Kein Folientitel

ITVA-Altlastensymposium 2016 & 24. SALKO
10./11. März 2016
GFS-Werte für das Grundwasser 2015
– Anwendungsgrundsätze für den
nachsorgenden Bodenschutz
Dr. Andreas Zeddel
 Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein (LLUR)
Abteilung Geologie und Boden – Geologischer Dienst – Dezernat Altlasten
 D-24220 Flintbek, e-mail: [email protected]
1
Inhalt
• Einführung
• Die (rechtliche) Begriffssystematik des GFS-Berichtes
• Anwendungsregeln für den nachsorgenden Bodenschutz
• Nachsorgender Gewässerschutz
Was bisher geschah …
 2013 – Aktualisierung des GFSBerichtes durch LAWA-AG-UA
„Aktualisierung GFS“
 2015 – Abstimmung des GFSBerichtes zwischen LABO, LAGA
und LAWA
Hinweis: veröffentlicht ist auf der Seite der LAWA
aktuell noch die Fassung von 2004
3
Mitwirkende
LABO-Vertreter in der AG 2013-2015:
Dr. Gernot Huber
Landesamt für Umweltschutz, Bayern
Dr. Axel Lietzow
Landesamt für Bergbau, Energie und
Geologie, Niedersachsen
Dr. Jens Utermann
Umweltbundesamt
Frank Wilhelm
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
Sachsen-Anhalt
Dr. Andreas Zeddel
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und
Ländliche Räume Schleswig-Holstein
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
Die 'Geringfügigkeitsschwelle' (LAWA 2015)





Bewertung von anthropogenen Einträgen
Bundeseinheitlichen Bewertung von Veränderungen des Grundwassers
Geeignet für die Vorsorge wie für die Nachsorge (Gefahrenabwehr)
Fachliche nachvollziehbar
Einheitlich / Geeignet zur Harmonisierung von Rechtsbereichen
Die ‚GFS‘ ist die anthropogene Stoffkonzentration, bis zu der eine räumlich
begrenzte Änderung der chemischen Beschaffenheit des Grundwassers als
geringfügig einzustufen ist und ab der eine nachteilige Veränderung der
Grundwasserbeschaffenheit vorliegt.
GFS
„geringfügig“
„nachteilig“
zunehmende Stoffkonzentration im Grundwasser
Die Geringfügigkeitsschwelle wird definiert als Konzentration, bei der trotz
einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber regionalen Hintergrundwerten
► keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auftreten können und die
► Anforderungen der Trinkwasserverordnung … eingehalten werden.
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
5
Fachgrundlagen und Rechsanwendung
Fachinformationen
Rechtsbereiche
 Humantoxikologische
Wirkungsdaten
 WHG: „ … nachhaltige
Gewässerbewirtschaftung“
… echte Benutzungen…
… unechte Benutzungen…
 Ökotoxikologische
Wirkungsdaten
 Regeln für eine
Plausibilitätsbetrachtung
bei schlechter Datenlage
GFS
 Informationen über
Hintergrundkonzentrationen
der Stoffe im Grundwasser
 EBV: „nachteilige Veränderung
der Grundwasserbeschaffenheit
… nicht zu besorgen“
 BBodSchV: schädl. Bodenveränderung und sonstige Gefahren
 GrwV: „...guter Grundwasserzustand … Schwellenwerte“
„Die GFS sind wie ein (fachlicher) Strom, mit dem die
verschiedenen (rechtlichen) ‚Werkzeuge‘ betrieben werden
können – jedes Werkzeug setzt diesen Strom anders um“
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
R. Gihr
6
Welche Änderungen sind für die
Altlastenbearbeitung wichtig?
1. Veränderter Begriff des ‚Grundwasserschadens‘
2. Änderung im Ableitungsschema
3. (Aktualisierung von Stoffdaten und den Basiswerten)
4. Anwendungsgrundsätze für die Nachsorge
(enspr. LABO-Auftrag: nicht ohne Anwendungsgrundsätze!)
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
7
Die GFS-‘Definition‘ (LAWA 2015)
… und ab welcher Konzentration eine Grundwasserverunreinigung
(= Grundwasserschaden) vorliegt.
