Jägerprüfungen im Kanton Zürich Wegleitung für Interessenten zur Absolvierung der Jägerprüfung im Kanton Zürich Wo immer für Personen die männliche Form verwendet wird, sind auch alle entsprechenden weiblichen Personen gemeint. Wegleitung Jägerprüfung 201509.docx Seite 2 1. Einleitung ............................................................................................................. 3 2. Die Jagd im Kanton Zürich .................................................................................. 5 3. Wie wird man im Kanton Zürich Jäger ................................................................ 5 3.1 Allgemeines .................................................................................................. 5 3.2 Gesetzliche Grundlagen ............................................................................... 6 3.2.1. Bundesgesetz und Bundesverordnung .................................................... 6 3.2.2. Zürcherische Gesetzgebung und Verordnung ......................................... 6 3.2.3. Vorschriften über die Jägerprüfung ........................................................ 7 3.2.4. Jagdausschlussgründe ............................................................................. 7 3.3 System der Ausbildung ................................................................................ 7 3.4 Anwärterprüfung ......................................................................................... 8 3.4.1. Ausbildungsunterlagen ........................................................................... 8 3.4.2. Theoretische Ausbildungskurse .............................................................. 8 3.4.3. Waffenhandhabung ................................................................................ 9 3.4.4. Bedingungsschiessen / Schiesskurse ..................................................... 10 3.5 4. 5. Jägerprüfung .............................................................................................. 11 Jagdaufseher ...................................................................................................... 11 4.1 Allgemeines ................................................................................................ 11 4.2 Jagdaufseherprüfung ................................................................................. 11 Aktueller Zeitplan .............................................................................................. 12 Praktische Veranstaltungen zur Jägerinnen- /Jägerausbildung ........................ 13 6. JagdZürich „Wer sind wir?“ .............................................................................. 14 Ziele von JagdZürich ............................................................................................ 14 7. Allgemeine Empfehlungen ................................................................................. 14 8. Übersicht der benötigten Unterlagen und Formulare ........................................ 15 Seite 3 1. Einleitung Sehr geehrte Interessentin an der Zürcher Jägerprüfung Sehr geehrter Interessent Früher galt die Jagd als erholsame und exklusive Freizeitbeschäftigung, heute beinhaltet sie einen umfassenden Leistungsauftrag der Öffentlichkeit. Ökologische und wirtschaftliche Aspekte aus Landwirtschaft und Forst gehören ebenso dazu wie der gesetzliche Auftrag, sich nachhaltig für Lebensräume, Artenvielfalt und Schadensverhütung einzusetzen. Das natürliche Umfeld hat sich in den vergangenen Jahrzehnten dramatisch verändert. Die Eingriffe des Menschen in die Natur haben ihre Spuren hinterlassen. Für unsere Wildtiere steht immer weniger Lebensraum zur Verfügung, die Zerstückelung der verbleibenden Biotope geht rasend schnell vorwärts. Die Natur wird von immer mehr Menschen und immer stärker divergierenden Interessensgruppen genutzt. Gerade in diesem schwierigen Umfeld kommt dem Leistungsauftrag der Jäger eine zentrale Bedeutung zu. Die Jäger haben und werden auch künftig dazu beitragen, dass das, was an Natürlichkeit noch vorhanden ist, nachhaltig erhalten, oder dort wo möglich, gemeinsam mit den Vollzugsbehörden wieder hergestellt werden kann. Wildtiere und Menschen sind, um langfristig überleben zu können, darauf angewiesen, funktionierende Ökosysteme zur Verfügung zu haben. Funktionierende Ökosysteme basieren auf natürlichen Lebensräumen für