Vorarei lahrenwurdedas Kaskadensystem eingeführtund dasAusweisentzugsregime,vorabfür rückfülligelenker,massiyverschärft. Seitdemr.fanuarwerden fehlbareVerkehrcteilnehmer auchfinanzietthärteran die Kandaregenommen. Auf Anfang Jahr trat der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchesin Kraft. Das Gesetzsieht ein neues Strafzumessungssystem vor, welches auch flir Auto]enker von Bedeutung ist. Das neue Regime stelltvermehrtauf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Tätersab und bringt auchneueFormen der Bestrafung.Bei Übertretungen,beispielsweise bei einerGeschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h innerorts,kann der Richter neu nicht nur eine Busseaussprechen, sondern- im Einverständnis mit dem Betroffenen- auch gemeinnützige Arbeit verordnen.Zudem klettert die maximaleBussenhöhe für Übertretungenvon 5000 Frankenauf 10000Franken. WichtigsteNeuerung ist jedoch die Einführung einer Geldstrafebei Vergehenund Verbrechen.Sie tritt an die Stelle der bedingten Freiheitsstrafebis sechs Monate. Bei grober Verletzung von Verkehrsregeln drohen einem Verkehrssünder jetzt Freiheitsstrafe,gemeinnützige fubeit oder,am ehesten,eineGeldstrafe. Deren Höhe bemisst sich nach Tagessätzen;Basis für deren Berechnung ist das monatliche Nettoeinkommen inklusive VermöSensertrag.Davon abgezogenwerden Steuern, Krankenkassenbeiträge, Unterhaltsbeiträgeetc. Dies ergibt das sogenanntanrechenbare Einkommen. Um den Tagessatzzu erhalten, wird diesesanrechenbare Einkommen durch 30 dividiert. Ein konkretesBeispiel Angenommen,ein Autolenkerfährt auf derAutobahnstatt120km/h mit f60 km/h (Toleranz abgezogen), muss er gemässEmpfehlungender Konferenz der Strafverfolgungsbehörden mit einer Geldstrafevon 15 Tagessätzen rechnen.Uegt seinmonatliches, anrechenbaresEinkommen bei 6000 Franken, beträgt die Geldstrafe3000Frankent6000:30= 200x15).Ist seinautomobilistischer Leumund gut, wird die Geldstrafe bedingt ausgesprochen,d.h. der fehlbareLenkermussdie Geldstrafe nicht entrichten,wenn er sich innert der gesetztenFrist nichts zuschuldenkommen lässt.Zur Kasse gebeten wird der fehlbare Lenker aber trotzdem: Immer wenn eine Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird, musser eineBussein der Höhe von einemVierteldesanrechenbaren Nettoeinkommens,mindestens aber 800 Franken, maximal 10000Franken,bezahlen.Im konkreten Beispielmüsste der Lenker also eine Bussevon 1500Franken entrichten; bei einem RücKall wäre auch die Geldstrafevon 3000Franken fällig. lm Extremhtl Millionen-Strafe Der maximaleTagesansatz für Geldstrafen liegt bei 3000 Franken. Ein sehr betuchter Lenker mit einem anrechenbaren Monatseinkommen von 90000Frankenmüssteim obigen Beispielmit einer (bedingten) Geldstrafevon 45000Frankenrechnen. Ferner müsste er eine Busse von 10000Frankenbezahlen.Früher lag die höchst möglicheBusse bei 40000 Franken,seit dem l. Ianuar 2007sind Geldstrafen von maximal 1,080Mio.Fr.(360Tagesansätze) möglich. Urs-PeterInderbitzin (Aktuelles). WeitereDetails:www.ksbs-caps.ch Vgl. auchRatgeberRechtvordereSeiten. Tempoüberschreitungen : Soviel undraschist dernuiwei, *äg kostets Bussentabelle frir Geschwindigkeitsüberschreitungen (nachAbzugder Toleranz) 0berschrettung Adminlstntlvmassnahmen von t bis Slim/h Ordnungsbusse=Fr. 40.* von 6 bis t0 km/h Ordnungsbusse = Fr. 120._ von tl bis 15km/h Ordnungsbusse = Fr.250._ von 16bis20km/h Verwarnung von 2l bis 24 km/h Entzug(gem.Art. l6b Abs.1 lit. a SVc) ab 25km/h (gem.tut. r6bAbs. r üt. a SVCj lntzug von lbis 5km/h lu::ePrts Ordnungsbusse = Fr. 40._ (lnK. Autostrassen) von 6 bis l0 km/h Ordnungsbusse = Fr. 100._ von ll bis 15km/h Ordnungsbusse = Fr.160._ von 16bis20km/h Ordnungsbusse = Fr.240._ von 2l bis25km/h Verwarnung von 26bis 29 km/h Entzug(gem.tut. l6b Abs.I lit. a SvG) ab 30 km/h Enrzug(gem.An. l6b Abs.I lit. a SVGj Autobahn von lbis Skm/h Ordnungsbusse = Fr. 20._ von 6 bis l0 km/h Ordnungsbusse = Fr. 60._ von lt bis lS km/h Ordnungsbusse = Fr.120._ von t6 bis20km/h Ordnungsbusse = Fr. lB0._ von 2l bis25km/h Ordnungsbusse = Fr.260._ von 26bis 30 km/h Verwarnung von3t bis34km/h (gem. lntzug (gem.tut. l6bAbs.I ht. a SVG) ab35km/h r,ntzug An. l6b Abs.I lit. a sVG) l.:l:l lnnerorts
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