[LAWA 2004]
Die ‚GFS‘ ist die anthropogene Stoffkonzentration, bis zu der eine räumlich
begrenzte Änderung der chemischen Beschaffenheit des Grundwassers als
geringfügig einzustufen ist und ab der eine nachteilige Veränderung der
Grundwasserbeschaffenheit vorliegt.
[LAWA
2015/2016]
(Grundwasserverunreinigung)
vorliegt.
Grundwasserverunreinigung
GFS
„geringfügig“
„nachteilig“
zunehmende Stoffkonzentration im Grundwasser
Keine (direkte) Verknüpfung der Geringfügigkeitsschwelle
mit dem Begriff des Grundwasserschadens!
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
8
WHG alt – WHG neu
WHG vom 19. August 2002
Veränderte Terminologie im WHG vom 31. Juli 2009:
Der Begriff ‚Verunreinigung‘ kommt im WHG 2009 so nicht mehr vor
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
9
Der ‚neue Schädlichkeitsbegriff‘
„Für alle Veränderungen der Gewässereigenschaften, die den Wasserhaushalt
real (in naturwissenschaftlichem Sinne) negativ beeinflussen, verwendet das
WHG 2009 wie bisher, jetzt aber einheitlich den Begriff „nachteilig“.
„… Der Begriff „schädlich“ bekommt nunmehr im WHG 2009 einen eigenständigen Inhalt und wird dort anders als im alten WHG einheitlich verwendet …“
► bezieht
sich auf Rechtsfolgen im Rahmen eines konkreten Rechtsbereiches
„ ‚Schädlich‘ hat nur noch die normative Bedeutung,
… das WHG hat einen neuen wasserrechtlichen Schädlichkeitsbegriff eingeführt.“
Zitate aus: Berendes, K.: WHG – Kurzkommentar, 2010, zu § 3 WHG (Rn 16 und 18)
15.01.2014
BOVA-SitzungGeringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
10/14
GFS indiziert zuerst ‚nachteilig‘
Nachteilige Veränderungen der chemischen Grundwasserbeschaffenheit - d. h. negative Veränderungen im naturwissenschaftlichen Sinne liegen i.d.R. vor, wenn die GFS im Grundwasser überschritten werden.
GFS sind auf Grund von europaweit vereinbarten Konventionen
fachlich (naturwissenschaftlich) abgeleitete Schwellenwerte
Überschreitungen der GFS können,
müssen aber nicht gleichzeitig schädliche Veränderungen
der Grundwasserbeschaffenheit darstellen.
z. B. WHG:
► Schädliche Gewässerveränderungen sind (u.a.) Veränderungen
der chemischen Wasserbeschaffenheit des Grundwassers, die das
Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen aus
… wasserrechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 3 Nr. 10 WHG)
15.01.2014
BOVA-SitzungGeringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
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‚nachteilig‘ ≠ ‚schädlich‘ …
Was heißt:
„schädlich hat nur noch die normative Bedeutung“ ?
Beispiel:
„Abwassereinleitungen in oberirdische Gewässer, die das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen, …, können zwar die Wasserbeschaffenheit
nachteilig verändern, erfüllen aber nicht die Voraussetzungen der Nr. 10,
gelten also nicht als schädlich, weil für diesen Benutzungstatbestand die
bloße nachteilige Veränderung von Gewässereigenschaften gesetzlich nicht
verboten ist. …“
Aus: Berendes, K.: WHG – Kurzkommentar, 2010, zu § 3 WHG
15.01.2014
BOVA-SitzungGeringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
12/14
Vortrag des LAWA-AG-Obmanns Feb. 2016
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
13
‚schädlich‘ im Rahmen der Altlastenbearbeitung
►
Nachteilige Veränderung der chemischen Grundwasserbeschaffenheit liegt i. d. R. vor, wenn GFS im Grundwasser – nach Messung
oder aufgrund einer Sickerwasserprognose überschritten werden.
 Anhaltspunkt für eine schädliche Grundwasserveränderung
►
Schädliche Veränderung der chemischen Grundwasserbeschaffenheit im Rahmen der Nachsorge liegt vor, wenn
unter Berücksichtigung der
in Kap. 3.3 aufgeführten Anwendungsgrundsätze
- im konkreten Einzelfall eine schädliche Bodenveränderung
oder schädliche Gewässerveränderung
begründet werden kann.
ENDLICH liegt eine nachvollziehbare rechtliche und fachliche Systemvorstellung vor!
