Vertrag Diabetes mellitus Typ 1 Diabetes mellitus Typ 2 Koronare

Vertrag
zur Durchführung der
strukturierten Behandlungsprogramme (DMP)
nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1
Diabetes mellitus Typ 2
Koronare Herzkrankheit (KHK)
Asthma/COPD
zwischen
der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, KVB
Elsenheimerstr. 39, 80687 München
– handelnd für im Rahmen dieser Vereinbarung
teilnahmeberechtigte Ärzte –
und
der AOK Bayern – Die Gesundheitskasse,
den nachfolgend benannten Ersatzkassen in Bayern
−
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−
Techniker Krankenkasse (TK)
BARMER GEKDAK -Gesundheit
Kaufmännische Krankenkasse-KKH
HEK - Hanseatische Krankenkasse
Handelskrankenkasse (hkk)
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),
vertreten durch den Leiter der Landesvertretung Bayern
dem BKK Landesverband Bayern,
der Knappschaft – Regionaldirektion München – und
der IKK classic
auf der Grundlage des § 83 SGB V
Inhaltsverzeichnis
Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Präambel .............................................................................................................................. 8
Abschnitt I – Ziele, Geltungsbereich .................................................................................. 9
§ 1 Ziele des Vertrags ....................................................................................................... 9
§ 2 Geltungsbereich und Grundlage ................................................................................11
Abschnitt II – Teilnahme von Ärzten und Einbindung von Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen ............................................................................................12
§ 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte.......................12
§ 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der zweiten Versorgungsebene (DMP
Diabetes mellitus Typ 2, KHK, Asthma/COPD) .........................................................14
§ 5 Ermächtigte Ärzte ......................................................................................................15
§ 6 Teilnahme von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen ............................15
§ 7 Teilnahmeerklärung der Ärzte ....................................................................................15
§ 8 Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen ............................................................16
§ 9 Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme ...................................................................17
§ 10 Verzeichnisse über Leistungserbringer sowie Krankenhäuser und
Rehabilitationseinrichtungen .....................................................................................18
Abschnitt III – Versorgungsinhalte....................................................................................19
§ 11 Medizinische Anforderungen an die DMP ................................................................19
Abschnitt IV – Qualitätssicherung ....................................................................................19
§ 12 Grundlagen und Ziele...............................................................................................19
§ 13 Maßnahmen und Indikatoren ...................................................................................19
§ 14 Maßnahmen gegen Leistungserbringer....................................................................20
Abschnitt V – Teilnahme und Einschreibung der Versicherten ......................................21
§ 15 Teilnahmevoraussetzungen .....................................................................................21
§ 16 Information und Einschreibung.................................................................................22
§ 17 Teilnahme- und Einwilligungserklärung ....................................................................23
§ 18 Beginn und Ende der Teilnahme ..............................................................................24
§ 19 Wechsel des koordinierenden Arztes .......................................................................25
§ 20 Versichertenverzeichnis ...........................................................................................25
Abschnitt VI – Schulung ....................................................................................................25
§ 21 Teilnahmeberechtigte Ärzte .....................................................................................25
§ 22 Versicherte...............................................................................................................26
Abschnitt VII – Übermittlung der Dokumentation an die durch die Krankenkassen, die
koordinierenden Ärzte und die Arbeitsgemeinschaft beauftragte Stelle (Datenstelle)
und deren Aufgaben...........................................................................................................27
§ 23 Datenstelle ...............................................................................................................27
§ 24 Erst- und Folgedokumentationen .............................................................................28
§ 25 Datenfluss zur Datenstelle .......................................................................................28
§ 26 Datenzugang ...........................................................................................................29
§ 27 Datenaufbewahrung und -löschung..........................................................................29
Abschnitt VIII – Datenfluss an die Krankenkassen, die KVB und die Gemeinsame
Einrichtung .........................................................................................................................29
§ 28 Datenfluss ................................................................................................................29
§ 29 Datenzugang ...........................................................................................................29
§ 30 Datenaufbewahrung und -löschung..........................................................................30
DMP-Plattformvertrag
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Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Abschnitt IX – Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V und Gemeinsame Einrichtung
.............................................................................................................................................30
§ 31 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft ...........................................................................30
§ 32 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft ..........................................................................30
§ 33 Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung .................................................................30
§ 34 Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung .................................................................31
Abschnitt X – Evaluation ...................................................................................................31
§ 35 Evaluation ...................................................................................................................31
Abschnitt XI – Vergütung und Abrechnung .....................................................................32
§ 36 Ärztliche Leistungen .................................................................................................32
§ 37 Sondervergütung .....................................................................................................32
Abschnitt XII – Sonstige Bestimmungen ..........................................................................33
§ 38 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz ..............................................................33
§ 39 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen ....................................................................33
§ 40 Laufzeit und Kündigung ...........................................................................................33
§ 41 Schriftform ...............................................................................................................34
§ 42 Salvatorische Klausel ...............................................................................................34
DMP-Plattformvertrag
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Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
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Übersicht Anlagen
Indikationsspezifische Anlagen:
Anlage 1
Diabetes mellitus Typ 1: Anlagenverzeichnis
Anlage 1a
Diabetes mellitus Typ 1: Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte nach § 3
Anlage 1b
Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die
Betreuung von Erwachsenen
Anlage 1c
Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 (hausärztliche Versorgung)
Anlage 1d
Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die
Betreuung von Kindern und Jugendlichen
Anlage 1e
Diabetes mellitus Typ 1: Qualitätssicherung
Anlage 1f
Diabetes mellitus Typ 1: Dokumentations-Datensatz
Anlage 1g
Leistungserbringerverzeichnis
Anlage 2
Diabetes mellitus Typ 2: Anlagenverzeichnis
Anlage 2a
Diabetes mellitus Typ 2: Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte nach § 3
Anlage 2b
Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
Anlage 2c
Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität zweite Versorgungsebene –
diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4
Anlage 2d
Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität für weitere Leistungserbringer
(Auftragsleistung)
Anlage 2e
Diabetes mellitus Typ 2: Qualitätssicherung
Anlage 2f
Diabetes mellitus Typ 2: Dokumentations-Datensatz
Anlage 2g
Leistungserbringerverzeichnis
Anlage 3
KHK: Anlagenverzeichnis
Anlage 3a
KHK: Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte
nach § 3
Anlage 3b
KHK: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
Anlage 3c
KHK: Strukturqualität zweite Versorgungsebene –
kardiologisch qualifizierter Facharzt nach § 4
Anlage 3d
KHK: Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung)
DMP-Plattformvertrag
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Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
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Anlage 3e
KHK: Qualitätssicherung
Anlage 3f
KHK: Dokumentations-Datensatz
Anlage 3g
Leistungserbringerverzeichnis
Anlage 4
Asthma/COPD: Anlagenverzeichnis
Anlage 4a
Asthma/COPD: Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte nach § 3
Anlage 4b
Asthma/COPD: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
Anlage 4c
Asthma/COPD: Strukturqualität zweite Versorgungsebene –
pneumologisch qualifizierter Facharzt nach § 4
Anlage 4d
Asthma/COPD: Strukturqualität für weitere Leistungserbringer
(Auftragsleistung)
Anlage 4e
Asthma/COPD: Kriterien zur Einweisung in ein Krankenhaus
Anlage 4f
Asthma: Qualitätssicherung
Anlage 4g
COPD: Qualitätssicherung
Anlage 4h
Asthma: Dokumentations-Datensatz
Anlage 4i
COPD: Dokumentations-Datensatz
Anlage 4j
Leistungserbringerverzeichnis
Indikationsübergreifend gültige Anlagen:
Anlage 5
Teil 1 – Teilnahmeerklärung Arzt - Mindestinhalte
Anlage 5
Teil 2 – Teilnahmeerklärung Arzt - Anhang - Mindestinhalte
Anlage 6
Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherter
Anlage 7
Datenschutzinformation
Anlage 8
Patientenmerkblatt
Anlage 9
Patientenschulungen
Anlage 10
Strukturqualität Schulungsarzt und nichtärztliches Schulungspersonal
Anlage 11
Vergütung
DMP-Plattformvertrag
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Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
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Erläuterungen
Die rechtlichen Grundlagen bezeichnen immer die aktuell gültige Fassung, sofern sie nicht
um ein konkretes Datum ergänzt sind.
§§, Abschnitte und Anlagen ohne Kennzeichen beziehen sich auf diesen Vertrag.
„RSAV“ ist die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
„Jeweilige medizinische Versorgungsinhalte“ sind
-
für das DMP Diabetes mellitus Typ 2 die Anlage 1 der RSAV in der bis 31.12.2011
gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V
für das DMP Koronare Herzkrankheit die Anlage 5 der DMP-A-RL
für das Modul Chronische Herzinsuffizienz im DMP KHK die Anlage 5a der RSAV in
der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V
für das DMP Diabetes mellitus Typ 1 die Anlage 7 der DMP-A-RL
für das DMP Asthma Teil B II der DMP-Richtlinie (Ziffern 1 bis 4 sowie Ziffer 6) sowie
für das DMP COPD Teil B III der DMP-Richtlinie (Ziffern 1 bis 4 sowie Ziffer 6).
„DMP-Richtlinie“ ist die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Regelung von
Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach
§ 137f Abs. 2 SGB V (DMP-Richtlinie/DMP-RL)“
„DMP-Anforderungen-Richtlinie“ ist die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses zur
Zusammenführung der Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme nach § 137f
Abs. 2 SGB V (DMP-Anforderungen-Richtlinie/DMP-A-RL).
„DMP-Aufbewahrungsfristen-Richtlinie“ ist die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Regelung von Aufbewahrungsfristen der für die Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 137f Abs. 2
Satz 2 Nr. 5 SGB V (DMP-Aufbewahrungsfristen-Richtlinie/DMP-AF-RL)„Gemeinsame Einrichtung“ ist eine solche i. S. d. §§ 33, 34.
„Arbeitsgemeinschaft“ ist eine solche i. S. d. §§ 31, 32.
„BVA“ ist das Bundesversicherungsamt.
„KVB“ ist die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns.
„KBV“ ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
„G-BA“ ist der Gemeinsame Bundesausschuss.
„GKV“ ist der GKV-Spitzenverband.
„Leistungserbringer“ sind die Ärzte sowie angestellte Ärzte.
„Ärzte“ sind Vertragsärzte, zugelassene medizinische Versorgungszentren (MVZ) und ermächtigte Ärzte i. S. d. § 5.
„Vertragsärzte“ sind Ärzte, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind.
„Anstellender Arzt“ ist ein Vertragsarzt oder MVZ, der/das berechtigt ist, einen Arzt i. S. d.
§ 95 Abs. 9 bzw. § 95 Abs. 1 SGB V anzustellen.
„Angestellter Arzt“ ist ein Arzt mit genehmigter Beschäftigung in einer Vertragsarztpraxis
oder einem MVZ gemäß § 95 Abs. 9 SGB V bzw. § 95 Abs. 1 SGB V.
„Koordinierender Arzt“ ist ein solcher i. S. d. § 3.
DMP-Plattformvertrag
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Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
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„Anlagen zur Qualitätssicherung“ sind
-
für das DMP Diabetes mellitus Typ 1 die Anlage 1e
für das DMP Diabetes mellitus Typ 2 die Anlage 2e
für das DMP Koronare Herzkrankheit (mit einem Modul Chronische Herzinsuffizienz)
die Anlage 3e
für das DMP Asthma die Anlage 4f sowie
für das DMP COPD die Anlage 4g.
„Dokumentationsdaten“ sind die
für das DMP Diabetes mellitus Typ 1 in der Anlage 1f
für das DMP Diabetes mellitus Typ 2 in der Anlage 2f
für das DMP Koronare Herzkrankheit (mit einem Modul Chronische Herzinsuffizienz)
in der Anlage 3f
für das DMP Asthma in der Anlage 4h sowie
für das DMP COPD in der Anlage 4i
aufgeführten Daten.
Bei minderjährigen Versicherten/Patienten gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die
Vertretung.
„Krankenkassen“ sind die AOK Bayern – Die Gesundheitskasse, der BKK Landesverband
Bayern (bzw. die BKK oder die ZAS), die Knappschaft – Regionaldirektion München –, die
IKK classic und die durch den vdek vertretenen Ersatzkassen.
„GKV-Patient“ ist ein Patient, dessen Kostenträger die gesetzliche Krankenversicherung ist.
„DMP-Vertrag in der Fassung vom 10.06.2010“ ist der Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 10.06.2010.
„DMP-Vertrag in der Fassung vom 12.06.2013“ ist der Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 12.06.2013.
Zur besseren Lesbarkeit wird die männliche Formulierung gewählt, wobei diese stellvertretend für die weibliche Schreibweise gilt.
DMP-Plattformvertrag
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Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
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Präambel
Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme
(im Folgenden Disease Management Programme – DMP genannt) nach § 137f SGB V, die
auf der RSAV, auch in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung, und den Richtlinien des G-BA
beruhen, optimiert werden. Daher schließen die Krankenkassen und die KVB den folgenden
Vertrag auf der Grundlage des § 83 SGB V zur Durchführung der Disease Management Programme für Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2, Koronare Herzkrankheit
(KHK), Asthma und COPD. Dieser Vertrag tritt am XX.XX.XXXX in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt den DMP-Vertrag in der Fassung vom 12.06.2013 inklusive seiner Nachträge.
Die grundlegenden Regelungen für die oben genannten fünf Behandlungsprogramme finden
sich in diesem Vertrag. Die Vertragspartner verfolgen mit der Durchführung das Ziel, mittels
adäquater Betreuung und kompetentem Umgang den Gesundheitszustand, die Lebensqualität und die Folgekrankheiten der Patienten positiv beeinflussen zu können. Dies wird u. a.
durch eine optimierte Koordination von Diagnostik, Therapie und Einbindung der Versorgungssektoren sowie eine qualifizierte Schulung und Betreuung der Patienten unterstützt.
Die an diesen Behandlungsprogrammen teilnehmenden Versicherten sind grundsätzlich gemäß der in diesem Vertrag vereinbarten Versorgungsinhalte zu behandeln und zu beraten.
Dies gilt grundsätzlich auch, wenn teilnehmende Leistungserbringer Versicherte auch aufgrund anderer Verträge behandeln und beraten.
Die aktuellen vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der zum
01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-A-RL sowie die Änderungen der DMP-A-RL mit Inkrafttreten zum 19.09.2014. Das Versorgungsangebot wird unter Berücksichtigung der DMP-ARL und der RSAV, auch in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung, sowie der diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA gewährleistet.
Mit dem zum 01.01.2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
wurde festgelegt, dass zukünftig alle bisher in der RSAV geregelten Anforderungen an die
Ausgestaltung der strukturierten Behandlungsprogramme in die indikationsspezifischen
Richtlinien des G-BA überführt werden. Da es für das strukturierte Behandlungsprogramme
Diabetes mellitus Typ 2 sowie für das Modul Herzinsuffizienz noch keine Richtlinien des GBA gibt, besteht folgende Übergangsregelung:
Gemäß § 321 SGB V gelten die bislang in § 28b Abs. 1, den §§ 28c, 28e sowie den Anlagen,
1 und 5a der RSAV geregelten Anforderungen an die Zulassung des strukturierten Behandlungsprogrammes Diabetes mellitus Typ 2 und für das Modul für chronische Herzinsuffizienz
im DMP KHK in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter, bis die vom GBA nach § 137f Abs. 2 SGB V zu erlassenden Richtlinien für Diabetes mellitus Typ 2 und für
das Modul für chronische Herzinsuffizienz im DMP KHK in Kraft getreten sind . Die Regelungen zur Evaluation in Nummer 5 der Anlage 1 der RSAV werden mit § 6 der DMP-A-RL
abgelöst. Die medizinischen Evaluationsparameter werden zukünftig für alle Behandlungsprogramme in der jeweiligen Nummer 5 der Anlagen der DMP-A-RL normiert.
DMP-Plattformvertrag
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Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
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Abschnitt I – Ziele, Geltungsbereich
§1
Ziele des Vertrags
(1) Ziel des Vertrags ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der
Behandlung von chronisch kranken Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes
mellitus Typ 2, KHK (mit oder ohne gleichzeitiger chronischer Herzinsuffizienz) und/oder
Asthma bzw. COPD. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmenden Ärzte
übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die Ärzte und die Krankenkassen wirken
gemeinsam darauf hin, dass der Patient durch Information und Motivation zur aktiven
Teilnahme und Erfüllung von Behandlungsoptionen angeregt wird, die nach dem Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse geeignet sind, den Krankheitsverlauf günstig zu
beeinflussen und die unter Abs. 2 genannten Ziele zu erreichen.
(2) Die Ziele und Anforderungen an die DMP sowie die medizinischen Grundlagen sind in
der RSAV, auch in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung, und den Richtlinien des G-BA,
insbesondere in der DMP-A-RL, festgelegt. Die Vertragspartner streben mit diesem
Vertrag für die am jeweiligen Programm teilnehmenden Versicherten folgende Therapieziele an:
1. DMP Diabetes mellitus Typ 1 (gemäß Ziffer 1.3.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL):
Die Therapie dient der Verbesserung der von einem Diabetes mellitus beeinträchtigten
Lebensqualität, der Vermeidung diabetesbedingter und -assoziierter Folgeschäden
sowie der Erhöhung der Lebenserwartung. Hieraus ergeben sich insbesondere folgende Therapieziele:
- Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden (Retinopathie mit schwerer
Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwendigkeit einer
Nierenersatztherapie),
- Vermeidung von Neuropathien bzw. Linderung von damit verbundenen Symptomen,
insbesondere Schmerzen,
- Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteoarthropathischen Läsionen und von Amputationen,
- Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige
makroangiopathische Morbidität und Mortalität,
- Vermeidung von Stoffwechselentgleisungen (Ketoazidosen) und Vermeidung von
Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidivierende
Hypoglykämien).
Für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen stehen entsprechend Ziffer 1.7.1 der
Anlage 7 der DMP-A-RL folgende Ziele im Vordergrund:
- Vermeidung akuter Stoffwechselentgleisungen (Ketoazidose, diabetisches Koma,
schwere Hypoglykämie),
- Reduktion der Häufigkeit diabetesbedingter Folgeerkrankungen, auch im subklinischen Stadium; dies setzt eine möglichst normnahe Blutglukoseeinstellung sowie
die frühzeitige Erkennung und Behandlung von zusätzlichen Risikofaktoren (z. B.
Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas, Rauchen) voraus,
- altersentsprechende körperliche Entwicklung (Längenwachstum, Gewichtszunahme,
Pubertätsbeginn), altersentsprechende geistige und körperliche Leistungsfähigkeit,
- möglichst geringe Beeinträchtigung der psychosozialen Entwicklung und der sozia-
DMP-Plattformvertrag
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Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
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-
len Integration der Kinder und Jugendlichen durch den Diabetes und seine Therapie; die Familie soll in den Behandlungsprozess einbezogen werden, Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der Patienten sind altersentsprechend zu stärken.
2. DMP Diabetes mellitus Typ 2 (gemäß Ziffer 1.3.1 der Anlage 1 der RSAV in der bis
31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V):
Die Therapie dient der Erhöhung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung oder der
Verbesserung der von einem Diabetes mellitus beeinträchtigten Lebensqualität. Dabei
sind in Abhängigkeit z. B. von Alter und Begleiterkrankungen der Versicherten individuelle Therapieziele anzustreben:
a. Vermeidung von Symptomen der Erkrankung (z. B. Polyurie, Polydipsie,
Abgeschlagenheit) einschließlich der Vermeidung neuropathischer Symptome,
Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder
rezidivierende Hypoglykämien) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselentgleisungen,
b. Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige
makroangiopathische Morbidität und Mortalität,
c. Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden (insbesondere Retinopathie mit
schwerer Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwendigkeit
einer Nierenersatztherapie),
d. Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteoarthopathischen Läsionen und von Amputationen.
3. DMP KHK (mit oder ohne gleichzeitiger chronischer Herzinsuffizienz) (gemäß Ziffer 1.3
der Anlagen 5 der DMP-A-RL sowie 5a der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen
Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V):
Eine koronare Herzkrankheit sowie eine Herzinsuffizienz bei koronarer Herzkrankheit
ist mit einem erhöhten Morbiditäts- und Mortalitätsrisiko verbunden. Bei häufigem Auftreten von Angina pectoris-Beschwerden ist die Lebensqualität vermindert. Bei einer
Herzinsuffizienz bei koronarer Herzkrankheit ist die Lebensqualität besonders durch
eine Einschränkung der Belastbarkeit und eine hohe Hospitalisationsrate vermindert.
Daraus ergeben sich folgende Therapieziele:
a. Reduktion der Sterblichkeit,
b. Reduktion der kardiovaskulären Morbidität, insbesondere Vermeidung von
Herzinfarkten und der Entwicklung einer Herzinsuffizienz bzw. Vermeidung/Verlangsamung einer Progression der bestehenden kardialen Funktionsstörung,
c. Steigerung der Lebensqualität, insbesondere durch Vermeidung von Angina
pectoris-Beschwerden sowie Hospitalisationen, Verringerung psychosozialer Beeinträchtigungen und Steigerung oder Erhaltung der Belastungsfähigkeit.
4. DMP Asthma (gemäß Ziffer 1.3 der DMP-Richtlinie Teil B II.):
Ziel der Therapie ist eine optimale Symptomkontrolle. Die Therapie dient insbesondere
der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und Verbesserung der
asthmabezogenen Lebensqualität. Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit
von Alter und Begleiterkrankungen der Versicherten anzustreben:
DMP-Plattformvertrag
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Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
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a. Vermeidung/Reduktion von:
- akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Symptome, Asthma-Anfälle/Exazerbationen),
- krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen,
- krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im Alltag,
- einer Progredienz der Krankheit,
- unerwünschten Wirkungen der Therapie
bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität;
b. Reduktion der Asthma-bedingten Letalität.
5. DMP COPD (gemäß Ziffer 1.3 der DMP-Richtlinie Teil B III.):
Die Therapie dient der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und Verbesserung der COPD-bezogenen Lebensqualität. Dabei sind folgende Therapieziele in
Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen der Versicherten anzustreben:
a. Vermeidung/Reduktion von:
- akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Exazerbationen,
Begleit- und Folgeerkrankungen),
- einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der körperlichen und sozialen Aktivität im Alltag,
- einer raschen Progredienz der Erkrankung
bei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion unter Minimierung der unerwünschten Wirkungen der Therapie;
b. Reduktion der COPD-bedingten Letalität.
(3) Auf der Basis einer individuellen Risikoabschätzung und der allgemeinen Therapieziele
sowie der vorliegenden Folgeschäden bzw. Begleiterkrankungen sollte gemeinsam mit
dem Patienten eine differenzierte Therapieplanung vereinbart werden. Für die individuelle Risikoabschätzung sind insbesondere diagnosespezifische Therapieziele (z. B. für
Blutdruck, BMI, Lebensstilmodifikation, Stoffwechselparameter, Lungenfunktion...) festzulegen sowie das Vorliegen von Mischformen und Komorbiditäten zu berücksichtigen
(Asthma und COPD). Der Arzt hat zu prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die in Abs. (2)
genannten Therapieziele von einer bestimmten Intervention profitieren kann.
§2
Geltungsbereich und Grundlage
(1) Dieser Vertrag gilt für
1. Ärzte im Bereich der KVB, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme erklärt
haben,
2. die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach
Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben.
Sonderregelung für die AOK Bayern – Die Gesundheitskasse:
DMP-Plattformvertrag
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Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
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Dieser Vertrag gilt zusätzlich für die Behandlung von Versicherten anderer AOKn, die
sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch die AOK Bayern mit der
AOK des Versicherten geregelt und die KVB darüber informiert wurde. Die KVB informiert
die teilnehmenden Ärzte.
Dem Vertrag können weitere AOKn beitreten, sofern sie gegenüber der KVB erklären,
dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß Anlage 11 „Vergütung“ im Rahmen
des Fremdkassenausgleichs anerkennen. Die KVB informiert die teilnehmenden Ärzte.
Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen AOK. Die
Durchführung der Programme erfolgt durch die AOK Bayern.
Sonderregelungen für die IKK classic:
Dem Vertrag können weitere IKKn beitreten, sofern sie gegenüber der KVB und der IKK
classic erklären, dass sie die außerbudgetären Vergütungen im DMP im Rahmen des
Fremdkassenausgleichs anerkennen. Die KVB und die IKK classic werden von der beitretenden IKK informiert. Die KVB informiert die teilnehmenden Ärzte. Nach dem Beitritt
gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen IKK.
Teilnehmende Ärzte leiten die Information an ihre angestellten Ärzte weiter.
(2) Grundlage dieses Vertrages sind die RSAV, auch in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung, die DMP-RL, die DMP-A-RL sowie die DMP-AF-RL.
Abschnitt II – Teilnahme von Ärzten und Einbindung von Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen
§3
Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte
(1) Die Teilnahme der Ärzte an diesen Programmen ist freiwillig. Sie ist nur mit Genehmigung der KVB zulässig.
(2) Die Teilnahmevoraussetzungen sind in den Anlagen „Teilnahmevoraussetzungen und
Aufgaben der koordinierenden Ärzte nach § 3“ beschrieben:
für das DMP Diabetes mellitus Typ 1 in der Anlage 1a
für das DMP Diabetes mellitus Typ 2 in der Anlage 2a
für das DMP KHK in der Anlage 3a
für das DMP Asthma/COPD in der Anlage 4a
Die Anforderungen an die in den jeweiligen Anlagen geregelte „Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3“ können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden.
(3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die
Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische
Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen.
Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 7 bestätigt der antragstellende
Arzt, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind.
(4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht
werden, so weist der anstellende Arzt die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVB nach. Endet die Tätigkeit des angestellten Arztes oder
endet die Tätigkeit des angestellten Arztes an einer genehmigten Betriebsstätte, so hat
der teilnehmende Arzt dies unverzüglich schriftlich der KVB mitzuteilen.
DMP-Plattformvertrag
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Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
(5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnahmeberechtigten Ärzte (im Weiteren als koordinierende Ärzte bezeichnet) gehören insbesondere:
1. die Koordination der Behandlung der Versicherten insbesondere im Hinblick auf die
Beteiligung anderer vertraglich eingebundener Leistungserbringer unter Beachtung
der nach § 11 geregelten Versorgungsinhalte und der darin enthaltenen Kooperationsregeln,
2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, die an mehreren DMP teilnehmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Berücksichtigung von Wechselwirkungen sowie die Synchronisation der diagnosespezifischen Dokumentationsprozesse unter Berücksichtigung der jeweiligen diagnosespezifischen Dokumentationszeiträume,
3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 16, Weiterleitung der Teilnahme-/Einwilligungserklärung sowie die Erhebung und Weiterleitung
der Dokumentationsdaten nach den Abschnitten VII und VIII,
4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsgesicherten
und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums,
5. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 22, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KVB nachgewiesen ist, sowie die Veranlassung der Versicherten, an Schulungen teilzunehmen,
6. bei Vorliegen der in den jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalten genannten
Indikationen eine Einweisung in eine qualifizierte stationäre Einrichtung vorrangig
entsprechend dem Krankenhausverzeichnis nach § 10. Dabei sind die individuellen
Patienteninteressen und die regionale Versorgungsstruktur zu berücksichtigen. Eine
Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen,
7. bei Über-/Einweisung therapierelevante Informationen entsprechend § 11 bzw. der
jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte, wie z. B. die medikamentöse Therapie,
an den behandelnden Arzt zu übermitteln und ggf. einzufordern,
8. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme (insbesondere bei Vorliegen der in
den jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalten genannten Indikationen) die Empfehlung dieser Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung nach § 6
unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Versicherten. Im Übrigen
unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB IX.
(6) Weitere indikationsspezifische Pflichten sind in den Anlagen „Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte nach § 3“ beschrieben:
für das DMP Diabetes mellitus Typ 1 in der Anlage 1a
für das DMP Diabetes mellitus Typ 2 in der Anlage 2a
für das DMP KHK in der Anlage 3a
für das DMP Asthma/COPD in der Anlage 4a
(7) Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Pflichten in
Abs. 5 sowie in Abs. 6 i. V. m. den Anlagen „Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben
der koordinierenden Ärzte nach § 3“ entsprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vertragsinhalte Sorge zu tragen.
DMP-Plattformvertrag
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Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
§4
Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der zweiten Versorgungsebene
(DMP Diabetes mellitus Typ 2, KHK, Asthma/COPD)
(1) Die Teilnahme der Ärzte an diesem Programm ist freiwillig. Sie ist nur mit Genehmigung
der KVB zulässig.
(2) Die Teilnahmevoraussetzungen sind in den Anlagen „Strukturqualität zweite Versorgungsebene“ beschrieben:
für das DMP Diabetes mellitus Typ 2 in der Anlage 2c
für das DMP KHK in der Anlage 3c
für das DMP Asthma/COPD in der Anlage 4c
Die Anforderungen an die jeweilige in den Anlagen geregelte „Strukturqualität zweite
Versorgungsebene“ können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden.
(3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die
Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische
Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen.
Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 7 bestätigt der antragstellende
Arzt, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind.
(4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht
werden, so weist der anstellende Arzt die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVB nach. Endet die Tätigkeit des angestellten Arztes oder
endet die Tätigkeit des angestellten Arztes an einer genehmigten Betriebsstätte, so hat
der teilnehmende Arzt dies unverzüglich schriftlich der KVB mitzuteilen.
(5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnahmeberechtigten Ärzte gehören insbesondere:
1. die Mit- und Weiterbehandlung des teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der
in § 11 geregelten Versorgungsinhalte,
2. die Beachtung der Qualitätsziele gemäß § 12, einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall
erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums,
3. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 22, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KVB entsprechend nachgewiesen wurde,
4. die Überweisung insbesondere an vertraglich eingebundene Leistungserbringer sowie an andere Leistungserbringer entsprechend den Anlagen 2d, 3d und 4d „Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung)“ entsprechend der jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach
pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung,
5. sofern länger als ein Quartal eine begründete Mit- und/oder Weiterbehandlung des
Versicherten erfolgt, die Übermittlung therapierelevanter Informationen je Behandlungsfall und Quartal in Form eines Zwischenberichts an den koordinierenden Arzt
nach § 3. Bei einer Stabilisierung des Zustandes des Patienten ist zu prüfen, ob eine
Rücküberweisung an den koordinierenden Arzt möglich ist,
6. bei Abschluss der Mit- und Weiterbehandlung des Versicherten an den koordinierenden Arzt nach § 3 therapierelevante Informationen zur Erstellung der Dokumentation
zu übermitteln und von diesem zur Mit- und bei Abschluss Weiterbehandlung therapierelevante Informationen einzufordern,
7. bei Vorliegen der in den jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalten genannten Indikationen eine Einweisung in eine qualifizierte stationäre Einrichtung vorrangig entsprechend dem Krankenhausverzeichnis nach § 10, im DMP Asthma/COPD zusätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 4e „Asthma/COPD: Kriterien zur Einweisung
in ein Krankenhaus“ vorzunehmen. Dabei sind die individuellen Patienteninteressen
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Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
und die regionale Versorgungsstruktur zu berücksichtigen. Eine Einweisung aufgrund
einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen,
8. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme (der in den jeweiligen medizinischen
Versorgungsinhalte genannten Rehabilitationsziele) die Empfehlung dieser Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung nach § 6 unter Berücksichtigung
der individuellen Bedürfnisse des Versicherten. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB IX.
(6) Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Pflichten i. S. d.
Abs. 5 entsprechend. Der anstellende Arzt haftet für die Erfüllung dieser Pflichten wie für
die eigene Tätigkeit und soll durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der
Vertragsinhalte Sorge tragen.
§5
Ermächtigte Ärzte
Krankenhausärzte können an diesem Vertrag teilnehmen, wenn ihre Ermächtigung die Erbringung der betreffenden Leistungen im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung umfasst und sie die in diesem Vertrag geforderten Anforderungen an die Strukturqualität erfüllen. Die Teilnahmeberechtigung beschränkt sich auf die Erbringung nur derjenigen Leistungen, die von der jeweils bestehenden Ermächtigung umfasst sind. Die Teilnahme
begründet keinerlei Ansprüche auf die Erweiterung der jeweils bestehenden Ermächtigung
bzw. auf Verlängerung der Ermächtigung bei Fristablauf.
§6
Teilnahme von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
Die Einbindung von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen wird in separaten Verträgen zwischen den Krankenkassen bzw. deren Verbänden und den genannten Einrichtungen geregelt.
§7
Teilnahmeerklärung der Ärzte
(1) Der Arzt erklärt sich schriftlich zur Teilnahme am DMP bereit. Dies geschieht gegenüber
der KVB unter Angabe der Funktion als koordinierender Arzt nach § 3 und/oder im DMP
Diabetes mellitus Typ 2, KHK und Asthma/COPD als Arzt der zweiten Versorgungsebene nach § 4 im Rahmen einer Teilnahmeerklärung. Die Mindestinhalte dieser Teilnahmeerklärung sind in der Anlage 5 „Teil 1 - Teilnahmeerklärung - Mindestinhalte“ aufgeführt. Die Teilnahme kann nur durch Vertragsärzte, zugelassene MVZ oder ermächtigte
Ärzte im Sinn des § 5 erklärt werden. Sollen die Leistungen durch einen angestellten
Arzt erbracht werden, so muss die Teilnahmeerklärung die administrativen Daten des
anstellenden Arztes und die des angestellten Arztes (Name, Vorname, Betriebsstättennummer, Lebenslange Arztnummer) enthalten. Endet das Anstellungsverhältnis des angestellten Arztes, so hat dies der anstellende Arzt der KVB unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Genehmigung zur Teilnahme an diesem Vertrag ist personen-, teilnahmestatus- und
betriebsstättenbezogen. Eine erneute Teilnahmeerklärung gemäß Abs. 1 ist in den
nachfolgenden Fällen nicht erforderlich, hier ist eine (neue) Erklärung auf Genehmigung
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Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
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zur Teilnahme an diesem Vertrag ausreichend (vereinfachter Teilnahmeantrag):
-
sofern sich der Teilnahmestatus eines zur Teilnahme an diesem Vertrag berechtigten Arztes an der vertragsärztlichen Versorgung ändert oder
-
die Tätigkeit an einer weiteren Betriebsstätte (im Rahmen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft oder in einer Filiale) ausgeübt werden soll oder
-
der Inhaber einer Teilnahmegenehmigung seinen Vertragsarztsitz i. S. d. § 24
Abs. 7 Ärzte-ZV verlegt.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 4 gelten für diese Erklärung nicht. Die erforderlichen Nachweise
sind auf Anforderung durch die KVB einzureichen.
(3) Mit der Antragstellung bestätigt der Arzt, dass er bzw. der bei ihm angestellte Arzt die
Strukturqualitäten gemäß der Anlagen 1b, 1c, 1d, 2b, 3b bzw. 4b („Strukturqualität koordinierender Arzt“) und/oder in den DMP Diabetes mellitus Typ 2, KHK und Asthma/COPD gemäß der Anlagen 2c, 3c bzw. 4c („Strukturqualität zweite Versorgungsebene“) erfüllt.
(4) Der Arzt genehmigt mit seiner Unterschrift auf dieser Erklärung die Datenverarbeitung
durch die beauftragte DMP-Datenstelle. Für den Fall, dass die Arbeitsgemeinschaft und
die Vertragspartner die Datenstelle wechseln möchten, bevollmächtigt der Arzt die KVB
als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, in seinem Namen einen Vertrag mit einer neuen
Datenstelle zu schließen. Der Arzt wird im Fall eines Datenstellenwechsels unverzüglich
die Möglichkeit erhalten, sich über den genauen Inhalt dieses Vertrages zu informieren.
Sollte sich der Vertrag mit der neuen Datenstelle maßgeblich von der Aufgabenbeschreibung der beauftragten DMP-Datenstelle unterscheiden, wird der Arzt über alle Änderungen und über sein geltendes Kündigungsrecht bei der Teilnahme am DMP-Vertrag
informiert.
(5) Die bereits im Rahmen der DMP-Verträge in den Fassungen vom 10.06.2010 sowie vom
12.06.2013 erteilten Genehmigungen bleiben im Rahmen des am 30.06.2015 bestehenden Genehmigungsumfangs hinsichtlich dieses Vertrags bestehen. Eine erneute Teilnahmeerklärung bzw. ein erneuter Schulungsantrag der Ärzte und eine Genehmigungserteilung durch die KVB sind insoweit nicht erforderlich. Im Übrigen gilt für diabetologisch besonders qualifizierte Ärzte hinsichtlich des Nachweises der Fallzahlen während
der Teilnahme Anlage 1b Nummer I. 4 d) und Anlage 2c Nummer I. 4 d). Hinsichtlich des
Nachweises des nichtärztlichen Personals gilt Anlage 1b Nummer II. und Anlage 2c
Nummer II.
§8
Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen
(1) Die KVB prüft die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen entsprechend der jeweiligen
Strukturqualität gemäß der §§ 3 und 4 und der Schulungsberechtigungen entsprechend
der Anforderungen des Schulungsprogramms in Verbindung mit § 22 Abs. 4 S. 1 und
entscheidet über die Teilnahme des Arztes. Die KVB informiert die Krankenkassen(verbände) durch das Leistungserbringerverzeichnis über die Genehmigungserteilung. Die im DMP Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 geforderten Patienten-Fallzahlen
werden grundsätzlich auf Basis der ICD-10-Angaben (gesicherte Diagnose, gemäß ICDGM) nach der jeweils gültigen Ausgabe der ICD im Rahmen der Honorarabrechnung der
KVB ermittelt.
Hat ein ermächtigter Arzt im Rahmen seiner stationären Tätigkeit entsprechende Leistungen erbracht, kann die KVB diese berücksichtigen. Hierzu hat er der KVB eine Bestätigung des Klinikträgers vorzulegen, aus der hervorgeht, bei welchen GKV-Patienten mit
Diabetes mellitus Typ 1 bzw. Diabetes mellitus Typ 2 (gesicherte Diagnosen) Leistungen
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Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
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abgerechnet wurden. Die KVB bestimmt die für den Nachweis erforderlichen Abrechnungsquartale.
(2) Bei diabetologisch besonders qualifizierten Ärzten, die am 30.06.2015 am DMP-Vertrag
vom 10.06.2010 bzw. vom 12.06.2013 im Rahmen des DMP Diabetes mellitus Typ 1
und/oder 2 nach Anlage 1b und/oder 2c teilgenommen haben, werden bei einer Genehmigungserteilung aufgrund des Wechsels der Zulassungsform, die Genehmigungsvoraussetzungen grundsätzlich nicht mehr überprüft. Die fachlichen Voraussetzungen des
nichtärztlichen Personals, die Ausstattung der Betriebsstätte sowie die Fallzahlen werden jedoch überprüft.
In den Anlagen 1b bzw. 2c sind die Voraussetzungen an das nichtärztliche Personal
sowie an die Fallzahlen geregelt.
Die Ausstattung der Betriebsstätte muss die Voraussetzungen der Anlage 1b bzw. Anlage 2c dieses Vertrags erfüllen. Hiervon gilt folgende Ausnahme:
Ärzte, die nach dem DMP-Vertrag in der Fassung vom 25.03.2009 die Berechtigung zur
Behandlung von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 mit diabetischem Fußsyndrom im
Rahmen des DMP Diabetes mellitus Typ 1 nicht gehabt haben, müssen Anlage 1b III.
Spiegelstrich 7-12 bzw. Anlage 2c III. Spiegelstrich 7-12 nicht erfüllen.
(3) Sofern die KVB Nachweise im Rahmen dieses Vertrages anfordert, werden diese nur
gewertet, wenn die Nachweise innerhalb der von der KVB gesetzten Frist der KVB zugehen.
§9
Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme
(1) Die Teilnahme des Arztes am Programm beginnt mit schriftlicher Erteilung der Genehmigung durch die KVB an den Vertragsarzt, den anstellenden Arzt, wenn dieser durch einen angestellten Arzt am Programm teilnimmt bzw. das MVZ, wenn dieses durch einen
angestellten Arzt oder einen Vertragsarzt im MVZ am Programm teilnimmt.
Eine Erteilung der Genehmigung zur Teilnahme am Programm erfolgt auch bei den in § 7
Abs. 2 genannten Fällen.
(2) Der Arzt kann seine Teilnahme schriftlich gegenüber der KVB zum Ende des Quartals
kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende des Quartals.
(3) Die KVB informiert die Krankenkassen über das Ausscheiden eines Arztes.
(4) Endet die Teilnahme eines koordinierenden Arztes, können die Krankenkassen den hiervon betroffenen Versicherten das Leistungserbringerverzeichnis gemäß § 10 zukommen
lassen.
(5) Die Teilnahme an diesem Vertrag endet mit dem Ende der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Die Teilnahme an diesem Vertrag ruht während des Ruhens der
Zulassung.
(6) Im Falle der Beendigung des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit eines angestellten Arztes an einer genehmigten Betriebsstätte endet diese Genehmigung zur Teilnahme des anstellenden Arztes am jeweiligen DMP mit dem Tag der Beendigung des
Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes an der genehmigten
Betriebsstätte.
Im Falle der Beendigung der Tätigkeit eines Vertragsarztes im MVZ oder dessen Tätigkeit an einer genehmigten Betriebsstätte des MVZ, endet diese Genehmigung zur Teilnahme des MVZ mit dem Tag der Beendigung der Tätigkeit des Vertragsarztes im MVZ
oder dessen Tätigkeit an der genehmigten Betriebsstätte des MVZ.
(7) Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in den Anlagen 1b, 1c, 1d, 2b, 3b bzw. 4b
(„Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3“) und/oder den Anlagen 2c, 3c bzw. 4c
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Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
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(„Strukturqualität zweite Versorgungsebene“) näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung in den DMP, zu der auch die
Dokumentation gehört, berechtigt.
(8) Die Teilnahme am Programm endet, wenn die Teilnahmevoraussetzungen gemäß der
§§ 3 und/oder 4 nicht mehr vorliegen.
§ 10
Verzeichnisse über Leistungserbringer sowie Krankenhäuser und
Rehabilitationseinrichtungen
(1) Über die teilnehmenden und ausgeschiedenen Ärzte gemäß der §§ 3 und 4 führt die KVB
ein Verzeichnis. Dieses Verzeichnis enthält ebenfalls die bei teilnehmenden Ärzten angestellten Ärzte, sofern sie Leistungen im DMP erbringen. Die KVB stellt dieses Verzeichnis den Krankenkassen und der beauftragten Datenstelle nach § 23 mit jeder Änderung insbesondere zu Eintritt und Austritt der Ärzte, Änderung der Schulungsberechtigung oder einer Änderung der Lebenslangen Arztnummer bzw. Betriebsstättennummer
in elektronischer Form entsprechend der Anlagen 1g, 2g, 3g sowie 4j „Leistungserbringerverzeichnis“ unverzüglich zur Verfügung.
(2) Das Verzeichnis über teilnehmende Ärzte stellen die Krankenkassen dem BVA bei Antrag auf Zulassung zur Verfügung. Bei einer unbefristeten Zulassung ist das Verzeichnis
dem BVA alle fünf Jahre und auf Anforderung sowie ggf. auch weiteren Aufsichtsbehörden auf Anforderung in aktualisierter Form vorzulegen.
(3) Die Krankenkassen führen je ein Verzeichnis der vertraglich eingebundenen Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen. Diese Verzeichnisse stellen die Krankenkassen
dem BVA bei Antrag auf Zulassung zur Verfügung. Bei einer unbefristeten Zulassung
sind diese dem BVA alle fünf Jahre und auf Anforderung sowie ggf. auch weiteren Aufsichtsbehörden auf Anforderung in aktualisierter Form vorzulegen.
(4) Weiterhin werden die nach der ärztlichen Berufsordnung zulässigen Passagen aus den in
Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Verzeichnissen folgenden Personenkreisen zur Verfügung
gestellt:
1. den am Vertrag teilnehmenden Ärzten,
2. bei Bedarf den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Versicherten der Krankenkassen, insbesondere bei Neueinschreibung,
3. der KVB und
4. der Bayerischen Krankenhausgesellschaft e. V. (BKG).
(5) Die nach der ärztlichen Berufsordnung zulässigen Passagen aus den Verzeichnissen
können z. B. in Mitgliederzeitschriften veröffentlicht werden.
(6) DMP Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2: Die KVB informiert regelmäßig die teilnehmenden Ärzte über die auf die Behandlung des diabetischen Fußes spezialisierten Einrichtungen.
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Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
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Abschnitt III – Versorgungsinhalte
§ 11
Medizinische Anforderungen an die DMP
Die medizinischen Anforderungen sind in den jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalten
definiert und Bestandteil dieses Vertrages. Die teilnehmenden Ärzte werden nach Inkrafttreten einer Änderung der RSAV sowie der diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien
des G-BA, insbesondere der DMP-A-RL, unverzüglich über die geänderten Anforderungen
an die medizinische Behandlung nach Ziffer 1 der jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte unterrichtet. Der teilnehmende Arzt nach § 3 und/oder § 4 verpflichtet sich durch seine
Teilnahmeerklärung gemäß § 7 insbesondere, die für ihn maßgeblichen Versorgungsinhalte
zu beachten. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, hat der anstellende Arzt durch einschlägige arbeitsvertragliche Regelungen dafür Sorge zu tragen, dass
die Vorschriften und die Anforderungen der RSAV sowie der diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA, insbesondere der DMP-A-RL, von dem angestellten Arzt beachtet werden. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken
sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein.
Abschnitt IV – Qualitätssicherung
§ 12
Grundlagen und Ziele
Grundlage der Qualitätssicherung sind die in den Anlagen zur Qualitätssicherung genannten
Ziele. Hierzu gehören insbesondere
1. Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V (einschließlich
Therapieempfehlungen),
2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie,
3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungssektoren gemäß der jeweiligen
medizinischen Versorgungsinhalte,
4. Einhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität,
5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentation gemäß den jeweiligen Dokumentationsdaten,
6. aktive Teilnahme des Versicherten.
§ 13
Maßnahmen und Indikatoren
(1) Ausgehend von Ziffer 2 der jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte sind im
Rahmen dieser DMP durch die Vertragspartner Maßnahmen und Indikatoren gemäß den
Anlagen zur Qualitätssicherung zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt.
(2) Zu den Maßnahmen gehören insbesondere:
- Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer,
- strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für Leistungserbringer gemäß § 3 mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; hierfür
kann die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln ein geeignetes
Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungserbringer sein,
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Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
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-
Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten,
- Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information für Leistungserbringer und
eingeschriebene Versicherte.
Ihr Einsatz kann auf im Behandlungsprogramm zu spezifizierende Gruppen von Patienten sowie Leistungserbringern beschränkt werden, die ein ausreichendes Verbesserungspotenzial erwarten lassen.
(3) Zur Auswertung werden die in den Anlagen zur Qualitätssicherung fixierten Indikatoren
herangezogen.
(4) Die Ergebnisse zu den vereinbarten Qualitätsindikatoren sind von den Vertragspartnern i.
d. R. jährlich zu veröffentlichen.
(5) Die Krankenkassen oder ihre Verbände erstellen für die Programme Qualitätsberichte
nach den Vorgaben der Richtlinien des GBA bzw. der RSAV in der bis 31.12.2011
gültigen Fassung. Die Übermittlung des Berichts hat durch die Krankenkasse oder einen
von ihr beauftragten Dritten bis spätestens zum 01.10. des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an das BVA zu erfolgen. Er ist zeitnah in geeigneter Form der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.
§ 14
Maßnahmen gegen Leistungserbringer
(1) Die Vertragspartner kommen überein, die folgenden unter Abs. 2 Nr. 2 und 3 geregelten
Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Einrichtung nach §§ 33 und 34 abzustimmen. Die Wiedererteilung einer Teilnahmegenehmigung kann von in der Gemeinsamen
Einrichtung einvernehmlich festgelegten Auflagen abhängig gemacht werden (z. B. Hospitanz, Fortbildung).
(2) Verletzen die nach § 3 und/oder § 4 teilnehmenden Ärzte die sich aus diesem Vertrag
ergebenden Verpflichtungen, erfolgen im Einzelfall die nachstehenden Maßnahmen.
1. keine Vergütung für unvollständige oder unplausible Dokumentationen,
2. Aufforderung durch die KVB zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, ggf.
Angebot eines Beratungsgespräches durch die KVB (z. B. bei fortgesetzter nicht
fristgerechter bzw. keiner Übersendung der Dokumentationen),
3. bei weiteren nachgewiesenen Verletzungen der sich aus diesem Vertrag ergebenden
Verpflichtungen, auf begründeten Antrag eines Vertragspartners, Widerruf der Teilnahmegenehmigung des Arztes durch die KVB (Ausschluss).
