Zeichen für ein besseres Leben. Kriterienkatalog für die Verarbeitung von Fleisch im Rahmen des Tierschutzlabels „Für Mehr Tierschutz“ Inhalt Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätzliches 2 Anforderungen an die Verarbeitung 2.1 Definitionen 2.2 Geltungsbereich 2.3 Anforderungen an die Zutaten tierischer Herkunft 2.4 Gentechnikfreiheit 2.5 Nachweispflicht Kriterienkatalog für die Verarbeitung von Fleisch im Rahmen des Tierschutzlabels „Für Mehr Tierschutz“ 1 Grundsätzliches Der Deutsche Tierschutzbund vergibt das Label „Für Mehr Tierschutz“ für Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren aus einer Tierhaltung, der Tierschutzstandards zugrunde liegen, die den artspezifischen Verhaltensweisen und den sich daraus abgeleiteten Bedürfnissen der Tiere an ihre Haltungsumgebung Rechnung tragen sollen. Durch gesetzliche Vorgaben ist dies bislang nicht gewährleistet. In Bezug auf die Haltung umfassen diese Tierschutzstandards ein größeres Platzangebot sowie Strukturen zur Beschäftigung und zur Ausübung des arteigenen Verhaltens bis hin zum Auslauf. Das Label schließt auch den tierschonenden Umgang beim Transport und bei der Schlachtung ein. Mit der Erfassung von Tierschutzindikatoren werden die Auswirkungen von Haltung, Management und der Umgang mit den Tieren überprüfbar. Das Tierschutzlabel „Für Mehr Tierschutz“ umfasst zwei Anforderungsstufen, die ausgelobt werden können: eine Einstiegs- und eine Premiumstufe. Mit einem größeren Platzangebot, Strukturen und Beschäftigungsmöglichkeiten stellt bereits der Einstiegsstandard einen eindeutigen Schritt in diese Richtung dar und bietet damit schon einen Mehrwert für das Tier. Im Premiumstandard Außenklimabereiche werden oder durch ein noch Auslaufmöglichkeiten die erweitertes Platzangebot sowie Tierhaltungsbedingungen weiter optimiert. Die Premiumstufe trägt den arteigenen Bedürfnissen der Tiere und damit den anspruchsvollen Grundsatzforderungen des Deutschen Tierschutzbundes Rechnung. Durch die Einstiegsstufe soll ein möglichst breiter Marktzugang und damit Verbesserungen für eine möglichst große Anzahl an Tieren erreicht werden. Sie ist ein erster Schritt in Richtung mehr Tierschutz. Kriterienkatalog für die Verarbeitung von Fleisch im Rahmen des Tierschutzlabels „Für Mehr Tierschutz“ 2 Anforderungen an die Verarbeitung 2.1 Definitionen Definition „Fleisch“, „Fleischteile“ Als Fleisch in diesem Sinn gelten Skelettmuskelfleisch einschließlich Fett, Speck, Innereien und Schwarte/Haut. Definition „Erzeugnisse mit Fleisch“ Als Erzeugnisse mit Fleisch im Sinne dieser Richtlinie gelten Produkte, die zu mehr als 50 Prozent aus Fleisch bestehen. 2.2 Geltungsbereich Das Tierschutzlabel wird nur für Fleisch, Fleischteile und Erzeugnisse mit Fleisch vergeben. Erzeugnisse mit Fleisch, deren Fleisch-Zutaten ausschließlich aus mit dem Tierschutzlabel „Für Mehr Tierschutz“ ausgezeichnetem Fleisch bestehen, dürfen das Tierschutzlabel unter Berücksichtigung der nachfolgenden Vorgaben tragen. Erzeugnisse, die nicht der Definition „Erzeugnisse mit Fleisch“ entsprechen, dürfen das Label nicht tragen, auch wenn einzelne Fleisch-Zutaten das Tierschutzlabel tragen. 2.3 Anforderungen an die Zutaten tierischer Herkunft a) Für Produkte der Premiumstufe Für Fleisch, Fleischteile und Erzeugnisse mit Fleisch, die mit dem Tierschutzlabel „Für Mehr Tierschutz“ der Premiumstufe gekennzeichnet sind, dürfen nur Fleisch bzw. Zutaten aus tierischer Herkunft von Tieren verwendet werden, die nach den Richtlinien für die Premiumstufe des Tierschutzlabels „Für Mehr Tierschutz“ erzeugt wurden. Kriterienkatalog für die Verarbeitung von Fleisch im Rahmen des Tierschutzlabels „Für Mehr Tierschutz“ b) Für Produkte der Einstiegsstufe Für Fleisch, Fleischteile und Erzeugnisse mit Fleisch, die mit dem Tierschutzlabel „Für Mehr Tierschutz“ der Einstiegsstufe gekennzeichnet sind, dürfen nur Fleisch bzw. Zutaten aus tierischer Erzeugung verwendet werden, die nach den Richtlinien für die Einstiegsstufe oder Premiumstufe des Tierschutzlabels „Für Mehr Tierschutz“ erzeugt wurden. c) Regelung bei Nicht-Verfügbarkeit Ist für die Herstellung von Erzeugnissen mit Fleisch das Fleisch nicht im Rahmen des Tierschutzlabel-Programms „Für Mehr Tierschutz“ verfügbar, darf übergangsweise bis zum 31. Dezember 2015 in der Einstiegs- sowie Premiumstufe ersatzweise Fleisch von NEULAND-Tieren