NSchG-Stunden dürfen nur in Freizeit gewährt werden. Konsum nur im Einvernehmen. Im Solldienstplan eingetragene und zum Abbau vorgesehene NSchG-Stunden sind wie Urlaubsstunden zu behandeln und werden auf die Dienstzeit angerechnet. Eine finanzielle Abgeltung von NSchG-Stunden ist nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses möglich. Turnusbedienstete haben alle 2 Jahre Anspruch auf unentgeltliche Untersuchung ihres Gesundheitszustandes, nach 10 Nachtdienstjahren und ab dem 50. Lebensjahr in jährlichen Abständen.
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