Wegleitung zur Jägerprüfung - Amt für Landschaft und Natur

Jägerprüfungen im Kanton Zürich
Wegleitung für Interessenten zur Absolvierung der Jägerprüfung im Kanton Zürich
Wo immer für Personen die männliche Form verwendet wird,
sind auch alle entsprechenden weiblichen Personen gemeint.
Wegleitung Jägerprüfung 201509.docx
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1.
Einleitung ............................................................................................................. 3
2.
Die Jagd im Kanton Zürich .................................................................................. 5
3.
Wie wird man im Kanton Zürich Jäger ................................................................ 5
3.1
Allgemeines .................................................................................................. 5
3.2
Gesetzliche Grundlagen ............................................................................... 6
3.2.1.
Bundesgesetz und Bundesverordnung .................................................... 6
3.2.2.
Zürcherische Gesetzgebung und Verordnung ......................................... 6
3.2.3.
Vorschriften über die Jägerprüfung ........................................................ 7
3.2.4.
Jagdausschlussgründe ............................................................................. 7
3.3
System der Ausbildung ................................................................................ 7
3.4
Anwärterprüfung ......................................................................................... 8
3.4.1.
Ausbildungsunterlagen ........................................................................... 8
3.4.2.
Theoretische Ausbildungskurse .............................................................. 8
3.4.3.
Waffenhandhabung ................................................................................ 9
3.4.4.
Bedingungsschiessen / Schiesskurse ..................................................... 10
3.5
4.
5.
Jägerprüfung .............................................................................................. 11
Jagdaufseher ...................................................................................................... 11
4.1
Allgemeines ................................................................................................ 11
4.2
Jagdaufseherprüfung ................................................................................. 11
Aktueller Zeitplan .............................................................................................. 12
Praktische Veranstaltungen zur Jägerinnen- /Jägerausbildung ........................ 13
6.
JagdZürich „Wer sind wir?“ .............................................................................. 14
Ziele von JagdZürich ............................................................................................ 14
7.
Allgemeine Empfehlungen ................................................................................. 14
8.
Übersicht der benötigten Unterlagen und Formulare ........................................ 15
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1. Einleitung
Sehr geehrte Interessentin an der Zürcher Jägerprüfung
Sehr geehrter Interessent
Früher galt die Jagd als erholsame und exklusive Freizeitbeschäftigung, heute beinhaltet sie
einen umfassenden Leistungsauftrag der Öffentlichkeit. Ökologische und wirtschaftliche
Aspekte aus Landwirtschaft und Forst gehören ebenso dazu wie der gesetzliche Auftrag,
sich nachhaltig für Lebensräume, Artenvielfalt und Schadensverhütung einzusetzen.
Das natürliche Umfeld hat sich in den vergangenen Jahrzehnten dramatisch verändert. Die
Eingriffe des Menschen in die Natur haben ihre Spuren hinterlassen. Für unsere Wildtiere
steht immer weniger Lebensraum zur Verfügung, die Zerstückelung der verbleibenden
Biotope geht rasend schnell vorwärts. Die Natur wird von immer mehr Menschen und
immer stärker divergierenden Interessensgruppen genutzt.
Gerade in diesem schwierigen Umfeld kommt dem Leistungsauftrag der Jäger eine zentrale
Bedeutung zu. Die Jäger haben und werden auch künftig dazu beitragen, dass das, was an
Natürlichkeit noch vorhanden ist, nachhaltig erhalten, oder dort wo möglich, gemeinsam
mit den Vollzugsbehörden wieder hergestellt werden kann.
Wildtiere und Menschen sind, um langfristig überleben zu können, darauf angewiesen,
funktionierende Ökosysteme zur Verfügung zu haben. Funktionierende Ökosysteme
basieren auf natürlichen Lebensräumen für Flora, Fauna, Menschen und auf der
Artenvielfalt. Das Überleben vieler Wildtierarten hängt von der Artenvielfalt ab. Geht der
Artenverlust so weiter wie in den vergangenen Jahrzehnten, so werden die für uns
existenziell wichtigen Systeme der Natur ins Wanken geraten. Der Verlust einer einzigen
Art kann in einem geschwächten System kaskadenartig eine grosse Katastrophe auslösen.
Damit ist indirekt auch der Mensch von diesen Entwicklungen betroffen.
Auch der Mensch profitiert enorm von funktionierenden Ökosystemen. Nahrung, Energie
oder Medikamente sind nur einige der Produkte der Natur, welche dem Menschen sehr
konkreten Nutzen generieren.
Intakte Systeme sind biodiverse Systeme und in ihrer Existenz weit sicherer als instabile
Formen. Stabilität im Lebensraum des Menschen (Ökosystem, Biotop) erzeugt eher
Sicherheit und Zufriedenheit und damit auch Motivation zur weiteren nachhaltigen
Entwicklung. Wildtiere sind zentrale Indikatoren eines intakten Lebensraumes.
Die strategischen Zielsetzungen der Jagd sind denn auch genau in diesem Bereich angesetzt
(siehe Bundesgesetz). Die Artenvielfalt und Lebensräume unserer wildlebenden Säugetiere,
Vögel und Fische sind zu erhalten, bedrohte Tierarten müssen geschützt werden, Schäden
an der Umwelt, verursacht durch Ungleichgewichte in den Wildtierbeständen, sind zu
vermeiden.