Flora, Fauna, Menschen und auf der Artenvielfalt. Das Überleben vieler Wildtierarten hängt von der Artenvielfalt ab. Geht der Artenverlust so weiter wie in den vergangenen Jahrzehnten, so werden die für uns existenziell wichtigen Systeme der Natur ins Wanken geraten. Der Verlust einer einzigen Art kann in einem geschwächten System kaskadenartig eine grosse Katastrophe auslösen. Damit ist indirekt auch der Mensch von diesen Entwicklungen betroffen. Auch der Mensch profitiert enorm von funktionierenden Ökosystemen. Nahrung, Energie oder Medikamente sind nur einige der Produkte der Natur, welche dem Menschen sehr konkreten Nutzen generieren. Intakte Systeme sind biodiverse Systeme und in ihrer Existenz weit sicherer als instabile Formen. Stabilität im Lebensraum des Menschen (Ökosystem, Biotop) erzeugt eher Sicherheit und Zufriedenheit und damit auch Motivation zur weiteren nachhaltigen Entwicklung. Wildtiere sind zentrale Indikatoren eines intakten Lebensraumes. Die strategischen Zielsetzungen der Jagd sind denn auch genau in diesem Bereich angesetzt (siehe Bundesgesetz). Die Artenvielfalt und Lebensräume unserer wildlebenden Säugetiere, Vögel und Fische sind zu erhalten, bedrohte Tierarten müssen geschützt werden, Schäden an der Umwelt, verursacht durch Ungleichgewichte in den Wildtierbeständen, sind zu vermeiden. Es freut uns, dass Sie Interesse an der Jägerprüfung des Kantons Zürich zeigen. Denn jagen heisst nicht nur Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Kreatur zu tragen, sondern unsere Natur im Verbund von Landschaft, Jahreszeit, Witterung und wildlebenden Tieren besonders intensiv zu erleben. Seite 4 Die vor Ihnen liegende Unterlage soll Ihnen einerseits aufzeigen, worum es bei der Jagd im Kanton Zürich geht; andererseits soll sie Ihnen aber auch darstellen, wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie sich entschlossen haben, die entsprechenden Prüfungen zu absolvieren. ALN Amt für Landschaft und Natur Fischerei- und Jagdverwaltung Seite 5 2. Die Jagd im Kanton Zürich Im Kanton Zürich wird nach dem Reviersystem gejagt. Die insgesamt 171 Pachtgesellschaften bestehen teilweise seit vielen Jahren. In der Regel entsprechen die Jagdreviere den Gemeindegebieten, in welchen von den politischen Gemeinden das Jagdrecht über einen Zeitraum von acht Jahren an eine Jagdgesellschaft verpachtet wird. Jäger, welche im Rahmen der im Kanton Zürich üblichen Versteigerung den Zuschlag für ein Revier erhalten, sind berechtigt, gegen Entrichtung eines marktgerechten Pachtzinses an den Kanton, im betreffenden Gebiet zu jagen. Die Pächter verpflichten sich aber durch die Übernahme einer Pacht auch zu enormen Leistungen gegenüber der Öffentlichkeit. Die Jagd im dicht besiedelten Kanton Zürich erfordert heute seitens der Jägerschaft besondere Eigenschaften. Der Jäger muss damit umgehen können, dass die Forderungen und Ansprüche aller anderen, naturnutzenden Interessensgruppen ständig wachsen. Er muss bereit sein, neben all den jagdlichen Problemen die es zu lösen gilt, sich auch mit ökologischen- und Kommunikationsfragen auseinander zu setzen. Die Jäger tragen zudem die Hauptverantwortung für Verhütung und Vergütung von Wildschäden. Und gerade diese Problematik hat im Zusammenhang mit dem Schwarzwild in den vergangenen Jahren für Spannungen und Zündstoff zwischen Jagd und Landwirtschaft geführt. Die Zeiten der isolierten, individuellen und teilweise verherrlichten Jagd sind in unserer Region wohl endgültig vorbei. Die Jagd und damit viele der Jäger stehen unter grossem öffentlichem Druck. Das Image der Jagd hat sich in den vergangenen Jahrzehnten nur unwesentlich verändert – hat aber heute, im Gegensatz zu früher, für das Weiterbestehen der bei uns noch praktizierten, freiheitlichen Jagdausübung existenzielle Bedeutung. Ein Jäger braucht demnach neben der Fähigkeit, einen sicheren Schuss auf ein Wildtier anbringen zu können, auch die Gabe, die Jagd so auszuüben, dass ein vernünftiges Nebeneinander aller legitimen Nutzungsansprüche des Lebensraumes der Wildtiere möglich ist bzw. bleibt. Ein Jäger benötigt auch Zeit, um all diese Aufgaben erfolgreich erfüllen zu können, viel Zeit! Sind Sie sich bewusst, dass diese Zeit irgendwo anders abgeht! 