www.go-euregio.eu Wohnen in Deutschland, arbeiten in den Niederlanden Schwangerschaft, Mutterschutz und Mutterschaftszeiten In den Niederlanden besteht ein Anspruch auf Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaub für Arbeitnehmerinnen, ab Beginn der sechsten Woche vor dem mutmaßlichen Entbindungstag. nach geboren. In dieser Situation hätten Sie sechs Wochen Schwangerschaftsurlaub und 12 Wochen Mutterschaftsurlaub. Selbstständige Dies ist nicht möglich. Der Mutterschaftsurlaub muss direkt nach dem Ende des Schwangerschaftsurlaubs aufgenommen werden. Weibliche Selbstständige haben Recht auf Mutterschaftsurlaub und –geld für die Dauer von mindestens 16 Wochen. Dies ist in der so genannten ZEZ-regeling (Zelfstandig en Zwanger-regeling) begründet; die Geldleistung wird höchstens bis zu dem in den Niederlanden gesetzlich festgelegten Mindestlohn (€ 1469,40) gewährt. Kann Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub getrennt werden? Arbeitsbeginn nach Mutterschaftsurlaub Sie dürfen frühestens nach 42 Tagen nach dem tatsächlichen Entbindungstag die Arbeit wieder aufnehmen. Bis dahin gilt das Beschäftigungsverbot. Dauer des Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaubs Es besteht ein Anspruch auf Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaub von mindestens 16 Wochen. Dies gilt auch im Falle von Mehrlingsgeburten. Die Gesamtdauer ist jedoch abhängig vom tatsächlichen Entbindungstag. Schwangerschaftsurlaub Der Schwangerschaftsurlaub kann frühestens ab sechste Woche vor dem mutmaßlichen Entbindungstag angetreten werden. Ein Arbeitsverbot besteht ab vierte Woche vor dem mutmaßlichen Entbindungstag. Mutterschaftsurlaub Nach dem tatsächlichen Entbindungstag besteht ein Anspruch auf mindestens zehn Wochen Mutterschaftsurlaub. Das Kind wird früher geboren Wenn das Kind vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin geboren wird, ist folgendes zu beachten: Ein Beispiel: Ihr Mutterschaftsurlaub beginnt sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstag. Das Kind wird jedoch eine Woche früher geboren. In diesem Falle hätten Sie nur fünf Wochen Schwangerschaftsurlaub, aber 11 Wochen Mutterschaftsurlaub. Insgesamt verbleiben Ihnen auch in diesem Fall 16 Wochen. Das Kind wird später geboren Wenn das Kind nach dem mutmaßlichen Entbindungstermin geboren wird, gilt folgendes: Ein Beispiel: Ihr Mutterschaftsurlaub beginnt sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstag. Das Kind wird jedoch erst zwei Wochen danach geboren. In diesem Falle hätten Sie acht Wochen Schwangerschaftsurlaub und zehn Wochen Mutterschaftsurlaub. Insgesamt beträgt in dieser Situation der Urlaub 18 Wochen. Ein anderes Beispiel: Sie haben Ihren Mutterschaftsurlaub erst vier Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstag angetreten. Das Kind wird jedoch erst zwei Wochen da- Seit dem 1. Januar 2015 können Sie den letzten Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs in Teilen nehmen. Es geht um den Urlaub, der 6 Wochen nach dem Datum Ihrer Entbindung übrig bleibt. Diesen Teil des Mutterschaftsurlaubs können Sie verteilt über einen Zeitraum von maximal 30 Wochen in Abstimmung mit Ihrem Arbeitgeber nehmen. Die Gesamtdauer des Mutterschaftsurlaubs ändert sich hierdurch nicht. Auch Ihre Zuwendung und die Art der Auszahlung bleibt gleich. UWV zahlt die Zuwendung so aus, als wenn Sie den Mutterschaftsurlaub in einem zusammenhängenden Zeitraum genommen hätten. Wollen Sie in dem letzten Zeitraum Ihres Mutterschaftsurlaubs in Teilen aufnehmen? Dann beantragen Sie dieses bis spätestens 3 Wochen nach Beginn Ihres Mutterschaftsurlaubs bei Ihrem Arbeitgeber. Ihr Arbeitgeber stimmt Ihren Antrag innerhalb von 2 Wochen zu. Er darf diesen nur ablehnen, wenn der Betrieb dadurch ernsthafte Probleme bekommt. Wie beantragt man Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub? Sie beantragen den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub bei Ihrem Arbeitgeber. Der Antrag muss mindestens drei Wochen vor Beginn des Schwangerschaftsurlaubs gestellt werden. Sie legen Ihrem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vor, aus dem der mutmaßliche Entbindungstag ersichtlich ist. Haben Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaub Auswirkungen auf Einkommen? Während der Dauer des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs erhalten Sie eine Leistung in Höhe