(3) Erfüllen die nach § 3 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1a i. V. m. Anlage 1b und/oder § 4 Abs. 2 i. V.
m. Anlage 2 c teilnehmenden Ärzte zum 31.12. eines Jahres nicht die sich aus Anlage 1b
Nummer I. 4 d) und Nummer II. sowie Anlage 2c Nummer I. 4 d) und Nummer II. ergebenden Voraussetzungen, ist die Genehmigung zur Teilnahme als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt am DMP Diabetes mellitus Typ 1 bzw. am DMP Diabetes mellitus
Typ 2 zum 30.06. des Folgejahres zu widerrufen.
Die Genehmigung bleibt bestehen, wenn die Fallzahlen in Anlage 1b Nummer I. 4d) bzw.
Anlage 2c Nummer I. 4d) lediglich maximal um 15 % unterschritten werden. In der hierauf
folgenden Fallzahlprüfung gilt § 14 Abs. 3 Satz 1.
DMP-Plattformvertrag
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Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Abschnitt V – Teilnahme und Einschreibung der Versicherten
§ 15
Teilnahmevoraussetzungen
(1) Versicherte der Krankenkassen können auf freiwilliger Basis an der Versorgung gemäß
diesem Vertrag teilnehmen, sofern gemäß Ziffer 3 der jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte die nachfolgenden Einschreibekriterien erfüllt sind:
1.a DMP Diabetes mellitus Typ 1:
Die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 ist gemäß Ziffer 1.2 der Anlage 7 der DMP-ARL gesichert. Zudem wurde bei dem Versicherten eine Insulintherapie gemäß Ziffer
1.3.4 der Anlage 7 DMP-A-RL eingeleitet bzw. die Insulintherapie wird bereits durchgeführt.
Patientinnen mit Schwangerschaftsdiabetes (Gestationsdiabetes) können nicht am
DMP Diabetes mellitus Typ 1 teilnehmen.
Eine gleichzeitige Teilnahme am DMP Diabetes mellitus Typ 1 und Diabetes mellitus
Typ 2 ist nicht möglich.
1.b DMP Diabetes mellitus Typ 2:
Die Diagnose Diabetes mellitus Typ 2 ist gemäß Ziffer 1.2 der Anlage 1 der RSAV in
der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V
gesichert oder es liegt gemäß Ziffer 3.2 der Anlage 1 der RSAV in der bis 31.12.2011
gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V bereits eine Therapie mit diabetesspezifischen, blutglukosesenkenden Medikamenten vor.
Patientinnen mit Schwangerschaftsdiabetes (Gestationsdiabetes) können nicht am
DMP Diabetes mellitus Typ 2 teilnehmen.
Eine gleichzeitige Teilnahme am DMP Diabetes mellitus Typ 1 und Diabetes mellitus
Typ 2 ist nicht möglich.
1.c DMP KHK:
Die Diagnose KHK ist gemäß Ziffer 1.2 der Anlage 5 der DMP-A-RL gesichert.
Versicherte können am Modul Chronische Herzinsuffizienz teilnehmen, wenn sie die
in Ziffer 3 der Anlage 5a der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m.
der Übergangsregelung in § 321 SGB V genannten Kriterien zur Abgrenzung der
Zielgruppe erfüllen und wenn und solange sie am DMP KHK nach den jeweils geltenden Bestimmungen der DMP-A-RL teilnehmen.
1.d DMP Asthma/COPD:
Die Diagnose Asthma bzw. COPD ist gemäß der Ziffer 1.2 der DMP-Richtlinie Teil B
II. bzw. Teil B III. gesichert und der Patient ist bisher weder im DMP Asthma noch im
DMP COPD eingeschrieben. Eine gleichzeitige Teilnahme an diesen beiden DMP ist
nicht möglich.
Teilnahmeberechtigt für die Indikation Asthma sind Versicherte, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben, teilnahmeberechtigt für die Indikation COPD sind Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Der Versicherte/gesetzliche Vertreter erteilt die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten
auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung.
DMP-Plattformvertrag
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Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
3. Der Versicherte/gesetzliche Vertreter erhält umfassende, auch schriftliche Information
- über die Programminhalte,
- über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
seiner Daten, insbesondere darüber, dass Befunddaten an seine Krankenkasse
übermittelt werden und von ihr im Rahmen des DMP verarbeitet und genutzt
werden können, und dass in den Fällen des § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RSAV die
Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezugs einer Arbeitsgemeinschaft
oder einem von dieser beauftragten Dritten übermittelt werden können,
- über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele,
- über die Freiwilligkeit seiner Teilnahme,
- die Möglichkeit des Widerrufs seiner Einwilligung,
- über seine Mitwirkungspflichten sowie
- darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme an einem
Programm zur Folge hat.
4. Der Versicherte kann im Hinblick auf die in den jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalten genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv
an der Umsetzung mitwirken.
(2) Die Teilnahme schränkt nicht die Regelungen der freien Arztwahl (§ 76 SGB V) ein.
(3) Die Teilnahme der Versicherten an dem DMP-Vertrag in der Fassung vom 12.06.2013
bleibt auch an diesem Vertrag bestehen. Eine erneute Einschreibung der Versicherten
allein aufgrund der Neufassung ist nicht erforderlich.
§ 16
Information und Einschreibung
(1) Der koordinierende Arzt gemäß § 3 bzw. ggf. der angestellte Arzt informiert grundsätzlich
entsprechend § 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV, § 3 Abs. 1 der DMP-A-RL bzw. Teil B Abschnitt
II Nummer der 3.1 DMP-RL sowie Teil B Abschnitt III Nummer 3.1 der DMP-RL seine
nach § 15 Abs. 1 teilnahmeinteressierten Patienten, insbesondere durch Patienteninformation bestehend aus dem Patientenmerkblatt, der Datenschutzinformation und der
Teilnahme- und Einwilligungserklärung (siehe Anlage 6 „Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherter“, Anlage 7 „Datenschutzinformation“ und Anlage 8 „Patientenmerkblatt“). Die Versicherten können sich mit der Teilnahme- und Einwilligungserklärung
gemäß § 17 bei dem koordinierenden Arzt einschreiben. Der Versicherte bestätigt den
Erhalt der Informationen auf der Teilnahmeerklärung.
(2) Der koordinierende Arzt gemäß § 3 bzw. ggf. der angestellte Arzt im DMP KHK soll
Versicherte mit klinischen Symptomen der Herzinsuffizienz ebenfalls über die Möglichkeit
der Teilnahme am Modul chronische Herzinsuffizienz informieren. Der Arzt soll die Teilnahmevoraussetzungen feststellen und die Teilnahmeentscheidung des Versicherten
dokumentieren. Die Teilnahme an diesem Modul ist freiwillig. Eine gesonderte Teilnahme-/ Einwilligungserklärung für das Modul ist nicht erforderlich. Die Nichtteilnahme an
diesem Modul hat keinen Einfluss auf die Teilnahme am DMP KHK.
(3) Sollte der Versicherte weitergehende Fragen hinsichtlich des Einschreibeprozesses haben, verweist ihn der Arzt an die jeweilige Krankenkasse. Dies gilt insbesondere in Fragen des Datenschutzes.
(4) Für die Einschreibung des Versicherten in ein DMP müssen den Krankenkassen folgende Unterlagen vorliegen:
DMP-Plattformvertrag
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Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
(5)
(6)
(7)
(8)
1. die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten/gesetzlichen Vertreters
gemäß § 17 mit der schriftlichen Bestätigung der gesicherten Diagnose(n) durch den
koordinierenden Arzt. Insbesondere erklärt der Arzt, dass der Versicherte grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im Hinblick
auf die vereinbarten Therapieziele von der Einschreibung profitieren kann.
2. die vollständigen Daten der Erstdokumentation gemäß der Dokumentationsdaten.
Mit der Einschreibung in das DMP wählt der Versicherte seinen koordinierenden Arzt. Die
Einschreibung wird nur wirksam, wenn der gewählte Arzt nach § 3 an dem Vertrag teilnimmt und die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten sowie die vollständige Erstdokumentation gemäß der Dokumentationsdaten an die Datenstelle entsprechend § 25 weiterleitet.
Die Krankenkassen wirken darauf hin, dass der Versicherte grundsätzlich nur durch einen koordinierenden Arzt betreut wird. Versicherte, die an mehreren DMP teilnehmen,
sollen sich grundsätzlich indikationsübergreifend für einen koordinierenden Arzt entscheiden. Hiervon ausgenommen ist die Koordination in den DMP Brustkrebs und Diabetes mellitus Typ 1.
Der Versicherte kann sich auch bei seiner Krankenkasse in ein DMP einschreiben. In
diesem Fall wird der Versicherte nach der Unterzeichnung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung von der Krankenkasse an seinen behandelnden Arzt verwiesen, damit
die weiteren Einschreibeunterlagen nach Abs. 2 und 4 erstellt und an die Datenstelle weitergeleitet werden.
Nachdem der Krankenkasse alle Unterlagen entsprechend Abs. 2 und 4 vorliegen, bestätigt diese dem Versicherten und dem nach § 3 koordinierenden Arzt die Teilnahme des
Versicherten am jeweiligen DMP.
Die Krankenkassen werden zur Unterstützung der teilnehmenden Ärzte ihre Versicherten
entsprechend § 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV in geeigneter Weise, insbesondere durch die Anlage 8 „Patientenmerkblatt“ sowie auf Verlangen durch Verzeichnisse über beteiligte
Leistungserbringer gemäß § 10 umfassend über das DMP und seine Teilnahmevoraussetzungen informieren. Sie informieren darüber, in welcher Form auf Verlangen Verzeichnisse über die am Programm teilnehmenden Leistungserbringer gemäß § 10 zur
Verfügung gestellt werden.
§ 17
Teilnahme- und Einwilligungserklärung
Nach umfassender Information über die DMP entsprechend § 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV, § 3
Abs. 1 der DMP-A-RL bzw. Teil B Abschnitt II Nummer der 3.1 DMP-RL sowie Teil B Abschnitt III Nummer 3.1 der DMP-RL (vgl. Anlage 8 „Patientenmerkblatt“) und die damit verbundene Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung (vgl. Anlage 7 „Datenschutzinformation“) erklärt sich der Versicherte durch Unterschrift auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß Anlage 6 „Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherter“ zur Teilnahme am entsprechenden DMP bereit und willigt einmalig in die damit verbundene Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung seiner Daten ein. Bei Versicherten bis zur Vollendung des
15. Lebensjahres wird die Erklärung durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben.
DMP-Plattformvertrag
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Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
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§ 18
Beginn und Ende der Teilnahme
(1) Für die Teilnahme des Versicherten am DMP müssen der jeweiligen Krankenkasse sowohl die Teilnahme- und Einwilligungserklärung (mit Unterschriftsdatum) als auch die
vollständige und plausible Erstdokumentation (mit Datum der Erstellung bzw. Korrektur)
zugegangen sein. Für den Tag des Beginns der Teilnahme des Versicherten am DMP ist
das jüngste der vorgenannten Daten maßgeblich.
(2) Bis zum Zugang der Teilnahmeerklärung bei der Krankenkasse kann diese vom Versicherten widerrufen werden.
(3) Der Versicherte kann seine Teilnahme jederzeit schriftlich gegenüber der Krankenkasse
kündigen und scheidet, sofern er keinen späteren Termin für sein Ausscheiden bestimmt,
mit Zugang des Kündigungsschreibens bei der Krankenkasse aus dem DMP aus.
(4) Die Teilnahme des Versicherten endet mit dem Tag
- der Aufhebung bzw. des Wegfalls der Zulassung des Programms nach
§ 137g Abs. 3 SGB V,
- der Kündigung der Teilnahme gegenüber der zuständigen Krankenkasse durch den
Versicherten (sofern vom Versicherten kein späterer Termin für das Ausscheiden bestimmt wurde),
- des Kassenwechsels (Ausnahme: Liegt eine Unterbrechung der Zugehörigkeit des
Versicherten zu einer Krankenkasse vor, die sich über nicht mehr als sechs Monate
erstreckt, kann seine Teilnahme am Programm aufgrund einer Folgedokumentation
gemäß der Dokumentationsdaten fortgesetzt werden. Während der Unterbrechungszeit gilt § 28d Abs. 2 Nr. 2 RSAV entsprechend.),
- des Endes des nachgehenden Leistungsanspruchs gemäß § 19 Abs. 2, 3 SGB V,
- der letzten gültigen Dokumentation bei Wegfall der Einschreibe-/Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 28d Abs. 2 Nr. 2 RSAV, wenn der Versicherte die Voraussetzungen für eine Einschreibung nicht mehr erfüllt, wenn er innerhalb von zwölf Monaten zwei der veranlassten Schulungen ohne plausible Begründung nicht wahrgenommen hat oder wenn zwei aufeinander folgende der quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen gemäß der Dokumentationsdaten nicht innerhalb von sechs
Wochen nach Ablauf der in § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a RSAV genannten
Frist übermittelt worden sind.
(4a) Die Teilnahme am DMP Asthma endet zudem, wenn der koordinierende Arzt nach zeitnaher Prüfung nach zwölfmonatiger Symptomfreiheit ohne asthmaspezifische Therapie
zu dem Ergebnis gelangt, dass der Versicherte in Hinblick auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Therapieziele nicht mehr von einer Einschreibung in das Programm profitieren
und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.
(4b) Sofern die Teilnahme am Modul Chronische Herzinsuffizienz endet, hat dies keinen Einfluss auf die Teilnahme am DMP KHK. Endet jedoch die Teilnahme am DMP KHK, endet auch die Teilnahme am Modul Chronische Herzinsuffizienz.
(5) Die Krankenkasse bestätigt dem Versicherten schriftlich die Beendigung der Teilnahme
an dem DMP. Darüber hinaus informiert sie den koordinierenden Arzt schriftlich über das
Ausscheiden des Versicherten aus dem DMP.
(6) Eine erneute Einschreibung des Versicherten ist möglich, wenn die Voraussetzungen
nach § 15 vorliegen.
DMP-Plattformvertrag
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§ 19
Wechsel des koordinierenden Arztes
Es steht dem Versicherten frei, seinen koordinierenden Arzt nach § 3 zu wechseln. Der neu
gewählte koordinierende Arzt erstellt die Folgedokumentation gemäß der Dokumentationsdaten und sendet diese an die Datenstelle gemäß § 23.
Die vorgenannte Regelung gilt entsprechend bei Ausscheiden eines koordinierenden Arztes.
Der koordinierende Arzt verpflichtet sich, bei einem Arztwechsel des Versicherten dem neuen koordinierenden Arzt eine Kopie der Behandlungsunterlagen und der Dokumentationsdaten auszuhändigen, sofern der Versicherte schriftlich zustimmt.
§ 20
Versichertenverzeichnis
Die Krankenkasse übermittelt der KVB bei Bedarf eine Liste mit den Krankenversichertennummern für die gemäß § 16 eingeschriebenen Versicherten zu Abrechnungszwecken.
Abschnitt VI – Schulung
§ 21
Teilnahmeberechtigte Ärzte
(1) Die Vertragspartner stimmen einvernehmlich die Ziele und Inhalte der Arztinformationen
nach Ziffer 4.1 der jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte ab. Die KVB informiert
die teilnahmeberechtigten Ärzte gemäß §§ 3 und 4 umfassend über diese abgestimmten
Ziele und Inhalte der DMP. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Die
teilnahmeberechtigten Ärzte bestätigen den Erhalt der Informationen auf der Teilnahmeerklärung gemäß § 7. Teilnehmende Ärzte leiten die Informationen an angestellte Ärzte
weiter.
(2) Die im Rahmen der jeweiligen Strukturqualität von den Ärzten nach §§ 3 und 4 geforderten Fortbildungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt und sind gegenüber der KVB nachzuweisen. Die Anforderungen an die Fortbildungsmaßnahmen definiert die KVB.
(3) Schulungsbestandteile, die bei der Fortbildung der Ärzte vermittelt werden und die für
die Durchführung von DMP in anderen Krankheitsbildern ebenfalls erforderlich sind,
müssen für diese nicht wiederholt werden.
Informationen der teilnahmeberechtigten Ärzte nach §§ 3 und 4 dienen der Erreichung
der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die
vereinbarten Managementkomponenten, insbesondere bezüglich der sektorübergreifenden Zusammenarbeit ab. Die Vertragspartner definieren zudem bedarfsorientiert
Anforderungen an die DMP. Die KVB setzt die Krankenkassen über die jeweiligen DMPInhalte der vertragsärztlichen DMP-Fortbildungsveranstaltungen vorab in Kenntnis und
berücksichtigt in der Fortbildungsveranstaltung sowohl Anpassungen der Managementkomponenten als auch der jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte.
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§ 22
Versicherte
(1) Die Krankenkassen informieren im Sinne der Ziffer 3 der jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte anhand der Patienteninformation, bestehend aus dem Patientenmerkblatt, der Datenschutzinformation und der Teilnahme- und Einwilligungserklärung (siehe
Anlage 6 „Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherter“, Anlage 7 „Datenschutzinformation“, Anlage 8 „Patientenmerkblatt“) ihre Versicherten umfassend über Ziele und
Inhalte der DMP sowie über die mit der Teilnahme verbundene Datenerhebung, verarbeitung und -nutzung. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt.
(2) Jeder teilnehmende Versicherte erhält Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm. Patientenschulungen dienen der Befähigung des Patienten zur besseren Bewältigung des
Krankheitsverlaufs und zu informierten Patientenentscheidungen. Der Leistungserbringer
prüft unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiterkrankungen, ob der Versicherte von Schulungsprogrammen gemäß Anlage 9 „Patientenschulungen“ profitieren
kann. In die Schulungsprogramme werden die jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte, insbesondere zur evidenzbasierten Arzneimitteltherapie, einbezogen. Dabei wird
in den Schulungsprogrammen auf Inhalte, die der RSAV sowie den diese ersetzenden
oder ergänzenden Richtlinien des G-BA widersprechen, verzichtet.
Es können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig
sind. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen.
(3) Kinder und Jugendliche bzw. deren Betreuungspersonen erhalten gleichfalls Zugang zu
einem strukturierten, nach Möglichkeit evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm (siehe Anlage 9 „Patientenschulungen“).
Damit wird das Ziel verfolgt, das eigenverantwortliche Krankheitsmanagement der Kinder und Jugendlichen und in besonderem Maße auch das ihrer Betreuungspersonen zu
fördern und zu entwickeln. Der individuelle Schulungsstand des Versicherten bzw. der
Betreuungsperson ist grundsätzlich zu berücksichtigen.
(4) Zur Schulung berechtigt sind
- im DMP Diabetes mellitus Typ 1: diabetologisch besonders qualifizierte Ärzte (Hypertonieschulungen auch von weiteren am Vertrag teilnehmenden Ärzten mit entsprechender Qualifikation), die die erforderliche Strukturqualität nach Anlage 10
„Strukturqualität Schulungsarzt und nichtärztliches Schulungspersonal“ erfüllen,
- in den DMP Diabetes mellitus Typ 2, KHK, Asthma/COPD: Ärzte innerhalb der jeweiligen vertraglichen Versorgungsebene nach § 3 oder § 4 oder auch versorgungsübergreifend gemeinschaftlich, die die erforderlichen Strukturvoraussetzungen gemäß
Anlage 10 „Strukturqualität Schulungsarzt und nichtärztliches Schulungspersonal“
erfüllen.
Dies gilt auch, wenn die Schulung im Rahmen von Schulungsgemeinschaften durchgeführt wird. Die Überprüfung der Strukturqualität erfolgt entsprechend § 8.
DMP-Plattformvertrag
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Abschnitt VII – Übermittlung der Dokumentation an die durch die Krankenkassen,
die koordinierenden Ärzte und die Arbeitsgemeinschaft
beauftragte Stelle (Datenstelle) und deren Aufgaben
§ 23
Datenstelle
(1) Die Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft nach § 31 beauftragen eine andere
Stelle (Datenstelle) insbesondere mit
1. der Entgegennahme der Dokumentationsdaten,
2. der Erfassung der Dokumentationsdaten,
3. der Überprüfung der Dokumentationsdaten auf Vollständigkeit und Plausibilität und
der Nachforderung ausstehender oder unplausibler Dokumentationsdaten,
4. der Weiterleitung der Dokumentationsdaten mit Versichertenbezug und Arztbezug an
die Krankenkassen,
5. der Weiterleitung der Dokumentationsdaten mit Arztbezug und pseudonymisiertem
Versichertenbezug an die KVB,
6. der Weiterleitung der Dokumentationsdaten mit Arztbezug und pseudonymisiertem
Versichertenbezug an die Gemeinsame Einrichtung nach § 33,
7. der Entgegennahme der Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten und
Weiterleitung an die Krankenkassen,
8. der Berücksichtigung des jüngsten Erstellungs-/Unterschriftsdatums bei den eingehenden Dokumentationsdaten (zur Einschreibung) und
9. dem Versand einer Auflistung der vom koordinierenden Arzt eingegangenen Dokumentationsdaten.
Das Nähere regeln die Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft mit der Datenstelle
in gesonderten Verträgen. Grundsätzlich können die Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft die Datenstelle mit weiteren Aufgaben beauftragen. Sobald eine entsprechende Beauftragung vorgenommen wird, werden die hierzu nach § 80 SGB X notwendigen Verträge dem BVA unmittelbar übermittelt.
(2) Die Teilnahmeerklärung des koordinierenden Arztes gemäß § 3 beinhaltet dessen
Genehmigung der Datenverarbeitung durch die beauftragte DMP-Datenstelle. Damit
beauftragt er die Datenstelle mit folgenden Aufgaben:
1. Überprüfung der von ihm erstellten Dokumentationen auf Vollständigkeit und Plausibilität,
2. Weiterleitung der Dokumentationsdaten an die entsprechenden Stellen.
(3) Nach Beauftragung dieser Datenstelle teilt die KVB den bereits teilnehmenden koordinierenden Ärzten gemäß § 3 Name und Anschrift der beauftragten DMP-Datenstelle mit.
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§ 24
Erst- und Folgedokumentationen
(1) Die im jeweiligen DMP am Ort der Leistungserbringung auf elektronischem Weg zu
erfassenden und zu übermittelnden Dokumentationen umfassen nur die in den Dokumentationsdaten aufgeführten Angaben. Sie werden nur für
- die Behandlung nach den jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalten,
- die Festlegung der Qualitätsziele und -maßnahmen und deren Durchführung nach
Ziffer 2 der jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte,
- die Überprüfung der Einschreibung ,
- die Schulung der Versicherten und Leistungserbringer nach Ziffer 4 der jeweiligen
medizinischen Versorgungsinhalte und
- die Evaluation nach § 6 DMP-A-RL
genutzt. Die allgemeine ärztliche Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht bleibt unberührt.
(2) Der koordinierende Arzt legt in den Dokumentationen gemäß der Dokumentationsdaten
entsprechend der Ausprägung des Erkrankungsbildes fest, welches Dokumentationsintervall („Quartalsweise“ oder „Jedes zweite Quartal“) für den jeweiligen Versicherten
maßgeblich ist.
§ 25
Datenfluss zur Datenstelle
(1) Durch seine Teilnahmeerklärung gemäß § 7 verpflichtet sich der nach § 3 teilnehmende
Arzt, dass der koordinierende Arzt
1. die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten mit der schriftlichen
Bestätigung der gesicherten Diagnose(n) idealerweise zehn Tage nach Unterschrift,
jedoch spätestens mit der Einsendung der Erstdokumentation und
2. die vollständige Erst- und Folgedokumentation gemäß der Dokumentationsdaten mit
Versichertenbezug und Leistungserbringerbezug quartalsbezogen, spätestens zehn
Tage nach Ende des Dokumentationsquartals
an die Datenstelle weiterleitet.
Die KVB wirkt darauf hin, dass die Dokumentationsdaten zeitnah nach dem Behandlungs- und Dokumentationstermin zur Datenstelle übermittelt werden.
Der koordinierende Arzt nach § 3 vergibt für jeden Versicherten eine nur einmal zu vergebende DMP-Fallnummer seiner Wahl, die aus maximal sieben Zeichen (Zahlen
und/oder Buchstaben) bestehen darf. Die in DMP anderer Krankheitsbilder verwendete
DMP-Fallnummer für einen Versicherten kann dabei übernommen werden. In anderen
Fällen ist die Fallnummer vom Arzt neu festzulegen (Empfehlung: fortlaufende Nummerierung). Eine Fallnummer darf jeweils nur für einen Versicherten verwendet werden.
(2) Der Versicherte wird schriftlich über die übermittelten Daten informiert.
(3) Der koordinierende Arzt nach § 3 ist zur vollständigen und plausibilitätsgeprüften elektronischen Datenerfassung und Weiterleitung verpflichtet. Er hält ab dem Zeitpunkt seiner
Teilnahme die dafür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen
vor. Die Datenweiterleitung ist ausschließlich über eine gesicherte Datenleitung oder per
E-Mail (Verschlüsselung der DMP-Dokumentationen mit der von der KBV zertifizierten
Software) zulässig.
(4) Die Softwareprogramme, die der koordinierende Arzt nach § 3 zur Erfassung und Plausibilisierung der Daten einsetzt, müssen von der KBV zertifiziert sein.
DMP-Plattformvertrag
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§ 26
Datenzugang
Zugang zu den an die Datenstelle übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben im Rahmen von § 23 wahrnehmen und hierfür besonders geschult sind. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
§ 27
Datenaufbewahrung und -löschung
Die im Rahmen des Programms im Auftrag des Arztes jeweils übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Dokumentationsdaten werden nach der erfolgreichen
Übermittlung an die Krankenkasse, die KVB und die Gemeinsame Einrichtung von der Datenstelle archiviert. Die Datenstelle archiviert die nach § 25 Abs. 1 übermittelten Originaldokumente, sofern diese nicht an die jeweilige Krankenkasse weitergeleitet wurden, und Daten
15 Jahre, beginnend mit dem dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr. Sie werden nach
Ablauf dieser Frist unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten von der Datenstelle gelöscht.
Die Verpflichtung zur Datenlöschung bleibt von einer Beendigung des Vertrages unberührt;
für sie gilt die Erfüllung vertraglicher und gesetzlicher Vorgaben.
Generell muss für die Archivierung gelten, dass die Dokumentationen bzw. Datensätze so zu
archivieren sind, dass die Krankenkassen sie jederzeit und kurzfristig für Prüfzwecke der
Aufsichtsbehörde zur Verfügung stellen können.
Abschnitt VIII – Datenfluss an die Krankenkassen, die KVB
und die Gemeinsame Einrichtung
§ 28
Datenfluss
Die Datenstelle übermittelt:
1. bei einer Ersteinschreibung die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten sowie die Erst-Dokumentationsdaten sowie bei einer Folgedokumentation die Dokumentationsdaten mit Versicherten- und Arztbezug an das DMP-Datenzentrum der
jeweiligen Krankenkasse und
2. bei der Erst- und Folgedokumentation die Dokumentationsdaten mit Arztbezug und
pseudonymisiertem Versichertenbezug an die Gemeinsame Einrichtung nach § 33
und die KVB sowie
3. die für Abrechnungszwecke erforderlichen Arzt- und Versichertendaten an die KVB.
§ 29
Datenzugang
Zugang zu den an die Gemeinsame Einrichtung, KVB und an die DMP-Datenzentren der
Krankenkassen übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten haben
nur Personen, die Aufgaben innerhalb dieses Programms wahrnehmen und hierfür besonders geschult sind. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten.
DMP-Plattformvertrag
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§ 30
Datenaufbewahrung und -löschung
Die im Rahmen des Programms übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten und Dokumente werden von den Krankenkassen, der KVB und der Gemeinsamen
Einrichtung 15 Jahre, beginnend mit dem dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr, aufbewahrt und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums
von sechs Monaten gelöscht.
Diese Verpflichtungen bleiben unabhängig von einer Beendigung des Vertrages bestehen.
Abschnitt IX – Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V
und Gemeinsame Einrichtung
§ 31
Bildung einer Arbeitsgemeinschaft
Die Vertragspartner bilden eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V. Das Nähere wird in
einem gesonderten Vertrag geregelt.
§ 32
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
(1) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a und c
RSAV die Aufgaben, den bei ihr eingehenden Datensatz zu pseudonymisieren und ihn
an die KVB und die von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gebildete Gemeinsame Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung gemäß „Teil 1“ der Anlagen zur Qualitätssicherung weiterzuleiten.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft beauftragt unter Beachtung des § 80 SGB X die Datenstelle mit
der Durchführung der in § 23 Abs. 1 und 2 beschriebenen Aufgaben. Ihrer Verantwortung
für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach.
§ 33
Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bilden eine Gemeinsame Einrichtung im Sinne des
§ 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c der RSAV zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben.
Das Nähere regelt ein gesonderter Vertrag.
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§ 34
Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung
(1) Die Gemeinsame Einrichtung hat die Aufgabe, auf Basis der ihr übermittelten Dokumentationsdaten die ärztliche Qualitätssicherung gemäß „Teil 1“ der Anlagen zur Qualitätssicherung durchzuführen. Diese umfasst insbesondere:
1. die Unterstützung zur Erreichung der Qualitätsziele anhand der quantitativen Angaben der Dokumentationsdaten,
2. die Unterstützung im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie gemäß Ziffer 2 der jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte anhand der Arzneimitteldaten der Dokumentationsdaten,
3. die Durchführung des arztbezogenen Feedbacks anhand der quantitativen Angaben
der Dokumentationsdaten,
4. die Pseudonymisierung des Arztbezugs und Übermittlung dieser Daten zur Evaluation nach § 6 DMP-A-RL die Entwicklung weiterer Maßnahmen der Erinnerungs- und
Qualitätssicherung und
5. die Abstimmung der Vertragsmaßnahmen nach § 14.
(2) Die Gemeinsame Einrichtung kann unter Beachtung des § 80 SGB X die Datenstelle mit
der Durchführung von Aufgaben in Zusammenhang mit den in Nr. 3 und 4 genannten
Maßnahmen beauftragen. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der
Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach.
Abschnitt X – Evaluation
§ 35
Evaluation
(1) Die Evaluation wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und
erfolgt unter Berücksichtigung des § 6 DMP-A-RL. Dieser Paragraph regelt die Anforderungen an die Evaluation und löst die nach § 321 Satz 3 SGB V geltenden Anforderungen des § 28g der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung ab. Die medizinischen
Evaluationsparameter werden in der jeweiligen Nummer 5 der Anlagen der DMP-A-RL
normiert.
(2) Die für die Evaluation erforderlichen Daten werden dem externen evaluierenden Institut
von den DMP-Datenzentren der Krankenkassen und der Gemeinsamen Einrichtung in
pseudonymisierter Form zeitnah zur Verfügung gestellt.
(3) Die zur Evaluation erforderlichen Daten sind die medizinischen Dokumentationsdaten
nach § 5 der DMP-A-RL sowie die für die Darstellung der nach Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c
II und III DMP-A-RL erforderlichen administrativen Daten.
DMP-Plattformvertrag
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Abschnitt XI – Vergütung und Abrechnung
§ 36
Ärztliche Leistungen
Die Vergütung der ärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgt nach der
Maßgabe der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung sowie den jeweils gültigen gesamtvertraglichen Regelungen, soweit in diesem Vertrag keine davon abweichende Regelung
getroffen wird. Zudem gelten die jeweils gültigen Abrechnungsbestimmungen der KVB, soweit in diesem Vertrag keine davon abweichende Regelung getroffen wird.
Die Abrechnung der in Anlage 11 „Vergütung“ beschriebenen Leistungen bedarf der personen- und betriebsstättenbezogenen Genehmigung durch die KVB. Mit Erteilung der Genehmigung durch die KVB, kann der teilnehmende Arzt die Leistungen nach diesem Vertrag
abrechnen.
Die Abrechnung gegenüber der KVB erfolgt durch den am Vertrag teilnehmenden Arzt.
Anstellende Ärzte rechnen gegenüber der KVB auch die Leistungen ihres angestellten Arztes ab, wenn der angestellte Arzt einen Nachweis seiner fachlichen Qualifikation zur Erbringung der entsprechenden Leistungen von der KVB erhalten hat.
Der Leistungserbringer kennzeichnet die von ihm erbrachten Leistungen mit seiner LANR
und der BSNR derjenigen Betriebsstätte, in der die Leistungen erbracht wurden.
Die Entwicklung der Leistungsmenge der am Vertrag teilnehmenden Ärzte wird jährlich durch
die Vertragspartner gemeinsam analysiert.
§ 37
Sondervergütung
Die teilnehmenden Vertragsärzte erhalten eine Sondervergütung für Einschreibung, Dokumentation, Patientenschulungen sowie Beratungsgespräche. Diese ist in der Anlage 11
„Vergütung“ geregelt.
Die KVB weist die Vergütungen aus diesem Vertrag gegenüber den teilnehmenden Vertragsärzten in den Abrechnungsunterlagen gesondert aus.
Änderungen des EBM sowie der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung gelten ab Inkrafttreten für die relevanten Abrechnungsziffern dieses Vertrages. Notwendige Anpassungen
sind vorzunehmen.
Die Abrechnung der vorgenannten Leistungen seitens der KVB an die Krankenkassen kann
bei Nachträgen mit den jeweiligen Quartalsabrechnungen erfolgen.
Alle in der Anlage 11 aufgeführten Leistungen erfolgen gemäß des Beschlusses des (Erweiterten) Bewertungsausschusses außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Sie
werden in Formblatt 3, Kontenart 404 bzw. Kontenart 994, Kapitel 84, unter dem Abschnitt
des jeweiligen DMP erfasst. Die abgerechneten Leistungen und deren Häufigkeit werden
gesondert ausgewiesen.
DMP-Plattformvertrag
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Abschnitt XII – Sonstige Bestimmungen
§ 38
Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz
(1) Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem Strafgesetzbuch muss gewährleistet sein.
(2) Die Leistungserbringer verpflichten sich, untereinander sowie gegenüber anderen an der
medizinischen Versorgung der Patienten Beteiligten, bei ihrer Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
und der Datensicherheit geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) und die besonderen sozialrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung zu
beachten. Sie treffen die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
§ 39
Weitere Aufgaben und Verpflichtungen
(1) Die KVB liefert die Daten gemäß § 295 Abs. 2 Satz 3 SGB V auf der Grundlage des zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geschlossenen Vertrags über den Datenaustausch auf Datenträgern.
(2) Die KVB informiert die Krankenkassen(verbände) halbjährlich über die Anzahl des sich in
Ausbildung zum Diabetesberater DDG befindenden nichtärztlichen Personals gemäß Anlage 1b Ziffer II. Nr. 1 a), Anlage 1d Ziffer II. Nr. 1 und Anlage 2c Ziffer II. Nr. 1 a).
(3) Die KVB übermittelt den Krankenkassen(-verbänden) eine Aufstellung über die auf Basis
des § 14 Abs. 3 Satz 2 nicht widerrufenen Genehmigungen unter Nennung der tatsächlich nachgewiesenen Fallzahlen in pseudonymisierter Form.
§ 40
Laufzeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt am 01.07.2015 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt den Vertrag
zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137f SGB V für Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzerkrankung und Asthma/COPD in der Fassung vom 12.06.2013 inklusive seiner Nachträge.
Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.
Zudem ist jedes dieser DMP in seiner Gesamtheit mit der gleichen Frist gesondert
kündbar. Bei Kündigung eines DMP gelten alle Regelungen, die mindestens auch dieses
DMP betreffen, für dieses DMP als gekündigt. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam.
Das gleiche gilt bei Aufhebung oder Wegfall der Zulassung eines DMP durch das BVA.
Die Vertragspartner verständigen sich jeweils nach drei Jahren über die weitere Ausgestaltung des Vertrags.
(2) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass erforderliche Vertragsänderungen oder
Anpassungen der DMP, die infolge einer Änderung der RSAV sowie der diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils geltenden Fassung oder
aufgrund sonstiger gesetzlicher, vertraglicher oder behördlicher Maßnahmen notwendig
werden, unverzüglich vorgenommen werden. Die Anpassungsfrist gemäß § 137g Abs. 2
SGB V ist zu beachten.
DMP-Plattformvertrag
33
Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
(3) Bei wichtigem Grund, insbesondere bei ökonomisch-relevanter Änderung oder Wegfall
der RSA-Anbindung der DMP oder bei Aufhebung oder Wegfall der Zulassung der Programme durch das BVA, kann der Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer Frist von
sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.
(4) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Inhalte sowie jede Änderung eines
Vertrages nach § 6 unverzüglich der KVB mitgeteilt werden muss. Sofern sich die Vertragsveränderung auf wesentliche Grundaspekte des Programms bezieht, erhält die
KVB die Möglichkeit, den vorliegenden Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum
Quartalsende zu kündigen.
§ 41
Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden
bestehen nicht.
§ 42
Salvatorische Klausel
(1) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag
im Übrigen dennoch gültig, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame
Bestimmung durch Regelungen ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel unter
Beachtung der arztrechtlichen Vorgaben am nächsten kommen.
(2) Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, sie unter
Beachtung der erkennbaren wirtschaftlichen Zielsetzung, Patienteninteressen und der
arztrechtlichen Vorgaben zu ergänzen.
DMP-Plattformvertrag
34
Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
München, den 22.06.2015
-------------------------------------------------AOK Bayern – Die Gesundheitskasse
-------------------------------------------------Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
-------------------------------------------------BKK Landesverband Bayern
-------------------------------------------------Knappschaft
- Regionaldirektion München -
-------------------------------------------------IKK classic
-------------------------------------------------Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
- Der Leiter der Landesvertretung Bayern -
DMP-Plattformvertrag
35
Anlage 1
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Anlagenverzeichnis
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Anlage 1a
Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden
Ärzte nach § 3
Anlage 1b
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von
Erwachsenen
Anlage 1c
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 (hausärztliche Versorgung)
Anlage 1d
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von
Kindern und Jugendlichen
Anlage 1e
Qualitätssicherung
Anlage 1f
Dokumentations-Datensatz
Anlage 1g
Leistungserbringerverzeichnis
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1
Anlage 1a
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben
der koordinierenden Ärzte nach § 3
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Teilnahmeberechtigt zur Koordination sind:
a) diabetologisch besonders qualifizierte Ärzte, die die Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 1b „Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender
Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen“ erfüllen.
b) in Einzelfällen auch Ärzte, die die Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 1c „Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 (hausärztliche Versorgung)“ erfüllen. Die Betreuung der Versicherten muss in enger Kooperation mit einem vertraglich eingebundenen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt nach Nr. a) erfolgen.
c) abweichend von den Nrn. a) und b) erfolgt die Koordination bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich, unter 21 Jahren fakultativ, durch einen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt für Kinder- und Jugendmedizin, der die Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 1d „Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen“ erfüllt. In begründeten Einzelfällen kann die Koordination durch einen in der
Betreuung von Kindern und Jugendlichen erfahrenen, diabetologisch besonders qualifizierten Arzt erfolgen, sofern die Strukturqualität gemäß Anlage 1b „Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen“ erfüllt ist.
Zusätzlich zu den in § 3 Abs. 5 genannten allgemeinen Pflichten gehören für koordinierende Ärzte:
a) bei Vorliegen der unter Ziffer 1.8.2 der Anlage 7 der DMP-A-RL genannten Indikationen die Beachtung der Überweisungsregeln gemäß Anlage 1b „Diabetes mellitus Typ
1: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen“
bzw. Anlage 1d „Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt nach §
3 für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen“. Soweit die eigene Qualifikation
für die Behandlung des Versicherten nicht ausreicht, muss an andere qualifizierte
Leistungserbringer zur Mitbehandlung überwiesen werden, insbesondere an solche,
die am Vertrag teilnehmen. Das gilt v. a. für die Behandlung des diabetischen Fußes,
bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft und zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie. Zudem muss bei Nichterreichen der Stoffwechselziele sowie bei
mikro- und makrovaskulären Komplikationen eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über die Überweisung an andere qualifizierte Leistungserbringer zur Mitbehandlung erfolgen. In den Einzelfällen, in denen der Hausarzt der koordinierende
Arzt ist, sind zusätzlich die Kooperationsregeln gemäß Anlage 1c „Diabetes mellitus
Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 (hausärztliche Versorgung)“ zu
beachten. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine
Überweisung.
b) die Aushändigung eines Gesundheits-Passes „Diabetes“ (Diabetiker-Pass) der Deutschen Diabetes-Gesellschaft. Die Ärzte können den Diabetiker-Pass bei der Firma
Kohlhammer GmbH, Stuttgart, bestellen. Die Kosten für den Diabetiker-Pass werden
von den Krankenkassen getragen.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1a
Anlage 1b
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
für die Betreuung von Erwachsenen
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Die Koordination und Dokumentation von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 sollte
durch einen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt (diabetologische Schwerpunktpraxis)/eine diabetologisch besonders qualifizierte Einrichtung erfolgen1.
Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor sind Ärzte und Einrichtungen, die nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen und die die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche Dokumentation, einhalten.
A. Strukturvoraussetzungen
Hinweis: Der teilnehmende Arzt muss seine Teilnahme nicht nur im Hinblick auf seine koordinierende Funktion, sondern auch bezüglich seiner besonderen Fachkenntnisse erklären.
Die besonderen Fachkenntnisse, I. a) und I. b) des Leistungserbringers werden gesondert im
Leistungserbringerverzeichnis ausgewiesen.
Voraussetzung
Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit
I. Fachliche Vorausset1. Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte und Ärzte
zungen diabetologisch
ohne Facharztbezeichnung:
besonders qualifizierter
Anerkennung als Diabetologe DDG
Arzt/diabetologisch beoder
sonders qualifizierte Einmit Zusatzbezeichnung Diabetologie sowie mit dem 80richtung inklusive Behandstündigen Curriculum der DDG
lung von Patienten mit
diabetischem Fußsyndrom und jeweils
eine mindestens zweijährige internistische Weiterbildung
gemäß der Weiterbildungsordnung für Ärzte
Hinweis: Der Nachweis erfolgt durch
a) ein Zeugnis eines durch die zuständige Ärztekammer
weiterbildungsbefugten Arztes oder
b) die Befugniserteilung einer Ärztekammer zur Weiterbildung zum Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin
(mindestens zwölf Monate Weiterbildungsbefugnis)
2. Facharzt für Innere Medizin:
Anerkennung als Diabetologe DDG
oder
mit Zusatzbezeichnung Diabetologie sowie mit dem 80stündigen Curriculum der DDG
oder
Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung
„Endokrinologie“
3. Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (Internist und Endokrinologe und Diabetologe)
1
Ziffer 1.8.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1b
1
Anlage 1b
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
für die Betreuung von Erwachsenen
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Voraussetzung
Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit
4. Zusätzlich zu 1. oder 2. oder 3.
a) Nachweis einer mindestens einjährigen diabetologischen
Tätigkeit in einer Diabeteseinrichtung.
(1) Hinweis: Als „Diabeteseinrichtungen“ werden anerkannt
die von der DDG anerkannten Einrichtungen zur Behandlung und Schulung von Typ 1- und Typ 2-Diabetikern bzw. Typ 2-Diabetikern mit mindestens der Basisanerkennung („Stufe 1“) sowie analoge Einrichtungen für
die Pädiatrie nach den Richtlinien der DDG.
(2) Der Nachweis der diabetologischen Tätigkeit in der Diabeteseinrichtung erfolgt durch ein Zeugnis, das der Diabetologe2 ausgestellt hat, unter dessen Anleitung die Tätigkeit erfolgte.
(3) Auf dieses Jahr können Zeiten der Weiterbildung für das
Teilgebiet Endokrinologie in der Inneren Medizin bzw.
der Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und
Diabetologie (Internist und Endokrinologe und Diabetologe) angerechnet werden. Als Nachweis der endokrinologischen Weiterbildung gilt die Anerkennung durch die
zuständige Ärztekammer. Auf dieses Jahr können auch
Zeiten der Tätigkeit in einer Praxis angerechnet werden,
in denen ein anderer Arzt in der Praxis die Befugnis zur
Weiterbildung für die Zusatzweiterbildung „Diabetologie“
einer Ärztekammer hat.
(4) Die einjährige Tätigkeit muss innerhalb von fünf Jahren
vor Antragstellung erfolgt sein. Im begründeten Einzelfall, z. B. Mutterschutz, kann ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden.
(5) Die einjährige Tätigkeit gilt als erfüllt, falls der leistungserbringende Arzt selbst die Befugnis zur Weiterbildung
für die Zusatzweiterbildung „Diabetologie“ einer Ärztekammer hat.
b) Nachweis der Schulungsqualifikation für eine in diesem Vertrag enthaltene Insulin-Schulung für Patienten mit Diabetes
mellitus Typ 1. Diese Anforderung muss erstmalig ein Jahr
nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden.
2
Als „Diabetologe“ in diesem Sinne gilt der Diabetologe DDG, der Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (Internist und Endokrinologe und Diabetologe), der Facharzt für Allgemeinmedizin mit der
Zusatzweiterbildung Diabetologie, der Facharzt für Innere Medizin mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie bzw.
der Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie bzw. der Facharzt für Innere Medizin mit einer Schwerpunktbezeichnung und der Zusatzweiterbildung Diabetologie, jeweils
nachgewiesen durch das entsprechende Zertifikat der DDG bzw. der zuständigen Landesärztekammer.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1b
2
Anlage 1b
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
für die Betreuung von Erwachsenen
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Voraussetzung
Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit
c) Nachweis folgender Fallzahlen innerhalb von einem Jahr vor
erstmaliger Antragstellung (Bei weiteren Antragstellungen für
denselben leistungserbringenden Arzt durch denselben Antragsteller müssen die höheren Fallzahlen, die für die Zeit
während der Teilnahme gelten, auch schon innerhalb von
einem Jahr vor Antragstellung erfüllt sein.):
(1) Behandlung von mindestens 100 verschiedenen GKVPatienten mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder
Typ 2) pro Quartal. Hierbei wird auf den Durchschnitt der
vier der KVB verfügbaren Quartale vor Antragstellung
abgestellt. Bei Ärzten, für die der KVB weniger als vier
Abrechnungsquartale verfügbar sind, kann der Nachweis der Fallzahlen über ein Zeugnis (z. B. vom Klinikträger) erfolgen, das sich auf einen Jahreszeitraum innerhalb von fünf Jahren vor der Niederlassung bezieht
(z. B. bei Neuzulassung). Eine Selbstbestätigung ist
hierbei nicht möglich.
(2) Kontinuierliche Behandlung von mindestens 25 verschiedenen GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus
Typ 1 über vier Quartale. Hierbei werden die vier der
KVB verfügbaren Quartale vor Antragstellung geprüft.
Bei Ärzten, für die der KVB weniger als vier Abrechnungsquartale verfügbar sind, kann der Nachweis der
Fallzahlen über ein Zeugnis (z. B. vom Klinikträger) erfolgen, das sich auf einen Jahreszeitraum innerhalb von
fünf Jahren vor der Niederlassung bezieht (z. B. bei
Neuzulassung). Eine Selbstbestätigung ist hierbei nicht
möglich.
d) Nachweis folgender Fallzahlen während der Teilnahme (jährlich zum 31.12. zu erfüllen; die Überprüfung erfolgt im ersten
Quartal des Folgejahres):
Genehmigungen als diabetologisch besonders qualifizierter
Arzt, die am 30.06.2010 im Rahmen des DMP-Vertrags in
der Fassung vom 25.03.2009 bestanden haben:
(1) Kontinuierliche Behandlung von mindestens 35 verschiedenen GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus
Typ 1 über vier Quartale durch den leistungserbringenden Arzt. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten
Jahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden.
(2) Schulung von jährlich mindestens zehn verschiedenen
Patienten mit einem Diabetes mellitus Typ 1 mit einem
in diesem Vertrag enthaltenen Schulungsprogramm.
Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach
Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1b
3
Anlage 1b
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
für die Betreuung von Erwachsenen
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Voraussetzung
Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit
Genehmigungen als diabetologisch besonders qualifizierter
Arzt, die ab dem 01.07.2010 erteilt wurden:
(1) Behandlung von mindestens 250 verschiedenen GKVPatienten mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder
Typ 2) pro Quartal durch den leistungserbringenden
Arzt. Hierbei wird jeweils auf den Durchschnitt von vier
Quartalen abgestellt. Diese Anforderung muss erstmalig
im zweiten Jahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt
werden. Aus Gründen der Vereinbarkeit von insbesondere Familie und Beruf bleibt die Genehmigung als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt auf Antrag erhalten, wenn der leistungserbringende Arzt weniger als
250, aber mehr als 125 verschiedene GKV-Patienten mit
einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro
Quartal behandelt, sofern der Anteil seiner Diabetespatienten mindestens 75 v. H. an der Gesamtzahl seiner
Patienten beträgt.
