Ausgangslage Worum geht es? V Das Bauhandwerkerpfandrecht

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V Das Bauhandwerkerpfandrecht: Segen für den
Unternehmer – Fluch für den Grundeigentümer?
Dr. Thomas Gelzer, LL.M.
A
umfänglich) bezahlt wird. Dafür kommen verschie-
Ausgangslage
dene Gründe in Betracht: Häufig verweigert ein
Bei der Realisierung von grossen Bauprojekten ist
unter liegt der Grund ganz einfach darin, dass der
die Wahrscheinlichkeit gross, dass sich ein Grund-
Grundeigentümer bzw. der direkte Auftraggeber
eigentümer (auch als Bauherr bezeichnet) mit dem
nicht (mehr) zahlungsfähig ist. Das Gesetz trägt
Institut des Bauhandwerkerpfandrechtes befassen
diesem Umstand Rechnung: Es räumt dem Bau-
muss. Es ist ratsam, dass er dies nicht erst tut,
handwerker zur Sicherung seiner Werklohnforde-
wenn Bauhandwerker die Eintragung von Bauhand-
rungen ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück
werkerpfandrechten erwirkt haben, sondern pro-
des Bauherrn ein.
Bauherr bzw. der Auftraggeber die Zahlung, weil er
mit der Qualität der Arbeit nicht zufrieden ist; mit-
aktiv – vor Abschluss von Werk- und Generalunternehmerverträgen. Ausgangspunkt bilden die Be-
Der Anspruch auf Eintragung eines Pfandrechts
stimmungen in Art. 837 ff. des Schweizerischen
entsteht mit dem Abschluss des Werkvertrages
Zivilgesetzbuches. Danach haben Bauhandwerker
und erlischt vier Monate nach Vollendung der Ar-
in der Schweiz die Möglichkeit, ihre Werklohnforde-
beit. Das Pfandrecht muss im Grundbuch auf dem
rungen mit einem gesetzlichen Pfandrecht auf dem
entsprechenden Grundstück eingetragen werden.
Grundstück, auf dem sie arbeiten, zu sichern. Dies
Die Eintragung ist beim zuständigen Gericht am Ort
ist für die Grundeigentümer unangenehm und
der gelegenen Sache zu beantragen. Es muss in-
meist mit Kosten verbunden. Bauherren können
nerhalb der Viermonatsfrist nach Vollendung der
sich vor Bauhandwerkerpfandrechten und deren
Arbeit bewilligt und im Grundbuch eingetragen
Auswirkungen nicht gänzlich schützen. Sie können
sein. Die Hürden sind in der Praxis nicht hoch. Es
jedoch Vorkehrungen treffen, um die Nachteile zu
genügt, dass der Bauhandwerker seinen Anspruch
minimieren.
glaubhaft macht. Gerichte neigen dazu, Anträgen
auf provisorische Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten ohne vertiefte Prüfung stattzugeben.
B
Wird der Antrag gewährt, hat der Bauhandwerker
Worum geht es?
fürs Erste seine (behauptete) Forderung pfand-
Bauhandwerker müssen regelmässig in Vorleistung
Gerichtsverfahren detailliert beweisen. Dies kann
gehen: Sie erbringen die vertraglich zugesicherten
anspruchsvoll und aufwändig sein. In der Praxis
Leistungen und werden erst anschliessend bezahlt.
kommt es allerdings selten zu diesem ordentlichen
Für diese Unternehmer ist es aus wirtschaftlichen
Gerichtsverfahren.
Gründen meist unmöglich, Vorauszahlungen oder
handwerker suchen meist erfolgreich eine einver-
Sicherheitsleistungen zu verlangen. Auch die Mög-
nehmliche Lösung.
rechtlich gesichert. Der Bauhandwerker muss seinen Anspruch anschliessend in einem ordentlichen
Grundeigentümer
und
Bau-
lichkeit eines Retentionsrechts oder des Eigentumsvorbehalts entfällt, da das verbrauchte Mate-
Für den Bauherrn ist das Instrument des Bauhand-
rial als Folge des Akzessionsprinzips Teil des
werkerpfandrechtes eine Art tickende Zeitbombe.
