Landeshauptstadt Hannover Büro Oberbürgermeister Eventmanagement (15.51) Hannover, März 2016 Allgemeinverfügung Straßenmusik in Hannover Das Darbieten von Musik im öffentlichen Straßenraum der Landeshauptstadt Hannover stellt grundsätzlich eine Sondernutzung dar, die einer Erlaubnis durch die Landeshauptstadt bedarf. Entsprechende Anträge sind an das Sachgebiet Eventmanagement zu stellen und werden in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens beschieden. Eine solche Erlaubnis wird nur aus besonderem Anlass erteilt und ist zu beantragen unter www.hannover.de/veranstaltungsservice.de Unter den folgenden Voraussetzungen erlaubt die Landeshauptstadt Straßenmusik in ihrem Zuständigkeitsbereich für den Zeitraum ab Bekanntgabe dieser Verfügung bis zum 31.12.2016 auch ohne gesonderten Antrag: 1. Musikgruppen dürfen maximal vier Personen umfassen. 2. Der Einsatz von elektroakustischen Verstärkeranlagen ist nicht zugelassen. Ebenfalls nicht zugelassen ist der Einsatz von Radiogeräten, CD- Spielern, Kassettenrecordern und in anderen zum Abspielen von Musik geeigneten Geräten. 3. Der Verkauf, das Zuschaustellen oder das Anbieten von Tonträgern oder anderen Waren ist nur dann erlaubt, wenn es sich um einen eigenen Tonträger des jeweiligen Musikers handelt. Dieser darf nur dadurch dargestellt werden, dass ein einzelner Tonträger aufgestellt wird, z.B. eine einzelne CD in einem Gitarrenkoffer auf dem Boden. Verschiedene unterschiedliche eigene Tonträger oder Tonträger anderer Künstler dürfen nicht präsentiert werden. Darüber hinaus ist der werbliche Hinweis – etwa durch Schilder, Tafeln, Plakate, Aufstellern – auf Tonträgern jeglicher Art nicht zugelassen. 4. Nach 30 Minuten Spielzeit ist der jeweilige Standort zu wechseln. Der neue Standort muss mindestens 100 Meter vom vorherigen Standort entfernt sein. Die Musiker dürfen in einer Straße nur einmal am Tag auftreten. 5. Auf den folgenden Straßen und Plätzen ist das Darbieten von Musik nur in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr erlaubt: - Bahnhofstraße zwischen Kröpcke und Ernst-August-Platz Kröpcke bis zur Großen Packhofstraße (Gysi) Kröpcke bis zur Ständehausstraße (Opernplatz) Georgstraße Höhe Schillerdenkmal/Schillerstraße Platz der Weltausstellung Lister Meile (gesamt) Im übrigen Stadtgebiet ist die Straßenmusik ohne gesonderte Erlaubnis nur in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet. 6. Die Benutzung besonders lauter Musikinstrumente ist grundsätzlich nicht erlaubt. Dies gilt insbesondere für: Schlagzeuge (Trommeln, Cajon und ähnliche Rhythmusinstrumente) Blechblasinstrumente (Trompete, Posaune u.ä.) und Saxofone Erlaubt sind jedoch Bläser und Bläsergruppen, die in der Vorweihnachtszeit (jeweils ab dem Samstag vor dem 1. Advent bis zum 24. Dezember) der Weihnachtszeit angemessene Musik spielen. 7. Im Bereich anderer Sondernutzungen (einschl. Außenbewirtschaftung), von Märkten /incl. Weihnachtsmärkten) oder bei Kundgebungen ist Straßenmusik/Straßenkunst nicht erlaubt. Das gilt auch im Umkreis (20m) dieser Nutzungen, wenn diese durch die Straßenmusik beeinträchtigt werden. 8. Eine Nutzung der öffentliche Straßen, Wege und Plätze ohne die erforderliche Erlaubnis erfüllt nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Dies bedeutet, dass derjenige, der über das durch diese Verfügung erlaubte Maß die Straße nutzt, ohne im Besitz einer gesonderten Erlaubnis zu sein, mit einem Bußgeld belegt werden kann. Weitere Auskünfte erteilen die Informationsstelle der Stadt „Fachbereich Öffentliche Ordnung - Servicegruppe Innenstadt“ [email protected] oder der Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters - Eventmanagement unter [email protected].
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