und Pflegeheime und Tagesbetreuung

Beilage 5 zum
Antrag auf Heimunterbringung
zur Pflege und Betreuung
HEIMENTGELTE 2016
in den Bezirksalten- und Pflegeheimen
Obernberg a.I. und Ried i.I. I und II
(Grundentgelt + Pflegezuschlag = gesamtes Heimentgelt)
I. Dauerpflegeplätze:
Grundentgelt:
Einbettzimmer
Zweibettzimmer (pro Person)
tgl.
€ 82,90
€ 77,90
mtl. (31 Tage)
€ 2.569,90
€ 2.414,90
II. Kurzzeitpflegeplätze: (maximal 3 Monate möglich)
Grundentgelt:
Einbettzimmer
Zweibettzimmer (pro Person)
tgl.
€ 85,90
€ 80,90
III. Tagespflege: nur im Heim I / Ried i.I.
Grundentgelt:
- bis 4 Stunden
- über 4 Stunden
tgl.
€ 36,00
€ 43,00
IV. Pflegezuschläge:
Zum Grundentgelt bei Dauer- und Kurzzeitpflegeplätzen werden zur Abgeltung des
erforderlichen Pflegeaufwandes Pflegezuschläge verrechnet. Diese betragen ab der
Pflegegeldstufe 2 80% des jeweiligen Pflegegeldes, in der Stufe 1: Pflegegeld abzüglich
Taschengeld von € 45,18.
Bei Heimbewohnern, welche zur Deckung der Heimkosten soziale Hilfe in Anspruch
nehmen, behält der Pensionsversicherungsträger vom Pflegegeld den Betrag, der nach
Abzug des Pflegezuschlages und des Taschengeldes verbleibt, als sogenannten
Ruhensbetrag zurück.
Stufe Pflegegeld
1
2
3
4
5
6
7
157,30 - Taschengeld € 45,18 =
290,00
80% =
451,80
80% =
677,60
80% =
920,30
80% =
1.285,20
80% =
1.688,90
80% =
Pflegezuschlag
€ 112,12
€ 232,00
€ 361,44
€ 542,08
€ 736,24
€ 1.028,16
€ 1.351,12
Ruhensbetrag
€ 00,00
€ 12,82
€ 45,18
€ 90,34
€ 138,88
€ 211,86
€ 292,60
Bei der Tagespflege errechnet sich der Pflegezuschlag aus dem Pflegegeld abzüglich
Taschengeld von € 45,18.
Fassung: Jänner 2016
BEZAHLUNG der HEIMENTGELTE
I. SELBSTZAHLER:
Voraussetzung:
1. 80% der Pension(en) und 80% des Pflegegeldes reichen zur Deckung der Heimkosten
aus (erforderliche Nettopension für
Einbettzimmer dzt. € 3.212,00 für
Zweibettzimmer: € 3.019,00 zur Bezahlung der Grundgebühr; der Pflegezuschlag
wird über das Pflegegeld gedeckt).
2. Sie verfügen über Barvermögen, welches die Freigrenze von € 7.300,-- übersteigt, mit
dem die Heimkosten gedeckt werden können, soweit Pension und Pflegegeld nicht
ausreichen.
3. Neben dem Einkommen und/oder Ersparnissen bestehen Rechtsansprüche gegenüber Dritten, bzw. private Vereinbarungen mit Dritten, die eine Deckung der Heimkosten sicherstellen.
4. Die Kosten der Kurzzeitpflege und Tagespflege sind jedenfalls selbst zu bezahlen.
(Die Vermögensfreigrenze von € 7.300,-- kommt hiefür nicht zum Tragen).
II. SOZIALE HILFE zur Deckung der Heimkosten:
Voraussetzung:
Ein Anspruch auf die Gewährung sozialer Hilfe besteht, wenn 80% der Pension(en) und
80% des Pflegegeldes zur Deckung der Heimkosten nicht ausreichen und wenn kein über
die Freigrenze von € 7.300,-- hinausgehendes Barvermögen zur Verfügung steht und
auch sonst kein verwertbares Vermögen vorliegt.
In diesem Fall beschränkt sich die Eigenleistung auf 80% der Pension und 80% des
Pflegegeldes. Bei alleinverdienenden Ehepartnern reduziert sich die Eigenleistung aus
der Pension auf 50%.
Die Differenz auf die tatsächlichen Heimkosten trägt der Sozialhilfeverband.
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------KOSTENERSATZLEISTUNGEN:
I. Sicherstellung des Kostenersatzanspruches:
Wenn jemand unbewegliches Vermögen besitzt, dessen Verwertung ihm nicht möglich
und zumutbar ist, kann die Leistung sozialer Hilfe zur Deckung der Heimkosten von der
grundbücherlichen Sicherstellung des Kostenersatzanspruches abhängig gemacht
werden. Im Grundbuch kann ein Pfandrecht bis zum Wert des vorhandenen Vermögens
eingetragen werden.
II. Kostenersatzverpflichtungen durch Dritte:
1. Gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige des Empfängers sozialer Hilfe im
Rahmen ihrer Unterhaltspflicht.
2. Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten 5 Jahren vor Inanspruchnahme sozialer Hilfe Vermögen ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.
3. Personen, gegen die der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche aus vertraglichen
Verpflichtungen (Übergabsverträge udgl.) hat.
Ausnahme: Ansprüche auf laufende Ausgedingsleistungen gegenüber Kindern
und Enkelkindern, sowie deren Ehegatten.
Fassung: Jänner 2016