes des § 123 I auch bei einer arglistigen Täuschung vorliegen
iv. dadurch Irrtum des Vertreters (+)
v. Kausalität des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung (+)
Problematisch ist, ob die Täuschung auch zur Abgabe der WE im
Rahmen der dinglichen Einigung geführt hat; Täuschung bezieht
sich auf das Grundgeschäft, den Kaufvertrag nicht auf die dingliche
Einigung.
h.M.: Durchschlagen bei arglistiger Täuschung; Fehleridentität;
durch anhaltende Täuschung wird auch die Willensbildung im
Rahmen der dinglichen Einigung beeinträchtigt (Wiegand in Staudinger BGB, § 929 Rn. 19; Oechsler in MüKo BGB § 929 Rn. 33.)
(+)
vi. § 123 II: Täuschung durch Dritten?
Dritter ist nicht, wer dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist.
Der Vertreter gehört zum Lager des Erklärungsempfängers.
B ist damit kein Dritter.
bb) Anfechtungserklärung, § 143 I
cc) Gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner
dd) Innerhalb der Anfechtungsfrist
2. Dingliche Einigung ist ex tunc nichtig, § 146 BGB
K ist noch immer Eigentümer des Geldes
II. V ist Besitzer
III. V hat auch kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 I, da kein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, siehe folgende Prüfung
Anspruch aus § 985 auf Herausgabe des Geldes besteht
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Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 812 I 1 1. Alt
I. Etwas erlangt (+)
II. Durch Leistung (+)
III. ohne Rechtsgrund
1. Kaufvertrag zwischen V und K?
a) keine Willenserklärung von V oder K
b) Vertretung des K durch A gemäß § 164 I
aa) eigene Willenserklärung
bb) in fremdem Namen
cc) mit Vertretungsmacht
(Innen-)Vollmacht, § 167 I 1. Fall
c) Vertretung des V durch B gemäß § 164 I (+)
Kaufvertrag damit zunächst wirksam
2. Nichtigkeit des Kaufvertrags infolge Anfechtung, § 142 I?
a) Anfechtungsgrund
aa) § 119 II?
anwendbar neben Mängelrechten, § 434?
(-), arg: Vorrang der Nacherfüllung, Umgehung von § 442 I 2, Verjährung
jedenfalls Anfechtungsfrist nicht gewahrt, § 121 I 1
(nur § 119 II wird gesperrt, eine Anfechtung nach § 119 I ist grundsätzlich
möglich)
bb) § 123: arglistige Täuschung
wird nicht durch Mängelrechte verdrängt: der Arglistige ist nicht schutzwürdig
i. Täuschung: Erregen eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher Tatsachen
durch positives Tun des B.
maßgebliches Opfer der Täuschung: Vertreter A, § 166 I
ii. Arglist (+)
iii. Rechtswidrigkeit (+)
iv. dadurch Irrtum des Vertreters (+)
v. Kausalität des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung (+)
vi. § 123 II: Täuschung durch Dritten?
B ist hier kein Dritter.
b) Anfechtungserklärung, § 143 I (+)
c) gegenüber dem Anfechtungsgegner, § 143 II: V
d) Anfechtungsfrist, § 124 I
Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung (§ 124 II)
3. Kaufvertrag ist ex tunc nichtig.
Anspruch aus § 812 I 1 1. Fall besteht.
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Lösungsvorschlag zu Fall 4 (vgl. AG Meldorf NJW 2011, 2890)
Anspruch auf Ersatz des verauslagten Reisepreises gemäß §§ 675 I, 670 BGB
Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag iSd § 675 (Palandt/Sprau Einf
v § 651a Rn 6): selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder
Vermögensinteressen
§ 670: Aufwendungen zum Zweck der Ausführung der Geschäftsbesorgung
P: Kündigung des Vertrags vor Vornahme der Buchung?
Vertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werks kündbar, §§ 675, 649 S. 1: Buchung
als geschuldeter Erfolg
Zugang der Kündigung vor Buchung?
Zugang einer unter Abwesenden abgegebenen Willenserklärung dann, wenn sie so
in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
Wann ist das bei einer E-Mail der Fall?
- wenn sie in der Mailbox des Empfängers bzw. seines Providers abrufbar gespeichert sind, beim Eingang zur Unzeit am folgenden Tag (Palandt/Ellenberger §
130 Rn 7a)
- zu dem Zeitpunkt, in dem mit einer Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet
werden kann (MünchKomm/Einsele § 130 Rn 19)
Wann ist mit Kenntnisnahme zu rechnen?