15.01.2014
BOVA-SitzungGeringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
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2. Neuer Umgang mit Hintergrundkonzentrationen bei anorganischen Spurenstoffen
Aufgabe des „Added Risk
Approaches“ (ARA)

Erniedrigung einiger GFS-Werte
bei den Elementen
* Basiswert: Die geogene Hintergrundkonzentration eines Elements im unbelasteten Grundwasser, ermittelt
als flächengewichtetes
Mittel– der
90. Perzentilwerte
von 15 hydrogeologischen
Geringfügigkeitsschwellen
Anwendungsregeln
Bodenschutz,
Dr. Andreas Zeddel Bezugsräumen
15
Absenkung von GFS 2015 gegenüber
GFS 2004 und den Prüfwerten (Spurenelemente)
GFS 2015
Basiswert
2014/2015
GFS 2004
Prüfwert
BBodSchV 1999
Antimon (Sb)
5
0,17
5
10
Faktor
Prüfwert_
GFS 2015
x2
Arsen (As)
3,2
3,2
10
10
x3
Barium (Ba)
175
175
340
-
Blei (Pb)
1,2
1,05
7
25
Bor (B)
180
116
740
-
Cadmium (Cd)
0,3
0,3
0,5
5
Chrom (Cr)
3,4
1,75
7 (CrIII)
Kobalt (Co)
2
2
Kupfer (Cu)
5,4
Molybdän (Mo)
x21
x17
50 (Crges)
8 (CrVI)
x15
x2,4
8
50
x25
5,4
14
50
x9
35
1,3
35
50
x1,4
Nickel (Ni)
7
7,1
14
50
x7
Quecksilber (Hg)
0,1
0,09
0,2
1
x10
Selen (Se)
3
Thallium (Tl)
0,2
Vanadium (V)
4
Zink (Zn)
60
15.01.2014
Erläuterung
der Farbgebung bei
1,26
7 den GFS 2015:
10
x3
rötlich:
auf Grundlage der gesundheitlichen/ästhetischen Wirkung (kleinerer Wert)
0,06 auf Grundlage
0,8der ökotoxischen- Wirkung (kleinerer Wert)
grünlich:
bläulich:
4 auf Grundlage- der ökotoxischen Wirkung lag unter dem
1,7 der kleinere Wert
Basiswert, sodass die GFS in Höhe des Basiswertes ausgewiesen ist
58
58
500
BOVA-SitzungGeringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
x8
19/14
Ein ‚Veto‘ aus dem ALA …
Grundsätze und Eckpunkte für die Entwicklung
von Anwendungsregeln im Bereich Nachsorge
Die Verschärfungen der GFS-Werte 2013 der LAWA, die im Wesentlichen auf
die ökotoxikologische Ableitung zurückzuführen sind, werden für die
Altlastenbearbeitung als nicht praktikabel bzw. umsetzbar eingestuft.
Die Entwicklung von Anwendungsregeln im Nachsorgebereich benötigt eine
nachvollziehbare rechtliche und fachliche Systemvorstellung, um zu einem
breiten Konsens zu gelangen. …
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
20
Kap. 3: Anwendungsbereiche der
GFS
Immerhin 8 Seiten
(8 von 23, d.h. 35 % des Textteils)
‚Unsere‘ Anwendungsgrundsätze … Kap. 3.3
►
GFS sind wesentliche fachliche Grundlage und Ausgangspunkt für die Ableitung
von Prüfwerten für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser;
1. Berücksichtigung des natürlichen Werteniveaus im 2:1-Bodeneluaten
(Methodenspezifische Prüfwerte).
2. Bei einer Sickerwasserprognose ist (wie bisher) Abbau- und Rückhaltevermögen
der ungesättigten Bodenzone zu berücksichtigen;
3. Bei Kenntnis bestimmter Randbedingungen kann ein Vermischungsvorgang
Sickerwasser – Grundwasser in Rechnung gestellt werden;
4. Für Gefahrenbeurteilung ausreichender Abstand zu Hintergrundkonzentrationen
im Grundwasser (doppelte Basiswerte bei ökotoxikologisch begründeten GFS);
5. Im Einzelfall Prüfung, ob die GFS human- oder ökotoxikologisch begründet sind:
„Ökotox.-GFS“ nur bei Betroffenheit des Schutzgutes Oberflächengewässer;
►
GFS sind nicht unmittelbar als Sanierungsziele für das Grundwasser heranziehen
„unmittelbar“ ?: GFS auch hier wesentliche fachliche Grundlage und Ausgangspunkt!