3. Wie wird man im Kanton Zürich Jäger 3.1 Allgemeines Im Jahre 2003 wurde im Kanton Zürich von der Fischerei- und Jagdverwaltung (FJV) in Zusammenarbeit mit der kantonalen Jagdkommission die neue Jägerprüfung entwickelt und eingeführt. Ziel der neuen Jägerprüfung war und ist es nach wie vor, potenziellen Interessenten den Einstieg in die Jagd mit vernünftigem zeitlichem Aufwand zu ermöglichen. Obwohl es heute im Kanton Zürich möglich ist, die Anwärterprüfung (theoretischer Teil) ohne jeden Kontakt zu praktizierenden Jägern oder einer Pachtgesellschaft erfolgreich zu absolvieren, raten wir Ihnen dringend, eben diesen Kontakt lange vor den ersten Prüfungen zu suchen. Nur Praktiker können Ihnen ein realistisches Bild der heutigen Jagd vermitteln. Dieses Bild muss Ihnen als Grundlage für Ihren wegweisenden Entscheid dienen, Jäger werden zu wollen. Jagd ist Anwendung, nicht Lehrbuchtheorie. Diese Anwendung müssen Sie selbst erleben. Seite 6 3.2 Gesetzliche Grundlagen 3.2.1. Bundesgesetz und Bundesverordnung Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [Jagdgesetz, JSG, siehe Anhang 1] bestimmen die Kantone die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, sie legen das Jagdsystem und die Jagdgebiete fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht. Art. 4 JSG legt fest, dass wer jagen will eine kantonale Jagdberechtigung benötigt und dass die Jagdberechtigung jenen erteilt wird, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachgewiesen haben, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Die Verordnung über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel [Jagdverordnung, JSV, siehe Anhang 2] vom 29. Februar 1988 weist in Art. 15 den Vollzug des Gesetzes den Kantonen zu. Die Kantone haben also entsprechende Ausführungsbestimmungen zu erlassen. 3.2.2. Zürcherische Gesetzgebung und Verordnung Im § 11 des Gesetzes über die Jagd und Vogelschutz [Jagdgesetz, JG, siehe Anhang 3] vom 12. Mai 1929 wird geregelt, wer im Kanton Zürich davon ausgeschlossen ist einen Jagdpass zu erwerben. In diesem Artikel unter Punkt g) wird denn auch indirekt festgehalten, dass man sich über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten auszuweisen hat, andernfalls man keinen Pass erwerben kann. § 14bis schreibt vor, dass der Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten gemäss vorher erwähntem § 11 lit. g durch das Bestehen einer Jägerprüfung erbracht werden muss. Diese Prüfung hat neben umfangreichen theoretischen Kenntnissen auch die praktische Seite der Jagd zu berücksichtigen. Ebenfalls in § 14 bis ist erwähnt, dass der Regierungsrat die Prüfungsvorschriften zu erlassen hat und eine Prüfungskommission bestellt. Personen, welche bereits in einem anderen Kanton eine Jagdprüfung absolviert haben, können von den heute bestehenden Gegenrechtserklärungen (AG, BE, BL, GL, LU, SG, SH, SO, SZ, TG, ZG) profitieren. Die Prüfungen dieser Kantone und von BadenWürttemberg sind im Kanton Zürich anerkannt, es muss daher keine Prüfung im Kanton Zürich absolviert werden, um hier jagen zu können. Dabei gilt bei der gegenseitigen Anerkennung von Jägerprüfungen das Wohnortsprinzip. Jägerprüfungen, die unter Umgehung des Wohnortsprinzips erworben worden sind, werden nicht anerkannt. Wenn eine im Kanton Zürich wohnhafte Person die Jägerprüfung in einem Gegenrechtskanton oder im Ausland absolvieren will, muss sie vor der Prüfung von der FJV eine entsprechende Zustimmung einholen. Eine solche Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können, die eine Abweichung vom Wohnortsprinzip zu begründen vermögen. Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Jagd und Vogelschutz [Jagdverordnung, JV, siehe Anhang 4] vom 5. November 1975 schreibt in § 1, dass nur Inhaber eines staatlichen Jagdpasses überhaupt jagdberechtigt seien. Mehrere gesetzliche und vertragliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit von den Behörden ein derartiger Pass ausgehändigt werden kann. Schriftliche Bestätigung, dass keine Ausschlussgründe gemäss § 11 JG vorliegen Versicherungsnachweis Bestandene Jägerprüfung (oder Jägerprüfung aus Gegenrechtskanton) Seite 7 Nachweis der periodischen Schiessprüfung 3.2.3. Vorschriften über die Jägerprüfung Gemäss § 14 bis hat der Regierungsrat die Prüfungsvorschriften zu erlassen und eine Prüfungskommission zu bestellen. In der Verordnung über die Jägerprüfung vom 10. September 2003 [Verordnung über die Jägerprüfung, siehe Anhang 5] und dem [Reglement über die