Es freut uns, dass Sie Interesse an der Jägerprüfung des Kantons Zürich zeigen. Denn jagen
heisst nicht nur Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Kreatur zu tragen,
sondern unsere Natur im Verbund von Landschaft, Jahreszeit, Witterung und wildlebenden
Tieren besonders intensiv zu erleben.
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Die vor Ihnen liegende Unterlage soll Ihnen einerseits aufzeigen, worum es bei der Jagd im
Kanton Zürich geht; andererseits soll sie Ihnen aber auch darstellen, wie Sie vorgehen
müssen, wenn Sie sich entschlossen haben, die entsprechenden Prüfungen zu absolvieren.
ALN Amt für
Landschaft und Natur
Fischerei- und Jagdverwaltung
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2. Die Jagd im Kanton Zürich
Im Kanton Zürich wird nach dem Reviersystem gejagt. Die insgesamt 171
Pachtgesellschaften bestehen teilweise seit vielen Jahren. In der Regel entsprechen die
Jagdreviere den Gemeindegebieten, in welchen von den politischen Gemeinden das
Jagdrecht über einen Zeitraum von acht Jahren an eine Jagdgesellschaft verpachtet wird.
Jäger, welche im Rahmen der im Kanton Zürich üblichen Versteigerung den Zuschlag für
ein Revier erhalten, sind berechtigt, gegen Entrichtung eines marktgerechten Pachtzinses an
den Kanton, im betreffenden Gebiet zu jagen. Die Pächter verpflichten sich aber durch die
Übernahme einer Pacht auch zu enormen Leistungen gegenüber der Öffentlichkeit.
Die Jagd im dicht besiedelten Kanton Zürich erfordert heute seitens der Jägerschaft
besondere Eigenschaften. Der Jäger muss damit umgehen können, dass die Forderungen
und Ansprüche aller anderen, naturnutzenden Interessensgruppen ständig wachsen. Er muss
bereit sein, neben all den jagdlichen Problemen die es zu lösen gilt, sich auch mit
ökologischen- und Kommunikationsfragen auseinander zu setzen. Die Jäger tragen zudem
die Hauptverantwortung für Verhütung und Vergütung von Wildschäden. Und gerade diese
Problematik hat im Zusammenhang mit dem Schwarzwild in den vergangenen Jahren für
Spannungen und Zündstoff zwischen Jagd und Landwirtschaft geführt.
Die Zeiten der isolierten, individuellen und teilweise verherrlichten Jagd sind in unserer
Region wohl endgültig vorbei. Die Jagd und damit viele der Jäger stehen unter grossem
öffentlichem Druck. Das Image der Jagd hat sich in den vergangenen Jahrzehnten nur
unwesentlich verändert – hat aber heute, im Gegensatz zu früher, für das Weiterbestehen
der bei uns noch praktizierten, freiheitlichen Jagdausübung existenzielle Bedeutung. Ein
Jäger braucht demnach neben der Fähigkeit, einen sicheren Schuss auf ein Wildtier
anbringen zu können, auch die Gabe, die Jagd so auszuüben, dass ein vernünftiges
Nebeneinander aller legitimen Nutzungsansprüche des Lebensraumes der Wildtiere
möglich ist bzw. bleibt. Ein Jäger benötigt auch Zeit, um all diese Aufgaben erfolgreich
erfüllen zu können, viel Zeit! Sind Sie sich bewusst, dass diese Zeit irgendwo anders
abgeht!
3. Wie wird man im Kanton Zürich Jäger
3.1
Allgemeines
Im Jahre 2003 wurde im Kanton Zürich von der Fischerei- und Jagdverwaltung (FJV) in
Zusammenarbeit mit der kantonalen Jagdkommission die neue Jägerprüfung entwickelt und
eingeführt. Ziel der neuen Jägerprüfung war und ist es nach wie vor, potenziellen
Interessenten den Einstieg in die Jagd mit vernünftigem zeitlichem Aufwand zu
ermöglichen.
Obwohl es heute im Kanton Zürich möglich ist, die Anwärterprüfung (theoretischer Teil)
ohne jeden Kontakt zu praktizierenden Jägern oder einer Pachtgesellschaft erfolgreich zu
absolvieren, raten wir Ihnen dringend, eben diesen Kontakt lange vor den ersten Prüfungen
zu suchen. Nur Praktiker können Ihnen ein realistisches Bild der heutigen Jagd vermitteln.
Dieses Bild muss Ihnen als Grundlage für Ihren wegweisenden Entscheid dienen, Jäger
werden zu wollen. Jagd ist Anwendung, nicht Lehrbuchtheorie. Diese Anwendung müssen
Sie selbst erleben.
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3.2
Gesetzliche Grundlagen
3.2.1. Bundesgesetz und Bundesverordnung
Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere
und Vögel vom 20. Juni 1986 [Jagdgesetz, JSG, siehe Anhang 1] bestimmen die Kantone die
Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, sie legen das Jagdsystem und die Jagdgebiete
fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.