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
Ein wichtiger einleitender Satz …
„Weiterhin sollen folgende Anwendungsregeln
bei der Festlegung und Anwendung von Prüfwerten
(Verdachtsbewertung),
bzw. bei der Frage ob eine schädliche Gewässerveränderung des
Grundwassers vorliegt oder zu erwarten ist (Gefahrenbewertung)
berücksichtigt werden:“
Prämissen für die Ausarbeitung der Anwendungsgrundsätze:
►
NUR Grundsätze für Anwendungsregeln, keine Festlegungen im Detail
►
Grundsätze sollen als „Türöffner“ für Festlegungen in entsprechenden
Verordnungen oder Vollzugshilfen fungieren
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
1. Anwendungsgrundsatz (AG 1):
Hintergrundkonzentrationen im Sickerwasser
Bei Untersuchung von Bodenmaterial (2:1 Eluat) liegt (für anorganische Stoffe)
ein Gefahrenverdacht erst dann vor, wenn das Konzentrationsniveau deutlich
oberhalb des natürlichen Werteniveaus im Bodeneluat liegt. Dieses Werteniveau wird durch die in den Entwürfen zur Mantelverordnung schon
dargestellten sogenannten Methodenspezifische Prüfwerten dargestellt und
stützt sich auf die Untersuchungen der BGR.
Vergleich der GFS mit
methodenspezifischen Prüfwerten
gemäß E-BBodSchV (2012);
gelbe Felder:
methodenspezif. Prüfwert > GFS !
Folie: Jens Utermann, UBA
16.06.2015
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
24/19
2. Anwendungsgrundsatz: Sickerwasserprognose
3. Anwendungsgrundsatz: Einmischprognose
Bei einer Sickerwasserprognose ist Abbau- und Rückhaltevermögen der ungesättigten
Bodenzone zu berücksichtigen, d. h., dass wie bisher auch der Ort der Beurteilung gemäß
BBodSchV (§ 4, 3 *) der entscheidende erste Beurteilungs-Bezugspunkt bleibt.
… Die GFS für das Grundwasser beziehen sich auf ein für Messungen zugängliches Grundwasservolumen. Bei einer Überschreitung der zulässigen Sickerwasserkonzentration am
Ort der Beurteilung kann bei geeigneten hydrogeologischen Randbedingungen der
Vermischungsvorgang des Sickerwassers mit dem Grundwasser in einem begrenzten
Volumen in Rechnung gestellt werden (Einmischprognose).
Nach bisheriger Vorstellung wird dabei der
‚oberste‘ Meter (dmix = 1 m) im Grundwasser
als virtueller Mischraum angenommen.
Voraussetzung sind daher weitergehende Kenntnisse
des Aquifers sowie der Schadstoffmenge, -fracht und
-ausbreitung im Einzelfall.
Ort der Beurteilung:
* Ort der Beurteilung ist der Bereich des
Übergangs von der ungesättigten in
die gesättigte Zone.
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
5. Anwendungsgrundsatz: Schutzgutbezug bei
ökotoxikologisch begründeten GFS
Als wesentliche Neuerung beim Umgang mit Prüfwerten auf Basis der Geringfügigkeitsschwellen wird im GFS-Bericht als Anwendungsgrundsatz aufgeführt,
dass bei der Gefahrenbewertung im Einzelfall zu prüfen ist, ob bei ökotoxikologisch
begründeten GFS ‚wirklich‘ das Schutzgut Oberflächengewässer betroffen sein kann.
D. h.:
Überschreiten die Stoffkonzentrationen im Grundwasser die Schwellen der
TrinkwV…, liegt in jedem Fall eine schädliche Gewässerveränderung vor.
Unterschreiten die Stoffkonzentrationen die Schwellen der TrinkwV…,
überschreiten jedoch die Schwellen für die ökotoxische Wirkung,
ist zu prüfen, inwieweit Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern
oder grundwasserabhängigen Landökosystemen vorliegen können.
In der bodenschutzrechtlichen Nachsorge wird der Boden als Lebensraum für
Organismen nicht geschützt – gleiches gilt damit auch für das Grundwasser!