Grundstücks wird und damit sachenrechtlich dem
Er weiss nicht, ob und gegebenenfalls wann der
Eigentümer gehört. Dies birgt für den Unternehmer
Bauhandwerker davon Gebrauch machen wird.
die Gefahr, dass er für seine Leistungen nicht (voll-
Bauhandwerkerpfandrechte haben für den Grund-
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eigentümer unangenehme Folgen: Besteht der An-
pfandrechtes auf dem Grundstück des Grundeigen-
spruch des Bauhandwerkers zu Recht, kann er das
tümers sichern. Gleiches gilt, wenn ein General­
Grundstück verwerten lassen. Zudem sind einge-
unternehmer oder ein anderes Glied in der Sub-
tragene Bauhandwerkerpfandrechte für den Grund-
unternehmerkette in Zahlungsschwierigkeiten ge-
eigentümer hinderlich bei der Beschaffung von zu-
rät oder gar zahlungsunfähig ist. Der Bauhandwer-
sätzlichen Hypothekarkrediten.
ker wird seine Werklohnforderungen mit einem
Bauhandwerkerpfandrecht sichern. Der Bauherr
Erschwerend wirkt sich aus, dass der gesetzliche
kann dies nicht verhindern, auch dann nicht, wenn
Anspruch auf Eintragung von Bauhandwerker-
er seinen Zahlungspflichten gegenüber dem Gene-
pfandrechten auch für den Subunternehmer (Nach-
ralunternehmer vertragsgemäss nachgekommen
unternehmer) besteht, obwohl dieser mit dem Bau-
ist. Der Grundeigentümer läuft somit Gefahr, zwei-
herrn in keinem vertraglichen Verhältnis steht.
mal zahlen zu müssen.
Diese Konstellation ist regelmässig gegeben, wenn
der Bauherr zur Realisierung seines Bauvorhabens
einen Generalunternehmer einsetzt. Bei der Reali-
C
sierung von grossen Immobilienprojekten ist dies
Wie kann sich ein
Grundeigentümer gegen
Bauhandwerkerpfandrechte schützen?
häufig der Fall. Für den Grundeigentümer hat die
Zusammenarbeit mit einem Generalunternehmer
mehrere Vorteile: Er hat nur einen Vertragspartner. Er kann sich für alle den Bau betreffenden
Fragen an eine einzige Person halten. Er muss die
einzelnen Gewerke und die verschiedenen Unternehmen nicht koordinieren. Im Falle von Mängeln
ist immer die gleiche Person verantwortlich und
Einen umfassenden Schutz gegen Bauhandwerker-
Ansprechpartner. Meist ist der Bauherr fachlich
pfandrechte gibt es nicht. Der Anspruch auf Eintra-
und personell gar nicht in der Lage, sämtliche an
gung eines Pfandrechts steht dem Bauhandwerker
einem komplexen Bauvorhaben beteiligten Perso-
von Gesetzes wegen zu. Der Bauherr eines Gross-
nen und Handwerker zu koordinieren.
projektes kann jedoch die negativen Folgen von
Bauhandwerkerpfandrechten mit einer sorgfältigen
Der Generalunternehmer seinerseits erbringt nicht
Redaktion des Generalunternehmungsvertrages in
alle vertraglichen Leistungen selbst. Er gibt (Teil-)
Grenzen halten. Im Vordergrund stehen folgende
Leistungen an Subunternehmer weiter. Subunter-
Möglichkeiten der Vertragsgestaltung:
nehmer dürfen in der Regel ihrerseits Teile der von
–Im Sinne einer vertraglichen Gewährleistung
ihnen übernommenen Leistungen an «Sub-Sub­
kann der Generalunternehmer verpflichtet
unternehmer» weitergeben. Auf diese Weise ent-
werden, alles daran zu setzen, dass seitens
stehen bei Grossprojekten sogenannte «Subunter-
der am Bauwerk beteiligten beauftragten
nehmerketten». Allen beteiligten Subunternehmen
Personen, Subunternehmer und Lieferanten
ist gemeinsam, dass sie zum Bauherrn in keiner
keine Bauhandwerkerpfandrechte eingetra-
vertraglichen Beziehung stehen. Er wählt die Sub-
gen werden.
