ITVA-Altlastensymposium 2016 & 24. SALKO 10./11. März 2016 GFS-Werte für das Grundwasser 2015 – Anwendungsgrundsätze für den nachsorgenden Bodenschutz Dr. Andreas Zeddel Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) Abteilung Geologie und Boden – Geologischer Dienst – Dezernat Altlasten D-24220 Flintbek, e-mail: [email protected] 1 Inhalt • Einführung • Die (rechtliche) Begriffssystematik des GFS-Berichtes • Anwendungsregeln für den nachsorgenden Bodenschutz • Nachsorgender Gewässerschutz Was bisher geschah … 2013 – Aktualisierung des GFSBerichtes durch LAWA-AG-UA „Aktualisierung GFS“ 2015 – Abstimmung des GFSBerichtes zwischen LABO, LAGA und LAWA Hinweis: veröffentlicht ist auf der Seite der LAWA aktuell noch die Fassung von 2004 3 Mitwirkende LABO-Vertreter in der AG 2013-2015: Dr. Gernot Huber Landesamt für Umweltschutz, Bayern Dr. Axel Lietzow Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Niedersachsen Dr. Jens Utermann Umweltbundesamt Frank Wilhelm Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt Dr. Andreas Zeddel Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und Ländliche Räume Schleswig-Holstein Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel Die 'Geringfügigkeitsschwelle' (LAWA 2015) Bewertung von anthropogenen Einträgen Bundeseinheitlichen Bewertung von Veränderungen des Grundwassers Geeignet für die Vorsorge wie für die Nachsorge (Gefahrenabwehr) Fachliche nachvollziehbar Einheitlich / Geeignet zur Harmonisierung von Rechtsbereichen Die ‚GFS‘ ist die anthropogene Stoffkonzentration, bis zu der eine räumlich begrenzte Änderung der chemischen Beschaffenheit des Grundwassers als geringfügig einzustufen ist und ab der eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit vorliegt. GFS „geringfügig“ „nachteilig“ zunehmende Stoffkonzentration im Grundwasser Die Geringfügigkeitsschwelle wird definiert als Konzentration, bei der trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber regionalen Hintergrundwerten ► keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auftreten können und die ► Anforderungen der Trinkwasserverordnung … eingehalten werden. Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 5 Fachgrundlagen und Rechsanwendung Fachinformationen Rechtsbereiche Humantoxikologische Wirkungsdaten WHG: „ … nachhaltige Gewässerbewirtschaftung“ … echte Benutzungen… … unechte Benutzungen… Ökotoxikologische Wirkungsdaten Regeln für eine Plausibilitätsbetrachtung bei schlechter Datenlage GFS Informationen über Hintergrundkonzentrationen der Stoffe im Grundwasser EBV: „nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit … nicht zu besorgen“ BBodSchV: schädl. Bodenveränderung und sonstige Gefahren GrwV: „...guter Grundwasserzustand … Schwellenwerte“ „Die GFS sind wie ein (fachlicher) Strom, mit dem die verschiedenen (rechtlichen) ‚Werkzeuge‘ betrieben werden können – jedes Werkzeug setzt diesen Strom anders um“ Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel R. Gihr 6 Welche Änderungen sind für die Altlastenbearbeitung wichtig? 1. Veränderter Begriff des ‚Grundwasserschadens‘ 2. Änderung im Ableitungsschema 3. (Aktualisierung von Stoffdaten und den Basiswerten) 4. Anwendungsgrundsätze für die Nachsorge (enspr. LABO-Auftrag: nicht ohne Anwendungsgrundsätze!) Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 7 Die GFS-‘Definition‘ (LAWA 2015) … und ab welcher Konzentration eine Grundwasserverunreinigung (= Grundwasserschaden) vorliegt. [LAWA 2004] Die ‚GFS‘ ist die anthropogene Stoffkonzentration, bis zu der eine räumlich begrenzte Änderung der chemischen Beschaffenheit des Grundwassers als geringfügig einzustufen ist und ab der eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit vorliegt. [LAWA 2015/2016] (Grundwasserverunreinigung) vorliegt. Grundwasserverunreinigung GFS „geringfügig“ „nachteilig“ zunehmende Stoffkonzentration im Grundwasser Keine (direkte) Verknüpfung der Geringfügigkeitsschwelle mit dem Begriff des Grundwasserschadens! Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 8 WHG alt – WHG neu WHG vom 19. August 2002 Veränderte Terminologie im WHG vom 31. Juli 2009: Der Begriff ‚Verunreinigung‘ kommt im WHG 2009 so nicht mehr vor Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 9 Der ‚neue Schädlichkeitsbegriff‘ „Für alle Veränderungen der Gewässereigenschaften, die den Wasserhaushalt real (in naturwissenschaftlichem Sinne) negativ beeinflussen, verwendet das WHG 2009 wie bisher, jetzt aber einheitlich den Begriff „nachteilig“. „… Der Begriff „schädlich“ bekommt nunmehr im WHG 2009 einen eigenständigen Inhalt und wird dort anders als im alten WHG einheitlich verwendet …“ ► bezieht sich auf Rechtsfolgen im Rahmen eines konkreten Rechtsbereiches „ ‚Schädlich‘ hat nur noch die normative Bedeutung, … das WHG hat einen neuen wasserrechtlichen Schädlichkeitsbegriff eingeführt.“ Zitate aus: Berendes, K.: WHG – Kurzkommentar, 2010, zu § 3 WHG (Rn 16 und 18) 15.01.2014 BOVA-SitzungGeringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 10/14 GFS indiziert zuerst ‚nachteilig‘ Nachteilige Veränderungen der chemischen Grundwasserbeschaffenheit - d. h. negative Veränderungen im naturwissenschaftlichen Sinne liegen i.d.R. vor, wenn die GFS im Grundwasser überschritten werden. GFS sind auf Grund von europaweit vereinbarten Konventionen fachlich (naturwissenschaftlich) abgeleitete Schwellenwerte Überschreitungen der GFS können, müssen aber nicht gleichzeitig schädliche Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit darstellen. z. B. WHG: ► Schädliche Gewässerveränderungen sind (u.a.) Veränderungen der chemischen Wasserbeschaffenheit des Grundwassers, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen aus … wasserrechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 3 Nr. 10 WHG) 15.01.2014 BOVA-SitzungGeringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 11/14 ‚nachteilig‘ ≠ ‚schädlich‘ … Was heißt: „schädlich hat nur noch die normative Bedeutung“ ? Beispiel: „Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer, die das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen, …, können zwar die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändern, erfüllen aber nicht die Voraussetzungen der Nr. 10, gelten also nicht als schädlich, weil für diesen Benutzungstatbestand die bloße nachteilige Veränderung von Gewässereigenschaften gesetzlich nicht verboten ist. …“ Aus: Berendes, K.: WHG – Kurzkommentar, 2010, zu § 3 WHG 15.01.2014 BOVA-SitzungGeringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 12/14 Vortrag des LAWA-AG-Obmanns Feb. 2016 Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 13 ‚schädlich‘ im Rahmen der