Im Geschäftsverkehr täglich, zumal wenn im Rechtsverkehr auf E-MailAdresse hingewiesen wird
Hier lautet die Frage: Zu welcher Uhrzeit ist E-Mail zugegangen?
Ist die E-Mail vor 8:10 Uhr zugegangen?
• Keine tatsächliche Kenntnisnahme
• Nach Verkehrsanschauung auch noch keine Kenntnisnahme zu erwarten
Nach Verkehrsanschauung nicht vor Beginn der Geschäftszeiten bzw. üblichem Arbeitsbeginn; auf konkreten Tag kommt es nicht an, sondern typisierende Betrachtung
Auch nicht unmittelbar mit Beginn der Geschäftszeit: es sei nach der Verkehrsanschauung nicht zu erwarten, dass zunächst E-Mails gelesen werden, andere Geschäfte können vorrangig sein; anders Bamberger/Roth/Wendtland § 130 Rn 15: während üblicher Geschäftszeiten unmittelbar nach Eingang in den elektronischen Briefkasten; Dörner AcP 202
(2002), 363, 369: zu Beginn und Ende der Arbeitszeit
Hier: Buchung bei schwankenden Preisen ist dringendes Geschäft, so dass
nicht zu erwarten, dass zunächst Posteingang gesichtet.
Für R nicht ersichtlich, dass K selbst buchen würde, so dass sie nicht mit
einer Nachricht rechnen musste
K hat keine Möglichkeit, die R vor der Geschäftsbesorgung aufzuhalten:
entspricht jedoch der vertraglichen Risikoverteilung
K hat das Risiko der Überschneidung selbst geschaffen
Wenn R vor der Eigenbuchung des K gebucht hätte, stünde er genauso, er konnte nicht mit sofortiger Benachrichtigung durch R rechnen
K hätte ausmachen können, dass R Rücksprache hält.
Kündigung damit erst nach Buchung zugegangen (aA vertretbar).
Das Werk war schon vollendet und der Aufwendungsersatzanspruch entstanden.
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Blockkonversatorium BGB AT
Wintersemester 2015
Lösungsvorschlag zu Zusatzfall 1 zur Stellvertretung
I. Anspruch des G gegen N auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 II
1. Kaufvertrag
zwei korrespondierende Willenserklärungen
N vertreten durch V, § 164 I
a) Eigene Willenserklärung
b) In fremdem Namen
c) Mit Vertretungsmacht
ursprünglich Innenvollmacht, § 167 I 1. Fall
Erloschen?
Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, § 168 S. 1
Auftrag: endet mit dem Tod des E
Aber § 674 BGB
Auftrag gilt als fortbestehend, bis der Beauftragte vom Tod Kenntnis erlangt oder erlangen muss
Hier (-)
Vollmacht gilt als fortbestehend.
§ 169 (-), keine Anhaltspunkte, dass G das Erlöschen kennt oder kennen
muss.
V kann N vertreten.
Vertrag damit wirksam
2. Ergebnis: Anspruch des G gegen N besteht.
II. Anspruch des G gegen V auf Zahlung des Kaufpreises aus § 179 I
Vertreter ohne Vertretungsmacht (-) s.o.
Kein Anspruch gegen V
Lösungsvorschlag zu Zusatzfall 2 zur Stellvertretung
Anspruch der G-Bank gegen B aus § 765 I, 488 I 2
1. Bürgschaftsvertrag?
Bürgschaftserklärung des B?
a) schriftliche Erklärung des V, § 766 S. 1 (+)
b) Vertretung des B durch V, § 164 I
aa) eigene WE
bb) in fremdem Namen
cc) mit Vertretungsmacht
(i) Innenvollmacht, § 167 I 1. Fall
(ii) Formwirksamkeit der Vollmacht, § 125, 766?