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
4. Anwendungsgrundsatz: Doppelter Basiswert (AG 4)
Basiswerte als GFS-Werte?
Dieser Maßstab ist für die Gefahrenabwehr ungeeignet!
Um einen (nur für die Gefahrenbeurteilung!) geeigneten Abstand zu Hintergrundkonzentrationen zu erhalten, wird bei der Bewertung von Stoffkonzentrationen
am Ort der Beurteilung erst bei einer Überschreitung des doppelten Basiswertes
von einem Gefahrenverdacht ausgegangen.
(Diese Vorgehensweise gilt nicht für humantoxikologisch begründete Bewertungen.)
Relevanz?
Die Berücksichtigung des doppelten Basiswertes erfolgt im Einzelfall dann,
WENN die Betroffenheit des Schutzgutes Oberflächengewässer unsicher ist
(wie weit reicht eine Fahne im allerungünstigsten Fall?),
bzw. Oberflächengewässer REAL betroffen sein können!
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
Wesentliche Klarstellungen:
Unbeschadet der Anwendungsgrundsätze ist die Tatsache,
dass bei Überschreitung der GFS-Werte im Grundwasser (i. d. R.) eine
nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit vorliegt.
Ob das Ausmaß einer solchen Veränderung hinreichend ist, den
Verdacht oder den Tatbestand einer schädlichen Bodenveränderung
bezüglich des Wirkungspfades Boden-Grundwasser bzw. einer
schädlichen Gewässerveränderung im Rahmen der wasserrechtlichen
Nachsorge zu begründen, kann unter Berücksichtigung der vorgenannten
Grundsätze bestimmt werden.
Anwendungsgrundsätze sind zur Gefahrenbeurteilung nicht abschließend.
(z.B. bei regional höheren geogenen Hintergrundkonzentrationen im Einzelfall)
Durch die Anwendungsgrundsätze wird NICHT die Verhältnismäßigkeit
von Maßnahmen beschrieben – dazu bedarf es eines eigenständigen
Abwägungsprozesses (z. B. ‚ Nachsorge bei punktuellen Schadstoffquellen‘).
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
30
Anwendungsbereiche der GFS
im Wasser-, Bodenschutz- und Abfallrecht:
Kap.:
3.1.3
3.1.1
3.2
3.2
3.3
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
3.1.2
32
z. B. eine abgerissene Fahne
3.1.2
Nachsorgender Gewässerschutz
…
„Zum Eintritt einer schädlichen Gewässerveränderung wird auch auf
Kap. 3.3 hingewiesen.“
3.Gleiche
Grundsätze für
die Anwendungim
der BodenGeringfügigkeitsschwellenwerte
:
Maßstäbe
und Wasserrecht
bei der
…. Auch können die GFS-Werte Basis für Beurteilungen von Grundwasserbelastungen
Nachsorge
sind somit
gesichert!
sein,Gefahrenabwehr
die nicht nachweislich/über
den Boden eingetragen
wurden…..
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
33
Aktuelle Beschlüsse / Stand
Beschluss LAWA-Vollversammlung Sep. 2015:
Die LAWA-VV nimmt den GFS-Bericht 2015 inkl. der Datenblätter
zustimmend zur Kenntnis. …
Die LAWA-Vollversammlung bittet den AG-Obmann,
den GFS-Bericht 2015 … der Fachöffentlichkeit vorzustellen...
Die LABO empfiehlt am 24.9.2015, die Anwendungsgrundsätze
bei der Novellierung der BBodSchV zu berücksichtigen und
befürwortet eine Veröffentlichung.
Stellungnahmen und Anhörung der Verbände am 10. Februar 2016
Anpassung des GFS-Berichtes … Vorlage für die Ländergremien
15.01.2014
BOVA-SitzungGeringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
36/14
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
37
Bedeutung der GFS
Beauftragungen und Verfahrensstand
Änderungen der aktuellen GFS-Ableitung gegenüber 2004
Anwendungsbereiche der GFS
GFS- Anwendungsregeln für den nachsorgenden Bodenschutz
Verdeutlichung am Beispiel
Wo stehen die Informationen? – Datenblätter!
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
39
Phenol 210 µg/l statt 8 µg/l ??
