Tempoüberschreitungen : Soviel kostets und rasch ist der nuiwei, *äg

Vorarei lahrenwurdedas Kaskadensystem
eingeführtund dasAusweisentzugsregime,vorabfür rückfülligelenker,massiyverschärft.
Seitdemr.fanuarwerden
fehlbareVerkehrcteilnehmer
auchfinanzietthärteran die Kandaregenommen.
Auf Anfang Jahr trat der revidierte
Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchesin Kraft. Das Gesetzsieht ein
neues Strafzumessungssystem
vor,
welches auch flir Auto]enker von
Bedeutung ist. Das neue Regime
stelltvermehrtauf die persönlichen
und finanziellen Verhältnisse des
Tätersab und bringt auchneueFormen der Bestrafung.Bei Übertretungen,beispielsweise
bei einerGeschwindigkeitsüberschreitung
von
20 km/h innerorts,kann der Richter
neu nicht nur eine Busseaussprechen, sondern- im Einverständnis
mit dem Betroffenen- auch gemeinnützige Arbeit verordnen.Zudem klettert die maximaleBussenhöhe für Übertretungenvon 5000
Frankenauf 10000Franken.
WichtigsteNeuerung ist jedoch
die Einführung einer Geldstrafebei
Vergehenund Verbrechen.Sie tritt
an die Stelle der bedingten Freiheitsstrafebis sechs Monate. Bei
grober Verletzung von Verkehrsregeln drohen einem Verkehrssünder
jetzt Freiheitsstrafe,gemeinnützige
fubeit oder,am ehesten,eineGeldstrafe. Deren Höhe bemisst sich
nach Tagessätzen;Basis für deren
Berechnung ist das monatliche
Nettoeinkommen inklusive VermöSensertrag.Davon abgezogenwerden Steuern, Krankenkassenbeiträge, Unterhaltsbeiträgeetc. Dies
ergibt das sogenanntanrechenbare
Einkommen. Um den Tagessatzzu
erhalten, wird diesesanrechenbare
Einkommen durch 30 dividiert.
Ein konkretesBeispiel
Angenommen,ein Autolenkerfährt
auf derAutobahnstatt120km/h mit
f60 km/h (Toleranz abgezogen),
muss er gemässEmpfehlungender
Konferenz der Strafverfolgungsbehörden mit einer Geldstrafevon 15
Tagessätzen
rechnen.Uegt seinmonatliches, anrechenbaresEinkommen bei 6000 Franken, beträgt die
Geldstrafe3000Frankent6000:30=
200x15).Ist seinautomobilistischer
Leumund gut, wird die Geldstrafe
bedingt ausgesprochen,d.h. der
fehlbareLenkermussdie Geldstrafe
nicht entrichten,wenn er sich innert der gesetztenFrist nichts zuschuldenkommen lässt.Zur Kasse
gebeten wird der fehlbare Lenker
aber trotzdem: Immer wenn eine
Geldstrafe bedingt ausgesprochen
wird, musser eineBussein der Höhe von einemVierteldesanrechenbaren Nettoeinkommens,mindestens aber 800 Franken, maximal
10000Franken,bezahlen.Im konkreten Beispielmüsste der Lenker
also eine Bussevon 1500Franken
entrichten; bei einem RücKall wäre
auch die Geldstrafevon 3000Franken fällig.
lm Extremhtl Millionen-Strafe
Der maximaleTagesansatz
für Geldstrafen liegt bei 3000 Franken. Ein
sehr betuchter Lenker mit einem
anrechenbaren
Monatseinkommen
von 90000Frankenmüssteim obigen Beispielmit einer (bedingten)
Geldstrafevon 45000Frankenrechnen. Ferner müsste er eine Busse
von 10000Frankenbezahlen.Früher lag die höchst möglicheBusse
bei 40000 Franken,seit dem l. Ianuar 2007sind Geldstrafen
von maximal 1,080Mio.Fr.(360Tagesansätze) möglich. Urs-PeterInderbitzin
(Aktuelles).
WeitereDetails:www.ksbs-caps.ch
Vgl. auchRatgeberRechtvordereSeiten.
Tempoüberschreitungen
: Soviel
undraschist dernuiwei, *äg kostets
Bussentabelle
frir Geschwindigkeitsüberschreitungen
(nachAbzugder Toleranz)
0berschrettung Adminlstntlvmassnahmen
von t bis Slim/h
Ordnungsbusse=Fr.
40.*
von 6 bis t0 km/h
Ordnungsbusse
= Fr. 120._
von tl bis 15km/h
Ordnungsbusse
= Fr.250._
von 16bis20km/h
Verwarnung
von 2l bis 24 km/h
Entzug(gem.Art. l6b Abs.1 lit. a
SVc)
ab 25km/h
(gem.tut. r6bAbs. r üt.
a SVCj
lntzug
von
lbis
5km/h
lu::ePrts
Ordnungsbusse
= Fr. 40._
(lnK. Autostrassen) von
6 bis l0 km/h
Ordnungsbusse
= Fr. 100._
von ll bis 15km/h
Ordnungsbusse
= Fr.160._
von 16bis20km/h
Ordnungsbusse
= Fr.240._
von 2l bis25km/h
Verwarnung
von 26bis 29 km/h
Entzug(gem.tut. l6b Abs.I lit. a SvG)
ab 30 km/h
Enrzug(gem.An. l6b Abs.I lit.
a SVGj
Autobahn
von lbis Skm/h
Ordnungsbusse
= Fr. 20._
von 6 bis l0 km/h
Ordnungsbusse
= Fr. 60._
von lt bis lS km/h
Ordnungsbusse
= Fr.120._
von t6 bis20km/h
Ordnungsbusse
= Fr. lB0._
von 2l bis25km/h
Ordnungsbusse
= Fr.260._
von 26bis 30 km/h
Verwarnung
von3t bis34km/h
(gem.
lntzug (gem.tut. l6bAbs.I ht. a SVG)
ab35km/h
r,ntzug
An. l6b Abs.I lit. a sVG)
l.:l:l
lnnerorts