Art. 4 JSG legt fest, dass wer jagen will eine kantonale Jagdberechtigung benötigt und dass
die Jagdberechtigung jenen erteilt wird, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung
nachgewiesen haben, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.
Die Verordnung über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel
[Jagdverordnung, JSV, siehe Anhang 2] vom 29. Februar 1988 weist in Art. 15 den Vollzug des
Gesetzes den Kantonen zu. Die Kantone haben also entsprechende
Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
3.2.2. Zürcherische Gesetzgebung und Verordnung
Im § 11 des Gesetzes über die Jagd und Vogelschutz [Jagdgesetz, JG, siehe Anhang 3] vom
12. Mai 1929 wird geregelt, wer im Kanton Zürich davon ausgeschlossen ist einen Jagdpass
zu erwerben. In diesem Artikel unter Punkt g) wird denn auch indirekt festgehalten, dass
man sich über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten auszuweisen hat, andernfalls man
keinen Pass erwerben kann.
§ 14bis schreibt vor, dass der Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten
gemäss vorher erwähntem § 11 lit. g durch das Bestehen einer Jägerprüfung erbracht
werden muss. Diese Prüfung hat neben umfangreichen theoretischen Kenntnissen auch die
praktische Seite der Jagd zu berücksichtigen.
Ebenfalls in § 14 bis ist erwähnt, dass der Regierungsrat die Prüfungsvorschriften zu
erlassen hat und eine Prüfungskommission bestellt.
Personen, welche bereits in einem anderen Kanton eine Jagdprüfung absolviert haben,
können von den heute bestehenden Gegenrechtserklärungen (AG, BE, BL, GL, LU, SG,
SH, SO, SZ, TG, ZG) profitieren. Die Prüfungen dieser Kantone und von BadenWürttemberg sind im Kanton Zürich anerkannt, es muss daher keine Prüfung im Kanton
Zürich absolviert werden, um hier jagen zu können. Dabei gilt bei der gegenseitigen
Anerkennung von Jägerprüfungen das Wohnortsprinzip. Jägerprüfungen, die unter
Umgehung des Wohnortsprinzips erworben worden sind, werden nicht anerkannt. Wenn
eine im Kanton Zürich wohnhafte Person die Jägerprüfung in einem Gegenrechtskanton
oder im Ausland absolvieren will, muss sie vor der Prüfung von der FJV eine
entsprechende Zustimmung einholen. Eine solche Zustimmung kann nur erteilt werden,
wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können, die eine Abweichung vom
Wohnortsprinzip zu begründen vermögen.
Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Jagd und Vogelschutz [Jagdverordnung, JV,
siehe Anhang 4] vom 5. November 1975 schreibt in § 1, dass nur Inhaber eines staatlichen
Jagdpasses überhaupt jagdberechtigt seien. Mehrere gesetzliche und vertragliche
Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit von den Behörden ein derartiger Pass
ausgehändigt werden kann.



Schriftliche Bestätigung, dass keine Ausschlussgründe gemäss § 11 JG vorliegen
Versicherungsnachweis
Bestandene Jägerprüfung (oder Jägerprüfung aus Gegenrechtskanton)
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
Nachweis der periodischen Schiessprüfung
3.2.3. Vorschriften über die Jägerprüfung
Gemäss § 14 bis hat der Regierungsrat die Prüfungsvorschriften zu erlassen und eine
Prüfungskommission zu bestellen. In der Verordnung über die Jägerprüfung vom 10.
September 2003 [Verordnung über die Jägerprüfung, siehe Anhang 5] und dem [Reglement über
die Jagdprüfungen vom 11. März 2013 siehe Anhang 5.1] sind alle Vorschriften rund um die
Prüfung zusammengefasst
3.2.4. Jagdausschlussgründe
Gemäss § 11 des [JG, siehe Anhang 3] sind von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz
eines Jagdpasses ausgeschlossen:










Minderjährige und Verbeiständete;
Personen, die für sich oder ihre Angehörigen öffentliche Unterstützung beziehen
oder eine solche nicht zurückerstattet haben;
Personen, auf welche infolge Konkurses oder fruchtloser Pfändung Verlustscheine
bestehen, sofern sie nicht den Nachweis erbringen, dass diese durch Zahlung,
Nachlass oder Verzicht der Gläubiger hinfällig geworden sind, sowie Personen,
gegen die der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden ist;
Personen, die mit der Bezahlung von Steuern im Verzug sind;
Personen, die durch rechtskräftiges Urteil von der Jagdberechtigung ausgeschlossen
sind;
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung im Sinne von § 19
nachweisen;
Personen, die sich nicht über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten ausweisen
können;
Personen, die durch ihr Verhalten bewiesen haben, dass sie die Schusswaffe
unvorsichtig führen;
Personen, die einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der
Jagd- und Fischereivorschriften oder wegen Missachtung von jagdlichen
Vorschriften im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen bestraft
worden sind;
Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines vorsätzlich begangenen
Vergehens* zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind; (*z.B. Fahren in
angetrunkenem Zustand (FiaZ))
Der Prüfungsanmeldung sind ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister [Gesuch um
Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, siehe Anhang 6] und ein Zeugnis der
Wohnortsgemeinde für die Zulassung zur theoretischen Anwärterprüfung. [Zeugnis für den
Erwerb von Jagdfähigkeitsausweisen sowie von auswärtigen Jagdpässen, siehe Anhang 7] beizulegen.
