Dr. KARIN TONDORF Entgeltpolitik und Geschlechterverhältnisse Fachtagung „Was ist uns welche Arbeit wert?“ am 4.11.2015, Frankfurt University of Applied Sciences 1 Übersicht Entgeltpolitik und Geschlechterverhältnisse 1. Entgeltgleichheit ja! Aber was ist gemeint? 2. Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit Comparable Worth Debate 3. Methoden der Feststellung gleichwertiger Arbeit 4. Aktueller Stand der Debatte und Ausblick www.karin-tondorf.de 2 1. Entgeltgleichheit ja! Aber was ist gemeint? Statistisches Bundesamt 2015 Verdienstunterschiede zwischen den Geschlechtern Unbereinigte Entgeltlücke * 78,0 % 100 % Gender Pay Gap in Deutschland: 2015: 22% Frauen Männer 2006: 23% *prozentualer Unterschied zwischen abhängig beschäftigten Männern und Frauen mit durchschnittlichem Bruttostundenverdienst Stat. Bundesamt 3 1. Entgeltgleichheit ja! Aber was ist gemeint? Bereinigte Entgeltlücke 7% Lohnunterschied nur noch 2% Institut der Wirtschaft (Stat. Bundesamt) Ein Gesetz zur Durchsetzung von Entgeltgleichheit ist notwendig. Tarifverträge sind diskriminierungsfrei Ein Gesetz geht an den Ursachen der Entgeltlücke vorbei BMFSFJ) (BdA) (BdA) 4 1. Entgeltgleichheit ja! Aber was ist gemeint? Entgeltgleichheit – ein Begriff, jedoch unterschiedliche Problemverständnisse unterschiedliche Analysekonzepte unterschiedliche politische Konsequenzen 5 1. Entgeltgleichheit ja! Aber was ist gemeint? Entgeltgleichheit Ökonomischer Blickwinkel Entgeltgleichheit Rechtlicher Blickwinkel Gleiches Entgelt für Frauen und Männer mit gleicher Ausstattung mit Humankapital (persönliche Merkmale) Gleiches Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit (unabhängig von der Person) Ökonomische Theorie der Lohnfindung Grundgesetz, EU-Recht Art. 157 AEUV, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Methoden: Statistisches Schätzmodell Regressionsanalysen Methoden: job-to-job-Vergleiche, rechtlich fundierte Analysen von Entgeltregelungen und -praxis Politische Empfehlungen: Reduzierung der Entgeltlücke durch verändertes Arbeitsmarktverhalten von Frauen und förderliche staatliche Rahmenbedingungen Politische Empfehlungen: Umsetzung des Rechtsprinzips der Entgeltgleichheit durch Arbeitgeber , Tarifvertragsparteien und Staat 6 1. Entgeltgleichheit ja! Aber was ist gemeint? Ein blinder Fleck bei der gesamtwirtschaftlichen und betrieblichen Analyse der Entgeltlücke: Geschlechtsdiskriminierung durch ungleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit 7 2. Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit Werden Tätigkeiten bei einem Arbeitgeber / in einem Tarifbereich geschlechtsneutral bewertet und bezahlt? Werkstattleitung Küchenleitung 8 2. Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit … aus Sicht der Tarifparteien (Tarifvertrag Länder TV-L) Entgeltgruppe 4 Vermutete männlich dominierte Tätigkeit Entgeltgruppe 4 Vermutete weiblich dominierte Tätigkeit Hausmeister, Kunsteisbahnwarte, Sporthallenwarte, Sportplatzwarte (Teil III, 2.3) Beschäftigte in der Tätigkeit von • Diätassistentinnen (Teil II, 10.4) • Ergotherapeuten (Teil II, 10.5) • Logopäden (Teil II, 10.6) • Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit (Teil II, 10.10) • Physiotherapeuten (Teil II, 10.14) Lagerarbeiter, die wertvolle Geräte pflegen (außer Waffen, Polizei) (Teil III, 3.6) Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit … e) in Einheiten für Intensivmedizin, f) an der Herz-Lungen-Maschine … (Teil IV, 1.6, KR 4a) Pflanzenbeschauer (Teil II, 9.2) Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit (Teil IV, 3.4, KR 4a) 9 2. Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit Comparable Worth Debate – Debatte über den vergleichbaren Wert Thesen Arbeiten, die von Frauen verrichtet werden oder weiblich konnotiert sind, werden systematisch entwertet. Annahmen über Status- und Wertunterschiede zwischen männlichen und weiblichen Berufen haben sich institutionell verfestigt und prägen die tarifliche und betriebliche Entgeltdifferenzierung. Frauen werden schlechter bezahlt, weil sie in Frauenberufen arbeiten, und Frauenberufe werden schlechter bezahlt, weil sie von Frauen verrichtet werden. (Shepela/Viviano 1984) www.karin-tondorf.de 10 © Mapo 2. Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit Körperlich schwere Arbeit – auch in der Altenpflege www.karin-tondorf.de 11 © Mapo 2. Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit Verantwortung für Menschen – z.B. bei Erzieher_innen www.karin-tondorf.de 12 © Mapo 2. Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit Kommunikationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen in Sozialberufen www.karin-tondorf.de 13 3. Methoden der Feststellung gleichwertiger Arbeit Wie kann gleichwertige Arbeit festgestellt werden? Es ist „zu prüfen, ob diese Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit der Faktoren, wie die Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen, als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können.“ u.a. EuGH v. 26.6.2001 Rs. C 381/99, „Brunnhofer“, Rn. 43 www.karin-tondorf.de 14 3. Methoden der Feststellung gleichwertige Arbeit Häufig genannte Kriterien geschlechtsneutraler Arbeitsbewertungsverfahren 1. Ausbildungsanforderungen 1.1 Fachliche Grundkenntnisse und Fertigkeiten 1.2 Fachliche Zusatzkenntnisse 1.3 fachübergreifende Kenntnisse 1.4 einschlägige Berufserfahrung vor Antritt der Stelle 2. Art der Arbeit 2.1 Planen und Organisieren 2.2 Kommunikation 2.3 Kooperation 2.4 ArgumentationsEinfühlungs-, oder Überzeugungsvermögen 2.5 Verantwortung für Führung, Anleitung, für Geld-u. Sachwerte, für Umwelt für Menschen, Daten 2.6 Physische Anforderungen (Körperkraft, …) www.karin-tondorf.de 3. Arbeitsbedingungen 3.1 physisch belastende Bedingungen (Lärm, Kälte …) 3.2 psychisch belastende Bedingungen (Konfrontation mit Leid, Tod …) 15 3. Methoden der Feststellung gleichwertiger Arbeit Rechtliche Grundsätze für die Bewertung von Arbeit: Die Kriterien müssen sich auf die tatsächlichen Anforderungen und Belastungen der Tätigkeit (Stelle) beziehen; gleiche tarifliche Eingruppierung belegt noch keine Gleichwertigkeit*, für die auszuübende Arbeit von Bedeutung sein, d.h. ungeachtet der konkreten Person** „das Wesen“ der Tätigkeiten angemessen abbilden*** Die Tätigkeiten müssen mit gemeinsamen Kriterien bewertet werden. Das Verfahren muss transparent sein. * EuGH v. 26.6.2001 Rs. C 381/99, Rn. 43 „Brunnhofer“ Rn. 80 EuGH v. 17.10.1989 – Rs. C-109/88 „Danfoss“ *** EuGH v. 01.07.1986 – Rs. C-237/85 „Rummler“ ** www.karin-tondorf.de 16 4. Stand der Debatte und Perspektiven „Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Mitteoder dergleichwertiger 1990er Jahre: Beginn der(Art. Debatte Arbeit sicher.“ 151 AEUV*) Mitte 1990er: Debatte in Deutschland beginnt 2001: Erste Prüfprojekte 2010: Entwicklung des Prüfinstruments eg-check.de 2010: Gesetzentwurf der SPD zur Umsetzung der Entgeltgleichheit - gescheitert 2015: Gesetz zur Lohngerechtigkeit des BMFSFJ geplant Koalitionsvertrag v. 2013 * Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union www.karin-tondorf.de 17 4. Stand der Debatte und Perspektiven Koalitionsvertrag der Regierungsparteien (2013) verpflichtender Lagebericht (HGB) für Unternehmen ab 500 Beschäftigte individueller Auskunftsanspruch von Beschäftigten Aufforderung an Unternehmen, mit Hilfe verbindlicher Verfahren erwiesene Entgeltdiskriminierung zu beseitigen Entwicklung gemeinsamer