Die Ökotoxizität von Phenol wurde in zahlreichen
Untersuchungen mit aquatischen Organismen
verschiedener systematischer Klassen untersucht, ...
Ergebnisse aus Langzeittests liegen für Organismen
aller drei Trophiestufen vor.
Die empfindlichste Art sind Fische.
Dezidierte
Betrachtung auf
3 Seiten …
… Der humantoxikologisch begründete
Wert wird auf Basis der (vorläufigen)
tolerablen Körperdosis von 60 μg/kg·d
(Wollin und Dieter, 2004) abgeleitet und
führt mit den üblichen Annahmen zu
einem Wert von 210 μg Phenol/l.
… wurde die niedrigste NOEC von
Verma (1984) für Cirrhinus mrigala
[ind. Karpfen] mit 77 μg/l bestimmt.
Diese Werte werden durch Testergebnisse an anderen
Fischarten bestätigt: für Cyprinus carpio [eur. Karpfen]
MATC/NOEC= 110-130 μg/l und NOEC = 100 μg/l für
Oncorhynchus mykiss [Regenbogenforelle].
Da Daten aus Langzeittests für die Spezies von
mindestens drei trophischen Ebenen vorliegen,
bestimmt sich die PNECaquat. aus der niedrigsten NOEC
dividiert durch den Abstandsfaktor 10:
PNECaquat. = 77 μg/l / 10 = 7,7 μg/l.
(NOEC - No observed effect concentration - : Die höchste
Konzentration eines Stoffes, die in einem def. Zeitraum
keine erkennbaren Effekte am Versuchsorganismus auslöst)
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
40
Hilfreich werden Vollzugshilfen sein …
GFS-Wert
2015
Humantoxikologische
Wirkung
Grenzwert
TrinkwV (µg/l)
analog TrinkwV
Humantox (µg/l)
5
5
20
Arsen (As)
3,2
Barium (Ba)
Parameter
Antimon (Sb)
Ökotoxikologische Wirkung
UQN (µg/l)
PNEC (µg/l) /
Sonstiges
BasiswertBasiswert
SGD
2004
2014
(µg/l)
(µg/l)
Basiswert
*2
Humantoxikologisch
begründeter
Prüfwert
Methodenspezifische Prüfwerte
Bei Eintrag in
[µg/l] für die ungesättigte Zone
OberflächenHumusgehalt
< 1%
>1%
gewässer
(fett gerundet !)
Prüfwert am OdB
Prüfwert
"BBodSchV 2015"
(GFS und Anw.- regel
doppelter Basiswert)
BBodSchV
1999
113
0,4
0,16
0,32
5
110
5
5
5
10
10
0,5 UQNRhein
2,6
3,21
6,42
10
6,5
10
13
6,5
10
175
--
29 (MR)
186
175
350
-
350
340
340
350
-
Blei (Pb)
1,2
10
3,9
1,05
2,1
10
2
20
40
2
25
Bor (B)
180
1000
180 (2004:
650 MPA)
88
116
232
-
230
740
740
230
-
Cadmium (Cd)
0,3
3
0,19
0,3
0,3
0,6
3
0,6
2
4
0,6
5
Chrom (Cr)
3,4
50
3,4 UQNRhein
2,4
1,75
3,5
50
4
10
20
4
50
Kobalt (Co)
2
10
0,5 (MR)
5,7
1,999
4,0
10
4
25
60
4
50
Kupfer (Cu)
5,4
2000 techn
3,8 (MR)
10
5,44
10,9
- (50?)
11
20
40
11
50
Molybdän (Mo)
35
340 (Lit.)
1,2
1,34
2,7
35
340
35
35
35
50
Nickel (Ni)
7
20
20 (aktuell)
4 (Sep. 15)
3,6
12,6
7,14
14,3
20
14
20
30
20
50
0,1
1
0,05 / 0,07
0,15
0,088
0,18
1
0,2
0,2
0,2
0,2
1
3
10
3
1,6
1,26
2,5
10
3
7
7
3
10
0,0626
0,13
0,8
0,2
0,8
0,8
0,2
-
4
5
20
35
4
-
120
100
200
120
500
250000
-
250 000
250 000
250000
-
(50)
10
(50)
(50)
10 (50)
10 (50)
-
-
(750) entfällt
(750) entfällt
-
-
250 000
250000
-
Quecksilber
(Hg)
Selen (Se)
7,2 (aktuell)
1,2 (Sep. 15)
500 (WHO)
0,25
35
Thallium (Tl)
0,2
0,8
Vanadium (V)
4
4
5,1 (MR)
1,6
1,68
3,4
Zink (Zn)
60
5000
7,8
49,8
57,6
115
Chlorid (Cl-)
250000
250000
leicht freisetzbar
(gesamt)
10 (50)
(50)
Fluorid (F -)
750
1500
250000
250000
Cyanid (CN-)
94 (Lit.)
