Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 Diabetes mellitus Typ 2 Koronare Herzkrankheit (KHK) Asthma/COPD zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, KVB Elsenheimerstr. 39, 80687 München – handelnd für im Rahmen dieser Vereinbarung teilnahmeberechtigte Ärzte – und der AOK Bayern – Die Gesundheitskasse, den nachfolgend benannten Ersatzkassen in Bayern − − − − − Techniker Krankenkasse (TK) BARMER GEKDAK -Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse-KKH HEK - Hanseatische Krankenkasse Handelskrankenkasse (hkk) gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der Landesvertretung Bayern dem BKK Landesverband Bayern, der Knappschaft – Regionaldirektion München – und der IKK classic auf der Grundlage des § 83 SGB V Inhaltsverzeichnis Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Präambel .............................................................................................................................. 8 Abschnitt I – Ziele, Geltungsbereich .................................................................................. 9 § 1 Ziele des Vertrags ....................................................................................................... 9 § 2 Geltungsbereich und Grundlage ................................................................................11 Abschnitt II – Teilnahme von Ärzten und Einbindung von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen ............................................................................................12 § 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte.......................12 § 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der zweiten Versorgungsebene (DMP Diabetes mellitus Typ 2, KHK, Asthma/COPD) .........................................................14 § 5 Ermächtigte Ärzte ......................................................................................................15 § 6 Teilnahme von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen ............................15 § 7 Teilnahmeerklärung der Ärzte ....................................................................................15 § 8 Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen ............................................................16 § 9 Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme ...................................................................17 § 10 Verzeichnisse über Leistungserbringer sowie Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen .....................................................................................18 Abschnitt III – Versorgungsinhalte....................................................................................19 § 11 Medizinische Anforderungen an die DMP ................................................................19 Abschnitt IV – Qualitätssicherung ....................................................................................19 § 12 Grundlagen und Ziele...............................................................................................19 § 13 Maßnahmen und Indikatoren ...................................................................................19 § 14 Maßnahmen gegen Leistungserbringer....................................................................20 Abschnitt V – Teilnahme und Einschreibung der Versicherten ......................................21 § 15 Teilnahmevoraussetzungen .....................................................................................21 § 16 Information und Einschreibung.................................................................................22 § 17 Teilnahme- und Einwilligungserklärung ....................................................................23 § 18 Beginn und Ende der Teilnahme ..............................................................................24 § 19 Wechsel des koordinierenden Arztes .......................................................................25 § 20 Versichertenverzeichnis ...........................................................................................25 Abschnitt VI – Schulung ....................................................................................................25 § 21 Teilnahmeberechtigte Ärzte .....................................................................................25 § 22 Versicherte...............................................................................................................26 Abschnitt VII – Übermittlung der Dokumentation an die durch die Krankenkassen, die koordinierenden Ärzte und die Arbeitsgemeinschaft beauftragte Stelle (Datenstelle) und deren Aufgaben...........................................................................................................27 § 23 Datenstelle ...............................................................................................................27 § 24 Erst- und Folgedokumentationen .............................................................................28 § 25 Datenfluss zur Datenstelle .......................................................................................28 § 26 Datenzugang ...........................................................................................................29 § 27 Datenaufbewahrung und -löschung..........................................................................29 Abschnitt VIII – Datenfluss an die Krankenkassen, die KVB und die Gemeinsame Einrichtung .........................................................................................................................29 § 28 Datenfluss ................................................................................................................29 § 29 Datenzugang ...........................................................................................................29 § 30 Datenaufbewahrung und -löschung..........................................................................30 DMP-Plattformvertrag 2 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Abschnitt IX – Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V und Gemeinsame Einrichtung .............................................................................................................................................30 § 31 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft ...........................................................................30 § 32 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft ..........................................................................30 § 33 Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung .................................................................30 § 34 Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung .................................................................31 Abschnitt X – Evaluation ...................................................................................................31 § 35 Evaluation ...................................................................................................................31 Abschnitt XI – Vergütung und Abrechnung .....................................................................32 § 36 Ärztliche Leistungen .................................................................................................32 § 37 Sondervergütung .....................................................................................................32 Abschnitt XII – Sonstige Bestimmungen ..........................................................................33 § 38 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz ..............................................................33 § 39 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen ....................................................................33 § 40 Laufzeit und Kündigung ...........................................................................................33 § 41 Schriftform ...............................................................................................................34 § 42 Salvatorische Klausel ...............................................................................................34 DMP-Plattformvertrag 3 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Übersicht Anlagen Indikationsspezifische Anlagen: Anlage 1 Diabetes mellitus Typ 1: Anlagenverzeichnis Anlage 1a Diabetes mellitus Typ 1: Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte nach § 3 Anlage 1b Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen Anlage 1c Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 (hausärztliche Versorgung) Anlage 1d Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen Anlage 1e Diabetes mellitus Typ 1: Qualitätssicherung Anlage 1f Diabetes mellitus Typ 1: Dokumentations-Datensatz Anlage 1g Leistungserbringerverzeichnis Anlage 2 Diabetes mellitus Typ 2: Anlagenverzeichnis Anlage 2a Diabetes mellitus Typ 2: Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte nach § 3 Anlage 2b Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 Anlage 2c Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität zweite Versorgungsebene – diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4 Anlage 2d Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung) Anlage 2e Diabetes mellitus Typ 2: Qualitätssicherung Anlage 2f Diabetes mellitus Typ 2: Dokumentations-Datensatz Anlage 2g Leistungserbringerverzeichnis Anlage 3 KHK: Anlagenverzeichnis Anlage 3a KHK: Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte nach § 3 Anlage 3b KHK: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 Anlage 3c KHK: Strukturqualität zweite Versorgungsebene – kardiologisch qualifizierter Facharzt nach § 4 Anlage 3d KHK: Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung) DMP-Plattformvertrag 4 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Anlage 3e KHK: Qualitätssicherung Anlage 3f KHK: Dokumentations-Datensatz Anlage 3g Leistungserbringerverzeichnis Anlage 4 Asthma/COPD: Anlagenverzeichnis Anlage 4a Asthma/COPD: Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte nach § 3 Anlage 4b Asthma/COPD: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 Anlage 4c Asthma/COPD: Strukturqualität zweite Versorgungsebene – pneumologisch qualifizierter Facharzt nach § 4 Anlage 4d Asthma/COPD: Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung) Anlage 4e Asthma/COPD: Kriterien zur Einweisung in ein Krankenhaus Anlage 4f Asthma: Qualitätssicherung Anlage 4g COPD: Qualitätssicherung Anlage 4h Asthma: Dokumentations-Datensatz Anlage 4i COPD: Dokumentations-Datensatz Anlage 4j Leistungserbringerverzeichnis Indikationsübergreifend gültige Anlagen: Anlage 5 Teil 1 – Teilnahmeerklärung Arzt - Mindestinhalte Anlage 5 Teil 2 – Teilnahmeerklärung Arzt - Anhang - Mindestinhalte Anlage 6 Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherter Anlage 7 Datenschutzinformation Anlage 8 Patientenmerkblatt Anlage 9 Patientenschulungen Anlage 10 Strukturqualität Schulungsarzt und nichtärztliches Schulungspersonal Anlage 11 Vergütung DMP-Plattformvertrag 5 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Erläuterungen Die rechtlichen Grundlagen bezeichnen immer die aktuell gültige Fassung, sofern sie nicht um ein konkretes Datum ergänzt sind. §§, Abschnitte und Anlagen ohne Kennzeichen beziehen sich auf diesen Vertrag. „RSAV“ ist die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung „Jeweilige medizinische Versorgungsinhalte“ sind - für das DMP Diabetes mellitus Typ 2 die Anlage 1 der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V für das DMP Koronare Herzkrankheit die Anlage 5 der DMP-A-RL für das Modul Chronische Herzinsuffizienz im DMP KHK die Anlage 5a der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V für das DMP Diabetes mellitus Typ 1 die Anlage 7 der DMP-A-RL für das DMP Asthma Teil B II der DMP-Richtlinie (Ziffern 1 bis 4 sowie Ziffer 6) sowie für das DMP COPD Teil B III der DMP-Richtlinie (Ziffern 1 bis 4 sowie Ziffer 6). „DMP-Richtlinie“ ist die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f Abs. 2 SGB V (DMP-Richtlinie/DMP-RL)“ „DMP-Anforderungen-Richtlinie“ ist die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses zur Zusammenführung der Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme nach § 137f Abs. 2 SGB V (DMP-Anforderungen-Richtlinie/DMP-A-RL). „DMP-Aufbewahrungsfristen-Richtlinie“ ist die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Regelung von Aufbewahrungsfristen der für die Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB V (DMP-Aufbewahrungsfristen-Richtlinie/DMP-AF-RL)„Gemeinsame Einrichtung“ ist eine solche i. S. d. §§ 33, 34. „Arbeitsgemeinschaft“ ist eine solche i. S. d. §§ 31, 32. „BVA“ ist das Bundesversicherungsamt. „KVB“ ist die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns. „KBV“ ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung. „G-BA“ ist der Gemeinsame Bundesausschuss. „GKV“ ist der GKV-Spitzenverband. „Leistungserbringer“ sind die Ärzte sowie angestellte Ärzte. „Ärzte“ sind Vertragsärzte, zugelassene medizinische Versorgungszentren (MVZ) und ermächtigte Ärzte i. S. d. § 5. „Vertragsärzte“ sind Ärzte, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind. „Anstellender Arzt“ ist ein Vertragsarzt oder MVZ, der/das berechtigt ist, einen Arzt i. S. d. § 95 Abs. 9 bzw. § 95 Abs. 1 SGB V anzustellen. „Angestellter Arzt“ ist ein Arzt mit genehmigter Beschäftigung in einer Vertragsarztpraxis oder einem MVZ gemäß § 95 Abs. 9 SGB V bzw. § 95 Abs. 1 SGB V. „Koordinierender Arzt“ ist ein solcher i. S. d. § 3. DMP-Plattformvertrag 6 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 „Anlagen zur Qualitätssicherung“ sind - für das DMP Diabetes mellitus Typ 1 die Anlage 1e für das DMP Diabetes mellitus Typ 2 die Anlage 2e für das DMP Koronare Herzkrankheit (mit einem Modul Chronische Herzinsuffizienz) die Anlage 3e für das DMP Asthma die Anlage 4f sowie für das DMP COPD die Anlage 4g. „Dokumentationsdaten“ sind die für das DMP Diabetes mellitus Typ 1 in der Anlage 1f für das DMP Diabetes mellitus Typ 2 in der Anlage 2f für das DMP Koronare Herzkrankheit (mit einem Modul Chronische Herzinsuffizienz) in der Anlage 3f für das DMP Asthma in der Anlage 4h sowie für das DMP COPD in der Anlage 4i aufgeführten Daten. Bei minderjährigen Versicherten/Patienten gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Vertretung. „Krankenkassen“ sind die AOK Bayern – Die Gesundheitskasse, der BKK Landesverband Bayern (bzw. die BKK oder die ZAS), die Knappschaft – Regionaldirektion München –, die IKK classic und die durch den vdek vertretenen Ersatzkassen. „GKV-Patient“ ist ein Patient, dessen Kostenträger die gesetzliche Krankenversicherung ist. „DMP-Vertrag in der Fassung vom 10.06.2010“ ist der Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 10.06.2010. „DMP-Vertrag in der Fassung vom 12.06.2013“ ist der Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 12.06.2013. Zur besseren Lesbarkeit wird die männliche Formulierung gewählt, wobei diese stellvertretend für die weibliche Schreibweise gilt. DMP-Plattformvertrag 7 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Präambel Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (im Folgenden Disease Management Programme – DMP genannt) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV, auch in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung, und den Richtlinien des G-BA beruhen, optimiert werden. Daher schließen die Krankenkassen und die KVB den folgenden Vertrag auf der Grundlage des § 83 SGB V zur Durchführung der Disease Management Programme für Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK), Asthma und COPD. Dieser Vertrag tritt am XX.XX.XXXX in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt den DMP-Vertrag in der Fassung vom 12.06.2013 inklusive seiner Nachträge. Die grundlegenden Regelungen für die oben genannten fünf Behandlungsprogramme finden sich in diesem Vertrag. Die Vertragspartner verfolgen mit der Durchführung das Ziel, mittels adäquater Betreuung und kompetentem Umgang den Gesundheitszustand, die Lebensqualität und die Folgekrankheiten der Patienten positiv beeinflussen zu können. Dies wird u. a. durch eine optimierte Koordination von Diagnostik, Therapie und Einbindung der Versorgungssektoren sowie eine qualifizierte Schulung und Betreuung der Patienten unterstützt. Die an diesen Behandlungsprogrammen teilnehmenden Versicherten sind grundsätzlich gemäß der in diesem Vertrag vereinbarten Versorgungsinhalte zu behandeln und zu beraten. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn teilnehmende Leistungserbringer Versicherte auch aufgrund anderer Verträge behandeln und beraten. Die aktuellen vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-A-RL sowie die Änderungen der DMP-A-RL mit Inkrafttreten zum 19.09.2014. Das Versorgungsangebot wird unter Berücksichtigung der DMP-ARL und der RSAV, auch in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung, sowie der diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA gewährleistet. Mit dem zum 01.01.2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) wurde festgelegt, dass zukünftig alle bisher in der RSAV geregelten Anforderungen an die Ausgestaltung der strukturierten Behandlungsprogramme in die indikationsspezifischen Richtlinien des G-BA überführt werden. Da es für das strukturierte Behandlungsprogramme Diabetes mellitus Typ 2 sowie für das Modul Herzinsuffizienz noch keine Richtlinien des GBA gibt, besteht folgende Übergangsregelung: Gemäß § 321 SGB V gelten die bislang in § 28b Abs. 1, den §§ 28c, 28e sowie den Anlagen, 1 und 5a der RSAV geregelten Anforderungen an die Zulassung des strukturierten Behandlungsprogrammes Diabetes mellitus Typ 2 und für das Modul für chronische Herzinsuffizienz im DMP KHK in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter, bis die vom GBA nach § 137f Abs. 2 SGB V zu erlassenden Richtlinien für Diabetes mellitus Typ 2 und für das Modul für chronische Herzinsuffizienz im DMP KHK in Kraft getreten sind . Die Regelungen zur Evaluation in Nummer 5 der Anlage 1 der RSAV werden mit § 6 der DMP-A-RL abgelöst. Die medizinischen Evaluationsparameter werden zukünftig für alle Behandlungsprogramme in der jeweiligen Nummer 5 der Anlagen der DMP-A-RL normiert. DMP-Plattformvertrag 8 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Abschnitt I – Ziele, Geltungsbereich §1 Ziele des Vertrags (1) Ziel des Vertrags ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung von chronisch kranken Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, KHK (mit oder ohne gleichzeitiger chronischer Herzinsuffizienz) und/oder Asthma bzw. COPD. Die an dieser Vereinbarung nach § 3 teilnehmenden Ärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die Ärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam darauf hin, dass der Patient durch Information und Motivation zur aktiven Teilnahme und Erfüllung von Behandlungsoptionen angeregt wird, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse geeignet sind, den Krankheitsverlauf günstig zu beeinflussen und die unter Abs. 2 genannten Ziele zu erreichen. (2) Die Ziele und Anforderungen an die DMP sowie die medizinischen Grundlagen sind in der RSAV, auch in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung, und den Richtlinien des G-BA, insbesondere in der DMP-A-RL, festgelegt. Die Vertragspartner streben mit diesem Vertrag für die am jeweiligen Programm teilnehmenden Versicherten folgende Therapieziele an: 1. DMP Diabetes mellitus Typ 1 (gemäß Ziffer 1.3.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL): Die Therapie dient der Verbesserung der von einem Diabetes mellitus beeinträchtigten Lebensqualität, der Vermeidung diabetesbedingter und -assoziierter Folgeschäden sowie der Erhöhung der Lebenserwartung. Hieraus ergeben sich insbesondere folgende Therapieziele: - Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden (Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie), - Vermeidung von Neuropathien bzw. Linderung von damit verbundenen Symptomen, insbesondere Schmerzen, - Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteoarthropathischen Läsionen und von Amputationen, - Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige makroangiopathische Morbidität und Mortalität, - Vermeidung von Stoffwechselentgleisungen (Ketoazidosen) und Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidivierende Hypoglykämien). Für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen stehen entsprechend Ziffer 1.7.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL folgende Ziele im Vordergrund: - Vermeidung akuter Stoffwechselentgleisungen (Ketoazidose, diabetisches Koma, schwere Hypoglykämie), - Reduktion der Häufigkeit diabetesbedingter Folgeerkrankungen, auch im subklinischen Stadium; dies setzt eine möglichst normnahe Blutglukoseeinstellung sowie die frühzeitige Erkennung und Behandlung von zusätzlichen Risikofaktoren (z. B. Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas, Rauchen) voraus, - altersentsprechende körperliche Entwicklung (Längenwachstum, Gewichtszunahme, Pubertätsbeginn), altersentsprechende geistige und körperliche Leistungsfähigkeit, - möglichst geringe Beeinträchtigung der psychosozialen Entwicklung und der sozia- DMP-Plattformvertrag 9 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 - len Integration der Kinder und Jugendlichen durch den Diabetes und seine Therapie; die Familie soll in den Behandlungsprozess einbezogen werden, Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der Patienten sind altersentsprechend zu stärken. 2. DMP Diabetes mellitus Typ 2 (gemäß Ziffer 1.3.1 der Anlage 1 der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V): Die Therapie dient der Erhöhung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung oder der Verbesserung der von einem Diabetes mellitus beeinträchtigten Lebensqualität. Dabei sind in Abhängigkeit z. B. von Alter und Begleiterkrankungen der Versicherten individuelle Therapieziele anzustreben: a. Vermeidung von Symptomen der Erkrankung (z. B. Polyurie, Polydipsie, Abgeschlagenheit) einschließlich der Vermeidung neuropathischer Symptome, Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidivierende Hypoglykämien) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselentgleisungen, b. Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige makroangiopathische Morbidität und Mortalität, c. Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden (insbesondere Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie), d. Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteoarthopathischen Läsionen und von Amputationen. 3. DMP KHK (mit oder ohne gleichzeitiger chronischer Herzinsuffizienz) (gemäß Ziffer 1.3 der Anlagen 5 der DMP-A-RL sowie 5a der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V): Eine koronare Herzkrankheit sowie eine Herzinsuffizienz bei koronarer Herzkrankheit ist mit einem erhöhten Morbiditäts- und Mortalitätsrisiko verbunden. Bei häufigem Auftreten von Angina pectoris-Beschwerden ist die Lebensqualität vermindert. Bei einer Herzinsuffizienz bei koronarer Herzkrankheit ist die Lebensqualität besonders durch eine Einschränkung der Belastbarkeit und eine hohe Hospitalisationsrate vermindert. Daraus ergeben sich folgende Therapieziele: a. Reduktion der Sterblichkeit, b. Reduktion der kardiovaskulären Morbidität, insbesondere Vermeidung von Herzinfarkten und der Entwicklung einer Herzinsuffizienz bzw. Vermeidung/Verlangsamung einer Progression der bestehenden kardialen Funktionsstörung, c. Steigerung der Lebensqualität, insbesondere durch Vermeidung von Angina pectoris-Beschwerden sowie Hospitalisationen, Verringerung psychosozialer Beeinträchtigungen und Steigerung oder Erhaltung der Belastungsfähigkeit. 4. DMP Asthma (gemäß Ziffer 1.3 der DMP-Richtlinie Teil B II.): Ziel der Therapie ist eine optimale Symptomkontrolle. Die Therapie dient insbesondere der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und Verbesserung der asthmabezogenen Lebensqualität. Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen der Versicherten anzustreben: DMP-Plattformvertrag 10 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 a. Vermeidung/Reduktion von: - akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Symptome, Asthma-Anfälle/Exazerbationen), - krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, - krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im Alltag, - einer Progredienz der Krankheit, - unerwünschten Wirkungen der Therapie bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität; b. Reduktion der Asthma-bedingten Letalität. 5. DMP COPD (gemäß Ziffer 1.3 der DMP-Richtlinie Teil B III.): Die Therapie dient der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und Verbesserung der COPD-bezogenen Lebensqualität. Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen der Versicherten anzustreben: a. Vermeidung/Reduktion von: - akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Exazerbationen, Begleit- und Folgeerkrankungen), - einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der körperlichen und sozialen Aktivität im Alltag, - einer raschen Progredienz der Erkrankung bei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion unter Minimierung der unerwünschten Wirkungen der Therapie; b. Reduktion der COPD-bedingten Letalität. (3) Auf der Basis einer individuellen Risikoabschätzung und der allgemeinen Therapieziele sowie der vorliegenden Folgeschäden bzw. Begleiterkrankungen sollte gemeinsam mit dem Patienten eine differenzierte Therapieplanung vereinbart werden. Für die individuelle Risikoabschätzung sind insbesondere diagnosespezifische Therapieziele (z. B. für Blutdruck, BMI, Lebensstilmodifikation, Stoffwechselparameter, Lungenfunktion...) festzulegen sowie das Vorliegen von Mischformen und Komorbiditäten zu berücksichtigen (Asthma und COPD). Der Arzt hat zu prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die in Abs. (2) genannten Therapieziele von einer bestimmten Intervention profitieren kann. §2 Geltungsbereich und Grundlage (1) Dieser Vertrag gilt für 1. Ärzte im Bereich der KVB, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme erklärt haben, 2. die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. Sonderregelung für die AOK Bayern – Die Gesundheitskasse: DMP-Plattformvertrag 11 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Dieser Vertrag gilt zusätzlich für die Behandlung von Versicherten anderer AOKn, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch die AOK Bayern mit der AOK des Versicherten geregelt und die KVB darüber informiert wurde. Die KVB informiert die teilnehmenden Ärzte. Dem Vertrag können weitere AOKn beitreten, sofern sie gegenüber der KVB erklären, dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß Anlage 11 „Vergütung“ im Rahmen des Fremdkassenausgleichs anerkennen. Die KVB informiert die teilnehmenden Ärzte. Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen AOK. Die Durchführung der Programme erfolgt durch die AOK Bayern. Sonderregelungen für die IKK classic: Dem Vertrag können weitere IKKn beitreten, sofern sie gegenüber der KVB und der IKK classic erklären, dass sie die außerbudgetären Vergütungen im DMP im Rahmen des Fremdkassenausgleichs anerkennen. Die KVB und die IKK classic werden von der beitretenden IKK informiert. Die KVB informiert die teilnehmenden Ärzte. Nach dem Beitritt gilt dieser Vertrag auch für Versicherte der beigetretenen IKK. Teilnehmende Ärzte leiten die Information an ihre angestellten Ärzte weiter. (2) Grundlage dieses Vertrages sind die RSAV, auch in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung, die DMP-RL, die DMP-A-RL sowie die DMP-AF-RL. Abschnitt II – Teilnahme von Ärzten und Einbindung von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen §3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte (1) Die Teilnahme der Ärzte an diesen Programmen ist freiwillig. Sie ist nur mit Genehmigung der KVB zulässig. (2) Die Teilnahmevoraussetzungen sind in den Anlagen „Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte nach § 3“ beschrieben: für das DMP Diabetes mellitus Typ 1 in der Anlage 1a für das DMP Diabetes mellitus Typ 2 in der Anlage 2a für das DMP KHK in der Anlage 3a für das DMP Asthma/COPD in der Anlage 4a Die Anforderungen an die in den jeweiligen Anlagen geregelte „Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3“ können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 7 bestätigt der antragstellende Arzt, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Arzt die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVB nach. Endet die Tätigkeit des angestellten Arztes oder endet die Tätigkeit des angestellten Arztes an einer genehmigten Betriebsstätte, so hat der teilnehmende Arzt dies unverzüglich schriftlich der KVB mitzuteilen. DMP-Plattformvertrag 12 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnahmeberechtigten Ärzte (im Weiteren als koordinierende Ärzte bezeichnet) gehören insbesondere: 1. die Koordination der Behandlung der Versicherten insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung anderer vertraglich eingebundener Leistungserbringer unter Beachtung der nach § 11 geregelten Versorgungsinhalte und der darin enthaltenen Kooperationsregeln, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, die an mehreren DMP teilnehmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Berücksichtigung von Wechselwirkungen sowie die Synchronisation der diagnosespezifischen Dokumentationsprozesse unter Berücksichtigung der jeweiligen diagnosespezifischen Dokumentationszeiträume, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß § 16, Weiterleitung der Teilnahme-/Einwilligungserklärung sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationsdaten nach den Abschnitten VII und VIII, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach § 12 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 22, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KVB nachgewiesen ist, sowie die Veranlassung der Versicherten, an Schulungen teilzunehmen, 6. bei Vorliegen der in den jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalten genannten Indikationen eine Einweisung in eine qualifizierte stationäre Einrichtung vorrangig entsprechend dem Krankenhausverzeichnis nach § 10. Dabei sind die individuellen Patienteninteressen und die regionale Versorgungsstruktur zu berücksichtigen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 7. bei Über-/Einweisung therapierelevante Informationen entsprechend § 11 bzw. der jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte, wie z. B. die medikamentöse Therapie, an den behandelnden Arzt zu übermitteln und ggf. einzufordern, 8. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme (insbesondere bei Vorliegen der in den jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalten genannten Indikationen) die Empfehlung dieser Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung nach § 6 unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Versicherten. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB IX. (6) Weitere indikationsspezifische Pflichten sind in den Anlagen „Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte nach § 3“ beschrieben: für das DMP Diabetes mellitus Typ 1 in der Anlage 1a für das DMP Diabetes mellitus Typ 2 in der Anlage 2a für das DMP KHK in der Anlage 3a für das DMP Asthma/COPD in der Anlage 4a (7) Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Pflichten in Abs. 5 sowie in Abs. 6 i. V. m. den Anlagen „Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte nach § 3“ entsprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vertragsinhalte Sorge zu tragen. DMP-Plattformvertrag 13 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 §4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der zweiten Versorgungsebene (DMP Diabetes mellitus Typ 2, KHK, Asthma/COPD) (1) Die Teilnahme der Ärzte an diesem Programm ist freiwillig. Sie ist nur mit Genehmigung der KVB zulässig. (2) Die Teilnahmevoraussetzungen sind in den Anlagen „Strukturqualität zweite Versorgungsebene“ beschrieben: für das DMP Diabetes mellitus Typ 2 in der Anlage 2c für das DMP KHK in der Anlage 3c für das DMP Asthma/COPD in der Anlage 4c Die Anforderungen an die jeweilige in den Anlagen geregelte „Strukturqualität zweite Versorgungsebene“ können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach § 7 bestätigt der antragstellende Arzt, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Arzt die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVB nach. Endet die Tätigkeit des angestellten Arztes oder endet die Tätigkeit des angestellten Arztes an einer genehmigten Betriebsstätte, so hat der teilnehmende Arzt dies unverzüglich schriftlich der KVB mitzuteilen. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnahmeberechtigten Ärzte gehören insbesondere: 1. die Mit- und Weiterbehandlung des teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in § 11 geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Beachtung der Qualitätsziele gemäß § 12, einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß § 22, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KVB entsprechend nachgewiesen wurde, 4. die Überweisung insbesondere an vertraglich eingebundene Leistungserbringer sowie an andere Leistungserbringer entsprechend den Anlagen 2d, 3d und 4d „Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung)“ entsprechend der jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung, 5. sofern länger als ein Quartal eine begründete Mit- und/oder Weiterbehandlung des Versicherten erfolgt, die Übermittlung therapierelevanter Informationen je Behandlungsfall und Quartal in Form eines Zwischenberichts an den koordinierenden Arzt nach § 3. Bei einer Stabilisierung des Zustandes des Patienten ist zu prüfen, ob eine Rücküberweisung an den koordinierenden Arzt möglich ist, 6. bei Abschluss der Mit- und Weiterbehandlung des Versicherten an den koordinierenden Arzt nach § 3 therapierelevante Informationen zur Erstellung der Dokumentation zu übermitteln und von diesem zur Mit- und bei Abschluss Weiterbehandlung therapierelevante Informationen einzufordern, 7. bei Vorliegen der in den jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalten genannten Indikationen eine Einweisung in eine qualifizierte stationäre Einrichtung vorrangig entsprechend dem Krankenhausverzeichnis nach § 10, im DMP Asthma/COPD zusätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 4e „Asthma/COPD: Kriterien zur Einweisung in ein Krankenhaus“ vorzunehmen. Dabei sind die individuellen Patienteninteressen DMP-Plattformvertrag 14 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 und die regionale Versorgungsstruktur zu berücksichtigen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 8. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme (der in den jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte genannten Rehabilitationsziele) die Empfehlung dieser Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung nach § 6 unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Versicherten. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB IX. (6) Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Pflichten i. S. d. Abs. 5 entsprechend. Der anstellende Arzt haftet für die Erfüllung dieser Pflichten wie für die eigene Tätigkeit und soll durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vertragsinhalte Sorge tragen. §5 Ermächtigte Ärzte Krankenhausärzte können an diesem Vertrag teilnehmen, wenn ihre Ermächtigung die Erbringung der betreffenden Leistungen im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung umfasst und sie die in diesem Vertrag geforderten Anforderungen an die Strukturqualität erfüllen. Die Teilnahmeberechtigung beschränkt sich auf die Erbringung nur derjenigen Leistungen, die von der jeweils bestehenden Ermächtigung umfasst sind. Die Teilnahme begründet keinerlei Ansprüche auf die Erweiterung der jeweils bestehenden Ermächtigung bzw. auf Verlängerung der Ermächtigung bei Fristablauf. §6 Teilnahme von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen Die Einbindung von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen wird in separaten Verträgen zwischen den Krankenkassen bzw. deren Verbänden und den genannten Einrichtungen geregelt. §7 Teilnahmeerklärung der Ärzte (1) Der Arzt erklärt sich schriftlich zur Teilnahme am DMP bereit. Dies geschieht gegenüber der KVB unter Angabe der Funktion als koordinierender Arzt nach § 3 und/oder im DMP Diabetes mellitus Typ 2, KHK und Asthma/COPD als Arzt der zweiten Versorgungsebene nach § 4 im Rahmen einer Teilnahmeerklärung. Die Mindestinhalte dieser Teilnahmeerklärung sind in der Anlage 5 „Teil 1 - Teilnahmeerklärung - Mindestinhalte“ aufgeführt. Die Teilnahme kann nur durch Vertragsärzte, zugelassene MVZ oder ermächtigte Ärzte im Sinn des § 5 erklärt werden. Sollen die Leistungen durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so muss die Teilnahmeerklärung die administrativen Daten des anstellenden Arztes und die des angestellten Arztes (Name, Vorname, Betriebsstättennummer, Lebenslange Arztnummer) enthalten. Endet das Anstellungsverhältnis des angestellten Arztes, so hat dies der anstellende Arzt der KVB unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Die Genehmigung zur Teilnahme an diesem Vertrag ist personen-, teilnahmestatus- und betriebsstättenbezogen. Eine erneute Teilnahmeerklärung gemäß Abs. 1 ist in den nachfolgenden Fällen nicht erforderlich, hier ist eine (neue) Erklärung auf Genehmigung DMP-Plattformvertrag 15 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 zur Teilnahme an diesem Vertrag ausreichend (vereinfachter Teilnahmeantrag): - sofern sich der Teilnahmestatus eines zur Teilnahme an diesem Vertrag berechtigten Arztes an der vertragsärztlichen Versorgung ändert oder - die Tätigkeit an einer weiteren Betriebsstätte (im Rahmen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft oder in einer Filiale) ausgeübt werden soll oder - der Inhaber einer Teilnahmegenehmigung seinen Vertragsarztsitz i. S. d. § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV verlegt. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 4 gelten für diese Erklärung nicht. Die erforderlichen Nachweise sind auf Anforderung durch die KVB einzureichen. (3) Mit der Antragstellung bestätigt der Arzt, dass er bzw. der bei ihm angestellte Arzt die Strukturqualitäten gemäß der Anlagen 1b, 1c, 1d, 2b, 3b bzw. 4b („Strukturqualität koordinierender Arzt“) und/oder in den DMP Diabetes mellitus Typ 2, KHK und Asthma/COPD gemäß der Anlagen 2c, 3c bzw. 4c („Strukturqualität zweite Versorgungsebene“) erfüllt. (4) Der Arzt genehmigt mit seiner Unterschrift auf dieser Erklärung die Datenverarbeitung durch die beauftragte DMP-Datenstelle. Für den Fall, dass die Arbeitsgemeinschaft und die Vertragspartner die Datenstelle wechseln möchten, bevollmächtigt der Arzt die KVB als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, in seinem Namen einen Vertrag mit einer neuen Datenstelle zu schließen. Der Arzt wird im Fall eines Datenstellenwechsels unverzüglich die Möglichkeit erhalten, sich über den genauen Inhalt dieses Vertrages zu informieren. Sollte sich der Vertrag mit der neuen Datenstelle maßgeblich von der Aufgabenbeschreibung der beauftragten DMP-Datenstelle unterscheiden, wird der Arzt über alle Änderungen und über sein geltendes Kündigungsrecht bei der Teilnahme am DMP-Vertrag informiert. (5) Die bereits im Rahmen der DMP-Verträge in den Fassungen vom 10.06.2010 sowie vom 12.06.2013 erteilten Genehmigungen bleiben im Rahmen des am 30.06.2015 bestehenden Genehmigungsumfangs hinsichtlich dieses Vertrags bestehen. Eine erneute Teilnahmeerklärung bzw. ein erneuter Schulungsantrag der Ärzte und eine Genehmigungserteilung durch die KVB sind insoweit nicht erforderlich. Im Übrigen gilt für diabetologisch besonders qualifizierte Ärzte hinsichtlich des Nachweises der Fallzahlen während der Teilnahme Anlage 1b Nummer I. 4 d) und Anlage 2c Nummer I. 4 d). Hinsichtlich des Nachweises des nichtärztlichen Personals gilt Anlage 1b Nummer II. und Anlage 2c Nummer II. §8 Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen (1) Die KVB prüft die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen entsprechend der jeweiligen Strukturqualität gemäß der §§ 3 und 4 und der Schulungsberechtigungen entsprechend der Anforderungen des Schulungsprogramms in Verbindung mit § 22 Abs. 4 S. 1 und entscheidet über die Teilnahme des Arztes. Die KVB informiert die Krankenkassen(verbände) durch das Leistungserbringerverzeichnis über die Genehmigungserteilung. Die im DMP Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 geforderten Patienten-Fallzahlen werden grundsätzlich auf Basis der ICD-10-Angaben (gesicherte Diagnose, gemäß ICDGM) nach der jeweils gültigen Ausgabe der ICD im Rahmen der Honorarabrechnung der KVB ermittelt. Hat ein ermächtigter Arzt im Rahmen seiner stationären Tätigkeit entsprechende Leistungen erbracht, kann die KVB diese berücksichtigen. Hierzu hat er der KVB eine Bestätigung des Klinikträgers vorzulegen, aus der hervorgeht, bei welchen GKV-Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 bzw. Diabetes mellitus Typ 2 (gesicherte Diagnosen) Leistungen DMP-Plattformvertrag 16 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 abgerechnet wurden. Die KVB bestimmt die für den Nachweis erforderlichen Abrechnungsquartale. (2) Bei diabetologisch besonders qualifizierten Ärzten, die am 30.06.2015 am DMP-Vertrag vom 10.06.2010 bzw. vom 12.06.2013 im Rahmen des DMP Diabetes mellitus Typ 1 und/oder 2 nach Anlage 1b und/oder 2c teilgenommen haben, werden bei einer Genehmigungserteilung aufgrund des Wechsels der Zulassungsform, die Genehmigungsvoraussetzungen grundsätzlich nicht mehr überprüft. Die fachlichen Voraussetzungen des nichtärztlichen Personals, die Ausstattung der Betriebsstätte sowie die Fallzahlen werden jedoch überprüft. In den Anlagen 1b bzw. 2c sind die Voraussetzungen an das nichtärztliche Personal sowie an die Fallzahlen geregelt. Die Ausstattung der Betriebsstätte muss die Voraussetzungen der Anlage 1b bzw. Anlage 2c dieses Vertrags erfüllen. Hiervon gilt folgende Ausnahme: Ärzte, die nach dem DMP-Vertrag in der Fassung vom 25.03.2009 die Berechtigung zur Behandlung von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 mit diabetischem Fußsyndrom im Rahmen des DMP Diabetes mellitus Typ 1 nicht gehabt haben, müssen Anlage 1b III. Spiegelstrich 7-12 bzw. Anlage 2c III. Spiegelstrich 7-12 nicht erfüllen. (3) Sofern die KVB Nachweise im Rahmen dieses Vertrages anfordert, werden diese nur gewertet, wenn die Nachweise innerhalb der von der KVB gesetzten Frist der KVB zugehen. §9 Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme (1) Die Teilnahme des Arztes am Programm beginnt mit schriftlicher Erteilung der Genehmigung durch die KVB an den Vertragsarzt, den anstellenden Arzt, wenn dieser durch einen angestellten Arzt am Programm teilnimmt bzw. das MVZ, wenn dieses durch einen angestellten Arzt oder einen Vertragsarzt im MVZ am Programm teilnimmt. Eine Erteilung der Genehmigung zur Teilnahme am Programm erfolgt auch bei den in § 7 Abs. 2 genannten Fällen. (2) Der Arzt kann seine Teilnahme schriftlich gegenüber der KVB zum Ende des Quartals kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende des Quartals. (3) Die KVB informiert die Krankenkassen über das Ausscheiden eines Arztes. (4) Endet die Teilnahme eines koordinierenden Arztes, können die Krankenkassen den hiervon betroffenen Versicherten das Leistungserbringerverzeichnis gemäß § 10 zukommen lassen. (5) Die Teilnahme an diesem Vertrag endet mit dem Ende der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Die Teilnahme an diesem Vertrag ruht während des Ruhens der Zulassung. (6) Im Falle der Beendigung des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit eines angestellten Arztes an einer genehmigten Betriebsstätte endet diese Genehmigung zur Teilnahme des anstellenden Arztes am jeweiligen DMP mit dem Tag der Beendigung des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes an der genehmigten Betriebsstätte. Im Falle der Beendigung der Tätigkeit eines Vertragsarztes im MVZ oder dessen Tätigkeit an einer genehmigten Betriebsstätte des MVZ, endet diese Genehmigung zur Teilnahme des MVZ mit dem Tag der Beendigung der Tätigkeit des Vertragsarztes im MVZ oder dessen Tätigkeit an der genehmigten Betriebsstätte des MVZ. (7) Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in den Anlagen 1b, 1c, 1d, 2b, 3b bzw. 4b („Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3“) und/oder den Anlagen 2c, 3c bzw. 4c DMP-Plattformvertrag 17 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 („Strukturqualität zweite Versorgungsebene“) näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung in den DMP, zu der auch die Dokumentation gehört, berechtigt. (8) Die Teilnahme am Programm endet, wenn die Teilnahmevoraussetzungen gemäß der §§ 3 und/oder 4 nicht mehr vorliegen. § 10 Verzeichnisse über Leistungserbringer sowie Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen (1) Über die teilnehmenden und ausgeschiedenen Ärzte gemäß der §§ 3 und 4 führt die KVB ein Verzeichnis. Dieses Verzeichnis enthält ebenfalls die bei teilnehmenden Ärzten angestellten Ärzte, sofern sie Leistungen im DMP erbringen. Die KVB stellt dieses Verzeichnis den Krankenkassen und der beauftragten Datenstelle nach § 23 mit jeder Änderung insbesondere zu Eintritt und Austritt der Ärzte, Änderung der Schulungsberechtigung oder einer Änderung der Lebenslangen Arztnummer bzw. Betriebsstättennummer in elektronischer Form entsprechend der Anlagen 1g, 2g, 3g sowie 4j „Leistungserbringerverzeichnis“ unverzüglich zur Verfügung. (2) Das Verzeichnis über teilnehmende Ärzte stellen die Krankenkassen dem BVA bei Antrag auf Zulassung zur Verfügung. Bei einer unbefristeten Zulassung ist das Verzeichnis dem BVA alle fünf Jahre und auf Anforderung sowie ggf. auch weiteren Aufsichtsbehörden auf Anforderung in aktualisierter Form vorzulegen. (3) Die Krankenkassen führen je ein Verzeichnis der vertraglich eingebundenen Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen. Diese Verzeichnisse stellen die Krankenkassen dem BVA bei Antrag auf Zulassung zur Verfügung. Bei einer unbefristeten Zulassung sind diese dem BVA alle fünf Jahre und auf Anforderung sowie ggf. auch weiteren Aufsichtsbehörden auf Anforderung in aktualisierter Form vorzulegen. (4) Weiterhin werden die nach der ärztlichen Berufsordnung zulässigen Passagen aus den in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Verzeichnissen folgenden Personenkreisen zur Verfügung gestellt: 1. den am Vertrag teilnehmenden Ärzten, 2. bei Bedarf den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Versicherten der Krankenkassen, insbesondere bei Neueinschreibung, 3. der KVB und 4. der Bayerischen Krankenhausgesellschaft e. V. (BKG). (5) Die nach der ärztlichen Berufsordnung zulässigen Passagen aus den Verzeichnissen können z. B. in Mitgliederzeitschriften veröffentlicht werden. (6) DMP Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2: Die KVB informiert regelmäßig die teilnehmenden Ärzte über die auf die Behandlung des diabetischen Fußes spezialisierten Einrichtungen. DMP-Plattformvertrag 18 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Abschnitt III – Versorgungsinhalte § 11 Medizinische Anforderungen an die DMP Die medizinischen Anforderungen sind in den jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalten definiert und Bestandteil dieses Vertrages. Die teilnehmenden Ärzte werden nach Inkrafttreten einer Änderung der RSAV sowie der diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA, insbesondere der DMP-A-RL, unverzüglich über die geänderten Anforderungen an die medizinische Behandlung nach Ziffer 1 der jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte unterrichtet. Der teilnehmende Arzt nach § 3 und/oder § 4 verpflichtet sich durch seine Teilnahmeerklärung gemäß § 7 insbesondere, die für ihn maßgeblichen Versorgungsinhalte zu beachten. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, hat der anstellende Arzt durch einschlägige arbeitsvertragliche Regelungen dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften und die Anforderungen der RSAV sowie der diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA, insbesondere der DMP-A-RL, von dem angestellten Arzt beachtet werden. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. Abschnitt IV – Qualitätssicherung § 12 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die in den Anlagen zur Qualitätssicherung genannten Ziele. Hierzu gehören insbesondere 1. Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V (einschließlich Therapieempfehlungen), 2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, 3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungssektoren gemäß der jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte, 4. Einhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität, 5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentation gemäß den jeweiligen Dokumentationsdaten, 6. aktive Teilnahme des Versicherten. § 13 Maßnahmen und Indikatoren (1) Ausgehend von Ziffer 2 der jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte sind im Rahmen dieser DMP durch die Vertragspartner Maßnahmen und Indikatoren gemäß den Anlagen zur Qualitätssicherung zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen gehören insbesondere: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer, - strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für Leistungserbringer gemäß § 3 mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; hierfür kann die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln ein geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungserbringer sein, DMP-Plattformvertrag 19 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information für Leistungserbringer und eingeschriebene Versicherte. Ihr Einsatz kann auf im Behandlungsprogramm zu spezifizierende Gruppen von Patienten sowie Leistungserbringern beschränkt werden, die ein ausreichendes Verbesserungspotenzial erwarten lassen. (3) Zur Auswertung werden die in den Anlagen zur Qualitätssicherung fixierten Indikatoren herangezogen. (4) Die Ergebnisse zu den vereinbarten Qualitätsindikatoren sind von den Vertragspartnern i. d. R. jährlich zu veröffentlichen. (5) Die Krankenkassen oder ihre Verbände erstellen für die Programme Qualitätsberichte nach den Vorgaben der Richtlinien des GBA bzw. der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung. Die Übermittlung des Berichts hat durch die Krankenkasse oder einen von ihr beauftragten Dritten bis spätestens zum 01.10. des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an das BVA zu erfolgen. Er ist zeitnah in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. § 14 Maßnahmen gegen Leistungserbringer (1) Die Vertragspartner kommen überein, die folgenden unter Abs. 2 Nr. 2 und 3 geregelten Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Einrichtung nach §§ 33 und 34 abzustimmen. Die Wiedererteilung einer Teilnahmegenehmigung kann von in der Gemeinsamen Einrichtung einvernehmlich festgelegten Auflagen abhängig gemacht werden (z. B. Hospitanz, Fortbildung). (2) Verletzen die nach § 3 und/oder § 4 teilnehmenden Ärzte die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen, erfolgen im Einzelfall die nachstehenden Maßnahmen. 