Zeichen für ein besseres Leben.

Zeichen für ein besseres Leben.
Kriterienkatalog für die Verarbeitung von
Fleisch im Rahmen des Tierschutzlabels
„Für Mehr Tierschutz“
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1 Grundsätzliches
2 Anforderungen an die Verarbeitung
2.1
Definitionen
2.2
Geltungsbereich
2.3
Anforderungen an die Zutaten tierischer Herkunft
2.4
Gentechnikfreiheit
2.5
Nachweispflicht
Kriterienkatalog für die Verarbeitung von Fleisch im Rahmen des Tierschutzlabels „Für Mehr Tierschutz“
1 Grundsätzliches
Der Deutsche Tierschutzbund vergibt das Label „Für Mehr Tierschutz“ für Fleisch und
Fleischerzeugnisse von Tieren aus einer Tierhaltung, der Tierschutzstandards zugrunde liegen,
die den artspezifischen Verhaltensweisen und den sich daraus abgeleiteten Bedürfnissen der
Tiere an ihre Haltungsumgebung Rechnung tragen sollen. Durch gesetzliche Vorgaben ist dies
bislang nicht gewährleistet. In Bezug auf die Haltung umfassen diese Tierschutzstandards ein
größeres Platzangebot sowie Strukturen zur Beschäftigung und zur Ausübung des arteigenen
Verhaltens bis hin zum Auslauf. Das Label schließt auch den tierschonenden Umgang beim
Transport und bei der Schlachtung ein. Mit der Erfassung von Tierschutzindikatoren werden
die Auswirkungen von Haltung, Management und der Umgang mit den Tieren überprüfbar.
Das Tierschutzlabel „Für Mehr Tierschutz“ umfasst zwei Anforderungsstufen, die ausgelobt
werden können: eine Einstiegs- und eine Premiumstufe. Mit einem größeren Platzangebot,
Strukturen und Beschäftigungsmöglichkeiten stellt bereits der Einstiegsstandard einen
eindeutigen Schritt in diese Richtung dar und bietet damit schon einen Mehrwert für das Tier.
Im
Premiumstandard
Außenklimabereiche
werden
oder
durch
ein
noch
Auslaufmöglichkeiten
die
erweitertes
Platzangebot
sowie
Tierhaltungsbedingungen
weiter
optimiert. Die Premiumstufe trägt den arteigenen Bedürfnissen der Tiere und damit den
anspruchsvollen Grundsatzforderungen des Deutschen Tierschutzbundes Rechnung. Durch die
Einstiegsstufe soll ein möglichst breiter Marktzugang und damit Verbesserungen für eine
möglichst große Anzahl an Tieren erreicht werden. Sie ist ein erster Schritt in Richtung mehr
Tierschutz.
Kriterienkatalog für die Verarbeitung von Fleisch im Rahmen des Tierschutzlabels „Für Mehr Tierschutz“
2 Anforderungen an die Verarbeitung
2.1 Definitionen
Definition „Fleisch“, „Fleischteile“
Als Fleisch in diesem Sinn gelten Skelettmuskelfleisch einschließlich Fett, Speck,
Innereien und Schwarte/Haut.
Definition „Erzeugnisse mit Fleisch“
Als Erzeugnisse mit Fleisch im Sinne dieser Richtlinie gelten Produkte, die zu mehr als
50 Prozent aus Fleisch bestehen.
2.2 Geltungsbereich
Das Tierschutzlabel wird nur für Fleisch, Fleischteile und Erzeugnisse mit Fleisch
vergeben.
Erzeugnisse mit Fleisch, deren
Fleisch-Zutaten ausschließlich aus mit dem
Tierschutzlabel „Für Mehr Tierschutz“ ausgezeichnetem Fleisch bestehen, dürfen das
Tierschutzlabel unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Vorgaben
tragen.
Erzeugnisse, die nicht der Definition „Erzeugnisse mit Fleisch“ entsprechen, dürfen das
Label nicht tragen, auch wenn einzelne Fleisch-Zutaten das Tierschutzlabel tragen.
2.3 Anforderungen an die Zutaten tierischer Herkunft
a) Für Produkte der Premiumstufe
Für Fleisch, Fleischteile und Erzeugnisse mit Fleisch, die mit dem Tierschutzlabel „Für
Mehr Tierschutz“ der Premiumstufe gekennzeichnet sind, dürfen nur Fleisch bzw.
Zutaten aus tierischer Herkunft von Tieren verwendet werden, die nach den
Richtlinien für die Premiumstufe des Tierschutzlabels „Für Mehr Tierschutz“ erzeugt
wurden.
Kriterienkatalog für die Verarbeitung von Fleisch im Rahmen des Tierschutzlabels „Für Mehr Tierschutz“
b) Für Produkte der Einstiegsstufe
Für Fleisch, Fleischteile und Erzeugnisse mit Fleisch, die mit dem Tierschutzlabel „Für
Mehr Tierschutz“ der Einstiegsstufe gekennzeichnet sind, dürfen nur Fleisch bzw.
Zutaten aus tierischer Erzeugung verwendet werden, die nach den Richtlinien für
die Einstiegsstufe oder Premiumstufe des Tierschutzlabels „Für Mehr Tierschutz“
erzeugt wurden.
c) Regelung bei Nicht-Verfügbarkeit
Ist für die Herstellung von Erzeugnissen mit Fleisch das Fleisch nicht im Rahmen des
Tierschutzlabel-Programms „Für Mehr Tierschutz“ verfügbar, darf übergangsweise
bis zum 31. Dezember 2015 in der Einstiegs- sowie Premiumstufe ersatzweise
Fleisch
von
NEULAND-Tieren
bzw.