Altlastenbearbeitung ► Nachteilige Veränderung der chemischen Grundwasserbeschaffenheit liegt i. d. R. vor, wenn GFS im Grundwasser – nach Messung oder aufgrund einer Sickerwasserprognose überschritten werden. Anhaltspunkt für eine schädliche Grundwasserveränderung ► Schädliche Veränderung der chemischen Grundwasserbeschaffenheit im Rahmen der Nachsorge liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der in Kap. 3.3 aufgeführten Anwendungsgrundsätze - im konkreten Einzelfall eine schädliche Bodenveränderung oder schädliche Gewässerveränderung begründet werden kann. ENDLICH liegt eine nachvollziehbare rechtliche und fachliche Systemvorstellung vor! 15.01.2014 BOVA-SitzungGeringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 14/14 2. Neuer Umgang mit Hintergrundkonzentrationen bei anorganischen Spurenstoffen Aufgabe des „Added Risk Approaches“ (ARA) Erniedrigung einiger GFS-Werte bei den Elementen * Basiswert: Die geogene Hintergrundkonzentration eines Elements im unbelasteten Grundwasser, ermittelt als flächengewichtetes Mittel– der 90. Perzentilwerte von 15 hydrogeologischen Geringfügigkeitsschwellen Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel Bezugsräumen 15 Absenkung von GFS 2015 gegenüber GFS 2004 und den Prüfwerten (Spurenelemente) GFS 2015 Basiswert 2014/2015 GFS 2004 Prüfwert BBodSchV 1999 Antimon (Sb) 5 0,17 5 10 Faktor Prüfwert_ GFS 2015 x2 Arsen (As) 3,2 3,2 10 10 x3 Barium (Ba) 175 175 340 - Blei (Pb) 1,2 1,05 7 25 Bor (B) 180 116 740 - Cadmium (Cd) 0,3 0,3 0,5 5 Chrom (Cr) 3,4 1,75 7 (CrIII) Kobalt (Co) 2 2 Kupfer (Cu) 5,4 Molybdän (Mo) x21 x17 50 (Crges) 8 (CrVI) x15 x2,4 8 50 x25 5,4 14 50 x9 35 1,3 35 50 x1,4 Nickel (Ni) 7 7,1 14 50 x7 Quecksilber (Hg) 0,1 0,09 0,2 1 x10 Selen (Se) 3 Thallium (Tl) 0,2 Vanadium (V) 4 Zink (Zn) 60 15.01.2014 Erläuterung der Farbgebung bei 1,26 7 den GFS 2015: 10 x3 rötlich: auf Grundlage der gesundheitlichen/ästhetischen Wirkung (kleinerer Wert) 0,06 auf Grundlage 0,8der ökotoxischen- Wirkung (kleinerer Wert) grünlich: bläulich: 4 auf Grundlage- der ökotoxischen Wirkung lag unter dem 1,7 der kleinere Wert Basiswert, sodass die GFS in Höhe des Basiswertes ausgewiesen ist 58 58 500 BOVA-SitzungGeringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel x8 19/14 Ein ‚Veto‘ aus dem ALA … Grundsätze und Eckpunkte für die Entwicklung von Anwendungsregeln im Bereich Nachsorge Die Verschärfungen der GFS-Werte 2013 der LAWA, die im Wesentlichen auf die ökotoxikologische Ableitung zurückzuführen sind, werden für die Altlastenbearbeitung als nicht praktikabel bzw. umsetzbar eingestuft. Die Entwicklung von Anwendungsregeln im Nachsorgebereich benötigt eine nachvollziehbare rechtliche und fachliche Systemvorstellung, um zu einem breiten Konsens zu gelangen. … Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 20 Kap. 3: Anwendungsbereiche der GFS Immerhin 8 Seiten (8 von 23, d.h. 35 % des Textteils) ‚Unsere‘ Anwendungsgrundsätze … Kap. 3.3 ► GFS sind wesentliche fachliche Grundlage und Ausgangspunkt für die Ableitung von Prüfwerten für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser; 1. Berücksichtigung des natürlichen Werteniveaus im 2:1-Bodeneluaten (Methodenspezifische Prüfwerte). 