3.3
System der Ausbildung
Die Jägerprüfung ist in zwei Abschnitte aufgeteilt:
Im ersten Abschnitt befasst sich der Kandidat vor allem mit den jagdtheoretischen
Grundlagen und der Schiessfertigkeit. In der Regel werden begleitend zum Selbststudium
des Lehrmittels für die Zürcher Jägerprüfung der Ausbildungskurs der Jagdschutzverbände
des Kantons Zürich oder Kurse von privaten Anbietern besucht. Nach dieser ca. sechs
Monate dauernden Lernphase und dem erfolgreichen Absolvieren der Anwärterprüfung ist
Seite 8
der Kandidat berechtigt, während maximal sechs Jahren als Jahresgast im Kanton Zürich zu
jagen (= Anwärterstatus).
Der zweite Abschnitt der Ausbildung basiert auf den auf die Anwärterprüfung folgenden
zwei bis sechs Jahren. Während dieser Zeit soll sich der Kandidat die für einen Jagdpächter
notwendigen jagdpraktischen Erfahrungen aneignen. Diese Ausbildung wird mit der
eigentlichen Jägerprüfung, welche frühestens zwei Jahre nach dem Bestehen der
Anwärterprüfung absolviert werden kann, anlässlich einer vor allem praktischen Prüfung in
einem Zürcher Jagdrevier abgeschlossen. Wenn diese praktische Prüfung nicht innerhalb
von sechs Jahren nach der Anwärterprüfung abgelegt wird, verfallen der Anwärterstatus
und damit die entsprechende Jagdberechtigung.
3.4
Anwärterprüfung
Die Anwärterprüfung besteht aus einer Theorieprüfung, in welcher die Fragen grösstenteils
nach dem Multiple-Choice-Verfahren schriftlich zu beantworten sind, sowie einer
Schiessprüfung. Zur Theorieprüfung wird zugelassen, wer nachweist, dass keine
Ausschlussgründe gemäss § 11 JSG vorliegen. Stark gewichtet wird an der Schiessprüfung
der Umgang mit der Waffe, die Waffenhandhabung. Verlangt ist die sichere Handhabung
der verwendeten Kugel-, Schrot- und Faustfeuerwaffe, einschliesslich Zielvorrichtungen.
An der Schiessprüfung selbst muss der Kandidat sein Können im Schrotschiessen und
Kugelschiessen unter Beweis stellen.
Der theoretische Teil der Anwärterprüfung wird einmal im Jahr (im Frühling) durchgeführt,
die Schiessprüfung zweimal im Jahr (Frühling und Herbst).
Formular
Anmeldeformular Anwärterprüfung [Anmeldung zur Anwärterprüfung siehe Anhang 8],
[Formular „Gesuch um Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister“ siehe Anhang 6]
3.4.1. Ausbildungsunterlagen
Das Lehrmittel „Jagen in der Schweiz – auf dem Weg zur Jägerprüfung“ enthält den
gesamten prüfungsrelevanten Stoff des theoretischen Teils der Anwärterprüfung des
Kantons Zürich (siehe auch http://www.jageninderschweiz.ch)
Mit Hilfe dieser Unterlage sollte es Ihnen grundsätzlich möglich sein, sich das theoretische
Prüfungswissen im Selbststudium anzueignen. Trotzdem empfehlen wir Ihnen aber einen
der angebotenen, begleitenden Kurse zur Theorie zu besuchen. (siehe Seite 8).
Das Werk „Jagen in der Schweiz – auf dem Weg zur Jägerprüfung“, welches auch für
anderweitige Naturfreunde interessant ist, kann zum Preis von Fr. 86.- bei der FJV bezogen
werden Bestellformular [Bestellformular "Jagen in der Schweiz – auf dem Weg zur Jägerprüfung",
sieheAnhang 9].
3.4.2. Theoretische Ausbildungskurse
Die Kurse vermitteln den prüfungsrelevanten Stoff in Form von professionellen
Vorlesungen diverser, erfahrener Dozenten. Sie haben im Rahmen der Kurse auch die
Möglichkeit, an einer Testprüfung teilzunehmen.
Ebenfalls wichtig sind die Kontakte, welche an diesen Veranstaltungen geknüpft werden
können und natürlich die jederzeit aktuellen Informationen.
Seite 9
Zurzeit existieren folgende Angebote:
JagdZürich
Der Theoriekurs wird einmal jährlich durchgeführt. Er beginnt jeweils im November und
dauert bis in den März, bis kurz vor der theoretischen Prüfung.
Kosten: CHF 300.- (inkl. 5 praktischen Demonstrationen CHF 450.-)
Nächster Kurs:
Strickhofkurs für Anwärter Jägerprüfung 2015/16
Beginn: 26. November 2015
[Anmeldung Ausbildungskurs 2015/16, siehe Anhang 10]
Private
 Jagdschule Säuliamt, Ralph Hort, Telefon 079 249 28 33, Mail [email protected]
3.4.3. Waffenhandhabung
Das Fach Waffenhandhabung wird vorgängig zur Schiessausbildung instruiert.