Jagdprüfungen vom 11. März 2013 siehe Anhang 5.1] sind alle Vorschriften rund um die Prüfung zusammengefasst 3.2.4. Jagdausschlussgründe Gemäss § 11 des [JG, siehe Anhang 3] sind von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses ausgeschlossen: Minderjährige und Verbeiständete; Personen, die für sich oder ihre Angehörigen öffentliche Unterstützung beziehen oder eine solche nicht zurückerstattet haben; Personen, auf welche infolge Konkurses oder fruchtloser Pfändung Verlustscheine bestehen, sofern sie nicht den Nachweis erbringen, dass diese durch Zahlung, Nachlass oder Verzicht der Gläubiger hinfällig geworden sind, sowie Personen, gegen die der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden ist; Personen, die mit der Bezahlung von Steuern im Verzug sind; Personen, die durch rechtskräftiges Urteil von der Jagdberechtigung ausgeschlossen sind; Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung im Sinne von § 19 nachweisen; Personen, die sich nicht über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten ausweisen können; Personen, die durch ihr Verhalten bewiesen haben, dass sie die Schusswaffe unvorsichtig führen; Personen, die einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Jagd- und Fischereivorschriften oder wegen Missachtung von jagdlichen Vorschriften im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen bestraft worden sind; Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens* zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind; (*z.B. Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ)) Der Prüfungsanmeldung sind ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister [Gesuch um Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, siehe Anhang 6] und ein Zeugnis der Wohnortsgemeinde für die Zulassung zur theoretischen Anwärterprüfung. [Zeugnis für den Erwerb von Jagdfähigkeitsausweisen sowie von auswärtigen Jagdpässen, siehe Anhang 7] beizulegen. 3.3 System der Ausbildung Die Jägerprüfung ist in zwei Abschnitte aufgeteilt: Im ersten Abschnitt befasst sich der Kandidat vor allem mit den jagdtheoretischen Grundlagen und der Schiessfertigkeit. In der Regel werden begleitend zum Selbststudium des Lehrmittels für die Zürcher Jägerprüfung der Ausbildungskurs der Jagdschutzverbände des Kantons Zürich oder Kurse von privaten Anbietern besucht. Nach dieser ca. sechs Monate dauernden Lernphase und dem erfolgreichen Absolvieren der Anwärterprüfung ist Seite 8 der Kandidat berechtigt, während maximal sechs Jahren als Jahresgast im Kanton Zürich zu jagen (= Anwärterstatus). Der zweite Abschnitt der Ausbildung basiert auf den auf die Anwärterprüfung folgenden zwei bis sechs Jahren. Während dieser Zeit soll sich der Kandidat die für einen Jagdpächter notwendigen jagdpraktischen Erfahrungen aneignen. Diese Ausbildung wird mit der eigentlichen Jägerprüfung, welche frühestens zwei Jahre nach dem Bestehen der Anwärterprüfung absolviert werden kann, anlässlich einer vor allem praktischen Prüfung in einem Zürcher Jagdrevier abgeschlossen. Wenn diese praktische Prüfung nicht innerhalb von sechs Jahren nach der Anwärterprüfung abgelegt wird, verfallen der Anwärterstatus und damit die entsprechende Jagdberechtigung. 3.4 Anwärterprüfung Die Anwärterprüfung besteht aus einer Theorieprüfung, in welcher die Fragen grösstenteils nach dem Multiple-Choice-Verfahren schriftlich zu beantworten sind, sowie einer Schiessprüfung. Zur Theorieprüfung wird zugelassen, wer nachweist, dass keine Ausschlussgründe gemäss § 11 JSG vorliegen. Stark gewichtet wird an der Schiessprüfung der Umgang mit der Waffe, die Waffenhandhabung. Verlangt ist die sichere Handhabung der verwendeten Kugel-, Schrot- und Faustfeuerwaffe, einschliesslich Zielvorrichtungen. An der Schiessprüfung selbst muss der Kandidat sein Können im Schrotschiessen und Kugelschiessen unter Beweis stellen. Der theoretische Teil der Anwärterprüfung wird einmal im Jahr (im Frühling) durchgeführt, die Schiessprüfung zweimal im Jahr (Frühling und Herbst). Formular Anmeldeformular Anwärterprüfung [Anmeldung zur Anwärterprüfung siehe Anhang 8], [Formular „Gesuch um Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister“ siehe Anhang 6] 3.4.1. Ausbildungsunterlagen Das Lehrmittel „Jagen in der Schweiz – auf dem Weg zur Jägerprüfung“ enthält den gesamten prüfungsrelevanten Stoff des theoretischen Teils der Anwärterprüfung des Kantons Zürich (siehe auch http://www.jageninderschweiz.ch) Mit Hilfe dieser Unterlage sollte es Ihnen grundsätzlich möglich sein, sich das theoretische Prüfungswissen im Selbststudium anzueignen. Trotzdem empfehlen wir Ihnen aber einen der angebotenen, begleitenden Kurse zur Theorie zu besuchen. (siehe Seite 8). Das Werk „Jagen in der Schweiz – auf dem Weg zur Jägerprüfung“, welches auch für anderweitige Naturfreunde interessant ist, kann zum Preis von Fr. 86.