Landeshauptstadt Hannover Hannover, März 2016

Landeshauptstadt Hannover
Büro Oberbürgermeister
Eventmanagement (15.51)
Hannover, März 2016
Allgemeinverfügung Straßenmusik in Hannover
Das Darbieten von Musik im öffentlichen Straßenraum der Landeshauptstadt Hannover stellt
grundsätzlich eine Sondernutzung dar, die einer Erlaubnis durch die Landeshauptstadt
bedarf. Entsprechende Anträge sind an das Sachgebiet Eventmanagement zu stellen und
werden in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens beschieden. Eine solche Erlaubnis wird nur
aus
besonderem
Anlass
erteilt
und
ist
zu
beantragen
unter
www.hannover.de/veranstaltungsservice.de
Unter den folgenden Voraussetzungen erlaubt die Landeshauptstadt Straßenmusik in ihrem
Zuständigkeitsbereich für den Zeitraum ab Bekanntgabe dieser Verfügung bis zum
31.12.2016 auch ohne gesonderten Antrag:
1.
Musikgruppen dürfen maximal vier Personen umfassen.
2.
Der Einsatz von elektroakustischen Verstärkeranlagen ist nicht zugelassen. Ebenfalls
nicht zugelassen ist der Einsatz von Radiogeräten, CD- Spielern, Kassettenrecordern
und in anderen zum Abspielen von Musik geeigneten Geräten.
3.
Der Verkauf, das Zuschaustellen oder das Anbieten von Tonträgern oder anderen
Waren ist nur dann erlaubt, wenn es sich um einen eigenen Tonträger des jeweiligen
Musikers handelt. Dieser darf nur dadurch dargestellt werden, dass ein einzelner
Tonträger aufgestellt wird, z.B. eine einzelne CD in einem Gitarrenkoffer auf dem
Boden. Verschiedene unterschiedliche eigene Tonträger oder Tonträger anderer
Künstler dürfen nicht präsentiert werden. Darüber hinaus ist der werbliche Hinweis –
etwa durch Schilder, Tafeln, Plakate, Aufstellern – auf Tonträgern jeglicher Art nicht
zugelassen.
4.
Nach 30 Minuten Spielzeit ist der jeweilige Standort zu wechseln. Der neue Standort
muss mindestens 100 Meter vom vorherigen Standort entfernt sein. Die Musiker
dürfen in einer Straße nur einmal am Tag auftreten.
5.
Auf den folgenden Straßen und Plätzen ist das Darbieten von Musik nur in der Zeit
von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr erlaubt:
-
Bahnhofstraße zwischen Kröpcke und Ernst-August-Platz
Kröpcke bis zur Großen Packhofstraße (Gysi)
Kröpcke bis zur Ständehausstraße (Opernplatz)
Georgstraße Höhe Schillerdenkmal/Schillerstraße
Platz der Weltausstellung
Lister Meile (gesamt)
Im übrigen Stadtgebiet ist die Straßenmusik ohne gesonderte Erlaubnis nur in der
Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet.
6.
Die Benutzung besonders lauter Musikinstrumente ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Dies gilt insbesondere für:
 Schlagzeuge (Trommeln, Cajon und ähnliche Rhythmusinstrumente)
 Blechblasinstrumente (Trompete, Posaune u.ä.) und
 Saxofone
Erlaubt sind jedoch Bläser und Bläsergruppen, die in der Vorweihnachtszeit (jeweils
ab dem Samstag vor dem 1. Advent bis zum 24. Dezember) der Weihnachtszeit
angemessene Musik spielen.
7.
Im Bereich anderer Sondernutzungen (einschl. Außenbewirtschaftung), von Märkten
/incl. Weihnachtsmärkten) oder bei Kundgebungen ist Straßenmusik/Straßenkunst
nicht erlaubt. Das gilt auch im Umkreis (20m) dieser Nutzungen, wenn diese durch
die Straßenmusik beeinträchtigt werden.
8.
Eine Nutzung der öffentliche Straßen, Wege und Plätze ohne die erforderliche
Erlaubnis erfüllt nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 des Niedersächsischen
Straßengesetzes den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld
geahndet werden kann. Dies bedeutet, dass derjenige, der über das durch diese
Verfügung erlaubte Maß die Straße nutzt, ohne im Besitz einer gesonderten
Erlaubnis zu sein, mit einem Bußgeld belegt werden kann.
Weitere Auskünfte erteilen die Informationsstelle der Stadt „Fachbereich Öffentliche Ordnung
- Servicegruppe Innenstadt“ [email protected] oder der Geschäftsbereich des
Oberbürgermeisters - Eventmanagement unter [email protected].