Anlässlich der Schiessprüfung wird vorab die Waffenhandhabung gleichwertig wie das
eigentliche Schiessprogramm geprüft. Das Bestehen der Prüfung Waffenhandhabung ist
Voraussetzung für die Zulassung zur Schiessprüfung.
Der Besuch des von JagdZürich angebotenen Kurses ist zwar nicht obligatorische
Voraussetzung der Zulassung zur Prüfung, er wird aber dringend empfohlen.
In der Kursgebühr Waffenhandhabung ist der Besuch der Übungsschiessen (Termine
siehe Seite 10) inbegriffen.
Nächste Kurse
12. März 2016
25. Juni 2016
07.00 - 10.00 Uhr
07.00 - 10.00 Uhr
Jagdschiessanlage Embrach
Jagdschiessanlage Embrach
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Wichtige zusätzliche Unterlagen

Sicherheitsvorschriften beim Schrot- und Kugelschiessen im Stand
[Sicherheitsverhalten] siehe Anhang 12]

Jungjäger: Ausbildung Waffenhandhabung und Schiessen. [Jungjäger: Ausbildung
Waffenhandhabung und Schiessen, siehe Anhang 13]


Leitfaden Waffenhandhabung im Rahmen der Anwärterprüfung
[Leitfaden Waffenhandhabung, siehe Anhang 14]
3.4.4. Bedingungsschiessen / Schiesskurse
Als Vorbereitung auf die Schiessprüfung werden praktische Schiessübungen und
Ausbildungskurse angeboten. Diese werden in der Jagdschiessanlage Embrach
durchgeführt.
Anlässlich dieser Schiessübungen wird jeder teilnehmende Schütze durch die anwesenden
Instruktoren bezüglich Standsicherheit/Waffenhandhabung überprüft, dies wird auf dem
offiziellen, persönlichen Standblatt bestätigt. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass alle
Schützen, welche mit einer Waffe den Schiessstand betreten, über die
Sicherheitsvorschriften und das richtige Verhalten im Schiessstand informiert sind.
Diese Übungstage dienen Ihnen auch dazu, das zur Prüfungszulassung obligatorische
Bedingungsschiessen rechtzeitig zu absolvieren. Das Bedingungsschiessen kann als
Testprüfung betrachtet werden: Sie schiessen das Prüfungsprogramm unter
prüfungsähnlichen Bedingungen, bzw. belegen im praktischen Test, dass Sie fähig sind die
Schiessprüfung auch zu bestehen.
Nächste Daten Übungs- und Bedingungsschiessen
05. September 2015
12. September 2015
19. September 2015
02. April 2016
09. April 2016
16. April 2016
23. April 2016
30. April 2016
14. Mai 2016
02. Juli 2016
20. August 2016
27. August 2016
03. September 2016
10. September 2016
17. September 2016
08.00 – 10.00 Uhr
08.00 – 10.00 Uhr
08.00 – 10.00 Uhr
08.00 – 10.00 Uhr
08.00 – 10.00 Uhr
08.00 – 10.00 Uhr
08.00 – 10.00 Uhr
08.00 – 10.00 Uhr
08.00 – 10.00 Uhr
08.00 – 10.00 Uhr
08.00 – 10.00 Uhr
08.00 – 10.00 Uhr
08.00 – 10.00 Uhr
08.00 – 10.00 Uhr
08.00 – 10.00 Uhr
Embrach (begleitetes Schiessen)
Embrach (begleitetes Schiessen)
Embrach (begleitetes Schiessen)
Embrach (begleitetes Schiessen)
Embrach (begleitetes Schiessen)
Embrach (begleitetes Schiessen)
Embrach (begleitetes Schiessen)
Embrach (begleitetes Schiessen)
Embrach (begleitetes Schiessen)
Embrach (begleitetes Schiessen)
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Embrach (begleitetes Schiessen)
Embrach (begleitetes Schiessen)
Embrach (begleitetes Schiessen)
Embrach (begleitetes Schiessen)
Das Bedingungsschiessen kann nur an diesen Daten absolviert werden!
In der Kursgebühr Waffenhandhabung ist der Besuch der Übungsschiessen
inbegriffen.
Beginnen Sie mit dem Schiessen so früh wie möglich. Auch wenn Sie erst im Frühling zur
Theorie- und Schiessprüfung antreten, steht Ihnen der Waffenhandhabungskurs vom Juli
mit den begleiteten Schiessen zur Verfügung. Nutzen Sie diese Gelegenheit!
Seite 11
Formular:
Standblatt für das obligatorische Übungsschiessen und die
Waffenhandhabung [Standblatt Vorschiessen, siehe Anhang 15]
Weitere Informationen zur Waffenhandhabung und der Schiessausbildung erhalten Sie bei
der FJV.
3.5
Jägerprüfung
Mindestens zwei und maximal sechs Jahre nach der Anwärterprüfung kann der Kandidat
zur eigentlichen Jägerprüfung antreten, welche ihn - nach erfolgreichem Abschluss mit
dem Fähigkeitsausweis - schlussendlich zum Pachten von Jagdrevieren befähigt. Diese
Prüfung wird in einem Zürcher Jagdrevier durchgeführt, wobei sich der Kandidat über eine
solide Jagdpraxis ausweisen muss. Der Prüfungsstoff umfasst sämtliche praktischen
Aspekte der Jagdausübung als Jagdpächter und Jagdgast.