(2) Kontinuierliche Behandlung von mindestens 35 verschiedenen GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus
Typ 1 über vier Quartale durch den leistungserbringenden Arzt. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten
Jahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden.
(3) Schulung von jährlich mindestens zehn verschiedenen
Patienten mit einem Diabetes mellitus Typ 1 mit einem
in diesem Vertrag enthaltenen Schulungsprogramm.
Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach
Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden.
e) Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information durch das Praxismanual vor Beginn der Teilnahme.
f) Nachweis einer Kooperation mit
Podologe oder medizinischer Fußpfleger nach § 124
SGB V (Die Notwendigkeit, in zugelassenen Räumen tätig zu werden, bleibt davon unberührt.)
Orthopädie-Schuhmacher oder -Schuhtechniker
Gefäßchirurg, Chirurg, Orthopäde, Angiologe, interventioneller Radiologe, Mikrobiologielabor
Gynäkologen, für den Fall, dass schwangere Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 oder Gestationsdiabetikerinnen behandelt werden.
g) Maßnahmen zur Qualitätssicherung:
(a)
mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einer
von der KVB anerkannten Fortbildung zu Diabetes mellitus Typ 1.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1b
4
Anlage 1b
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
für die Betreuung von Erwachsenen
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
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Voraussetzung
Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit
-
Die erste Fortbildung muss spätestens im Kalenderjahr
nach Beginn der DMP-Teilnahme erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung wird über die anerkannten Fortbildungen informiert
oder
mindestens zweimal im Kalenderjahr Teilnahme an einem sektorübergreifenden Diabetes mellitus Typ 1-spezifischen oder diagnoseübergreifenden Qualitätszirkel in
der Region
(b)
-
-
I. a) ... zur Einleitung und
Dauerbehandlung von
Patienten mit Diabetes
mellitus Typ 1 mit Insulinpumpentherapie
mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einem
Qualitätszirkel zum Thema Diabetischer Fuß
und
Festlegung der Behandlungsabläufe in einem Qualitätshandbuch gemäß des Qualitätsmanagements nach DIN
EN ISO 9001
zusätzlich zu I.:
Behandlung von jährlich mindestens 9 verschiedenen Patienten mit Insulinpumpe
- Vorliegen des Zertifikates zum Insulinpumpentraining CSII
-
I.b) ... zur Behandlung von zusätzlich zu I.:
schwangeren Frauen mit
Betreuung von mindestens 9 verschiedenen schwangeren
Diabetes mellitus Typ 1
Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ 1 in drei Jahren
Zusammenarbeit mit einem geburtshilflichen Zentrum mit
angeschlossener Neonatologie
II. Fachliche Voraussetzungen nichtärztliches
Personal
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1b
1. Qualifikation nichtärztliches Personal:
a) Nachweislich mindestens ein Diabetesberater DDG oder
Personal mit einer dem Diabetesberater DDG vergleichbaren
Qualifikation.
Die vergleichbare Qualifikation ist durch Folgendes gekennzeichnet:
-
Die Weiterbildung dauert mindestens 1 Jahr und ist in
zusammenhängenden Abschnitten konzipiert.
-
Die Weiterbildung besteht aus mindestens 480 Stunden
theoretischem Unterricht und 1.000 Stunden praktischer
Weiterbildung, von denen 250 Stunden als praktische
Anleitung bzw. Unterricht nachzuweisen sind.
5
Anlage 1b
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
für die Betreuung von Erwachsenen
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
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Voraussetzung
Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit
Eine dem Diabetesberater DDG vergleichbare Qualifikation
liegt auch bei folgenden Fachkräften vor:
Abschluss einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Diabetesassistent DDG in einer diabetologischen Schwerpunktpraxis und Nachweis einer Fortbildung über Insuline und Insulin-Dosisanpassung (bzw. intensivierte Insulintherapie)
oder Fortbildungsnachweis, dass Patientenschulungen in intensivierter Insulintherapie durchgeführt werden können sowie Nachweis einer sechsmonatigen Erfahrung in der Durchführung von ICT-Schulungen. Der Nachweis einer sechsmonatigen Erfahrung in der Durchführung von ICT-Schulungen
ist seit dem 01.07.2014 zu erfüllen.
Eine dem Diabetesberater DDG vergleichbare Qualifikation
liegt immer auch schon dann vor, wenn sich das nichtärztliche Personal - maximal für einen Zeitraum von zwei Jahren in Ausbildung zum Diabetesberater DDG befindet. Hierzu
muss das nichtärztliche Personal zum Kurs zum Diabetesberater DDG angemeldet sein und eine Bestätigung des
Kursanbieters gegenüber dem Arzt vorliegen, die bei der
KVB einzureichen ist.
b) Nachweislich geschultes medizinisches Assistenzpersonal,
insbesondere mit Kompetenz in lokaler Wundversorgung
2. Arbeitszeit nichtärztliches Personal:
(1) Bei einer Vollzulassung des leistungserbringenden Arztes
ist das nichtärztliche Personal in Vollzeit, bei hälftigem
Versorgungsauftrag in Teilzeit zu beschäftigen, wobei die
Arbeitszeit des nichtärztlichen Personals nicht geringer
sein darf als die Sprechstundenzeit des diabetologisch besonders qualifizierten Arztes.
(2) Bei Gemeinschaftspraxen (GP), Praxisgemeinschaften
(PG), MVZ mit vollem Versorgungsauftrag und angestellten Ärzten gilt folgende Regelung:
Beschäftigung mindestens einer Vollzeitkraft. Für die zweite
und jede weitere Genehmigung als diabetologisch besonders
qualifizierter Arzt muss jeweils eine Teilzeitkraft gegenüber der
KVB nachgewiesen werden, wobei die Arbeitszeit jeder Teilzeitkraft mindestens die Hälfte der Sprechstundenzeit der diabetologisch besonders qualifizierten GP, PG oder MVZ betragen muss. Wird die erforderliche Arbeitszeit des Personals
nicht erreicht, würde die vorhandene Stundenzahl jedoch für
einen bzw. einen Teil der Ärzte ausreichen, kann gegenüber
der KVB erklärt werden, dass der Nachweis für einen namentlich genannten Arzt bzw. Teil der Ärzte geführt wird. Für die
nicht genannten Ärzte gilt der Nachweis als nicht erbracht. Er-
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1b
6
Anlage 1b
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für die Betreuung von Erwachsenen
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Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
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Voraussetzung
Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit
folgt diese Erklärung nicht, gilt der Nachweis für keinen der
Ärzte als erbracht. Bei einer Einzelpraxis mit und ohne angestellte Ärzte sowie im MVZ ist die Erklärung vom Genehmigungsinhaber abzugeben. Bei GP und PG ist die Erklärung
gemeinschaftlich von den Genehmigungsinhabern abzugeben.
(3) Bei überörtlichen GP/MVZ/PG gelten Abs. 1 und Abs. 2
analog für jeden Vertragsarztsitz.
(4) Die geforderte Wochenarbeitszeit kann durch mehrere Diabetesberater DDG bzw. Fachkräfte mit einer dem Diabetesberater DDG vergleichbaren Qualifikation erbracht werden.
3. Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses:
Der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt per
Selbsterklärung. Der Arzt bestätigt mit seiner Unterschrift das
Vorhalten des nichtärztlichen Personals im geforderten Umfang. Auf Anforderung sind der KVB die Fortbildungszertifikate
geschwärzt einzureichen.
4. Übergangsregelung bei Kündigung seitens des Diabetesberaters DDG bzw. des Personals mit einer dem Diabetesberater
DDG vergleichbaren Qualifikation oder bei außerordentlicher
(nicht bei ordentlicher) Kündigung seitens der Praxis:
Innerhalb von drei Quartalen nach Ende des Quartals, in dem
die Kündigungserklärung zugegangen ist, ist gegenüber der
KVB neues nichtärztliches Personal nach II. Nr. 1 bis 3 nachzuweisen.
5. Vorhersehbare Ausfallzeiten:
Bei vorhersehbaren Ausfallzeiten (z. B. Mutterschutz, Elternzeit) des/r Diabetesberaters/in DDG/des Personals mit einer
der Diabetesberater/in DDG vergleichbaren Qualifikation ist
ein/e Aushilfs-Diabetesberater/in DDG/ein Aushilfs-Personal
mit einer dem/r Diabetesberater/in DDG vergleichbaren Qualifikation gegenüber der KVB nachzuweisen.
6. Nachweis des nichtärztlichen Personals während der Teilnahme als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt:
Der Nachweis ist jährlich zum 31.12. zu erbringen (die Überprüfung erfolgt im ersten Quartal des Folgejahres).
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1b
7
Anlage 1b
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
für die Betreuung von Erwachsenen
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
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III. Ausstattung der Betriebsstätten
Verfügbarkeit der erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Verfahren in der Praxis/Einrichtung:
Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung mit
verfügbarer Labormethode zur Bestimmung der Glukosekonzentration im venösen Plasma und HbA1c-Messung3,
Blutdruckmessung nach nationalen Qualitätsstandards4
24 Stunden-Blutdruckmessung3
EKG, Belastungs-EKG3,5
Sonographie3,6, Doppler- oder Duplexsonographie3,6
Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (z. B.
Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament)
apparative Ausstattung zur Basisdiagnostik der peripheren
Neuropathie (Stimmgabel und/oder Monofilament; Reflexhammer; z. B. Kalt/Warm- und Spitz/Stumpf-Diskriminierung,
z. B. Verbandswagen mit sterilem Instrumentarium)
apparative Ausstattung zur angiologischen Basisdiagnostik
(z. B. bidirektionaler Doppler)
Behandlungsstuhl oder -liege mit ausreichender Lichtquelle
steriles Instrumentarium
zusätzlicher Behandlungsraum, der hauptsächlich für Patienten mit diabetischem Fußsyndrom genutzt werden muss
Fotoapparat
Praxisbegehung: Die KVB behält sich vor, durch regelmäßige Praxisbegehungen die Einhaltung der Strukturqualität des diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors zu
überprüfen.
3
kann auch als Auftragsleistung vergeben werden
Qualitätsstandards gemäß den Empfehlungen in der Begründung zu Ziffer 1.5.4.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL
5
es gelten die Voraussetzungen der Leitlinien zur Ergometrie der Dt. Gesellschaft für Kardiologie.
6
fachliche Voraussetzungen gemäß der Richtlinie zur „Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzung gemäß
§ 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall Vereinbarung)“ in der jeweils geltenden Fassung
4
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1b
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Anlage 1b
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
für die Betreuung von Erwachsenen
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
B. Kooperation der Versorgungssektoren
I. Anlage 7 Ziffer 1.8.2 der DMP-A-RL: Überweisung von der koordinierenden Ärztin,
Arzt oder Einrichtung zur jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung
1. Bei Vorliegen folgender Indikationen muss die koordinierende Ärztin, Arzt oder Einrichtung eine Überweisung des Patienten zu anderen Fachärztinnen, Fachärzten oder Einrichtungen veranlassen, soweit die eigene Qualifikation für die Behandlung der Patientin
oder des Patienten nicht ausreicht:
a)
bei Fuß-Läsionen Wagner-Stadium 2-5 und/oder Armstrong-Klasse B, C oder D in
eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung,
b)
zur augenärztlichen Untersuchung, insbesondere der Untersuchung der Netzhaut
(vgl. Ziffer 1.5.1.3 der Anlage 7 DMP-A-RL),
c)
bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft in eine in der Behandlung von
Schwangeren mit Diabetes mellitus Typ 1 erfahrene qualifizierte Einrichtung (vgl.
Ziffer 1.6 der Anlage 7 der DMP-A-RL),
d)
zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie in eine mit dieser Therapie erfahrene diabetologisch qualifizierte Einrichtung,
e)
bei bekannter Hypertonie und bei Nicht-Erreichen des Ziel-Blutdruck-Bereiches unterhalb systolisch 140 mmHg und diastolisch 90 mmHg innerhalb eines Zeitraums
von höchstens sechs Monaten zur entsprechend qualifizierten Fachärztin, Facharzt
(z. B. Nephrologie) oder entsprechende Einrichtung.
2. Bei Vorliegen folgender Indikationen soll eine Überweisung zur Mitbehandlung erwogen
werden:
a)
bei signifikanter Kreatinin-Erhöhung bzw. bei Einschränkung der eGFR zur Nephrologin oder zum Nephrologen,
b)
bei Vorliegen makroangiopathischer, einschließlich kardialer Komplikationen, zur
jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung,
c)
bei allen diabetischen Fuß-Läsionen, die nicht unter die Nummer 1 a) fallen, in eine
für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung.
Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine
Überweisung.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1b
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Anlage 1b
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
für die Betreuung von Erwachsenen
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
II. Anlage 7 Ziffer 1.8.3 der DMP-A-RL : Einweisung in ein Krankenhaus zur stationären
Behandlung
Indikationen zur stationären Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus bestehen insbesondere bei:
1. Notfall (in jedes Krankenhaus),
2. ketoazidotischer Erstmanifestation oder ambulant nicht rasch korrigierbarer Ketose in
eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtung,
3. Abklärung nach schweren Hypoglykämien oder Ketoazidosen in eine diabetologisch
qualifizierte stationäre Einrichtung,
4. infiziertem diabetischen Fuß neuropathischer oder angiopathischer Genese sowie bei
akuter neuroosteopathischer Fußkomplikation in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte stationäre Einrichtung,
5. Nichterreichen des HbA1c-Zielwertes (in der Regel kleiner als 7,5 % bzw. 58 mmol/mol)
nach in der Regel sechs Monaten (spätestens neun Monaten) Behandlungsdauer in einer
ambulanten diabetologisch qualifizierten Einrichtung; vor einer Einweisung in eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtungen ist zu prüfen, ob der Patient von einer stationären Behandlung profitieren kann,
6. Kindern und Jugendlichen mit neu diagnostiziertem Diabetes mellitus Typ 1 bzw. bei
schwerwiegenden Behandlungsproblemen (zum Beispiel ungeklärten Hypoglykämien
oder Ketoazidosen) in pädiatrisch diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtungen,
7. ggf. zur Einleitung einer intensivierten Insulintherapie in eine diabetologisch qualifizierte
stationäre Einrichtung, die zur Durchführung von strukturierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen (entsprechend Ziffer 4.2 der Anlage 7 der DMP-A-RL) qualifiziert ist,
8. ggf. zur Durchführung eines strukturierten Schulungs- und Behandlungsprogramms (entsprechend Ziffer 4.2 der Anlage 7 der DMP-A-RL ) von Patienten mit Diabetes mellitus
Typ 1 im stationären Bereich,
9. ggf. zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie (CSII),
10. ggf. zur Mitbehandlung von Begleit- und Folgekrankheiten des Diabetes mellitus Typ 1.
In den unter den Nummern 3 bis 10 beschriebenen Fällen klärt die Ärztin oder der Arzt ab,
ob die Behandlung auch ambulant durch einen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt
erfolgen kann. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1b
10
Anlage 1c
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 (hausärztliche Versorgung)
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
In Einzelfällen sind für den koordinierenden Versorgungssektor Ärzte der hausärztlichen
Versorgung teilnahmeberechtigt, die nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen und die
die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche
Dokumentation, einhalten. Dabei muss die Betreuung der Versicherten in enger Kooperation
mit einem/r vertraglich eingebundenen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/Einrichtung erfolgen.1 Der Hausarzt beachtet die Überweisungsregeln gemäß Ziffer 1.8.2 der
Anlage 7 der DMP-A-RL, soweit seine eigene Qualifikation dies für die Behandlung der
Patienten erfordert.
I. Strukturvoraussetzungen
Voraussetzung
A. Fachliche Voraussetzungen koordinierender
Arzt (hausärztliche
Versorgung)
Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit
-
-
-
B. Ausstattung der
Betriebsstätten
Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung: Facharzt für
Allgemeinmedizin, Internist oder Praktischer Arzt
Die enge Kooperation des leistungserbringenden Arztes mit
einem diabetologisch besonders qualifizierten Arzt (diabetologische Schwerpunktpraxis)/ Einrichtung muss gegenüber der
KVB nachgewiesen werden. Dabei muss die Kooperation vom
Antragsteller und vom Kooperationspartner schriftlich bestätigt
werden.
Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder
Information durch Praxismanual vor Beginn der Teilnahme
mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einer von
der KVB anerkannten Fortbildung zu Diabetes mellitus Typ 1.
Die erste Fortbildung muss spätestens im Kalenderjahr nach
der DMP-Teilnahme erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung
wird über die anerkannten Fortbildungen informiert.
oder
mindestens zweimal im Kalenderjahr Teilnahme an einem
sektorübergreifenden Diabetes mellitus Typ 1-spezifischen
oder diagnoseübergreifenden Qualitätszirkel in der Region
Verfügbarkeit der erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Verfahren in der Praxis/Einrichtung:
Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung mit
verfügbarer Labormethode zur Bestimmung der Glukosekonzentration im venösen Plasma und HbA1c-Messung,2
Blutdruckmessung nach nationalen Qualitätsstandards3
24-Stunden-Blutdruckmessung2
EKG, Belastungs-EKG2,4
Sonographie2,5 ,, Doppler- oder Duplexsonographie 2,5
Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (z. B.
Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament)
1
Ziffer 1.8.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL
kann auch als Auftragsleistung vergeben werden
3
Qualitätsstandards gemäß den Empfehlungen in der Begründung zur Ziffer 1.5.4.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL
4
es gelten die Voraussetzungen der Leitlinien zur Ergometrie der Dt. Gesellschaft für Kardiologie.
5
fachliche Voraussetzungen gemäß der Richtlinie zur „Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzung gemäß § 135 Abs. 2
SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall Vereinbarung)“
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1c
2
1
Anlage 1c
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 (hausärztliche Versorgung)
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
II. Kooperation der Versorgungssektoren
Auszug aus Anlage 7 Ziffer 1.8.2 der DMP-A-RL:
Erfolgt in Einzelfällen die Koordination durch eine Hausärztin oder einen Hausarzt im Rahmen ihrer in § 73 des Fünften Buch Sozialgesetzbuch beschriebenen Aufgaben, muss eine
Überweisung bei folgenden Indikationen zur diabetologisch qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung veranlasst werden:
1. bei Fuß-Läsionen Wagner-Stadium 2-5 und/oder Armstrong-Klasse B, C oder D in eine
auf die Behandlung des diabetischen Fußes qualifizierte Einrichtung,
2. zur augenärztlichen Untersuchung, insbesondere der Untersuchung der Netzhaut (vgl.
Ziffer 1.5.1.3 der Anlage 7 der DMP-A-RL),
3. bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft in eine in der Behandlung von
Schwangeren mit Diabetes Typ 1 erfahrene qualifizierte Einrichtung (vgl. Ziffer 1.6 der
Anlage 7 der DMP-A-RL),
4. zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie in eine mit dieser Therapie erfahrene diabetologisch qualifizierte Einrichtung,
5. bei bekannter Hypertonie und bei Nicht-Erreichen des Ziel-Blutdruck-Bereiches unterhalb
systolisch 140 mmHg und diastolisch 90 mmHg innerhalb eines Zeitraums von höchstens
sechs Monaten zum/zur entsprechend qualifizierten Facharzt (z. B. Nephrologie) oder
entsprechende Einrichtung.
Zudem muss auch bei folgenden Indikationen eine Überweisung zur diabetologisch qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung veranlasst werden:
1. bei Erstmanifestation,
2. bei Neuauftreten mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropathie, Retinopathie) oder
Neuropathie,
3. bei Vorliegen mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropathie, Retinopathie) oder Neuropathie mindestens einmal jährlich,
4. zur Einleitung einer intensivierten Insulintherapie,
5. bei Nichterreichen des HbA1c-Zielwertes (in der Regel kleiner als 7,5 % bzw. 58
mmol/mol) nach maximal sechs Monaten Behandlungsdauer,
6. bei Abschluss der akut-medizinischen Versorgung infolge einer schweren Stoffwechseldekompensation (z. B. schwere Hypoglykämie, Ketoazidose).
Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine
Überweisung.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1c
2
Anlage 1c
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 (hausärztliche Versorgung)
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
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Auszug aus Anlage 7 Ziffer 1.8.3 der DMP-A-RL: Einweisung in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung
Indikationen zur stationären Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus bestehen insbesondere bei:
1. Notfall (in jedes Krankenhaus),
2. ketoazidotischer Erstmanifestation oder ambulant nicht rasch korrigierbarer Ketose in
eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtung,
3. Abklärung nach schweren Hypoglykämien oder Ketoazidosen in eine diabetologisch
qualifizierte stationäre Einrichtung,
4. infiziertem diabetischen Fuß neuropathischer oder angiopathischer Genese sowie bei
akuter neuroosteopathischer Fußkomplikation in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte stationäre Einrichtung,
5. Nichterreichen des HbA1c-Zielwertes (in der Regel kleiner als 7,5 % bzw. 58 mmol/mol)
nach in der Regel sechs Monaten (spätestens neun Monaten) Behandlungsdauer in einer
ambulanten diabetologisch qualifizierten Einrichtung; vor einer Einweisung in einer diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtungen ist zu prüfen, ob der Patient von einer stationären Behandlung profitieren kann,
6. gegebenenfalls zur Einleitung einer intensivierten Insulintherapie in eine diabetologisch
qualifizierte stationäre Einrichtung, die zur Durchführung von strukturierten Schulungsund Behandlungsprogrammen (entsprechend Ziffer 4.2 der Anlage 7 der DMP-A-RL)
qualifiziert ist,
7. gegebenenfalls zur Durchführung eines strukturierten Schulungs- und Behandlungsprogramms (entsprechend Ziffer 4.2 der Anlage 7 derDMP-A-RL) von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 im stationären Bereich,
8. gegebenenfalls zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie (CSII),
9. gegebenenfalls zur Mitbehandlung von Begleit- und Folgekrankheiten des Diabetes mellitus Typ 1.
In den unter den Nummern 3 bis 9 beschriebenen Fällen klärt die Ärztin oder der Arzt ab, ob
die Behandlung auch ambulant durch einen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt erfolgen kann. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen
über eine Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1c
3
Anlage 1d
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Bei Kindern und Jugendlichen erfolgt die Koordination unter 16 Jahren grundsätzlich, unter
21 Jahren fakultativ durch einen diabetologisch besonders qualifizierten Pädiater/pädiatrische Einrichtung. In begründeten Einzelfällen kann die Koordination durch einen/eine in der
Betreuung von Kindern und Jugendlichen diabetologisch besonders qualifizierten
Arzt/Einrichtung erfolgen.1
Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor sind Ärzte und Einrichtungen, die nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen und die die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche Dokumentation, einhalten.
A. Strukturvoraussetzungen
Voraussetzung
I. Fachliche Voraussetzungen diabetologisch
besonders qualifizierter
Arzt/Einrichtung für die
Betreuung von Kindern
und Jugendlichen
Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit
1. Diabetologisch besonders qualifizierter Pädiater/pädiatrische
Einrichtung:
-
diabetologisch besonders qualifizierter Facharzt für Kinderund Jugendmedizin mit einer Anerkennung als Diabetologe
DDG
oder
-
der Zusatzbezeichnung Diabetologie oder
-
Fortbildung nach dem 80-stündigen Curriculum der DDG
oder
-
Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung
Endokrinologie bzw. Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
und
Nachweis einer mindestens einjährigen Tätigkeit in einer Diabeteseinrichtung oder
alternativ zur einjährigen Tätigkeit in einer Diabeteseinrichtung regelmäßige Betreuung von mindestens 15 Diabetespatienten im Quartal
und
Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information durch das Praxismanual vor Beginn der Teilnahme
-
mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einer von
der KV anerkannten Fortbildung zu Diabetes mellitus Typ 1.
Die erste Fortbildung muss spätestens im Kalenderjahr nach
Beginn der DMP-Teilnahme erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung wird über die anerkannten Fortbildungen informiert.
oder
1
Ziffer 1.8.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1d
1
Anlage 1d
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Voraussetzung
Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit
mindestens zweimal im Kalenderjahr Teilnahme an einem
sektorübergreifenden Diabetes-mellitus-Typ-1-spezifischen
oder diagnoseübergreifenden Qualitätszirkel in der Region
2. In Einzelfällen diabetologisch besonders qualifizierter Arzt,
der die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage
1b „Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen“ erfüllt
zusätzlich zu 1. oder 2.:
-
-
I.a)... zur Einleitung und
Dauerbehandlung von
Patienten mit Diabetes
mellitus Typ 1 mit Insulinpumpentherapie
ausreichende Erfahrung in der Behandlung von Kindern und
Jugendlichen mit Diabetes mellitus Typ 1
Behandlung von mindestens 15 Kindern und Jugendlichen
mit einem Diabetes mellitus Typ 1 pro Jahr
zusätzlich zu der Voraussetzung unter Punkt I.:
- Erfüllung der Anforderungen gemäß Anlage 1b „Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen“, Pkt. I.a)
I.b) ... zur Behandlung von zusätzlich zu der Voraussetzung unter Punkt I.:
schwangeren Frauen mit
- Erfüllung der Anforderungen gemäß Anlage 1b „StrukturquaDiabetes mellitus Typ 1
lität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen“, Pkt. I.b)
II. Fachliche Voraussetzungen nichtärztliches
Personal
1. Qualifikation des nichtärztlichen Personals bei Ärzten, die
unter Punkt I.1.) fallen:
Es sollte mindestens ein Diabetesberater DDG oder Personal
mit einer dem Diabetesberater DDG vergleichbaren Qualifikation
oder eine Fachkraft für pädiatrische Ernährungsberatung in der
Praxis beschäftigt sein.
Die vergleichbare Qualifikation ist durch Folgendes gekennzeichnet:
-
Die Weiterbildung dauert mindestens 1 Jahr und ist in
zusammenhängenden Abschnitten konzipiert.
-
Die Weiterbildung besteht aus mindestens 480 Stunden
theoretischem Unterricht und 1.000 Stunden praktischer
Weiterbildung, von denen 250 Stunden als praktische
Anleitung bzw. Unterricht nachzuweisen sind.
Eine dem Diabetesberater DDG vergleichbare Qualifikation liegt
auch bei folgenden Fachkräften vor:
Abschluss einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Diabetesassistent DDG in einer diabetologischen Schwerpunktpraxis
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1d
2
Anlage 1d
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Voraussetzung
Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit
und Nachweis einer Fortbildung über Insuline und InsulinDosisanpassung (bzw. intensivierte Insulintherapie) oder Fortbildungsnachweis, dass Patientenschulungen in intensivierter
Insulintherapie durchgeführt werden können sowie Nachweis
einer sechsmonatigen Erfahrung in der Durchführung von ICTSchulungen. Der Nachweis einer sechsmonatigen Erfahrung in
der Durchführung von ICT-Schulungen ist seit dem 01.07.2014
zu erfüllen.
Eine dem Diabetesberater DDG vergleichbare Qualifikation liegt
immer auch schon dann vor, wenn sich das nichtärztliche Personal - maximal für einen Zeitraum von zwei Jahren - in Ausbildung zum Diabetesberater DDG befindet. Hierzu muss das
nichtärztliche Personal zum Kurs zum Diabetesberater DDG
angemeldet sein und eine Bestätigung des Kursanbieters gegenüber dem Arzt vorliegen, die bei der KVB einzureichen ist.
Zusammenarbeit/Kooperation mit:
einem Ökotrophologen oder Diätassistenten für den Fall, dass
kein Diabetesberater DDG nachgewiesen ist.
2. Qualifiziertes nichtärztliches Personal bei Ärzten, die unter
Punkt I.2. fallen, müssen die „Fachliche Voraussetzung nichtärztliches Personal“ nach Anlage 1b erfüllen.
III. Ausstattung der Betriebsstätten
1. Verfügbarkeit der erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Verfahren in der Praxis/Einrichtung bei Ärzten, die unter
I.1. fallen:
-
-
Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung mit
verfügbarer Labormethode zur Bestimmung der Glukosekonzentration im venösen Plasma und HbA1c-Messung2
Blutdruckmessung nach nationalen Qualitätsstandards3
EKG
Sonographie2,2
Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (z. B.
Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament)
2. Ärzte, die unter I.2. fallen, haben die „Ausstattung der Betriebsstätte“ nach Anlage 1b zu erfüllen.
2
kann auch als Auftragsleistung vergeben werden
Qualitätsstandards gemäß den Empfehlungen in der Begründung zu Ziffer 1.5.4.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL
2
Fachliche Voraussetzungen gemäß der Richtlinie der „Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß
§ 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (UltraschallVereinbarung)“ in der jeweils geltenden Fassung
3
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1d
3
Anlage 1d
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
B. Kooperation der Versorgungssektoren
I. Anlage 7 Ziffer 1.8.2 der DMP-A-RL: Überweisung von der koordinierenden Ärztin,
Arzt oder Einrichtung zur jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung
1. Bei Vorliegen folgender Indikationen muss die koordinierende Ärztin, Arzt oder Einrichtung eine Überweisung der Patientin oder des Patienten zu anderen Fachärztinnen,
Fachärzten oder Einrichtungen veranlassen, soweit die eigene Qualifikation für die Behandlung der Patientin oder des Patienten nicht ausreicht:
a) bei Fuß-Läsionen Wagner-Stadium 2-5 und/oder Armstrong-Klasse B, C oder D in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung,
b) zur augenärztlichen Untersuchung, insbesondere der Untersuchung der Netzhaut
(vgl. Ziffer 1.5.1.3 der Anlage 7 der DMP-A-RL),
c) bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft in eine in der Behandlung von
Schwangeren mit Diabetes mellitus Typ 1 erfahrene qualifizierte Einrichtung (vgl. Ziffer 1.6 der Anlage 7 der DMP-A-RL),
d) zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie in eine mit dieser Therapie erfahrene diabetologisch qualifizierte Einrichtung,
e) bei bekannter Hypertonie und bei Nicht-Erreichen des Ziel-Blutdruck-Bereiches unterhalb systolisch 140 mmHg und diastolisch 90 mmHg innerhalb eines Zeitraums
von höchstens sechs Monaten zur entsprechend qualifizierten Fachärztin, Facharzt
(z. B. Nephrologie) oder entsprechende Einrichtung.
2. Zudem soll bei Vorliegen folgender Indikationen eine Überweisung zur Mitbehandlung
erwogen werden:
a) bei signifikanter Kreatinin-Erhöhung bzw. bei Einschränkung der eGFR zur Nephrologin oder zum Nephrologen,
b) bei Vorliegen makroangiopathischer, einschließlich kardialer Komplikationen, zum/zur
jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung.
c) bei allen diabetischen Fuß-Läsionen, die nicht unter Nummer 1 a) fallen, in eine für
die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung,
Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine
Überweisung.
3. Erfolgt die Koordination von Kindern und Jugendlichen durch eine diabetologisch besonders qualifizierte Ärztin oder Arzt ohne Anerkennung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin, ist bei den folgenden Indikationen eine Überweisung zur diabetologisch
qualifizierten Pädiaterin, Pädiater oder Einrichtung zu veranlassen:
a) bei Erstmanifestation,
b) bei Neuauftreten mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropathie, Retinopathie) oder
Neuropathie,
c) bei Vorliegen mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropathie, Retinopathie) oder
Neuropathie mindestens einmal jährlich,
d) zur Einleitung einer intensivierten Insulintherapie,
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1d
4
Anlage 1d
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
e) bei Nichterreichen des HbA1c-Zielwertes (in der Regel kleiner als 7,5 % bzw. 58
mmol/mol)nach maximal sechs Monaten Behandlungsdauer,
f)
bei Abschluss der akut-medizinischen Versorgung infolge einer schweren Stoffwechseldekompensation (zum Beispiel schwere Hypoglykämie, Ketoazidose).
Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine
Überweisung.
II. Anlage 7 Ziffer 1.8.3 der DMP-A-RL: Einweisung in ein Krankenhaus zur stationären
Behandlung
Indikationen zur stationären Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus bestehen insbesondere bei:
a) Notfall (in jedes Krankenhaus),
b) ketoazidotischer Erstmanifestation oder ambulant nicht rasch korrigierbarer Ketose in
eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtung,
c) Abklärung nach schweren Hypoglykämien oder Ketoazidosen in einediabetologisch
qualifizierte stationäre Einrichtung,
d) infiziertem diabetischen Fuß neuropathischer oder angiopathischer Genese sowie bei
akuter neuroosteopathischer Fußkomplikation in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte stationäre Einrichtung,
e) Nichterreichen des HbA1c-Zielwertes (in der Regel kleiner als 7,5 % bzw. 58
mmol/mol)nach in der Regel sechs Monaten (spätestens neun Monaten) Behandlungsdauer in einer ambulanten diabetologisch qualifizierten Einrichtung; vor einer
Einweisung in eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtungen ist zu prüfen,
ob die Patientin oder der Patient von einer stationären Behandlung profitieren kann,
f)
Kindern und Jugendlichen mit neu diagnostiziertem Diabetes mellitus Typ 1 bzw. bei
schwerwiegenden Behandlungsproblemen (zum Beispiel ungeklärten Hypoglykämien
oder Ketoazidosen) in pädiatrisch diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtungen,
g) ggf. zur Einleitung einer intensivierten Insulintherapie in eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtung, die zur Durchführung von strukturierten Schulungs- und
Behandlungsprogrammen (entsprechend Ziffer 4.2 der Anlage 7 der DMP-A-RL) qualifiziert ist,
h) ggf. zur Durchführung eines strukturierten Schulungs- und Behandlungsprogramms
(entsprechend Ziffer 4.2 der Anlage 7 der DMP-A-RL) von Patientinnen und Patienten
mit Diabetes mellitus Typ 1 im stationären Bereich,
i)
ggf. zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie (CSII),
j)
ggf. zur Mitbehandlung von Begleit- und Folgekrankheiten des Diabetes mellitus
Typ 1.
In den unter den Nummern c) bis j) beschriebenen Fällen klärt die Ärztin oder der Arzt ab, ob
die Behandlung auch ambulant durch eine diabetologisch besonders qualifizierte Ärztin, Arzt
erfolgen kann. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1d
5
Anlage 1e
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Qualitätssicherung
-DIABETES MELLITUS TYP 1
auf Grundlage der Datensätze nach Anlage 2 und Anlage 8 der DMP-A-RL
Teil 1
Bestandteil des arztbezogenen Feedbacks sowie der die Vertragsregion betreffenden gemeinsamen und kassenunabhängigen Qualitätsberichterstattung
Teil 2
Bestandteil der durch die Krankenkasse durchzuführenden versichertenbezogenen Maßnahmen sowie der diesbezüglichen regelmäßigen Qualitätsberichterstattung
Anm.:
In den angegebenen Algorithmen beziehen sich alle Feldnennungen „AD“ auf den allgemeinen bzw. indikationsübergreifenden Datensatz nach Anlage 2 und Feldnennungen „ISD“ auf den indikationsspezifischen Datensatz nach Anlage 8 der DMP-A-RL. Der jeweilige Nenner formuliert entsprechend allgemeingültiger mathematischer Regeln die Grundgesamtheit, auf der der Zähler aufsetzt.
Erläuterungen und Begründung zur Qualitätssicherung auf Grundlage des Datensatzes nach Anlagen 2 und 8:
Abkürzungen:
LE
=
Leistungserbringer
V
=
Versichertenkontakt
QS
=
Qualitätssicherung
AD
=
Allgemeiner Datensatz der Anlage 2
ISD
=
Indikationsspezifischer Datensatz der Anlage 8
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1e
1
Anlage 1e
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Teil 1 (arzt- und regionsbezogene Qualitätssicherung)
QS-Ziele
I. Niedriger Anteil von
Teilnehmern mit einem
HbA1c-Wert größer 8,5%
(69 mmol/mol)
QS-Indikatoren
Anteil der Teilnehmer mit einem
HbA1c-Wert > 8,5% (69 mmol/mol)
bezogen auf alle Teilnehmer
Zielwert:
≤ 10% (kann regionenspezifisch nach
oben abweichen)
Auswertungs-Algorithmus
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 1 ISD
(HbA1c-Wert)
a) > 8,5% (69 mmol/mol)
b) > 7,5% (58 mmol/mol)
<= 8,5% (69 mmol/mol)
c) > 6,5% (48 mmol/mol)
<=7,5% (58 mmol/mol)
d) < 6,5% (48 mmol/mol)
AuslöseAlgorithmus
QS-Maßnahme
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht erfasst
LE: Information über das
Feedback
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht erfasst
LE: Information über das
Feedback
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht erfasst
LE: Information über das
Feedback mit Nennung der
Teilnehmer mit schweren Hypoglykämien und Angabe der
Häufigkeit im Erfassungsbereich des Berichts
Nenner:
Alle Teilnehmer
II. Hoher Anteil von TeilAnteil der Teilnehmer, deren individuell
nehmern, deren individuell vereinbarter HbA1c-Zielwert erreicht
vereinbarter HbA1c-Wert
wird, bezogen auf Teilnehmer
erreicht wird
Zielwert:
Nicht festgelegt
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 20
ISD (HbA1c-Zielwert) = „Zielwert
erreicht“
III. Vermeidung schwerer
hypoglykämischer Stoffwechselentgleisungen
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 6 ISD
(schwere Hypoglykämien seit der
letzten Dokumentation) > 0 während
der letzten 12 Monate
Anteil der Teilnehmer mit schweren
Hypoglykämien in den letzten 12
Monaten, bezogen auf alle Teilnehmer
Zielwert:
<= 15%
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1e
Nenner:
Alle Teilnehmer mit mindestens 12
Monaten Teilnahmedauer am DMP
2
Anlage 1e
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
QS-Ziele
QS-Indikatoren
Auswertungs-Algorithmus
AuslöseAlgorithmus
QS-Maßnahme
Nenner:
Alle Teilnehmer mit mindestens 12
Monaten Teilnahmedauer am DMP
IV. Vermeidung notfallmäßiger stationärer
Behandlungen wegen
Diabetes mellitus
Anteil der Teilnehmer mit stationärer
notfallmäßiger Behandlung wegen
Diabetes mellitus in den letzten 6 Monaten, bezogen auf alle Teilnehmer
Zielwert:
<= 2%
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld
8 ISD (stationäre notfallmäßige Behandlung wegen Diabetes mellitus
seit der letzten Dokumentation)
> 0 während der letzten 6 Monate
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht erfasst
LE: Information über das
Feedback mit Nennung der
Teilnehmer mit stationärer
notfallmäßigen Behandlung
wegen Diabetes und Angabe
der Häufigkeit im Erfassungsbereich des Berichts
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht erfasst
LE: Information über das
Feedback
Nenner:
Alle eingeschriebenen Teilnehmer mit
mindestens 6 Monaten Teilnahmedauer am DMP
V. Hoher Anteil von
normotensiven Teilnehmern mit bekannter
Hypertonie
Anteil der Teilnehmer mit RR
systolisch <= 139 mmHg und
diastolisch <= 89 mmHg
bei bekannter Hypertonie an allen
eingeschriebenen Teilnehmern mit
bekannter Hypertonie
Zielwert:
≥ 60%
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1e
Zähler:
Anzahl von Teilnehmern
mit Feld 15 AD (Blutdruck)
systolisch <= 139 mmHg und
diastolisch <= 89 mmHg
Nenner:
Alle Teilnehmer mit Feld 17 AD
(Begleiterkrankungen) = „arterielle
Hypertonie“
3
Anlage 1e
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
QS-Ziele
VI. Hoher Anteil von Teilnehmern mit einer jährlichen Überprüfung der
Nierenfunktion
QS-Indikatoren
Anteil der Teilnehmer mit jährlicher
Bestimmung der eGFR, bezogen auf
alle Teilnehmer
Zielwert:
≥ 90%
VII. Hoher Anteil von
Teilnehmern ohne
diabetische Nephropathie
mit jährlicher Bestimmung
der AlbuminAusscheidung im Urin
Anteil der Teilnehmer, bei denen jährlich Albumin im Urin gemessen wird,
bezogen auf alle Teilnehmer ab dem
11. Lebensjahr ohne bereits manifeste
diabetische Nephropathie
Zielwert:
≥ 90%
Auswertungs-Algorithmus
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit mindestens einer numerischen Angabe in
Feld 2a ISD (eGFR) in den letzten 12
Monaten
AuslöseAlgorithmus
QS-Maßnahme
Entsprechend dem
LE: Information über das
Zeitintervall, das der
Feedback
Feedbackbericht erfasst
Nenner:
Alle Teilnehmer im Alter ≥ 18 Jahre
mit mindestens 12 Monaten Teilnahmedauer am DMP
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit mindestens einer Angabe in Feld 2 ISD
(pathologische Urin-AlbuminAusscheidung) = „ja“ ODER „nein“
in den letzten 12 Monaten
Entsprechend dem
LE: Information über das
Zeitintervall, das der
Feedback
Feedbackbericht erfasst
Nenner:
Alle Teilnehmer im Alter > 10 Jahre
mit mindestens 12 Monate Teilnahmedauer am DMP
UND NICHT
Feld 4 ISD (Spätfolgen) = „diabetische Nephropathie“
ODER
Feld 5 ISD (relevante Ereignisse) =
„Nierenersatztherapie“)
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1e
4
Anlage 1e
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
QS-Ziele
VIII. Hoher Anteil von
Teilnehmern, deren
Injektionsstellen untersucht werden
QS-Indikatoren
Anteil der Teilnehmer, deren
Injektionsstellen mindestens halbjährlich untersucht werden, bezogen auf
alle Teilnehmer
Zielwert:
≥ 90%
Auswertungs-Algorithmus
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit mindestens einer Angabe in Feld 3a ISD
(Injektionsstellen)
= „unauffällig“ ODER „auffällig“
in den letzten 6 Monaten
AuslöseAlgorithmus
QS-Maßnahme
Entsprechend dem
LE: Information über das
Zeitintervall, das der
Feedback
Feedbackbericht erfasst
Nenner:
Alle Teilnehmer mit mindestens 6
Monaten Teilnahmedauer am DMP
IX. Hoher Anteil von
Teilnehmern mit
Thrombozytenaggregationshemmern bei
Makroangiopathie
Anteil der Teilnehmer, die einen
Thrombozytenaggregationshemmer
erhalten, bezogen auf alle Teilnehmer
mit AVK, KHK oder Schlaganfall ohne
Kontraindikation oder ohne orale
Antikoagulation
Zielwert:
>= 80%
Zähler:
Anzahl der Patienten mit Feld 13 ISD
(Thrombozytenaggregationshemmer)
= „ja“
Entsprechend dem
LE: Information über das
Zeitintervall, das der
Feedback
Feedbackbericht erfasst
Nenner:
Alle Teilnehmer mit Feld 17 AD
(Begleiterkrankungen) =
„AVK“ ODER „KHK“
ODER
mit Feld 5 ISD (relevante Ereignisse)
= „Herzinfarkt“ ODER „Amputation“
ODER Schlaganfall
UND NICHT
Feld 13 ISD (Thrombozytenaggregationshemmer) = „Kontraindikation“
ODER „orale Antikoagulation“
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1e
5
Anlage 1e
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
QS-Ziele
X. Hoher Anteil
geschulter Teilnehmer
QS-Indikatoren
a) Anteil der Teilnehmer, die an einer
Diabetes-Schulung im Rahmen des
DMP teilgenommen haben, bezogen
auf alle Teilnehmer
Zielwert:
Nicht festgelegt
b) Anteil der Teilnehmer mit Hypertonie, die an einer HypertonieSchulung im Rahmen des DMP
teilgenommen haben, bezogen auf alle
Teilnehmer mit bekannter Hypertonie.
Zielwert:
Nicht festgelegt
Auswertungs-Algorithmus
a) Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 19
ISD (Empfohlene Schulungen wahrgenommen) = „ja“ seit Beginn der
DMP-Teilnahme
AuslöseAlgorithmus
QS-Maßnahme
Entsprechend dem
LE: Information über das
Zeitintervall, das der
Feedback
Feedbackbericht erfasst
Nenner:
Alle Teilnehmer
b) Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 19
ISD (Empfohlene HypertonieSchulungen wahrgenommen) = „ja“
seit Beginn der DMP-Teilnahme
UND
Feld 17 AD (Begleiterkrankungen) =
„Arterielle Hypertonie“
Nenner:
Alle Teilnehmer mit Feld 17 AD
(Begleiterkrankungen) = „Arterielle
Hypertonie“
XI. Hoher Anteil von
Teilnehmern, bei denen
regelmäßig Maßnahmen
zur Früherkennung von
Folgeerkrankungen
durchgeführt werden:
Anteil der Teilnehmer, bei denen
mindestens jährlich eine
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit jeweils
mindestens einer Angabe in Feld 3
ISD (Fußstatus) zu
a) Sensibilitätsprüfung
a) (Sensibilitätsprüfung)
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1e
Entsprechend dem
LE: Information über das
Zeitintervall, das der
Feedback
Feedbackbericht erfasst
6
Anlage 1e
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
QS-Ziele
a) Sensibilitätsprüfung
b) Pulsstatus
c) Fußstatus
QS-Indikatoren
b) Erhebung des peripheren Pulsstatus
c) Erhebung des Fußstatus
durchgeführt wird, bezogen auf alle
erwachsene Teilnehmer
Zielwert:
jeweils ≥ 90%
Auswertungs-Algorithmus
AuslöseAlgorithmus
QS-Maßnahme
b) (Pulsstatus)
c) (Fußstatus)
= „auffällig“ ODER „unauffällig“
in den letzten 12 Monaten
Nenner:
Alle Teilnehmer ≥ 18 Jahre mit
mindestens 12 Monaten Teilnahmedauer am DMP
für a, b und c jeweils getrennt
auszuwerten.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1e
7
Anlage 1e
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Teil 2 (versichertenbezogene Maßnahmen und kassenseitige Qualitätsberichterstattung)
QS-Ziele
AuswertungsAlgorithmus
QS-Indikatoren
Auslöse-Algorithmus
QS-Maßnahme
I. Vermeidung schwerer
hypoglykämischer
Stoffwechselentgleisungen
entfällt
entfällt
Wenn Angabe in Feld 6 ISD (Schwere
Hypoglykämien seit der letzten
Dokumentation) > 0
V: Basis-Information über
Diabetes und DiabetesSymptome, Hypo- und
Hyperglykämie,
Möglichkeiten der Einflussnahme durch den Versicherten;
maximal einmal pro Jahr
II. Vermeidung hypertensiver Blutdruckwerte
entfällt
entfällt
Wenn Angabe in Feld 17 AD (Begleiterkrankungen) erstmalig =
„arterielle Hypertonie“
V: Information über die
Problematik der Hypertonie
beim Diabetiker und seine
Einflussmöglichkeiten
(Blutdruckbroschüre);
UND/ODER
III. Hoher Anteil von
Teilnehmern, die ihren
vereinbarten HbA1cZielwert erreicht haben
entfällt
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1e
entfällt
wenn Feld 15 AD (Blutdruck)
> 139 mmHg syst. oder
> 89 mmHg diast. in zwei
aufeinanderfolgenden Dokumentationen
bei Teilnehmer mit bekannter Begleiterkrankung „arterielle
Hypertonie“
maximal einmal pro Jahr
Wenn Angabe in Feld 20 (ISD) (Zielvereinbarung HbA1c) in zwei aufeinanderfolgenden Dokumentationen „Zielwert
noch nicht erreicht“
V: Aufklärung/Information
des Versicherten über die
Wichtigkeit einer adäquaten
Blutzuckereinstellung;
maximal einmal pro Jahr
8
Anlage 1e
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
QS-Ziele
IV. Information der
Versicherten bei auffälligem Fußstatus
AuswertungsAlgorithmus
QS-Indikatoren
entfällt
entfällt
Auslöse-Algorithmus
Wenn Feld 3 (ISD) (Fußstatus) =
“auffällig“ bei einem Versicherten ab
einem Alter von 18 Lebensjahren
UND NICHT
innerhalb der letzten 12 Monate Feld 3
ISD (Fußstatus) = ein- oder mehrmals
„auffällig“
QS-Maßnahme
V: Infos über DiabetesKomplikationen und Folgeschäden am Fuß,
Möglichkeiten der
Mitbehandlung in diabetischen Fußambulanzen o.ä.