- bei der FJV bezogen werden Bestellformular [Bestellformular "Jagen in der Schweiz – auf dem Weg zur Jägerprüfung", sieheAnhang 9]. 3.4.2. Theoretische Ausbildungskurse Die Kurse vermitteln den prüfungsrelevanten Stoff in Form von professionellen Vorlesungen diverser, erfahrener Dozenten. Sie haben im Rahmen der Kurse auch die Möglichkeit, an einer Testprüfung teilzunehmen. Ebenfalls wichtig sind die Kontakte, welche an diesen Veranstaltungen geknüpft werden können und natürlich die jederzeit aktuellen Informationen. Seite 9 Zurzeit existieren folgende Angebote: JagdZürich Der Theoriekurs wird einmal jährlich durchgeführt. Er beginnt jeweils im November und dauert bis in den März, bis kurz vor der theoretischen Prüfung. Kosten: CHF 300.- (inkl. 5 praktischen Demonstrationen CHF 450.-) Nächster Kurs: Strickhofkurs für Anwärter Jägerprüfung 2015/16 Beginn: 26. November 2015 [Anmeldung Ausbildungskurs 2015/16, siehe Anhang 10] Private Jagdschule Säuliamt, Ralph Hort, Telefon 079 249 28 33, Mail [email protected] 3.4.3. Waffenhandhabung Das Fach Waffenhandhabung wird vorgängig zur Schiessausbildung instruiert. Anlässlich der Schiessprüfung wird vorab die Waffenhandhabung gleichwertig wie das eigentliche Schiessprogramm geprüft. Das Bestehen der Prüfung Waffenhandhabung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Schiessprüfung. Der Besuch des von JagdZürich angebotenen Kurses ist zwar nicht obligatorische Voraussetzung der Zulassung zur Prüfung, er wird aber dringend empfohlen. In der Kursgebühr Waffenhandhabung ist der Besuch der Übungsschiessen (Termine siehe Seite 10) inbegriffen. Nächste Kurse 12. März 2016 25. Juni 2016 07.00 - 10.00 Uhr 07.00 - 10.00 Uhr Jagdschiessanlage Embrach Jagdschiessanlage Embrach Seite 10 Wichtige zusätzliche Unterlagen Sicherheitsvorschriften beim Schrot- und Kugelschiessen im Stand [Sicherheitsverhalten] siehe Anhang 12] Jungjäger: Ausbildung Waffenhandhabung und Schiessen. [Jungjäger: Ausbildung Waffenhandhabung und Schiessen, siehe Anhang 13] Leitfaden Waffenhandhabung im Rahmen der Anwärterprüfung [Leitfaden Waffenhandhabung, siehe Anhang 14] 3.4.4. Bedingungsschiessen / Schiesskurse Als Vorbereitung auf die Schiessprüfung werden praktische Schiessübungen und Ausbildungskurse angeboten. Diese werden in der Jagdschiessanlage Embrach durchgeführt. Anlässlich dieser Schiessübungen wird jeder teilnehmende Schütze durch die anwesenden Instruktoren bezüglich Standsicherheit/Waffenhandhabung überprüft, dies wird auf dem offiziellen, persönlichen Standblatt bestätigt. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass alle Schützen, welche mit einer Waffe den Schiessstand betreten, über die Sicherheitsvorschriften und das richtige Verhalten im Schiessstand informiert sind. Diese Übungstage dienen Ihnen auch dazu, das zur Prüfungszulassung obligatorische Bedingungsschiessen rechtzeitig zu absolvieren. Das Bedingungsschiessen kann als Testprüfung betrachtet werden: Sie schiessen das Prüfungsprogramm unter prüfungsähnlichen Bedingungen, bzw. belegen im praktischen Test, dass Sie fähig sind die Schiessprüfung auch zu bestehen. Nächste Daten Übungs- und Bedingungsschiessen 05. September 2015 12. September 2015 19. September 2015 02. April 2016 09. April 2016 16. April 2016 23. April 2016 30. April 2016 14. Mai 2016 02. Juli 2016 20. August 2016 27. August 2016 03. September 2016 10. September 2016 17. September 2016 08.00 – 10.00 Uhr 08.00 – 10.00 Uhr 08.00 – 10.00 Uhr 08.00 – 10.00 Uhr 08.00 – 10.00 Uhr 08.00 – 10.00 Uhr 08.00 – 10.00 Uhr 08.00 – 10.00 Uhr 08.00 – 10.00 Uhr 08.00 – 10.00 Uhr 08.00 – 10.00 Uhr 08.00 – 10.00 Uhr 08.00 – 10.00 Uhr 08.00 – 10.00 Uhr 08.00 – 10.00 Uhr Embrach (begleitetes Schiessen) Embrach (begleitetes Schiessen) Embrach (begleitetes Schiessen) Embrach (begleitetes Schiessen) Embrach (begleitetes Schiessen) Embrach (begleitetes