FINANZIELLE ENTSCHÄDIGUNGEN Wenn der Einsatzunfall eine dauernde und gravierende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat (dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent), wird bei einem Einsatzunfall ab dem 1. November 1991 eine einmalige finanzielle Entschädigung gewährt, die 150.000 Euro (steuerfrei) beträgt. Die einmalige Entschädigung ist unabhängig davon, ob die Soldatin/der Soldat im Dienst verbleibt. Sie wird also zusätzlich zur Besoldung und auch zusätzlich zu den Leistungen wegen einer WDB gezahlt. Ist die Soldatin/der Soldat infolge des Einsatzunfalls verstorben, erhalten auch der Ehepartner und/oder ggf. weitere Angehörige eine finanzielle Entschädigung. Weitere Informationen zum Thema Einsatzschädigung finden Sie unter: Informationen zu Einsatzschädigungen www.bundeswehr.de > Einsätze > Belastungsstörungen www.ptbs-hilfe.de ANSPRÜCHE BEI GESUNDHEITSSCHÄDEN IM EINSATZ www.bundeswehr-support.de Ansprechpartner: • • Als Ansprechpartner stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes der Bundeswehr zur Verfügung. Den für Sie zuständigen Sozialdienst finden Sie im Sozialdienstverzeichnis unter: www.sozialdienst.bundeswehr.de Beauftragter PTBS des BMVg Tel.: 030 - 2004 – 23041 Email: [email protected] Kommt eine Soldatin, ein Soldat oder ein anderer Bw-Angehöriger bei einem Auslandseinsatz gesundheitlich zu Schaden, gibt es u. a. folgende Ansprüche: • Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in vollem Umfang zur Behandlung und soweit möglich Heilung der Schädigung bzw. Erkrankung • Ansprüche nach dem EinsatzWeiterverwendungsgesetz • Versorgungsansprüche aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung • Ansprüche auf finanzielle Entschädigung Herausgeber: Beauftragter des BMVg für einsatzbedingte posttraumatische Belastungsstörungen und Einsatztraumatisierte, Stand: Januar 2016 Es macht keinen Unterschied, ob es sich um eine physische Schädigung und/oder psychische Erkrankung (z.B. Posttraumatische Belastungsstörung) handelt. EINSATZ-WEITERVERWENDUNGSGESETZ (EinsatzWVG) Unter das EinsatzWVG fällt jeder BwAngehörige, der aufgrund eines schädigenden Ereignisses im Einsatz („Einsatzunfall“) eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung erlitten hat (Einsatzgeschädigter). Schädigende Ereignisse können beispielsweise Gefechts- und Beschusssituationen, Anschläge und Raketenangriffe sein. Eine nicht nur geringfügige Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung erforderlich und die Arbeitsfähigkeit längere Zeit beeinträchtigt ist. Jeder Einsatzgeschädigte hat folgende Ansprüche: • Schutzzeit zur medizinischen Behandlung und ggf. zur beruflichen Qualifizierung. Die Schutzzeit ist ab Beginn der beruflichen Qualifizierung auf fünf Jahre befristet, mit einer Verlängerungsmöglichkeit um drei Jahre. Sie endet mit dem Abschluss der medizinischen Behandlung bzw. beruflichen Qualifizierung. • Einsatzgeschädigte dürfen in der Schutzzeit nur dann wegen Dienst- unfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wenn sie dies selbst beantragen. Sie verbleiben in ihrem Dienstverhältnis mit allen Ansprüchen (z.B. Besoldung und unentgeltliche truppenärztliche Versorgung). NichtBerufssoldaten, deren Dienstzeit während der Schutzzeit endet, treten in ein sog. Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein. • Unter bestimmten Voraussetzungen können auch bereits ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten wiedereingestellt werden, wenn eine Einsatzschädigung erst nachträglich erkannt wird. • Bleibt am Ende der Schutzzeit eine gesundheitliche Beeinträchtigung zurück, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf unbefristete Weiterverwendung bei der Bw. Diesen Weiterverwendungsanspruch haben alle Einsatzgeschädigten mit einem Schädigungsgrad von mindestens 30 am Ende der Schutzzeit. WEHRDIENSTBESCHÄDIGUNG Einsatzbedingte gesundheitliche Schädigungen sind Wehrdienstbeschädigungen (WDB) nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Hier bestehen neben dem EinsatzWVG im Wesentlichen folgende Ansprüche: • Für Soldatinnen und Soldaten wird in der Dienstzeit ab einem Schädigungsgrad von 30 ein monatlicher finanzieller Ausgleich (ähnlich einer Rente) gewährt. Dieser Ausgleich beträgt je nach Schädigungsgrad zwischen 132 und 693 Euro monatlich steuerfrei zusätzlich zur Besoldung. Diese Zahlung wird bei Sozialleistungen nicht angerechnet. • Nach der Dienstzeit bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Versorgungskrankengeld (zunächst bei Arbeitsunfähigkeit 80% des letzten Nettoeinkommens für längstens eineinhalb Jahre), Rentenleistungen und ggf. auf Berufsschadensausgleich und Ausgleichsrente. • Weitere Leistungen, z. B. Heilbehandlung, Versorgungskrankengeld bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und Leistungen der Kriegsopferfürsorge, hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.
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