Flyer zum Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz

FINANZIELLE
ENTSCHÄDIGUNGEN
Wenn der Einsatzunfall eine dauernde und gravierende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge
hat (dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent), wird bei einem Einsatzunfall ab
dem 1. November 1991 eine einmalige finanzielle Entschädigung gewährt, die 150.000 Euro (steuerfrei)
beträgt.
Die einmalige Entschädigung ist unabhängig davon, ob die Soldatin/der
Soldat im Dienst verbleibt. Sie wird
also zusätzlich zur Besoldung und
auch zusätzlich zu den Leistungen
wegen einer WDB gezahlt.
Ist die Soldatin/der Soldat infolge des
Einsatzunfalls verstorben, erhalten
auch der Ehepartner und/oder ggf.
weitere Angehörige eine finanzielle
Entschädigung.
Weitere Informationen zum Thema
Einsatzschädigung finden Sie unter:
Informationen zu
Einsatzschädigungen
www.bundeswehr.de > Einsätze > Belastungsstörungen
www.ptbs-hilfe.de
ANSPRÜCHE BEI
GESUNDHEITSSCHÄDEN IM
EINSATZ
www.bundeswehr-support.de
Ansprechpartner:
•
•
Als Ansprechpartner stehen Ihnen die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Sozialdienstes der Bundeswehr zur Verfügung. Den für Sie zuständigen Sozialdienst finden Sie im Sozialdienstverzeichnis unter:
www.sozialdienst.bundeswehr.de
Beauftragter PTBS des BMVg
Tel.:
030 - 2004 – 23041
Email:
[email protected]
Kommt eine Soldatin, ein Soldat oder
ein anderer Bw-Angehöriger bei einem
Auslandseinsatz gesundheitlich zu
Schaden, gibt es u. a. folgende Ansprüche:
• Unentgeltliche
truppenärztliche
Versorgung in vollem Umfang zur
Behandlung und soweit möglich
Heilung der Schädigung bzw. Erkrankung
• Ansprüche nach dem EinsatzWeiterverwendungsgesetz
• Versorgungsansprüche
aufgrund
einer Wehrdienstbeschädigung
• Ansprüche auf finanzielle Entschädigung
Herausgeber: Beauftragter des BMVg für einsatzbedingte posttraumatische Belastungsstörungen und Einsatztraumatisierte,
Stand: Januar 2016
Es macht keinen Unterschied, ob es
sich um eine physische Schädigung
und/oder psychische Erkrankung (z.B.
Posttraumatische Belastungsstörung)
handelt.
EINSATZ-WEITERVERWENDUNGSGESETZ (EinsatzWVG)
Unter das EinsatzWVG fällt jeder BwAngehörige, der aufgrund eines
schädigenden Ereignisses im Einsatz („Einsatzunfall“) eine nicht nur
geringfügige
gesundheitliche
Schädigung erlitten hat (Einsatzgeschädigter).
Schädigende Ereignisse können beispielsweise Gefechts- und Beschusssituationen, Anschläge und Raketenangriffe sein. Eine nicht nur geringfügige Gesundheitsschädigung liegt vor,
wenn eine medizinische Behandlung
erforderlich und die Arbeitsfähigkeit
längere Zeit beeinträchtigt ist.
Jeder Einsatzgeschädigte hat folgende Ansprüche:
• Schutzzeit zur medizinischen Behandlung und ggf. zur beruflichen
Qualifizierung. Die Schutzzeit ist ab
Beginn der beruflichen Qualifizierung auf fünf Jahre befristet, mit einer Verlängerungsmöglichkeit um
drei Jahre. Sie endet mit dem Abschluss der medizinischen Behandlung bzw. beruflichen Qualifizierung.
• Einsatzgeschädigte dürfen in der
Schutzzeit nur dann wegen Dienst-
unfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wenn
sie dies selbst beantragen. Sie
verbleiben in ihrem Dienstverhältnis mit allen Ansprüchen (z.B. Besoldung und unentgeltliche truppenärztliche Versorgung). NichtBerufssoldaten, deren Dienstzeit
während der Schutzzeit endet, treten in ein sog. Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein.
• Unter bestimmten Voraussetzungen können auch bereits ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten wiedereingestellt werden, wenn
eine Einsatzschädigung erst nachträglich erkannt wird.
• Bleibt am Ende der Schutzzeit eine
gesundheitliche
Beeinträchtigung zurück, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf unbefristete Weiterverwendung bei der Bw. Diesen Weiterverwendungsanspruch haben
alle Einsatzgeschädigten mit einem
Schädigungsgrad von mindestens 30 am Ende der Schutzzeit.
WEHRDIENSTBESCHÄDIGUNG
Einsatzbedingte
gesundheitliche
Schädigungen sind Wehrdienstbeschädigungen (WDB) nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Hier bestehen neben dem EinsatzWVG im Wesentlichen folgende Ansprüche:
• Für Soldatinnen und Soldaten wird
in der Dienstzeit ab einem Schädigungsgrad von 30 ein monatlicher
finanzieller Ausgleich (ähnlich einer
Rente) gewährt. Dieser Ausgleich
beträgt je nach Schädigungsgrad
zwischen 132 und 693 Euro monatlich steuerfrei zusätzlich zur Besoldung. Diese Zahlung wird bei
Sozialleistungen nicht angerechnet.
• Nach der Dienstzeit bestehen unter bestimmten Voraussetzungen
Ansprüche auf Versorgungskrankengeld (zunächst bei Arbeitsunfähigkeit 80% des letzten Nettoeinkommens für längstens eineinhalb
Jahre), Rentenleistungen und ggf.
auf
Berufsschadensausgleich
und Ausgleichsrente.
• Weitere Leistungen, z. B. Heilbehandlung, Versorgungskrankengeld
bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und Leistungen der Kriegsopferfürsorge, hängen von den
Umständen des Einzelfalls ab.