Schiessen) Embrach (begleitetes Schiessen) Embrach (begleitetes Schiessen) Embrach (begleitetes Schiessen) Embrach (begleitetes Schiessen) Embrach (begleitetes Schiessen) Embrach (begleitetes Schiessen) Embrach (begleitetes Schiessen) Embrach (begleitetes Schiessen) Embrach (begleitetes Schiessen) Das Bedingungsschiessen kann nur an diesen Daten absolviert werden! In der Kursgebühr Waffenhandhabung ist der Besuch der Übungsschiessen inbegriffen. Beginnen Sie mit dem Schiessen so früh wie möglich. Auch wenn Sie erst im Frühling zur Theorie- und Schiessprüfung antreten, steht Ihnen der Waffenhandhabungskurs vom Juli mit den begleiteten Schiessen zur Verfügung. Nutzen Sie diese Gelegenheit! Seite 11 Formular: Standblatt für das obligatorische Übungsschiessen und die Waffenhandhabung [Standblatt Vorschiessen, siehe Anhang 15] Weitere Informationen zur Waffenhandhabung und der Schiessausbildung erhalten Sie bei der FJV. 3.5 Jägerprüfung Mindestens zwei und maximal sechs Jahre nach der Anwärterprüfung kann der Kandidat zur eigentlichen Jägerprüfung antreten, welche ihn - nach erfolgreichem Abschluss mit dem Fähigkeitsausweis - schlussendlich zum Pachten von Jagdrevieren befähigt. Diese Prüfung wird in einem Zürcher Jagdrevier durchgeführt, wobei sich der Kandidat über eine solide Jagdpraxis ausweisen muss. Der Prüfungsstoff umfasst sämtliche praktischen Aspekte der Jagdausübung als Jagdpächter und Jagdgast. Kenntnisse des Prüfungsstoffes der Anwärterprüfung werden dabei vorausgesetzt. Der Kandidat wird innerhalb eines halben Jahres nach der Anmeldung in Abhängigkeit der Jahreszeit und den entsprechenden jagdlichen Möglichkeiten zur Prüfung aufgeboten. Allein mit theoretischen Vorbereitungen ist die Chance auf ein erfolgreiches Bestehen der Jägerprüfung minimal – jagdpraktische Erfahrungen als Gast in einem zürcherischen Revier sind also unerlässlich. Engagieren Sie sich unbedingt aktiv um den Anschluss an eines der zürcherischen Jagdreviere [Anmeldung zur Jägerprüfung, siehe Anhang 16]. 4. Jagdaufseher 4.1 Allgemeines Der Jagdaufseher übt neben seinen jagdpolizeilichen Aufgaben in der Regel viele zusätzliche Funktionen im Revier aus. Grundsätzlich kann ein Jagdpächter in seinem Revier auch ohne die Jagdaufseherprüfung die Funktion des Aufsehers ausüben. Die Revierpächter sind aber berechtigt, einen externen Jagdaufseher anzustellen. Dazu benötigt dieser einen amtlichen Ausweis, welcher durch die Jagdaufseherprüfung erworben werden kann sowie die Zustimmung des für das Revier zuständigen Gemeinderates. 4.2 Jagdaufseherprüfung Zur Jagdaufseherprüfung wird zugelassen, wer die Jägerprüfung vor mindestens 2 Jahren bestanden hat. Personen mit einem Jagdfähigkeitsausweis eines Gegenrechtskantons werden zugelassen, wenn sie vorgängig eine Prüfung im Fach Jagdrecht bestanden haben. Kandidaten für die Jagdaufseherprüfung müssen sich neben dem Stoff der Anwärter- und Jägerprüfung über zusätzliche Fachkenntnisse ausweisen. [Anmeldung zur Aufseherprüfung, siehe Anhang 17]. Seite 12 5. Aktueller Zeitplan Theoriekurs JagdZürich 2015/16 Strickhof Lindau, 19.00 – 21.00 Uhr Einführung / Öffentlichkeitsarbeit Jagdrecht Jagdhunde Wildkunde 1 Wildkunde 2 Wildkunde 3 Wildkunde 4 Wald Waffenkunde Lebensraum Feld / Wildschaden Jagdkunde 1 Jagdkunde 2 26. November 2015 03. Dezember 2015 11. Dezember 2015 07. Januar 2016 14. Januar 2016 21. Januar 2016 28. Januar 2016 04. Februar 2016 11. Februar 2016 18. Februar 2016 25. Februar 2016 03. März 2016 Testprüfung Testprüfung 2015 10. März 2016 Ausbildung Waffenhandhabung Waffenhandhabung I / 2016 Anmeldeschluss Kurs I / 2016 12. März 2016 (Embrach) 12. Februar 2016 Waffenhandhabung II / 2016 Anmeldeschluss Kurs II / 2016 25. Juni 2016 03. Juni 2016 Betreute Schiessen/ Bedingungsschiessen Embrach (08.00 - 10.00 Uhr) 02. April 2016 09. April 2016 16. April 2016 23. April 2016 30. April 2016 14. Mai 2016 02. Juli 2016 20. August 2016 27. August 2016 03. September 2016 10. September 2016 17. September 2016 Theorieprüfung (Anwärter) Theorieprüfung 2016 14. April 2016 Anmeldeschluss: 1 Monat vor Prüfung! Schiessprüfung I / 2016 Schiessprüfung II / 2016 21. Mai 2016 (Embrach) 24. September 2016 (Embrach) Anmeldeschluss: 1 Monat vor Prüfung! Jägerprüfung Jägerprüfungen 2016 08./09. September 2016 Achtung: Anmeldeschluss Jägerprüfungen 2016 01. Juli 2016 Jagdaufseherprüfung Jagdaufseherprüfung 2016 6./7. Oktober 2016 Achtung: Anmeldeschluss Jagdaufseherprüfung 2016 30. Juni 2016 Schiessprüfung und Prüfung Waffenhandhabung (Anwärter) Seite 13 Praktische Veranstaltungen zur Jägerinnen- /Jägerausbildung Als Unterstützung zur Ausbildung der Jungjäger und als Vorbereitung auf die Jägerprüfung bietet JagdZürich praktische Demonstrationen und Kurse an. Wir empfehlen Ihnen dringend, diese zu besuchen. Alle Demonstrationen und Kurse werden im Veranstaltungsprogramm von JagdZürich ausgeschrieben. Sie kosten pauschal CHF 150.und können auch einzeln gebucht werden (CHF 30.