NSchG-Stunden

NSchG-Stunden
dürfen nur in Freizeit gewährt werden. Konsum nur im Einvernehmen. Im
Solldienstplan eingetragene und zum Abbau vorgesehene NSchG-Stunden
sind wie Urlaubsstunden zu behandeln und werden auf die Dienstzeit angerechnet.
Eine finanzielle Abgeltung von NSchG-Stunden ist nur bei Beendigung des
Dienstverhältnisses möglich.
Turnusbedienstete haben alle 2 Jahre Anspruch auf unentgeltliche Untersuchung ihres Gesundheitszustandes, nach 10 Nachtdienstjahren und ab dem
50. Lebensjahr in jährlichen Abständen.