Beilage 5 zum Antrag auf Heimunterbringung zur Pflege und Betreuung HEIMENTGELTE 2016 in den Bezirksalten- und Pflegeheimen Obernberg a.I. und Ried i.I. I und II (Grundentgelt + Pflegezuschlag = gesamtes Heimentgelt) I. Dauerpflegeplätze: Grundentgelt: Einbettzimmer Zweibettzimmer (pro Person) tgl. € 82,90 € 77,90 mtl. (31 Tage) € 2.569,90 € 2.414,90 II. Kurzzeitpflegeplätze: (maximal 3 Monate möglich) Grundentgelt: Einbettzimmer Zweibettzimmer (pro Person) tgl. € 85,90 € 80,90 III. Tagespflege: nur im Heim I / Ried i.I. Grundentgelt: - bis 4 Stunden - über 4 Stunden tgl. € 36,00 € 43,00 IV. Pflegezuschläge: Zum Grundentgelt bei Dauer- und Kurzzeitpflegeplätzen werden zur Abgeltung des erforderlichen Pflegeaufwandes Pflegezuschläge verrechnet. Diese betragen ab der Pflegegeldstufe 2 80% des jeweiligen Pflegegeldes, in der Stufe 1: Pflegegeld abzüglich Taschengeld von € 45,18. Bei Heimbewohnern, welche zur Deckung der Heimkosten soziale Hilfe in Anspruch nehmen, behält der Pensionsversicherungsträger vom Pflegegeld den Betrag, der nach Abzug des Pflegezuschlages und des Taschengeldes verbleibt, als sogenannten Ruhensbetrag zurück. Stufe Pflegegeld 1 2 3 4 5 6 7 157,30 - Taschengeld € 45,18 = 290,00 80% = 451,80 80% = 677,60 80% = 920,30 80% = 1.285,20 80% = 1.688,90 80% = Pflegezuschlag € 112,12 € 232,00 € 361,44 € 542,08 € 736,24 € 1.028,16 € 1.351,12 Ruhensbetrag € 00,00 € 12,82 € 45,18 € 90,34 € 138,88 € 211,86 € 292,60 Bei der Tagespflege errechnet sich der Pflegezuschlag aus dem Pflegegeld abzüglich Taschengeld von € 45,18. Fassung: Jänner 2016 BEZAHLUNG der HEIMENTGELTE I. SELBSTZAHLER: Voraussetzung: 1. 80% der Pension(en) und 80% des Pflegegeldes reichen zur Deckung der Heimkosten aus (erforderliche Nettopension für Einbettzimmer dzt. € 3.212,00 für Zweibettzimmer: € 3.019,00 zur Bezahlung der Grundgebühr; der Pflegezuschlag wird über das Pflegegeld gedeckt). 2. Sie verfügen über Barvermögen, welches die Freigrenze von € 7.300,-- übersteigt, mit dem die Heimkosten gedeckt werden können, soweit Pension und Pflegegeld nicht ausreichen. 3. Neben dem Einkommen und/oder Ersparnissen bestehen Rechtsansprüche gegenüber Dritten, bzw. private Vereinbarungen mit Dritten, die eine Deckung der Heimkosten sicherstellen. 4. Die Kosten der Kurzzeitpflege und Tagespflege sind jedenfalls selbst zu bezahlen. (Die Vermögensfreigrenze von € 7.300,-- kommt hiefür nicht zum Tragen). II. SOZIALE HILFE zur Deckung der Heimkosten: Voraussetzung: Ein Anspruch auf die Gewährung sozialer Hilfe besteht, wenn 80% der Pension(en) und 80% des Pflegegeldes zur Deckung der Heimkosten nicht ausreichen und wenn kein über die Freigrenze von € 7.300,-- hinausgehendes Barvermögen zur Verfügung steht und auch sonst kein verwertbares Vermögen vorliegt. In diesem Fall beschränkt sich die Eigenleistung auf 80% der Pension und 80% des Pflegegeldes. Bei alleinverdienenden Ehepartnern reduziert sich die Eigenleistung aus der Pension auf 50%. Die Differenz auf die tatsächlichen Heimkosten trägt der Sozialhilfeverband. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------KOSTENERSATZLEISTUNGEN: I. Sicherstellung des Kostenersatzanspruches: Wenn jemand unbewegliches Vermögen besitzt, dessen Verwertung ihm nicht möglich und zumutbar ist, kann die Leistung sozialer Hilfe zur Deckung der Heimkosten von der grundbücherlichen Sicherstellung des Kostenersatzanspruches abhängig gemacht werden. Im Grundbuch kann ein Pfandrecht bis zum Wert des vorhandenen Vermögens eingetragen werden. II. Kostenersatzverpflichtungen durch Dritte: 1. Gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige des Empfängers sozialer Hilfe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. 2. Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten 5 Jahren vor Inanspruchnahme sozialer Hilfe Vermögen ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat. 3. Personen, gegen die der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche aus vertraglichen Verpflichtungen (Übergabsverträge udgl.) hat. Ausnahme: Ansprüche auf laufende Ausgedingsleistungen gegenüber Kindern und Enkelkindern, sowie deren Ehegatten. Fassung: Jänner 2016
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