(evtl. regionale Infos,
Adressen)
V. Hoher Anteil an
augenärztlichen
Untersuchungen
entfällt
entfällt
Wenn in Feld 21 ISD (Ophthalmologische
Netzhautuntersuchung seit der letzten
Dokumentation) nicht mindestens einmal
in 24 Monaten „durchgeführt“ ODER
„veranlasst“ angegeben ist
V: Infos über DiabetesKomplikationen und
Folgeschäden am Auge,
Notwendigkeit einer 1-2
jährlichen augenärztlichen
Untersuchung;
maximal einmal pro Jahr
VI. Sicherstellung der
regelmäßigen Teilnahme
des Versicherten
Anteil der Teilnehmer
mit regelmäßigen
Folgedokumentationen
(entsprechend dem
dokumentierten Dokumentationszeitraum) bezogen
auf alle Teilnehmer
Zähler:
Anteil der in einem Quartal
eingegangenen
Folgedokumentationen
Wenn keine gültige
Folgedokumentation innerhalb der vorgesehenen Frist vorliegt
V: Reminder an Versicherten (fakultativ), Infos über
DMP, Bedeutung aktiver
Teilnahme und
regelmäßiger Arztbesuche
Zielwert:
Im Mittel 90% über
die gesamte
Programmlaufzeit
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1e
Nenner:
Alle in einem Quartal erwarteten Folgedokumentationen
9
Anlage 1e
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
QS-Ziele
VII. Wahrnehmung
empfohlener Schulungen
AuswertungsAlgorithmus
QS-Indikatoren
entfällt
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1e
entfällt
Auslöse-Algorithmus
Wenn Feld 19 ISD (empfohlene
Diabetes-Schulung
UND/ODER
Hypertonie-Schulungen
wahrgenommen) = „nein“
ODER zweimal
„war aktuell nicht möglich“
QS-Maßnahme
V: Aufklärung/Information
über die Wichtigkeit von
Schulungen;
maximal einmal pro Jahr
10
Anlage 1f
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Dokumentations-Datensatz
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06..2015
Indikationsübergreifende Dokumentation (ausgenommen Brustkrebs)
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1f
1
Anlage 1f
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Dokumentations-Datensatz
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 – Dokumentation
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1f
2
Anlage 1f
– Diabetes mellitus Typ 1 –
Dokumentations-Datensatz
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1f
3
Anlage 1g
- Diabetes mellitus Typ 1Leistungserbringerverzeichnis
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
KVBezirk
Betriebsstättennummer
Lebenslange
Arztnummer
Arzt/
angestellter
Arzt*
Anrede
Titel
Name
Vorname
Straße,
Hausnr.
PL
Z
Ort
Landkreis
Telefon-Nr.
Koordinierender
Arzt
(Art(**)/
Beginn/
Ende)
Schulungsberechtigung
(Art(***)/
Beginn/
Ende)
Behandlung
von
Schwangeren
(Beginn/
Ende)
Insulinpumpentherapie
(Beginn/Ende)
(Beginn/
Ende)
Hinweise:
Änderungen zum vorherigen Stand werden in der darauffolgenden Datei gekennzeichnet und hervorgehoben.
Folgende besonderen Fachkenntnisse teilnehmender diabetologisch besonders qualifizierter Ärzte/Einrichtungen müssen in einer gesonderten Spalte ausgewiesen werden:
-
zur Dauerbehandlung von Patienten mit Insulinpumpentherapie
-
für die Behandlung von Patienten mit Diabetischem Fußsyndrom
-
für die Behandlung von schwangeren Frauen mit Diabetes mellitus Typ 1
* Arzt/angestellter Arzt:
1 = Arzt
2 = angestellter Arzt
** Versorgungsebenen der gemäß der jeweils vertraglich vereinbarten
Strukturqualität (nur Einfachnennung möglich):
*** Schulungsberechtigung (Mehrfachbenennungen möglich):
A = Diabetologisch besonders qualifizierter Arzt/Einrichtung gemäß den
1 = Behandlungs- und Schulungsprogramm mit intensivierter Insulintherapie
Anforderungen an die Strukturqualität
B = Vertraglich eingebundener Hausarzt (in Ausnahmefällen, ggf. Informationen über den
2 = LINDA – Diabetes-Selbstmanagement-Schulung
3 = Diabetesbuch für Kinder
teilnehmenden diabetologisch qualifizierten Kooperationspartner werden von der KV
4 = Jugendliche mit Diabetes
separat in einem ergänzenden Verzeichnis übermittelt)
5 = Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie
C = Diabetologisch besonders qualifizierter Kinderarzt/Einrichtung
6 = Das strukturierte Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm (HBSP)
7 = Modulare Bluthochdruck-Schulung IPM (Institut für Präventive Medizin)
8 = PRIMAS – Basisschulung für erwachsene Typ-1-Diabetiker (ICT, CSII)
DMP-Plattformvertrag – Anlage 1g
Spezialisierte
Behandlung
des Diabetischen Fußes
Anlage 2
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Anlagenverzeichnis
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Anlage 2a
Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden
Ärzte nach § 3
Anlage 2b
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
Anlage 2c
Strukturqualität zweite Versorgungsebene –
diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4
Anlage 2d
Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung)
Anlage 2e
Qualitätssicherung
Anlage 2f
Dokumentations-Datensatz
Anlage 2g
Leistungserbringerverzeichnis
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2
Anlage 2a
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben
der koordinierenden Ärzte nach § 3
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Teilnahmeberechtigt zur Koordination sind:
a) Ärzte, die die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2b „Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3“ erfüllen.
b) Der diabetologisch qualifizierte an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt
kann in den in Anlage 2b „Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität koordinierender
Arzt nach § 3“ beschriebenen Ausnahmefällen koordinierender Arzt sein, wenn er die
in dieser Anlage beschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
Zusätzlich zu den in § 3 Abs. 5 genannten allgemeinen Pflichten gehören für koordinierende Ärzte:
-
-
bei Vorliegen der in der unter Ziffer 1.8.2 der Anlage 1 der RSAV in der bis
31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V genannten Indikationen eine Überweisung an vertraglich eingebundene Ärzte entsprechend der Anlage 2c „Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität zweite Versorgungsebene – diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4“ oder auch an nicht an
diesem Vertrag teilnehmende Leistungserbringer entsprechend der Anlage 2d „Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung)“ vorzunehmen. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. Die Überweisung an einen diabetologisch besonders
qualifizierten Arzt nach § 4 dieses Vertrags innerhalb einer Gemeinschaftspraxis, in
denen Ärzte gemäß § 3 und § 4 tätig sind, wird im Rahmen dieser Vereinbarung zugestanden. Die Vertragspartner analysieren nach einem Jahr die entsprechende
Mengenentwicklung,
die Aushändigung eines Gesundheits-Passes „Diabetes“ (Diabetiker-Pass) der Deutschen Diabetes-Gesellschaft. Die Ärzte können den Diabetiker-Pass bei der Firma
Kohlhammer GmbH, Stuttgart, bestellen. Die Kosten für den Diabetiker-Pass werden
von den Krankenkassen getragen.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2a
1
Anlage 2b
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Berechtigt zur Teilnahme als koordinierender Arzt nach § 3 sind Ärzte, die nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen und die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte
und die erforderliche Dokumentation, einhalten.
A. Strukturvoraussetzungen
Ärzte der ersten Versorgungsebene
I. Fachliche Voraussetzungen
Voraussetzungen
1. Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung: Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt, hausärztlich tätiger Internist
2. In Ausnahmefällen können diabetologisch besonders qualifizierte
Ärzte, die nach § 4 teilnehmen, sowie an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende
Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt,
Fachärzte für Innere Medizin und Schwerpunkt Nephrologie, die in
Dialysezentren tätig sind,
vom Versicherten für die Koordination der Behandlung gewählt werden.
Fachärztlich tätige Ärzte aus der o. g. Aufzählung, die nicht gleichzeitig nach § 4 als diabetologisch besonders qualifizierte Ärzte am DMP
teilnehmen, müssen durchschnittlich mindestens 30 Patienten der
gesetzlichen Krankenversicherung mit gesicherter Diagnose Diabetes
mellitus Typ 2 je Quartal dauerhaft betreuen. Erstmals werden die vier
der KVB verfügbaren Quartale vor Antragstellung geprüft. Bei Ärzten,
für die der KVB weniger als vier Abrechnungsquartale verfügbar sind,
kann der Nachweis der Fallzahlen über ein Zeugnis (z. B. vom Klinikträger) erfolgen, das sich auf einen 12-Monatszeitraum bezieht, der
nicht früher als drei Monate vor der Niederlassung geendet hat. Eine
Selbstbestätigung ist hierfür nicht möglich.
Diese Ausnahmefälle gelten insbesondere unter der Voraussetzung,
dass die Versicherten bereits vor der Einschreibung dauerhaft von
diesem Arzt betreut worden sind
oder
dass aus medizinischen Gründen die Betreuung des Versicherten
durch einen qualifizierten Facharzt notwendig ist.
3. Sonderregelungen bei Praxisübernahme zur Erfüllung der Voraussetzung „dauerhafte Betreuung“:
Ein Arzt, der die Praxis von einem fachärztlich tätigen Kollegen
übernimmt, in der Patienten bereits dauerhaft betreut wurden,
darf diese Patienten ins DMP Diabetes mellitus Typ 2 einschreiben und für diese Patienten als koordinierender Arzt
nach § 3 tätig werden.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2b
1
Anlage 2b
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Das gilt auch für dessen angestellte Ärzte.
oder
Ein Arzt, der die Praxis von einem fachärztlich tätigen Kollegen
übernimmt, in der auch DMP-Patienten koordiniert werden,
darf für diese Patienten als koordinierender Arzt nach § 3 tätig
werden. Das gilt auch für dessen angestellte Ärzte.
II. Organisatorische Voraussetzungen
1. Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information
durch Praxismanual zum DMP Diabetes mellitus Typ 2 vor Beginn der
Teilnahme
2. Innerhalb des ersten Jahres der Teilnahme Nachweis einer mindestens eintägigen, von der KVB anerkannten Fortbildung, die insbesondere folgende Themen beinhaltet:
1. Definition, Klassifikation und Pathogenese
2. Diagnostik
3. Therapierichtlinien/-ziele
4. Ernährungstherapie, Antidiabetika, Insulintherapie
5. Folgeerkrankungen ( Diabetische Retinopathie, Diab. Polyneuropathie, Nephropathie, Diabetisches Fußsyndrom)
6. Metabolisch-vaskuläres Syndrom
Jeder leistungserbringende Arzt hat die Möglichkeit, diesen Nachweis
nachzureichen, nur einmalig.
3. Mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einer diabetesspezifischen, von der KV anerkannten, Fortbildung. Die erste Fortbildung muss spätestens im Kalenderjahr nach Beginn der Teilnahme
am DMP erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung wird über die anerkannten Fortbildungen informiert.
Nachweis der im Rahmen der Strukturqualitäten geforderten Fortbildungsmaßnahmen (1, 2 ,3) gegenüber der KVB. Diese finden im
Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt.
Die Anforderungen an die Fortbildungsmaßnahmen definiert die KVB.
III. Prozessuale Voraussetzungen
Bei Überweisung an einen diabetologisch qualifizierten Facharzt gemäß
Anlage 2c „Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität zweite Versorgungsebene – diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4“
übermittelt der koordinierende Arzt nach § 3 alle relevanten Vorbefunde
einschließlich der gesamten medikamentösen Therapie spätestens bis
zum Untersuchungszeitpunkt.
IV. Ausstattung der Betriebsstätten
-
Möglichkeit zur Durchführung von Blutdruckmessung nach nationalen und internationalen Qualitätsstandards (verschiedene Manschettengrößen oder Umrechnungstabellen)
-
Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2b
2
Anlage 2b
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
-
Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (Stimmgabel
und/oder Monofilament; Reflexhammer)
B. Kooperation der Versorgungssektoren
I. Anlage 1 Ziffer 1.8.2 der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V: Überweisung von der koordinierenden Ärztin, Arzt zur jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung
1. Bei Vorliegen folgender Indikationen muss eine Überweisung der Patientin oder des Patienten
zur jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung und/oder zu einer Ärztin oder zu
einem Arzt oder einer Einrichtung, die diabetologisch qualifiziert sind, erfolgen:
a) zur augenärztlichen Untersuchung: zum Ausschluss einer diabetischen Augenkomplikation
bei Diagnosestellung des Diabetes mellitus Typ 2 mindestens einmal jährlich,
b) bei einer Einschränkung der Nierenfunktion mit einer GFR auf weniger als 40 ml/min oder
bei deutlicher Progression einer Nierenfunktionsstörung (jährliche Abnahme der GFR um
mehr als 5 ml/min) zur nephrologisch qualifizierten Ärztin, zum nephrologisch qualifizierten
Arzt oder zur nephrologisch qualifizierten Einrichtung,
c) bei Fuß-Läsionen Wagner-Stadium 2-5 und/oder Armstrong Klasse C oder D in eine für die
Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung,
d) bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft zu einer Ärztin, zu einem Arzt oder einer
Einrichtung, die jeweils diabetologisch besonders qualifiziert sind.
2. Bei Vorliegen folgender Indikationen soll eine Überweisung der Patientin oder des Patienten zur
jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung und/oder zu einer Ärztin oder zu einem Arzt oder einer Einrichtung, die diabetologisch qualifiziert sind, erfolgen:
a) bei Neuauftreten mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropatie, Retinopathie) oder Neuropathie zur diabetologisch besonders qualifizierten Ärztin, zum diabetologisch besonders
qualifizierten Arzt oder zur diabetologisch besonders qualifizierten Einrichtung,
b) bei allen diabetischen Fuß-Läsionen, die nicht unter Nr. 1. c) fallen, in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung,
c) bei Nicht-Erreichen eines Blutduckwertes systolisch < 140 mmHg und diastolisch < 90
mmHg innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten an eine in der Hypertoniebehandlung qualifizierte Ärztin, einen in der Hypertoniebehandlung qualifizierten Arzt oder
eine in der Hypertoniebehandlung qualifizierte Einrichtung,
d) bei Nicht-Erreichen des in Abhängigkeit vom Therapieziel individuell festgelegten HbA1cZielwertes (nach spätestens sechs Monaten) zu einer diabetologisch besonders qualifizierten Ärztin, einem diabetologisch besonders qualifizierten Arzt oder einer diabetologisch besonders qualifizierten Einrichtung.
Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung.
II. Anlage 1 Ziffer 1.8.3 der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V: Einweisung in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung
Indikationen zur stationären Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus bestehen insbesondere:
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2b
3
Anlage 2b
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
a) bei Notfallindikation (in jedes Krankenhaus),
b) bei bedrohlichen Stoffwechselstörungen,
c) bei schweren speziellen Stoffwechselentgleisungen (z. B. häufige nächtliche Hypoglykämien, Hypoglykämiewahrnehmungsstörungen),
d) bei Verdacht auf infizierten diabetischen Fuß neuropathischer oder angiopathischer Genese oder akuter neuroosteopathischer Fußkomplikation,
e) ggf. zur Mitbehandlung von Begleit- und Folgekrankheiten des Diabetes mellitus Typ 2.
Bei Nicht-Erreichen des in Abhängigkeit vom Therapieziel individuell festgelegten HbA1cZielwertes nach spätestens zwölf Monaten ambulanter Behandlung soll geprüft werden, ob die
Patientin oder der Patient von einer stationären Diagnostik und Therapie in einem diabetologisch
qualifizierten Krankenhaus profitieren kann.
In den unter den Aufzählungspunkten c) bis e) beschriebenen Fällen klärt die Ärztin oder der Arzt
ab, ob die Behandlung auch ambulant durch eine diabetologisch besonders qualifizierte Ärztin,
Arzt erfolgen kann. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt oder die Einrichtung nach
pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2b
4
Anlage 2b
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Berechtigt zur Teilnahme als koordinierender Arzt nach § 3 sind Ärzte, die nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen und die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte
und die erforderliche Dokumentation, einhalten.
A. Strukturvoraussetzungen
Ärzte der ersten Versorgungsebene
I. Fachliche Voraussetzungen
Voraussetzungen
1. Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung: Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt, hausärztlich tätiger Internist
2. In Ausnahmefällen können diabetologisch besonders qualifizierte
Ärzte, die nach § 4 teilnehmen, sowie an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende
Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt,
Fachärzte für Innere Medizin und Schwerpunkt Nephrologie, die in
Dialysezentren tätig sind,
vom Versicherten für die Koordination der Behandlung gewählt werden.
Fachärztlich tätige Ärzte aus der o. g. Aufzählung, die nicht gleichzeitig nach § 4 als diabetologisch besonders qualifizierte Ärzte am DMP
teilnehmen, müssen durchschnittlich mindestens 30 Patienten der
gesetzlichen Krankenversicherung mit gesicherter Diagnose Diabetes
mellitus Typ 2 je Quartal dauerhaft betreuen. Erstmals werden die vier
der KVB verfügbaren Quartale vor Antragstellung geprüft. Bei Ärzten,
für die der KVB weniger als vier Abrechnungsquartale verfügbar sind,
kann der Nachweis der Fallzahlen über ein Zeugnis (z. B. vom Klinikträger) erfolgen, das sich auf einen 12-Monatszeitraum bezieht, der
nicht früher als drei Monate vor der Niederlassung geendet hat. Eine
Selbstbestätigung ist hierfür nicht möglich.
Diese Ausnahmefälle gelten insbesondere unter der Voraussetzung,
dass die Versicherten bereits vor der Einschreibung dauerhaft von
diesem Arzt betreut worden sind
oder
dass aus medizinischen Gründen die Betreuung des Versicherten
durch einen qualifizierten Facharzt notwendig ist.
3. Sonderregelungen bei Praxisübernahme zur Erfüllung der Voraussetzung „dauerhafte Betreuung“:
Ein Arzt, der die Praxis von einem fachärztlich tätigen Kollegen
übernimmt, in der Patienten bereits dauerhaft betreut wurden,
darf diese Patienten ins DMP Diabetes mellitus Typ 2 einschreiben und für diese Patienten als koordinierender Arzt
nach § 3 tätig werden.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2b
1
Anlage 2b
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Das gilt auch für dessen angestellte Ärzte.
oder
Ein Arzt, der die Praxis von einem fachärztlich tätigen Kollegen
übernimmt, in der auch DMP-Patienten koordiniert werden,
darf für diese Patienten als koordinierender Arzt nach § 3 tätig
werden. Das gilt auch für dessen angestellte Ärzte.
II. Organisatorische Voraussetzungen
1. Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information
durch Praxismanual zum DMP Diabetes mellitus Typ 2 vor Beginn der
Teilnahme
2. Innerhalb des ersten Jahres der Teilnahme Nachweis einer mindestens eintägigen, von der KVB anerkannten Fortbildung, die insbesondere folgende Themen beinhaltet:
1. Definition, Klassifikation und Pathogenese
2. Diagnostik
3. Therapierichtlinien/-ziele
4. Ernährungstherapie, Antidiabetika, Insulintherapie
5. Folgeerkrankungen ( Diabetische Retinopathie, Diab. Polyneuropathie, Nephropathie, Diabetisches Fußsyndrom)
6. Metabolisch-vaskuläres Syndrom
Jeder leistungserbringende Arzt hat die Möglichkeit, diesen Nachweis
nachzureichen, nur einmalig.
3. Mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einer diabetesspezifischen, von der KV anerkannten, Fortbildung. Die erste Fortbildung muss spätestens im Kalenderjahr nach Beginn der Teilnahme
am DMP erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung wird über die anerkannten Fortbildungen informiert.
Nachweis der im Rahmen der Strukturqualitäten geforderten Fortbildungsmaßnahmen (1, 2 ,3) gegenüber der KVB. Diese finden im
Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt.
Die Anforderungen an die Fortbildungsmaßnahmen definiert die KVB.
III. Prozessuale Voraussetzungen
Bei Überweisung an einen diabetologisch qualifizierten Facharzt gemäß
Anlage 2c „Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität zweite Versorgungsebene – diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4“
übermittelt der koordinierende Arzt nach § 3 alle relevanten Vorbefunde
einschließlich der gesamten medikamentösen Therapie spätestens bis
zum Untersuchungszeitpunkt.
IV. Ausstattung der Betriebsstätten
-
Möglichkeit zur Durchführung von Blutdruckmessung nach nationalen und internationalen Qualitätsstandards (verschiedene Manschettengrößen oder Umrechnungstabellen)
-
Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2b
2
Anlage 2b
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
-
Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (Stimmgabel
und/oder Monofilament; Reflexhammer)
B. Kooperation der Versorgungssektoren
I. Anlage 1 Ziffer 1.8.2 der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V: Überweisung von der koordinierenden Ärztin, Arzt zur jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung
1. Bei Vorliegen folgender Indikationen muss eine Überweisung der Patientin oder des Patienten
zur jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung und/oder zu einer Ärztin oder zu
einem Arzt oder einer Einrichtung, die diabetologisch qualifiziert sind, erfolgen:
a) zur augenärztlichen Untersuchung: zum Ausschluss einer diabetischen Augenkomplikation
bei Diagnosestellung des Diabetes mellitus Typ 2 mindestens einmal jährlich,
b) bei einer Einschränkung der Nierenfunktion mit einer GFR auf weniger als 40 ml/min oder
bei deutlicher Progression einer Nierenfunktionsstörung (jährliche Abnahme der GFR um
mehr als 5 ml/min) zur nephrologisch qualifizierten Ärztin, zum nephrologisch qualifizierten
Arzt oder zur nephrologisch qualifizierten Einrichtung,
c) bei Fuß-Läsionen Wagner-Stadium 2-5 und/oder Armstrong Klasse C oder D in eine für die
Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung,
d) bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft zu einer Ärztin, zu einem Arzt oder einer
Einrichtung, die jeweils diabetologisch besonders qualifiziert sind.
2. Bei Vorliegen folgender Indikationen soll eine Überweisung der Patientin oder des Patienten zur
jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung und/oder zu einer Ärztin oder zu einem Arzt oder einer Einrichtung, die diabetologisch qualifiziert sind, erfolgen:
a) bei Neuauftreten mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropatie, Retinopathie) oder Neuropathie zur diabetologisch besonders qualifizierten Ärztin, zum diabetologisch besonders
qualifizierten Arzt oder zur diabetologisch besonders qualifizierten Einrichtung,
b) bei allen diabetischen Fuß-Läsionen, die nicht unter Nr. 1. c) fallen, in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung,
c) bei Nicht-Erreichen eines Blutduckwertes systolisch < 140 mmHg und diastolisch < 90
mmHg innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten an eine in der Hypertoniebehandlung qualifizierte Ärztin, einen in der Hypertoniebehandlung qualifizierten Arzt oder
eine in der Hypertoniebehandlung qualifizierte Einrichtung,
d) bei Nicht-Erreichen des in Abhängigkeit vom Therapieziel individuell festgelegten HbA1cZielwertes (nach spätestens sechs Monaten) zu einer diabetologisch besonders qualifizierten Ärztin, einem diabetologisch besonders qualifizierten Arzt oder einer diabetologisch besonders qualifizierten Einrichtung.
Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung.
II. Anlage 1 Ziffer 1.8.3 der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V: Einweisung in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung
Indikationen zur stationären Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus bestehen insbesondere:
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2b
3
Anlage 2b
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
a) bei Notfallindikation (in jedes Krankenhaus),
b) bei bedrohlichen Stoffwechselstörungen,
c) bei schweren speziellen Stoffwechselentgleisungen (z. B. häufige nächtliche Hypoglykämien, Hypoglykämiewahrnehmungsstörungen),
d) bei Verdacht auf infizierten diabetischen Fuß neuropathischer oder angiopathischer Genese oder akuter neuroosteopathischer Fußkomplikation,
e) ggf. zur Mitbehandlung von Begleit- und Folgekrankheiten des Diabetes mellitus Typ 2.
Bei Nicht-Erreichen des in Abhängigkeit vom Therapieziel individuell festgelegten HbA1cZielwertes nach spätestens zwölf Monaten ambulanter Behandlung soll geprüft werden, ob die
Patientin oder der Patient von einer stationären Diagnostik und Therapie in einem diabetologisch
qualifizierten Krankenhaus profitieren kann.
In den unter den Aufzählungspunkten c) bis e) beschriebenen Fällen klärt die Ärztin oder der Arzt
ab, ob die Behandlung auch ambulant durch eine diabetologisch besonders qualifizierte Ärztin,
Arzt erfolgen kann. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt oder die Einrichtung nach
pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2b
4
Anlage 2c
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Strukturqualität zweite Versorgungsebene –
diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Teilnahmeberechtigt für die diabetologisch besonders qualifizierte Versorgung der zweiten Versorgungsebene gemäß § 4 sind Ärzte, soweit sie nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen
und die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte einhalten.
Ärzte der hausärztlichen Versorgung können gleichzeitig nach § 3 und § 4 teilnehmen, sofern sie
die Strukturqualitäten nach der Anlage 2b „Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3“ sowie nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen und die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche Dokumentation einhalten.
A. Strukturvoraussetzungen
Voraussetzung
I. Fachliche Voraussetzungen diabetologisch
besonders qualifizierter
Arzt/diabetologisch besonders qualifizierte
Einrichtung inklusive
Behandlung von Patienten mit diabetischem
Fußsyndrom
Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit
1. Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte und Ärzte ohne
Facharztbezeichnung:
Anerkennung als Diabetologe DDG
oder
mit Zusatzbezeichnung Diabetologie sowie mit dem 80-stündigen
Curriculum der DDG
und jeweils
eine mindestens zweijährige internistische Weiterbildung gemäß der
Weiterbildungsordnung für Ärzte
Hinweis: Der Nachweis erfolgt durch
a) ein Zeugnis eines durch die zuständige Ärztekammer weiterbildungsbefugten Arztes oder
b) durch die Befugniserteilung einer Ärztekammer zur Weiterbildung
zum Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin (mindestens
zwölf Monate Weiterbildungsbefugnis)
2. Facharzt für Innere Medizin:
Anerkennung als Diabetologe DDG
oder
mit Zusatzbezeichnung Diabetologie sowie mit dem 80-stündigen
Curriculum der DDG
oder
Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung „Endokrinologie“
3. Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (Internist und Endokrinologe und Diabetologe)
4. Zusätzlich zu 1. oder 2. oder 3.
a) Nachweis einer mindestens einjährigen diabetologischen Tätigkeit in
einer Diabeteseinrichtung.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2c
1
Anlage 2c
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Strukturqualität zweite Versorgungsebene –
diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Voraussetzung
Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit
(1) Hinweis: Als „Diabeteseinrichtungen“ werden anerkannt die von
der DDG anerkannten Einrichtungen zur Behandlung und Schulung von Typ 1- und Typ 2-Diabetikern bzw. Typ 2-Diabetikern
mit mindestens der Basisanerkennung („Stufe 1“) sowie analoge
Einrichtungen für die Pädiatrie nach den Richtlinien der DDG.
(2) Der Nachweis der diabetologischen Tätigkeit in der Diabeteseinrichtung erfolgt durch ein Zeugnis, das der Diabetologe1 ausgestellt hat, unter dessen Anleitung die Tätigkeit erfolgte.
(3) Auf dieses Jahr können Zeiten der Weiterbildung für das Teilgebiet Endokrinologie in der Inneren Medizin bzw. der Facharzt für
Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (Internist
und Endokrinologe und Diabetologe) angerechnet werden. Als
Nachweis der endokrinologischen Weiterbildung gilt die Anerkennung durch die zuständige Ärztekammer. Auf dieses Jahr
können auch Zeiten der Tätigkeit in einer Praxis angerechnet
werden, in denen ein anderer Arzt in der Praxis die Befugnis zur
Weiterbildung für die Zusatzweiterbildung „Diabetologie“ einer
Ärztekammer hat.
(4) Die einjährige Tätigkeit muss innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung erfolgt sein. Im begründeten Einzelfall, z. B. Mutterschutz, kann ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden.
(5) Die einjährige Tätigkeit gilt als erfüllt, falls der leistungserbringende Arzt selbst die Befugnis zur Weiterbildung für die Zusatzweiterbildung „Diabetologie“ einer Ärztekammer hat.
b) Nachweis der Schulungsqualifikation für eine in diesem Vertrag enthaltene Insulin-Schulung für Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1.
Diese Anforderung muss erstmalig ein Jahr nach Beginn der DMPTeilnahme erfüllt werden.
c) Nachweis folgender Fallzahlen innerhalb von einem Jahr vor erstmaliger Antragstellung. Bei weiteren Antragstellungen für denselben
leistungserbringenden Arzt durch denselben Antragsteller müssen
die höheren Fallzahlen, die für die Zeit während der Teilnahme gelten, auch schon innerhalb von einem Jahr vor Antragstellung erfüllt
sein:
(1) Behandlung von mindestens 100 verschiedenen GKV-Patienten
mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro Quartal.
Hierbei wird auf den Durchschnitt der vier der KVB verfügbaren
1
Als „Diabetologe“ in diesem Sinn gilt der Diabetologe DDG, der Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
(Internist und Endokrinologe und Diabetologe), der Facharzt für Allgemeinmedizin mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie, der Facharzt für Innere Medizin mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie bzw. der Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin mit der
Zusatzweiterbildung Diabetologie bzw. der Facharzt für Innere Medizin mit einer Schwerpunktbezeichnung und der Zusatzweiterbildung
Diabetologie, jeweils nachgewiesen durch das entsprechende Zertifikat der DDG bzw. der zuständigen Landesärztekammer.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2c
2
Anlage 2c
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Strukturqualität zweite Versorgungsebene –
diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Voraussetzung
Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit
Quartale vor Antragsstellung abgestellt. Bei Ärzten, für die der
KVB weniger als vier Abrechnungsquartale verfügbar sind, kann
der Nachweis der Fallzahlen über ein Zeugnis (z. B. vom Klinikträger) erfolgen, das sich auf einen Jahreszeitraum innerhalb
von fünf Jahren vor der Niederlassung bezieht (z. B. bei Neuzulassung). Eine Selbstbestätigung ist hierbei nicht möglich.
(2) Kontinuierliche Behandlung von mindestens 25 verschiedenen
GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus Typ 1 über vier
Quartale. Hierbei werden die vier der KVB verfügbaren Quartale
vor Antragsstellung geprüft. Bei Ärzten, für die der KVB weniger
als vier Abrechnungsquartale verfügbar sind, kann der Nachweis
der Fallzahlen über ein Zeugnis (z. B. vom Klinikträger) erfolgen,
das sich auf einen Jahreszeitraum innerhalb von fünf Jahren vor
der Niederlassung bezieht (z. B. bei Neuzulassung). Eine
Selbstbestätigung ist hierbei nicht möglich.
d) Nachweis folgender Fallzahlen während der Teilnahme (jährlich zum
31.12. zu erfüllen; die Überprüfung erfolgt im ersten Quartal des
Folgejahres):
Genehmigungen als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt, die
am 30.06.2010 im Rahmen des DMP-Vertrags in der Fassung vom
25.03.2009 bestanden haben:
(1) Behandlung von mindestens 250 verschiedenen GKV-Patienten
mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro Quartal
durch den leistungserbringenden Arzt. Hierbei wird jeweils auf
den Durchschnitt von vier Quartalen abgestellt. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach Beginn der DMPTeilnahme erfüllt werden. Aus Gründen der Vereinbarkeit von
insbesondere Familie und Beruf bleibt die Genehmigung als
diabetologisch besonders qualifizierter Arzt auf Antrag erhalten,
wenn der leistungserbringende Arzt weniger als 250, aber mehr
als 125 verschiedene GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro Quartal behandelt, sofern der Anteil seiner Diabetespatienten mindestens 75 v. H. an der Gesamtzahl seiner Patienten beträgt.
Genehmigungen als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt, die
ab dem 01.07.2010 erteilt wurden:
(1) Behandlung von mindestens 250 verschiedenen GKV-Patienten
mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro Quartal
durch den leistungserbringenden Arzt. Hierbei wird jeweils auf
den Durchschnitt von vier Quartalen abgestellt. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach Beginn der DMPTeilnahme erfüllt werden. Aus Gründen der Vereinbarkeit von
insbesondere Familie und Beruf bleibt die Genehmigung als
diabetologisch besonders qualifizierter Arzt auf Antrag erhalten,
wenn der leistungserbringende Arzt weniger als 250, aber mehr
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2c
3
Anlage 2c
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Strukturqualität zweite Versorgungsebene –
diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Voraussetzung
Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit
als 125 verschiedene GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro Quartal behandelt, sofern der Anteil seiner Diabetespatienten mindestens 75 v. H. an der Gesamtzahl seiner Patienten beträgt.
(2) Kontinuierliche Behandlung von mindestens 35 verschiedenen
GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus Typ 1 über vier
Quartale durch den leistungserbringenden Arzt. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach Beginn der DMPTeilnahme erfüllt werden.
e) Schulung von jährlich mindestens zehn verschiedenen Patienten mit
einem Diabetes mellitus Typ 1 mit einem in diesem Vertrag enthaltenen Schulungsprogramm. Diese Anforderung muss erstmalig im
zweiten Jahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden.
f) Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information
durch das Praxismanual vor Beginn der Teilnahme
g) Nachweis einer Kooperation mit
-
-
-
Podologe oder medizinischer Fußpfleger nach § 124 SGB V (die
Notwendigkeit, in zugelassenen Räumen tätig zu werden, bleibt
davon unberührt)
Orthopädie-Schuhmacher oder –Schuhtechniker
Gefäßchirurg, Chirurg, Orthopäde, Angiologe, interventioneller
Radiologe, Mikrobiologielabor
Gynäkologen, für den Fall, dass schwangere Patientinnen mit
Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 oder Gestationsdiabetikerinnen behandelt werden.
h) Maßnahmen zur Qualitätssicherung:
(a)
-
-
mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einer von der
KVB anerkannten Fortbildung zu Diabetes mellitus Typ 2. Die
erste Fortbildung muss spätestens im Kalenderjahr nach Beginn
der DMP-Teilnahme erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung wird
über die anerkannten Fortbildungen informiert
oder
mindestens zweimal im Kalenderjahr Teilnahme an einem
sektorübergreifenden Diabetes-mellitus-Typ-2-spezifischen
oder diagnoseübergreifenden Qualitätszirkel in der Region
(b)
-
-
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2c
Mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einem Qualitätszirkel zum Thema Diabetischer Fuß
und
Festlegung der Behandlungsabläufe in einem Qualitätshandbuch
gemäß des Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001
4
Anlage 2c
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Strukturqualität zweite Versorgungsebene –
diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Voraussetzung
II. Fachliche Voraussetzungen nichtärztliches
Personal
Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit
1. Qualifikation nichtärztliches Personal:
a) Nachweislich mindestens ein Diabetesberater DDG oder Personal
mit einer dem Diabetesberater DDG vergleichbaren Qualifikation.
Die vergleichbare Qualifikation ist durch Folgendes gekennzeichnet:
-
Die Weiterbildung dauert mindestens 1 Jahr und ist in
zusammenhängenden Abschnitten konzipiert.
-
Die Weiterbildung besteht aus mindestens 480 Stunden theoretischem Unterricht und 1.000 Stunden praktischer Weiterbildung,
von denen 250 Stunden als praktische Anleitung bzw. Unterricht
nachzuweisen sind.
Eine dem Diabetesberater DDG vergleichbare Qualifikation liegt
auch bei folgenden Fachkräften vor:
Abschluss einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Diabetes
assistent DDG in einer diabetologischen Schwerpunktpraxis und
Nachweis einer Fortbildung über Insuline und InsulinDosisanpassung (bzw. intensivierte Insulintherapie) oder Fortbildungsnachweis, dass Patientenschulungen in intensivierter Insulintherapie durchgeführt werden können sowie Nachweis einer sechsmonatigen Erfahrung in der Durchführung von ICT-Schulungen. Der
Nachweis einer sechsmonatigen Erfahrung in der Durchführung von
ICT-Schulungen ist seit dem 01.07.2014 zu erfüllen.
Eine dem Diabetesberater DDG vergleichbare Qualifikation liegt immer auch schon dann vor, wenn sich das nichtärztliche Personal maximal für einen Zeitraum von zwei Jahren - in Ausbildung zum Diabetesberater DDG befindet. Hierzu muss das nichtärztliche Personal zum Kurs zum Diabetesberater DDG angemeldet sein und eine
Bestätigung des Kursanbieters gegenüber dem Arzt vorliegen, die
bei der KVB einzureichen ist.
b) Nachweislich geschultes medizinisches Assistenzpersonal, insbesondere mit Kompetenz in lokaler Wundversorgung
2. Arbeitszeit nichtärztliches Personal:
(1) Bei einer Vollzulassung des leistungserbringenden Arztes ist das
nichtärztliche Personal in Vollzeit, bei hälftigem Versorgungsauftrag in Teilzeit zu beschäftigen, wobei die Arbeitszeit des nichtärztlichen Personals nicht geringer sein darf als die Sprechstundenzeit
des diabetologisch besonders qualifizierten Arztes.
(2) Bei Gemeinschaftspraxen (GP), Praxisgemeinschaften (PG),
MVZ mit vollem Versorgungsauftrag und angestellten Ärzten gilt
folgende Regelung:
Beschäftigung mindestens einer Vollzeitkraft. Für die zweite und
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2c
5
Anlage 2c
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Strukturqualität zweite Versorgungsebene –
diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Voraussetzung
Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit
jede weitere Genehmigung als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt muss jeweils eine Teilzeitkraft gegenüber der KVB nachgewiesen werden, wobei die Arbeitszeit jeder Teilzeitkraft mindestens die Hälfte der Sprechstundenzeit der diabetologisch besonders qualifizierten GP, PG oder MVZ betragen muss. Wird die erforderliche Arbeitszeit des Personals nicht erreicht, würde die vorhandene Stundenzahl jedoch für einen bzw. einen Teil der Ärzte
ausreichen, kann gegenüber der KVB erklärt werden, dass der
Nachweis für einen namentlich genannten Arzt bzw. Teil der Ärzte
geführt wird. Für die nicht genannten Ärzte gilt der Nachweis als
nicht erbracht. Erfolgt diese Erklärung nicht, gilt der Nachweis für
keinen der Ärzte als erbracht.
Bei einer Einzelpraxis mit und ohne angestellte Ärzte sowie im MVZ
ist die Erklärung vom Genehmigungsinhaber abzugeben. Bei GP
und PG ist die Erklärung gemeinschaftlich von den Genehmigungsinhabern abzugeben.
(3) Bei überörtlichen GP/MVZ/PG gelten Abs. 1 und Abs. 2 analog für
jeden Vertragsarztsitz.
(4) Die geforderte Wochenarbeitszeit kann durch mehrere Diabetesberater DDG bzw. Fachkräfte mit einer dem Diabetesberater DDG
vergleichbaren Qualifikation erbracht werden.
3. Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses:
Der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt per Selbsterklärung. Der Arzt bestätigt mit seiner Unterschrift das Vorhalten des
nichtärztlichen Personals im geforderten Umfang. Auf Anforderung
sind der KVB die Fortbildungszertifikate geschwärzt einzureichen.
4. Übergangsregelung bei Kündigung seitens des Diabetesberaters
DDG bzw. des Personals mit einer dem Diabetesberater DDG vergleichbaren Qualifikation oder bei außerordentlicher (nicht bei ordentlicher) Kündigung seitens der Praxis:
Innerhalb von drei Quartalen nach Ende des Quartals, in dem die Kündigungserklärung zugegangen ist, ist gegenüber der KVB neues nichtärztliches Personal nach II. Nr. 1 bis 3 nachzuweisen.
5. Vorhersehbare Ausfallzeiten:
Bei vorhersehbaren Ausfallzeiten (z. B. Mutterschutz, Elternzeit) des/r
Diabetesberaters/in DDG/des Personals mit einer der Diabetesberater/in DDG vergleichbaren Qualifikation ist ein/e Aushilfs-Diabetes
beraterin/ein Aushilfs-Personal mit einer dem/r Diabetesberater/in
DDG vergleichbaren Qualifikation gegenüber der KVB nachzuweisen.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2c
6
Anlage 2c
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Strukturqualität zweite Versorgungsebene –
diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Voraussetzung
Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit
6. Nachweis des nichtärztlichen Personals während der Teilnahme als
diabetolgisch besonders qualifizierter Arzt:
Der Nachweis ist jährlich zum 31.12. zu erbringen (die Überprüfung
erfolgt im ersten Quartal des Folgejahres).
III. Ausstattung der Betriebsstätten
Verfügbarkeit der erforderlichen diagnostischen und therapeutischen
Verfahren in der Praxis/Einrichtung:
Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung mit verfügbarer Labormethode zur nass-chemischen Blutglukosebestimmung2
und HbA1c-Messung,3,
Blutdruckmessung nach nationalen Qualitätsstandards4
24 Stunden-Blutdruckmessung
EKG, Belastungs-EKG5
Sonographie6, Doppler- oder Duplexsonographie,6
Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (z. B. Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament)
apparative Ausstattung zur Basisdiagnostik der peripheren Neuropathie (Stimmgabel und/oder Monofilament; Reflexhammer; z.B.
Kalt/Warm- und Spitz/Stumpf-Diskriminierung, z. B. Verbandswagen
mit sterilem Instrumentarium)
apparative Ausstattung zur angiologischen Basisdiagnostik (z. B.
bidirektionaler Doppler)
Behandlungsstuhl oder -liege mit ausreichender Lichtquelle
steriles Instrumentarium
zusätzlicher Behandlungsraum, der hauptsächlich für Patienten mit
diabetischem Fußsyndrom genutzt werden muss
Fotoapparat
2
gemäß Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen
kann auch als Auftragsleistung vergeben werden
Qualitätsstandards gemäß den Empfehlungen in der Begründung zu Ziffer 1.5.4.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL
5
es gelten die Voraussetzungen der Leitlinien zur Ergometrie der Dt. Gesellschaft für Kardiologie.
6
fachliche Voraussetzungen gemäß der Richtlinie zur „Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur
Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall Vereinbarung)“ in der jeweils geltenden Fassung
3
4
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2c
7
Anlage 2c
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Strukturqualität zweite Versorgungsebene –
diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
B. Für Pädiater gilt Folgendes:
Ärzte der zweiten Versorgungsebene
7
8
Voraussetzungen
I. Fachliche Voraussetzungen
Pädiater:
- mit einer Anerkennung als Diabetologe DDG oder
- Fortbildung nach dem 80-stündigen Curriculum der DDG oder
- Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung “Endokrinologie” bzw. „Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie“ oder der
Zusatzbezeichnung „Diabetologie“
und
- Nachweis einer mindestens einjährigen Tätigkeit in einer Diabeteseinrichtung
oder
- alternativ zur einjährigen Tätigkeit in einer Diabeteseinrichtung die
regelmäßige Betreuung von mindestens 15 Diabetespatienten im
Quartal
und
- Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information
durch das Praxismanual zum DMP Diabetes mellitus Typ 2 vor
Beginn der Teilnahme
- Regelmäßige Diabetes-spezifische Fortbildung, z. B. durch Qualitätszirkel, mindestens einmal jährlich
II. Organisatorische
Voraussetzungen
- Ist eine Verordnung von orthopädischen Schuhen notwendig, ist der
III. Ausstattung der Betriebsstätten
- Blutdruckmessung nach nationalen und internationalen Qualitätsstandards
- Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung mit verfügbarer Labormethode zur nass-chemischen Blutglukosebestimmung7
und HbA1c-Messung8
- EKG
- Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (z. B. Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament)
- apparative Ausstattung zur angiopathischen Basisdiagnostik (z. B.
bidirektionaler Doppler)
- Behandlungsstuhl mit ausreichender Lichtquelle
Patient an einem qualifizierten Orthopädieschumacher/-schuhtechniker mit der Zusatzqualifikation „diabetesadaptierte Fußbettung“ zu verweisen.
gemäß Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer Unter-suchungen
kann auch als Auftragsleistungen vergeben werden
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2c
8
Anlage 2c
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Strukturqualität zweite Versorgungsebene –
diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
C. Für A. und B. gilt zusätzlich:
Prozessuale Voraussetzungen
- Der qualifizierte Facharzt gibt die ihm vom koordinierenden Arzt
nach § 3 übermittelten Vorbefunde zurück
und
- übersendet dem koordinierenden Arzt nach § 3 seinen aktuellen Untersuchungsbefund und seine Vorbefunde grundsätzlich innerhalb
einer Woche.
Praxisbegehung: Die KVB behält sich vor, durch regelmäßige Praxisbegehungen die Einhaltung
der Strukturqualität des diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors zu überprüfen.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2c
9
Anlage 2d
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung)
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Ärzte, zu denen gemäß Ziffer 1.8.2 der Anlage 1 der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen
Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V mit Auftragsleistung überwiesen
wird, müssen folgende Strukturvoraussetzungen erfüllen:
Ärzte der zweiten Versorgungsstufe
Voraussetzungen
Personal
•
Leitung der Einrichtung durch einen diabetologisch
qualifizierten Arzt (Anforderungen gemäß Anlage 2c
„Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität zweite
Versorgungsebene – diabetologisch besonders qualifigilt nur für Ärzte, die am
zierter Arzt nach § 4“), mit ausreichender Erfahrung in
30.06.2010 die Voraussetder Behandlung des diabetischen Fußsyndroms
zungen gemäß dieser Anlage erfüllt haben
•
geschultes medizinisches Fachpersonal mit Kompetenzen in lokaler Wundversorgung
•
der Leiter der Einrichtung behandelt regelmäßig pro
Quartal mindestens 100 Patienten mit Diabetes mellitus und führt nachweislich eine oder mehrere der
Schulungen nach § 22 dieses Vertrags durch
Eine auf die Behandlung
des diabetischen Fußes
spezialisierte Einrichtung
In vertraglicher Kooperation
•
Podologe oder medizinischer Fußpfleger nach § 124
SGB V (die Notwendigkeit, in zugelassenen Räumen
tätig zu werden, bleibt davon unberührt)
•
Orthopädie-Schuhmacher/Schuhtechniker
•
Gefäßchirurg, Chirurg, Orthopäde, Angiologe, interventioneller Radiologe, Mikrobiologielabor
Zur Behandlung des diabetischen Fußes notwendige
Ausstattung
•
apparative Ausstattung zur Basisdiagnostik der peripheren Neuropathie (Stimmgabel und/oder Monofi-lament; Reflexhammer; z. B. Kalt/Warm- und Spitz/
Stumpf-Diskriminierung, z. B. Verbandswagen mit
sterilem Instrumentarium)
•
apparative Ausstattung zur angiologischen Basisdiagnostik (z. B. bidirektionaler Doppler)
•
Behandlungsstuhl oder -liege mit ausreichender Lichtquelle
•
steriles Instrumentarium
•
der Behandlungsraum muss hauptsächlich für Pati-enten mit diabetischem Fußsyndrom genutzt werden
•
Fotoapparat
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2d
1
Anlage 2d
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung)
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Ärzte der zweiten Versorgungsstufe
Voraussetzungen
Maßnahmen zur Qualitätssicherung:
• Teilnahme an einem themenzentrierten Qualitätszirkel
(einmal jährlich) oder Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Diabetischer Fuß der DDG oder Festlegung
der Behandlungsabläufe in einem Qualitätshandbuch
• Ärzte, die ab dem 01.07.2010 die Genehmigung zur Teilnahme an diesem Vertrag als diabetologisch besonders
qualifizierter Arzt erhalten haben, müssen die Voraussetzungen der Anlage 2c erfüllen.
Facharzt zur jährlichen
ophthalmologischen Kontrolle
Facharzt für Augenheilkunde
In der Hypertoniebehandlung qualifizierter Arzt
• Facharzt für Innere Medizin
oder
• ein Arzt, der an einer von der KV angebotenen Fortbildungsmaßnahme für Hypertoniebehandlung oder Hypertonieschulung nach § 22 teilgenommen hat
oder
• diabetologisch besonders qualifizierter Arzt
Nephrologisch qualifizierter Arzt
•
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2d
Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Nephrologie
oder
• Facharzt für Innere Medizin, der in einer Praxis mit
nephrologischem Schwerpunkt tätig ist
oder
• diabetologisch besonders qualifizierter Arzt
2
Anlage 2e
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06..2015
Qualitätssicherung
- DIABETES MELLITUS TYP 2 auf Grundlage der Datensätze nach Anlage 2 und Anlage 8 der DMP-A-RL
Teil 1
Bestandteil des arztbezogenen Feedbacks sowie der die Vertragsregion betreffenden gemeinsamen und kassenunabhängigen Qualitätsberichterstattung
Teil 2
Bestandteil der durch die Krankenkasse durchzuführenden versichertenbezogenen Maßnahmen sowie der diesbezüglichen regelmäßigen Qualitätsberichterstattung
Anm.:
In den angegebenen Algorithmen beziehen sich alle Feldnennungen „AD“ auf den allgemeinen bzw. indikationsübergreifenden Datensatz nach Anlage 2 und Feldnennungen „ISD“ auf den indikationsspezifischen Datensatz nach Anlage 8 der DMP-A-RL. Der jeweilige Nenner formuliert entsprechend allgemeingültiger mathematischer Regeln die Grundgesamtheit, auf der der Zähler aufsetzt.