10
750
Sulfat (SO4 2-)
0,2
(50% Fluoidaufnahme über
andere Pfade)
400 weiches
Wasser < 50 mg/l
CaCO3; 900 >50
mg CaCO3
270
269
538
- (500?)
Geringfügigkeitsschwellen
Dr.675000
Andreas Zeddel
675 (Lit.) – Anwendungsregeln Bodenschutz,
250000
250 000
41
Ein Zahlenspiel zu Blei
Bewertung im Einzelfall:
GFS 2015 und deren aktuelle Grunddaten
Methodenspezifische
Prüfwerte (2:1-Eluat)
Prüfwert
am OdB
[µg/l]
GFS-Wert
2015
Humantoxikologische
Wirkung:
Grenzwert
TrinkwV
Ökotoxikologische
Wirkung: UQN
Basiswert
SGD 2014
Doppelter
Basiswert
(ungerundet)
Humantoxikologisch
begründeter
Prüfwert
Bei Eintrag in
Oberflächengewässer
Humusgehalt
< 1%
Humusgehalt
> 1%
"BBodSchV 2015"
(GFS und
Anw.regel
doppelter
Basiswert)
Blei (Pb)
1,2
10
1,2
1,05
2,1
10
2
20
40
2
Prüfwert
BBodSchV
1999
25
Untersuchung von Blei-belastetem Oberboden (Wald/Humus > 1 %): 30 µg/l im 2:1 Eluat
(repräsentativ) keine weitere Sachverhaltsermittlung (Anwendungsgrundsatz Nr. 1)
Untersuchung von Blei-belastetem Oberboden:
> 50 µg/l im 2:1 Eluat
 Sickerwasserprognose - Anwendungsgrundsatz Nr. 2 und Nr. 4 (doppelter Basiswert)
1,5 µg/l am OdB -> keine weitere Sachverhaltsermittlung
(in realiter: Unsicherheiten beachten – nie auf
Grundlage nur eines, ggf. auch nur Prognosewertes!)
25 µg/l am OdB -> hinreichender Verdacht schädliche Boden-/Grundwasserveränderung

Einmischprognose nach Anwendungsgrundsatz Nr. 3
1,5 µg/l im Betrachtungsvolumen -> keine weitere Sachverhaltsermittlung
da Unterschreitung des doppelten Basiswertes (Anwendungsgrundsatz Nr. 4)
7 µg/l im Betrachtungsvolumen -> keine weitere Sachverhaltsermittlung (keine
schädliche Boden-/Grundwasserveränderung) – wenn keine Beeinträchtigung von OG
15 µg/l im Betrachtungsvolumen -> schädliche Boden-/Grundwasserveränderung
da Überschreitung des humantoxikologisch begründeten Wertes/ TrinkwV (AG Nr. 5)
Verhältnismäßigkeitsbetrachtung (lokal begrenzt und auf Dauer geringe Frachten?)
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
43
LAWA 2004 –> LAWA 2013 –> LAWA 2015
Sollen Umweltqualitätsnormen – UQN (für das Oberflächengewässer) mit den natürlichen Stoffkonzentrationen im Grundwasser (Basiswerten) abgeglichen
werden?
Beschluss:
► Abgleich von PNEC und UQN mit den Basiswerten
►
Verwendung der von den staatlichen geologischen Diensten
(SGD) 2014 neu abgeleiteten Hintergrundwerten zur
Berechnung der Basiswerte
(www.bgr.bund.de/DE/Themen/Wasser/Projekte/abgeschlossen/Beratung/Hintergrundwerte/
wagner2014.pdf?__blob=publicationFile&v=9)
15.01.2014
Geringfügigkeitsschwellen – Anwendungsregeln Bodenschutz, Dr. Andreas Zeddel
BOVA-Sitzung
44/14