-). Wenn Sie sich entscheiden, für gesamthaft CHF 450.- sowohl den Theoriekurs als auch alle Demonstrationen zu besuchen, erhalten Sie im ersten Jahr die Mitgliedschaft bei JagdZürich. Anmeldung (sofern nicht anders vermerkt) an: [email protected] So, 5. Juni 2016 Vor- und Nachmittag Demo Jagdlehrpfad, Werkgebäude Brotchorb, Kyburg Viele Anschauungsobjekte von Jagdtrophäen über Funde aus dem Wald, Waffen, Optik, Artikel zur Hundeausbildung, Bäume und Sträucher, kleine "Festwirtschaft" So, 3. Juli 2016 Vormittag Demo Reviergang/Jagdjahr, Revier Buch am Irchel Bauliche Massnahmen, Kirrungen und Ablenkfütterungen. Anlegen von Salzlecken, günstige Plätze für Kastenfallen, einfacher Aser inklusive So, 3. Juli 2016 Nachmittag (kann nur zusammen mit Demo Waldkunde gebucht werden. Siehe folgende Demo) Demo Waldkunde/Wildschaden, Revier Buch am Irchel Waldgang mit Förstern und Jägern, Formen des Waldbaus, WildschadenVerhütungsmassnahmen Sa, 20. August 2016 Vormittag (kann nur zusammen mit Demo Reviergang gebucht werden. Siehe vorherige Demo) Demo Wildverwertung, Revier Hittnau Schalenwild sauber aufbrechen und grob zerwirken, Abbalgen und Ausweiden des Kaninchens, Verwertung der Ente. Einfacher Aser kann gekauft werden Sa, 20. August 2016 Nachmittag Demo Jagdhundeführung/Rassenkunde, Revier Hittnau Gängigste Hunderassen nach FCI-Gruppen, Arbeit ausgebildeter Schweiss-, Apportier- und Vorstehhunde Sa, offen Ganzer Tag Kurs Gemeinschaftsjagd, Werkhof Brotchorb, Kyburg Vorbereitungen, Ablauf, Gefahren, Sicherheitsmassnahmen, eigenes Verhalten, Recht, Wildbrethygiene. So, 18. September 2016 Vormittag Anmeldung: Andreas Rippmann, E-Mail: [email protected] Kurs Abbalgen in der Praxis, Revier Hittnau Abbalgen eines Fuchses oder anderen Säugetieres, Aufspannen des Balges, Verwertung Flugwild, Thema Falle Grafische Darstellung der Prüfungstermine und Kursblöcke [Prüfungstermine und Kursblöcke, siehe Anhang 18] Seite 14 6. JagdZürich „Wer sind wir?“ Verein im Sinn des Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Gegründet 1883, als Verein zum Schutze des Wildes und der Jäger insbesondere gegen die Wilddieberei (die Zeiten haben sich geändert!). Namensänderung 2008 zum 125. Jubiläum (von Zürcher Jagdschutzverein zu JagdZürich) Heute der grösste der drei Jägervereine im Kanton Zürich mit rund 750 Mitgliedern, neben dem Jagdschutzverein Winterthur (JSVW), dem Verein der Zürcher Jagdaufseher und dem Zürcher Jagdclub. Enge personelle und sachliche Zusammenarbeit mit der Kant. Verwaltung und anderen Organisationen im Bereich. Herausgeber von Drucksachen wie "Informationen für Zürcher Jäger", Handbuch der Gemeinschaftsjagd, etc. Ziele von JagdZürich Wir wollen die Zukunft der Jagd selber gestalten und mitbestimmen Wir wollen die Schlagkraft und den Einfluss aller, die im Kanton Zürich die Jagd ausüben, auf der politischen Bühne und bei der kantonalen Verwaltung erhöhen. Die zunehmend verstädterten Stimmbürger müssen unsere Jagd verstehen und besser zur Kenntnis nehmen. Wir wollen die Aktivitäten an der Basis ausbauen und, wo nötig, unterstützen. Wir wollen die Arbeit im Vorstand rationalisieren und zentrale Aufgaben mit wenigen Spezialisten effizient und transparent erledigen, d.h. unsere personellen und finanziellen Mittel bündeln und gezielt einsetzen. JagdZürich berät und unterstützt angehende Jäger und Jägerinnen auf ihrem Weg zum jagdlichen Fähigkeitsausweis. Wir betreiben zudem Fort- und Weiterbildung für die bestandenen Jäger und engagieren uns zusammen mit unseren Mitgliedern stark in der Öffentlichkeitsarbeit. Vom Jahresbeitrag von Fr. 100.00 ist die Hälfte zweckgebunden für die Öffentlichkeitsarbeit bestimmt. [Beitrittserklärung JagdZürich, siehe Anhang 19] 7. Allgemeine Empfehlungen Im