Erläuterungen und Begründung zur Qualitätssicherung auf Grundlage des Datensatzes nach Anlagen 2 und 8:
Abkürzungen:
LE
=
Leistungserbringer
V
=
Versichertenkontakt
QS
=
Qualitätssicherung
AD
=
Allgemeiner Datensatz der Anlage 2
ISD
=
Indikationsspezifischer Datensatz der Anlage 8
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2e
1
Anlage 2e
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06..2015
Teil 1 (arzt- und regionsbezogene Qualitätssicherung)
QS-Ziele
QS-Indikatoren
I. Niedriger Anteil
Anteil von Teilnehmern mit einem
von Teilnehmern mit HbA1c-Wert ≥ 8,5% an allen
hohen HbA1c-Werten Teilnehmern
II. Zunahme des
Anteils von
Teilnehmern, die
ihren individuell
vereinbarten HbA1cWert erreicht haben
Auswertungs-Algorithmus
Zähler:
Anzahl von Teilnehmern mit Feld 1 ISD
(HbA1c-Wert) ≥ 8,5%
Zielwert:
≤ 10%
Nenner:
Alle Teilnehmer
Anteil von Teilnehmern mit einem
HbA1c-Wert, der gehalten werden
soll, die also den individuell
vereinbarten Zielwert erreicht haben,
unter allen Teilnehmern
Zähler:
Anzahl von Teilnehmern mit Feld 20
ISD (Zielvereinbarung HbA1c) =
„aktuellen HbA1c-Wert halten“
Zielwert:
≥ 55 %
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2e
AuslöseAlgorithmus
QS-Maßnahme
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
LE: Information über das
Feedback
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
LE: Information über das
Feedback
Nenner:
Alle Teilnehmer
2
Anlage 2e
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06..2015
QS-Ziele
III. Vermeidung
schwerer
Hypoglykämien
QS-Indikatoren
Anteil der Teilnehmer mit zwei oder
mehr dokumentierten notfallmäßigen
Behandlungen von schweren
Hypoglykämien bei Betrachtung der
letzten 6 Monate des DMP
Zielwert:
< 1%
IV. Vermeidung
notfallmäßiger
stationärer
Behandlung wegen
Diabetes mellitus
Anteil der Teilnehmer mit einer oder
mehr stationären notfallmäßigen
Behandlungen wegen Diabetes bei
Betrachtung der letzten 6 Monate des
DMP
Zielwert:
< 2%
1
2
Auswertungs-Algorithmus
Zähler:
Anzahl von Teilnehmern mit Summe
der Einträge in Feld 6 ISD (schwere
Hypoglykämien seit der letzten
Dokumentation) ≥ 2 während der
letzten 6 Monate
AuslöseAlgorithmus
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
LE: Information über das
Feedback mit Nennung der
Patienten mit zwei oder mehr
notfallmäßigen Behandlungen
wegen Hypoglykämie und
Angabe der Häufigkeit im
Erfassungsbereich des
1
Berichts
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
LE: Information über das
Feedback mit Nennung der
Teilnehmer mit stationärer
notfallmäßigen Behandlung
wegen Diabetes und Angabe
der Häufigkeit im Erfassungs2
bereich des Berichts
Nenner:
Alle eingeschriebenen Teilnehmer mit
mindestens 6 Monaten Teilnahmedauer
am DMP
Zähler:
Anzahl von Teilnehmern mit Eintrag in
Feld 8 ISD (stationäre notfallmäßige
Behandlung wegen Diabetes mellitus
seit der letzten Dokumentation) > 0
während der letzten 6 Monate
QS-Maßnahme
Nenner:
Alle eingeschriebenen Teilnehmer mit
mindestens 6 Monaten Teilnahmedauer
am DMP
Praxisbezogene Angaben zur Häufigkeit sind aufgrund der geringen Inzidenz nicht sinnvoll.
Praxisbezogene Angaben zur Häufigkeit sind aufgrund der geringen Inzidenz nicht sinnvoll.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2e
3
Anlage 2e
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06..2015
QS-Ziele
V. Hoher Anteil von
Hypertonikern mit
normotensiven
Blutdruckwerten
QS-Indikatoren
Anteil normotoner Teilnehmer (Blutdruckwerte < 140 mmHg systolisch
und < 90 mmHg diastolisch) unter den
Teilnehmern mit bekannter oder neu
aufgetretener arterieller Hypertonie
Zielwert:
≥ 40%
VI. Hoher Anteil an
Teilnehmern mit
einer jährlichen
Überprüfung der
Nierenfunktion
Anteil der Teilnehmer, bei denen in
den letzten 12 Monaten das SerumKreatinin bestimmt wurde, unter allen
eingeschriebenen Teilnehmern
Zielwert:
≥ 90%
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2e
Auswertungs-Algorithmus
AuslöseAlgorithmus
QS-Maßnahme
Zähler:
Entsprechend dem
Anzahl von Teilnehmern mit Feld 15 AD Zeitintervall, das der
(Blutdruck) < 140/90mmHg
Feedbackbericht
erfasst
Nenner:
Alle Teilnehmer mit einer Angabe
„arterielle Hypertonie“ in Feld 17 AD
(Begleiterkrankungen)
LE: Information über das
Feedback
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
LE: Information über das
Feedback
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit mindestens
einer numerischen Angabe > 0 (mg/dl
oder µmol/l) in Feld 18 AD (SerumKreatinin) in den letzten 12 Monaten
Nenner:
Alle Teilnehmer mit Teilnahmedauer ≥
12 Monate
4
Anlage 2e
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06..2015
QS-Ziele
QS-Indikatoren
Auswertungs-Algorithmus
VII. Hoher Anteil von
Teilnehmern mit
Thrombozytenaggregationshemmern bei
Makroangiopathie
Anteil der Teilnehmer, die einen
Thrombozytenaggregationshemmer
zur Sekundärprävention erhalten,
bezogen auf alle Teilnehmer mit AVK,
KHK oder Schlaganfall
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 13 ISD
(Thrombozytenaggregationshemmer) =
„ja“
Zielwert:
80% unter den Teilnehmern, bei
denen keine Kontraindikation vorliegt
VIII. Hoher Anteil von
Metformin bei
Übergewichtigen
unter Monotherapie
mit einem oralen
Antidiabetikum
Anteil der Teilnehmer, die mit
Metformin behandelt werden, unter
allen übergewichtigen, mit einem
oralen Antidiabetikum monotherapierten Patienten
Zielwerte:
Nach ≥ 3 ≤ 6 Jahren DMP-Dauer
≥ 50%, nach ≥ 6 Jahren ≥ 60%
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2e
Nenner:
Alle Teilnehmer mit Feld 17 AD
(Begleiterkrankungen) = „AVK“, „KHK“
ODER „Schlaganfall“
UND/ODER
Feld 5 (ISD) (relevante Ereignisse) =
„Herzinfarkt“ ODER „Amputation“
UND NICHT
Feld 13 ISD (Thrombozytenaggregationshemmer) = „Kontraindikation“
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 11 ISD
(Metformin) = „ja“
Nenner:
Alle Teilnehmer mit Übergewicht aus
BMI = Feld 14 AD (Körpergewicht) /
Feld 3² AD (Körpergröße) ≥ 25
AuslöseAlgorithmus
QS-Maßnahme
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
LE: Information über das
Feedback
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
LE: Information über das
Feedback
UND
genau einer Angabe = „ja“ in den
Feldern 10-12 (ISD) (Glibenclamid,
Metformin, Sonstige orale antidiabetische Medikation)
UND
keiner Angabe = „ja“ in Feld 9 ISD
(Insulin oder Insulin-Analoga)
5
Anlage 2e
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06..2015
QS-Ziele
IX. Hoher Anteil an
jährlichen
augenärztlichen
Untersuchungen
QS-Indikatoren
Anteil der in den letzten 12 Monaten
vom Augenarzt untersuchten
Teilnehmern unter allen
eingeschriebenen Teilnehmern
Zielwerte:
Nach ≥ 3 ≤ 6 Jahren DMP-Dauer
≥ 80%, nach ≥ 6 Jahren ≥ 90%
Auswertungs-Algorithmus
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit mindestens
einer Angabe in Feld 21 ISD (ophthalmologische Netzhautuntersuchung) =
„durchgeführt“ in den letzten 12
Monaten
Nenner:
Alle Teilnehmer mit Teilnahmedauer ≥
12 Monate
X. Mitbehandlung
Anteil der Teilnehmer, die an eine auf Zähler:
durch eine auf die
die Behandlung des diabetischen
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 22 ISD
Fußes spezialisierte Einrichtung über- (diabetesbezogene Über- bzw. EinweiBehandlung des
diabetischen Fußes
wiesen werden, unter den Teilsung veranlasst) = „Zur qualifizierten
spezialisierte Einrich- nehmern mit auffälligem Fußstatus
Einrichtung für das diabetische
Fußsyndrom“
tung bei auffälligem
3
Fußstatus
Zielwerte:
Nenner:
Nach ≥ 3 ≤ 6 Jahren DMP-Dauer
Alle Teilnehmer mit folgenden Angaben
≥ 65%, nach ≥ 6 Jahren ≥ 75%
in Feld 3 ISD (Fußstatus):
(-Fußstatus = „auffällig“
UND
-Wagner-Stadium = „2, 3, 4 oder 5“)
UND/ODER
(-Fußstatus = „auffällig“
UND
-Armstrong-Klassifikation = „C“ oder „D“
im Berichtszeitraum)
AuslöseAlgorithmus
QS-Maßnahme
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
LE: Information über das
Feedback
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
LE: Information über das
Feedback
3
Indikator, Auswertung und QS-Maßnahme betreffen nur diejenigen koordinierenden Leistungserbringer, die nicht in Personalunion eine für die Behandlung des
diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung repräsentieren.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2e
6
Anlage 2e
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06..2015
Teil 2 (versichertenbezogene Maßnahmen und kassenseitige Qualitätsberichterstattung)
QS-Ziele
AuswertungsAlgorithmus
QS-Indikatoren
Auslöse-Algorithmus
QS-Maßnahme
I. Vermeidung schwerer
entfällt
Stoffwechselentgleisungen:
Hypoglykämien
entfällt
Wenn Angabe in Feld 6 ISD
(schwere Hypoglykämien seit der
letzten Dokumentation) ≥ 2
V: Basis-Information über
Diabetes und DiabetesSymptome, Hypo- und
Hyperglykämie, Möglichkeiten der Einflussnahme
durch den Versicherten;
maximal einmal pro Jahr
II. Vermeidung
hypertensiver
Blutdruckwerte
entfällt
entfällt
Wenn Feld 17 AD (Begleiterkrankung)
erstmalig = „arterielle Hypertonie“
UND/ODER
wenn Feld 15 AD (Blutdruck)
≥ 140 mmHg systolisch oder
≥ 90 mmHg diastolisch in zwei
aufeinanderfolgenden Dokumentationen bei Teilnehmern mit
bekannter Begleiterkrankung „arterielle
Hypertonie“
V: Infos über die Problematik
der Hypertonie beim
Diabetiker und seine
Einflussmöglichkeiten
(Blutdruckbroschüre);
maximal einmal pro Jahr
III. Hoher Anteil an
jährlichen augenärztlichen
Untersuchungen
entfällt
entfällt
Wenn in Feld 21 ISD (Ophthalmologische Netzhautuntersuchung) nicht
mindestens einmal in 12 Monaten
„durchgeführt“ ODER „veranlasst“
angegeben ist
V: Infos über DiabetesKomplikationen und
Folgeschäden am Auge,
Notwendigkeit einer
jährlichen augenärztlichen
Untersuchung;
maximal einmal pro Jahr
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2e
7
Anlage 2e
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06..2015
IV. Sicherstellung der
regelmäßigen Teilnahme
des Versicherten
Anteil der Versicherten mit
regelmäßigen
Folgedokumentationen
(entsprechend des
dokumentierten
Dokumentationszeitraums)
an allen eingeschriebenen
Versicherten
Zähler:
Anzahl der in einem Quartal
eingegangenen Folgedokumentationen
Wenn keine gültige Folgedokumentation innerhalb der vorgesehenen Frist
vorliegt
V: Reminder an Versicherten
(fakultativ), Infos über DMP,
Bedeutung aktiver Teilnahme
und regelmäßiger Arztbesuche
Nenner:
Alle in einem Quartal erwarteten Folgedokumentationen
Zielwert:
Im Mittel 90% über die
gesamte Programmlaufzeit
V. Reduktion des Anteils
der rauchenden
Teilnehmer
entfällt
entfällt
Wenn in Feld 19 ADS (vom Patienten
gewünschte Informationsangebote) =
„Tabakverzicht“
V: Aufklärung/Information
über unterstützende
Maßnahmen zur
Raucherentwöhnung
VI. Information der
Teilnehmer bei auffälligem
Fußstatus
entfällt
entfällt
Wenn Feld 3 ISD (Fußstatus) =
„auffällig“ bei einem Teilnehmer
UND NICHT
innerhalb der letzten zwölf Monate
Feld 3 (ISD) (Fußstatus) = ein- oder
mehrmals “auffällig“
V: Infos über DiabetesKomplikationen und
Folgeschäden am Fuß,
Möglichkeiten der
Mitbehandlung in
diabetischen Fußambulanzen
o.ä. (evtl. regionale Infos,
Adressen)
VII. Sicherstellung der
Wahrnehmung
empfohlener Schulungen
entfällt
entfällt
Wenn Feld 19 ISD (empfohlene
Diabetes-Schulung und/oder Hypertonie-Schulung wahrgenommen) =
„nein“ ODER zweimal „war aktuell
nicht möglich“
V: Aufklärung/Information
über die Wichtigkeit von
Schulungen;
maximal einmal pro Jahr
VIII. Erhöhung der Rate
verordneter und
Anteil der verordneten
Schulungen, die
Zähler: Anzahl der
Teilnehmer, für die innerhalb
entfällt
Auswertung im
Qualitätsbericht
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2e
8
Anlage 2e
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06..2015
durchgeführter
Schulungen
abgerechnet worden sind
Zielwert:
85%
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2e
von vier Quartalen nach
Empfehlung eine Schulung
abgerechnet wird
Nenner: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 18 ISD
(Schulung empfohlen)
„Diabetes-Schulung“
UND/ODER
„Hypertonie-Schulung“ = „ja“
9
Anlage 2f
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Dokumentations-Datensatz
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Indikationsübergreifende Dokumentation (ausgenommen Brustkrebs)
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2f
1
Anlage 2f
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Dokumentations-Datensatz
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 – Dokumentation
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2f
2
Anlage 2f
– Diabetes mellitus Typ 2 –
Dokumentations-Datensatz
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
DMP-Plattformvertrag – Anlage 2f
3
Anlage 2g
- Diabetes mellitus Typ 2Leistungserbringerverzeichnis
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
KVBezirk
Betriebsstättennummer
Lebenslange
ArztNummer
Arzt/
angestellter
Arzt*
Anrede
Titel
Name
Vor
na
me
Straße,
Hausnr
.
P
L
Z
O
rt
Landkreis
Telefon-Nr.
koordinierender Arzt nach
§3
(Art (**)/
Beginn/Ende)
Hinweise:
Änderungen zum vorherigen Stand werden in der darauffolgenden Datei gekennzeichnet und hervorgehoben.
(*) Arzt/angestellter Arzt:
1 = Arzt
2 = angestellter Arzt
(**):
1= Hausarzt
2= Facharzt
(***) Schulungsberechtigung (Mehrfachnennungen möglich):
GOP 92261A
Schulungsprogramm für Typ 2-Diabetiker, die nicht Insulin spritzen
GOP 92262A
Schulungsprogramm für Typ 2-Diabetiker, die Insulin spritzen
GOP 92263A
Schulungsprogramm für Typ 2-Diabetiker, die Normalinsulin spritzen
GOP 92264A
Mehr Diabetes Selbstmanagement für Typ 2-Diabetiker – MEDIAS 2
GOP 92265A
Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie
GOP 92266A
Das strukturierte Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm (HBSP)
GOP 92268A
Modulare Bluthochdruck-Schulung IPM (Institut für Präventive Medizin)
GOP 92269A
LINDA – Diabetes Selbstmanagement-Schulung
GOP 92270A
SGS (Strukturiertes Geriatrisches Schulungsprogramm)
GOP 92271A
MEDIAS 2 ICT
DMP Plattformvertrag – Anlage 2g
Zweite Versorgungsebene
nach § 4
(Beginn/Ende)
Schulungsberechtigung
(Art (***)/
Beginn/
Ende)
Spezialisierte Behandlung des
Diabetischen Fußes
(Beginn/
Ende)
Anlage 3
– KHK –
Anlagenverzeichnis
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Anlage 3a
Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden
Ärzte nach § 3
Anlage 3b
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
Anlage 3c
Strukturqualität zweite Versorgungsebene –
kardiologisch qualifizierter Facharzt nach § 4
Anlage 3d
Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung)
Anlage 3e
Qualitätssicherung
Anlage 3f
Dokumentations-Datensatz
Anlage 3g
Leistungserbringerverzeichnis
DMP-Plattformvertrag – Anlage 3
Anlage 3a
– KHK –
Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben
der koordinierenden Ärzte nach § 3
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
A. Teilnahmeberechtigt zur Koordination sind:
a) Ärzte, die die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3b „KHK: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3“ erfüllen.
b) Der kardiologisch qualifizierte Arzt nach § 4 kann in den in Anlage 3b „KHK: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3“ beschriebenen Ausnahmefällen koordinierender Arzt sein, wenn er die in dieser Anlage unter Punkt B beschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Der koordinierende kardiologisch qualifizierte Arzt meldet die therapierelevanten Daten an den im hausärztlichen Bereich tätigen Arzt zurück, damit dieser
seine Tätigkeit darauf abstimmen kann.
B. Zusätzliche, zu den in § 3 Abs. 5 genannten allgemeinen Pflichten für koordinierende Ärzte :
-
-
bei Vorliegen der unter Ziffer 1.7.2 der Anlage 5 der DMP-A-RL und ggf. ergänzend
dazu bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.1 der Anlage 5a der RSAV in der bis
31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V genannten Indikationen oder Anlässen eine Überweisung an vertraglich eingebundene
Ärzte entsprechend der Anlage 3c „KHK: Strukturqualität zweite Versorgungsebene –
kardiologisch qualifizierter Facharzt nach § 4“ oder auch an nicht an diesem Vertrag
teilnehmende Leistungserbringer entsprechend der Anlage 3d „KHK: Strukturqualität
für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung)“ vorzunehmen. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung,
die Prüfung, ob die Teilnahme des Versicherten an einer ärztlich überwachten Sporttherapie im Rahmen einer anerkannten Herzsportgruppe zu empfehlen ist. Die Bestimmungen der jeweils gültigen „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport
und das Funktionstraining“ sind zu beachten.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 3a
Anlage 3b
– KHK –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Berechtigt zur Teilnahme als koordinierender Arzt nach § 3 sind Ärzte, die nachfolgende
Strukturvoraussetzungen erfüllen und die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die
Versorgungsinhalte und die erforderliche Dokumentation, einhalten.
A. Strukturvoraussetzungen
Ärzte der ersten
Versorgungsebene
Voraussetzungen
I. Fachliche Voraussetzungen 1. Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung: Facharzt für
Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt, Internist
2. In Ausnahmefällen können auch kardiologisch qualifizierte
Ärzte, die nach § 4 teilnehmen, vom Versicherten für die
Koordination der Behandlung gewählt werden.
Diese Ausnahmefälle gelten insbesondere unter der
Voraussetzung,
- dass die Versicherten bereits vor der Einschreibung dauerhaft
von diesem Arzt betreut worden sind.
oder
- dass aus medizinischen Gründen die Betreuung des
Versicherten durch einen qualifizierten Facharzt notwendig ist.
3. Sonderregelungen bei Praxisübernahme zur Erfüllung der
Voraussetzung „dauerhafte Betreuung“:
- Ein Arzt, der die Praxis von einem fachärztlich tätigen
Kollegen übernimmt, in der Patienten bereits dauerhaft betreut
wurden, darf diese Patienten ins DMP KHK einschreiben und
für diese Patienten als koordinierender Arzt nach § 3 tätig
werden. Das gilt auch für dessen angestellte Ärzte.
oder
- Ein Arzt, der die Praxis von einem fachärztlichen Kollegen
übernimmt, in der auch DMP-Patienten koordiniert werden,
darf für diese Patienten als koordinierender Arzt nach § 3 tätig
werden. Das gilt auch für dessen angestellte Ärzte.
II. Organisatorische
Voraussetzungen
1
1. Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung1 oder
Information durch Praxismanual zum DMP KHK zu Beginn der
Teilnahme
Die Arztinformationsveranstaltung bzw. das Praxismanual sollen über folgende Inhalte informieren:
-
Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Koronare Herzkrankheit
Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien unter Berücksichtigung des jeweiligen
Versorgungssektors
Informationen über Indikationen zur Überweisung zum kardiologisch oder jeweils
qualifizierten Facharzt / spezialisierte Einrichtung
Informationen zu Empfehlungen, bei denen Evidenz und/oder allgemeiner Konsens besteht,
DMP-Plattformvertrag – Anlage 3b
Anlage 3b
– KHK –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
2. Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten in der Region
3. Mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einer KHKspezifischen, von der KVB anerkannten Fortbildung. Die erste
Fortbildung muss spätestens im Kalenderjahr nach Beginn der
Teilnahme am DMP erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung wird
über die anerkannten Fortbildungen informiert.
III. Prozessuale
Voraussetzungen
Bei Überweisung an einen kardiologisch qualifizierten Facharzt
gemäß Anlage 3c „KHK: Strukturqualität zweite Versorgungsebene
– kardiologisch qualifizierter Facharzt nach § 4“ übermittelt der
koordinierende Arzt nach § 3 alle relevanten Vorbefunde2
einschließlich der gesamten medikamentösen Therapie spätestens
bis zum Untersuchungszeitpunkt.
IV. Ausstattung der
Betriebsstätten
Mindest-Anforderungen der erforderlichen diagnostischen und
therapeutischen Verfahren in der Praxis:
– EKG
– Belastungs-EKG3,4
– 24-Stunden Blutdruckmessgerät4
– Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzucker- und HbA1c3Messung und der Fettstoffwechselwerte4
–
Durchführung einer Blutdruckmessung nach nationalen und
internationalen Qualitätsstandards (verschiedene
Manschettengrößen oder Umrechnungstabellen)
dass die Durchführung einer Koronararangiographie oder Interventionellen Therapie und
Koronarrevaskularisation nützlich und effektiv ist
- Informationen zu Empfehlungen, bei denen Evidenz und/oder allgemeiner Konsens besteht,
dass die Durchführung einer Koronararangiographie oder Interventionellen Therapie und
Koronarrevaskularisation nicht nützlich und effektiv ist und in manchen Fällen schädlich sein
kann
- Risikofaktoren der koronaren Herzkrankheit
- Voraussetzungen zur Erstellung eines Risikoprofils (z. B. Procam; Framingham)
- Informationen zur Blutdruckmessung nach nationalen und internationalen Qualitätsstandards
- Information über die Leitlinien zur Ergometrie von der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie
- Informationen zur Ernährungsberatung
- Informationen zur Raucherberatung
- Patientenberatung, psychosoziale Betreuung
2
Insbesondere Laborbefunde, Belastungs-EKGs, Langzeit-Blutdruckmessungen, Langzeit-EKGs im
Original, zur Erkrankung relevante Klinikberichte, insbesondere Herzkatheter-Untersuchungen und
Interventionen sowie herzchirurgische Eingriffe.
3
Bezüglich des Belastungs-EKGs gelten die Voraussetzungen der Leitlinien zur Ergometrie von der
Deutschen Gesellschaft für Kardiologie
4
Die Untersuchung kann auch als Auftragsleistung erbracht werden.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 3b
Anlage 3b
– KHK –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
B. Kooperation der Versorgungssektoren
I. Anlage 5 Ziffer 1.7.2 der DMP-A-RL: Überweisung von der behandelnden Ärztin, Arzt
zur jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung
Die Ärztin oder der Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden Indikationen oder
Anlässen eine Überweisung oder Weiterleitung zur Mitbehandlung und zur erweiterten
Diagnostik und Risikostratifizierung von Patientinnen und Patienten mit chronischer KHK zur
jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung bzw. zur Psychotherapeutin oder
zum Psychotherapeuten erfolgen soll:
erstmalige oder zunehmende Angina pectoris-Beschwerden,
neu aufgetretene oder zunehmende Herzinsuffizienz,
neu aufgetretene oder symptomatische Herzrhythmusstörungen,
unzureichendes Ansprechen auf die Therapie,
Patientinnen und Patienten mit Komorbiditäten (z. B. Hypertonie, Diabetes mellitus,
Depression),
Mitbehandlung von Patientinnen und Patienten mit zusätzlichen kardiologischen
Erkrankungen (z. B. Klappenvitien),
Indikationsstellung zur invasiven Diagnostik und Therapie,
Durchführung der invasiven Diagnostik und Therapie,
Rehabilitation,
Schulung von Patientinnen und Patienten.
Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine
Überweisung.
II. Anlage 5 Ziffer 1.7.3 der DMP-A-RL: Einweisung in ein Krankenhaus
Indikationen zur stationären Behandlung von Patientinnen und Patienten mit chronischer
KHK in einer qualifizierten stationären Einrichtung sind insbesondere:
Verdacht auf akutes Koronarsyndrom,
Verdacht
auf
lebensbedrohliche
Dekompensation
von
Folgeund
Begleiterkrankungen (z. B. Hypertonie, Herzinsuffizienz, Rhythmusstörungen,
Diabetes mellitus).
Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Einweisung zur stationären Behandlung zu erwägen bei
Patienten, bei denen eine invasive Diagnostik und Therapie indiziert ist.
Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine
Einweisung.
Die ergänzenden Überweisungs- und Einweisungsregelungen gemäß Ziffer 1.6.1 und Ziffer
1.6.2 der Anlage 5a der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der
Übergangsregelung in § 321 SGB V sind zu beachten.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 3b
Anlage 3c
– KHK –
Strukturqualität zweite Versorgungsebene –
kardiologisch qualifizierter Facharzt nach § 4
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Teilnahmeberechtigt für die kardiologisch qualifizierte Versorgung der zweiten
Versorgungsebene sind die Ärzte, die folgende Strukturvoraussetzungen erfüllen:
Ärzte der zweiten
Versorgungsebene
I. Fachliche
Voraussetzungen
von spezialisierten/
nicht-invasiv
kardiologischen
Praxen
II. Fachliche
Voraussetzungen
zur Durchführung
einer Koronarangiographie und
einer auf invasive
Therapie
spezialisierten
Praxis
III. Organisatorische
Voraussetzungen
Voraussetzungen
–
Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie oder
Facharzt für Innere Medizin ohne Schwerpunkt (fachärztlich tätig)
–
Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie
–
Fachliche, organisatorische und apparative Voraussetzungen gemäß
den Vereinbarungen zur invasiven Kardiologie () § 135 Abs. 2 SGB V
Nachweis von mindestens 150 Koronarangiographien (LHK, PCI), davon
mindestens 50 therapeutische Katheterinterventionen (PCI) in einem
Zeitraum von 12 Monaten pro leistungserbringendem Arzt
–
Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information
durch das Praxismanual vor Beginn der Teilnahme
–
Zusammenarbeit mit haus- und fachärztlich tätigen Ärzten in der
Region
–
Zusammenarbeit mit einem Facharzt für Nuklearmedizin oder einem
Facharzt, der zur Durchführung nuklearmedizinischer Diagnostik im
Bereich der Kardiologie berechtigt ist bzw. eigene Genehmigung zur
Durchführung nuklearmedizinischer Diagnostik im Bereich der
Kardiologie besitzt.
–
Zusammenarbeit mit Koronarsportgruppen in der Region und
Kenntnisse darüber
–
Mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einer KHKspezifischen von der KV anerkannten Fortbildung. Die erste
Fortbildung muss spätestens im Kalenderjahr nach Beginn der
Teilnahme am DMP erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung wird über
die anerkannten Fortbildungen informiert.
–
Bereitschaft zur Mitwirkung an Fortbildungsveranstaltungen der
SHFK und/oder der Fortbildungen der Fachärzte der Region
–
Bereitschaft, im Rahmen der SHFK oder der hausärztlichen
Qualitätszirkel auf Aufforderung des jeweiligen Moderators als
spezialisierter Facharzt zur Verfügung zu stehen
DMP-Plattformvertrag – Anlage 3c
1
Anlage 3c
– KHK –
Strukturqualität zweite Versorgungsebene –
kardiologisch qualifizierter Facharzt nach § 4
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Ärzte der zweiten
Versorgungsebene
IV. Prozessuale
Voraussetzungen
Voraussetzungen
Der kardiologisch qualifizierte Facharzt gibt die ihm vom koordinierenden
Arzt nach § 3 übermittelten Vorbefunde zeitnah zurück
und
übersendet dem koordinierenden Arzt nach § 3 seinen aktuellen
Untersuchungsbefund grundsätzlich innerhalb einer Woche.
V. Ausstattung der
Betriebsstätten
Mindest-Anforderungen der diagnostischen und therapeutischen
Verfahren im Rahmen des Fachgebietes in der Praxis/qualifizierten
Einrichtung:
–
Echokardiographie mit PW-/CW Doppler
–
Stressechokardiographie (in Eigenleistung oder per Auftragsleistung)
–
EKG
–
Belastungs-EKG1
–
Langzeit-EKG
–
24 Stunden-Blutdruckmessgerät
–
eigene Durchführung der invasiven Diagnostik und Therapie (betrifft
nur die invasive Kardiologie)
–
Zusammenarbeit mit einer zur Durchführung einer
Koronarangiographie und interventionellen Therapie spezialisierten
Praxis (betrifft nur die nicht-invasive Kardiologie)
Möglichkeit zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers2 und/oder
eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators ggf. jeweils per
Auftragsleistung
Sofern die Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers in
Eigenleistung erbracht wird, sind zusätzlich erforderlich:
– Nachweis der Befähigung für die Ausführung und Abrechnung
von Leistungen der Herzschrittmacher-Kontrolle (derzeitige
GOP 13552 des EBM) gegenüber der KVB
– Genehmigung der KVB
–
–
1
Leitlinien zur Ergometrie. Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und
Kreislaufforschung, bearbeitet im Auftrag der Kommission für Klinische Kardiologie von H. J. Trappe
und H. Löllgen: Z. Kardiol. 89 (2000), 821-837
2
gemäß „Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacherkontrolle)“
in der jeweils gültigen Fassung.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 3c
2
Anlage 3d
– KHK –
Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung)
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Ärzte, zu denen gemäß Ziffer 1.7.2 der Anlage 5 der DMP-A-RL mit Auftragsleistung überwiesen
wird, müssen folgende Strukturvoraussetzungen erfüllen:
Ärzte
Voraussetzungen
nuklearmedizinische
Diagnostik
Facharzt für Nuklearmedizin oder Facharzt mit Berechtigung zur
Durchführung nuklearmedizinischer Diagnostik im Bereich der
Kardiologie
weiterführende Diagnostik
und Therapie des Diabetes
und der arteriellen
Hypertonie
sofern der koordinierende Arzt die Qualifikation nicht selbst besitzt
•
bei Bluthochdruck:
Facharzt für Nephrologie
oder
Facharzt für Kardiologie
•
bei Diabetes mellitus:
Diabetologische Schwerpunktpraxis
psychotherapeutische, psychosomatische oder psychosoziale Behandlung
1
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, psychologische Psychotherapeuten, Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychoanalyse1
Die psychotherapeutische Behandlung kann auch von Fachärzten der 1. Versorgungsstufe erbracht
werden, wenn die entsprechende Qualifikation vorliegt.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 3d
Anlage 3e
– KHK –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Qualitätssicherung
- KORONARE HERZKRANKHEIT (KHK) und MODUL CHRONISCHE HERZINSUFFIZIENZ auf Grundlage der Datensätze nach Anlage 2 und Anlage 6 der RSAV in der DMP-A-RL
Teil 1
Bestandteil des arztbezogenen Feedbacks sowie der die Vertragsregion betreffenden gemeinsamen und kassenunabhängigen Qualitätsberichterstattung
Teil 2
Bestandteil der durch die Krankenkasse durchzuführenden versichertenbezogenen Maßnahmen sowie der diesbezüglichen regelmäßigen
Qualitätsberichterstattung
Anm.:
In den angegebenen Algorithmen beziehen sich alle Feldnennungen „AD“ auf den allgemeinen bzw. indikationsübergreifenden Datensatz nach Anlage 2 und
Feldnennungen „ISD“ auf den indikationsspezifischen Datensatz nach Anlage 6 der DMP-A-RL. Der jeweilige Nenner formuliert entsprechend allgemeingültiger
mathematischer Regeln die Grundgesamtheit, auf der der Zähler aufsetzt.
Erläuterungen und Begründung zur Qualitätssicherung auf Grundlage des Datensatzes nach Anlagen 2 und 6:
Abkürzungen:
LE
=
Leistungserbringer
V
=
Versichertenkontakt
QS
=
Qualitätssicherung
AD
=
Allgemeiner Datensatz der Anlage 2
ISD
=
Indikationsspezifischer Datensatz der Anlage 6
DMP-Plattformvertrag – Anlage 3e
1
Anlage 3e
– KHK –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Teil 1 (arzt- und regionsbezogene Qualitätssicherung)
QS-Ziele
I. Hoher Anteil von
normotensiven Teilnehmern mit bekannter
Hypertonie
QS-Indikatoren
Anteil der Teilnehmer mit RR
systolisch <= 139 mmHg und
diastolisch <= 89 mmHg bezogen
auf alle Teilnehmer mit bekannter
Hypertonie
Zähler:
Anzahl von Teilnehmern mit
Feld 15 AD (Blutdruck)
systolisch <= 139 mmHg und
diastolisch <= 89 mmHg
Zielwert:
≥ 60%
Nenner:
Alle Teilnehmer mit Feld 17 AD
(Begleiterkrankungen) = „arterielle
Hypertonie“
Optional zusätzlich:
Anteil der Patienten mit RR
systolisch <= 139 mmHg und
diastolisch <= 89 mmHg bezogen
auf alle Teilnehmer mit bekannter
Hypertonie
II. Niedriger Anteil
rauchender Teilnehmer
Auswertungs-Algorithmus
Zielwert:
Nicht festgelegt
Nenner:
Alle Teilnehmer
b) Anteil rauchender Teilnehmer,
bezogen auf alle Teilnehmer, die
bei Einschreibung geraucht haben
b) Anzahl der Teilnehmer mit
Feld 16 AD (Raucher) = „ja“
DMP-Plattformvertrag – Anlage 3e
QS-Maßnahme
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
LE: Information über das
Feedback
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
LE: Information über das
Feedback
Wie oben, jedoch Darstellung
jeweils aller Dokumentationen
gleicher Teilnahmedauer vergleichend
nach Teilnahmedauer im zeitlichen
Verlauf des DMP.
a) Anteil rauchender Teilnehmer,
a) Zähler:
bezogen auf alle eingeschriebenen Anzahl der Patienten mit
Teilnehmer
Feld 16 AD (Raucher) = „ja“
Zielwert:
Nicht festgelegt
Auslöse-Algorithmus
Nenner:
Alle Teilnehmer mit Feld 16 AD
(Raucher) = „ja“ in der
2
Anlage 3e
– KHK –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
QS-Ziele
QS-Indikatoren
Optional zusätzlich:
Anteil rauchender Teilnehmer,
bezogen auf alle Teilnehmer,
die bei Einschreibung geraucht
haben mit jeweils gleicher DMPTeilnahmedauer
III. Hoher Anteil von
Teilnehmern, die
Thrombozytenaggregationshemmer zur Sekundärprävention erhalten
Anteil der Teilnehmer, die einen
Thrombozytenaggregatonshemmer zur Sekundärprävention erhalten, bezogen auf alle Teilnehmer
ohne Kontraindikation oder ohne
orale Antikoagulation
Zielwert:
>= 80%
Auswertungs-Algorithmus
Auslöse-Algorithmus
QS-Maßnahme
Erstdokumentation, bei denen
mindestens eine Folgedokumentation
vorliegt
Wie oben, jedoch Darstellung jeweils
aller Dokumentationen gleicher Teilnahme vergleichend nach Teilnahmedauer im zeitlichen Verlauf des DMP
Zähler:
Anzahl der Patienten mit Feld 6 ISD
(Thrombozytenaggregationshemmer)
= „ja“
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
LE: Information über das
Feedback
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
LE: Information über das
Feedback
Nenner:
Alle Patienten
UND NICHT
Feld 6 ISD (Thrombozytenaggregationshemmer) = „Kontraindikation“
ODER „orale Antikoagulation“
IV. Hoher Anteil von
Teilnehmern, die Betablocker erhalten
Anteil der Teilnehmer, die
Zähler:
Betablocker erhalten, bezogen
Anzahl der Patienten mit Feld 7 ISD
auf alle Patienten ohne Kontraindi- (Betablocker) = „ja“
kation
Nenner:
Zielwert:
Alle Patienten
>= 80%
UND NICHT
Feld 7 ISD (Betablocker) =
„Kontraindikation“
DMP-Plattformvertrag – Anlage 3e
3
Anlage 3e
– KHK –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
V. Hoher Anteil von Teilnehmern, die Statine erhalten
Anteil der Teilnehmer, die Statine
erhalten, bezogen auf alle
Teilnehmer ohne Kontraindikation
Zielwert:
>= 60%
Zähler:
Anzahl der Patienten mit Feld 9 ISD
(HMG-CoA-Reduktase-Hemmer Statin) = „ja“
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht erfasst
LE: Information über das
Feedback
Nenner:
Alle Patienten
UND NICHT
Feld 9 ISD (HMG-CoA-ReduktaseHemmer - Statin) = „Kontraindikation“
DMP-Plattformvertrag – Anlage 3e
4
Anlage 3e
– KHK –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
VI. Hoher Anteil
geschulter Teilnehmer
a) Anteil der Teilnehmer mit
Hypertonie, die an einer Hypertonie-Schulung im Rahmen des
DMP teilgenommen haben,
bezogen auf alle Teilnehmer mit
bekannter Hypertonie
a) Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 12
ISD (empfohlene HypertonieSchulungen wahrgenommen) = „ja“
seit Beginn der DMP-Teilnahme
Zielwert:
Nicht festgelegt
Feld 17 AD (Begleiterkrankung) =
„arterielle Hypertonie“
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht erfasst
LE: Information über das
Feedback
UND
Nenner:
Alle Teilnehmer mit Feld 17 AD
(Begleiterkrankungen) = „arterielle
Hypertonie“
b) Anteil der Teilnehmer mit
Diabetes, die an einer DiabetesSchulung im Rahmen des DMP
teilgenommen haben, bezogen auf
alle Teilnehmer mit bekanntem
Diabetes mellitus
Zielwert:
Nicht festgelegt
b) Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 12
IDS (empfohlene DiabetesSchulungen wahrgenommen) = „ja“
seit Beginn der DMP-Teilnahme
UND
Feld 17 AD (Begleiterkrankungen) =
„Diabetes“
Nenner:
Alle Teilnehmer mit Feld 17 AD
(Begleiterkrankungen) = „arterielle
Hypertonie“
DMP-Plattformvertrag – Anlage 3e
5
Anlage 3e
– KHK –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
VII. Hoher Anteil von
Teilnehmern ohne
Angina-pectorisBeschwerden
Anteil von Teilnehmern ohne
Angina-pectoris-Beschwerden
bezogen auf alle Teilnehmer
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 1 ISD
(Angina pectoris) = „nein“
Zielwert:
Nicht festgelegt
Nenner:
Alle Teilnehmer
Zusätzlich Darstellung der Verteilung der Teilnehmer mit Anginapectoris-Beschwerden nach
Schweregrad entsprechend CCS
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 1 ISD
(Angina pectoris)
a) = „CCS1“
b) = „CCS2“
c) = „CCS3“
d) = „CCS4“
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht erfasst
LE: Information über das
Feedback
Nenner:
Alle Teilnehmer
DMP-Plattformvertrag – Anlage 3e
6
Anlage 3e
– KHK –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Teil 2 (versichertenbezogene Maßnahmen und kassenseitige Qualitätsberichterstattung)
QS-Ziele
I. Vermeidung
hypertensiver Blutdruckwerte
QS-Indikatoren
entfällt
Auswertungs-Algorithmus
entfällt
Auslöse-Algorithmus
Wenn Angabe in Feld 17 AD
(Begleiterkrankungen) erstmalig =
„Hypertonie“
UND/ODER
QS-Maßnahme
V: Infos über die Problematik der
Hypertonie und
Einflussmöglichkeiten
(Blutdruckbroschüre);
maximal einmal pro Jahr
wenn Feld 15 AD (Blutdruck)
> 139 mmHg systolisch oder
> 89 mmHg diastolisch
in zwei aufeinanderfolgenden
Dokumentationen bei Patienten mit
bekannter Begleiterkrankung
„Hypertonie“
II. Sicherstellung der
regelmäßigen Teilnahme
des Versicherten
Anteil der Versicherten
mit regelmäßigen
Folgedokumentationen
(entsprechend des
dokumentierten Dokumentationszeitraums) an allen
eingeschriebenen
Versicherten
Zähler:
Anzahl der in einem Quartal
eingegangenen
Folgedokumentationen
Wenn keine gültige
Folgedokumentation innerhalb der
vorgesehenen Frist vorliegt
V: Reminder an Versicherten
(fakultativ), Infos über DMP,
Bedeutung aktiver Teilnahme
und regelmäßiger
Arztbesuche
Wenn in Feld 19 ADS (vom
Patienten gewünschte
Informationsangebote der
Krankenkassen )
= „Tabakverzicht“
V: Aufklärung/Information über
unterstützende
Maßnahmen zur
Raucherentwöhnung
Nenner:
Alle in einem Quartal
erwarteten
Folgedokumentationen
Zielwert:
Im Mittel 90% über die
gesamte Programmlaufzeit
III. Reduktion des Anteils entfällt
der rauchenden Patienten
DMP-Plattformvertrag – Anlage 3e
entfällt
7
Anlage 3e
– KHK –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
QS-Ziele
IV. Wahrnehmung
empfohlener Schulungen
QS-Indikatoren
entfällt
DMP-Plattformvertrag – Anlage 3e
Auswertungs-Algorithmus
entfällt
Auslöse-Algorithmus
QS-Maßnahme
Wenn Feld 12 ISD (empfohlene
V: Aufklärung/Information über
Diabetes-Schulung
die Wichtigkeit von Schulungen;
maximal einmal pro Jahr
UND/ODER
Hypertonie-Schulung wahrgenommen) = „nein“ ODER zweimal
„war aktuell nicht möglich“
8
Anlage 3e
– KHK –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Teil 3 Modul Chronische Herzinsuffizienz (arzt- und regionsbezogene Qualitätssicherung)
QS-Ziele
I. Hoher Anteil von
Teilnehmern am Modul
Chronische
Herzinsuffizienz, die
ACE-Hemmer erhalten
QS-Indikatoren
Anteil der Teilnehmer im Modul
Chronische Herzinsuffizienz, die
einen ACE-Hemmer erhalten
Zielwert:
80% der Teilnehmer, bei denen keine
Kontraindikation
vorliegt
Auswertungs-Algorithmus
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 8 ISD
(ACE-Hemmer) = „ja“
Auslöse-Algorithmus
entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
Nenner:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 11 AD
(Modul-Teilnahme) = „Chronische
Herzinsuffizienz: ja“
Feld 8 ISD (ACE-Hemmer) =
„Kontraindikation“
Anteil der Teilnehmer im Modul
Chronische Herzinsuffizienz, bei
denen die Serum-Elektrolyte
bestimmt wurden
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 2 ISD
(Serum-Elektrolyte) = „bestimmt“
Nenner:
Anzahl der Teilnehmer mit mindestens
einer Angabe in Feld 11 AD
(Modul-Teilnahme) = „ja“ – in den
letzten 12 Monaten
UND
Teilnahme am DMP von mindestens 12
Monaten
III. Hoher Anteil von
Teilnehmern am Modul
Chronische
Anteil der Teilnehmer im Modul
Chronische Herzinsuffizienz, die
einen Betablocker erhalten
DMP-Plattformvertrag – Anlage 3e
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 7 ISD
(Betablocker) = „ja“
LE: Information über das
Feedback mit Nennung der
Teilnehmer am Modul, die
trotz Fehlens einer Kontraindikation keinen ACEHemmer erhalten
Angabe der Häufigkeit
(entsprechend dem
Auswertungsalgorithmus) im
Erfassungsbereich des
Berichts
UND NICHT
II. Hoher Anteil von
Teilnehmern am Modul
Chronische Herzinsuffizienz , bei denen die
Serum-Elektrolyte
bestimmt wurden
QS-Maßnahme
entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
LE: Information über das
Feedback mit Nennung
der Teilnehmer am Modul,
bei denen in den vergangenen 12 Monaten keine
Elektrolyte bestimmt wurden
Angabe der Häufigkeit
(entsprechend dem
Auswertungsalgorithmus) im
Erfassungsbereich des
Berichts
entsprechend dem Zeitin- LE: Information durch das
tervall, das der FeedFeedback mit Nennung der
backbericht erfasst
Teilnehmer am Modul, die
9
Anlage 3e
– KHK –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
QS-Ziele
Herzinsuffizienz, die
Betablocker erhalten
QS-Indikatoren
Zielwert:
80% unter den Patienten, bei denen
keine Kontraindikation vorliegt
Auswertungs-Algorithmus
Nenner:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 11 AD
(Modul-Teilnahme) = „Chronische
Herzinsuffizienz: ja“
UND NICHT
Feld 7 ISD (Betablocker) =
„Kontraindikation“
DMP-Plattformvertrag – Anlage 3e
Auslöse-Algorithmus
QS-Maßnahme
trotz Fehlens einer
Kontraindikation keinen
Betablocker enthalten
Angabe der Häufigkeit
(entsprechend dem
Auswertungsalgorithmus) im
Erfassungsbereich des
Berichts
10
Anlage 3f
– KHK –
Dokumentations-Datensatz
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Indikationsübergreifende Dokumentation (ausgenommen Brustkrebs)
DMP-Plattformvertrag – Anlage 3f
1
Anlage 3f
– KHK –
Dokumentations-Datensatz
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Koronare Herzkrankheit – Dokumentation
DMP-Plattformvertrag – Anlage 3f
2
Anlage 3f
– KHK –
Dokumentations-Datensatz
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
DMP-Plattformvertrag – Anlage 3f
3
Anlage 3g
- KHKLeistungserbringerverzeichnis
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
KVBezirk
Betriebsstättennummer
Lebenslange
ArztNummer
Arzt/
angestellter
Arzt*
Anrede
Titel
Name
Vorname
Straße,
Hausnr.
PLZ
Ort
Landkreis
koordinierender Arzt
Schulungsberechtigung
Zweite Versorgungsebene
(Beginn/
(Art **/
Beginn/Ende)
(Art/Beginn/
Ende)
Ende)
Hinweise:
Änderungen zum vorherigen Stand werden in der darauffolgenden Datei gekennzeichnet und hervorgehoben.
*
1 = Arzt
2 = angestellter Arzt
** Schulungsberechtigung (Mehrfachnennungen möglich):
GOP 92698A
GOP 92698B
GOP 92698S
GOP 92698C
GOP 92698P
Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie
Das strukturierte Hypertonie-Behandlungs-und Schulungsprogramm (HBSP)
Modulare Bluthochdruck-Schulung IPM (Institut für Präventive Medizin)
SPOG Schulungs- und Behandlungsprogramm für Patienten mit oraler Gerinnungshemmung (SPOG)
INRatio Gerinnungs-Selbstmanagement – Strukturiertes Behandlungsprogramm für Patienten unter oraler Antikoagulation (SPOG2)
DMP Plattformvertrag – Anlage 3g
Anlage 4
– Asthma/COPD –
Anlagenverzeichnis
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Anlage 4a
Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden
Ärzte nach § 3
Anlage 4b
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
Anlage 4c
Strukturqualität zweite Versorgungsebene –
pneumologisch qualifizierter Facharzt nach § 4
Anlage 4d
Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung)
Anlage 4e
Kriterien zur Einweisung in ein Krankenhaus
Anlage 4f
Asthma: Qualitätssicherung
Anlage 4g
COPD: Qualitätssicherung
Anlage 4h
Asthma: Dokumentations-Datensatz
Anlage 4i
COPD: Dokumentations-Datensatz
Anlage 4j
Leistungserbringerverzeichnis
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4
Anlage 4a
– Asthma/COPD –
Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben
der koordinierenden Ärzte nach § 3
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Teilnahmeberechtigt zur Koordination sind:
a) Ärzte, die die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 4b „Asthma/COPD:
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3“ erfüllen.
b) Der pneumologisch qualifizierte Arzt nach § 4 kann in den in Anlage 4b
„Asthma/COPD: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3“ beschriebenen
Ausnahmefällen koordinierender Arzt sein, wenn er die in dieser Anlage beschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Der koordinierende pneumologisch qualifizierte Arzt
meldet die therapierelevanten Daten an den Hausarzt zurück, damit dieser seine
Tätigkeit darauf abstimmen kann. Außerdem hat er bei einer Stabilisierung des
Zustandes des Versicherten zu prüfen, ob eine Rücküberweisung an einen Arzt nach
Nr. a) möglich ist.