§ 167 II
Ausnahme
- wenn rechtlich und tatsächlich so gebunden wie durch das Geschäft
selbst,
(Bei § 311b I insbesondere bei unwiderruflicher Vollmacht)
- bei Bürgschaft (vgl. BGH NJW 1996, 1467)
Warnfunktion der Schriftform: sie dient ausschließlich dem Schutz
des Bürgen
Zweck der Schutzvorschrift, dem Bürgen Inhalt und Umfang seiner
Haftung deutlich vor Augen zu führen, würde ausgehöhlt
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Wintersemester 2015
Schluss aus § 492 IV
Vollmacht unwirksam
c) Vertrag schwebend unwirksam, § 177 I
2. Anspruch der G-Bank besteht nicht, sofern B nicht genehmigt (formfrei, § 182 II).
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Wintersemester 2015
Lösungsvorschlag zu Zusatzfall 3 zur Stellvertretung
Vorüberlegung (im eigentlichen Gutachten nur kurz ausführen):
A könnte die WE, die den Kaufvertrag begründet hat, anfechten, so dass sie
nach § 142 BGB rückwirkend unwirksam würde
a)
Anfechtungsgrund
• Willensmängel sind nach § 166 I BGB nur in der Person des Vertreters relevant (Ausnahme: der hier nicht einschlägige § 166 II BGB)
• Der Irrtum des A lag aber darin, dass er sich versprochen hat. Darin liegt
zwar ein Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 I Alt. 2 BGB, dieser liegt
jedoch nicht in der Person des Vertreters.
• S unterliegt keinem Irrtum.
• Damit liegt kein Anfechtungsgrund vor
b)
Mangels Anfechtungsgrunds kann A die WE des S nicht anfechten
A könnte die erteilte Vollmacht anfechten
Problematisch, ob eine ausgeübte Innenvollmacht überhaupt anfechtbar ist.
(Brox/Walker AT Rn. 571 ff.; Medicus/Petersen BR Rn. 96)
–
–
H.M. Grds. Möglich
die Bevollmächtigung ist abstrakt vom Vertretergeschäft
sonst wäre der Vertretene schlechter gestellt, als bei Selbstvornahme des
Rechtsgeschäfts
Der Vertragspartner ist hinreichend durch § 179 BGB geschützt
Mindermeinung: Grds. kann eine ausgeübte Innenvollmacht nicht angefochten werden
Begründet wird dies mit dem Verkehrsschutz
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Blockkonversatorium BGB AT
Wintersemester 2015
a)
Anfechtungsgrund
Erklärungsirrtum, denn A wollte etwas anderes sagen, als er tatsächlich sagte
(Versprecher)
b) Kausalität des Irrtums
c) A muss die Anfechtung unverzüglich i.S.d. § 121 I erklären
d) Anfechtungserklärung
A muss die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklären, § 143 I
BGB. Umstritten ist, wer bei ausgeübter Innenvollmacht Erklärungsempfänger ist
• der Bevollmächtigte S
hierfür spräche § 143 III 1 BGB
zudem wird eine Vollmacht oft für eine Vielzahl von Geschäften erteilt, hier
macht eine Anfechtung gegenüber einem einzelnen Vertragspartner keinen
Sinn
• oder der Vertragspartner V, § 143 II BGB
hierfür spricht, dass Fernziel der Anfechtung der Bevollmächtigung die Vernichtung des Vertrags ist
Ergebnis
A kann die Bevollmächtigung anfechten, dann hat S als Vertreter ohne Vertretungsmacht
gehandelt, so dass der Kaufvertrag schwebend unwirksam war nach § 177 I. Er wurde
nicht genehmigt, so dass der Vertrag rückwirkend endgültig unwirksam geworden ist
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Lösungsvorschlag zu Zusatzfall Vertragsschluss
Anspruch des K gegen G auf Übereignung des Bildes aus § 433 I
I. Kaufvertrag
1. Angebot des G (+)
Rechtlich bindend, nicht nur Invitatio ad offerendum
2. Annahme des K
a) Zugang bei G am 3. April
b) Rechtzeitig?
§ 148: G hat eine Annahmefrist bestimmt: nur bis 28. März
damit an sich verspätet und neuer Antrag, § 150
Aber: § 149
aa) Verspätet zugegangene Annahmeerklärung (+)
bb) So abgeschickt, dass sie bei regelmäßiger Beförderung rechtzeitig zugegangen wäre
Am 25. März zur Post gebracht
Rechnet man 1-2 Tage Postlauf, wäre sie rechtzeitig zugegangen, auch
noch bei dreitägigem Postlauf rechtzeitig
cc) Antragender G musste dies erkennen (+) Poststempel deutlich lesbar,
G hätte dies bei sorgfältiger Betrachtung erkennen müssen
dd) Unverzügliche Anzeige (-)
Folge der fehlenden Anzeige, § 149 S. 2: Annahme gilt als rechtzeitig
3. Ergebnis: Kaufvertrag wirksam geschlossen
II. Ergebnis: Anspruch auf Übereignung aus § 433 I besteht.
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