unternehmer nicht aus und oft kennt er diese gar
–Für den Fall, dass es trotzdem dazu kommt,
nicht. Das Gleiche gilt auch für den Generalunter-
dass ein Bauhandwerkerpfandrecht einge-
nehmer: Er steht einzig mit dem von ihm ausge-
tragen wird, ist der Generalunternehmer
wählten Subunternehmer in einem vertraglichen
vertraglich zu verpflichten, unverzüglich für
Verhältnis, nicht aber mit den von seinen Subun-
dessen Löschung im Grundbuch zu sorgen,
ternehmern
Unterneh-
indem er die Werklohnforderung entweder
mern. Es ist in erster Linie diese in der Praxis häu-
beigezogenen
weiteren
bezahlt oder eine Sicherheit im Sinne von
fige Konstellation (d. h. diese Subunternehmerket-
Art. 839 Abs. 3 ZGB leistet. Als hinreichende
ten), die für den Grundeigentümer Gefahren birgt:
Sicherheit kommt in der Regel eine Bankga-
Wenn es zwischen dem Generalunternehmer und
rantie in Betracht.
einem Subunternehmer zu Meinungsverschieden-
–
Der Bauherr sollte sich zusätzlich für den
heiten über die Qualität der erbrachten Leistungen
Fall, dass der Generalunternehmer der Pflicht
kommt, hat dies in der Regel zur Folge, dass der
zur Löschung des Bauhandwerkerpfandrech-
Generalunternehmer bis zur Klärung der Sachlage
tes innert Frist nicht nachkommt, das Recht
den Werklohn zurückhält. In diesen Fällen kommt
einräumen lassen, selbst die erforderliche
das Bauhandwerkerpfandrecht zum Tragen. Der
Sicherheit zu leisten. Dies sollte mit dem
betreffende Unternehmer wird seine Werklohnfor-
Recht verbunden werden, dass der Grundei-
derung mit der Errichtung eines Bauhandwerke-
gentümer den entsprechenden Betrag bei
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der nächsten fälligen Zahlung zurückbehalten oder im entsprechenden Umfang die vom
Generalunternehmer üblicherweise zu leistenden
und
Garantien
(Ausführungsgarantien
Gewährleistungsgarantien)
beanspru-
chen darf.
–Zudem ist der Generalunternehmer vertraglich zu verpflichten, dass er diese Pflichten
allen weiteren am Werk beteiligten Beauftragten,
insbesondere
seinen
Subunter­
nehmern mit der Verpflichtung überbindet,
dass diese ihrerseits diese Pflichten den von
ihnen beigezogenen Subunternehmern auferlegen.
D
Fazit
Das Institut des Bauhandwerkerpfandrechtes ist für
die
Bauhandwerker
ein
wichtiges
Mittel,
ihre
Werklohnforderungen zu sichern. Es schafft den
Ausgleich für den Umstand, dass Bauhandwerker in
der Regel in Vorleistung gehen müssen. Arbeitet ein
Bauherr mit einem Generalunternehmer zusammen, gehen von Bauhandwerkerpfandrechten besondere Gefahren aus. Im schlimmsten Fall muss
der Grundeigentümer Leistungen doppelt bezahlen.
Bauherren können sich vor den Folgen von Bauhandwerkerpfandrechten nicht gänzlich schützen.
Mit einer sorgfältigen Vertragsredaktion können sie
den Schaden jedoch in Grenzen halten.
Grundeigentümer
Generalunternehmer
Subunternehmer I
Subunternehmer II
Subunternehmer II
Subunternehmer II
Subunternehmerkette
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