Zusätzlich zu den in § 3 Abs. 5 genannten allgemeinen Pflichten gehören für
koordinierende Ärzte:
-
-
bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.2 der DMP-Richtlinie Teil B II. (Programmteil
Asthma bronchiale) und Teil B III. (Programmteil COPD) genannten Indikationen
eine Überweisung an vertraglich eingebundene Ärzte entsprechend der Anlage 4c
„Asthma/COPD: Strukturqualität zweite Versorgungsebene – pneumologisch qualifizierter Facharzt nach § 4“ oder auch an nicht an diesem Vertrag teilnehmende
Leistungserbringer entsprechend der Anlage 4d „Asthma/COPD: Strukturqualität für
weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung)“ vorzunehmen. Im Übrigen entscheidet
der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung.
bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der DMP-Richtlinie Teil B II. (Programmteil
Asthma bronchiale) und Teil B III. (Programmteil COPD) genannten Indikationen
eine Einweisung in eine qualifizierte Einrichtung vorrangig entsprechend dem
Krankenhausverzeichnis nach § 10 unter Berücksichtigung der Anlage 4e „Asthma/
COPD: Kriterien zur Einweisung in ein Krankenhaus“ vorzunehmen. Dabei sind die
individuellen Patienteninteressen und die regionale Versorgungsstruktur zu
berücksichtigen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes
Krankenhaus erfolgen.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4a
Anlage 4b
– Asthma/COPD –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Teilnahmeberechtigt als DMP-Arzt sind Ärzte, die nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen
und die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche
Dokumentation, einhalten.
A. Strukturvoraussetzungen
Ärzte der ersten Versorgungsebene
I. Fachliche
Voraussetzungen
Voraussetzungen
1. Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung: Facharzt für
Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt, Internist
2. Sonderregelung für die Koordinierung bei Kindern und Jugendlichen (grundsätzlich unter 18 Jahren):
hausärztlich tätiger Arzt für Kinder- und Jugendmedizin
3. In Ausnahmefällen können auch an der fachärztlichen Versorgung
teilnehmende
Internisten,
fachärztlich tätige Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie
Lungenärzte,
vom Versicherten für die Koordination der Behandlung gewählt werden. Diese müssen bei mindestens durchschnittlich 15 Patienten
pro Quartal eine Spirometrie durchführen bzw. bei mindestens
durchschnittlich 15 Patienten im Quartal mit Diagnose Asthma
oder COPD eine Gebührenordnungsposition abrechnen, in der
die Spirometrie enthalten ist.
Die KVB prüft die Anzahl der abgerechneten Spirometrien einmalig
bei Antrag auf Teilnahmegenehmigung. Der Prüfungszeitraum
erstreckt sich über die letzten vier verfügbaren Quartale vor
Antragstellung.
Bei Ärzten, für die der KVB weniger als vier Abrechnungsquartale
verfügbar sind, kann der Nachweis der Fallzahlen über ein
Zeugnis erfolgen, das sich auf einen 12-Monatszeitraum bezieht,
der nicht früher als drei Monate vor der Niederlassung geendet hat.
Eine Selbstbestätigung ist hierbei nicht möglich.
Diese Ausnahmefälle gelten insbesondere unter der Voraussetzung,
- dass die Versicherten mindestens zwölf Monate vor der Einschreibung bereits kontinuierlich von diesem Arzt betreut worden
sind.
oder
- dass aus medizinischen Gründen die Betreuung des
Versicherten durch einen qualifizierten Facharzt notwendig ist, z.
B. bei Schweregrad 3 oder 4, definiert nach den der RSAV zugrunde gelegten Leitlinien bei COPD.
Sonderregelungen bei Praxisübernahme bzgl. der Voraussetzung
„kontinuierliche Betreuung“:
Ein Arzt, der die Praxis von einem Kollegen nach § 4 übernimmt, in
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4b
1
Anlage 4b
– Asthma/COPD –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
der Patienten bereits länger als zwölf Monate betreut wurden, darf
diese Patienten ins DMP Asthma/COPD einschreiben und für diese
Patienten als koordinierender Arzt nach § 3 tätig werden. Das gilt
auch für dessen angestellte Ärzte.
Ein Arzt, der die Praxis von einem Kollegen nach § 4 übernimmt, in
der auch DMP-Patienten koordiniert werden, darf für diese
Patienten als koordinierender Arzt nach § 3 tätig werden. Die ZwölfMonats-Regelung ist damit erfüllt. Das gilt auch für dessen angestellte Ärzte.
II. Organisatorische
Voraussetzungen
- Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information
III. Prozessuale
Voraussetzungen
Bei Überweisung an einen pneumologisch qualifizierten Facharzt
gemäß Anlage 4c „Asthma/COPD: Strukturqualität zweite Versorgungsebene – pneumologisch qualifizierter Facharzt nach § 4“ übermittelt der
koordinierende Arzt nach § 3 alle relevanten Vorbefunde einschließlich
der gesamten medikamentösen Therapie spätestens bis zum
Untersuchungszeitpunkt.
IV. Ausstattung der
Betriebsstätten
- Möglichkeit zur pneumologischen Basisdiagnostik (Mindestvoraus-
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4b
durch Praxismanual zum DMP Asthma/COPD vor Beginn der
Teilnahme
- Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten in der Region
- Mindestens alle drei Jahre Teilnahme an einer durch die KV
anerkannten Fortbildung zu Asthma/COPD. Die erste Fortbildung
muss spätestens im Kalenderjahr nach Beginn der Teilnahme am
DMP erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung wird über die anerkannten Fortbildungen informiert.
- Zusammenarbeit mit/Kenntnisse über Selbsthilfegruppen in der
Region
setzung Spirometrie mit Darstellung der Flussvolumenkurve, einschl. in- und exspiratorischer Messung, graphischer Registrierung
und Dokumentation). Das Vorhalten eines Spirometers gilt als
nachgewiesen, wenn der KVB ein Kaufbeleg vorgelegt wird, der auf
den antragstellenden Arzt, einen angestellten Arzt in der Praxis oder
einen Praxispartner ausgestellt ist. Das Vorhalten eines Spirometers
gilt zudem als nachgewiesen, wenn der KVB ein Wartungsprotokoll
des Spirometers vorgelegt wird, das auf den antragstellenden Arzt,
einen angestellten Arzt in der Praxis oder einen Praxispartner ausgestellt ist. Die Anschrift der Betriebs-stätte, für die das Spirometer
vorzuhalten ist, muss aus dem Wartungsprotokoll erkennbar sein.
Die Wartung des Spirometers muss innerhalb eines Jahres vor Antragsstellung erfolgt sein. Bei Praxisübernahme gilt der Nachweis
als erbracht, wenn eine schriftliche Bestätigung der Übernahme des
Spirometers vom Praxisvorgänger vorliegt, in der das Gerät exakt
bezeichnet ist.
- Bei Durchführung der Spirometrie müssen die Mindestanforderungen an die Ausstattung zur Durchführung der diagnostischen und
therapeutischen Verfahren, die in der DMP-RL zugrunde gelegt
werden, erfüllt sein.
2
Anlage 4b
– Asthma/COPD –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
B. Kooperation der Versorgungssektoren
I. DMP-Richtlinie Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) und Teil B III. (Programmteil
COPD), jeweils Ziffer 1.6.2: Überweisung von der/dem koordinierenden Ärztin/Arzt zur/zum
jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung
Die Ärztin oder der Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden Indikationen/Anlässen eine
Überweisung/Weiterleitung zur Mitbehandlung und/oder zur erweiterten Diagnostik von Patienten
zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung erfolgen soll:
Asthma:
–
bei unzureichender Asthmakontrolle trotz intensivierter Behandlung,
–
wenn eine Langzeittherapie mit systemischen Glukokortikosteroiden begonnen oder
beendet werden soll,
–
Einleitung einer Therapie mit Anti-IgE-Antikörper,
–
vorausgegangene Notfallbehandlung,
–
Begleiterkrankungen (z. B. COPD, chronische Rhinitis/Sinusitis, rezidivierender PseudoKrupp),
–
Verdacht auf eine allergische Genese des Asthma bronchiale,
–
Verdacht auf berufsbedingtes Asthma bronchiale,
–
Verschlechterung des Asthma bronchiale in der Schwangerschaft.
Im Übrigen entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung.
COPD:
–
bei unzureichendem Therapieerfolg trotz intensivierter Behandlung,
–
wenn eine Dauertherapie mit oralen Steroiden erforderlich wird,
–
vorausgegangene Notfallbehandlung,
–
Begleiterkrankungen (z. B. schweres Asthma bronchiale, symptomatische Herzinsuffizienz,
zusätzliche chronische Lungenerkrankungen),
–
Verdacht auf respiratorische Insuffizienz (z. B. zur Prüfung der Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie bzw. intermittierenden häuslichen Beatmung),
–
Verdacht auf berufsbedingte COPD.
Im Übrigen entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach pflichtgemäßem
Ermessen über eine Überweisung.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4b
3
Anlage 4b
– Asthma/COPD –
Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
II. DMP-Richtlinie Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) und Teil B III. (Programmteil
COPD), jeweils Ziffer 1.6.3: Einweisung in ein Krankenhaus
Asthma:
Indikationen zur sofortigen stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnen und
Patienten (Erwachsene und Kinder/Jugendliche) unter folgenden Bedingungen:
–
Verdacht auf lebensbedrohlichen Anfall,
–
schwerer, trotz initialer Behandlung persistierender Anfall.
Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung zu erwägen insbesondere:
–
bei Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen,
–
bei Erwachsenen: Absinken des Peakflows unter ca. 30% des persönlichen Bestwertes bzw.
unter 100 l/min Atemfrequenz mehr als ca. 25 pro Minute, Sprech-Dyspnoe und/oder deutliche
Abschwächung des Atemgeräusches,
–
bei Kindern und Jugendlichen: Absinken des Peakflows unter ca. 50% des persönlichen Bestwertes, fehlendes Ansprechen auf kurzwirksame Beta-2-Sympathomimetika, deutlicher Abfall
der Sauerstoffsättigung, Sprech-Dyspnoe, Einsatz der Atemhilfsmuskulatur, deutliche Zunahme der Herz- und Atemfrequenz und/oder deutliche Abschwächung des Atemgeräusches,
–
bei asthmakranken Schwangeren mit Verdacht auf Gefährdung des ungeborenen Kindes.
Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine
Einweisung.
COPD:
Indikationen zur stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnen und Patienten
unter folgenden Bedingungen:
–
Verdacht auf lebensbedrohliche Exazerbation,
–
schwere, trotz initialer Behandlung persistierende oder progrediente Verschlechterung,
–
Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen,
–
Einstellung auf intermittierende häusliche Beatmung.
Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung insbesondere bei auffälliger Verschlechterung oder
Neuauftreten von Komplikationen und Folgeerkrankungen (z. B. bei schwerer Herzinsuffizienz,
pathologischer Fraktur) zu erwägen.
Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine
Einweisung.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4b
4
Anlage 4c
– Asthma/COPD –
Strukturqualität zweite Versorgungsebene –
pneumologisch qualifizierter Facharzt nach § 4
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Teilnahmeberechtigt für die pneumologisch qualifizierte Versorgung der zweiten
Versorgungsebene gemäß § 4 sind Ärzte, sofern sie nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen:
Ärzte der zweiten Versorgungsebene
I. Fachliche
Voraussetzungen
Voraussetzungen
- Fachärztlich tätige
Internisten sowie
Lungenärzte
Diese müssen die Berechtigung zur Abrechnung des Komplexes
136501 im EBM vorweisen können.
-
1
Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt
Kinder-Pneumologie oder der Zusatzbezeichnung Allergologie
oder Kinder-Pneumologie oder der Ausbildung zum qualifizierten
Asthmatrainer der AG Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter e.V. oder mit der Berechtigung zur Abrechnung des
Komplexes 04530 im EBM.
II. Organisatorische
Voraussetzungen
- Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information durch das Praxismanual zum DMP Asthma/COPD vor
Beginn der Teilnahme
- Mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einer durch die
KV anerkannten Fortbildung zu Asthma/COPD. Die erste
Fortbildung muss spätestens im Kalenderjahr nach Beginn der
Teilnahme am DMP erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung wird
über die anerkannten Fortbildungen informiert.
- Bereitschaft zur Mitwirkung an Fortbildungsveranstaltungen der
SHFK und/oder der Fortbildungen der Fachärzte der Region
- Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten in der Region
- Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen und Kenntnisse über
Selbsthilfegruppen in der Region
III. Prozessuale
Voraussetzungen
- Der qualifizierte Facharzt gibt die ihm vom koordinierenden Arzt
nach § 3 übermittelten Vorbefunde zurück
und
- übersendet dem koordinierenden Arzt nach § 3 seinen aktuellen
Untersuchungsbefund und seine Vorbefunde grundsätzlich innerhalb einer Woche.
Außerdem können Ärzte, die die Genehmigung gemäß der Ergänzenden Vereinbarung zur Reform des
Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zum 1. April 2005 erhalten haben, teilnehmen.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4c
1
Anlage 4c
– Asthma/COPD –
Strukturqualität zweite Versorgungsebene –
pneumologisch qualifizierter Facharzt nach § 4
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Ärzte der zweiten Versorgungsebene
IV. Ausstattung der
Betriebsstätten
Voraussetzungen
1. Mindestanforderungen an die Ausstattung zur Durchführung der
diagnostischen und therapeutischen Verfahren im Rahmen des
Fachgebietes in der Praxis/qualifizierten Einrichtung für Erwachsene
sind die apparativen Voraussetzungen, die nötig sind zur
Abrechnung der Komplexe 13650 und 13651 EBM, (mindestens
jedoch CE-geprüfte Geräte zur Durchführung von Spirometrie,
Ganzkörper-Plethysmographie, Ausstattung zur Bestimmung der
kapillaren Blutgase) sowie Röntgenaufnahme Thorax, ggf. als
Auftragsleistung und (bei Asthma) allergologische Diagnostik, ggf.
als Auftragsleistung
2. Sonderregelung für Kinder- und Jugendärzte, die nicht die Berechtigung zur Abrechnung des Komplexes 04530 des EBM haben.
Mindestanforderungen an die Ausstattung zur Durchführung der
diagnostischen Verfahren im Rahmen des Fachgebietes in der
Praxis/qualifizierten Einrichtung für Kinder/Jugendliche:
Durchführung und Beurteilung einer qualifiziert angelegten
Flussvolumenkurve, Bestimmung des Atemwegwiderstandes
(Raw, Rocc, IOS) und/oder Bodyplethysmographie und/oder
Helium-FRC-Bestimmung
Durchführung einer Sauerstoffsättigungsmessung (SO2)
und/oder einer nächtlichen Sauerstoffsättigungsmessung
oder Durchführung der Blutgasanalyse
Spezifische und/oder unspezifische (z. B. Laufband)
bronchiale Provokationstestung
Allergologische Diagnostik (Pricktestung, Epicutantestung,
nasale und/oder konjunktivale und/oder orale Provokationstestung) und Therapie (subcutane Hyposensibilisierung)
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4c
2
Anlage 4d
– Asthma/COPD –
Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung)
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Ärzte, zu denen gemäß Ziffer 1.6.2 der DMP-Richtlinie Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale)
und Teil B III. (Programmteil COPD) mit Auftragsleistung überwiesen wird, müssen folgende
Strukturvoraussetzungen erfüllen:
Ärzte
Psychotherapeutische,
psychosomatische oder
psychosoziale Behandlung
1
Voraussetzungen
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für
Psychotherapeutische Medizin, Psychologischer Psychotherapeut,
Facharzt mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychoanalyse, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychologischer
Kinder- und Jugendtherapeut1
Die psychotherapeutische Behandlung kann auch von Fachärzten der 1. Versorgungsstufe erbracht
werden, wenn die entsprechende Qualifikation vorliegt.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4d
Anlage 4e
– Asthma/COPD –
Kriterien zur Einweisung in ein Krankenhaus
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach §137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Einweisung in ein Krankenhaus
Indikationen zur sofortigen stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patienten (Erwachsene und Kinder/Jugendliche) unter den in der Tabelle aufgeführten Bedingungen. Dabei wird –
unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur – die Beachtung der nachfolgenden Stufung der DMP-Krankenhäuser empfohlen.
Indikation Einweisung in ein(e)
Asthma
Krankenhaus mit pneumologi-
Pneumologische Fachklinik/
scher Zusatzqualifikation
Krankenhaus mit pneumologischem
(Stufe 1)
Schwerpunkt (Stufe 2)
•
Verdacht auf lebensbedrohlichen
zusätzlich zu den links aufgeführten
Anfall, sofern Fachklinik nicht
Indikationen:
unmittelbar erreichbar
•
•
•
•
tionen bei instabiler Grunderkrankung
schwerer, trotz initialer Behandlung
persistierender Anfall, sofern
Verdacht auf schwere pulmonale Infek-
•
bei Erwachsenen:
Fachklinik nicht unmittelbar
Absinken des Peakflows unter ca. 30 %
erreichbar
des persönlichen Bestwertes bzw.
Verdacht auf schwere pulmonale
unter 100 l/min, Atemfrequenz mehr als
Infektionen bei stabiler Grund-
ca. 25 pro Minute, Sprech-Dyspnoe
erkrankung
und/oder deutliche Abschwächung des
Krankenhauseinweisung wegen
Atemgeräusches
anderer Erkrankung bei Nebendiagnose Asthma
•
bei Kindern und Jugendlichen:
Absinken des Peakflows unter ca. 50 %
des persönlichen Bestwertes, fehlendes Ansprechen auf kurzwirksame
Beta-2-Sympathomimetika, deutlicher
Abfall der Sauerstoffsättigung, SprechDyspnoe, Einsatz der Atemhilfsmuskulatur, deutliche Zunahme der Herzund Atemfrequenz und/oder deutliche
Abschwächung des Atemgeräusches
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4e
1
Anlage 4e
– Asthma/COPD –
Kriterien zur Einweisung in ein Krankenhaus
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach §137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
•
bei asthmakranken Schwangeren mit
Verdacht auf Gefährdung des
ungeborenen Kindes
•
Vorhandensein schwerwiegender
Komorbiditäten (Bronchiektasen, Mucoviszidose, begleitende Vaskulitiden,
Churg-Strauss-Syndrom)
•
Therapieoptimierung bei unbefriedigender Krankheitskontrolle
COPD
•
•
Verdacht auf lebensbedrohliche
zusätzlich zu den links aufgeführten
Exazerbation, sofern Fachklinik
Indikationen:
nicht unmittelbar erreichbar
•
•
•
bei auffälliger Destabilisierung oder
Verschlechterung, sofern Fachklinik
Neuauftreten von Komplikationen und
nicht rasch erreichbar
Folgeerkrankungen (z. B. bei schwerer
Verdacht auf schwere pulmonale
Herzinsuffizienz, pathologischer
Infektionen bei stabiler Grund-
Fraktur)
erkrankung
•
tionen bei instabiler Grunderkrankung
schwere, trotz initialer Behandlung
persistierende oder progrediente
Verdacht auf schwere pulmonale Infek-
•
Vorhandensein schwerwiegender
Krankenhauseinweisung wegen
Komorbiditäten (z. B. Cor Pulmonale,
anderer Erkrankung bei Neben-
KHK, Herzinsuffizienz NYHA III und IV)
diagnose COPD
•
Einstellung auf intermittierende
häusliche Beatmung
•
Notwendigkeit der Langzeitsauerstofftherapie
•
Therapieoptimierung bei unbefriedigender Krankheitskontrolle
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4e
2
Anlage 4f
– Asthma –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Qualitätssicherung
-Asthma bronchiale auf Grundlage der Datensätze nach Anlage 2 der DMP-A-RL und Teil B II. Nr. 5 der DMP-Richtlinie
Teil 1
Bestandteil des arztbezogenen Feedbacks sowie der die Vertragsregion betreffenden gemeinsamen und kassenunabhängigen Qualitätsberichterstattung
Teil 2
Bestandteil der durch die Krankenkasse durchzuführenden versichertenbezogenen Maßnahmen sowie der diesbezüglichen regelmäßigen
Qualitätsberichterstattung
Anm.:
In den angegebenen Algorithmen beziehen sich alle Feldnennungen „AD“ auf den allgemeinen bzw. indikationsübergreifenden Datensatz nach Anlage 2 der DMPA-RL und Feldnennungen „ISD“ auf den indikationsspezifischen Datensatz nach Teil B Ziffer II. Nr. 5 der DMP-RL. Der jeweilige Nenner formuliert entsprechend
allgemeingültiger mathematischer Regeln die Grundgesamtheit, auf der der Zähler aufsetzt.
Erläuterungen und Begründung zur Qualitätssicherung auf Grundlage des Datensatzes nach Anlagen 2 DMP-A-RL und Teil B II. 5. DMP-RL:
Abkürzungen:
LE
=
Leistungserbringer
V
=
Versichertenkontakt
QS
=
Qualitätssicherung
AD
=
Allgemeiner Datensatz der Anlage 2 der DMP-A-RL
ISD
=
Indikationsspezifischer Datensatz des Teil B Ziffer II. Nr. 5 DMP-RL
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4f
1
Anlage 4f
– Asthma –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Teil 1 (arzt- und regionsbezogene Qualitätssicherung)
QS-Ziele
I. Steigerung
des Anteils der
Teilnehmer mit guter
Symptomkontrolle
QS-Indikatoren
Anteil der eingeschriebenen
Teilnehmer mit guter Symptomkontrolle bezogen auf alle
eingeschriebenen Teilnehmer
Zielwert:
keiner
gruppierte Auswertung für:
Ia) Erwachsene
Ib) Kinder und Jugendliche
Auswertungs-Algorithmus
Ia) Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit:
Feld 1 ISD (Häufigkeit von AsthmaSymptomen) = „bis zu 2mal
wöchentlich“ oder „keine“
UND
Feld 3 ISD (stationäre notfallmäßige
Behandlung wegen Asthma bronchiale
seit der letzten Dokumentation) = „0“
AuslöseAlgorithmus
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht erfasst
QS-Maßnahme
LE: Information über das
Feedback
Nenner:
Alle Teilnehmer ≥18 Jahre mit
mindestens einer Folgedokumentation
Ib) Zähler:
Anzahl der Patienten mit:
Feld 1 ISD (Häufigkeit von AsthmaSymptomen) = „keine“
UND
Feld 3 ISD (Stationäre notfallmäßige
Behandlung wegen Asthma bronchiale
seit der letzten Dokumentation) = „0“
Nenner:
Alle Teilnehmer <18 Jahre mit
mindestens einer Folgedokumentation
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4f
2
Anlage 4f
– Asthma –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
QS-Ziele
II. Vermeidung
notfallmäßiger
stationärer
Behandlungen
III. Erhöhung des
Anteils der Teilnehmer,
bei denen die
Inhalationstechnik
überprüft wird
QS-Indikatoren
Auswertungs-Algorithmus
Anteil der eingeschriebenen
Teilnehmer mit stationärer
notfallmäßiger Behandlung wegen
Asthma bronchiale in den letzten
6 Monaten, bezogen auf alle
eingeschriebenen Teilnehmer
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 3 ISD
(stationäre notfallmäßige Behandlung
wegen Asthma bronchiale seit der
letzten Dokumentation) > 0 während
der letzten 6 Monate
Zielwert:
≤ 10%
Nenner:
Alle Teilnehmer mit mindestens 6
Monaten Teilnahmedauer am DMP
Anteil der eingeschriebenen
Teilnehmer, bei denen im
Dokumentationszeitraum die
Inhalationstechnik überprüft wird,
bezogen auf alle
eingeschriebenen Teilnehmer mit
inhalativer Medikation
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 8 ISD
(Inhalationstechnik überprüft) = „Ja“
Zielwert:
≥ 90 %
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4f
AuslöseAlgorithmus
QS-Maßnahme
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht erfasst
LE: Information über das
Feedback
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
LE: Information über das
Feedback
Nenner:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 4 ISD
(inhalative Glukokortikosteroide) =
„bei Bedarf“ ODER „Dauermedikation“
ODER
Feld 5 ISD (inhalative langwirksame
Beta-2-Sympathomimetika) =
„bei Bedarf“ ODER „Dauermedikation“
ODER
Feld 6 ISD (inhalative kurzwirksame
Beta-2-Sympathomimetika) =
„bei Bedarf“ ODER „Dauermedikation“
3
Anlage 4f
– Asthma –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
QS-Ziele
IV. Erhöhung des Anteils
der Teilnehmer mit
inhalativen
Glukokortikosteroiden
als Bestandteil der
Dauermedikation
QS-Indikatoren
Anteil der eingeschriebenen
Teilnehmer, die eine
Dauermedikation mit inhalativen
Glukokortikosteroiden erhalten,
bezogen auf die Teilnehmer mit
Dauermedikation.
Zielwert:
≥ 90%
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4f
Auswertungs-Algorithmus
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 4 ISD
(inhalative Glukokortikosteroide) =
„Dauermedikation“
AuslöseAlgorithmus
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
QS-Maßnahme
LE: Information über das
Feedback
Nenner:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 4 ISD
(inhalative Glukokortikosteroide) =
„Dauermedikation“
ODER
Feld 5 ISD (inhalative langwirksame
Beta-2-Sympathomimetika) =
„Dauermedikation“
ODER
Feld 6 ISD (inhalative kurzwirksame
Beta-2-Sympathomimetika) =
„Dauermedikation“
ODER
Feld 6a ISD (systemische Glukokortikosteroide) = „Dauermedikation“
UND NICHT
Feld 4 ISD (inhalative Glukokortikosteroide) = „Kontraindikation“
4
Anlage 4f
– Asthma –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
QS-Ziele
QS-Indikatoren
Auswertungs-Algorithmus
VI. Erhöhung des Anteils Anteil der Teilnehmer die einen
von Teilnehmern mit
schriftlichen Selbstmanagementschriftlichem
plan einsetzen
Selbstmanagement-plan
Zielwert:
≥ 90%
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 11 ISD
(schriftlicher Selbstmanagementplan) =
„ja“
VII. Erhöhung des
Anteils geschulter
Teilnehmer
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 10 ISD
(empfohlene Schulung
wahrgenommen) = „Ja“
Anteil der eingeschriebenen
Teilnehmer, die an einer
empfohlenen Asthma-Schulung
teilgenommen haben, bezogen auf
alle eingeschriebenen Teilnehmer,
denen eine Schulung empfohlen
wurde
Zielwert:
≥70%
zusätzlich:
Anteil der eingeschriebenen
Teilnehmer, die an einer AsthmaSchulung teilgenommen haben,
bezogen auf alle eingeschriebenen
Teilnehmer
Zielwert
nicht festgelegt
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4f
AuslöseAlgorithmus
QS-Maßnahme
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
LE: Information über das
Feedback
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
LE: Information über das
Feedback
Nenner:
Alle eingeschriebenen Teilnehmer mit
mindestens einer vorliegenden
Folgedokumentation
Nenner:
Alle Teilnehmer mit Feld 9 ISD
(Asthma-Schulung empfohlen) = „Ja“
4 Quartale vor dem aktuellen
Berichtszeitraum
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 10 ISD
(empfohlene Schulung
wahrgenommen) = „Ja“
Nenner:
Alle Teilnehmer
5
Anlage 4f
– Asthma –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Teil 2 (versichertenbezogene Maßnahmen und kassenseitige Qualitätsberichterstattung)
QS-Ziele
QS-Indikatoren
Auswertungs-Algorithmus
Auslöse-Algorithmus
QS-Maßnahme
I. Reduktion
notfallmäßiger
stationärer
Behandlungen
entfällt
entfällt
Wenn Feld 3 ISD (stationäre
notfallmäßige Behandlung wegen
Asthma bronchiale seit der letzten
Dokumentation) > 0
V: Information über Asthma
bronchiale (Versichertenbroschüre);
maximal einmal pro Jahr
II. Sicherstellung der
regelmäßigen
Teilnahme des
Versicherten
Anteil der Versicherten
mit regelmäßigen
Folgedokumentationen
(entsprechend des
dokumentierten
Dokumentationszeitraums)
an allen eingeschriebenen
Versicherten
Zähler:
Anzahl der in einem Quartal
eingegangenen
Folgedokumentationen
Wenn keine gültige
Folgedokumentation innerhalb der
vorgesehenen Frist vorliegt
V: Reminder an Versicherten
(fakultativ), Infos über DMP,
Bedeutung aktiver Teilnahme
und regelmäßiger
Arztbesuche
Wenn Feld 10 ISD (empfohlene
Schulung wahrgenommen) = „nein“
ODER
zweimal „war aktuell nicht möglich“
V: Aufklärung/ Information
über die Wichtigkeit von
Schulungen;
maximal einmal pro Jahr
Nenner:
Alle in einem Quartal erwarteten
Folgedokumentationen
Zielwert:
Im Mittel 90% über die
gesamte
Programmlaufzeit
III. Wahrnehmung
empfohlener Schulungen entfällt
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4f
entfällt
6
Anlage 4f
– Asthma –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
QS-Ziele
IV. Erhöhung der Rate
verordneter und
durchgeführter
Schulungen
QS-Indikatoren
Anteil der verordneten
Schulungen, die
abgerechnet worden sind.
Zielwert:
85%
Auswertungs-Algorithmus
Zähler:
Anzahl der Patienten, für die
innerhalb von 4 Quartalen nach
Empfehlung eine AsthmaSchulung abgerechnet wird.
Auslöse-Algorithmus
entfällt
QS-Maßnahme
Auswertung im
Qualitätsbericht
Nenner:
Anzahl der Patienten mit Feld 9
ISD (Asthma-Schulung empfohlen)
= „ja“
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4f
7
Anlage 4g
– COPD –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Qualitätssicherung
- COPD auf Grundlage der Datensätze nach Anlage 2 der DMP-A-RL und Teil B III. Nr. 5 der DMP-Richtlinie
Teil 1
Bestandteil des arztbezogenen Feedbacks sowie der die Vertragsregion betreffenden gemeinsamen und kassenunabhängigen Qualitätsberichterstattung
Teil 2
Bestandteil der durch die Krankenkasse durchzuführenden versichertenbezogenen Maßnahmen sowie der diesbezüglichen regelmäßigen
Qualitätsberichterstattung
Anm.:
In den angegebenen Algorithmen beziehen sich alle Feldnennungen „AD“ auf den allgemeinen bzw. indikationsübergreifenden Datensatz
nach Anlage 2 der DMP-A-RL und Feldnennungen „ISD“ auf den indikationsspezifischen Datensatz nach Teil B III. Nr. 5 der DMP-RL. Der
jeweilige Nenner formuliert entsprechend allgemeingültiger mathematischer Regeln die Grundgesamtheit, auf der der Zähler aufsetzt.
Erläuterungen und Begründung zur Qualitätssicherung auf Grundlage des Datensatzes nach Anlagen 2 DMP-A-RL und
Teil B III. 5.:
Abkürzungen:
LE
=
Leistungserbringer
V
=
Versichertenkontakt
QS
=
Qualitätssicherung
AD
=
Allgemeiner Datensatz der Anlage 2 der DMP-A-RL
ISD
=
Indikationsspezifischer Datensatz des Teil B Ziffer III. Nr. 5 DMP-RL
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4g
1
Anlage 4g
– COPD –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Teil 1 (arzt- und regionsbezogene Qualitätssicherung)
QS-Ziele
I. Reduktion des
Anteils der rauchenden
Teilnehmer
QS-Indikatoren
Anteil der rauchenden Teilnehmer
an allen eingeschriebenen Teilnehmer
Auswertungs-Algorithmus
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 16 AD
(Raucher) = „ja“
AuslöseAlgorithmus
QS-Maßnahme
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
LE: Information über das
Feedback
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
LE: Information über das
Feedback
Nenner:
Alle eingeschriebenen Teilnehmer
II. Vermeidung
notfallmäßiger stationärer Behandlungen
wegen COPD
Anteil der Teilnehmer mit COPD
mit stationärer notfallmäßiger
Behandlung wegen COPD bei
Betrachtung der letzten 6 Monate
Zielwert:
1
≤ 40%
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 3 ISD
(stationäre notfallmäßige Behandlung
wegen COPD seit der letzten Dokumentation) > 0 während der letzten 6
Monate
Nenner:
Alle eingeschriebenen Teilnehmer mit
mindestens 6 Monaten Teilnahmedauer
am DMP
1
Exakte Daten zur Berechnung der Zielwerte dieses Qualitätsindikators liegen nicht vor. Orientierend kann eine jährliche Exazerbationsrate von 2,5 - 3
Exazerbationen/Patient angenommen werden, ca. 30 % davon erfordern eine notfallmäßige stationäre Behandlung.
Literatur: Seemungal TA, Donaldson GC, Paul EA, Bestall JC, Jeffries DJ, Wedzicha JA. Effect of exacerbation on quality of life in patients with chronic
obstructive pulmonary disease. Am J Respir Crit Care Med. 1998 May;157(5 Pt 1):1418-22, Wedzicha JA, Donaldson GC. Exacerbations of chronic obstructive pulmonary disease. Respir Care. 2003 Dec;48(12):1204-13; Bourbeau J,et al: Reduction of hospital utilization in patients with chronic obstructive pulmonary disease: a disease-specific self-management intervention. Arch Intern Med. 2003 Mar 10;163(5):585-91
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4g
2
Anlage 4g
– COPD –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
QS-Ziele
QS-Indikatoren
Auswertungs-Algorithmus
AuslöseAlgorithmus
III. Vermeidung von
Exazerbationen
Anteil der Teilnehmer mit COPD
Zähler:
mit 2 oder mehr Exazerbationen bei Anzahl der Teilnehmer mit Feld 2 ISD
Betrachtung der letzten 6 Monate
(Häufigkeit von Exazerbationen seit der
letzten Dokumentation) während der
Zielwert:
letzten 6 Monate ≥ 2
2
≤ 50%
Nenner:
Alle eingeschriebenen Teilnehmer mit
mindestens 6 Monaten Teilnahmedauer
am DMP
IV. Erhöhung des Anteils der Teilnehmer,
bei denen die Inhalationstechnik überprüft
wird
Entsprechend dem
Anteil der Teilnehmer, bei denen die Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 7 ( ISD) Zeitintervall, das der
Inhalationstechnik überprüft wird
(Inhalationstechnik überprüft) = „ja“
Feedbackbericht
erfasst
Zielwert:
≥ 90 %
Entsprechend dem
Zeitintervalls, das der
Feedbackbericht
erfasst
QS-Maßnahme
LE: Information über das
Feedback
LE: Information über das
Feedback
Nenner:
Alle eingeschriebenen Teilnehmer am
DMP COPD
2
Exakte Daten zur Berechnung der Zielwerte dieses Qualitätsindikators liegen nicht vor. Orientierend kann eine jährliche Exazerbationsrate von 2,5 - 3
Exazerbationen/Patient angenommen werden, ca. 30% davon erfordern eine notfallmäßige stationäre Behandlung.
Literatur: Seemungal TA, Donaldson GC, Paul EA, Bestall JC, Jeffries DJ, Wedzicha JA. Effect of exacerbation on quality of life in patients with chronic
obstructive pulmonary disease. Am J Respir Crit Care Med. 1998 May;157(5 Pt 1):1418-22, Wedzicha JA, Donaldson GC. Exacerbations of chronic obstructive pulmonary disease. Respir Care. 2003 Dec;48(12):1204-13; Bourbeau J,et al: Reduction of hospital utilization in patients with chronic obstructive pulmonary disease: a disease-specific self-management intervention. Arch Intern Med. 2003 Mar 10;163(5):585-91
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4g
3
Anlage 4g
– COPD –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
QS-Ziele
V. Reduktion des Anteils der Teilnehmer,
die systemische
Glukokortikosteroide
als Dauertherapie
erhalten
QS-Indikatoren
Anteil der Teilnehmer, die in aufeinanderfolgenden Dokumentationen
systemische Glukokortikosteroide
erhalten, bezogen auf alle Teilnehmer
Zielwert:
4
≤ 10%
3
Auswertungs-Algorithmus
Zähler
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 8 ISD
(sonstige diagnosespezifische
Medikation) =
„Systemische Glukokortikosteroide“ in
der aktuellen Dokumentation
UND
in der vorhergehenden Dokumentation
AuslöseAlgorithmus
QS-Maßnahme
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
LE: Information über das
Feedback
Entsprechend dem
Zeitintervall, das der
Feedbackbericht
erfasst
LE: Information über das
Feedback
Nenner:
Alle eingeschriebenen Teilnehmer am
DMP COPD
VI. Erhöhung des
Anteils der Teilnehmer,
die bei Beginn einer
notwendigen Dauertherapie mit oralen
Steroiden zum
Facharzt überwiesen
werden
Anteil der Teilnehmer, die zum
Facharzt überwiesen werden,
bezogen auf alle Teilnehmer mit
einer erstmaligen systemischen
Glukokortikoidtherapie über zwei
aufeinanderfolgende Dokumentationen
Zielwerte:
≥ 90%
Zähler:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 11 ISD
(COPD-bezogene Über- bzw. Einweisung veranlasst) = „ja“
in der vorhergehenden Dokumentation
Nenner:
Alle Teilnehmer mit Feld 8 ISD
(sonstige diagnosespezifische
Medikation) =
„Systemische Glukokortikosteroide“ in
der aktuellen Dokumentation
UND
in der vorhergehenden Dokumentation
UND NICHT
in der vorletzten Dokumentation
3
Der Nutzen einer oralen Glukokortikoidtherapie als Langzeitgabe ist nicht belegt, die Rate schwerwiegender Nebenwirkungen ist hoch. Der Anteil der
Versicherten mit oraler Steroidlangzeittherapie sollte unter 5 % betragen.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4g
4
Anlage 4g
– COPD –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Teil 2 (versichertenbezogene Maßnahmen und kassenseitige Qualitätsberichterstattung)
QS-Ziele
QS-Indikatoren
Auswertungs-Algorithmus
AuslöseAlgorithmus
QS-Maßnahme
I. Reduktion von
Exazerbationen
entfällt
entfällt
Wenn Feld 2 ISD (Häufigkeit von
Exazerbationen seit der letzten
Dokumentation) > 1
V: Information des
Versicherten über COPD
(Versichertenbroschüre,
Infomailing oder Anruf;
maximal einmal pro Jahr
II. Reduktion notfallmäßiger stationärer
Behandlungen
entfällt
entfällt
Wenn Feld 3 ISD (stationäre
notfallmäßige Behandlung wegen
COPD seit der letzten
Dokumentation) > 0
V: Information des
Versicherten über COPD
(Versichertenbroschüre,
Infomailing oder Anruf;
maximal einmal pro Jahr
III. Sicherstellung
der regelmäßigen
Teilnahme des
Versicherten
Anteil der Teilnehmer
mit regelmäßigen
Folgedokumentationen
(entsprechend dem
dokumentierten Dokumentationszeitraum) an
allen eingeschriebenen
Versicherten
Wenn keine gültige FolgedokumenZähler:
tation innerhalb der vorgesehenen
Anzahl der in einem Quartal
eingegangenen Folgedokumentatio- Frist vorliegt
nen
Nenner:
Alle in einem Quartal erwarteten
Folgedokumentationen
V: Reminder an Versicherten
(fakultativ), Infos über DMP,
Bedeutung aktiver Teilnahme
und regelmäßiger
Arztbesuche sowie
drohender Ausschreibung
aus dem Programm
Zielwert:
Im Mittel 90% über
die gesamte
Programmlaufzeit
IV. Reduktion des
Anteils der rauchenden
Teilnehmer
entfällt
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4g
entfällt
Wenn in Feld 19 ADS (vom
Patienten gewünschte
Informationsangebote) =
„Tabakverzicht“
V: Aufklärung/Information
über unterstützende
Maßnahmen zur
Raucherentwöhnung
5
Anlage 4g
– COPD –
Qualitätssicherung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
QS-Ziele
QS-Indikatoren
V. Wahrnehmung
empfohlener
Schulungen
entfällt
VI. Erhöhung der Rate
verordneter und
durchgeführter
Schulungen
Anteil der verordneten
Zähler:
Schulungen, die
Anzahl der Teilnehmer, für die
abgerechnet worden sind innerhalb von 4 Quartalen nach
Empfehlung eine COPD-Schulung
Zielwert:
abgerechnet wird
≥ 85%
Nenner:
Anzahl der Teilnehmer mit Feld 9
ISD (COPD-Schulung empfohlen) =
„ja“
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4g
AuslöseAlgorithmus
Auswertungs-Algorithmus
entfällt
QS-Maßnahme
Wenn Feld 10 ISD (empfohlene
Schulung wahrgenommen) = „nein“
ODER
zweimal „war aktuell nicht möglich
V: Aufklärung/Information
über die Wichtigkeit von
Schulungen;
maximal einmal pro Jahr
entfällt
Auswertung im Qualitätsbericht
6
Anlage 4h
– Asthma –
Dokumentations-Datensatz
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4h
1
Anlage 4h
– Asthma –
Dokumentations-Datensatz
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4h
2
Anlage 4i
– COPD –
Dokumentations-Datensatz
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4i
1
Anlage 4i
– COPD –
Dokumentations-Datensatz
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
DMP-Plattformvertrag – Anlage 4i
2
Anlage 4j
- Asthma/COPDLeistungserbringerverzeichnis
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
KVBezirk
Betriebsstättennummer
Lebenslange
ArztNummer
Arzt/
angestellter
Arzt*
Anrede
Titel
Name
Vorname
Straße,
Hausnr.
PLZ
Ort
Landkreis
TelefonNr.
koordinierender Arzt
(Art (**/***)/
Beginn/Ende)
Schulungsberechtigung
(Art (****)/
Beginn/Ende)
Hinweise:
Änderungen zum vorherigen Stand werden in der darauffolgenden Datei gekennzeichnet und hervorgehoben.
*
1 = Arzt
2 = angestellter Arzt
**/***
A= haus-oder fachärztlich tätiger Arzt für Kinder- und Jugendmedizin
B= Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt, haus- oder fachärztlich tätiger Internist, Lungenarzt
1= hausärztlich tätiger Arzt
2= fachärztlich tätiger Arzt
**** Schulungsberechtigung (Mehrfachnennungen möglich):
GOP 92710A
GOP 92710B
GOP 92711A
Qualitätsmanagement in der Asthmaschulung von Kindern und Jugendlichen der AG Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter e.V.
NASA=Nationales Ambulantes Schulungsprogramm für erwachsene Asthmatiker
Ambulantes Fürther Schulungsprogramm für Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem (COBRA)
DMP Plattformvertrag – Anlage 4j
Zweite Versorgungsebene
(Art
(**)/Beginn/
Ende)
Anlage 5
- Teil 1 Teilnahmeerklärung Arzt - Mindestinhalte
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
DMP-Plattformvertrag – Anlage 5 Teil 1
1
Teilnahmeerklärung zum Vertrag über strukturierte Behandlungsprogramme (DMP)
Asthma/COPD,
Diabetes mellitus Typ 1,
Diabetes mellitus Typ 2,
Koronare Herzerkrankung (KHK)
Mindestinhalte
Die Teilnahmeerklärung hat die nachfolgenden Mindestbestandteile zu enthalten. Für die
Aufnahme von darüber hinaus gehenden inhaltlichen Bestandteilen in die Teilnahmeerklärung durch die KVB ist die Zustimmung der Krankenkasse erforderlich. Die formelle
Ausgestaltung der Teilnahmeerklärung obliegt der KVB.
1. Allgemeine Angaben:
a) Hinweis, dass der Antragsteller bei einem angestellten Arzt der Arbeitgeber ist und
bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte.
b) LANR, Titel, Name, Vorname des Antragstellers.
c) Angabe des Antragstellers, ob er
• in einer Einzelpraxis / Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener
Vertragsarzt ist (hierbei ist das Zulassungsdatum anzugeben) oder
• für ein MVZ vertretungsberechtigt ist (hierbei ist der Name des MVZ
anzugeben) oder
• in einem Krankenhaus ermächtigt ist (hierbei ist der Name des Krankenhauses, der Zeitpunkt der Ermächtigung, Straße, Hausnummer, PLZ und Ort
der Hauptbetriebsstätte sowie E-Mail-Adresse und Telefonnummer des
ermächtigten Arztes anzugeben).
d) Angabe, ob die Antragstellung für den Antragsteller persönlich oder einen beim
Antragsteller tätigen Arzt erfolgt. Erfolgt die Antragstellung für einen beim Antragsteller tätigen Arzt, sind LANR, Titel, Name und Vorname des beim Antragsteller
tätigen Arztes anzugeben. Zudem ist zu erklären, ob der beim Antragsteller tätige
Arzt angestellter Arzt in o. g. Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft ist (hierbei
ist das Datum der Anstellung anzugeben) oder Vertragsarzt in o. g. MVZ ist (hierbei
ist das Datum der Aufnahme der Tätigkeit als Vertragsarzt im MVZ anzugeben) oder
angestellter Arzt im o. g. MVZ ist (hierbei ist das Datum der Anstellung anzugeben).
e) Die Genehmigung ist betriebsstättenbezogen zu beantragen. BSNR und Adresse der
beantragten Betriebsstätte(n) sind anzugeben.
2. Beantragung:
Angabe, welche der folgenden Genehmigungen beantragt wird/werden:
a) Genehmigung zur Teilnahme als koordinierender Arzt am DMP Diabetes mellitus
Typ 2 gemäß § 3 Plattformvertrag
b) Genehmigung zur Teilnahme als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt am
DMP Diabetes mellitus Typ 2 inklusive Behandlung von Patienten mit diabetischem
Fußsyndrom gemäß § 4 Plattformvertrag
c) Genehmigung zur Teilnahme als koordinierender Arzt am DMP Diabetes mellitus
Typ 1 gemäß § 3 Plattformvertrag i. V. m. Anlage 1c
d) Genehmigung zur Teilnahme als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt am
DMP Diabetes mellitus Typ 1 inklusive Behandlung von Patienten mit diabetischem
Fußsyndrom für die Betreuung von Erwachsenen gemäß § 3 Plattformvertrag
mit folgenden Zusatzbehandlungen:
• Einleitung und Dauerbehandlung von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 mit
Insulinpumpentherapie (Bestätigung des Antragstellers durch Unterschrift des
Antrags, dass der leistungserbringende Arzt jährlich mindestens neun Patienten
mit Insulinpumpe behandelt).
• Behandlung von schwangeren Frauen mit Diabetes mellitus Typ 1 (Bestätigung
des Antragstellers durch Unterschrift des Antrags, dass der leistungserbringende
Arzt mindestens 9 Patientinnen in drei Jahren betreut).
DMP-Plattformvertrag – Anlage 5 Teil 1
2
e) Genehmigung zur Teilnahme als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt am
DMP Diabetes mellitus Typ 1 für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen
gemäß § 3 Plattformvertrag (der Antragsteller bestätigt durch Unterschrift des
Antrags, dass der leistungserbringende Arzt jährlich mindestens 15 Kinder und
Jugendliche mit Diabetes mellitus Typ 1 behandelt) mit folgenden Zusatzbehandlungen:
• Einleitung und Dauerbehandlung von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 mit
Insulinpumpentherapie (Bestätigung des Antragstellers durch Unterschrift des
Antrags, dass der leistungserbringende Arzt jährlich mindestens neun Patienten
mit Insulinpumpe behandelt).
• Behandlung von schwangeren Frauen mit Diabetes mellitus Typ 1 (Bestätigung
des Antragstellers durch Unterschrift des Antrags, dass der leistungserbringende
Arzt mindestens 9 Patientinnen in drei Jahren betreut).
f) Genehmigung zur Teilnahme als koordinierender Arzt am DMP Asthma/COPD
gemäß § 3 Plattformvertrag
g) Genehmigung zur Teilnahme als pneumologisch qualifizierter Facharzt am DMP
Asthma/COPD gemäß § 4 Plattformvertrag
h) Genehmigung zur Teilnahme als koordinierender Arzt am DMP Koronare
Herzkrankheit gemäß § 3 Plattformvertrag
i) Genehmigung zur Teilnahme als kardiologisch qualifizierter Facharzt am DMP
Koronare Herzkrankheit gemäß § 4 Plattformvertrag für die nichtinvasive Kardiologie
oder die invasive Kardiologie (schließt die nichtinvasive Kardiologie ein).