2. Bei einer Sickerwasserprognose ist (wie bisher) Abbau- und Rückhaltevermögen der ungesättigten Bodenzone zu berücksichtigen; 3. Bei Kenntnis bestimmter Randbedingungen kann ein Vermischungsvorgang Sickerwasser – Grundwasser in Rechnung gestellt werden; 4. Für Gefahrenbeurteilung ausreichender Abstand zu Hintergrundkonzentrationen im Grundwasser (doppelte Basiswerte bei ökotoxikologisch begründeten GFS); 5. Im Einzelfall Prüfung, ob die GFS human- oder ökotoxikologisch begründet sind: „Ökotox.-GFS“ nur bei Betroffenheit des Schutzgutes Oberflächengewässer; ► GFS sind nicht unmittelbar als Sanierungsziele für das Grundwasser heranziehen „unmittelbar“ ?: GFS auch hier wesentliche fachliche Grundlage und Ausgangspunkt! Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel Ein wichtiger einleitender Satz … „Weiterhin sollen folgende Anwendungsregeln bei der Festlegung und Anwendung von Prüfwerten (Verdachtsbewertung), bzw. bei der Frage ob eine schädliche Gewässerveränderung des Grundwassers vorliegt oder zu erwarten ist (Gefahrenbewertung) berücksichtigt werden:“ Prämissen für die Ausarbeitung der Anwendungsgrundsätze: ► NUR Grundsätze für Anwendungsregeln, keine Festlegungen im Detail ► Grundsätze sollen als „Türöffner“ für Festlegungen in entsprechenden Verordnungen oder Vollzugshilfen fungieren Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 1. Anwendungsgrundsatz (AG 1): Hintergrundkonzentrationen im Sickerwasser Bei Untersuchung von Bodenmaterial (2:1 Eluat) liegt (für anorganische Stoffe) ein Gefahrenverdacht erst dann vor, wenn das Konzentrationsniveau deutlich oberhalb des natürlichen Werteniveaus im Bodeneluat liegt. Dieses Werteniveau wird durch die in den Entwürfen zur Mantelverordnung schon dargestellten sogenannten Methodenspezifische Prüfwerten dargestellt und stützt sich auf die Untersuchungen der BGR. Vergleich der GFS mit methodenspezifischen Prüfwerten gemäß E-BBodSchV (2012); gelbe Felder: methodenspezif. Prüfwert > GFS ! Folie: Jens Utermann, UBA 16.06.2015 Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 24/19 2. Anwendungsgrundsatz: Sickerwasserprognose 3. Anwendungsgrundsatz: Einmischprognose Bei einer Sickerwasserprognose ist Abbau- und Rückhaltevermögen der ungesättigten Bodenzone zu berücksichtigen, d. h., dass wie bisher auch der Ort der Beurteilung gemäß BBodSchV (§ 4, 3 *) der entscheidende erste Beurteilungs-Bezugspunkt bleibt. … Die GFS für das Grundwasser beziehen sich auf ein für Messungen zugängliches Grundwasservolumen. Bei einer Überschreitung der zulässigen Sickerwasserkonzentration am Ort der Beurteilung kann bei geeigneten hydrogeologischen Randbedingungen der Vermischungsvorgang des Sickerwassers mit dem Grundwasser in einem begrenzten Volumen in Rechnung gestellt werden (Einmischprognose). Nach bisheriger Vorstellung wird dabei der ‚oberste‘ Meter (dmix = 1 m) im Grundwasser als virtueller Mischraum angenommen. Voraussetzung sind daher weitergehende Kenntnisse des Aquifers sowie der Schadstoffmenge, -fracht und -ausbreitung im Einzelfall. Ort der Beurteilung: * Ort der Beurteilung ist der Bereich des Übergangs von der ungesättigten in die gesättigte Zone. Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 5. Anwendungsgrundsatz: Schutzgutbezug bei ökotoxikologisch begründeten GFS Als wesentliche Neuerung beim Umgang mit Prüfwerten auf Basis der Geringfügigkeitsschwellen wird im GFS-Bericht als Anwendungsgrundsatz aufgeführt, dass bei der Gefahrenbewertung im Einzelfall zu prüfen ist, ob bei ökotoxikologisch begründeten GFS ‚wirklich‘ das Schutzgut Oberflächengewässer betroffen sein kann. D. h.: Überschreiten die Stoffkonzentrationen im Grundwasser die Schwellen der TrinkwV…, liegt in jedem Fall eine schädliche Gewässerveränderung vor. Unterschreiten die Stoffkonzentrationen die Schwellen der TrinkwV…, überschreiten jedoch die Schwellen für die ökotoxische Wirkung, ist zu prüfen, inwieweit Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern oder grundwasserabhängigen Landökosystemen vorliegen können. In der bodenschutzrechtlichen Nachsorge wird der Boden als Lebensraum für Organismen nicht geschützt – gleiches gilt damit auch für das Grundwasser! Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 4. Anwendungsgrundsatz: Doppelter Basiswert (AG 4) Basiswerte als GFS-Werte? Dieser Maßstab ist für die Gefahrenabwehr ungeeignet! Um einen (nur für die Gefahrenbeurteilung!) geeigneten Abstand zu Hintergrundkonzentrationen zu erhalten, wird bei der Bewertung von Stoffkonzentrationen am Ort der Beurteilung erst bei einer Überschreitung des doppelten Basiswertes von einem Gefahrenverdacht ausgegangen. (Diese Vorgehensweise gilt nicht für humantoxikologisch begründete Bewertungen.) Relevanz? Die Berücksichtigung des doppelten Basiswertes erfolgt im Einzelfall dann, WENN die Betroffenheit des Schutzgutes Oberflächengewässer unsicher ist (wie weit reicht eine Fahne im allerungünstigsten Fall?), bzw. Oberflächengewässer REAL betroffen sein können! Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel Wesentliche Klarstellungen: Unbeschadet der Anwendungsgrundsätze ist die Tatsache, dass bei Überschreitung der GFS-Werte im Grundwasser (i. d. R.) eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit vorliegt. Ob das Ausmaß einer solchen Veränderung hinreichend ist, den Verdacht oder den Tatbestand einer schädlichen Bodenveränderung bezüglich des Wirkungspfades Boden-Grundwasser bzw. einer schädlichen Gewässerveränderung im Rahmen der wasserrechtlichen Nachsorge zu begründen, kann unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze bestimmt werden. Anwendungsgrundsätze sind zur Gefahrenbeurteilung nicht abschließend. (z.B. bei regional höheren geogenen Hintergrundkonzentrationen im Einzelfall) Durch die Anwendungsgrundsätze wird NICHT die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen beschrieben – dazu bedarf es eines eigenständigen Abwägungsprozesses (z. B. ‚ Nachsorge bei punktuellen Schadstoffquellen‘). Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 30 Anwendungsbereiche der GFS im Wasser-, Bodenschutz- und Abfallrecht: Kap.: 3.1.3 3.1.1 3.2 3.2 3.3 Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 3.1.2 32 z. B. eine abgerissene Fahne 3.1.2 Nachsorgender Gewässerschutz … „Zum Eintritt einer schädlichen Gewässerveränderung wird auch auf Kap. 3.3 hingewiesen.“ 3.Gleiche Grundsätze für die Anwendungim der BodenGeringfügigkeitsschwellenwerte : Maßstäbe und Wasserrecht bei der …. Auch können die GFS-Werte Basis für Beurteilungen von Grundwasserbelastungen Nachsorge sind somit gesichert! sein,Gefahrenabwehr die nicht nachweislich/über den Boden eingetragen wurden….. Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 33 Aktuelle Beschlüsse / Stand Beschluss LAWA-Vollversammlung Sep. 2015: Die LAWA-VV nimmt den GFS-Bericht 2015 inkl. der Datenblätter zustimmend zur Kenntnis. … Die LAWA-Vollversammlung bittet den AG-Obmann, den GFS-Bericht 2015 … der Fachöffentlichkeit vorzustellen... Die LABO empfiehlt am 24.9.2015, die Anwendungsgrundsätze bei der Novellierung der BBodSchV zu berücksichtigen und befürwortet eine Veröffentlichung. Stellungnahmen und Anhörung der Verbände am 10. Februar 2016 Anpassung des GFS-Berichtes … Vorlage für die Ländergremien 15.01.2014 BOVA-SitzungGeringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 36/14 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 37 Bedeutung der GFS Beauftragungen und Verfahrensstand Änderungen der aktuellen GFS-Ableitung gegenüber 2004 Anwendungsbereiche der GFS GFS- Anwendungsregeln für den nachsorgenden Bodenschutz Verdeutlichung am Beispiel Wo stehen die Informationen? – Datenblätter! Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 39 Phenol 210 µg/l statt 8 µg/l ?? Die Ökotoxizität von Phenol wurde in zahlreichen Untersuchungen mit aquatischen Organismen verschiedener systematischer Klassen untersucht, ... Ergebnisse aus Langzeittests liegen für Organismen aller drei Trophiestufen vor. Die empfindlichste Art sind Fische. Dezidierte Betrachtung auf 3 Seiten … … Der humantoxikologisch begründete Wert wird auf Basis der (vorläufigen) tolerablen Körperdosis von 60 μg/kg·d (Wollin und Dieter, 2004) abgeleitet und führt mit den üblichen Annahmen zu einem Wert von 210 μg Phenol/l. … wurde die niedrigste NOEC von Verma (1984) für Cirrhinus mrigala [ind. Karpfen] mit 77 μg/l bestimmt. Diese Werte werden durch Testergebnisse an anderen Fischarten bestätigt: für Cyprinus carpio [eur. Karpfen] MATC/NOEC= 110-130 μg/l und NOEC = 100 μg/l für Oncorhynchus mykiss [Regenbogenforelle]. Da Daten aus Langzeittests für die Spezies von mindestens drei trophischen Ebenen vorliegen, bestimmt sich die PNECaquat. aus der niedrigsten NOEC dividiert durch den Abstandsfaktor 10: PNECaquat. = 77 μg/l / 10 = 7,7 μg/l. (NOEC - No observed effect concentration - : Die höchste Konzentration eines Stoffes, die in einem def. Zeitraum keine erkennbaren Effekte am Versuchsorganismus auslöst) Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 40 Hilfreich werden Vollzugshilfen sein … GFS-Wert 2015 Humantoxikologische Wirkung Grenzwert TrinkwV (µg/l) analog TrinkwV Humantox (µg/l) 5 5 20 Arsen (As) 3,2 Barium (Ba) Parameter Antimon (Sb) Ökotoxikologische Wirkung UQN (µg/l) PNEC (µg/l) / Sonstiges BasiswertBasiswert SGD 2004 2014 (µg/l) (µg/l) Basiswert *2 Humantoxikologisch begründeter Prüfwert Methodenspezifische Prüfwerte Bei Eintrag in [µg/l] für die ungesättigte Zone OberflächenHumusgehalt < 1% >1% gewässer (fett gerundet !) Prüfwert am OdB Prüfwert "BBodSchV 2015" (GFS und Anw.- regel doppelter Basiswert) BBodSchV 1999 113 0,4 0,16 0,32 5 110 5 5 5 10 10 0,5 UQNRhein 2,6 3,21 6,42 10 6,5 10 13 6,5 10 175 -- 29 (MR) 186 175 350 - 350 340 340 350 - Blei (Pb) 1,2 10 3,9 1,05 2,1 10 2 20 40 2 25 Bor (B) 180 1000 180 (2004: 650 MPA) 88 116 232 - 230 740 740 230 - Cadmium (Cd) 0,3 3 0,19 0,3 0,3 0,6 3 0,6 2 4 0,6 5 Chrom (Cr) 3,4 50 3,4 UQNRhein 2,4 1,75 3,5 50 4 10 20 4 50 Kobalt (Co) 2 10 0,5 (MR) 5,7 1,999 4,0 10 4 25 60 4 50 Kupfer (Cu) 5,4 2000 techn 3,8 (MR) 10 5,44 10,9 - (50?) 