bzw. Bio-Fleisch entsprechend der VO (EG) Nr. 834/2007 verwendet werden. Anmerkung: Die Übergangsfrist wurde bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Mit Abschluss der Revision wird dies in der aktualisierten Version der Richtlinie festgeschrieben. Der Anteil des ersatzweise verwendeten Fleisches darf 30 Prozent des Gewichtsanteils des zur Zubereitung des Erzeugnisses mit Fleisch verwendeten Fleisches zum Zeitpunkt der Verarbeitung nicht übersteigen. Sind für die Herstellung von Erzeugnissen mit Fleisch andere Zutaten aus tierischer Herkunft als Fleisch nicht im Rahmen des Tierschutzlabel-Programms „Für Mehr Tierschutz“ verfügbar, dürfen ersatzweise solche, die der VO (EG) Nr. 834/2007 entsprechen, verwendet werden. Ausgenommen hiervon ist die Verwendung von Därmen zur Wurstherstellung, für die aus Gründen mangelnder Verfügbarkeit keine Bezugsbeschränkungen gelten. Für die Verwendung von Eiern, Flüssigeiern oder Ei-Bestandteilen in Erzeugnissen mit Fleisch gilt, bis diese im Rahmen des Tierschutzlabel-Programms „Für Mehr Tierschutz“ verfügbar sind, Nachfolgendes: In der Premiumstufe dürfen nur Eier, Flüssigeier oder Ei-Bestandteile folgender Herkunft verwendet werden: − NEULAND − Eier die den Anforderungen der VO (EG) Nr. 834/2007 genügen und als „ökologisch“ gekennzeichnet werden dürfen − Eier die Anforderungen des Zeichens „KAT-geprüfte Freilandhaltung genügen und als solche gekennzeichnet sind. Kriterienkatalog für die Verarbeitung von Fleisch im Rahmen des Tierschutzlabels „Für Mehr Tierschutz“ In der Einstiegsstufe dürfen nur Eier, Flüssigeier oder Ei-Bestandteile verwendet werden, die den Anforderungen des Zeichens „KAT-geprüfte Bodenhaltung“ genügen und als solche gekennzeichnet sind bzw. Eier, Flüssigeier oder Ei-Bestandteile, die auch für die Premiumstufe zulässig sind. Ebenfalls dürfen - unbeschadet möglicher Änderungen in Bezug auf Gentechnikfreiheit (siehe 2.5.) - Eier aus Freilandhaltung gemäß Anhang II der VO (EG) Nr. 589/2008 ebenfalls verwendet werden. 2.4 Gentechnikfreiheit Für die Herstellung von Erzeugnissen mit Fleisch, die mit der Premiumstufe ausgezeichnet werden, dürfen keine gentechnisch veränderten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, verwendet werden. Ziel ist es darüber hinaus, dass im Rahmen des Tierschutzlabels „Für Mehr Tierschutz“ auf den Einsatz von gentechnisch veränderten Futtermitteln gänzlich verzichtet wird. Für die Erzeugung im Rahmen der Einstiegsstufe soll daher ein gleichlautendes Verbot der Verwendung von gentechnisch veränderten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffen sowie Zutaten, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, nach Ablauf einer 36-monatigen Übergangsfrist, beginnend ab dem 10. Dezember 2012, folgen. Anmerkung: Die Übergangsfrist wurde bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Mit Abschluss der Revision wird dies in der aktualisierten Version der Richtlinie festgeschrieben. 2.5 Nachweispflichten Die Konformität der verwendeten Zutaten mit den Vorgaben dieses Kriterienkatalogs ist durch aktuelle Konformitätszertifikate für die Lieferanten der betreffenden Zutaten und durch Kennzeichnung der Zutaten auf Etiketten und Waren begleitenden Dokumenten nachzuweisen. Die Konformität verwendeter Verarbeitungshilfsstoffe ist über entsprechende Spezifikationen nachzuweisen. Eine dokumentierte Wareneingangsprüfung zur Prüfung der Anforderungen des vorgenannten Absatzes ist kontinuierlich durchzuführen. Kriterienkatalog für die Verarbeitung von Fleisch im Rahmen des Tierschutzlabels „Für Mehr Tierschutz“ Eine Verarbeitung von Fleisch und/oder Erzeugnissen mit Fleisch darf nur strikt zeitlich und/oder räumlich getrennt von nicht den Anforderungen dieses Kriterienkatalogs entsprechenden Erzeugnissen erfolgen. Bei zeitlicher Trennung ist eine sorgfältige Reinigung vor Aufnahme der Verarbeitung erforderlich. Die Wirksamkeit der Reinigung ist zu validieren, im Anschluss sind für jede Reinigung Reinigungsprotokolle zu führen. Die Konformität von Erzeugnissen mit Fleisch mit diesem Standard ist durch Vorlage aktueller Rezepturen nachzuweisen, die von der Zertifizierungsstelle in der Unternehmensakte zu dokumentieren sind. DEUTSCHER TIERSCHUTZBUND E.V. In der Raste 10 · 53129 Bonn www.tierschutzlabel.info www.tierschutzbund.de
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