3. Fachliche Angaben:
a) Diabetologisch besonders qualifizierter Arzt:
Abgabe einer Selbsterklärung, dass ein Diabetesberater DDG / Personal mit einer
dem Diabetesberater DDG vergleichbaren Qualifikation nach Anlage 1b II. 1. a) bzw.
Anlage 2c II. 1.a) (m/w) mit der vertraglich geforderten Wochenarbeitszeit beim
Antragsteller beschäftigt ist.
b) Koordinierender Arzt im Rahmen des DMP Diabetes mellitus Typ 1 gemäß § 3
Plattformvertrag i. V. m. Anlage 1c:
Bestätigung einer Kooperation mit einem diabetologisch besonders qualifizierten Arzt
durch den Antragsteller und den Kooperationspartner. Hierbei sind Name, Vorname,
LANR und BSNR des Kooperationspartners anzugeben.
4. Sonstige Bestätigungen und Hinweise:
a) Bestätigung, dass der leistungserbringende Arzt das Praxismanual für das beantragte
DMP erhalten und zur Kenntnis genommen hat.
b) Bestätigung des Antragstellers, dass er bzw. der ggf. beim Antragsteller tätige Arzt
den Inhalt des Plattformvertrages sowie seiner Anlagen, besonders jedoch des der
Erklärung beigefügten Anhangs (insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung der
Vorschriften des Datenschutzes – und im Falle der Tätigkeit als koordinierender Arzt
– die Regelungen zur Beauftragung der Datenstelle und zur elektronischen
Dokumentation) zur Kenntnis genommen hat und diesen ausdrücklich als für sich
rechtsverbindlich anerkennt. Zudem Bestätigung, dass er die im Anhang beschriebene Datenweiterleitung zur Kenntnis genommen hat, in diese explizit eingewilligt hat
und dass die im Anhang aufgeführten Regelungen und Erklärungen Bestandteil der
Teilnahmeerklärung sind.
c) Hinweis an den Antragsteller, dass er die beantragte Leistung erst ab dem Tag
erbringen und abrechnen darf, an dem ihm der Genehmigungsbescheid zugegangen
ist.
5. Unterschrift:
a) Unterschrift des Antragstellers mit Angabe von Ort und Datum.
b) Bei Antragstellung für einen beim Antragsteller tätigen Arzt zusätzlich Unterschrift des
beim Antragsteller tätigen Arztes mit Angabe von Ort und Datum.
c) Setzen des Praxisstempels.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 5 Teil 1
3
Anlage 5
–Teil 2 –
Teilnahmeerklärung Arzt – Anhang – Mindestinhalte
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach §137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
DMP-Plattformvertrag – Anlage 5, Teil 2
1
Teilnahmeerklärung Arzt - Anhang - Mindestinhalte
Der Anhang zur Teilnahmeerklärung hat die nachfolgenden Mindestbestandteile zu
enthalten. Für die Aufnahme von darüber hinaus gehenden inhaltlichen Bestandteilen in den
Anhang zur Teilnahmeerklärung durch die KVB ist die Zustimmung der Krankenkasse
erforderlich. Die formelle Ausgestaltung der Teilnahmeerklärung obliegt der KVB.
1)
Bestätigung des Antragstellers, dass
• er umfassend über die Ziele und Inhalte der DMP informiert wurde,
• dass ihm hierbei die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und
Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten medizinischen Inhalte und die geltenden
Therapieziele transparent dargelegt worden sind,
• er die Regelungen des Plattformvertrages, insbesondere bezüglich der medizinischen
Inhalte gemäß § 11, der Aufgaben des Abschnitts II und der Qualitätssicherung
gemäß Abschnitt IV einhält.
2)
Datenschutzrechtliche Erklärung des Antragstellers, dass er im Rahmen des DMP
• bei der Tätigkeit die für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten und die Datensicherheit geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Spezialvorschriften für die Datenverarbeitung beachtet und die hierfür
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen trifft,
• einmalig vor der Weitergabe von Patientendaten an die Datenstelle vorab für alle
folgenden Dokumentationen die freiwillige schriftliche Einwilligung des Patienten
einholt (Unterschrift des Patienten auf seiner Teilnahmeerklärung) und
• den Patienten schriftlich über jede Übermittlung von Dokumentationsdaten
unterrichtet.
3)
Einverständniserklärung des Antragstellers mit
• der Veröffentlichung der Teilnahmedaten gemäß dem Verzeichnis über teilnehmende
Leistungserbringer nach § 10 des Plattformvertrages.
• der regelmäßigen Weitergabe dieser “Leistungserbringerverzeichnisse“ an die
teilnehmenden Ärzte und Krankenkassen, an die Datenstelle, an die Gemeinsame
Einrichtung DMP Bayern, an die BKG e. V., an das Bundesversicherungsamt (BVA),
ggf. an weitere Aufsichtsbehörden auf Anforderung und an die teilnehmenden
Versicherten mit den oben genannten, jeweils aktuellen Daten
• der Evaluation der Dokumentationsdaten und Verwendung der Dokumentationsdaten
für die Qualitätssicherung gemäß Abschnitt IV des Plattformvertrages unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen.
4)
Einwilligungserklärung des Antragstellers, dass die o. g. Daten auch nach Beendigung
der Teilnahme mit dem Stand vor Beendigung der jeweiligen Genehmigung an die
Datenstelle, die Krankenkassen, die Gemeinsame Einrichtung DMP Bayern und das
BVA weitergegeben werden („historisierte Daten“), damit die Krankenkassen und das
BVA insbesondere eine Prüfung der wirksamen DMP-Einschreibung der Patienten
vornehmen können und damit die Gemeinsame Einrichtung DMP Bayern u. a. die DMPFeedbackberichte erzeugen und versenden kann.
5)
Erklärung des Antragstellers, dass die datenschutzrechtliche Erklärung freiwillig erfolgt
und jederzeit schriftlich gegenüber der KVB widerrufen werden kann. Geht der Widerruf
vor Genehmigungserteilung bei der KVB ein, ist eine Genehmigungserteilung nicht
möglich. Ein Widerruf nach Genehmigungserteilung führt zum Widerruf der aufgrund
dieser Teilnahmeerklärung ausgesprochenen Genehmigung.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 5, Teil 2
2
Teilnahmeerklärung Arzt - Anhang - Mindestinhalte
Erklärung des Antragstellers, dass
• die Teilnahme an diesem Plattformvertrag freiwillig ist und er seine Teilnahme mit
einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres gegenüber der
KVB kündigen kann, die KVB gemäß § 8 über seine Teilnahme an dem Plattformvertrag entscheidet und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die gemäß § 3
bzw. § 4 des Plattformvertrages vorausgesetzte Strukturqualität prüft,
• seine Teilnahme an dem Plattformvertrag mit der Beendigung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit endet bzw. mit dem Ruhen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit ruht.
Hierbei ist das Datum des rechtskräftigen Bescheides des zuständigen Zulassungsausschusses maßgeblich, mit dem das Ruhen oder die Beendigung der Zulassung
ausgesprochen wird und
• für teilnehmende Ärzte bei Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen die
Vertragsmaßnahmen nach § 14 gelten.
6)
Zustimmung des Antragstellers, dass die KVB zur Überprüfung der Strukturvoraussetzungen berechtigt ist, eine Praxisbegehung durchzuführen. Der Antragsteller sichert
eine aktive Mitwirkung zu.
7)
Bestätigung des Antragstellers, die geforderte Ausstattung der Betriebsstätte(n) dauerhaft aufrecht zu erhalten.
Für Vertragsärzte, die als koordinierender Arzt gemäß § 3 des Plattformvertrages
teilnehmen, gilt:
1)
Bestätigung des Antragstellers, dass er bzw. seine angestellten Ärzte die in den Anlagen
1b, 1c, 1d, 2b, 3b bzw. 4b des o. g. Plattformvertrages aufgeführten Anforderungen an
die Strukturqualität des koordinierenden Arztes erfüllt/erfüllen.
2)
Beauftragung der KV als Mitglied der „Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern“ durch den
Antragsteller, die Datenstelle im Eigenbetrieb gemäß § 23 des DMP-Vertrages mit der
Durchführung folgender Aufgaben zu beauftragen:
• Prüfung der im Rahmen des DMP erstellten Dokumentationen auf Vollständigkeit und
Plausibilität,
• Weiterleitung der jeweiligen Dokumentationsdaten an die entsprechenden Stellen.
3)
Verpflichtung des Antragstellers
• zur Einhaltung der Regelungen des Plattformvertrages, insbesondere hinsichtlich der
Dokumentation gemäß den Abschnitten VII und VIII
• die Dokumentationsdaten elektronisch zu übermitteln (ausschließlich über gesicherte
Datenleitung oder per E-Mail-Verschlüsselung der DMP-Dokumentationen mit von
der KBV zertifizierten Software).
4)
Erklärung des Antragstellers, dass er die Möglichkeit hatte, sich über den genauen
Vertragsinhalt zu informieren.
Für Vertragsärzte, die nach der zweiten Versorgungsebene gemäß § 4 des Plattformvertrages teilnehmen, gilt (nur DMP Diabetes mellitus Typ 2, KHK, Asthma/COPD):
1)
Verpflichtung des Antragstellers zur Einhaltung der Regelungen des Plattformvertrages.
Bestätigung des Antragstellers, dass er und/oder seine angestellten Ärzte die in den
Anlagen 2c, 3c bzw. 4c des o. g. Plattformvertrages aufgeführten Anforderungen an die
Strukturqualität der zweiten Versorgungsebene erfüllt/erfüllen.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 5, Teil 2
3
Teilnahmeerklärung Arzt - Anhang - Mindestinhalte
2)
Erklärung des Antragstellers, dass er die Möglichkeit hatte, sich über den genauen
Vertragsinhalt zu informieren.
3)
Verpflichtung des Antragstellers, alle Änderungen, die ihn (z. B. neue Betriebsstättennummer) und/oder seine angestellten Ärzte (Beginn/Ende von Anstellungsverhältnissen)
betreffen, umgehend der KV schriftlich mitzuteilen. Verpflichtung des Antragstellers, im
Fall der Anstellung eines Arztes, diesen zur Einhaltung und Kenntnisnahme der vertraglichen Regelungen zu verpflichten.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 5, Teil 2
4
Anlage 6
Teilnahme-/Einwilligungserklärung Versicherter
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach §137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
DMP-Plattformvertrag – Anlage 6
Erklärung zur Teilnahme an einem strukturierten
Behandlungsprogramm für
Name, Vorname des Versicherten
geb. am
Kostenträgerkennung
Versicherten-Nr.
Betriebsstätten-Nr.
Arzt-Nr.
Diabetes mellitus
Typ 1
oder
Koronare Herzkrankheit
Diabetes mellitus
Typ 2
Asthma
COPD
Status
Datum
070A
Tel.-Nr. privat (Angabe freiwillig)
oder
Krankenhaus-IK
Tel.-Nr. dienstlich (Angabe freiwillig)
Fax-Nr. (Angabe freiwillig)
Exemplar für die Datenstelle
PAUL ALBRECHTS VERLAG, LÜTJENSEE
Krankenkasse bzw. Kostenträger
E-Mail-Adresse (Angabe freiwillig)
1. Teilnahmeerklärung:
Hiermit erkläre ich, dass
• ich den angegebenen Arzt als koordinierenden Arzt wähle
• mich mein koordinierender Arzt bzw. die mich im Programm betreuende Krankenkasse ausführlich über die Programminhalte, die Versorgungsziele des Programms sowie über die Aufgabenteilung zwischen meinem Arzt, anderen Fachleuten
und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung informiert hat. Ich habe diese ausführlichen schriftlichen Materialien erhalten und kenne sie,
• ich weiß, welche Mitwirkung meinerseits erforderlich ist und bin bereit, mich aktiv an der Behandlung zu beteiligen. Mir ist
auch bekannt, wann und wie meine Teilnahme an dem Programm (z. B. durch meine fehlende Mitwirkung) beendet werden
kann,
• ich freiwillig am Programm teilnehme und dass ich jederzeit ohne Angabe von Gründen die Teilnahme am Programm bei
meiner Krankenkasse kündigen kann. Bei Nichtteilnahme oder Kündigung werde ich genauso gut betreut wie bisher.
• ich weiß, dass ich von meiner Krankenkasse eine Übersicht der am Programm teilnehmenden Leistungserbringer erhalten
kann.
zu 1.: Ja, ich möchte gemäß den Ausführungen an einem Programm entsprechend der oben genannten Diagnose(n) teilnehmen und bestätige dies mit meiner Unterschrift.
2. Einwilligungserklärung:
Ich willige in die auf Basis gesetzlicher Grundlagen erfolgende Verarbeitung und Nutzung meiner im Programm erhobenen
medizinischen und persönlichen Daten ein und habe die „Information zum Datenschutz“ (diesem Formular beigefügt) erhalten und zur Kenntnis genommen.
Ich weiß, dass ich diese Einwilligung jederzeit widerrufen und aus dem Programm austreten kann und dass die erhobenen
und gespeicherten Daten bei meinem Ausscheiden aus dem Programm gelöscht werden, soweit sie für die Erfüllung der
gesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden.
zu 2.: Ja, ich habe die „Information zum Datenschutz“ (Fassung von 11.03.2008) erhalten und zur Kenntnis genommen.
Ich bin mit der darin beschriebenen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Behandlungsdaten im Rahmen meiner
Teilnahme am Programm einverstanden und bestätige dies mit meiner Unterschrift.
Unterschrift des Versicherten bzw. des gesetzlichen Vertreters
Bitte das heutige Datum eintragen.
T
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M
M
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J
J
Ich bestätige, dass für den vorgenannten Versicherten die oben genannte Diagnose entsprechend den rechtlichen Anforderungen gesichert ist und die indikationsspezifischen Einschreibekriterien überprüft wurden und erfüllt sind. Insbesondere
habe ich geprüft, dass mein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im
Hinblick auf die vereinbarten Therapieziele von der Einschreibung profitieren kann.
Bitte das heutige Datum eintragen.
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M
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J
Unterschrift
Stempel Arzt
03.12.2012 Indikationsübergreifend
– vom behandelnden Arzt oder Krankenhausarzt auszufüllen –
Erklärung zur Teilnahme an einem strukturierten
Behandlungsprogramm für
Name, Vorname des Versicherten
geb. am
Kostenträgerkennung
Versicherten-Nr.
Betriebsstätten-Nr.
Arzt-Nr.
Diabetes mellitus
Typ 1
oder
Koronare Herzkrankheit
Diabetes mellitus
Typ 2
Asthma
COPD
Status
Datum
070A
Tel.-Nr. privat (Angabe freiwillig)
oder
Krankenhaus-IK
Tel.-Nr. dienstlich (Angabe freiwillig)
Exemplar für den Arzt
PAUL ALBRECHTS VERLAG, LÜTJENSEE
Krankenkasse bzw. Kostenträger
Fax-Nr. (Angabe freiwillig)
E-Mail-Adresse (Angabe freiwillig)
1. Teilnahmeerklärung:
Hiermit erkläre ich, dass
• ich den angegebenen Arzt als koordinierenden Arzt wähle
• mich mein koordinierender Arzt bzw. die mich im Programm betreuende Krankenkasse ausführlich über die Programminhalte, die Versorgungsziele des Programms sowie über die Aufgabenteilung zwischen meinem Arzt, anderen Fachleuten
und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung informiert hat. Ich habe diese ausführlichen schriftlichen Materialien erhalten und kenne sie,
• ich weiß, welche Mitwirkung meinerseits erforderlich ist und bin bereit, mich aktiv an der Behandlung zu beteiligen. Mir ist
auch bekannt, wann und wie meine Teilnahme an dem Programm (z. B. durch meine fehlende Mitwirkung) beendet werden
kann,
• ich freiwillig am Programm teilnehme und dass ich jederzeit ohne Angabe von Gründen die Teilnahme am Programm bei
meiner Krankenkasse kündigen kann. Bei Nichtteilnahme oder Kündigung werde ich genauso gut betreut wie bisher.
• ich weiß, dass ich von meiner Krankenkasse eine Übersicht der am Programm teilnehmenden Leistungserbringer erhalten
kann.
zu 1.: Ja, ich möchte gemäß den Ausführungen an einem Programm entsprechend der oben genannten Diagnose(n) teilnehmen und bestätige dies mit meiner Unterschrift.
2. Einwilligungserklärung:
Ich willige in die auf Basis gesetzlicher Grundlagen erfolgende Verarbeitung und Nutzung meiner im Programm erhobenen
medizinischen und persönlichen Daten ein und habe die „Information zum Datenschutz“ (diesem Formular beigefügt) erhalten und zur Kenntnis genommen.
Ich weiß, dass ich diese Einwilligung jederzeit widerrufen und aus dem Programm austreten kann und dass die erhobenen
und gespeicherten Daten bei meinem Ausscheiden aus dem Programm gelöscht werden, soweit sie für die Erfüllung der
gesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden.
zu 2.: Ja, ich habe die „Information zum Datenschutz“ (Fassung von 11.03.2008) erhalten und zur Kenntnis genommen.
Ich bin mit der darin beschriebenen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Behandlungsdaten im Rahmen meiner
Teilnahme am Programm einverstanden und bestätige dies mit meiner Unterschrift.
Unterschrift des Versicherten bzw. des gesetzlichen Vertreters
Bitte das heutige Datum eintragen.
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Ich bestätige, dass für den vorgenannten Versicherten die oben genannte Diagnose entsprechend den rechtlichen Anforderungen gesichert ist und die indikationsspezifischen Einschreibekriterien überprüft wurden und erfüllt sind. Insbesondere
habe ich geprüft, dass mein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im
Hinblick auf die vereinbarten Therapieziele von der Einschreibung profitieren kann.
Bitte das heutige Datum eintragen.
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Unterschrift
Stempel Arzt
03.12.2012 Indikationsübergreifend
– vom behandelnden Arzt oder Krankenhausarzt auszufüllen –
Erklärung zur Teilnahme an einem strukturierten
Behandlungsprogramm für
Name, Vorname des Versicherten
geb. am
Kostenträgerkennung
Versicherten-Nr.
Betriebsstätten-Nr.
Arzt-Nr.
Diabetes mellitus
Typ 1
oder
Koronare Herzkrankheit
Diabetes mellitus
Typ 2
Asthma
COPD
Status
Datum
070A
Tel.-Nr. privat (Angabe freiwillig)
oder
Krankenhaus-IK
Tel.-Nr. dienstlich (Angabe freiwillig)
Fax-Nr. (Angabe freiwillig)
Exemplar für den Patienten
PAUL ALBRECHTS VERLAG, LÜTJENSEE
Krankenkasse bzw. Kostenträger
E-Mail-Adresse (Angabe freiwillig)
1. Teilnahmeerklärung:
Hiermit erkläre ich, dass
• ich den angegebenen Arzt als koordinierenden Arzt wähle
• mich mein koordinierender Arzt bzw. die mich im Programm betreuende Krankenkasse ausführlich über die Programminhalte, die Versorgungsziele des Programms sowie über die Aufgabenteilung zwischen meinem Arzt, anderen Fachleuten
und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung informiert hat. Ich habe diese ausführlichen schriftlichen Materialien erhalten und kenne sie,
• ich weiß, welche Mitwirkung meinerseits erforderlich ist und bin bereit, mich aktiv an der Behandlung zu beteiligen. Mir ist
auch bekannt, wann und wie meine Teilnahme an dem Programm (z. B. durch meine fehlende Mitwirkung) beendet werden
kann,
• ich freiwillig am Programm teilnehme und dass ich jederzeit ohne Angabe von Gründen die Teilnahme am Programm bei
meiner Krankenkasse kündigen kann. Bei Nichtteilnahme oder Kündigung werde ich genauso gut betreut wie bisher.
• ich weiß, dass ich von meiner Krankenkasse eine Übersicht der am Programm teilnehmenden Leistungserbringer erhalten
kann.
zu 1.: Ja, ich möchte gemäß den Ausführungen an einem Programm entsprechend der oben genannten Diagnose(n) teilnehmen und bestätige dies mit meiner Unterschrift.
2. Einwilligungserklärung:
Ich willige in die auf Basis gesetzlicher Grundlagen erfolgende Verarbeitung und Nutzung meiner im Programm erhobenen
medizinischen und persönlichen Daten ein und habe die „Information zum Datenschutz“ (diesem Formular beigefügt) erhalten und zur Kenntnis genommen.
Ich weiß, dass ich diese Einwilligung jederzeit widerrufen und aus dem Programm austreten kann und dass die erhobenen
und gespeicherten Daten bei meinem Ausscheiden aus dem Programm gelöscht werden, soweit sie für die Erfüllung der
gesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden.
zu 2.: Ja, ich habe die „Information zum Datenschutz“ (Fassung von 11.03.2008) erhalten und zur Kenntnis genommen.
Ich bin mit der darin beschriebenen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Behandlungsdaten im Rahmen meiner
Teilnahme am Programm einverstanden und bestätige dies mit meiner Unterschrift.
Unterschrift des Versicherten bzw. des gesetzlichen Vertreters
Bitte das heutige Datum eintragen.
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Ich bestätige, dass für den vorgenannten Versicherten die oben genannte Diagnose entsprechend den rechtlichen Anforderungen gesichert ist und die indikationsspezifischen Einschreibekriterien überprüft wurden und erfüllt sind. Insbesondere
habe ich geprüft, dass mein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im
Hinblick auf die vereinbarten Therapieziele von der Einschreibung profitieren kann.
Bitte das heutige Datum eintragen.
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Unterschrift
Stempel Arzt
03.12.2012 Indikationsübergreifend
– vom behandelnden Arzt oder Krankenhausarzt auszufüllen –
Eine Information zum Datenschutz
1 Was ist ein strukturiertes Behandlungsprogramm der Krankenkasse?
Strukturierte Behandlungsprogramme richten sich an Personen, die eine oder mehrere bestimmte chronische Krankheiten haben. Mit
diesen Behandlungsprogrammen will Ihre Krankenkasse gewährleisten, dass Sie jederzeit gut betreut werden.
Ihre Krankenkasse bietet Ihnen eine Teilnahme an diesen strukturierten Behandlungsprogrammen an. Damit möchte sie Ihnen helfen,
besser mit Ihren krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Näheres zu diesen Programmen
entnehmen Sie bitte der beiliegenden „Information für Patienten“.
Ihre Teilnahme an einem oder mehreren Programmen ist freiwillig und für Sie ohne zusätzliche Kosten. Sie ist jedoch nur möglich,
wenn Sie in den nachfolgend beschriebenen Ablauf einwilligen.
2 Welchen Weg nehmen Ihre Daten?
Mit Ihrer Unterschrift auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung stimmen Sie zu, dass Ihre Behandlungsdaten (Dokumentationsdaten) mit Personenbezug von Ihrem koordinierenden Arzt erhoben und an eine beauftragte Datenstelle weitergeleitet werden. Sie
erhalten einen Ausdruck dieser Dokumentation und wissen somit, welche Ihrer Daten übermittelt werden.
Die Datenstelle ist für die weitere Bearbeitung der Daten zuständig und wird dazu von Ihrer Krankenkasse und einer sogenannten Arbeitsgemeinschaft beauftragt, in der neben den beteiligten Krankenkassen auch die ärztlichen Teilnehmer vertreten sind. Im Auftrag
der Arbeitsgemeinschaft leitet die Datenstelle die Dokumentationsdaten an Ihre Krankenkasse, eine Gemeinsame Einrichtung und
die Kassenärztliche Vereinigung weiter. Zur Frage, was dort mit Ihren Daten geschieht, erhalten Sie im Folgenden genauere Informationen.
Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, dass Ihre Krankenkasse die Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung wahrnimmt. Für diesen
Fall entfällt die Notwendigkeit der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft und der Gemeinsamen Einrichtung und damit der Weiterleitung der Daten an diese. Das kann auch beinhalten, dass Ihre Krankenkasse die Aufgaben der Datenstelle in eigener Verantwortung
wahrnimmt.
Der dargestellte Ablauf der Programme und die nachfolgend beschriebenen Aufgaben der Beteiligten sind gesetzlich vorgeschrieben.
Bei jedem Bearbeitungsschritt werden strengste gesetzliche Sicherheitsvorschriften beachtet. Der Schutz Ihrer Daten ist immer gewährleistet! Bei allen Beteiligten haben nur speziell für das Programm ausgewählte und besonders geschulte Mitarbeiter Zugang zu
den Daten.
2.1 Was geschieht beim Arzt mit den Daten?
Ihr Arzt benötigt diese Daten für Ihre Behandlung und das Gespräch mit Ihnen. Ihr Arzt leitet die das Programm betreffenden Daten
in standardisierter Form an die Krankenkasse oder die Datenstelle weiter. Dazu benötigt Ihr Arzt Ihre einmalige schriftliche Einwilligung. Mithilfe eines Ausdrucks der Dokumentation können Sie nachvollziehen, welche Daten Ihr Arzt weiterleitet.
2.2 Was geschieht bei Ihrer Krankenkasse mit den Daten?
Die Krankenkasse führt in ihrem Datenzentrum für strukturierte Behandlungsprogramme die von Ihrem Arzt gelieferten Daten mit
weiteren Leistungsdaten (z. B. Krankenhausdaten) zusammen und nutzt sie für Ihre individuelle Beratung. Sie erhalten z. B. gezielte
Informationsmaterialien oder – wenn Sie es wünschen – auch ein persönliches Gespräch mit Informationen zu Ihrer Erkrankung. Die
Krankenkasse kann zu ihrer Unterstützung auch einen Dienstleister (sog.“ Dritte“) mit diesen Aufgaben betrauen.
Für den Fall, dass Sie an einem Programm außerhalb des Zuständigkeitsbereichs Ihrer Krankenkasse teilnehmen, werden Sie von der
zuständigen Krankenkasse in dieser Region betreut. Ihre Daten werden von den dort ebenfalls vorgesehenen Stellen angenommen
und verarbeitet.
2.3 Was geschieht bei der beauftragten Datenstelle mit den Daten?
Es ist möglich, dass die Krankenkassen und die ärztlichen Teilnehmer eine Datenstelle mit der Annahme und Weiterleitung der Daten
beauftragen. Dieser Vertrag mit der Datenstelle kann auch über eine Arbeitsgemeinschaft von Krankenkassen und ärztlichen Teilnehmern (z. B. Kassenärztliche Vereinigung) geschlossen werden. Wenn eine Datenstelle beauftragt worden ist, dann prüft diese unter
Beachtung der strengen Datenschutzbestimmungen, ob die Daten vollständig und plausibel sind. Weiter wird geschaut, ob die Daten
zum richtigen Zeitpunkt erstellt und übermittelt worden sind. Anschließend leitet die Datenstelle die Daten an die Krankenkasse und
in pseudonymisierter Form an die Gemeinsame Einrichtung, bzw. an die Kassenärztliche Vereinigung, im gesetzlich vorgegebenen
Umfang weiter. Dazu werden die von der Krankenkasse erfassten Informationen vor der Weiterleitung mit verschlüsselten Nummern
versehen. Die Pseudonymisierung der Daten gewährleistet, dass niemand erkennen kann, zu welcher Person diese Daten gehören.
2.5 Wissenschaftliche Auswertung der Daten (Evaluation)
Die im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme erfassten pseudonymisierten Informationen werden wissenschaftlich ausgewertet. Die Auswertung soll Aufschluss darüber geben, ob und wie das Programm von den beteiligten Ärzten und Patienten angenommen wird und ob es die Qualität der Behandlung verändert. Für diese Evaluation beauftragt Ihre Krankenkasse eine externe, unabhängige Institution. Die Ergebnisse dieser Evaluation werden anschließend zum Beispiel in der Mitgliederzeitschrift Ihrer Krankenkasse oder im Internet veröffentlicht.
Die Evaluation beinhaltet auch eine Untersuchung der persönlichen Lebensqualität und Zufriedenheit der Teilnehmer. Vielleicht gehören Sie zu den Teilnehmern, die befragt werden sollen. Dann wird Ihnen die Krankenkasse alle zwei Jahre einen Fragebogen zusenden.
11.03.2008 Indikationsübergreifend
2.4 Was geschieht bei der Gemeinsamen Einrichtung mit den Daten?
Die Gemeinsame Einrichtung kann von den Krankenkassen und einer Gemeinschaft der ärztlichen Teilnehmer (z. B. Kassenärztliche
Vereinigung oder Hausärzteverband) zur Qualitätssicherung gegründet werden.
Für diese Qualitätssicherung erhält die Gemeinsame Einrichtung pseudonymisierte Daten. Die Daten aller teilnehmenden Ärzte und
eingeschriebenen Versicherten werden hier unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen nach wissenschaftlichen Methoden ausgewertet. Im Rahmen dieser Auswertung wird unter anderem untersucht, ob das Behandlungsprogramm die Behandlung der teilnehmenden Versicherten nachweislich verbessert. Ihr Arzt erhält einen Bericht über die Ergebnisse dieser Auswertung.
Anlage – Patienteninformation - indikationsübergreifend –
zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms
Strukturiertes Behandlungsprogramm
Eine Information für Patienten
Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (DiseaseManagement-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und
Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle
Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen
Vorteilen!
Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krankheit besser
verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer
Erkrankung mitwirken.
Die wesentlichen Therapieziele bei chronischen Erkrankungen sind:
Diabetes Typ 1 und 2
Koronare Herzkrankheit
Asthma und COPD
Vermeidung von
– typischen Symptomen wie
Müdigkeit, starker Durst,
häufiges Wasserlassen
– Folgeschäden an Nieren
und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach
sich ziehen können
– von Nervenschädigungen
und dem diabetischen FußSyndrom
– Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung)
Senkung Ihres Schlaganfallund Herzinfarktrisikos
Senkung des Risikos eines
Herzinfarkts und Vermeidung
weiterer Herzbeschwerden
Vermeidung/Reduktion von
– akuten und chronischen Beeinträchtigungen wie z. B. Asthma-Anfälle, akute Verschlimmerungen (z. B. durch Infekte)
– krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen,
psychischen und geistigen Entwicklung bei Kindern/
Jugendlichen (bei Asthma)
– krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen
und sozialen Aktivitäten im Alltag sowie des Voranschreitens
der Krankheit
– unerwünschten Wirkungen der Therapie
Normalisierung (nur bei Asthma) bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Verminderung der bronchialen
Hyperreagibilität
Reduktion der Sterblichkeit
Erhaltung Ihrer Belastungsfähigkeit.
Bitte beachten Sie, dass in den Tabellen jeweils Informationen zu allen internistischen Erkrankungen aufgeführt sind, zu denen wir
strukturierte Behandlungsprogramme anbieten. Vermutlich haben Sie nur eine oder zwei dieser aufgeführten Erkrankungen.
Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme im gesetzlichen Auftrag gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden
regelmäßig überprüft.
Diabetes Typ 1 und 2
Koronare
Herzkrankheit
Asthma
COPD
– Insulin
– Metformin und
Glibenclamid
(Diabetes mellitus Typ 2)
– Betablocker, evtl.
mit Nitraten, Kalziumantagonisten
Medikamente zur Dauertherapie:
– Glukokortikosteroide (zum Inhalieren)
– lang wirksame Beta-2Sympathomimetika (zum Inhalieren)
Medikamente zur Dauertherapie vorwiegend:
– lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika
– lang wirksame Anticholinergika
bei hohem
Blutdruck:
Diuretika, Betablocker, ACEHemmer
– Statine
(zur Senkung
der Blutfettwerte)
– ACE-Hemmer (bei
Herzschwäche,
hohem Blutdruck,
und nach Infarkt)
– Statine
(zur Senkung der
Blutfettwerte)
– Mittel zur Beeinflussung der Blutgerinnung (z. B.
ASS)
im Bedarfsfall zusätzlich
Medikamente der Bedarfstherapie
(werden nur dann eingenommen, wenn
Beschwerden bestehen oder aufgrund
der Umstände zu erwarten sind):
– schnell wirksame Beta-2-Sympathomimetika (bevorzugt inhalativ)
– kurz wirksame Anticholinergika
(5- bis 17-Jährige)
im Bedarfsfall zusätzlich
(werden nur dann eingenommen, wenn
Beschwerden bestehen oder aufgrund der
Umstände zu erwarten sind):
– kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika
(Fenoterol, Salbutamol, Terbutalin)
– kurz wirksame Anticholinergika
– eine Kombination aus kurzwirksamen
Beta-2-Sympathomimetika und Anticholinergika
03.12.2012 Indikationsübergreifend
Die medizinische Behandlung
Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre Situation abgestimmte Behandlung erhalten, die
auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen werden in den Programmen
auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die
deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören z. B. folgende Arzneimittel:
Der von Ihnen gewählte Arzt ist Ihr Koordinator im Programm
Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der Sie in allen Fragen berät und unterstützt. Voraussetzung für Ihre Teilnahme ist, dass
dieser Arzt selbst am Programm teilnimmt. Wenn Sie mehrere chronische Krankheiten (z. B. Asthma bronchiale und Diabetes mellitus) haben, können Sie auch an mehreren Programmen gleichzeitig teilnehmen. Das Programm sieht vor, dass Ihr Arzt Sie über
Nutzen und Risiken der jeweiligen Therapie aufklärt, damit Sie gemeinsam mit ihm den weiteren Behandlungsverlauf und die
Ziele der Behandlung festlegen können. Er wird mit Ihnen regelmäßige Untersuchungstermine vereinbaren. Außerdem prüft Ihr
Arzt immer wieder, ob und welche Spezialisten hinzugezogen werden sollen (z. B. zur regelmäßigen Augenkontrolle bei Diabetes
mellitus). Er übernimmt die nötige Abstimmung mit anderen Fachärzten und Therapeuten und sorgt dafür, dass diese reibungslos
zu Ihrem Wohl zusammenarbeiten.
Dokumentationen verschaffen Ihnen einen Überblick über Ihre Behandlung
Im Rahmen des Behandlungsprogramms erstellt Ihr koordinierender Arzt regelmäßig eine ausführliche Dokumentation mit Ihren
persönlichen Behandlungsdaten. Von jeder Dokumentation erhalten Sie zu Ihrer Information einen Ausdruck. Eine ausführliche
Information über die Weitergabe und den Schutz Ihrer Daten erhalten Sie zusammen mit der Teilnahmeerklärung („Information
zum Datenschutz“). Sofern Sie an einem Programm außerhalb der Zuständigkeit Ihrer Krankenkasse teilnehmen wollen, z. B. wenn
Ihr Wohnort oder Ihre Arztpraxis in einem anderen Bundesland liegt, erfolgt die Betreuung gegebenenfalls durch eine regionale
Krankenkasse.
Wie können Sie aktiv mitwirken?
Nehmen Sie die mit Ihrem koordinierenden Arzt vereinbarten regelmäßigen Wiedervorstellungstermine wahr und tragen Sie aktiv
dazu bei, dass Sie Ihre vereinbarten Behandlungsziele erreichen. Ihr Arzt kann für Sie eine qualifizierte Schulung veranlassen. Ihre
Teilnahme an diesen Schulungsprogrammen ermöglicht es Ihnen, Ihren Lebensalltag und Ihre Erkrankung besser aufeinander
abzustimmen. Ihr Arzt wird Sie über den Umgang mit weiteren gesundheitsgefährdenden Einflüssen aufklären und mit Ihnen
zusammen eine gemeinsame Handlungsstrategie zu deren Vermeidung abstimmen.
Was Ihre Krankenkasse für Sie tut
Ihre Krankenkasse unterstützt Sie mit Informationen zu Ihrer Erkrankung und zum Programm. Wenn Sie es wünschen, erklären
Ihnen die Mitarbeiter Ihrer Krankenkasse dies auch gerne in einem persönlichen Gespräch. Darüber hinaus bietet Ihnen Ihre
Krankenkasse spezielle Serviceangebote an. Auf Wunsch können Ihnen alle Ärzte und Krankenhäuser in Ihrer Umgebung, die am
Programm teilnehmen, genannt werden.
Teilnahmevoraussetzungen
쐽 Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet,
쐽 die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert,
쐽 Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken,
쐽 Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und
쐽 Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung.
Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse.
Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei
Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz
vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt empfohlene Schulungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumentationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt vereinbarten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und
ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen.
Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend.
Ihre Krankenkasse und Ihr koordinierender Arzt möchten Sie aktiv bei der Behandlung
Ihrer Erkrankung unterstützen.
Anlage 7
Datenschutzinformation
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach §137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
DMP-Plattformvertrag – Anlage 7
Eine Information zum Datenschutz
1 Was ist ein strukturiertes Behandlungsprogramm der Krankenkasse?
Strukturierte Behandlungsprogramme richten sich an Personen, die eine oder mehrere bestimmte chronische Krankheiten haben. Mit
diesen Behandlungsprogrammen will Ihre Krankenkasse gewährleisten, dass Sie jederzeit gut betreut werden.
Ihre Krankenkasse bietet Ihnen eine Teilnahme an diesen strukturierten Behandlungsprogrammen an. Damit möchte sie Ihnen helfen,
besser mit Ihren krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Näheres zu diesen Programmen
entnehmen Sie bitte der beiliegenden „Information für Patienten“.
Ihre Teilnahme an einem oder mehreren Programmen ist freiwillig und für Sie ohne zusätzliche Kosten. Sie ist jedoch nur möglich,
wenn Sie in den nachfolgend beschriebenen Ablauf einwilligen.
2 Welchen Weg nehmen Ihre Daten?
Mit Ihrer Unterschrift auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung stimmen Sie zu, dass Ihre Behandlungsdaten (Dokumentationsdaten) mit Personenbezug von Ihrem koordinierenden Arzt erhoben und an eine beauftragte Datenstelle weitergeleitet werden. Sie
erhalten einen Ausdruck dieser Dokumentation und wissen somit, welche Ihrer Daten übermittelt werden.
Die Datenstelle ist für die weitere Bearbeitung der Daten zuständig und wird dazu von Ihrer Krankenkasse und einer sogenannten Arbeitsgemeinschaft beauftragt, in der neben den beteiligten Krankenkassen auch die ärztlichen Teilnehmer vertreten sind. Im Auftrag
der Arbeitsgemeinschaft leitet die Datenstelle die Dokumentationsdaten an Ihre Krankenkasse, eine Gemeinsame Einrichtung und
die Kassenärztliche Vereinigung weiter. Zur Frage, was dort mit Ihren Daten geschieht, erhalten Sie im Folgenden genauere Informationen.
Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, dass Ihre Krankenkasse die Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung wahrnimmt. Für diesen
Fall entfällt die Notwendigkeit der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft und der Gemeinsamen Einrichtung und damit der Weiterleitung der Daten an diese. Das kann auch beinhalten, dass Ihre Krankenkasse die Aufgaben der Datenstelle in eigener Verantwortung
wahrnimmt.
Der dargestellte Ablauf der Programme und die nachfolgend beschriebenen Aufgaben der Beteiligten sind gesetzlich vorgeschrieben.
Bei jedem Bearbeitungsschritt werden strengste gesetzliche Sicherheitsvorschriften beachtet. Der Schutz Ihrer Daten ist immer gewährleistet! Bei allen Beteiligten haben nur speziell für das Programm ausgewählte und besonders geschulte Mitarbeiter Zugang zu
den Daten.
2.1 Was geschieht beim Arzt mit den Daten?
Ihr Arzt benötigt diese Daten für Ihre Behandlung und das Gespräch mit Ihnen. Ihr Arzt leitet die das Programm betreffenden Daten
in standardisierter Form an die Krankenkasse oder die Datenstelle weiter. Dazu benötigt Ihr Arzt Ihre einmalige schriftliche Einwilligung. Mithilfe eines Ausdrucks der Dokumentation können Sie nachvollziehen, welche Daten Ihr Arzt weiterleitet.
2.2 Was geschieht bei Ihrer Krankenkasse mit den Daten?
Die Krankenkasse führt in ihrem Datenzentrum für strukturierte Behandlungsprogramme die von Ihrem Arzt gelieferten Daten mit
weiteren Leistungsdaten (z. B. Krankenhausdaten) zusammen und nutzt sie für Ihre individuelle Beratung. Sie erhalten z. B. gezielte
Informationsmaterialien oder – wenn Sie es wünschen – auch ein persönliches Gespräch mit Informationen zu Ihrer Erkrankung. Die
Krankenkasse kann zu ihrer Unterstützung auch einen Dienstleister (sog.“ Dritte“) mit diesen Aufgaben betrauen.
Für den Fall, dass Sie an einem Programm außerhalb des Zuständigkeitsbereichs Ihrer Krankenkasse teilnehmen, werden Sie von der
zuständigen Krankenkasse in dieser Region betreut. Ihre Daten werden von den dort ebenfalls vorgesehenen Stellen angenommen
und verarbeitet.
2.3 Was geschieht bei der beauftragten Datenstelle mit den Daten?
Es ist möglich, dass die Krankenkassen und die ärztlichen Teilnehmer eine Datenstelle mit der Annahme und Weiterleitung der Daten
beauftragen. Dieser Vertrag mit der Datenstelle kann auch über eine Arbeitsgemeinschaft von Krankenkassen und ärztlichen Teilnehmern (z. B. Kassenärztliche Vereinigung) geschlossen werden. Wenn eine Datenstelle beauftragt worden ist, dann prüft diese unter
Beachtung der strengen Datenschutzbestimmungen, ob die Daten vollständig und plausibel sind. Weiter wird geschaut, ob die Daten
zum richtigen Zeitpunkt erstellt und übermittelt worden sind. Anschließend leitet die Datenstelle die Daten an die Krankenkasse und
in pseudonymisierter Form an die Gemeinsame Einrichtung, bzw. an die Kassenärztliche Vereinigung, im gesetzlich vorgegebenen
Umfang weiter. Dazu werden die von der Krankenkasse erfassten Informationen vor der Weiterleitung mit verschlüsselten Nummern
versehen. Die Pseudonymisierung der Daten gewährleistet, dass niemand erkennen kann, zu welcher Person diese Daten gehören.
11.03.2008
2.5 Wissenschaftliche Auswertung der Daten (Evaluation)
Die im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme erfassten pseudonymisierten Informationen werden wissenschaftlich ausgewertet. Die Auswertung soll Aufschluss darüber geben, ob und wie das Programm von den beteiligten Ärzten und Patienten angenommen wird und ob es die Qualität der Behandlung verändert. Für diese Evaluation beauftragt Ihre Krankenkasse eine externe, unabhängige Institution. Die Ergebnisse dieser Evaluation werden anschließend zum Beispiel in der Mitgliederzeitschrift Ihrer Krankenkasse oder im Internet veröffentlicht.
Die Evaluation beinhaltet auch eine Untersuchung der persönlichen Lebensqualität und Zufriedenheit der Teilnehmer. Vielleicht gehören Sie zu den Teilnehmern, die befragt werden sollen. Dann wird Ihnen die Krankenkasse alle zwei Jahre einen Fragebogen zusenden.
Indikationsübergreifend
2.4 Was geschieht bei der Gemeinsamen Einrichtung mit den Daten?
Die Gemeinsame Einrichtung kann von den Krankenkassen und einer Gemeinschaft der ärztlichen Teilnehmer (z. B. Kassenärztliche
Vereinigung oder Hausärzteverband) zur Qualitätssicherung gegründet werden.
Für diese Qualitätssicherung erhält die Gemeinsame Einrichtung pseudonymisierte Daten. Die Daten aller teilnehmenden Ärzte und
eingeschriebenen Versicherten werden hier unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen nach wissenschaftlichen Methoden ausgewertet. Im Rahmen dieser Auswertung wird unter anderem untersucht, ob das Behandlungsprogramm die Behandlung der teilnehmenden Versicherten nachweislich verbessert. Ihr Arzt erhält einen Bericht über die Ergebnisse dieser Auswertung.
Anlage 8
Patientenmerkblatt
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach §137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
DMP-Plattformvertrag – Anlage 8
Anlage – Patienteninformation - indikationsübergreifend –
zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms
Strukturiertes Behandlungsprogramm
Eine Information für Patienten
Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (DiseaseManagement-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und
Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle
Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen
Vorteilen!
Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krankheit besser
verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer
Erkrankung mitwirken.
Die wesentlichen Therapieziele bei chronischen Erkrankungen sind:
Diabetes Typ 1 und 2
Koronare Herzkrankheit
Asthma und COPD
Vermeidung von
– typischen Symptomen wie
Müdigkeit, starker Durst,
häufiges Wasserlassen
– Folgeschäden an Nieren
und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach
sich ziehen können
– von Nervenschädigungen
und dem diabetischen FußSyndrom
– Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung)
Senkung Ihres Schlaganfallund Herzinfarktrisikos
Senkung des Risikos eines
Herzinfarkts und Vermeidung
weiterer Herzbeschwerden
Vermeidung/Reduktion von
– akuten und chronischen Beeinträchtigungen wie z. B. Asthma-Anfälle, akute Verschlimmerungen (z. B. durch Infekte)
– krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen,
psychischen und geistigen Entwicklung bei Kindern/
Jugendlichen (bei Asthma)
– krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen
und sozialen Aktivitäten im Alltag sowie des Voranschreitens
der Krankheit
– unerwünschten Wirkungen der Therapie
Normalisierung (nur bei Asthma) bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Verminderung der bronchialen
Hyperreagibilität
Reduktion der Sterblichkeit
Erhaltung Ihrer Belastungsfähigkeit.
Bitte beachten Sie, dass in den Tabellen jeweils Informationen zu allen internistischen Erkrankungen aufgeführt sind, zu denen wir
strukturierte Behandlungsprogramme anbieten. Vermutlich haben Sie nur eine oder zwei dieser aufgeführten Erkrankungen.
Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme im gesetzlichen Auftrag gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden
regelmäßig überprüft.
Koronare
Herzkrankheit
Asthma
COPD
– Insulin
– Metformin und
Glibenclamid
(Diabetes mellitus Typ 2)
– Betablocker, evtl.
mit Nitraten, Kalziumantagonisten
Medikamente zur Dauertherapie:
– Glukokortikosteroide (zum Inhalieren)
– lang wirksame Beta-2Sympathomimetika (zum Inhalieren)
Medikamente zur Dauertherapie vorwiegend:
– lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika
– lang wirksame Anticholinergika
bei hohem
Blutdruck:
Diuretika, Betablocker, ACEHemmer
– Statine
(zur Senkung
der Blutfettwerte)
– ACE-Hemmer (bei
Herzschwäche,
hohem Blutdruck,
und nach Infarkt)
– Statine
(zur Senkung der
Blutfettwerte)
– Mittel zur Beeinflussung der Blutgerinnung (z. B.
ASS)
im Bedarfsfall zusätzlich
Medikamente der Bedarfstherapie
(werden nur dann eingenommen, wenn
Beschwerden bestehen oder aufgrund
der Umstände zu erwarten sind):
– schnell wirksame Beta-2-Sympathomimetika (bevorzugt inhalativ)
– kurz wirksame Anticholinergika
(5- bis 17-Jährige)
im Bedarfsfall zusätzlich
(werden nur dann eingenommen, wenn
Beschwerden bestehen oder aufgrund der
Umstände zu erwarten sind):
– kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika
(Fenoterol, Salbutamol, Terbutalin)
– kurz wirksame Anticholinergika
– eine Kombination aus kurzwirksamen
Beta-2-Sympathomimetika und Anticholinergika
03.12.2012
Diabetes Typ 1 und 2
Indikationsübergreifend
Die medizinische Behandlung
Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre Situation abgestimmte Behandlung erhalten, die
auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen werden in den Programmen
auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die
deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören z. B. folgende Arzneimittel:
Der von Ihnen gewählte Arzt ist Ihr Koordinator im Programm
Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der Sie in allen Fragen berät und unterstützt. Voraussetzung für Ihre Teilnahme ist, dass
dieser Arzt selbst am Programm teilnimmt. Wenn Sie mehrere chronische Krankheiten (z. B. Asthma bronchiale und Diabetes mellitus) haben, können Sie auch an mehreren Programmen gleichzeitig teilnehmen. Das Programm sieht vor, dass Ihr Arzt Sie über
Nutzen und Risiken der jeweiligen Therapie aufklärt, damit Sie gemeinsam mit ihm den weiteren Behandlungsverlauf und die
Ziele der Behandlung festlegen können. Er wird mit Ihnen regelmäßige Untersuchungstermine vereinbaren. Außerdem prüft Ihr
Arzt immer wieder, ob und welche Spezialisten hinzugezogen werden sollen (z. B. zur regelmäßigen Augenkontrolle bei Diabetes
mellitus). Er übernimmt die nötige Abstimmung mit anderen Fachärzten und Therapeuten und sorgt dafür, dass diese reibungslos
zu Ihrem Wohl zusammenarbeiten.