Folgenden listen wir Ihnen einige Empfehlungen auf. Diese basieren auf den in den letzten beiden Jahren am häufigsten gemachten Fehler derjenigen, welche sich für die Jagd interessieren bzw. entschieden, die Ausbildung anzugehen. Lesen Sie die von den Verbänden und der FJV veröffentlichten Dokumentationen und Rundschreiben genau – sie enthalten viele wertvolle Informationen zur und rund um die Jagd. Werden Sie Mitglied mindestens in einem der Verbände. Sie können viele interessante Kontakte knüpfen und vom riesigen Erfahrungsschatz der Jagenden profitieren. Nehmen Sie möglichst früh an den Veranstaltungen der Verbände teil Beginnen Sie mit dem Schiessen möglichst bald nach Ihrem Entscheid, dass Sie die Anwärterprüfung absolvieren wollen. Einige Wochen vor der Prüfung mit dem Training zu beginnen reicht keinesfalls – beginnen Sie noch heute! Beachten Sie die diversen Anmeldefristen genau – Sie verlieren sonst viel Zeit. Suchen Sie so schnell wie möglich den Kontakt zu den Pachtgesellschaften in Ihrer Umgebung. Seite 15 Nehmen Sie jede Gelegenheit wahr, mit den örtlichen Jägern zu sprechen. Offerieren Sie Ihre Mithilfe bei Revierarbeiten oder als Treiber auf der Gesellschaftsjagd. Lassen Sie sich gut beraten bezüglich der jagdlichen Ausrüstung, welche bereits vor der Anwärterprüfung benötigt wird. Es macht absolut keinen Sinn, sich vor der Prüfung bereits mit diversen teuren Jagdwaffen auszustatten. Eine durchschnittliche Doppel- oder Bockdoppelflinte genügt für das Schrotschiessen. Versuchen Sie, die Waffen zu mieten oder zu entlehnen. Welche Waffe für die Kandidaten die richtige ist, kann häufig erst entschieden werden, wenn klar ist in welchem Gebiet dann schlussendlich auch gejagt wird. Das Schiessen mit der Kugel sollte von Anfang an mit einem jagdlichen Kaliber geübt werden. Kombinierte Waffen sind für die Ausbildung und das Prüfungsschiessen nicht zu empfehlen 8. Übersicht der benötigten Unterlagen und Formulare Beschreibung Bestellung Hardcopy / Kontakt Anhang 1 Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [Jagdgesetz, JSG] http://www.fjv.zh.ch/ Anhang 2 Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 [Jagdverordnung, JSV] http://www.fjv.zh.ch/ Anhang 3 Gesetz über die Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 http://www.fjv.zh.ch/ Anhang 4 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Jagd und Vogelschutz (Jagdverordnung) vom 5. November 1975 [Jagdverordnung] http://www.fjv.zh.ch/ Anhang 5 Verordnung über die Jägerprüfung (Ausgabe 2003) http://www.fjv.zh.ch/ Anhang 5.1 Reglement über die Jagdprüfungen vom 11. März 2013 http://www.fjv.zh.ch/ Anhang 6 Gesuch um Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister http://www.fjv.zh.ch/ Anhang 7 Zeugnis für den Erwerb von Jagdfähigkeitsausweisen sowie von auswärtigen Jagdpässen http://www.fjv.zh.ch/ Anhang 8 Anmeldung zur Anwärterprüfung http://www.fjv.zh.ch/ Anhang 9 Bestellformular „Jagen in der Schweiz“ http://www.fjv.zh.ch/ Anhang 10 Anmeldung Ausbildungskurs Anwärterprüfung 2015/16 http://www.fjv.zh.ch/ Anhang 11a Anmeldung Kurs Waffenhandhabung I/2016 http://www.fjv.zh.ch/ Anhang 11b Anmeldung Kurs Waffenhandhabung II/2016 http://www.fjv.zh.ch/ Anhang 12 Sicherheitsverhalten beim Schrot- und Kugelschiessen im Stand http://www.fjv.zh.ch/ Anhang 13 Jungjäger: Ausbildung Waffenhandhabung und Schiessen http://www.fjv.zh.ch/ Anhang 14 Leitfaden Waffenhandhabung im Rahmen der Anwärterprüfung http://www.fjv.zh.ch/ Anhang 15 Standblatt für das obligatorische Übungsschiessen und die Waffenhandhabung http://www.fjv.zh.ch/ Anhang 16 Anmeldeformular für die Jägerprüfung http://www.fjv.zh.ch/ Anhang 17 Anhang 18 Anmeldeformular für die Jagdaufseherprüfung Prüfungstermine und Kursblöcke http://www.fjv.zh.ch/ Anhang 18a Erläuterungen zu Prüfungsterminen und Kursblöcken http://www.fjv.zh.ch/ Anhang 19 Beitrittsformular JagdZürich http://www.jagdzuerich.ch/ Seite 16 Die gesamte Dokumentation kann für CHF 20.- auf CD und für CHF 50.- in gedruckter Form bestellt werden. Alle Dokumente finden Sie unter den entsprechenden Links im Internet. Baudirektion Kanton Zürich Amt für Landschaft und Natur Fischerei- und Jagdverwaltung Postfach 8090 Zürich Tel. + 41 52 397 70 70 Fax. +41 52 397 70 80 [email protected] http://www.fjv.zh.ch/ Lindau, September 2015
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