Bio-Fleisch
entsprechend
der
VO (EG) Nr. 834/2007 verwendet werden.
Anmerkung: Die Übergangsfrist wurde bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.
Mit Abschluss der Revision wird dies in der aktualisierten Version der Richtlinie
festgeschrieben.
Der Anteil des ersatzweise verwendeten Fleisches darf 30 Prozent des
Gewichtsanteils des zur Zubereitung des Erzeugnisses mit Fleisch verwendeten
Fleisches zum Zeitpunkt der Verarbeitung nicht übersteigen.
Sind für die Herstellung von Erzeugnissen mit Fleisch andere Zutaten aus tierischer
Herkunft als Fleisch nicht im Rahmen des Tierschutzlabel-Programms „Für Mehr
Tierschutz“ verfügbar, dürfen ersatzweise solche, die der VO (EG) Nr. 834/2007
entsprechen, verwendet werden. Ausgenommen hiervon ist die Verwendung von
Därmen zur Wurstherstellung, für die aus Gründen mangelnder Verfügbarkeit keine
Bezugsbeschränkungen gelten.
Für die Verwendung von Eiern, Flüssigeiern oder Ei-Bestandteilen in Erzeugnissen
mit Fleisch gilt, bis diese im Rahmen des Tierschutzlabel-Programms „Für Mehr
Tierschutz“ verfügbar sind, Nachfolgendes:
In der Premiumstufe dürfen nur Eier, Flüssigeier oder Ei-Bestandteile folgender
Herkunft verwendet werden:
− NEULAND
− Eier die den Anforderungen der VO (EG) Nr. 834/2007 genügen und als
„ökologisch“ gekennzeichnet werden dürfen
− Eier die Anforderungen des Zeichens „KAT-geprüfte Freilandhaltung genügen
und als solche gekennzeichnet sind.
Kriterienkatalog für die Verarbeitung von Fleisch im Rahmen des Tierschutzlabels „Für Mehr Tierschutz“
In der Einstiegsstufe dürfen nur Eier, Flüssigeier oder Ei-Bestandteile verwendet
werden, die den Anforderungen des Zeichens „KAT-geprüfte Bodenhaltung“ genügen
und als solche gekennzeichnet sind bzw. Eier, Flüssigeier oder Ei-Bestandteile, die
auch für die Premiumstufe zulässig sind. Ebenfalls dürfen - unbeschadet möglicher
Änderungen in Bezug auf Gentechnikfreiheit (siehe 2.5.) - Eier aus Freilandhaltung
gemäß Anhang II der VO (EG) Nr. 589/2008 ebenfalls verwendet werden.
2.4 Gentechnikfreiheit
Für die Herstellung von Erzeugnissen mit Fleisch,
die mit der Premiumstufe
ausgezeichnet werden, dürfen keine gentechnisch veränderten Zutaten oder
Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch
veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, verwendet werden.
Ziel ist es darüber hinaus, dass im Rahmen des Tierschutzlabels „Für Mehr Tierschutz“
auf den Einsatz von gentechnisch veränderten Futtermitteln gänzlich verzichtet wird.
Für die Erzeugung im Rahmen der Einstiegsstufe soll daher ein gleichlautendes Verbot
der Verwendung von gentechnisch veränderten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffen
sowie Zutaten, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln
gefüttert wurden, nach Ablauf einer 36-monatigen Übergangsfrist, beginnend ab dem
10. Dezember 2012, folgen.
Anmerkung: Die Übergangsfrist wurde bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Mit
Abschluss der Revision wird dies in der aktualisierten Version der Richtlinie
festgeschrieben.
2.5 Nachweispflichten
Die Konformität der verwendeten Zutaten mit den Vorgaben dieses Kriterienkatalogs ist
durch aktuelle Konformitätszertifikate für die Lieferanten der betreffenden Zutaten und
durch Kennzeichnung der Zutaten auf Etiketten und Waren begleitenden Dokumenten
nachzuweisen.
Die
Konformität
verwendeter
Verarbeitungshilfsstoffe
ist
über
entsprechende Spezifikationen nachzuweisen.
Eine dokumentierte Wareneingangsprüfung zur Prüfung der Anforderungen des
vorgenannten Absatzes ist kontinuierlich durchzuführen.
Kriterienkatalog für die Verarbeitung von Fleisch im Rahmen des Tierschutzlabels „Für Mehr Tierschutz“
Eine Verarbeitung von Fleisch und/oder Erzeugnissen mit Fleisch darf nur strikt zeitlich
und/oder räumlich getrennt von nicht den Anforderungen dieses Kriterienkatalogs
entsprechenden Erzeugnissen erfolgen. Bei zeitlicher Trennung ist eine sorgfältige
Reinigung vor Aufnahme der Verarbeitung erforderlich. Die Wirksamkeit der Reinigung
ist zu validieren, im Anschluss sind für jede Reinigung Reinigungsprotokolle zu führen.
Die Konformität von Erzeugnissen mit Fleisch mit diesem Standard ist durch Vorlage
aktueller Rezepturen nachzuweisen, die von der Zertifizierungsstelle in der
Unternehmensakte zu dokumentieren sind.
DEUTSCHER
TIERSCHUTZBUND E.V.
In der Raste 10 · 53129 Bonn
www.tierschutzlabel.info
www.tierschutzbund.de