Kenntnisse des Prüfungsstoffes der Anwärterprüfung werden dabei vorausgesetzt. Der
Kandidat wird innerhalb eines halben Jahres nach der Anmeldung in Abhängigkeit der
Jahreszeit und den entsprechenden jagdlichen Möglichkeiten zur Prüfung aufgeboten.
Allein mit theoretischen Vorbereitungen ist die Chance auf ein erfolgreiches Bestehen der
Jägerprüfung minimal – jagdpraktische Erfahrungen als Gast in einem zürcherischen Revier
sind also unerlässlich. Engagieren Sie sich unbedingt aktiv um den Anschluss an eines der
zürcherischen Jagdreviere [Anmeldung zur Jägerprüfung, siehe Anhang 16].
4. Jagdaufseher
4.1
Allgemeines
Der Jagdaufseher übt neben seinen jagdpolizeilichen Aufgaben in der Regel viele
zusätzliche Funktionen im Revier aus. Grundsätzlich kann ein Jagdpächter in seinem
Revier auch ohne die Jagdaufseherprüfung die Funktion des Aufsehers ausüben.
Die Revierpächter sind aber berechtigt, einen externen Jagdaufseher anzustellen. Dazu
benötigt dieser einen amtlichen Ausweis, welcher durch die Jagdaufseherprüfung erworben
werden kann sowie die Zustimmung des für das Revier zuständigen Gemeinderates.
4.2
Jagdaufseherprüfung
Zur Jagdaufseherprüfung wird zugelassen, wer die Jägerprüfung vor mindestens 2 Jahren
bestanden hat.
Personen mit einem Jagdfähigkeitsausweis eines Gegenrechtskantons werden zugelassen,
wenn sie vorgängig eine Prüfung im Fach Jagdrecht bestanden haben.
Kandidaten für die Jagdaufseherprüfung müssen sich neben dem Stoff der Anwärter- und
Jägerprüfung über zusätzliche Fachkenntnisse ausweisen. [Anmeldung zur Aufseherprüfung,
siehe Anhang 17].
Seite 12
5. Aktueller Zeitplan
Theoriekurs JagdZürich 2015/16
Strickhof Lindau,
19.00 – 21.00 Uhr
Einführung / Öffentlichkeitsarbeit
Jagdrecht
Jagdhunde
Wildkunde 1
Wildkunde 2
Wildkunde 3
Wildkunde 4
Wald
Waffenkunde
Lebensraum Feld / Wildschaden
Jagdkunde 1
Jagdkunde 2
26. November 2015
03. Dezember 2015
11. Dezember 2015
07. Januar 2016
14. Januar 2016
21. Januar 2016
28. Januar 2016
04. Februar 2016
11. Februar 2016
18. Februar 2016
25. Februar 2016
03. März 2016
Testprüfung
Testprüfung 2015
10. März 2016
Ausbildung Waffenhandhabung
Waffenhandhabung I / 2016
Anmeldeschluss Kurs I / 2016
12. März 2016 (Embrach)
12. Februar 2016
Waffenhandhabung II / 2016
Anmeldeschluss Kurs II / 2016
25. Juni 2016
03. Juni 2016
Betreute Schiessen/
Bedingungsschiessen
Embrach
(08.00 - 10.00 Uhr)
02. April 2016
09. April 2016
16. April 2016
23. April 2016
30. April 2016
14. Mai 2016
02. Juli 2016
20. August 2016
27. August 2016
03. September 2016
10. September 2016
17. September 2016
Theorieprüfung (Anwärter)
Theorieprüfung 2016
14. April 2016
Anmeldeschluss:
1 Monat vor Prüfung!
Schiessprüfung I / 2016
Schiessprüfung II / 2016
21. Mai 2016 (Embrach)
24. September 2016 (Embrach)
Anmeldeschluss:
1 Monat vor Prüfung!
Jägerprüfung
Jägerprüfungen 2016
08./09. September 2016
Achtung: Anmeldeschluss
Jägerprüfungen 2016
01. Juli 2016
Jagdaufseherprüfung
Jagdaufseherprüfung 2016
6./7. Oktober 2016
Achtung: Anmeldeschluss
Jagdaufseherprüfung 2016
30. Juni 2016
Schiessprüfung und Prüfung
Waffenhandhabung (Anwärter)
Seite 13
Praktische Veranstaltungen zur Jägerinnen- /Jägerausbildung
Als Unterstützung zur Ausbildung der Jungjäger und als Vorbereitung auf die Jägerprüfung
bietet JagdZürich praktische Demonstrationen und Kurse an. Wir empfehlen Ihnen
dringend, diese zu besuchen. Alle Demonstrationen und Kurse werden im
Veranstaltungsprogramm von JagdZürich ausgeschrieben. Sie kosten pauschal CHF 150.und können auch einzeln gebucht werden (CHF 30.-).
Wenn Sie sich entscheiden, für gesamthaft CHF 450.- sowohl den Theoriekurs als auch alle
Demonstrationen zu besuchen, erhalten Sie im ersten Jahr die Mitgliedschaft bei
JagdZürich.