Initiativen mit Tarifvertragsparteien www.karin-tondorf.de 18 4. Stand der Debatte und Perspektiven Bisher und weiterhin: freiwillige Prüfungen von Entgeltgleichheit mit eg-check.de Mehrere Prüfprojekte in Unternehmen, teils gefördert von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) Modellprojekte, vom Land Bremen initiiert und gefördert 2013 und 2014: Zertifizierung von Unternehmen/Verwaltungen seitens der ADS Als Folge: Initiierung neuer betrieblicher Bewertungssysteme Gutachten zur Diskriminierungsfreiheit von Tarifverträgen Analyse von knapp 300 Betriebsvereinbarungen (HBS-Bericht) 19 Vielen Dank! Dr. Karin Tondorf, Forschung & Beratung zu Entgelt- und Gleichstellungspolitik, www.karin-tondorf.de Newsletter zur Entgeltgleichheit 20 Prüfung von Tarifverträgen mit eg-check.de m w Tätigkeit Groß- u. Außenhandels kaufmann/-frau Schlosser Eingruppierungskriterien TV Tarifgruppe und -entgelt Abgeschlossene Ausbildung als Kaufmann/frau Groß-/Außenhandel III 2.005 - 2.480 abgeschlossene Facharbeiterausbildung oder gleichzusetzende Tätigkeiten VI 2.537 € Differenzbetrag - 532 € - 57 € bei gleichwertigen Anforderungen an Grundausbildung TV Groß- und Außenhandel NRW (05/2014) www.karin-tondorf.de 21 1. Das Prüfverfahren (Überblick) Das gesetzlich vorgesehene Prüfverfahren 1. basiert auf geltendem Recht, 2. bezieht sich ausschließlich auf Diskriminierung beim Entgelt, nicht bei der Beschäftigung (Einstellung, Aufstieg, …), 3. analysiert sowohl Entgeltregelungen als auch betriebliche Praxis, 4. prüft jeden Entgeltbestandteil für sich, da sich sonst die Quelle der Benachteiligung nicht finden und beseitigen ließe (EuGH „Barber“) 5. setzt an der auszuübenden Arbeit (Stelle, Tätigkeit) an, nicht an der Person. www.karin-tondorf.de 22 1. Schritt: Bestandsaufnahme Welche Entgeltbestandteile werden im Betrieb gezahlt? Weitere, auch sachbezogene Komponenten Individuelle Zulagen (auf Verhandlungsbasis) Erfolgsbezogene Bestandteile, Boni etc. Marktbezogene Bestandteile Sozialbezogene Bestandteile Arbeitszeitbezogene Zulagen Erschwerniszuschläge, Belastungszulagen Leistungsbezogene Bestandteile Stufensteigerungen zum Grundentgelt Anforderungsbezogenes Grundentgelt, einschl. Funktionszulagen www.karin-tondorf.de 23 1. Schritt: Bestandsaufnahme Nähere Angaben sind erforderlich zum Grundentgelt und zu weiteren drei wesentlichen Entgeltbestandteilen, z.B. Erschwerniszuschläge, Belastungszulagen Leistungsbezogene Bestandteile Stufensteigerungen zum Grundentgelt Anforderungsbezogenes Grundentgelt, einschl. Funktionszulagen www.karin-tondorf.de 24 1. Schritt: Bestandsaufnahme Statistische Daten zum anforderungsbezogenen Grundentgelt Mehrheitlich (über 60%) von Frauen ausgeübte Tätigkeiten und ihre Vergütung:* Nr. 01 Tätigkeit mit Frauenanteil über 60% Agent Call Center DLTätigkeit** x Stelleninhaber gesamt 20 Davon w Zahl % 16 80 EntgeltGruppe(n) B w m 2.500 2.500-2.700 Gleiches Entgelt für gleiche Arbeit? .. 13 Grundentgeltspanne € Sekretär_in Firmenleitung x 1 1 100 G G+ Datenschutz *Grundstufe, auf Vollzeit hochgerechnet, incl. übertarifliche Zulage, Funktionszulage, individuelle Zulage und Besitzstand; ** DL-Tätigkeit: Arbeit mit oder am Menschen (Kund_innen, Klient_innen, Patient_innen, etc) www.karin-tondorf.de 25 1. Schritt: Bestandsaufnahme Statistische Daten zum anforderungsbezogenen Grundentgelt Mehrheitlich (über 60%) von Männern ausgeübte Tätigkeiten und ihre Vergütung:* Nr. Tätigkeit mit Männeranteil über 60% DLTätigkeit** Stelleninhaber gesamt Davon m Zahl % EntgeltGruppe(n) Grundentgeltspanne € w m 01 Pförtner_in x 3 3 100 B, E - 2.500-3.200 02 Haustechniker_in - 10 9 90 D, E 3.080 3.200 Gleiches Entgelt für gleiche Arbeit? *Grundstufe, auf Vollzeit