Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) [Teil 3 folgt] Artikel 2 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Übergangsrecht 2017) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst: „§ 83 Inklusionsvereinbarung“ b) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst: „§ 139 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte“ 2. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden nach den Wörtern „Grad der Behinderung“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Antragstellung“ eingefügt. a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird.“ 3. In § 82 Satz 4 wird das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“ ersetzt. 4. § 83 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 wird jeweils das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“ ersetzt. b) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt: „Das Integrationsamt soll dabei insbesondere darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen überwunden werden.“ c) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: - 80 - Bearbeitungsstand: 18.12.2015 13:48 Uhr „Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an zu berücksichtigen“ 5. In § 84 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „die örtlichen gemeinsame Servicestellen“ durch die Wörter „Berater der Rehabilitationsträger“ ersetzt. 6. § 94 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) In Dienststellen der Bundeswehr sind auch schwerbehinderte Soldaten und Soldatinnen wahlberechtigt und auch Soldaten und Soldatinnen wählbar.“ b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) In Betrieben gilt § 21a des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend.“ 7. § 95 Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt: „In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden.“ 8. § 96 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Zahl „200“ durch die Zahl „100“ ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Satz 3 gilt auch für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied.“ b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz eingefügt: „Satz 1 umfasst auch eine Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in angemessenem Umfang.“ 9. In § 97 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Integrationsvereinbarungen“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarungen“ ersetzt. 10. In 128 Absatz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt. 11. § 131 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale. Erhebungsmerkmale sind: 1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis, 2. persönliche Merkmale schwerbehinderter Menschen wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort, 3. Art, Ursache und Grund der Behinderung. Hilfsmerkmale sind die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland.“ 12. § 139 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 139 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte“ Folgender Absatz 5 wird angfügt: - 81 - Bearbeitungsstand: 18.12.2015 13:48 Uhr „(5) Behinderte Frauen im Sinn des § 138 Absatz 1 wählen in jeder Werkstatt eine Frauenbeauftragte und eine Stellvertreterin.“ 13. Dem § 144 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Absatz 2 gilt für die Frauenbeauftragten entsprechend.“ 14. Dem § 146 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die aufgrund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.““ 15. In § 148 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst: „Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr und Wertmarken für ein Jahr, die vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werden, werden zur Hälfte gezählt.“ 16. In § 154 Absatz 1 wird die Angabe „§ 70“ durch die Angabe „§ 70 Absatz 1“ ersetzt. 17. § 158 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 158 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst“ b) Der bisherige Text wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Der Militärische Abschirmdienst mit seinem Geschäftsbereich gilt als einheitliche Dienststelle.“ 18. Dem § 159 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Bestehende Integrationsvereinbarungen im Sinne des § 83 in der bis zum [Datum des Inkrafttretens] geltenden Fassung gelten als Inklusionsvereinbarungen fort.“
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