Anmeldung (sofern nicht anders vermerkt) an: [email protected]
So, 5. Juni 2016
Vor- und Nachmittag
Demo Jagdlehrpfad, Werkgebäude Brotchorb, Kyburg
Viele Anschauungsobjekte von Jagdtrophäen über Funde aus dem Wald, Waffen,
Optik, Artikel zur Hundeausbildung, Bäume und Sträucher, kleine
"Festwirtschaft"
So, 3. Juli 2016
Vormittag
Demo Reviergang/Jagdjahr, Revier Buch am Irchel
Bauliche Massnahmen, Kirrungen und Ablenkfütterungen. Anlegen von
Salzlecken, günstige Plätze für Kastenfallen, einfacher Aser inklusive
So, 3. Juli 2016
Nachmittag
(kann nur zusammen mit Demo Waldkunde gebucht werden. Siehe folgende
Demo)
Demo Waldkunde/Wildschaden, Revier Buch am Irchel
Waldgang mit Förstern und Jägern, Formen des Waldbaus, WildschadenVerhütungsmassnahmen
Sa, 20. August 2016
Vormittag
(kann nur zusammen mit Demo Reviergang gebucht werden. Siehe vorherige
Demo)
Demo Wildverwertung, Revier Hittnau
Schalenwild sauber aufbrechen und grob zerwirken, Abbalgen und Ausweiden
des Kaninchens, Verwertung der Ente. Einfacher Aser kann gekauft werden
Sa, 20. August 2016
Nachmittag
Demo Jagdhundeführung/Rassenkunde, Revier Hittnau
Gängigste Hunderassen nach FCI-Gruppen, Arbeit ausgebildeter Schweiss-,
Apportier- und Vorstehhunde
Sa, offen
Ganzer Tag
Kurs Gemeinschaftsjagd, Werkhof Brotchorb, Kyburg
Vorbereitungen, Ablauf, Gefahren, Sicherheitsmassnahmen, eigenes Verhalten,
Recht, Wildbrethygiene.
So, 18. September 2016
Vormittag
Anmeldung: Andreas Rippmann, E-Mail: [email protected]
Kurs Abbalgen in der Praxis, Revier Hittnau
Abbalgen eines Fuchses oder anderen Säugetieres, Aufspannen des Balges,
Verwertung Flugwild, Thema Falle
Grafische Darstellung der Prüfungstermine und Kursblöcke [Prüfungstermine und Kursblöcke,
siehe Anhang 18]
Seite 14
6. JagdZürich „Wer sind wir?“






Verein im Sinn des Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Gegründet 1883, als Verein zum Schutze des Wildes und der Jäger insbesondere
gegen die Wilddieberei (die Zeiten haben sich geändert!).
Namensänderung 2008 zum 125. Jubiläum (von Zürcher Jagdschutzverein zu
JagdZürich)
Heute der grösste der drei Jägervereine im Kanton Zürich mit rund 750 Mitgliedern,
neben dem Jagdschutzverein Winterthur (JSVW), dem Verein der Zürcher
Jagdaufseher und dem Zürcher Jagdclub.
Enge personelle und sachliche Zusammenarbeit mit der Kant. Verwaltung und
anderen Organisationen im Bereich.
Herausgeber von Drucksachen wie "Informationen für Zürcher Jäger", Handbuch
der Gemeinschaftsjagd, etc.
Ziele von JagdZürich
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Wir wollen die Zukunft der Jagd selber gestalten und mitbestimmen
Wir wollen die Schlagkraft und den Einfluss aller, die im Kanton Zürich die Jagd
ausüben, auf der politischen Bühne und bei der kantonalen Verwaltung erhöhen. Die
zunehmend verstädterten Stimmbürger müssen unsere Jagd verstehen und besser zur
Kenntnis nehmen.
Wir wollen die Aktivitäten an der Basis ausbauen und, wo nötig, unterstützen.
Wir wollen die Arbeit im Vorstand rationalisieren und zentrale Aufgaben mit
wenigen Spezialisten effizient und transparent erledigen, d.h. unsere personellen
und finanziellen Mittel bündeln und gezielt einsetzen.
JagdZürich berät und unterstützt angehende Jäger und Jägerinnen auf ihrem Weg
zum jagdlichen Fähigkeitsausweis. Wir betreiben zudem Fort- und Weiterbildung
für die bestandenen Jäger und engagieren uns zusammen mit unseren Mitgliedern
stark in der Öffentlichkeitsarbeit. Vom Jahresbeitrag von Fr. 100.00 ist die Hälfte
zweckgebunden für die Öffentlichkeitsarbeit bestimmt. [Beitrittserklärung JagdZürich,
siehe Anhang 19]
7. Allgemeine Empfehlungen
Im Folgenden listen wir Ihnen einige Empfehlungen auf. Diese basieren auf den in den
letzten beiden Jahren am häufigsten gemachten Fehler derjenigen, welche sich für die Jagd
interessieren bzw. entschieden, die Ausbildung anzugehen.
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Lesen Sie die von den Verbänden und der FJV veröffentlichten Dokumentationen
und Rundschreiben genau – sie enthalten viele wertvolle Informationen zur und
rund um die Jagd.