1. keine Vergütung für unvollständige oder unplausible Dokumentationen, 2. Aufforderung durch die KVB zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, ggf. Angebot eines Beratungsgespräches durch die KVB (z. B. bei fortgesetzter nicht fristgerechter bzw. keiner Übersendung der Dokumentationen), 3. bei weiteren nachgewiesenen Verletzungen der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen, auf begründeten Antrag eines Vertragspartners, Widerruf der Teilnahmegenehmigung des Arztes durch die KVB (Ausschluss). (3) Erfüllen die nach § 3 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1a i. V. m. Anlage 1b und/oder § 4 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 c teilnehmenden Ärzte zum 31.12. eines Jahres nicht die sich aus Anlage 1b Nummer I. 4 d) und Nummer II. sowie Anlage 2c Nummer I. 4 d) und Nummer II. ergebenden Voraussetzungen, ist die Genehmigung zur Teilnahme als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt am DMP Diabetes mellitus Typ 1 bzw. am DMP Diabetes mellitus Typ 2 zum 30.06. des Folgejahres zu widerrufen. Die Genehmigung bleibt bestehen, wenn die Fallzahlen in Anlage 1b Nummer I. 4d) bzw. Anlage 2c Nummer I. 4d) lediglich maximal um 15 % unterschritten werden. In der hierauf folgenden Fallzahlprüfung gilt § 14 Abs. 3 Satz 1. DMP-Plattformvertrag 20 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Abschnitt V – Teilnahme und Einschreibung der Versicherten § 15 Teilnahmevoraussetzungen (1) Versicherte der Krankenkassen können auf freiwilliger Basis an der Versorgung gemäß diesem Vertrag teilnehmen, sofern gemäß Ziffer 3 der jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte die nachfolgenden Einschreibekriterien erfüllt sind: 1.a DMP Diabetes mellitus Typ 1: Die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 ist gemäß Ziffer 1.2 der Anlage 7 der DMP-ARL gesichert. Zudem wurde bei dem Versicherten eine Insulintherapie gemäß Ziffer 1.3.4 der Anlage 7 DMP-A-RL eingeleitet bzw. die Insulintherapie wird bereits durchgeführt. Patientinnen mit Schwangerschaftsdiabetes (Gestationsdiabetes) können nicht am DMP Diabetes mellitus Typ 1 teilnehmen. Eine gleichzeitige Teilnahme am DMP Diabetes mellitus Typ 1 und Diabetes mellitus Typ 2 ist nicht möglich. 1.b DMP Diabetes mellitus Typ 2: Die Diagnose Diabetes mellitus Typ 2 ist gemäß Ziffer 1.2 der Anlage 1 der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V gesichert oder es liegt gemäß Ziffer 3.2 der Anlage 1 der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V bereits eine Therapie mit diabetesspezifischen, blutglukosesenkenden Medikamenten vor. Patientinnen mit Schwangerschaftsdiabetes (Gestationsdiabetes) können nicht am DMP Diabetes mellitus Typ 2 teilnehmen. Eine gleichzeitige Teilnahme am DMP Diabetes mellitus Typ 1 und Diabetes mellitus Typ 2 ist nicht möglich. 1.c DMP KHK: Die Diagnose KHK ist gemäß Ziffer 1.2 der Anlage 5 der DMP-A-RL gesichert. Versicherte können am Modul Chronische Herzinsuffizienz teilnehmen, wenn sie die in Ziffer 3 der Anlage 5a der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V genannten Kriterien zur Abgrenzung der Zielgruppe erfüllen und wenn und solange sie am DMP KHK nach den jeweils geltenden Bestimmungen der DMP-A-RL teilnehmen. 1.d DMP Asthma/COPD: Die Diagnose Asthma bzw. COPD ist gemäß der Ziffer 1.2 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. Teil B III. gesichert und der Patient ist bisher weder im DMP Asthma noch im DMP COPD eingeschrieben. Eine gleichzeitige Teilnahme an diesen beiden DMP ist nicht möglich. Teilnahmeberechtigt für die Indikation Asthma sind Versicherte, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben, teilnahmeberechtigt für die Indikation COPD sind Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2. Der Versicherte/gesetzliche Vertreter erteilt die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung. DMP-Plattformvertrag 21 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 3. Der Versicherte/gesetzliche Vertreter erhält umfassende, auch schriftliche Information - über die Programminhalte, - über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten, insbesondere darüber, dass Befunddaten an seine Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen des DMP verarbeitet und genutzt werden können, und dass in den Fällen des § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RSAV die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezugs einer Arbeitsgemeinschaft oder einem von dieser beauftragten Dritten übermittelt werden können, - über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, - über die Freiwilligkeit seiner Teilnahme, - die Möglichkeit des Widerrufs seiner Einwilligung, - über seine Mitwirkungspflichten sowie - darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme an einem Programm zur Folge hat. 4. Der Versicherte kann im Hinblick auf die in den jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalten genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken. (2) Die Teilnahme schränkt nicht die Regelungen der freien Arztwahl (§ 76 SGB V) ein. (3) Die Teilnahme der Versicherten an dem DMP-Vertrag in der Fassung vom 12.06.2013 bleibt auch an diesem Vertrag bestehen. Eine erneute Einschreibung der Versicherten allein aufgrund der Neufassung ist nicht erforderlich. § 16 Information und Einschreibung (1) Der koordinierende Arzt gemäß § 3 bzw. ggf. der angestellte Arzt informiert grundsätzlich entsprechend § 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV, § 3 Abs. 1 der DMP-A-RL bzw. Teil B Abschnitt II Nummer der 3.1 DMP-RL sowie Teil B Abschnitt III Nummer 3.1 der DMP-RL seine nach § 15 Abs. 1 teilnahmeinteressierten Patienten, insbesondere durch Patienteninformation bestehend aus dem Patientenmerkblatt, der Datenschutzinformation und der Teilnahme- und Einwilligungserklärung (siehe Anlage 6 „Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherter“, Anlage 7 „Datenschutzinformation“ und Anlage 8 „Patientenmerkblatt“). Die Versicherten können sich mit der Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß § 17 bei dem koordinierenden Arzt einschreiben. Der Versicherte bestätigt den Erhalt der Informationen auf der Teilnahmeerklärung. (2) Der koordinierende Arzt gemäß § 3 bzw. ggf. der angestellte Arzt im DMP KHK soll Versicherte mit klinischen Symptomen der Herzinsuffizienz ebenfalls über die Möglichkeit der Teilnahme am Modul chronische Herzinsuffizienz informieren. Der Arzt soll die Teilnahmevoraussetzungen feststellen und die Teilnahmeentscheidung des Versicherten dokumentieren. Die Teilnahme an diesem Modul ist freiwillig. Eine gesonderte Teilnahme-/ Einwilligungserklärung für das Modul ist nicht erforderlich. Die Nichtteilnahme an diesem Modul hat keinen Einfluss auf die Teilnahme am DMP KHK. (3) Sollte der Versicherte weitergehende Fragen hinsichtlich des Einschreibeprozesses haben, verweist ihn der Arzt an die jeweilige Krankenkasse. Dies gilt insbesondere in Fragen des Datenschutzes. (4) Für die Einschreibung des Versicherten in ein DMP müssen den Krankenkassen folgende Unterlagen vorliegen: DMP-Plattformvertrag 22 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 (5) (6) (7) (8) 1. die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten/gesetzlichen Vertreters gemäß § 17 mit der schriftlichen Bestätigung der gesicherten Diagnose(n) durch den koordinierenden Arzt. Insbesondere erklärt der Arzt, dass der Versicherte grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im Hinblick auf die vereinbarten Therapieziele von der Einschreibung profitieren kann. 2. die vollständigen Daten der Erstdokumentation gemäß der Dokumentationsdaten. Mit der Einschreibung in das DMP wählt der Versicherte seinen koordinierenden Arzt. Die Einschreibung wird nur wirksam, wenn der gewählte Arzt nach § 3 an dem Vertrag teilnimmt und die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten sowie die vollständige Erstdokumentation gemäß der Dokumentationsdaten an die Datenstelle entsprechend § 25 weiterleitet. Die Krankenkassen wirken darauf hin, dass der Versicherte grundsätzlich nur durch einen koordinierenden Arzt betreut wird. Versicherte, die an mehreren DMP teilnehmen, sollen sich grundsätzlich indikationsübergreifend für einen koordinierenden Arzt entscheiden. Hiervon ausgenommen ist die Koordination in den DMP Brustkrebs und Diabetes mellitus Typ 1. Der Versicherte kann sich auch bei seiner Krankenkasse in ein DMP einschreiben. In diesem Fall wird der Versicherte nach der Unterzeichnung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung von der Krankenkasse an seinen behandelnden Arzt verwiesen, damit die weiteren Einschreibeunterlagen nach Abs. 2 und 4 erstellt und an die Datenstelle weitergeleitet werden. Nachdem der Krankenkasse alle Unterlagen entsprechend Abs. 2 und 4 vorliegen, bestätigt diese dem Versicherten und dem nach § 3 koordinierenden Arzt die Teilnahme des Versicherten am jeweiligen DMP. Die Krankenkassen werden zur Unterstützung der teilnehmenden Ärzte ihre Versicherten entsprechend § 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV in geeigneter Weise, insbesondere durch die Anlage 8 „Patientenmerkblatt“ sowie auf Verlangen durch Verzeichnisse über beteiligte Leistungserbringer gemäß § 10 umfassend über das DMP und seine Teilnahmevoraussetzungen informieren. Sie informieren darüber, in welcher Form auf Verlangen Verzeichnisse über die am Programm teilnehmenden Leistungserbringer gemäß § 10 zur Verfügung gestellt werden. § 17 Teilnahme- und Einwilligungserklärung Nach umfassender Information über die DMP entsprechend § 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV, § 3 Abs. 1 der DMP-A-RL bzw. Teil B Abschnitt II Nummer der 3.1 DMP-RL sowie Teil B Abschnitt III Nummer 3.1 der DMP-RL (vgl. Anlage 8 „Patientenmerkblatt“) und die damit verbundene Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung (vgl. Anlage 7 „Datenschutzinformation“) erklärt sich der Versicherte durch Unterschrift auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß Anlage 6 „Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherter“ zur Teilnahme am entsprechenden DMP bereit und willigt einmalig in die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten ein. Bei Versicherten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres wird die Erklärung durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben. DMP-Plattformvertrag 23 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 § 18 Beginn und Ende der Teilnahme (1) Für die Teilnahme des Versicherten am DMP müssen der jeweiligen Krankenkasse sowohl die Teilnahme- und Einwilligungserklärung (mit Unterschriftsdatum) als auch die vollständige und plausible Erstdokumentation (mit Datum der Erstellung bzw. Korrektur) zugegangen sein. Für den Tag des Beginns der Teilnahme des Versicherten am DMP ist das jüngste der vorgenannten Daten maßgeblich. (2) Bis zum Zugang der Teilnahmeerklärung bei der Krankenkasse kann diese vom Versicherten widerrufen werden. (3) Der Versicherte kann seine Teilnahme jederzeit schriftlich gegenüber der Krankenkasse kündigen und scheidet, sofern er keinen späteren Termin für sein Ausscheiden bestimmt, mit Zugang des Kündigungsschreibens bei der Krankenkasse aus dem DMP aus. (4) Die Teilnahme des Versicherten endet mit dem Tag - der Aufhebung bzw. des Wegfalls der Zulassung des Programms nach § 137g Abs. 3 SGB V, - der Kündigung der Teilnahme gegenüber der zuständigen Krankenkasse durch den Versicherten (sofern vom Versicherten kein späterer Termin für das Ausscheiden bestimmt wurde), - des Kassenwechsels (Ausnahme: Liegt eine Unterbrechung der Zugehörigkeit des Versicherten zu einer Krankenkasse vor, die sich über nicht mehr als sechs Monate erstreckt, kann seine Teilnahme am Programm aufgrund einer Folgedokumentation gemäß der Dokumentationsdaten fortgesetzt werden. Während der Unterbrechungszeit gilt § 28d Abs. 2 Nr. 2 RSAV entsprechend.), - des Endes des nachgehenden Leistungsanspruchs gemäß § 19 Abs. 2, 3 SGB V, - der letzten gültigen Dokumentation bei Wegfall der Einschreibe-/Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 28d Abs. 2 Nr. 2 RSAV, wenn der Versicherte die Voraussetzungen für eine Einschreibung nicht mehr erfüllt, wenn er innerhalb von zwölf Monaten zwei der veranlassten Schulungen ohne plausible Begründung nicht wahrgenommen hat oder wenn zwei aufeinander folgende der quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen gemäß der Dokumentationsdaten nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der in § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a RSAV genannten Frist übermittelt worden sind. (4a) Die Teilnahme am DMP Asthma endet zudem, wenn der koordinierende Arzt nach zeitnaher Prüfung nach zwölfmonatiger Symptomfreiheit ohne asthmaspezifische Therapie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Versicherte in Hinblick auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Therapieziele nicht mehr von einer Einschreibung in das Programm profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann. (4b) Sofern die Teilnahme am Modul Chronische Herzinsuffizienz endet, hat dies keinen Einfluss auf die Teilnahme am DMP KHK. Endet jedoch die Teilnahme am DMP KHK, endet auch die Teilnahme am Modul Chronische Herzinsuffizienz. (5) Die Krankenkasse bestätigt dem Versicherten schriftlich die Beendigung der Teilnahme an dem DMP. Darüber hinaus informiert sie den koordinierenden Arzt schriftlich über das Ausscheiden des Versicherten aus dem DMP. (6) Eine erneute Einschreibung des Versicherten ist möglich, wenn die Voraussetzungen nach § 15 vorliegen. DMP-Plattformvertrag 24 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 § 19 Wechsel des koordinierenden Arztes Es steht dem Versicherten frei, seinen koordinierenden Arzt nach § 3 zu wechseln. Der neu gewählte koordinierende Arzt erstellt die Folgedokumentation gemäß der Dokumentationsdaten und sendet diese an die Datenstelle gemäß § 23. Die vorgenannte Regelung gilt entsprechend bei Ausscheiden eines koordinierenden Arztes. Der koordinierende Arzt verpflichtet sich, bei einem Arztwechsel des Versicherten dem neuen koordinierenden Arzt eine Kopie der Behandlungsunterlagen und der Dokumentationsdaten auszuhändigen, sofern der Versicherte schriftlich zustimmt. § 20 Versichertenverzeichnis Die Krankenkasse übermittelt der KVB bei Bedarf eine Liste mit den Krankenversichertennummern für die gemäß § 16 eingeschriebenen Versicherten zu Abrechnungszwecken. Abschnitt VI – Schulung § 21 Teilnahmeberechtigte Ärzte (1) Die Vertragspartner stimmen einvernehmlich die Ziele und Inhalte der Arztinformationen nach Ziffer 4.1 der jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte ab. Die KVB informiert die teilnahmeberechtigten Ärzte gemäß §§ 3 und 4 umfassend über diese abgestimmten Ziele und Inhalte der DMP. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Die teilnahmeberechtigten Ärzte bestätigen den Erhalt der Informationen auf der Teilnahmeerklärung gemäß § 7. Teilnehmende Ärzte leiten die Informationen an angestellte Ärzte weiter. (2) Die im Rahmen der jeweiligen Strukturqualität von den Ärzten nach §§ 3 und 4 geforderten Fortbildungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt und sind gegenüber der KVB nachzuweisen. Die Anforderungen an die Fortbildungsmaßnahmen definiert die KVB. (3) Schulungsbestandteile, die bei der Fortbildung der Ärzte vermittelt werden und die für die Durchführung von DMP in anderen Krankheitsbildern ebenfalls erforderlich sind, müssen für diese nicht wiederholt werden. Informationen der teilnahmeberechtigten Ärzte nach §§ 3 und 4 dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbesondere bezüglich der sektorübergreifenden Zusammenarbeit ab. Die Vertragspartner definieren zudem bedarfsorientiert Anforderungen an die DMP. Die KVB setzt die Krankenkassen über die jeweiligen DMPInhalte der vertragsärztlichen DMP-Fortbildungsveranstaltungen vorab in Kenntnis und berücksichtigt in der Fortbildungsveranstaltung sowohl Anpassungen der Managementkomponenten als auch der jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte. DMP-Plattformvertrag 25 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 § 22 Versicherte (1) Die Krankenkassen informieren im Sinne der Ziffer 3 der jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte anhand der Patienteninformation, bestehend aus dem Patientenmerkblatt, der Datenschutzinformation und der Teilnahme- und Einwilligungserklärung (siehe Anlage 6 „Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherter“, Anlage 7 „Datenschutzinformation“, Anlage 8 „Patientenmerkblatt“) ihre Versicherten umfassend über Ziele und Inhalte der DMP sowie über die mit der Teilnahme verbundene Datenerhebung, verarbeitung und -nutzung. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. (2) Jeder teilnehmende Versicherte erhält Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm. Patientenschulungen dienen der Befähigung des Patienten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und zu informierten Patientenentscheidungen. Der Leistungserbringer prüft unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiterkrankungen, ob der Versicherte von Schulungsprogrammen gemäß Anlage 9 „Patientenschulungen“ profitieren kann. In die Schulungsprogramme werden die jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte, insbesondere zur evidenzbasierten Arzneimitteltherapie, einbezogen. Dabei wird in den Schulungsprogrammen auf Inhalte, die der RSAV sowie den diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA widersprechen, verzichtet. Es können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sind. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen. (3) Kinder und Jugendliche bzw. deren Betreuungspersonen erhalten gleichfalls Zugang zu einem strukturierten, nach Möglichkeit evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm (siehe Anlage 9 „Patientenschulungen“). Damit wird das Ziel verfolgt, das eigenverantwortliche Krankheitsmanagement der Kinder und Jugendlichen und in besonderem Maße auch das ihrer Betreuungspersonen zu fördern und zu entwickeln. Der individuelle Schulungsstand des Versicherten bzw. der Betreuungsperson ist grundsätzlich zu berücksichtigen. (4) Zur Schulung berechtigt sind - im DMP Diabetes mellitus Typ 1: diabetologisch besonders qualifizierte Ärzte (Hypertonieschulungen auch von weiteren am Vertrag teilnehmenden Ärzten mit entsprechender Qualifikation), die die erforderliche Strukturqualität nach Anlage 10 „Strukturqualität Schulungsarzt und nichtärztliches Schulungspersonal“ erfüllen, - in den DMP Diabetes mellitus Typ 2, KHK, Asthma/COPD: Ärzte innerhalb der jeweiligen vertraglichen Versorgungsebene nach § 3 oder § 4 oder auch versorgungsübergreifend gemeinschaftlich, die die erforderlichen Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 10 „Strukturqualität Schulungsarzt und nichtärztliches Schulungspersonal“ erfüllen. Dies gilt auch, wenn die Schulung im Rahmen von Schulungsgemeinschaften durchgeführt wird. Die Überprüfung der Strukturqualität erfolgt entsprechend § 8. DMP-Plattformvertrag 26 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Abschnitt VII – Übermittlung der Dokumentation an die durch die Krankenkassen, die koordinierenden Ärzte und die Arbeitsgemeinschaft beauftragte Stelle (Datenstelle) und deren Aufgaben § 23 Datenstelle (1) Die Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft nach § 31 beauftragen eine andere Stelle (Datenstelle) insbesondere mit 1. der Entgegennahme der Dokumentationsdaten, 2. der Erfassung der Dokumentationsdaten, 3. der Überprüfung der Dokumentationsdaten auf Vollständigkeit und Plausibilität und der Nachforderung ausstehender oder unplausibler Dokumentationsdaten, 4. der Weiterleitung der Dokumentationsdaten mit Versichertenbezug und Arztbezug an die Krankenkassen, 5. der Weiterleitung der Dokumentationsdaten mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug an die KVB, 6. der Weiterleitung der Dokumentationsdaten mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug an die Gemeinsame Einrichtung nach § 33, 7. der Entgegennahme der Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten und Weiterleitung an die Krankenkassen, 8. der Berücksichtigung des jüngsten Erstellungs-/Unterschriftsdatums bei den eingehenden Dokumentationsdaten (zur Einschreibung) und 9. dem Versand einer Auflistung der vom koordinierenden Arzt eingegangenen Dokumentationsdaten. Das Nähere regeln die Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft mit der Datenstelle in gesonderten Verträgen. Grundsätzlich können die Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft die Datenstelle mit weiteren Aufgaben beauftragen. Sobald eine entsprechende Beauftragung vorgenommen wird, werden die hierzu nach § 80 SGB X notwendigen Verträge dem BVA unmittelbar übermittelt. (2) Die Teilnahmeerklärung des koordinierenden Arztes gemäß § 3 beinhaltet dessen Genehmigung der Datenverarbeitung durch die beauftragte DMP-Datenstelle. Damit beauftragt er die Datenstelle mit folgenden Aufgaben: 1. Überprüfung der von ihm erstellten Dokumentationen auf Vollständigkeit und Plausibilität, 2. Weiterleitung der Dokumentationsdaten an die entsprechenden Stellen. (3) Nach Beauftragung dieser Datenstelle teilt die KVB den bereits teilnehmenden koordinierenden Ärzten gemäß § 3 Name und Anschrift der beauftragten DMP-Datenstelle mit. DMP-Plattformvertrag 27 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 § 24 Erst- und Folgedokumentationen (1) Die im jeweiligen DMP am Ort der Leistungserbringung auf elektronischem Weg zu erfassenden und zu übermittelnden Dokumentationen umfassen nur die in den Dokumentationsdaten aufgeführten Angaben. Sie werden nur für - die Behandlung nach den jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalten, - die Festlegung der Qualitätsziele und -maßnahmen und deren Durchführung nach Ziffer 2 der jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte, - die Überprüfung der Einschreibung , - die Schulung der Versicherten und Leistungserbringer nach Ziffer 4 der jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte und - die Evaluation nach § 6 DMP-A-RL genutzt. Die allgemeine ärztliche Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht bleibt unberührt. (2) Der koordinierende Arzt legt in den Dokumentationen gemäß der Dokumentationsdaten entsprechend der Ausprägung des Erkrankungsbildes fest, welches Dokumentationsintervall („Quartalsweise“ oder „Jedes zweite Quartal“) für den jeweiligen Versicherten maßgeblich ist. § 25 Datenfluss zur Datenstelle (1) Durch seine Teilnahmeerklärung gemäß § 7 verpflichtet sich der nach § 3 teilnehmende Arzt, dass der koordinierende Arzt 1. die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten mit der schriftlichen Bestätigung der gesicherten Diagnose(n) idealerweise zehn Tage nach Unterschrift, jedoch spätestens mit der Einsendung der Erstdokumentation und 2. die vollständige Erst- und Folgedokumentation gemäß der Dokumentationsdaten mit Versichertenbezug und Leistungserbringerbezug quartalsbezogen, spätestens zehn Tage nach Ende des Dokumentationsquartals an die Datenstelle weiterleitet. Die KVB wirkt darauf hin, dass die Dokumentationsdaten zeitnah nach dem Behandlungs- und Dokumentationstermin zur Datenstelle übermittelt werden. Der koordinierende Arzt nach § 3 vergibt für jeden Versicherten eine nur einmal zu vergebende DMP-Fallnummer seiner Wahl, die aus maximal sieben Zeichen (Zahlen und/oder Buchstaben) bestehen darf. Die in DMP anderer Krankheitsbilder verwendete DMP-Fallnummer für einen Versicherten kann dabei übernommen werden. In anderen Fällen ist die Fallnummer vom Arzt neu festzulegen (Empfehlung: fortlaufende Nummerierung). Eine Fallnummer darf jeweils nur für einen Versicherten verwendet werden. (2) Der Versicherte wird schriftlich über die übermittelten Daten informiert. (3) Der koordinierende Arzt nach § 3 ist zur vollständigen und plausibilitätsgeprüften elektronischen Datenerfassung und Weiterleitung verpflichtet. Er hält ab dem Zeitpunkt seiner Teilnahme die dafür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vor. Die Datenweiterleitung ist ausschließlich über eine gesicherte Datenleitung oder per E-Mail (Verschlüsselung der DMP-Dokumentationen mit der von der KBV zertifizierten Software) zulässig. (4) Die Softwareprogramme, die der koordinierende Arzt nach § 3 zur Erfassung und Plausibilisierung der Daten einsetzt, müssen von der KBV zertifiziert sein. DMP-Plattformvertrag 28 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 § 26 Datenzugang Zugang zu den an die Datenstelle übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben im Rahmen von § 23 wahrnehmen und hierfür besonders geschult sind. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. § 27 Datenaufbewahrung und -löschung Die im Rahmen des Programms im Auftrag des Arztes jeweils übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Dokumentationsdaten werden nach der erfolgreichen Übermittlung an die Krankenkasse, die KVB und die Gemeinsame Einrichtung von der Datenstelle archiviert. Die Datenstelle archiviert die nach § 25 Abs. 1 übermittelten Originaldokumente, sofern diese nicht an die jeweilige Krankenkasse weitergeleitet wurden, und Daten 15 Jahre, beginnend mit dem dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr. Sie werden nach Ablauf dieser Frist unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten von der Datenstelle gelöscht. Die Verpflichtung zur Datenlöschung bleibt von einer Beendigung des Vertrages unberührt; für sie gilt die Erfüllung vertraglicher und gesetzlicher Vorgaben. Generell muss für die Archivierung gelten, dass die Dokumentationen bzw. Datensätze so zu archivieren sind, dass die Krankenkassen sie jederzeit und kurzfristig für Prüfzwecke der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stellen können. Abschnitt VIII – Datenfluss an die Krankenkassen, die KVB und die Gemeinsame Einrichtung § 28 Datenfluss Die Datenstelle übermittelt: 1. bei einer Ersteinschreibung die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten sowie die Erst-Dokumentationsdaten sowie bei einer Folgedokumentation die Dokumentationsdaten mit Versicherten- und Arztbezug an das DMP-Datenzentrum der jeweiligen Krankenkasse und 2. bei der Erst- und Folgedokumentation die Dokumentationsdaten mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug an die Gemeinsame Einrichtung nach § 33 und die KVB sowie 3. die für Abrechnungszwecke erforderlichen Arzt- und Versichertendaten an die KVB. § 29 Datenzugang Zugang zu den an die Gemeinsame Einrichtung, KVB und an die DMP-Datenzentren der Krankenkassen übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben innerhalb dieses Programms wahrnehmen und hierfür besonders geschult sind. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten. DMP-Plattformvertrag 29 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 § 30 Datenaufbewahrung und -löschung Die im Rahmen des Programms übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten und Dokumente werden von den Krankenkassen, der KVB und der Gemeinsamen Einrichtung 15 Jahre, beginnend mit dem dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr, aufbewahrt und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten gelöscht. Diese Verpflichtungen bleiben unabhängig von einer Beendigung des Vertrages bestehen. Abschnitt IX – Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V und Gemeinsame Einrichtung § 31 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft Die Vertragspartner bilden eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V. Das Nähere wird in einem gesonderten Vertrag geregelt. § 32 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft (1) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a und c RSAV die Aufgaben, den bei ihr eingehenden Datensatz zu pseudonymisieren und ihn an die KVB und die von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gebildete Gemeinsame Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung gemäß „Teil 1“ der Anlagen zur Qualitätssicherung weiterzuleiten. (2) Die Arbeitsgemeinschaft beauftragt unter Beachtung des § 80 SGB X die Datenstelle mit der Durchführung der in § 23 Abs. 1 und 2 beschriebenen Aufgaben. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach. § 33 Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bilden eine Gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c der RSAV zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben. Das Nähere regelt ein gesonderter Vertrag. DMP-Plattformvertrag 30 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 § 34 Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung (1) Die Gemeinsame Einrichtung hat die Aufgabe, auf Basis der ihr übermittelten Dokumentationsdaten die ärztliche Qualitätssicherung gemäß „Teil 1“ der Anlagen zur Qualitätssicherung durchzuführen. Diese umfasst insbesondere: 1. die Unterstützung zur Erreichung der Qualitätsziele anhand der quantitativen Angaben der Dokumentationsdaten, 2. die Unterstützung im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie gemäß Ziffer 2 der jeweiligen medizinischen Versorgungsinhalte anhand der Arzneimitteldaten der Dokumentationsdaten, 3. die Durchführung des arztbezogenen Feedbacks anhand der quantitativen Angaben der Dokumentationsdaten, 4. die Pseudonymisierung des Arztbezugs und Übermittlung dieser Daten zur Evaluation nach § 6 DMP-A-RL die Entwicklung weiterer Maßnahmen der Erinnerungs- und Qualitätssicherung und 5. die Abstimmung der Vertragsmaßnahmen nach § 14. (2) Die Gemeinsame Einrichtung kann unter Beachtung des § 80 SGB X die Datenstelle mit der Durchführung von Aufgaben in Zusammenhang mit den in Nr. 3 und 4 genannten Maßnahmen beauftragen. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach. Abschnitt X – Evaluation § 35 Evaluation (1) Die Evaluation wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung des § 6 DMP-A-RL. Dieser Paragraph regelt die Anforderungen an die Evaluation und löst die nach § 321 Satz 3 SGB V geltenden Anforderungen des § 28g der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung ab. Die medizinischen Evaluationsparameter werden in der jeweiligen Nummer 5 der Anlagen der DMP-A-RL normiert. (2) Die für die Evaluation erforderlichen Daten werden dem externen evaluierenden Institut von den DMP-Datenzentren der Krankenkassen und der Gemeinsamen Einrichtung in pseudonymisierter Form zeitnah zur Verfügung gestellt. (3) Die zur Evaluation erforderlichen Daten sind die medizinischen Dokumentationsdaten nach § 5 der DMP-A-RL sowie die für die Darstellung der nach Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c II und III DMP-A-RL erforderlichen administrativen Daten. DMP-Plattformvertrag 31 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Abschnitt XI – Vergütung und Abrechnung § 36 Ärztliche Leistungen Die Vergütung der ärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgt nach der Maßgabe der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung sowie den jeweils gültigen gesamtvertraglichen Regelungen, soweit in diesem Vertrag keine davon abweichende Regelung getroffen wird. Zudem gelten die jeweils gültigen Abrechnungsbestimmungen der KVB, soweit in diesem Vertrag keine davon abweichende Regelung getroffen wird. Die Abrechnung der in Anlage 11 „Vergütung“ beschriebenen Leistungen bedarf der personen- und betriebsstättenbezogenen Genehmigung durch die KVB. Mit Erteilung der Genehmigung durch die KVB, kann der teilnehmende Arzt die Leistungen nach diesem Vertrag abrechnen. Die Abrechnung gegenüber der KVB erfolgt durch den am Vertrag teilnehmenden Arzt. Anstellende Ärzte rechnen gegenüber der KVB auch die Leistungen ihres angestellten Arztes ab, wenn der angestellte Arzt einen Nachweis seiner fachlichen Qualifikation zur Erbringung der entsprechenden Leistungen von der KVB erhalten hat. Der Leistungserbringer kennzeichnet die von ihm erbrachten Leistungen mit seiner LANR und der BSNR derjenigen Betriebsstätte, in der die Leistungen erbracht wurden. Die Entwicklung der Leistungsmenge der am Vertrag teilnehmenden Ärzte wird jährlich durch die Vertragspartner gemeinsam analysiert. § 37 Sondervergütung Die teilnehmenden Vertragsärzte erhalten eine Sondervergütung für Einschreibung, Dokumentation, Patientenschulungen sowie Beratungsgespräche. Diese ist in der Anlage 11 „Vergütung“ geregelt. Die KVB weist die Vergütungen aus diesem Vertrag gegenüber den teilnehmenden Vertragsärzten in den Abrechnungsunterlagen gesondert aus. Änderungen des EBM sowie der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung gelten ab Inkrafttreten für die relevanten Abrechnungsziffern dieses Vertrages. Notwendige Anpassungen sind vorzunehmen. Die Abrechnung der vorgenannten Leistungen seitens der KVB an die Krankenkassen kann bei Nachträgen mit den jeweiligen Quartalsabrechnungen erfolgen. Alle in der Anlage 11 aufgeführten Leistungen erfolgen gemäß des Beschlusses des (Erweiterten) Bewertungsausschusses außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Sie werden in Formblatt 3, Kontenart 404 bzw. Kontenart 994, Kapitel 84, unter dem Abschnitt des jeweiligen DMP erfasst. Die abgerechneten Leistungen und deren Häufigkeit werden gesondert ausgewiesen. DMP-Plattformvertrag 32 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Abschnitt XII – Sonstige Bestimmungen § 38 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz (1) Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem Strafgesetzbuch muss gewährleistet sein. (2) Die Leistungserbringer verpflichten sich, untereinander sowie gegenüber anderen an der medizinischen Versorgung der Patienten Beteiligten, bei ihrer Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und der Datensicherheit geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und die besonderen sozialrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung zu beachten. Sie treffen die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. § 39 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen (1) Die KVB liefert die Daten gemäß § 295 Abs. 2 Satz 3 SGB V auf der Grundlage des zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geschlossenen Vertrags über den Datenaustausch auf Datenträgern. (2) Die KVB informiert die Krankenkassen(verbände) halbjährlich über die Anzahl des sich in Ausbildung zum Diabetesberater DDG befindenden nichtärztlichen Personals gemäß Anlage 1b Ziffer II. Nr. 1 a), Anlage 1d Ziffer II. Nr. 1 und Anlage 2c Ziffer II. Nr. 1 a). (3) Die KVB übermittelt den Krankenkassen(-verbänden) eine Aufstellung über die auf Basis des § 14 Abs. 3 Satz 2 nicht widerrufenen Genehmigungen unter Nennung der tatsächlich nachgewiesenen Fallzahlen in pseudonymisierter Form. § 40 Laufzeit und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am 01.07.2015 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt den Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137f SGB V für Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzerkrankung und Asthma/COPD in der Fassung vom 12.06.2013 inklusive seiner Nachträge. Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Zudem ist jedes dieser DMP in seiner Gesamtheit mit der gleichen Frist gesondert kündbar. Bei Kündigung eines DMP gelten alle Regelungen, die mindestens auch dieses DMP betreffen, für dieses DMP als gekündigt. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam. Das gleiche gilt bei Aufhebung oder Wegfall der Zulassung eines DMP durch das BVA. Die Vertragspartner verständigen sich jeweils nach drei Jahren über die weitere Ausgestaltung des Vertrags. (2) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass erforderliche Vertragsänderungen oder Anpassungen der DMP, die infolge einer Änderung der RSAV sowie der diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils geltenden Fassung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher, vertraglicher oder behördlicher Maßnahmen notwendig werden, unverzüglich vorgenommen werden. Die Anpassungsfrist gemäß § 137g Abs. 2 SGB V ist zu beachten. DMP-Plattformvertrag 33 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 (3) Bei wichtigem Grund, insbesondere bei ökonomisch-relevanter Änderung oder Wegfall der RSA-Anbindung der DMP oder bei Aufhebung oder Wegfall der Zulassung der Programme durch das BVA, kann der Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. (4) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Inhalte sowie jede Änderung eines Vertrages nach § 6 unverzüglich der KVB mitgeteilt werden muss. Sofern sich die Vertragsveränderung auf wesentliche Grundaspekte des Programms bezieht, erhält die KVB die Möglichkeit, den vorliegenden Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende zu kündigen. § 41 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. § 42 Salvatorische Klausel (1) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen dennoch gültig, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch Regelungen ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel unter Beachtung der arztrechtlichen Vorgaben am nächsten kommen. (2) Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, sie unter Beachtung der erkennbaren wirtschaftlichen Zielsetzung, Patienteninteressen und der arztrechtlichen Vorgaben zu ergänzen. DMP-Plattformvertrag 34 Vertrag zur Durchführung der Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 München, den 22.06.2015 -------------------------------------------------AOK Bayern – Die Gesundheitskasse -------------------------------------------------Kassenärztliche Vereinigung Bayerns -------------------------------------------------BKK Landesverband Bayern -------------------------------------------------Knappschaft - Regionaldirektion München - -------------------------------------------------IKK classic -------------------------------------------------Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) - Der Leiter der Landesvertretung Bayern - DMP-Plattformvertrag 35 Anlage 1 – Diabetes mellitus Typ 1 – Anlagenverzeichnis zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Anlage 1a Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte nach § 3 Anlage 1b Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen Anlage 1c Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 (hausärztliche Versorgung) Anlage 1d Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen Anlage 1e Qualitätssicherung Anlage 1f Dokumentations-Datensatz Anlage 1g Leistungserbringerverzeichnis DMP-Plattformvertrag – Anlage 1 Anlage 1a – Diabetes mellitus Typ 1 – Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte nach § 3 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Teilnahmeberechtigt zur Koordination sind: a) diabetologisch besonders qualifizierte Ärzte, die die Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 1b „Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen“ erfüllen. b) in Einzelfällen auch Ärzte, die die Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 1c „Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 (hausärztliche Versorgung)“ erfüllen. Die Betreuung der Versicherten muss in enger Kooperation mit einem vertraglich eingebundenen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt nach Nr. a) erfolgen. c) abweichend von den Nrn. a) und b) erfolgt die Koordination bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich, unter 21 Jahren fakultativ, durch einen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt für Kinder- und Jugendmedizin, der die Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 1d „Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen“ erfüllt. In begründeten Einzelfällen kann die Koordination durch einen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen erfahrenen, diabetologisch besonders qualifizierten Arzt erfolgen, sofern die Strukturqualität gemäß Anlage 1b „Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen“ erfüllt ist. Zusätzlich zu den in § 3 Abs. 5 genannten allgemeinen Pflichten gehören für koordinierende Ärzte: a) bei Vorliegen der unter Ziffer 1.8.2 der Anlage 7 der DMP-A-RL genannten Indikationen die Beachtung der Überweisungsregeln gemäß Anlage 1b „Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen“ bzw. Anlage 1d „Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen“. Soweit die eigene Qualifikation für die Behandlung des Versicherten nicht ausreicht, muss an andere qualifizierte Leistungserbringer zur Mitbehandlung überwiesen werden, insbesondere an solche, die am Vertrag teilnehmen. Das gilt v. a. für die Behandlung des diabetischen Fußes, bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft und zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie. Zudem muss bei Nichterreichen der Stoffwechselziele sowie bei mikro- und makrovaskulären Komplikationen eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über die Überweisung an andere qualifizierte Leistungserbringer zur Mitbehandlung erfolgen. In den Einzelfällen, in denen der Hausarzt der koordinierende Arzt ist, sind zusätzlich die Kooperationsregeln gemäß Anlage 1c „Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 (hausärztliche Versorgung)“ zu beachten. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. b) die Aushändigung eines Gesundheits-Passes „Diabetes“ (Diabetiker-Pass) der Deutschen Diabetes-Gesellschaft. Die Ärzte können den Diabetiker-Pass bei der Firma Kohlhammer GmbH, Stuttgart, bestellen. Die Kosten für den Diabetiker-Pass werden von den Krankenkassen getragen. DMP-Plattformvertrag – Anlage 1a Anlage 1b – Diabetes mellitus Typ 1 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Die Koordination und Dokumentation von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 sollte durch einen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt (diabetologische Schwerpunktpraxis)/eine diabetologisch besonders qualifizierte Einrichtung erfolgen1. Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor sind Ärzte und Einrichtungen, die nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen und die die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche Dokumentation, einhalten. A. Strukturvoraussetzungen Hinweis: Der teilnehmende Arzt muss seine Teilnahme nicht nur im Hinblick auf seine koordinierende Funktion, sondern auch bezüglich seiner besonderen Fachkenntnisse erklären. Die besonderen Fachkenntnisse, I. a) und I. b) des Leistungserbringers werden gesondert im Leistungserbringerverzeichnis ausgewiesen. Voraussetzung Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit I. Fachliche Vorausset1. Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte und Ärzte zungen diabetologisch ohne Facharztbezeichnung: besonders qualifizierter Anerkennung als Diabetologe DDG Arzt/diabetologisch beoder sonders qualifizierte Einmit Zusatzbezeichnung Diabetologie sowie mit dem 80richtung inklusive Behandstündigen Curriculum der DDG lung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom und jeweils eine mindestens zweijährige internistische Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung für Ärzte Hinweis: Der Nachweis erfolgt durch a) ein Zeugnis eines durch die zuständige Ärztekammer weiterbildungsbefugten Arztes oder b) die Befugniserteilung einer Ärztekammer zur Weiterbildung zum Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin (mindestens zwölf Monate Weiterbildungsbefugnis) 2. Facharzt für Innere Medizin: Anerkennung als Diabetologe DDG oder mit Zusatzbezeichnung Diabetologie sowie mit dem 80stündigen Curriculum der DDG oder Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung „Endokrinologie“ 3. Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (Internist und Endokrinologe und Diabetologe) 1 Ziffer 1.8.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL DMP-Plattformvertrag – Anlage 1b 1 Anlage 1b – Diabetes mellitus Typ 1 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Voraussetzung Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit 4. Zusätzlich zu 1. oder 2. oder 3. a) Nachweis einer mindestens einjährigen diabetologischen Tätigkeit in einer Diabeteseinrichtung. (1) Hinweis: Als „Diabeteseinrichtungen“ werden anerkannt die von der DDG anerkannten Einrichtungen zur Behandlung und Schulung von Typ 1- und Typ 2-Diabetikern bzw. Typ 2-Diabetikern mit mindestens der Basisanerkennung („Stufe 1“) sowie analoge Einrichtungen für die Pädiatrie nach den Richtlinien der DDG. (2) Der Nachweis der diabetologischen Tätigkeit in der Diabeteseinrichtung erfolgt durch ein Zeugnis, das der Diabetologe2 ausgestellt hat, unter dessen Anleitung die Tätigkeit erfolgte. (3) Auf dieses Jahr können Zeiten der Weiterbildung für das Teilgebiet Endokrinologie in der Inneren Medizin bzw. der Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (Internist und Endokrinologe und Diabetologe) angerechnet werden. Als Nachweis der endokrinologischen Weiterbildung gilt die Anerkennung durch die zuständige Ärztekammer. Auf dieses Jahr können auch Zeiten der Tätigkeit in einer Praxis angerechnet werden, in denen ein anderer Arzt in der Praxis die Befugnis zur Weiterbildung für die Zusatzweiterbildung „Diabetologie“ einer Ärztekammer hat. (4) Die einjährige Tätigkeit muss innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung erfolgt sein. Im begründeten Einzelfall, z. B. Mutterschutz, kann ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. (5) Die einjährige Tätigkeit gilt als erfüllt, falls der leistungserbringende Arzt selbst die Befugnis zur Weiterbildung für die Zusatzweiterbildung „Diabetologie“ einer Ärztekammer hat. b) Nachweis der Schulungsqualifikation für eine in diesem Vertrag enthaltene Insulin-Schulung für Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1. Diese Anforderung muss erstmalig ein Jahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden. 2 Als „Diabetologe“ in diesem Sinne gilt der Diabetologe DDG, der Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (Internist und Endokrinologe und Diabetologe), der Facharzt für Allgemeinmedizin mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie, der Facharzt für Innere Medizin mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie bzw. der Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie bzw. der Facharzt für Innere Medizin mit einer Schwerpunktbezeichnung und der Zusatzweiterbildung Diabetologie, jeweils nachgewiesen durch das entsprechende Zertifikat der DDG bzw. der zuständigen Landesärztekammer. DMP-Plattformvertrag – Anlage 1b 2 Anlage 1b – Diabetes mellitus Typ 1 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Voraussetzung Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit c) Nachweis folgender Fallzahlen innerhalb von einem Jahr vor erstmaliger Antragstellung (Bei weiteren Antragstellungen für denselben leistungserbringenden Arzt durch denselben Antragsteller müssen die höheren Fallzahlen, die für die Zeit während der Teilnahme gelten, auch schon innerhalb von einem Jahr vor Antragstellung erfüllt sein.): (1) Behandlung von mindestens 100 verschiedenen GKVPatienten mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro Quartal. Hierbei wird auf den Durchschnitt der vier der KVB verfügbaren Quartale vor Antragstellung abgestellt. Bei Ärzten, für die der KVB weniger als vier Abrechnungsquartale verfügbar sind, kann der Nachweis der Fallzahlen über ein Zeugnis (z. B. vom Klinikträger) erfolgen, das sich auf einen Jahreszeitraum innerhalb von fünf Jahren vor der Niederlassung bezieht (z. B. bei Neuzulassung). Eine Selbstbestätigung ist hierbei nicht möglich. (2) Kontinuierliche Behandlung von mindestens 25 verschiedenen GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus Typ 1 über vier Quartale. Hierbei werden die vier der KVB verfügbaren Quartale vor Antragstellung geprüft. Bei Ärzten, für die der KVB weniger als vier Abrechnungsquartale verfügbar sind, kann der Nachweis der Fallzahlen über ein Zeugnis (z. B. vom Klinikträger) erfolgen, das sich auf einen Jahreszeitraum innerhalb von fünf Jahren vor der Niederlassung bezieht (z. B. bei Neuzulassung). Eine Selbstbestätigung ist hierbei nicht möglich. d) Nachweis folgender Fallzahlen während der Teilnahme (jährlich zum 31.12. zu erfüllen; die Überprüfung erfolgt im ersten Quartal des Folgejahres): Genehmigungen als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt, die am 30.06.2010 im Rahmen des DMP-Vertrags in der Fassung vom 25.03.2009 bestanden haben: (1) Kontinuierliche Behandlung von mindestens 35 verschiedenen GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus Typ 1 über vier Quartale durch den leistungserbringenden Arzt. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden. (2) Schulung von jährlich mindestens zehn verschiedenen Patienten mit einem Diabetes mellitus Typ 1 mit einem in diesem Vertrag enthaltenen Schulungsprogramm. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden. DMP-Plattformvertrag – Anlage 1b 3 Anlage 1b – Diabetes mellitus Typ 1 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Voraussetzung Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit Genehmigungen als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt, die ab dem 01.07.2010 erteilt wurden: (1) Behandlung von mindestens 250 verschiedenen GKVPatienten mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro Quartal durch den leistungserbringenden Arzt. Hierbei wird jeweils auf den Durchschnitt von vier Quartalen abgestellt. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden. Aus Gründen der Vereinbarkeit von insbesondere Familie und Beruf bleibt die Genehmigung als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt auf Antrag erhalten, wenn der leistungserbringende Arzt weniger als 250, aber mehr als 125 verschiedene GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro Quartal behandelt, sofern der Anteil seiner Diabetespatienten mindestens 75 v. H. an der Gesamtzahl seiner Patienten beträgt. (2) Kontinuierliche Behandlung von mindestens 35 verschiedenen GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus Typ 1 über vier Quartale durch den leistungserbringenden Arzt. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden. (3) Schulung von jährlich mindestens zehn verschiedenen Patienten mit einem Diabetes mellitus Typ 1 mit einem in diesem Vertrag enthaltenen Schulungsprogramm. