bezirksfischereiverordnung im fischereiverein rd celje fur den

BEZIRKSFISCHEREIVERORDNUNG IM
FISCHEREIVEREIN RD CELJE FUR DEN
ŠMARTINSKO SEE
1. ANGELERLAUBNIS
(1) Angelerlaubnise furs Tagesfischen werden fur den einzelnen Tag ODER die einzelne Nacht ausgegeben. Das dreitagige
Angelerlaubnis gilt fur die ausgewahlten drei Tage und enthalt NICHT die Nachterlaubnise furs Nachtfischen.
(2) Das Angelerlaubnis ist gultig nur fur die Person die sich mit dem Erlaubnis identifizieren kann und ist nicht auf andere Personen ubertragbar.
2. DIE ANGELZEIT VORSCHRIFTEN
(1) Fur das Tagesfischen gilt die Zeit von Tagesanbruch bis Abenddammerung. Fur das Nachtfischen gilt die Zeit von der Abenddammerung bis
Tagesanbruch am nachsten Tag.
(2) Der Tagesanbruch ist eine Stunde bevor Sonnenaufgang, die Abenddammerung ist eine Stunde nach dem Sonnenuntergang. Fur die Bestimmung des
Sonnen –auf und unterganges werden die Daten von der Slowenischen Umweltagention (www.arso.gov.si/en) beachtet.
3. NACHTFISCHEN
(1) Das Nachtfischen ist NUR fur die »CATCH&RELEASE« Karpfenfischerei(gilt auch fur Amur) am Šmartinsko See an bestimmten Platzen erlaubt.
(2) Beim Nachtfischen ist es verboten Lichtkorper zur anlockung der Fische zu gebrauchen. Erlaubt sind Lichtkorper fur die personelle Anwendung des
Anglers oder fur die Bojenmarkierung, die aber nicht direkt ins Wasser oder Ufer gerichtet werden.
4. ERFASSUNG DES FANGES
(1) Der Angler muss jeden Fisch, den er nimmt, SOFORT ins Erlaubnis eintragen.
(2) Der Angler der eine Tagesfischerlaubnis hat, muss sie nach dem fischen zuruck zum Verein oder an die Annahmestelle bringen.
5. FISCHEREI TECHNIK
(1) Das Fischen ist nur mit Angelrute mit einem System mit Koder erlaubt.
(2) Beim Raubfischen ist der gebrauch nur EINER Rute erlaubt. Bei der Karpfen- oder Friedfischerei kann mann mit maximal ZWEI Ruten angeln.
(3) Bei der Karpfen- oder Friedfischerei ist es verboten geflochtene Schnure als Hauptschnur zu gebrauchen. Es ist strangstes VERBOTEN »shockleader« oder »zig-rigs« zu gebrauchen.
(4) Bei der Karpfenfischerei muss die Hauptschnur mindestens 0.30mm durchmesser haben. Das Vorfach darf am meisten, vom Virbel bis zum Haken,
30cm lang sein.
(5) Fur ein sicheres Abhaken ist der gebrauch eines grossen Keschers und einer Abhakmatte vorgeschrieben.
(6) Das Fischen auf alle Karpfenarten und Friedfische ist mit Posen- oder Grundfischen erlaubt. Das Fischen auf diese Fische aus dem Boot ist nicht
erlaubt.
(7) Der Gebrauch eines Bootes ist erlaubt zum anfuttern und fur Fische sicher zu landen. Das markieren und sondieren der Futterstelle ist auch mit Boot
erlaubt.
(8) Das Fischen auf Hecht, Zander und Waller im Šmartinsko See ist auch mit anderen Techniken eralubt; inclusive der Gebrauch von Wallerholz,
Schleppfischen und Blinkern aus dem Boot.
6. ERLAUBTES FUTTER UND KODER
(1) Das Karpfen- und Friedfischen im Šmartinsko See ist mit Kunstoffkodern oder Kodern tierischer oder pflanzlicher Herkunf (Boilies, Pasten, Teige,
Pellets, Mais, Getreide etc.) erlaubt.
(2) Das Fischen auf Waller ist von 01.01 bis 30.04. mit Kunststoffkodern mit maximal 3 Haken und mit Koder tierischer oder pflanzlicher Herkunft
(Boilies, Pasten, Teige, Pellets, Mais, Getreide etc.) erlaubt, der Gebrauch von Fischkodern (lebend oder tot) ist verboten (fur Zander 01.01-29.02; fur
Hecht 01.01-31.01).
(3) Von 01.06 (von 01.07 fur Waller) bis 15.10 sind neben den erwahnten Kodern auch TOTE Fischkoder eralubt. Von 16.10 bis 31.12 ist das
Raubfischangeln nur mit Blinkerfischen oder Schleppfischen erlaubt.
(4) Das Raubfischanglen ist mit Kunststoffkodern mit maximal 3 Haken erlaubt (Einzel-, Zwilling- oder Drillingshaken)
(5) Fur den Gebrauch als Koder oder Futtermittel ist folgendes VERBOTEN:
- lebende Tiere, ausnahme Regenwurm und Maden
- Tiere oder Rohstoffe aus Tieren die vom Aussterben bedroht sind oder unter Schutz stehen
- Stoffe, die giftliche oder berauschende Substanzen enthalten
(6) Das Ausfahren des Systems mit Koder mit dem Boot oder ferngesteuerten Futterboot ist strengstens VERBOTEN.
(7) Die Gessamtmenge des Futters beim Fischen darf pro Tag oder pro Nacht nicht 5kg uberschreiten und davon darf nicht mehr als 1kg Koder tierischer
Herkunft sein.
7. BEHANDLUNG DER FISCHE UND DAS ZUBEHOR
(1 )Die gefangenen Fische muss mann mit nassen Handen behandeln.
(2) Die gefangenen Fische muss mann sofort lebend ins Wasser zurucklegen oder ohne sie zu foltern sofort hinrichten.
(3) Es ist strengstens VERBOTEN lebende Fische im Netz aufzubewahren.
(4) Beim Fischen muss der Angler immer Abhakbesteck tragen – Zange, Pean, etc.
8. SCHONZEIT UND MINDESTMAßEN
(1) Der Angler muss die vorgeschriebene Schonzeit und das Mindestmaß fur einzelne Fischarten strengstens beachten.
(2) Das Fischen am Šmartinsko See ist, im Falle das es kein Eis auf dem See mehr gibt, von 01.01 weiter erlaubt und endet am 31.12.
(3) Von 15.10 bis 31.12 gilt fur die Fried- und Karpfenfischerei nur »CATCH&RELEASE«.
9. DIE FANGREGULIERUNG
(1) Der erlaubte Fang/Abfang mit einem gultigen Angelerlaubnis ist bis 5kg Fische mit dem vorgeschriebenen Mindestmaß pro Tag. Ohne rucksicht auf
das obere, ist es aber erlaubt einen Fisch uber 5kg oder zwei Fische mit Gesamtgewicht uber 5kg zu nehmen. Karpfen uber 5kg ist es strengstens
VERBOTEN zu nehmen!
(2) Der erlaubte Fang/Abfang: 1 Karpfen oder Amur oder Tolstolob oder 4 Brassen/Schleie, oder 1 Hecht oder Zander, oder 2 Waller.
(3) Es ist erlaubt 2kg kleinerer Friedfische ohne Mindestmass pro Tag zu fangen.
(4) Wenn der erlaubte Tagesfang erreicht ist muss man das Fischen sofort beenden.