Werden Sie Mitglied mindestens in einem der Verbände. Sie können viele
interessante Kontakte knüpfen und vom riesigen Erfahrungsschatz der Jagenden
profitieren.
Nehmen Sie möglichst früh an den Veranstaltungen der Verbände teil
Beginnen Sie mit dem Schiessen möglichst bald nach Ihrem Entscheid, dass Sie die
Anwärterprüfung absolvieren wollen. Einige Wochen vor der Prüfung mit dem
Training zu beginnen reicht keinesfalls – beginnen Sie noch heute!
Beachten Sie die diversen Anmeldefristen genau – Sie verlieren sonst viel Zeit.
Suchen Sie so schnell wie möglich den Kontakt zu den Pachtgesellschaften in Ihrer
Umgebung.
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Nehmen Sie jede Gelegenheit wahr, mit den örtlichen Jägern zu sprechen.
Offerieren Sie Ihre Mithilfe bei Revierarbeiten oder als Treiber auf der
Gesellschaftsjagd.
Lassen Sie sich gut beraten bezüglich der jagdlichen Ausrüstung, welche bereits vor
der Anwärterprüfung benötigt wird. Es macht absolut keinen Sinn, sich vor der
Prüfung bereits mit diversen teuren Jagdwaffen auszustatten. Eine durchschnittliche
Doppel- oder Bockdoppelflinte genügt für das Schrotschiessen.
Versuchen Sie, die Waffen zu mieten oder zu entlehnen. Welche Waffe für die
Kandidaten die richtige ist, kann häufig erst entschieden werden, wenn klar ist in
welchem Gebiet dann schlussendlich auch gejagt wird.
Das Schiessen mit der Kugel sollte von Anfang an mit einem jagdlichen Kaliber
geübt werden.
Kombinierte Waffen sind für die Ausbildung und das Prüfungsschiessen nicht zu
empfehlen
8. Übersicht der benötigten Unterlagen und Formulare
Beschreibung
Bestellung Hardcopy /
Kontakt
Anhang 1
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wild lebender
Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [Jagdgesetz, JSG]
http://www.fjv.zh.ch/
Anhang 2
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere
und Vögel vom 29. Februar 1988 [Jagdverordnung, JSV]
http://www.fjv.zh.ch/
Anhang 3
Gesetz über die Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929
http://www.fjv.zh.ch/
Anhang 4
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Jagd und Vogelschutz
(Jagdverordnung) vom 5. November 1975 [Jagdverordnung]
http://www.fjv.zh.ch/
Anhang 5
Verordnung über die Jägerprüfung (Ausgabe 2003)
http://www.fjv.zh.ch/
Anhang 5.1
Reglement über die Jagdprüfungen vom 11. März 2013
http://www.fjv.zh.ch/
Anhang 6
Gesuch um Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister
http://www.fjv.zh.ch/
Anhang 7
Zeugnis für den Erwerb von Jagdfähigkeitsausweisen sowie von
auswärtigen Jagdpässen
http://www.fjv.zh.ch/
Anhang 8
Anmeldung zur Anwärterprüfung
http://www.fjv.zh.ch/
Anhang 9
Bestellformular „Jagen in der Schweiz“
http://www.fjv.zh.ch/
Anhang 10
Anmeldung Ausbildungskurs Anwärterprüfung 2015/16
http://www.fjv.zh.ch/
Anhang 11a
Anmeldung Kurs Waffenhandhabung I/2016
http://www.fjv.zh.ch/
Anhang 11b
Anmeldung Kurs Waffenhandhabung II/2016
http://www.fjv.zh.ch/
Anhang 12
Sicherheitsverhalten beim Schrot- und Kugelschiessen im Stand
http://www.fjv.zh.ch/
Anhang 13
Jungjäger: Ausbildung Waffenhandhabung und Schiessen
http://www.fjv.zh.ch/
Anhang 14
Leitfaden Waffenhandhabung im Rahmen der Anwärterprüfung
http://www.fjv.zh.ch/
Anhang 15
Standblatt für das obligatorische Übungsschiessen und die
Waffenhandhabung
http://www.fjv.zh.ch/
Anhang 16
Anmeldeformular für die Jägerprüfung
http://www.fjv.zh.ch/
Anhang 17
Anhang 18
Anmeldeformular für die Jagdaufseherprüfung
Prüfungstermine und Kursblöcke
http://www.fjv.zh.ch/
Anhang 18a
Erläuterungen zu Prüfungsterminen und Kursblöcken
http://www.fjv.zh.ch/
Anhang 19
Beitrittsformular JagdZürich
http://www.jagdzuerich.ch/
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Die gesamte Dokumentation kann für CHF 20.- auf CD und für CHF 50.- in gedruckter
Form bestellt werden. Alle Dokumente finden Sie unter den entsprechenden Links im
Internet.
Baudirektion Kanton Zürich
Amt für Landschaft und Natur
Fischerei- und Jagdverwaltung
Postfach
8090 Zürich
Tel. + 41 52 397 70 70
Fax. +41 52 397 70 80
[email protected]
http://www.fjv.zh.ch/
Lindau, September 2015