Dokumentationen verschaffen Ihnen einen Überblick über Ihre Behandlung
Im Rahmen des Behandlungsprogramms erstellt Ihr koordinierender Arzt regelmäßig eine ausführliche Dokumentation mit Ihren
persönlichen Behandlungsdaten. Von jeder Dokumentation erhalten Sie zu Ihrer Information einen Ausdruck. Eine ausführliche
Information über die Weitergabe und den Schutz Ihrer Daten erhalten Sie zusammen mit der Teilnahmeerklärung („Information
zum Datenschutz“). Sofern Sie an einem Programm außerhalb der Zuständigkeit Ihrer Krankenkasse teilnehmen wollen, z. B. wenn
Ihr Wohnort oder Ihre Arztpraxis in einem anderen Bundesland liegt, erfolgt die Betreuung gegebenenfalls durch eine regionale
Krankenkasse.
Wie können Sie aktiv mitwirken?
Nehmen Sie die mit Ihrem koordinierenden Arzt vereinbarten regelmäßigen Wiedervorstellungstermine wahr und tragen Sie aktiv
dazu bei, dass Sie Ihre vereinbarten Behandlungsziele erreichen. Ihr Arzt kann für Sie eine qualifizierte Schulung veranlassen. Ihre
Teilnahme an diesen Schulungsprogrammen ermöglicht es Ihnen, Ihren Lebensalltag und Ihre Erkrankung besser aufeinander
abzustimmen. Ihr Arzt wird Sie über den Umgang mit weiteren gesundheitsgefährdenden Einflüssen aufklären und mit Ihnen
zusammen eine gemeinsame Handlungsstrategie zu deren Vermeidung abstimmen.
Was Ihre Krankenkasse für Sie tut
Ihre Krankenkasse unterstützt Sie mit Informationen zu Ihrer Erkrankung und zum Programm. Wenn Sie es wünschen, erklären
Ihnen die Mitarbeiter Ihrer Krankenkasse dies auch gerne in einem persönlichen Gespräch. Darüber hinaus bietet Ihnen Ihre
Krankenkasse spezielle Serviceangebote an. Auf Wunsch können Ihnen alle Ärzte und Krankenhäuser in Ihrer Umgebung, die am
Programm teilnehmen, genannt werden.
Teilnahmevoraussetzungen
쐽 Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet,
쐽 die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert,
쐽 Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken,
쐽 Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und
쐽 Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung.
Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse.
Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei
Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz
vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt empfohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumentationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt vereinbarten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und
ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen.
Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend.
Ihre Krankenkasse und Ihr koordinierender Arzt möchten Sie aktiv bei der Behandlung
Ihrer Erkrankung unterstützen.
Anlage 9
Patientenschulungen
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
A. Schulungen
Im Rahmen dieses Vertrages sind nachstehende Behandlungs- und Schulungsprogramme
zielgruppenspezifisch durchzuführen:
I. Diabetes mellitus Typ 1:
1. Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 1 und intensivierter Insulintherapie
1.1. Behandlungs- und Schulungsprogramm für intensivierte Insulintherapie bzw.
Diabetes Teaching and Treatment Program (DTTP)
• Zugrundeliegende Veröffentlichungen:
a) Pieber TR, Brunner GA et al. Diabetes Care Vol. 18, No.5, May 1995
b) Mühlhauser I, Bruckner I, Berger M, Chetney V, Jörgens V, Ionescu-Tirgiviste C, Schloz
V, Mincu I. Evaluation of an intensified insulin treatment and teaching programme as
routine management of type 1 (insulin-dependent) diabetes. Diabetologica 30:
681-690.
1.2. LINDA – Diabetes-Selbstmanagement-Schulung
• Zugrundeliegende Veröffentlichung:
Krakow D, Feulner-Krakow G, Giese M, Osterbrink B, (2004), Evaluation der LINDA Diabetes-Selbstmanagement-Schulung, Diabetes-Stoffw. S. 77-89
1.3. PRIMAS – Basisschulung für erwachsene Typ-1-Diabetiker
• Zugrundeliegende Veröffentlichung:
Hermanns N, Kulzer B, Ehrmann D, Bergis-Jurgan N, Haak T „The effect of a diabetes
education program (PRIMAS) for people with type 1 diabetes: results of a randomized
trial”, Diabetes Research and Clinical Practice 102 (2013) 149-157.
2. Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 1 und Hypertonie
2.1. Das strukturierte Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm (HBSP)
• Zugrundeliegende Veröffentlichung:
a) Heise, T.; Jennen, E.; Sawicki, P., ZaeFQ 95, S. 349-355, Das strukturierte Hypertonie-
Behandlungs- und Schulungsprogramm
b) Sawicki-PT, Mühlhauser-I, Didjurgeit-U et al. Mortality and morbidity in treated hypertensive type
2 diabetic patients with micro- or macroproteinuria. Diabetic Medicine 1995; 12: 893-898.
2.2. Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie
• Zugrundeliegende Veröffentlichung:
Grüßer, M.; Hartmann, P.; Schlottmann, N.; Sawicki, P.; Jörgens, V. Structured patient education for out-patients with hypertension: a model project in Germany, J Human
Hypertension (1997), 11, S. 501-506,
DMP-Plattformvertrag – Anlage 9
1
Anlage 9
Patientenschulungen
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
2.3. Modulare Bluthochdruck-Schulung IPM (Institut für Präventive Medizin)
• Zugrundeliegende Veröffentlichungen:
(a) Danzer, E.; Gallert, K.; Friedrich, A.; Fleischmann, E.H.; Walter, H.; Schmieder, R. E.;
Ergebnisse der Hypertonieschulung des Instituts für präventive Medizin, [Results of an intensive training program for hypertension at the Institute for Preventive Medicine] Dtsch Med
Wochenschschr. Nov. 2000 17, 125 (46): 1385-9,
(b) Fleischmann, E.H.; Friedrich, A.; Danzer, E.; Gallert, K.; Walter, H.; Schmieder, R. E.;
Intensive Training of patients with hypertension is effective in modifying lifestyle risk factors, J Human Hypertens. Feb. 2004; 18 (2): 127-31
3. Programme für Kinder und Jugendliche mit Diabetes mellitus Typ 1
3.1. Diabetesbuch für Kinder
• Zugrundeliegende Veröffentlichung:
Hürter et al., Verlag Kirchheim Mainz 3. Auflage 2005, Lange et al (Initiale Diabetesschulung für Kinder: Eine multizentrische Studie zur Prozess- und Ergebnisqualität eines
strukturierten Schulungsprogramms)
3.2. Jugendliche mit Diabetes
• Zugrundeliegende Veröffentlichung:
Lange et al, Verlag Kirchheim Mainz 1995, Evaluation: Lange-K, Hürter-P: Effekt einer
strukturierten Diabetesschulung für Jugendliche auf Stoffwechsel, Wissen, Wohlbefinden
und Selbstständigkeit – Ergebnisse einer multizentrischen Studie
II. Diabetes mellitus Typ 2:
1. Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 2, die nicht Insulin spritzen
1.1. Schulungsprogramm für Typ 2-Diabetiker, die nicht Insulin spritzen
• Zugrundeliegende Veröffentlichung:
Kronsbein, P.; Jörgens, V., Lancet 1988; 2: 1407- 1411
1.2. LINDA – Diabetes Selbstmanagement-Schulung
• Zugrundeliegende Veröffentlichung:
Krakow D, Feulner-Krakow G, Giese M, Osterbrink B, (2004), Evaluation der LINDA
Diabetes-Selbstmanagement-Schulung, Diabetes-Stoffw. S. 77-89
1.3. MEDIAS 2 (Mehr Diabetes Selbstmanagement für Typ 2)
• Zugrundeliegende Veröffentlichung:
Kulzer, B., Diabetes Journal 2/2001
1.4. SGS (Strukturiertes Geriatrisches Schulungsprogramm)
• Zugrundeliegende Veröffentlichung:
Anke K. Braun, Thomas Kubiak, Jörn Kuntsche, Martina Meier-Höfig, Ulrich A. Müller, Irene Feucht, Andrej Zeyfang SGS: a structured treatment and teaching programs for older
patients with diabetes mellitus – a prospective randomised controlled multi-centre trial. Age
and Ageing, 2009; 38: 390-396
DMP-Plattformvertrag – Anlage 9
2
Anlage 9
Patientenschulungen
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
2. Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 2, die Insulin spritzen
2.1. Schulungsprogramm für Typ 2-Diabetiker, die Insulin spritzen
• Zugrundeliegende Veröffentlichungen:
(a) Grüßer, M.; Röger, Ch.; Jörgens, V., Deutsches Ärzteblatt 94, Heft 25, Juni 1999,
A1756-A1757
(b) Grüßer, M.; Hartmann, P.; Schlottmann, N.; Jörgens, V., Patient Education and
Conseling 29, S. 123-130,1996
2.2. Schulungsprogramm für Typ 2-Diabetiker, die Normalinsulin spritzen
• Zugrundeliegende Veröffentlichung:
Kalfhaus, J., Berger, M., Diabetes and Metabolism 2000, 26, S. 197
2.3. LINDA–Diabetes Selbstmanagement-Schulung
• Zugrundeliegende Veröffentlichung:
Krakow D, Feulner-Krakow G, Giese M, Osterbrink B, (2004), Evaluation der LINDA
Diabetes-Selbstmanagement-Schulung, Diabetes-Stoffw. S. 77-89
2.4. MEDIAS 2 ICT
• Zugrundeliegende Veröffentlichung:
Hermanns N, Kulzer B, Maier B, Mahr M, Haak T: The effect of an education programs
(MEDIAS 2 ICT) involving intensive insulin treatment for people with type 2 diabetes.
Patient Educ. Couns. 2012 Feb; 86 (2): 226-32
2.5. SGS (Strukturiertes Geriatrisches Schulungsprogramm)
• Zugrundeliegende Veröffentlichung:
Anke K. Braun, Thomas Kubiak, Jörn Kuntsche, Martina Meier-Höfig, Ulrich A. Müller, Irene Feucht, Andrej Zeyfang SGS: a structured treatment and teaching programs for older
patients with diabetes mellitus – a prospective randomised controlled multi-centre trial. Age
and Ageing, 2009; 38: 390-396
3. Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 2 und Hypertonie
3.1. Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie
• Zugrundeliegende Veröffentlichung:
Grüßer, M.; Hartmann, P.; Schlottmann, N.; Sawicki, P.; Jörgens; V. Structured patient education for out-patients with hypertension: a model project in Germany, J Human
Hypertension (1997), 11, S. 501-506
3.2. Das strukturierte Hypertonie-Behandlungs-und Schulungsprogramm (HBSP)
• Zugrundeliegende Veröffentlichungen:
(a) Heise, T.; Jennen, E.; Sawicki, P., ZaeFQ 95, S. 349-355; Das strukturierte Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm
(b) Sawicki, P. T.; Mühlhauser, I.; Didjurgeit, U. et al, Mortality and morbidity in treated hypertensive type 2 diabetic patients with micro- or macro-proteinuria, Diabetic
Medicine 1995, 12, S. 893-898
DMP-Plattformvertrag – Anlage 9
3
Anlage 9
Patientenschulungen
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
3.3. Modulare Bluthochdruck-Schulung IPM (Institut für Präventive Medizin)
• Zugrundeliegende Veröffentlichungen:
(a) Danzer, E.; Gallert, K.; Friedrich, A.; Fleischmann, E.H.; Walter, H.; Schmieder, R.
E.; Ergebnisse der Hypertonieschulung des Instituts für präventive Medizin
[Results of an intensive training program for hypertension at the Institute for
Preventive Medicine], Dtsch. Med. Wochenschr, 17, 125 (46): 1385-9, Nov. 2000
(b) Fleischmann, E.H.; Friedrich, A.; Danzer, E.; Gallert, K.; Walter, H.; Schmieder, R. E.;
Intensive Training of patients with hypertension is effective in modifying lifestyle risk factors, J Human Hypertens, Feb. 2004, 18 (2): 127-31
III. Koronare Herzkrankheit (KHK):
1. Versicherte mit essentieller Hypertonie
1.1 Das strukturierte Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm (HBSP)
• Zugrundeliegende Veröffentlichung:
(a) Heise, T.; Jennen, E.; Sawicki, P., ZaeFQ, S. 349-355,1995; Das strukturierte Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm
(b) Sawicki, P. T.; Mühlhauser, I.; Didjurgeit, U. et al, Mortality and morbidity in treated hypertensive type 2 diabetic patients with micro- or macro-proteinuria, Diabetic
Medicine 1995, 12, S. 893-898
1.2 Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie
• Zugrundeliegende Veröffentlichung:
Grüßer, M.; Hartmann, P.; Schlottmann, N.; Sawicki, P.; Jörgens; V. Structured patient education for out-patients with hypertension: a model project in Germany, J Human
Hypertension (1997), 11, S. 501-506
1.3 Modulare Bluthochdruck-Schulung IPM (Institut für Präventive Medizin)
• Zugrundeliegende Veröffentlichungen:
(a) Danzer, E.; Gallert, K.; Friedrich, A.; Fleischmann, E.H.; Walter, H.; Schmieder, R.
E.; Ergebnisse der Hypertonieschulung des Instituts für präventive Medizin, [Results of
an intensive training program for hypertension at the Institute for Preventive
Medicine], Dtsch. Med Wochenschr. 2000 Nov 17, 125 (46): 1385-9
(b) Fleischmann, E.H.; Friedrich, A.; Danzer, E.; Gallert, K.; Walter, H.; Schmieder, R.
E.; Intensive Training of patients with hypertension is effective in modifying lifestyle risk
factors, J Human Hypertens. 2004 Feb; 18 (2): 127-31
2. Versicherte mit oraler Gerinnungshemmung / INR-Schulung (INR: Abk. für (engl.)
international normalized ratio)
2.1 SPOG Schulungs- und Behandlungsprogramm für Patienten mit oraler Gerinnungshemmung (SPOG)
• Zugrundeliegende Veröffentlichung:
Sawicki P.T., Bernardo A.,Seimel M.,Kleespies C.,Didjurgeit U., JAMA, January 13,
1999, Vol 281, No. 2
DMP-Plattformvertrag – Anlage 9
4
Anlage 9
Patientenschulungen
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
2.2 INRatio Gerinnungs-Selbstmanagement – Strukturiertes Behandlungsprogramm für
Patienten unter oraler Antikoagulation (SPOG2)
• Zugrundeliegende Veröffentlichung:
Völler H. Doviat C, Glatz J, Körtke H, Taborski U, Wegscheider K (2004): Self management
of oral anticoagulation with the INRatio system: impact of a structured teaching program on
patient´s knowledge of medical background and procedures. Eur J Cardiovasc Prev Rehabil 11: 442-447
IV. Asthma/COPD:
1. Kinder mit Asthma
Qualitätsmanagement in der Asthmaschulung von Kindern und Jugendlichen (AG Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter e. V., AGAS) (A1)
• Kontakt: Arbeitsgemeinschaft Asthmaschulung e.V. (http://www.asthmaschulung.de)
• Zugrundeliegende Veröffentlichungen:
(a) Szczpanski R, Petermann F, Freidel K, Becker PN, Gebert N, Lob-Corzillus T:
"Die Wirksamkeit der Asthmaschulung bei Kindern und Jugendlichen.", Der Kinderarzt,
29. Jg. (1998) 1201-08
(b) Szczpanski R, Gebert N, Hümmelink R, Könning J, Schmidt S, Runde B, Wahn U: "Ergebnis
einer strukturierten Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter." Pneumologie 50 (1996),
544-548
(c) Scholtz W, Haubrock M, Lob-Corzillus T, Gebert N, Wahn U, Szczpanski R: „Kosten-NutzenUntersuchungen bei Ambulanten Schulungsmaßnahmen für asthmakranke Kinder und ihre
Familien“, Pneumologie 50 (1996) 538 – 543
2. Erwachsene mit Asthma
NASA = Nationales Ambulantes Schulungsprogramm für erwachsene Asthmatiker (A3)
• Kontakt: Deutsche Atemwegsliga e.V. (http://www.atemwegsliga.de)
• Zugrundeliegende Veröffentlichungen:
(a) Evaluation eines ambulanten strukturierten Asthma-Schulungsprogramms für Erwachsene.
Eine Pilotstudie. C. Münks-Lederer, Y. Dhein, B. Richter, H. Worth: Pneumologie 2001; 55:
84–90
(b) Effekte der Patientenschulung bei Asthma und COPD – was ist belegt? H. Worth:
Med. Klinik 2002; Suppl II: 20 – 24
(c) Does patient education modify behavior in the management of COPD? H. Worth, Y.
Dhein: Pat. Education and Counseling 52 (2004): 267 – 270
3. Patienten mit COPD
Ambulantes Fürther Schulungsprogramm für Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem (COBRA) (C1)
• Kontakt: Deutsche Atemwegsliga e.V. (http://www.atemwegsliga.de)
• Zugrundeliegende Veröffentlichungen:
(a) Effekte der Patientenschulung bei Asthma und COPD – was ist belegt? H. Worth:
Med. Klinik 2002; Suppl II: 20 – 24
(b) Does patient education modify behavior in the management of COPD? H. Worth, Y. Dhein:
Pat. Education and Counseling 52 (2004): 267 – 270
DMP-Plattformvertrag – Anlage 9
5
Anlage 9
Patientenschulungen
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
B. Organisation der Schulungen
Die Durchführung der Schulungen obliegt grundsätzlich dem Arzt.
Die Patientenschulungen können ausschließlich durch Ärzte nach §§ 3 und/oder 4 (Diabetes
mellitus Typ 1: nur durch Ärzte nach § 3) erbracht werden, die die erforderlichen Strukturvoraussetzungen Anlage 10 “Strukturqualität Schulungsarzt und nichtärztliches Schulungspersonal” erfüllen und eine entsprechende Genehmigung von der KV erhalten.
Alle Ärzte können die Durchführung der Schulungen zur Auftragsleistung übertragen. Die
Gründung von Schulungsgemeinschaften wird zur Optimierung der Strukturqualität
ermöglicht. Dabei gilt, dass nur der leistungserbringende, schulende Arzt mit entsprechender
Genehmigung die Schulungsleistung erbringen darf. Die Abrechnung erfolgt durch den (ggf.
anstellenden) Arzt, der die Schulung durchgeführt hat oder dessen angestellter Arzt die
Schulung durchgeführt hat.
Nach dieser Vereinbarung können grundsätzlich Patienten geschult werden, die körperlich
und geistig schulungsfähig sowie für ihre Ernährung selbst verantwortlich sind. Zusätzlich
können – bei Kindern und Jugendlichen sollen – die Angehörigen oder Betreuer der
Patienten geschult werden.
Hat ein Patient bereits an einem der oben genannten Schulungsprogramme teilgenommen,
so wird eine weitere Schulung nach diesem Schulungsprogramm aufgrund einer identischen
Indikation grundsätzlich nicht vergütet. In Ausnahmefällen ist bei Kindern und Jugendlichen
eine Wiederholungsschulung möglich, wenn diese durch eine Veränderung, zum Beispiel
durch den Reifeprozess oder einen Betreuerwechsel, medizinisch sinnvoll und notwendig ist.
Zu Diabetes mellitus Typ 1:
Während der Durchführung des Schulungsprogramms für Versicherte mit Diabetes mellitus
Typ 1 und intensivierter Insulintherapie ist die individuelle Insulin-Dosisanpassung zu
besprechen. Das gesamte Curriculum wird i. d. R. innerhalb von vier Wochen absolviert.
Dabei sind die persönlichen Lebensumstände des Patienten zu berücksichtigen. Im Falle der
Ersteinstellung auf Insulin ist zudem eine 24-Stunden-Erreichbarkeit des ärztlichen
Personals (ggf. telefonisch) sicherzustellen.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 9
6
Anlage 10
Strukturqualität Schulungsarzt und nichtärztliches Schulungspersonal
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Ärzte, die für Patienten im Rahmen der DMP Schulungen anbieten und diese durchführen,
müssen folgende Anforderungen erfüllen (der anstellende Arzt weist ggf. für seine angestellten Ärzte und das nichtärztliche Schulungspersonal die entsprechenden Voraussetzungen
gegenüber der KVB nach):
(1) Notwendige Ausstattung
Räumliche Ausstattung muss Einzel- und Gruppenschulungen ermöglichen.
Curricula und Medien der angebotenen Schulung müssen vorhanden sein und an die
teilnehmenden Patienten verteilt werden.
(2) Qualifikation des schulenden Arztes
Der Arzt muss die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung des jeweiligen
Schulungsanbieters nach Anlage 9 „Patientenschulungen“, die ihn zur Durchführung der
angebotenen Schulungen qualifiziert, gegenüber der KVB nachweisen.
Zu Diabetes mellitus Typ 1:
Schulungen können durch die nach § 3 i. V. m. Anlage 1a Pkt. a) und c) dieses
Vertrages teilnehmenden Ärzte durchgeführt werden. Hypertonie-Schulungen können
auch von weiteren am Vertrag teilnehmenden Ärzten mit entsprechender Qualifikation
durchgeführt werden.
(3) Qualifikation des nichtärztlichen Schulungspersonals
Nichtärztliches Personal, das die Patientenschulungen in Zusammenarbeit mit dem
Schulungsarzt durchführt, muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
Der Arzt hat die erfolgreiche Teilnahme des nichtärztlichen Personals an einer
Fortbildung des jeweiligen Schulungsanbieters nach Anlage 9 „Patientenschulungen“
dieses Vertrages gegenüber der KVB nachzuweisen.
Die Anforderungen an das nichtärztliche Schulungspersonal ergeben sich aus den jeweiligen Schulungsprogrammen.
Der Arzt stellt sicher, dass das nichtärztliche Personal einmal jährlich
- an einer Fortbildungsveranstaltung zum jeweiligen Schulungsprogramm oder
- an einer anderen themenbezogenen Fortbildung / einem Qualitätszirkel teilnimmt
oder
- in einer teilnehmenden Arztpraxis im Rahmen von Schulungen hospitiert.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 10
Anlage 11
Vergütung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
A. Einschreibung/Dokumentation
Für die vollständigen, fristgemäß und plausibel an die Datenstelle übermittelten Dokumentationen entsprechend § 25 werden folgende Vergütungen vereinbart:
Information, Beratung und Einschreibung des Versicherten, Ausfüllen der Teilnahme- und Einwilligungserklärung, Erstellung der Erstdokumentation, Ausdruck für
den Patienten sowie die fristgerechte Einreichung der
entsprechenden Unterlagen (Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten, Dokumentation) durch
den Leistungserbringer i. S. des § 3
Erstellung der Folgedokumentation, Ausdruck für den
Patienten sowie Versand der Folgedokumentation durch
den Leistungserbringer i. S. des § 3
25,00 €
Abrechnung erfolgt
durch KVB-interne
Erzeugung von Abrechnungsnummern
15,00 €
Abrechnung erfolgt
durch KVB-interne
Erzeugung von Abrechnungsnummern
Pro Versichertem und Quartal wird dem Arzt je DMP höchstens eine der oben genannten
Dokumentationen vergütet. Mit den Dokumentationspauschalen sind alle in diesem
Zusammenhang stehenden Kosten abgegolten.
Die KVB erhält zu Abrechnungszwecken von der Datenstelle für jedes Quartal einen Nachweis
über alle vollständigen, plausiblen sowie fristgerecht erstellten und fristgerecht eingegangenen
Erst- und Folgedokumentationen zu einem in der Aufgabenbeschreibung der Datenstelle
definierten Zeitpunkt des darauf folgenden Quartals entsprechend den Anforderungen der
Abrechnung der KVB. Die Datensatzbeschreibung sowie das Datenformat werden in der
Aufgabenbeschreibung der Datenstelle festgelegt.
B. Patientenschulungen
I. Allgemeine Hinweise:
1. Wurden die Versicherten bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrags aufgrund einer identischen Indikation geschult, so ist eine weitere Schulung nicht möglich.
2. Kosten für begleitende oder stellvertretende Personen, die an der Schulung teilnehmen,
sind mit der Vergütung des Arztes abgegolten. Die Schulungsleistungen und ggf. das
Schulungsmaterial sind auf dem Abrechnungsschein des eingeschriebenen Versicherten
abzurechnen.
3. Identische Schulungen, die im Rahmen mehrerer strukturierter Behandlungsprogramme
angeboten werden, sind nur im Rahmen eines DMP abrechnungsfähig.
4. Bei besonderer Patientenklientel können Schulungen als Einzelschulungen durchgeführt
werden, sofern die Durchführung einer Gruppenschulung bei dieser Klientel nicht möglich
ist. Hierbei kann jeder Arzt für jede Haupt-BSNR ein Kontingent über Einzelschulungen für
5 Patienten pro Quartal abrechnen. Das Kontingent steht nicht je Krankenkasse bzw. Krankenkassenverband zur Verfügung, sondern bezieht sich auf fünf Patienten über alle am
Vertrag teilnehmenden Krankenkassen bzw. Krankenkassenverbände zusammen. Einzelschulungen, die auf Basis der Diabetesvereinbarung einer Krankenkasse/eines Krankenkassenverbandes erbracht werden, werden auf das Kontingent angerechnet.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 11
1
Anlage 11
Vergütung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Die Einzelschulungen können zusätzlich zu den Einzelschulungen unter Abschnitt B.II.1. und
2. erbracht und abgerechnet werden. Die für eine Einzelschulung zu verwendende Abrechnungsnummer entspricht grundsätzlich der Nummer gemäß der Vergütungsübersicht, ist aber
im Unterschied zu dieser Nummer an dritter Stelle mit einer „3“ zu kennzeichnen (z. B. 92392A
anstatt 92292A). Sie ist jeweils als doppelte Pauschale der Gruppenschulungspauschale pro
Unterrichtseinheit/Versicherten abzurechnen.
II. Die Schulungen werden wie folgt vergütet: (UE = Unterrichtseinheit; Vers. = Versicherter):
1. Schulungen im Rahmen des DMP Diabetes mellitus Typ 1
Programmname
Programmbeschreibung
Vergütung
Abrechnungsnummer
25,00 €
92292A
Diabetesschulungen:
Behandlungs- und
12 UE von jeweils 90 Minuten
Schulungsprogramm
Kleingruppen bis zu 4 Versicherte
für intensivierte Insulintherapie bzw. Diabetes Teaching and Treatment
Program (DTTP)
Deutscher ÄrzteVerlag,
pro UE/Vers.
Einzel:
50,00 €
92392A
pro UE/Vers.
www.patientenschulungsp
rogramme.de
LINDA – DiabetesSelbstmanagementSchulung
Fa. Diabetesbedarf,
Forchheim,
12 UE von jeweils 90 Minuten
4 - 10 Versicherte
92292B
pro UE/Vers.
Einzel:
50,00 €
www.linda1.de
PRIMAS - Basisschulung für erwachsene
Typ-1-Diabetiker (ICT,
CSII)
Diabetes-Akademie
Bad Mergentheim und
Kirchheim
Verlag
25,00 €
92392B
pro UE/Vers.
12 UE von jeweils 90 Minuten
3 – 8 Versicherte
25,00 €
92292F
pro UE/Vers.
Einzel:
50,00 €
92392F
pro UE/Vers.
http://www.primasschulungsprogramm.de/
DMP-Plattformvertrag – Anlage 11
2
Anlage 11
Vergütung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Diabetesbuch für Kinder
Kirchheim-Verlag,
für 6-10jährige Kinder
26 UE von jeweils 45 Minuten
www.kirchheimbuchshop.de/schulungsprogramme
Programmname
92290A
pro UE/Vers.
Einzel:
25,00 €
www.kirchheimbuchshop.de/schulungsprogramme
Jugendliche mit
Diabetes
Kirchheim-Verlag,
12,50 €
92390A
pro UE/Vers.
für Jugendliche ab dem 11. Lebensjahr
16 UE von jeweils 90 Minuten
4 - 10 Versicherte
25,00 €
92291A
pro UE/Vers.
Einzel:
50,00 €
92391A
pro UE/Vers.
Programmbeschreibung
Vergütung
Abrechnungsnummer
25,00 €
92292C
Hypertonieschulungen:
Behandlungs- und
Schulungsprogramm
für Patienten mit
Hypertonie
Deutscher ÄrzteVerlag,
4 UE von jeweils 90 Minuten
bis zu 4 Versicherte
Die Schulung erfolgt im wöchentlichen
Abstand, so dass das gesamte Curriculum in vier Wochen absolviert wird.
pro UE/Vers.
Einzel:
50,00 €
92392C
pro UE/Vers.
www.patientenschulungsp
rogramme.de
Das strukturierte Hypertonie Behandlungs- und
Schulungsprogramm
(HBSP)
Med.KOMM-Verlag,
4 - 5 UE von jeweils ca. 90 Minuten
4 - 6 Versicherte
I.d.R. wird eine Unterrichtseinheit pro
Woche durchgeführt.
www.derhausarzt.com/hy
pertonie/
Modulare Bluthochdruck-Schulung IPM
(Institut für Präventive
Medizin)
www.ipmaktuell.de/modularebluthochdruckschulungipm/
DMP-Plattformvertrag – Anlage 11
25,00 €
92292D
pro UE/Vers.
Einzel:
50,00 €
92392D
pro UE/Vers.
5 UE (Module 1 bis 5), jeweils 180 Minuten
Kleingruppen von 6 - 12 Versicherten
Anmerkung:
Der Besuch des Basismoduls 1 ist die
Grundlage für die Teilnahme an den
anderen Modulen. Der Versicherte kann
an den Modulen 2 bis 5 in beliebiger
Reihenfolge teilnehmen. Der Versicherte
muss nicht alle Module absolvieren; Arzt
und Versicherter entscheiden jeweils
über die Notwendigkeit der Teilnahme
an einem einzelnen Modul.
50,00 €
92292E
pro UE/Vers.
Einzel:
100,00 €
92392E
pro UE/Vers.
3
Anlage 11
Vergütung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Schulungsmaterial
Schulungsmaterial
(Nicht zur Schulung „PRIMAS“, "Diabetesbuch für Kinder" oder "Jugendliche mit Diabetes")
Vergütung
9,00 €
pro Schulung/Vers.
Schulungsmaterial
PRIMAS - Basisschulung
pro Schulung/Vers.
Schulungsmaterial
Diabetesbuch für Kinder
pro Schulung/Vers.
Schulungsmaterial
Jugendliche mit Diabetes
pro Schulung/Vers.
14,00 €
19,90 €
100,00 €
Abrechnungsnummer
92292S
92293S
92290S
92291S
Je eingeschriebenem Versicherten ist jede der aufgelisteten Diabetes-Schulungen sowie –
falls erforderlich – eine der aufgelisteten Hypertonie-Schulungen einmal abrechnungsfähig.
Im Rahmen des DMP Diabetes mellitus Typ 1 können grundsätzlich Versicherte geschult
werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sind. Zusätzlich können – bei Kindern und
Jugendlichen sollen – die Angehörigen oder Betreuer geschult werden.
Bei erstmaliger Feststellung des Diabetes mellitus Typ 1 kann die entsprechende Schulung
auch als Einzelschulung durchgeführt werden, sofern die Mindestteilnehmeranzahl für eine
zeitnahe Gruppenschulung nicht erreicht wird.
Bei schwangeren Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ 1 können ebenfalls Einzelschulungen
durchgeführt werden, sofern die Mindestteilnehmeranzahl für eine zeitnahe Gruppenschulung
nicht erreicht wird.
Die für eine Einzelschulung zu verwendende Abrechnungsnummer entspricht grundsätzlich
der Nummer der Vergütungsübersicht, ist aber im Unterschied zu dieser Nummer an dritter
Stelle mit einer „3“ zu kennzeichnen (z.B. 92392A anstatt 92292A). Sie ist jeweils als doppelte
Pauschale der Gruppenschulungspauschale pro UE / Versicherter abzurechnen.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 11
4
Anlage 11
Vergütung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
2. Schulungen im Rahmen des DMP Diabetes mellitus Typ 2
Programmname
Programmbeschreibung
Vergütung
Abrechnungsnummer
4 UE von jeweils 90 Minuten
4 - 10 Versicherte
Die UE erfolgen in wöchentlichem
Abstand, so dass das gesamte Curriculum in vier Wochen absolviert wird.
25,00 €
92261A
Diabetesschulungen:
Schulungsprogramm für
Typ 2-Diabetiker, die
nicht Insulin spritzen,
Deutscher Ärzte-Verlag,
www.patientenschulungspr
ogramme.de
Schulungsprogramm für
Typ 2-Diabetiker, die
Insulin spritzen,
Deutscher Ärzte-Verlag,
www.patientenschulungspr
ogramme.de
Schulungsprogramm für
Typ 2-Diabetiker, die
Normalinsulin spritzen
Deutscher Ärzte Verlag,
www.patientenschulungspr
ogramme.de
MEDIAS 2 (Mehr Diabetes Selbstmanagement
für Typ 2),
Diabetes-Akademie Bad
Mergentheim und Kirchheim Verlag,
www.kirchheimbuchshop.de/schulungsprogramme
LINDA – DiabetesSelbstmanagementSchulung
Fa. Diabetesbedarf,
Forchheim,
www.linda1.de
DMP-Plattformvertrag – Anlage 11
pro UE/Vers.
Einzel:
50,00 €
92361A
pro
UE/Vers.
5 UE von jeweils 90 Minuten
Kleingruppen bis zu 4 Versicherte
Die erste und zweite UE sollen an aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden, die
übrigen in wöchentlichem Abstand, so
dass das gesamte Curriculum in vier
Wochen absolviert wird.
25,00 €
92262A
pro UE/Vers.
Einzel:
50,00 €
92362A
pro
UE/Vers.
5 UE von jeweils 90 Minuten
25,00 €
pro
UE/Vers.
Kleingruppen bis zu 4 Versicherte
Die erste und zweite UE sollen an aufeiEinzel:
nanderfolgenden Tagen stattfinden, die
übrigen in wöchentlichem Abstand, so
50,00 €
dass das gesamte Curriculum in vier Wopro
chen absolviert wird. Wenn VerzögeUE/Vers.
rungsinsulin zusätzlich zur Nacht benötigt
wird, wird eine sechste UE angeboten.
92263A
12 UE von jeweils 90 Minuten
25,00 €
pro UE/Vers.
6 - 8 Versicherte
Zur Stabilisierung von BehandlungsEinzel:
erfolgen ist ein Nachtreffen der Teilnehmer nach drei bis sechs Monaten geplant. 50,00 €
pro UE/Vers.
92264A
4 UE von jeweils 90 Minuten für Versicherte ohne Insulin
5 - 6 UE von jeweils 90 Minuten für
Versicherte mit Insulin
zusätzliches Schulungsmodul möglich
bei Schwangerschaft
4 - 10 Versicherte
25,00 €
92363A
92364A
92269A
pro UE/Vers.
Einzel:
50,00 €
92369A
pro UE/Vers.
5
Anlage 11
Vergütung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Programmname
Programmbeschreibung
SGS (Strukturiertes Geriatrisches Schulungsprogramm)
www.berlin-
7 UE von jeweils 45 Minuten
Kleingruppen von 4 - 6 Versicherten
Abrechnungsnummer
12,50 €
92270A
pro UE/Vers.
Einzel:
25,00 €
chemie.de/microsites/diabetikerschulung
MEDIAS 2 ICT - ein
Schulungsprogramm für
Menschen mit Typ-2Diabetes und einer intensivierten Insulintherapie (ICT)
Kirchheim Verlag
Vergütung
92370A
pro UE/Vers.
12 UE von jeweils 90 Minuten
4 - 8 Teilnehmer pro Gruppe
25,00 €
92271A
pro UE/Vers.
Einzel:
50,00 €
92371A
pro UE/Vers.
www.kirchheim-buchshop.de/schulungsprogram
me
Hypertonieschulungen:
Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie
Deutscher Ärzte-Verlag,
www.patientenschulungspr
ogramme.de
4 UE von jeweils 90 Minuten
bis zu 4 Versicherte
Die Schulung erfolgt im wöchentlichen
Abstand, so dass das gesamte Curriculum in vier Wochen absolviert wird.
25,00 €
92265A
pro UE/Vers.
Einzel:
50,00 €
92365A
pro UE/Vers.
Das strukturierte
Hypertonie Behandlungsund Schulungsprogramm
(HBSP)
Med.KOMM-Verlag,
4 - 5 UE von jeweils ca. 90 Minuten
4 - 6 Versicherte
I.d.R. wird eine Unterrichtseinheit pro
Woche durchgeführt.
www.derhausarzt.com/hyp
ertonie/
Modulare BluthochdruckSchulung IPM (Institut für
Präventive Medizin)
www.ipmaktuell.de/modularebluthochdruckschulungipm/
DMP-Plattformvertrag – Anlage 11
25,00 €
92266A
pro UE/Vers.
Einzel:
50,00 €
92366A
pro UE/Vers.
5 UE (Module 1 bis 5), jeweils 180 Minuten
Kleingruppen von 6 - 12 Versicherten
Anmerkung:
Der Besuch des Basismoduls 1 ist die
Grundlage für die Teilnahme an den anderen Modulen. Der Versicherte kann an
den Modulen 2 bis 5 in beliebiger Reihenfolge teilnehmen. Der Versicherte
muss nicht alle Module absolvieren; Arzt
und Versicherter entscheiden jeweils
über die Notwendigkeit der Teilnahme an
einem einzelnen Modul.
50,00 €
92268A
pro UE/Vers.
Einzel:
100,00 €
92368A
pro UE/Vers.
6
Anlage 11
Vergütung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Schulungsmaterial
Schulungsmaterial
Vergütung
9,00 €
pro Schulung/Vers.
Abrechnungsnummer
92267A
Hypertonieschulungen:
Je eingeschriebenem Versicherten ist – falls erforderlich – eine der aufgelisteten Hypertonieschulungen abrechnungsfähig.
Diabetesschulungen:
Je eingeschriebenem Versicherten ist grundsätzlich eine der aufgelisteten Diabetesschulungen abrechnungsfähig. Bei Veränderung des Krankheitsbildes (z. B. Umstellung von
oraler Therapie auf Insulin) kann der Versicherte eine weitere, auf das veränderte Krankheitsbild abgestimmte Schulung erhalten. Eine Wiederholung einer bereits durchgeführten Diabetesschulung ist jedoch nicht möglich (Ausnahme: Kinder und Jugendliche, gemäß Anlage 9).
Im Rahmen des DMP Diabetes mellitus Typ 2 können grundsätzlich Versicherte geschult
werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sowie für ihre Ernährung selbst verantwortlich sind. Bei nichtschulungsfähigen Versicherten können die Angehörigen oder Betreuer
geschult werden.
Bei schwangeren Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ 2 können ebenfalls Einzelschulungen
durchgeführt werden, sofern die Mindestteilnehmeranzahl für eine zeitnahe Gruppenschulung
nicht erreicht wird.
Die für eine Einzelschulung zu verwendende Abrechnungsnummer entspricht grundsätzlich
der Nummer der Vergütungsübersicht, ist aber im Unterschied zu dieser Nummer an dritter
Stelle mit einer „3“ zu kennzeichnen (z. B. 92392A anstatt 92292A). Sie ist jeweils als doppelte
Pauschale der Gruppenschulungspauschale pro UE/Versicherter abzurechnen.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 11
7
Anlage 11
Vergütung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
3. Schulungen im Rahmen des DMP KHK
Programmname
Programmbeschreibung
Behandlungs- und
Schulungsprogramm für
Patienten mit Hypertonie Deutscher ÄrzteVerlag,
4 UE von jeweils 90 Minuten
bis zu 4 Versicherte
Die Schulung erfolgt im wöchentlichen
Abstand, so dass das gesamte Curriculum
in vier Wochen absolviert wird.
www.patientenschulungspr
ogramme.de
Das strukturierte Hypertonie-Behandlungs- und
Schulungsprogramm
(HBSP)
Med.KOMM-Verlag,
Abrechnungsnummer
25,00 €
92698A
pro UE/Vers.
Einzel:
50,00 €
92398A
pro UE/Vers.
4 - 5 UE von jeweils ca. 90 Minuten
4 - 6 Versicherte
I.d.R. wird eine Unterrichtseinheit pro
Woche durchgeführt
www.derhausarzt.com/hyp
ertonie/
Modulare Bluthochdruck-Schulung IPM
(Institut für Präventive
Medizin)
Vergütung
25,00 €
92698B
pro UE/Vers.
Einzel:
50,00 €
92398B
pro UE/Vers.
92698S
www.ipmaktuell.de/modularebluthochdruckschulungipm/
5 UE (Module 1 bis 5), jeweils 180 Minuten
50,00 €
Kleingruppen von 6 - 12 Versicherten
pro UE/Vers.
Anmerkung:
Der Besuch des Basismoduls 1 ist die
Einzel:
Grundlage für die Teilnahme an den ande100,00 €
ren Modulen. Der Versicherte kann an den
pro UE/Vers.
Modulen 2 bis 5 in beliebiger Reihenfolge
teilnehmen. Der Versicherte muss nicht alle
Module absolvieren; Arzt und Versicherter
entscheiden jeweils über die Notwendigkeit
der Teilnahme an einem einzelnen Modul.
SPOG Schulungs- und
Behandlungsprogramm
für Patienten mit oraler
Gerinnungshemmung
(SPOG)
Deutscher Ärzte-Verlag,
4 UE von jeweils 90 bis maximal 120
Minuten
4 - 6 Versicherte
I.d.R. wird eine UE pro Woche durchgeführt.
92698C
www.patientenschulungspr
ogramme.de
INRatio Gerinnungs2 UE von jeweils 120 Minuten
Selbstmanagement:
2 - 5 Versicherte
Strukturiertes Behandim Abstand von 2 - 7 Tagen
lungsprogramm für Patienten mit oraler Antikoagulation (SPOG2),
www.hemosense.com
DMP-Plattformvertrag – Anlage 11
25,00 €
92398S
pro UE/Vers.
Einzel:
50,00 €
92398C
pro UE/Vers.
34,00 €
92698P
pro UE/Vers.
Einzel:
68,00 €
92398P
pro UE/Vers.
8
Anlage 11
Vergütung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Schulungsmaterial
Schulungsmaterial
Vergütung
9,00 €
pro Schulung/Vers.
Abrechnungsnummer
92698D
Je eingeschriebenem Versicherten ist – falls erforderlich – grundsätzlich eine der aufgelisteten
Hypertonieschulungen abrechnungsfähig. Sofern bei einem Versicherten die Blutgerinnungsselbstkontrolle mit eigenständiger Medikamentenanpassung erforderlich ist, ist entweder die
INR-Schulung (SPOG) oder die Schulung INRatio Gerinnungs-Selbstmanagement einmalig
abrechnungsfähig.
Im Rahmen des DMP KHK können grundsätzlich Versicherte geschult werden, die körperlich
und geistig schulungsfähig sowie für ihre Ernährung selbst verantwortlich sind. Zusätzlich können die Angehörigen oder Betreuer geschult werden.
Die für eine Einzelschulung zu verwendende Abrechnungsnummer entspricht grundsätzlich
der Nummer der Vergütungsübersicht, ist aber im Unterschied zu dieser Nummer an dritter
Stelle mit eine „3“ zu kennzeichnen (z.B. 92398A anstatt 92698A). Sie ist jeweils als doppelte
Pauschale der Gruppenschulungspauschale pro UE/Versicherter abzurechnen
DMP-Plattformvertrag – Anlage 11
9
Anlage 11
Vergütung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
4. Schulungen im Rahmen der DMP Asthma/COPD
Programmname
Programmbeschreibung
Vergütung
Abrechnungsnummer
Qualitätsmanagement in
der Asthmaschulung von
Kindern und Jugendlichen (AG Asthmaschulung im Kindes- und
Jugendalter e.V., AGAS)
(A1)
30 UE von jeweils 45 Minuten,
davon
- 12 UE für Kinder/Jugendliche
- 12 UE für Eltern
- 6 UE für Kinder und Eltern gemeinsam
Maximal 7 Kinder/Jugendliche in 3
Altersgruppen (5-7 Jahre, 8-12 Jahre, 13-18 Jahre) und deren Eltern
Die Schulung ist über mindestens 4
Termine in einem Zeitraum von
höchstens 12 Wochen zu verteilen.
Ggf. kann eine Nachschulung im
Zeitraum von 6-12 Monaten zur
Erstschulung erfolgen. Die Nachschulung umfasst 4 UE (jeweils getrennt für Eltern und Kinder).
25,00 €
92710A
www.asthmaschulung.de
NASA = Nationales Ambulantes Schulungsprogramm
für erwachsene Asthmatiker
(A3)
6 UE von jeweils 60 Minuten,
4 - 8 erwachsene Versicherte
pro UE/Vers.
Einzel:
50,00 €
92310A
pro UE/Vers.
25,00 €
92710B
pro UE/Vers.
Einzel:
50,00 €
www.atemwegsliga.de
92310B
pro UE/Vers.
Ambulantes Fürther Schulungsprogramm für Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem (COBRA) (C1)
6 UE von jeweils 60 Minuten,
4 - 8 erwachsene Versicherte
92711A
pro UE/Vers.
Einzel:
50,00 €
92311A
pro UE/Vers.
www.atemwegsliga.de
Schulungsmaterial
25,00 €
Vergütung
Schulungsmaterial
Asthma
pro Schulung/Vers.
Schulungsmaterial
COPD
pro Schulung/Vers.
9,00 €
9,00 €
Abrechnungsnummer
92710S
92711S
Je eingeschriebenem Versicherten ist je Diagnose grundsätzlich eine der aufgelisteten Asthma- bzw. COPD-Schulungen abrechnungsfähig.
DMP-Plattformvertrag – Anlage 11
10
Anlage 11
Vergütung
zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V
Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD
vom 22.06.2015
Im Rahmen der DMP Asthma/COPD können grundsätzlich Versicherte geschult werden, die
körperlich und geistig schulungsfähig sind. Zusätzlich können – bei Kindern und Jugendlichen
sollen – die Angehörigen oder Betreuer geschult werden.
Die für eine Einzelschulung zu verwendende Abrechnungsnummer entspricht grundsätzlich
der Nummer der Vergütungsübersicht, ist aber im Unterschied zu dieser Nummer an dritter
Stelle mit eine „3“ zu kennzeichnen (z.B. 92711A anstatt 92311A). Sie ist jeweils als doppelte
Pauschale der Gruppenschulungspauschale pro UE/Versicherter abzurechnen.
C. Beratungsgespräche
DMP Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2
(1) Je eingeschriebenem Versicherten kann der teilnehmende Arzt – ggf. sein fachlich qualifizierter angestellter Arzt – einmal pro Krankheitsfall die Teilnahme an einem „Qualifizierten
Beratungsgespräch in der Gruppe“ abrechnen. Es muss sichergestellt sein, dass in diesem
Beratungsgespräch allgemeine und individuelle Fragen der Versicherten zum Diabetes
mellitus beantwortet werden.
Das Beratungsgespräch ist nur für Versicherte abrechenbar, die bereits an einer Diabetesund/oder Hypertonieschulung nach diesem Vertrag teilgenommen haben.
Name
Beschreibung
Vergütung
Qualifiziertes Beratungsgespräch in
der Gruppe
1 Einheit à 60 Minuten
20,00 €
(Beratung zur Stärkung des Vers./KrankEmpowerment des Versiheitsfall
cherten und Klärung diabetesspezifischer Probleme
aus dem Alltag)
Abrechnungsnummer
Diabetes Typ 1
Abrechnungsnummer
Diabetes Typ 2
92282
92278
(2) Je eingeschriebener Versicherter kann
•
•
im DMP Diabetes mellitus Typ 1: der koordinierende Arzt nach § 3, der die Voraussetzungen zur spezialisierten Betreuung von Schwangeren gemäß Anlage 1b „Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt für die Betreuung von Erwachsenen nach § 3“, Pkt. 1.b oder Anlage 1d „Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach § 3“,
Pkt. 1.b erfüllt,
im DMP Diabetes mellitus Typ 2: sowohl der koordinierende Arzt nach § 3 als auch
die Schwerpunktpraxis nach § 4
– ggf. sein fachlich qualifizierter angestellter Arzt – bei Kinderwunsch oder Schwangerschaft einmalig ein individuelles Beratungsgespräch durchführen und abrechnen. Es
muss sichergestellt sein, dass die Versicherte in dem Beratungsgespräch über den besonderen Umgang mit dem Diabetes während der Schwangerschaft aufgeklärt wird.
Name
Beratungsgespräch bei geplanter
Schwangerschaft oder während der
Schwangerschaft
DMP-Plattformvertrag – Anlage 11
Vergütung
50,00 €
pro Beratungsgespräch/Vers./Ereignis
Abrechnungsnummer
Diabetes Typ 1
Abrechnungsnummer
Diabetes Typ 2
92281
92277
11