Ihres Lohnes/ Gehalts. Bei dieser Leistung gibt es eine Höchstgrenze von € 4108,08 im Monat. Wenn Sie ein hohes Gehalt hatten ist es möglich, dass es zu Einkommenseinbußen während dieser Periode kommt. Haben Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Auswirkungen auf Ihren Urlaubsanspruch? Während Ihres Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub werden weiterhin Urlaubstage aufgebaut. Es ist dem Arbeitge- www.go-euregio.eu ber nicht gestattet, den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub mit Ihren Urlaubsansprüchen aufzurechnen. schaftsurlaub nach deutschem Recht. Die Agentur für Arbeit und Krankenkassen erteilen Ihnen Auskünfte über die gesetzlichen Regelungen. Betriebsferien Darf Ihnen der Arbeitgeber während Ihrer Schwangerschaft kündigen? Wenn Ihr Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaub in die Periode der Betriebsferien fällt (wie z.B. Schulferien bei Lehrern oder im Baugewerbe), gibt es in diesen Fällen keine gesetzlichen Vorschriften. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, wie diese Situation geregelt wird. Krankheit/Arbeitsunfähigkeit während des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs Im Falle der Krankheit/Arbeitsunfähigkeit während des Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaubs kann dies –entgegen den vorherigen Vereinbarungen mit Ihrem Arbeitgeber- Auswirkungen auf den Beginn des Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaubs. Wenn Sie vor Beginn des sechswöchigen Schwangerschaftsurlaubs arbeitsunfähig erkranken, beginnt der Schwangerschaftsurlaub sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstag. Vereinbarungen mit Ihrem Arbeitgeber über einen anderen Beginn Ihres Schwangerschaftsurlaubs sind dann hinfällig. Bezüge/Einkommen während Krankheits- bzw. Arbeitsunfähigkeitszeiten Wenn Sie vor Beginn des Schwangerschaftsurlaubs arbeitsunfähig erkranken und die Erkrankung nicht aufgrund der Schwangerschaft begründet ist, haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung von mindestens 70% Ihres Lohnes/Gehalts. Wenn Sie vor oder nach Ihrem Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaub arbeitsunfähig erkranken, und die Krankheit/Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit Ihrer Schwangerschaft steht, haben Sie Anspruch auf ein Krankengeld in Höhe Ihres Lohnes/Gehalts. Während Ihrer Schwangerschaft darf Ihnen nicht gekündigt werden. Dies gilt auch während Ihres Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs sowie sechs Wochen nach Ihrem Mutterschaftsurlaub. Eine Kündigung ist nur in besonderen Fällen möglich. Bewerbung Wenn Sie sich während Ihrer Schwangerschaft auf eine Stelle bewerben, darf der Arbeitgeber im Falle einer Ablehnung die Schwangerschaft nicht als Begründung angeben. Bei einem Vorstellungsgespräch brauchen Sie auch nicht angeben, dass Sie schwanger sind. Probezeit Während einer Probezeit darf Ihnen der Arbeitgeber nicht wegen der Schwangerschaft kündigen. Arbeitsvertrag wird nicht verlängert Wenn Ihr Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag nicht verlängert, können Sie eine Begründung von ihm verlangen. Die Schwangerschaft ist als Begründung nicht statthaft. Darf Ihr Arbeitgeber einen Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub ablehnen? Ihr Arbeitgeber darf Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub in keinem Falle ablehnen bzw. versagen. Gibt es in den Niederlanden auch einen so genannten „Vaterschaftsurlaub“? Es gibt seit den 1.1.2015 eine Art „Vaterschaftsurlaub“ in den Niederlanden. Zwei bezahlte Urlaubstagen (zorgverlof) und 3 unbezahlte Urlaubstagen (partnerverlof). Arbeitslosigkeit während des Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaubs Auch in Zeiten der Arbeitslosigkeit haben Sie einen Anspruch auf Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub. Sie erhalten in dieser Zeit eine Leistung des UWV (Uitvoeringsinstituut Werknemers Verzekeringen). Wenn Ihr Arbeitsvertrag endet Wohnen Sie in Deutschland und Ihr Arbeitsvertrag endet während der Schwangerschaftszeit, ist von Ihnen ein Antrag auf Arbeitslosengeld bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Sie haben dann einen Anspruch auf Schwangerschafts- und Mutter- September 2015 Die EUREGIO übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte keine Gewähr.
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