hochgerechnet, incl. übertarifliche Zulage, Funktionszulage, individuelle Zulage und Besitzstand; ** DL-Tätigkeit: Arbeit mit oder am Menschen (Kund_innen, Klient_innen, Patient_innen, etc) www.karin-tondorf.de 26 2. Schritt: Analyse Jedes Kriterium ist definiert, operationalisiert und nach Intensität abgestuft Die zutreffende Stufe ist als Arbeitswert einzutragen (rechte Spalten) Summe der Stufenpunkte = Gesamtwert www.karin-tondorf.de 27 2. Schritt: Analyse Beispiel: Paarvergleich zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Tätigkeiten (Ergebnisblatt) Anforderungen/Belastungen, bezogen auf Tätigkeit w Tätigkeit m 1. Ausbildungserfordernisse 14 14 2. Art der Arbeit 14 13 3. Arbeitsbedingungen 2 3 Summe der Stufenpunkte, ungewichtet 30 30 Tätigkeiten sind gleichwertig www.karin-tondorf.de 28 2. Schritt: Analyse Rechtliche Anforderungen an das Bewertungsverfahren Das Verfahren muss „auf gemeinsamen Kriterien beruhen“,* d.h. die Tätigkeiten bei einem Arbeitgeber bzw. in einem Tarifbereich sind einheitlich zu bewerten. Das Verfahren „muss insgesamt so beschaffen sein, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen werden.“* Es erfordert in seiner Gesamtheit „eine gerechte Berücksichtigung aller Kriterien“.** Die Kriterien sind diskriminierungsfrei zu gewichten. * Art. 4 Richtlinie 2006/54/EG ** EuGH v. 01.07.1986 – Rs. C-237/85 „Rummler“ Rn. 16 www.karin-tondorf.de 29 3. Schritt: Anpassung Beseitigung von festgestellter Diskriminierung: Finanzielle Anpassung im Einzelfall, „nach oben“ und rückwirkend Nichtanwendung diskriminierender Bestimmungen, bis eine neue diskriminierungsfreie Regelung in Kraft tritt.* Bis dahin: Anwendung der Regelung, die für die Begünstigten gilt. Bei diskriminierenden Tarifbestimmungen: Information der Tarifparteien Vorbeugende Maßnahmen, z.B. Fortbildung * u.a. EuGH v. 07.02.1991 – Rs. C-184/89 “Nimz“, Leitsatz 3 www.karin-tondorf.de 30 4. Erforderliche Unterlagen / Daten Zur Bestandsaufnahme o Entgeltregelungen zu den zu prüfenden Entgeltbestandteilen o Statistiken zur Vergabepraxis von Grundentgelt und Leistungsvergütung, Erschwerniszuschlägen (nach Muster) Zum 2. Analyse-Workshop: Grundentgelt o Aktuelle Stellenbeschreibungen der Vergleichstätigkeiten, bei Bedarf zusätzliche Auskünfte über Aufgaben der ausgewählten Tätigkeiten www.karin-tondorf.de 2231 © Mapo www.eg-check.de 32 © Mapo www.eg-check.de 33 2. Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit Fachliche Anforderungen an frauendominierte Arbeit: genutzt, aber meist nicht tariflich bewertet und bezahlt Sozial- und Erziehungsdienst Gesundheits- und Pflegedienst Kommunikations -fähigkeit Planen und Organisieren Verwaltungsdienst/Sekretariate Lehrkräfte nach § 44 Einfühlungsvermögen Kooperations -fähigkeit Körperkraft ArgumentationsÜberzeugungsvermögen 34 1. Entgeltgleichheit ja! Aber was ist gemeint? Die Entgeltlücke wäre um 2%* bis 8%** geringer, wenn … … die Frauen andere Berufe wählen, ihre Unterbrechungszeiten reduzieren, weniger Teilzeit arbeiten und selbstbewusster verhandeln würde. … der Staat förderliche Rahmenbedingungen schaffen würde, z.B. Girl‘s Day, mehr Kita-Plätze, mehr Frauen in Führungspositionen … * Institut der deutschen Wirtschaft 2013, ** Finke 2010, Stat. Bundesamt www.karin-tondorf.de 35 1. Entgeltgleichheit ja! Aber was ist gemeint? Häufig genannte Gründe für die Entgeltlücke Frauen sind eher in niedrig bezahlten Branchen tätig üben schlechter bezahlte Berufe aus besetzen meist untere/mittlere Positionen arbeiten häufiger Teilzeit haben weniger Betriebszugehörigkeitsjahre und längere Unterbrechungszeiten und verhandeln schlechter als Männer. www.karin-tondorf.de 36
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