11 20 40 11 50 Molybdän (Mo) 35 340 (Lit.) 1,2 1,34 2,7 35 340 35 35 35 50 Nickel (Ni) 7 20 20 (aktuell) 4 (Sep. 15) 3,6 12,6 7,14 14,3 20 14 20 30 20 50 0,1 1 0,05 / 0,07 0,15 0,088 0,18 1 0,2 0,2 0,2 0,2 1 3 10 3 1,6 1,26 2,5 10 3 7 7 3 10 0,0626 0,13 0,8 0,2 0,8 0,8 0,2 - 4 5 20 35 4 - 120 100 200 120 500 250000 - 250 000 250 000 250000 - (50) 10 (50) (50) 10 (50) 10 (50) - - (750) entfällt (750) entfällt - - 250 000 250000 - Quecksilber (Hg) Selen (Se) 7,2 (aktuell) 1,2 (Sep. 15) 500 (WHO) 0,25 35 Thallium (Tl) 0,2 0,8 Vanadium (V) 4 4 5,1 (MR) 1,6 1,68 3,4 Zink (Zn) 60 5000 7,8 49,8 57,6 115 Chlorid (Cl-) 250000 250000 leicht freisetzbar (gesamt) 10 (50) (50) Fluorid (F -) 750 1500 250000 250000 Cyanid (CN-) 94 (Lit.) 10 750 Sulfat (SO4 2-) 0,2 (50% Fluoidaufnahme über andere Pfade) 400 weiches Wasser < 50 mg/l CaCO3; 900 >50 mg CaCO3 270 269 538 - (500?) Geringfügigkeitsschwellen Dr.675000 Andreas Zeddel 675 (Lit.) – Anwendungsregeln Bodenschutz, 250000 250 000 41 Ein Zahlenspiel zu Blei Bewertung im Einzelfall: GFS 2015 und deren aktuelle Grunddaten Methodenspezifische Prüfwerte (2:1-Eluat) Prüfwert am OdB [µg/l] GFS-Wert 2015 Humantoxikologische Wirkung: Grenzwert TrinkwV Ökotoxikologische Wirkung: UQN Basiswert SGD 2014 Doppelter Basiswert (ungerundet) Humantoxikologisch begründeter Prüfwert Bei Eintrag in Oberflächengewässer Humusgehalt < 1% Humusgehalt > 1% "BBodSchV 2015" (GFS und Anw.regel doppelter Basiswert) Blei (Pb) 1,2 10 1,2 1,05 2,1 10 2 20 40 2 Prüfwert BBodSchV 1999 25 Untersuchung von Blei-belastetem Oberboden (Wald/Humus > 1 %): 30 µg/l im 2:1 Eluat (repräsentativ) keine weitere Sachverhaltsermittlung (Anwendungsgrundsatz Nr. 1) Untersuchung von Blei-belastetem Oberboden: > 50 µg/l im 2:1 Eluat Sickerwasserprognose - Anwendungsgrundsatz Nr. 2 und Nr. 4 (doppelter Basiswert) 1,5 µg/l am OdB -> keine weitere Sachverhaltsermittlung (in realiter: Unsicherheiten beachten – nie auf Grundlage nur eines, ggf. auch nur Prognosewertes!) 25 µg/l am OdB -> hinreichender Verdacht schädliche Boden-/Grundwasserveränderung Einmischprognose nach Anwendungsgrundsatz Nr. 3 1,5 µg/l im Betrachtungsvolumen -> keine weitere Sachverhaltsermittlung da Unterschreitung des doppelten Basiswertes (Anwendungsgrundsatz Nr. 4) 7 µg/l im Betrachtungsvolumen -> keine weitere Sachverhaltsermittlung (keine schädliche Boden-/Grundwasserveränderung) – wenn keine Beeinträchtigung von OG 15 µg/l im Betrachtungsvolumen -> schädliche Boden-/Grundwasserveränderung da Überschreitung des humantoxikologisch begründeten Wertes/ TrinkwV (AG Nr. 5) Verhältnismäßigkeitsbetrachtung (lokal begrenzt und auf Dauer geringe Frachten?) Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel 43 LAWA 2004 –> LAWA 2013 –> LAWA 2015 Sollen Umweltqualitätsnormen – UQN (für das Oberflächengewässer) mit den natürlichen Stoffkonzentrationen im Grundwasser (Basiswerten) abgeglichen werden? Beschluss: ► Abgleich von PNEC und UQN mit den Basiswerten ► Verwendung der von den staatlichen geologischen Diensten (SGD) 2014 neu abgeleiteten Hintergrundwerten zur Berechnung der Basiswerte (www.bgr.bund.de/DE/Themen/Wasser/Projekte/abgeschlossen/Beratung/Hintergrundwerte/ wagner2014.pdf?__blob=publicationFile&v=9) 15.01.2014 Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel BOVA-Sitzung 44/14
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