Rund ums Geld Ein Redaktionsservice der ING-DiBa Austria Nr. 59 vom 2. Februar 2016 Wenn der Partner Schulden macht „In guten wie in schlechten Zeiten“ lautet die klassische Formel des Eheversprechens. Schwierig allerdings, wenn einer der Partner Schulden eingeht. Wird es dann auch für den anderen finanziell eng? Jeder steht für seine eigenen Schulden ein Grundsätzlich gilt: Jeder der Partner steht nur für seine eigenen Schulden ein. Sei es durch einen Kredit bei der Bank oder durch Ausborgen im Familien- oder Freundeskreis. Es spielt dabei auch keine Rolle, wann die Schulden entstehen. Ob bereits vor oder erst während der Ehe ist egal. Der Partner ist nicht verpflichtet, sich an der Rückzahlung zu beteiligen. Vielmehr zählt hemmungsloses Eingehen von Schulden eines der Ehepartner zu den schweren Eheverfehlungen, die zu einer Scheidung aus Verschulden führen können. Sonderfall Scheidung Hier werden die Schulden bei der Aufteilung des Ehevermögens berücksichtigt. Wenn der Kredit für den Ankauf einer Sache verwendet wurde, die einem Partner zur alleinigen Nutzung bleibt, dann ist auch der Nutznießer zur Rückzahlung verpflichtet. Mitgefangen, mitgehangen Ganz anders sieht die Sache aus, wenn der Partner in das Eingehen der Schuldverpflichtung involviert ist. Das ist zum Beispiel gegeben, wenn der Kredit gemeinsam unterschrieben oder Geld gemeinsam ausgeborgt wird. Oder auch eine Bürgschaft für die Schulden des Partners übernommen wird. In diesen Fällen haftet der Ehegatte sehr wohl – egal, wofür das geliehene Geld verwendet wird. Achtung bei einer Bürgschaft! Wer für einen Kredit bürgt, haftet im Regelfall zur ungeteilten Hand. Die Bank kann sich aussuchen, von wem sie die Rückzahlung verlangt, wenn die Raten nicht bezahlt werden. Bei einer Scheidung kann die Mithaftung des Ehegatten durch einen eigenen Antrag auf eine Ausfallhaftung beschränkt werden. Dann muss die Bank zuerst den Hauptschuldner belangen. Ist das erfolglos, muss der Bürge eintreten – auch wenn es zwischen den Ehegatten im Zuge der Scheidung anders vereinbart wurde und die Beziehung schon lange nicht mehr existiert. Sonderfall Privatkonkurs: Schlittert der Ex-Partner in den Privatkonkurs, kann er von seinen Restschulden befreit werden. Das gilt aber nicht für den haftenden Bürgen, der für die Zahlungen weiter einstehen muss. Bei Rückfragen: Andrea Hansal, Corporate Communications ING-DiBa Direktbank Austria Galaxy Tower, Praterstraße 31, 1020 Wien, Telefon: 01/68000-50148, E-Mail: [email protected], www.ing-diba.at Rund ums Geld Ein Redaktionsservice der ING-DiBa Austria Überzogenes Konto Auch für das überzogene Konto gilt: Hier haftet der Kontoinhaber. Anders bei einem Gemeinschaftskonto: Hier haften beide für das Minus, weshalb bei der Errichtung des Kontos auch besonderes Augenmerk auf die Höhe des Überziehungsrahmens gelegt werden sollte! Haushaltsschulden – Schlüsselgewalt Führt einer der Partner den Haushalt und verfügt über kein oder wenig eigenes Einkommen, dann haftet der verdienende Partner für die eingegangenen Schulden, die der Finanzierung des Lebensunterhalts dienen. Bei Rückfragen: Andrea Hansal, Corporate Communications ING-DiBa Direktbank Austria Galaxy Tower, Praterstraße 31, 1020 Wien, Telefon: 01/68000-50148, E-Mail: [email protected], www.ing-diba.at
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