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden. e) Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information durch das Praxismanual vor Beginn der Teilnahme. f) Nachweis einer Kooperation mit Podologe oder medizinischer Fußpfleger nach § 124 SGB V (Die Notwendigkeit, in zugelassenen Räumen tätig zu werden, bleibt davon unberührt.) Orthopädie-Schuhmacher oder -Schuhtechniker Gefäßchirurg, Chirurg, Orthopäde, Angiologe, interventioneller Radiologe, Mikrobiologielabor Gynäkologen, für den Fall, dass schwangere Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 oder Gestationsdiabetikerinnen behandelt werden. g) Maßnahmen zur Qualitätssicherung: (a) mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einer von der KVB anerkannten Fortbildung zu Diabetes mellitus Typ 1. DMP-Plattformvertrag – Anlage 1b 4 Anlage 1b – Diabetes mellitus Typ 1 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Voraussetzung Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit - Die erste Fortbildung muss spätestens im Kalenderjahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung wird über die anerkannten Fortbildungen informiert oder mindestens zweimal im Kalenderjahr Teilnahme an einem sektorübergreifenden Diabetes mellitus Typ 1-spezifischen oder diagnoseübergreifenden Qualitätszirkel in der Region (b) - - I. a) ... zur Einleitung und Dauerbehandlung von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 mit Insulinpumpentherapie mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einem Qualitätszirkel zum Thema Diabetischer Fuß und Festlegung der Behandlungsabläufe in einem Qualitätshandbuch gemäß des Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 zusätzlich zu I.: Behandlung von jährlich mindestens 9 verschiedenen Patienten mit Insulinpumpe - Vorliegen des Zertifikates zum Insulinpumpentraining CSII - I.b) ... zur Behandlung von zusätzlich zu I.: schwangeren Frauen mit Betreuung von mindestens 9 verschiedenen schwangeren Diabetes mellitus Typ 1 Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ 1 in drei Jahren Zusammenarbeit mit einem geburtshilflichen Zentrum mit angeschlossener Neonatologie II. Fachliche Voraussetzungen nichtärztliches Personal DMP-Plattformvertrag – Anlage 1b 1. Qualifikation nichtärztliches Personal: a) Nachweislich mindestens ein Diabetesberater DDG oder Personal mit einer dem Diabetesberater DDG vergleichbaren Qualifikation. Die vergleichbare Qualifikation ist durch Folgendes gekennzeichnet: - Die Weiterbildung dauert mindestens 1 Jahr und ist in zusammenhängenden Abschnitten konzipiert. - Die Weiterbildung besteht aus mindestens 480 Stunden theoretischem Unterricht und 1.000 Stunden praktischer Weiterbildung, von denen 250 Stunden als praktische Anleitung bzw. Unterricht nachzuweisen sind. 5 Anlage 1b – Diabetes mellitus Typ 1 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Voraussetzung Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit Eine dem Diabetesberater DDG vergleichbare Qualifikation liegt auch bei folgenden Fachkräften vor: Abschluss einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Diabetesassistent DDG in einer diabetologischen Schwerpunktpraxis und Nachweis einer Fortbildung über Insuline und Insulin-Dosisanpassung (bzw. intensivierte Insulintherapie) oder Fortbildungsnachweis, dass Patientenschulungen in intensivierter Insulintherapie durchgeführt werden können sowie Nachweis einer sechsmonatigen Erfahrung in der Durchführung von ICT-Schulungen. Der Nachweis einer sechsmonatigen Erfahrung in der Durchführung von ICT-Schulungen ist seit dem 01.07.2014 zu erfüllen. Eine dem Diabetesberater DDG vergleichbare Qualifikation liegt immer auch schon dann vor, wenn sich das nichtärztliche Personal - maximal für einen Zeitraum von zwei Jahren in Ausbildung zum Diabetesberater DDG befindet. Hierzu muss das nichtärztliche Personal zum Kurs zum Diabetesberater DDG angemeldet sein und eine Bestätigung des Kursanbieters gegenüber dem Arzt vorliegen, die bei der KVB einzureichen ist. b) Nachweislich geschultes medizinisches Assistenzpersonal, insbesondere mit Kompetenz in lokaler Wundversorgung 2. Arbeitszeit nichtärztliches Personal: (1) Bei einer Vollzulassung des leistungserbringenden Arztes ist das nichtärztliche Personal in Vollzeit, bei hälftigem Versorgungsauftrag in Teilzeit zu beschäftigen, wobei die Arbeitszeit des nichtärztlichen Personals nicht geringer sein darf als die Sprechstundenzeit des diabetologisch besonders qualifizierten Arztes. (2) Bei Gemeinschaftspraxen (GP), Praxisgemeinschaften (PG), MVZ mit vollem Versorgungsauftrag und angestellten Ärzten gilt folgende Regelung: Beschäftigung mindestens einer Vollzeitkraft. Für die zweite und jede weitere Genehmigung als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt muss jeweils eine Teilzeitkraft gegenüber der KVB nachgewiesen werden, wobei die Arbeitszeit jeder Teilzeitkraft mindestens die Hälfte der Sprechstundenzeit der diabetologisch besonders qualifizierten GP, PG oder MVZ betragen muss. Wird die erforderliche Arbeitszeit des Personals nicht erreicht, würde die vorhandene Stundenzahl jedoch für einen bzw. einen Teil der Ärzte ausreichen, kann gegenüber der KVB erklärt werden, dass der Nachweis für einen namentlich genannten Arzt bzw. Teil der Ärzte geführt wird. Für die nicht genannten Ärzte gilt der Nachweis als nicht erbracht. Er- DMP-Plattformvertrag – Anlage 1b 6 Anlage 1b – Diabetes mellitus Typ 1 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Voraussetzung Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit folgt diese Erklärung nicht, gilt der Nachweis für keinen der Ärzte als erbracht. Bei einer Einzelpraxis mit und ohne angestellte Ärzte sowie im MVZ ist die Erklärung vom Genehmigungsinhaber abzugeben. Bei GP und PG ist die Erklärung gemeinschaftlich von den Genehmigungsinhabern abzugeben. (3) Bei überörtlichen GP/MVZ/PG gelten Abs. 1 und Abs. 2 analog für jeden Vertragsarztsitz. (4) Die geforderte Wochenarbeitszeit kann durch mehrere Diabetesberater DDG bzw. Fachkräfte mit einer dem Diabetesberater DDG vergleichbaren Qualifikation erbracht werden. 3. Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses: Der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt per Selbsterklärung. Der Arzt bestätigt mit seiner Unterschrift das Vorhalten des nichtärztlichen Personals im geforderten Umfang. Auf Anforderung sind der KVB die Fortbildungszertifikate geschwärzt einzureichen. 4. Übergangsregelung bei Kündigung seitens des Diabetesberaters DDG bzw. des Personals mit einer dem Diabetesberater DDG vergleichbaren Qualifikation oder bei außerordentlicher (nicht bei ordentlicher) Kündigung seitens der Praxis: Innerhalb von drei Quartalen nach Ende des Quartals, in dem die Kündigungserklärung zugegangen ist, ist gegenüber der KVB neues nichtärztliches Personal nach II. Nr. 1 bis 3 nachzuweisen. 5. Vorhersehbare Ausfallzeiten: Bei vorhersehbaren Ausfallzeiten (z. B. Mutterschutz, Elternzeit) des/r Diabetesberaters/in DDG/des Personals mit einer der Diabetesberater/in DDG vergleichbaren Qualifikation ist ein/e Aushilfs-Diabetesberater/in DDG/ein Aushilfs-Personal mit einer dem/r Diabetesberater/in DDG vergleichbaren Qualifikation gegenüber der KVB nachzuweisen. 6. Nachweis des nichtärztlichen Personals während der Teilnahme als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt: Der Nachweis ist jährlich zum 31.12. zu erbringen (die Überprüfung erfolgt im ersten Quartal des Folgejahres). DMP-Plattformvertrag – Anlage 1b 7 Anlage 1b – Diabetes mellitus Typ 1 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 III. Ausstattung der Betriebsstätten Verfügbarkeit der erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Verfahren in der Praxis/Einrichtung: Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung mit verfügbarer Labormethode zur Bestimmung der Glukosekonzentration im venösen Plasma und HbA1c-Messung3, Blutdruckmessung nach nationalen Qualitätsstandards4 24 Stunden-Blutdruckmessung3 EKG, Belastungs-EKG3,5 Sonographie3,6, Doppler- oder Duplexsonographie3,6 Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (z. B. Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament) apparative Ausstattung zur Basisdiagnostik der peripheren Neuropathie (Stimmgabel und/oder Monofilament; Reflexhammer; z. B. Kalt/Warm- und Spitz/Stumpf-Diskriminierung, z. B. Verbandswagen mit sterilem Instrumentarium) apparative Ausstattung zur angiologischen Basisdiagnostik (z. B. bidirektionaler Doppler) Behandlungsstuhl oder -liege mit ausreichender Lichtquelle steriles Instrumentarium zusätzlicher Behandlungsraum, der hauptsächlich für Patienten mit diabetischem Fußsyndrom genutzt werden muss Fotoapparat Praxisbegehung: Die KVB behält sich vor, durch regelmäßige Praxisbegehungen die Einhaltung der Strukturqualität des diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors zu überprüfen. 3 kann auch als Auftragsleistung vergeben werden Qualitätsstandards gemäß den Empfehlungen in der Begründung zu Ziffer 1.5.4.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL 5 es gelten die Voraussetzungen der Leitlinien zur Ergometrie der Dt. Gesellschaft für Kardiologie. 6 fachliche Voraussetzungen gemäß der Richtlinie zur „Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall Vereinbarung)“ in der jeweils geltenden Fassung 4 DMP-Plattformvertrag – Anlage 1b 8 Anlage 1b – Diabetes mellitus Typ 1 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 B. Kooperation der Versorgungssektoren I. Anlage 7 Ziffer 1.8.2 der DMP-A-RL: Überweisung von der koordinierenden Ärztin, Arzt oder Einrichtung zur jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung 1. Bei Vorliegen folgender Indikationen muss die koordinierende Ärztin, Arzt oder Einrichtung eine Überweisung des Patienten zu anderen Fachärztinnen, Fachärzten oder Einrichtungen veranlassen, soweit die eigene Qualifikation für die Behandlung der Patientin oder des Patienten nicht ausreicht: a) bei Fuß-Läsionen Wagner-Stadium 2-5 und/oder Armstrong-Klasse B, C oder D in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung, b) zur augenärztlichen Untersuchung, insbesondere der Untersuchung der Netzhaut (vgl. Ziffer 1.5.1.3 der Anlage 7 DMP-A-RL), c) bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft in eine in der Behandlung von Schwangeren mit Diabetes mellitus Typ 1 erfahrene qualifizierte Einrichtung (vgl. Ziffer 1.6 der Anlage 7 der DMP-A-RL), d) zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie in eine mit dieser Therapie erfahrene diabetologisch qualifizierte Einrichtung, e) bei bekannter Hypertonie und bei Nicht-Erreichen des Ziel-Blutdruck-Bereiches unterhalb systolisch 140 mmHg und diastolisch 90 mmHg innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten zur entsprechend qualifizierten Fachärztin, Facharzt (z. B. Nephrologie) oder entsprechende Einrichtung. 2. Bei Vorliegen folgender Indikationen soll eine Überweisung zur Mitbehandlung erwogen werden: a) bei signifikanter Kreatinin-Erhöhung bzw. bei Einschränkung der eGFR zur Nephrologin oder zum Nephrologen, b) bei Vorliegen makroangiopathischer, einschließlich kardialer Komplikationen, zur jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung, c) bei allen diabetischen Fuß-Läsionen, die nicht unter die Nummer 1 a) fallen, in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. DMP-Plattformvertrag – Anlage 1b 9 Anlage 1b – Diabetes mellitus Typ 1 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 II. Anlage 7 Ziffer 1.8.3 der DMP-A-RL : Einweisung in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung Indikationen zur stationären Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus bestehen insbesondere bei: 1. Notfall (in jedes Krankenhaus), 2. ketoazidotischer Erstmanifestation oder ambulant nicht rasch korrigierbarer Ketose in eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtung, 3. Abklärung nach schweren Hypoglykämien oder Ketoazidosen in eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtung, 4. infiziertem diabetischen Fuß neuropathischer oder angiopathischer Genese sowie bei akuter neuroosteopathischer Fußkomplikation in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte stationäre Einrichtung, 5. Nichterreichen des HbA1c-Zielwertes (in der Regel kleiner als 7,5 % bzw. 58 mmol/mol) nach in der Regel sechs Monaten (spätestens neun Monaten) Behandlungsdauer in einer ambulanten diabetologisch qualifizierten Einrichtung; vor einer Einweisung in eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtungen ist zu prüfen, ob der Patient von einer stationären Behandlung profitieren kann, 6. Kindern und Jugendlichen mit neu diagnostiziertem Diabetes mellitus Typ 1 bzw. bei schwerwiegenden Behandlungsproblemen (zum Beispiel ungeklärten Hypoglykämien oder Ketoazidosen) in pädiatrisch diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtungen, 7. ggf. zur Einleitung einer intensivierten Insulintherapie in eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtung, die zur Durchführung von strukturierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen (entsprechend Ziffer 4.2 der Anlage 7 der DMP-A-RL) qualifiziert ist, 8. ggf. zur Durchführung eines strukturierten Schulungs- und Behandlungsprogramms (entsprechend Ziffer 4.2 der Anlage 7 der DMP-A-RL ) von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 im stationären Bereich, 9. ggf. zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie (CSII), 10. ggf. zur Mitbehandlung von Begleit- und Folgekrankheiten des Diabetes mellitus Typ 1. In den unter den Nummern 3 bis 10 beschriebenen Fällen klärt die Ärztin oder der Arzt ab, ob die Behandlung auch ambulant durch einen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt erfolgen kann. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung. DMP-Plattformvertrag – Anlage 1b 10 Anlage 1c – Diabetes mellitus Typ 1 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 (hausärztliche Versorgung) zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 In Einzelfällen sind für den koordinierenden Versorgungssektor Ärzte der hausärztlichen Versorgung teilnahmeberechtigt, die nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen und die die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche Dokumentation, einhalten. Dabei muss die Betreuung der Versicherten in enger Kooperation mit einem/r vertraglich eingebundenen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/Einrichtung erfolgen.1 Der Hausarzt beachtet die Überweisungsregeln gemäß Ziffer 1.8.2 der Anlage 7 der DMP-A-RL, soweit seine eigene Qualifikation dies für die Behandlung der Patienten erfordert. I. Strukturvoraussetzungen Voraussetzung A. Fachliche Voraussetzungen koordinierender Arzt (hausärztliche Versorgung) Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit - - - B. Ausstattung der Betriebsstätten Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung: Facharzt für Allgemeinmedizin, Internist oder Praktischer Arzt Die enge Kooperation des leistungserbringenden Arztes mit einem diabetologisch besonders qualifizierten Arzt (diabetologische Schwerpunktpraxis)/ Einrichtung muss gegenüber der KVB nachgewiesen werden. Dabei muss die Kooperation vom Antragsteller und vom Kooperationspartner schriftlich bestätigt werden. Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information durch Praxismanual vor Beginn der Teilnahme mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einer von der KVB anerkannten Fortbildung zu Diabetes mellitus Typ 1. Die erste Fortbildung muss spätestens im Kalenderjahr nach der DMP-Teilnahme erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung wird über die anerkannten Fortbildungen informiert. oder mindestens zweimal im Kalenderjahr Teilnahme an einem sektorübergreifenden Diabetes mellitus Typ 1-spezifischen oder diagnoseübergreifenden Qualitätszirkel in der Region Verfügbarkeit der erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Verfahren in der Praxis/Einrichtung: Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung mit verfügbarer Labormethode zur Bestimmung der Glukosekonzentration im venösen Plasma und HbA1c-Messung,2 Blutdruckmessung nach nationalen Qualitätsstandards3 24-Stunden-Blutdruckmessung2 EKG, Belastungs-EKG2,4 Sonographie2,5 ,, Doppler- oder Duplexsonographie 2,5 Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (z. B. Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament) 1 Ziffer 1.8.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL kann auch als Auftragsleistung vergeben werden 3 Qualitätsstandards gemäß den Empfehlungen in der Begründung zur Ziffer 1.5.4.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL 4 es gelten die Voraussetzungen der Leitlinien zur Ergometrie der Dt. Gesellschaft für Kardiologie. 5 fachliche Voraussetzungen gemäß der Richtlinie zur „Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall Vereinbarung)“ DMP-Plattformvertrag – Anlage 1c 2 1 Anlage 1c – Diabetes mellitus Typ 1 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 (hausärztliche Versorgung) zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 II. Kooperation der Versorgungssektoren Auszug aus Anlage 7 Ziffer 1.8.2 der DMP-A-RL: Erfolgt in Einzelfällen die Koordination durch eine Hausärztin oder einen Hausarzt im Rahmen ihrer in § 73 des Fünften Buch Sozialgesetzbuch beschriebenen Aufgaben, muss eine Überweisung bei folgenden Indikationen zur diabetologisch qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung veranlasst werden: 1. bei Fuß-Läsionen Wagner-Stadium 2-5 und/oder Armstrong-Klasse B, C oder D in eine auf die Behandlung des diabetischen Fußes qualifizierte Einrichtung, 2. zur augenärztlichen Untersuchung, insbesondere der Untersuchung der Netzhaut (vgl. Ziffer 1.5.1.3 der Anlage 7 der DMP-A-RL), 3. bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft in eine in der Behandlung von Schwangeren mit Diabetes Typ 1 erfahrene qualifizierte Einrichtung (vgl. Ziffer 1.6 der Anlage 7 der DMP-A-RL), 4. zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie in eine mit dieser Therapie erfahrene diabetologisch qualifizierte Einrichtung, 5. bei bekannter Hypertonie und bei Nicht-Erreichen des Ziel-Blutdruck-Bereiches unterhalb systolisch 140 mmHg und diastolisch 90 mmHg innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten zum/zur entsprechend qualifizierten Facharzt (z. B. Nephrologie) oder entsprechende Einrichtung. Zudem muss auch bei folgenden Indikationen eine Überweisung zur diabetologisch qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung veranlasst werden: 1. bei Erstmanifestation, 2. bei Neuauftreten mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropathie, Retinopathie) oder Neuropathie, 3. bei Vorliegen mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropathie, Retinopathie) oder Neuropathie mindestens einmal jährlich, 4. zur Einleitung einer intensivierten Insulintherapie, 5. bei Nichterreichen des HbA1c-Zielwertes (in der Regel kleiner als 7,5 % bzw. 58 mmol/mol) nach maximal sechs Monaten Behandlungsdauer, 6. bei Abschluss der akut-medizinischen Versorgung infolge einer schweren Stoffwechseldekompensation (z. B. schwere Hypoglykämie, Ketoazidose). Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. DMP-Plattformvertrag – Anlage 1c 2 Anlage 1c – Diabetes mellitus Typ 1 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 (hausärztliche Versorgung) zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Auszug aus Anlage 7 Ziffer 1.8.3 der DMP-A-RL: Einweisung in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung Indikationen zur stationären Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus bestehen insbesondere bei: 1. Notfall (in jedes Krankenhaus), 2. ketoazidotischer Erstmanifestation oder ambulant nicht rasch korrigierbarer Ketose in eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtung, 3. Abklärung nach schweren Hypoglykämien oder Ketoazidosen in eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtung, 4. infiziertem diabetischen Fuß neuropathischer oder angiopathischer Genese sowie bei akuter neuroosteopathischer Fußkomplikation in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte stationäre Einrichtung, 5. Nichterreichen des HbA1c-Zielwertes (in der Regel kleiner als 7,5 % bzw. 58 mmol/mol) nach in der Regel sechs Monaten (spätestens neun Monaten) Behandlungsdauer in einer ambulanten diabetologisch qualifizierten Einrichtung; vor einer Einweisung in einer diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtungen ist zu prüfen, ob der Patient von einer stationären Behandlung profitieren kann, 6. gegebenenfalls zur Einleitung einer intensivierten Insulintherapie in eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtung, die zur Durchführung von strukturierten Schulungsund Behandlungsprogrammen (entsprechend Ziffer 4.2 der Anlage 7 der DMP-A-RL) qualifiziert ist, 7. gegebenenfalls zur Durchführung eines strukturierten Schulungs- und Behandlungsprogramms (entsprechend Ziffer 4.2 der Anlage 7 derDMP-A-RL) von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 im stationären Bereich, 8. gegebenenfalls zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie (CSII), 9. gegebenenfalls zur Mitbehandlung von Begleit- und Folgekrankheiten des Diabetes mellitus Typ 1. In den unter den Nummern 3 bis 9 beschriebenen Fällen klärt die Ärztin oder der Arzt ab, ob die Behandlung auch ambulant durch einen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt erfolgen kann. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus. DMP-Plattformvertrag – Anlage 1c 3 Anlage 1d – Diabetes mellitus Typ 1 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Bei Kindern und Jugendlichen erfolgt die Koordination unter 16 Jahren grundsätzlich, unter 21 Jahren fakultativ durch einen diabetologisch besonders qualifizierten Pädiater/pädiatrische Einrichtung. In begründeten Einzelfällen kann die Koordination durch einen/eine in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/Einrichtung erfolgen.1 Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor sind Ärzte und Einrichtungen, die nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen und die die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche Dokumentation, einhalten. A. Strukturvoraussetzungen Voraussetzung I. Fachliche Voraussetzungen diabetologisch besonders qualifizierter Arzt/Einrichtung für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit 1. Diabetologisch besonders qualifizierter Pädiater/pädiatrische Einrichtung: - diabetologisch besonders qualifizierter Facharzt für Kinderund Jugendmedizin mit einer Anerkennung als Diabetologe DDG oder - der Zusatzbezeichnung Diabetologie oder - Fortbildung nach dem 80-stündigen Curriculum der DDG oder - Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie bzw. Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie und Nachweis einer mindestens einjährigen Tätigkeit in einer Diabeteseinrichtung oder alternativ zur einjährigen Tätigkeit in einer Diabeteseinrichtung regelmäßige Betreuung von mindestens 15 Diabetespatienten im Quartal und Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information durch das Praxismanual vor Beginn der Teilnahme - mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einer von der KV anerkannten Fortbildung zu Diabetes mellitus Typ 1. Die erste Fortbildung muss spätestens im Kalenderjahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung wird über die anerkannten Fortbildungen informiert. oder 1 Ziffer 1.8.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL DMP-Plattformvertrag – Anlage 1d 1 Anlage 1d – Diabetes mellitus Typ 1 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Voraussetzung Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit mindestens zweimal im Kalenderjahr Teilnahme an einem sektorübergreifenden Diabetes-mellitus-Typ-1-spezifischen oder diagnoseübergreifenden Qualitätszirkel in der Region 2. In Einzelfällen diabetologisch besonders qualifizierter Arzt, der die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1b „Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen“ erfüllt zusätzlich zu 1. oder 2.: - - I.a)... zur Einleitung und Dauerbehandlung von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 mit Insulinpumpentherapie ausreichende Erfahrung in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus Typ 1 Behandlung von mindestens 15 Kindern und Jugendlichen mit einem Diabetes mellitus Typ 1 pro Jahr zusätzlich zu der Voraussetzung unter Punkt I.: - Erfüllung der Anforderungen gemäß Anlage 1b „Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen“, Pkt. I.a) I.b) ... zur Behandlung von zusätzlich zu der Voraussetzung unter Punkt I.: schwangeren Frauen mit - Erfüllung der Anforderungen gemäß Anlage 1b „StrukturquaDiabetes mellitus Typ 1 lität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Erwachsenen“, Pkt. I.b) II. Fachliche Voraussetzungen nichtärztliches Personal 1. Qualifikation des nichtärztlichen Personals bei Ärzten, die unter Punkt I.1.) fallen: Es sollte mindestens ein Diabetesberater DDG oder Personal mit einer dem Diabetesberater DDG vergleichbaren Qualifikation oder eine Fachkraft für pädiatrische Ernährungsberatung in der Praxis beschäftigt sein. Die vergleichbare Qualifikation ist durch Folgendes gekennzeichnet: - Die Weiterbildung dauert mindestens 1 Jahr und ist in zusammenhängenden Abschnitten konzipiert. - Die Weiterbildung besteht aus mindestens 480 Stunden theoretischem Unterricht und 1.000 Stunden praktischer Weiterbildung, von denen 250 Stunden als praktische Anleitung bzw. Unterricht nachzuweisen sind. Eine dem Diabetesberater DDG vergleichbare Qualifikation liegt auch bei folgenden Fachkräften vor: Abschluss einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Diabetesassistent DDG in einer diabetologischen Schwerpunktpraxis DMP-Plattformvertrag – Anlage 1d 2 Anlage 1d – Diabetes mellitus Typ 1 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Voraussetzung Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit und Nachweis einer Fortbildung über Insuline und InsulinDosisanpassung (bzw. intensivierte Insulintherapie) oder Fortbildungsnachweis, dass Patientenschulungen in intensivierter Insulintherapie durchgeführt werden können sowie Nachweis einer sechsmonatigen Erfahrung in der Durchführung von ICTSchulungen. Der Nachweis einer sechsmonatigen Erfahrung in der Durchführung von ICT-Schulungen ist seit dem 01.07.2014 zu erfüllen. Eine dem Diabetesberater DDG vergleichbare Qualifikation liegt immer auch schon dann vor, wenn sich das nichtärztliche Personal - maximal für einen Zeitraum von zwei Jahren - in Ausbildung zum Diabetesberater DDG befindet. Hierzu muss das nichtärztliche Personal zum Kurs zum Diabetesberater DDG angemeldet sein und eine Bestätigung des Kursanbieters gegenüber dem Arzt vorliegen, die bei der KVB einzureichen ist. Zusammenarbeit/Kooperation mit: einem Ökotrophologen oder Diätassistenten für den Fall, dass kein Diabetesberater DDG nachgewiesen ist. 2. Qualifiziertes nichtärztliches Personal bei Ärzten, die unter Punkt I.2. fallen, müssen die „Fachliche Voraussetzung nichtärztliches Personal“ nach Anlage 1b erfüllen. III. Ausstattung der Betriebsstätten 1. Verfügbarkeit der erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Verfahren in der Praxis/Einrichtung bei Ärzten, die unter I.1. fallen: - - Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung mit verfügbarer Labormethode zur Bestimmung der Glukosekonzentration im venösen Plasma und HbA1c-Messung2 Blutdruckmessung nach nationalen Qualitätsstandards3 EKG Sonographie2,2 Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (z. B. Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament) 2. Ärzte, die unter I.2. fallen, haben die „Ausstattung der Betriebsstätte“ nach Anlage 1b zu erfüllen. 2 kann auch als Auftragsleistung vergeben werden Qualitätsstandards gemäß den Empfehlungen in der Begründung zu Ziffer 1.5.4.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL 2 Fachliche Voraussetzungen gemäß der Richtlinie der „Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (UltraschallVereinbarung)“ in der jeweils geltenden Fassung 3 DMP-Plattformvertrag – Anlage 1d 3 Anlage 1d – Diabetes mellitus Typ 1 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 B. Kooperation der Versorgungssektoren I. Anlage 7 Ziffer 1.8.2 der DMP-A-RL: Überweisung von der koordinierenden Ärztin, Arzt oder Einrichtung zur jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung 1. Bei Vorliegen folgender Indikationen muss die koordinierende Ärztin, Arzt oder Einrichtung eine Überweisung der Patientin oder des Patienten zu anderen Fachärztinnen, Fachärzten oder Einrichtungen veranlassen, soweit die eigene Qualifikation für die Behandlung der Patientin oder des Patienten nicht ausreicht: a) bei Fuß-Läsionen Wagner-Stadium 2-5 und/oder Armstrong-Klasse B, C oder D in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung, b) zur augenärztlichen Untersuchung, insbesondere der Untersuchung der Netzhaut (vgl. Ziffer 1.5.1.3 der Anlage 7 der DMP-A-RL), c) bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft in eine in der Behandlung von Schwangeren mit Diabetes mellitus Typ 1 erfahrene qualifizierte Einrichtung (vgl. Ziffer 1.6 der Anlage 7 der DMP-A-RL), d) zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie in eine mit dieser Therapie erfahrene diabetologisch qualifizierte Einrichtung, e) bei bekannter Hypertonie und bei Nicht-Erreichen des Ziel-Blutdruck-Bereiches unterhalb systolisch 140 mmHg und diastolisch 90 mmHg innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten zur entsprechend qualifizierten Fachärztin, Facharzt (z. B. Nephrologie) oder entsprechende Einrichtung. 2. Zudem soll bei Vorliegen folgender Indikationen eine Überweisung zur Mitbehandlung erwogen werden: a) bei signifikanter Kreatinin-Erhöhung bzw. bei Einschränkung der eGFR zur Nephrologin oder zum Nephrologen, b) bei Vorliegen makroangiopathischer, einschließlich kardialer Komplikationen, zum/zur jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung. c) bei allen diabetischen Fuß-Läsionen, die nicht unter Nummer 1 a) fallen, in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung, Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. 3. Erfolgt die Koordination von Kindern und Jugendlichen durch eine diabetologisch besonders qualifizierte Ärztin oder Arzt ohne Anerkennung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin, ist bei den folgenden Indikationen eine Überweisung zur diabetologisch qualifizierten Pädiaterin, Pädiater oder Einrichtung zu veranlassen: a) bei Erstmanifestation, b) bei Neuauftreten mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropathie, Retinopathie) oder Neuropathie, c) bei Vorliegen mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropathie, Retinopathie) oder Neuropathie mindestens einmal jährlich, d) zur Einleitung einer intensivierten Insulintherapie, DMP-Plattformvertrag – Anlage 1d 4 Anlage 1d – Diabetes mellitus Typ 1 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 e) bei Nichterreichen des HbA1c-Zielwertes (in der Regel kleiner als 7,5 % bzw. 58 mmol/mol)nach maximal sechs Monaten Behandlungsdauer, f) bei Abschluss der akut-medizinischen Versorgung infolge einer schweren Stoffwechseldekompensation (zum Beispiel schwere Hypoglykämie, Ketoazidose). Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. II. Anlage 7 Ziffer 1.8.3 der DMP-A-RL: Einweisung in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung Indikationen zur stationären Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus bestehen insbesondere bei: a) Notfall (in jedes Krankenhaus), b) ketoazidotischer Erstmanifestation oder ambulant nicht rasch korrigierbarer Ketose in eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtung, c) Abklärung nach schweren Hypoglykämien oder Ketoazidosen in einediabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtung, d) infiziertem diabetischen Fuß neuropathischer oder angiopathischer Genese sowie bei akuter neuroosteopathischer Fußkomplikation in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte stationäre Einrichtung, e) Nichterreichen des HbA1c-Zielwertes (in der Regel kleiner als 7,5 % bzw. 58 mmol/mol)nach in der Regel sechs Monaten (spätestens neun Monaten) Behandlungsdauer in einer ambulanten diabetologisch qualifizierten Einrichtung; vor einer Einweisung in eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtungen ist zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient von einer stationären Behandlung profitieren kann, f) Kindern und Jugendlichen mit neu diagnostiziertem Diabetes mellitus Typ 1 bzw. bei schwerwiegenden Behandlungsproblemen (zum Beispiel ungeklärten Hypoglykämien oder Ketoazidosen) in pädiatrisch diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtungen, g) ggf. zur Einleitung einer intensivierten Insulintherapie in eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtung, die zur Durchführung von strukturierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen (entsprechend Ziffer 4.2 der Anlage 7 der DMP-A-RL) qualifiziert ist, h) ggf. zur Durchführung eines strukturierten Schulungs- und Behandlungsprogramms (entsprechend Ziffer 4.2 der Anlage 7 der DMP-A-RL) von Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 im stationären Bereich, i) ggf. zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie (CSII), j) ggf. zur Mitbehandlung von Begleit- und Folgekrankheiten des Diabetes mellitus Typ 1. In den unter den Nummern c) bis j) beschriebenen Fällen klärt die Ärztin oder der Arzt ab, ob die Behandlung auch ambulant durch eine diabetologisch besonders qualifizierte Ärztin, Arzt erfolgen kann. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus. DMP-Plattformvertrag – Anlage 1d 5 Anlage 1e – Diabetes mellitus Typ 1 – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Qualitätssicherung -DIABETES MELLITUS TYP 1 auf Grundlage der Datensätze nach Anlage 2 und Anlage 8 der DMP-A-RL Teil 1 Bestandteil des arztbezogenen Feedbacks sowie der die Vertragsregion betreffenden gemeinsamen und kassenunabhängigen Qualitätsberichterstattung Teil 2 Bestandteil der durch die Krankenkasse durchzuführenden versichertenbezogenen Maßnahmen sowie der diesbezüglichen regelmäßigen Qualitätsberichterstattung Anm.: In den angegebenen Algorithmen beziehen sich alle Feldnennungen „AD“ auf den allgemeinen bzw. indikationsübergreifenden Datensatz nach Anlage 2 und Feldnennungen „ISD“ auf den indikationsspezifischen Datensatz nach Anlage 8 der DMP-A-RL. Der jeweilige Nenner formuliert entsprechend allgemeingültiger mathematischer Regeln die Grundgesamtheit, auf der der Zähler aufsetzt. Erläuterungen und Begründung zur Qualitätssicherung auf Grundlage des Datensatzes nach Anlagen 2 und 8: Abkürzungen: LE = Leistungserbringer V = Versichertenkontakt QS = Qualitätssicherung AD = Allgemeiner Datensatz der Anlage 2 ISD = Indikationsspezifischer Datensatz der Anlage 8 DMP-Plattformvertrag – Anlage 1e 1 Anlage 1e – Diabetes mellitus Typ 1 – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Teil 1 (arzt- und regionsbezogene Qualitätssicherung) QS-Ziele I. Niedriger Anteil von Teilnehmern mit einem HbA1c-Wert größer 8,5% (69 mmol/mol) QS-Indikatoren Anteil der Teilnehmer mit einem HbA1c-Wert > 8,5% (69 mmol/mol) bezogen auf alle Teilnehmer Zielwert: ≤ 10% (kann regionenspezifisch nach oben abweichen) Auswertungs-Algorithmus Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 1 ISD (HbA1c-Wert) a) > 8,5% (69 mmol/mol) b) > 7,5% (58 mmol/mol) <= 8,5% (69 mmol/mol) c) > 6,5% (48 mmol/mol) <=7,5% (58 mmol/mol) d) < 6,5% (48 mmol/mol) AuslöseAlgorithmus QS-Maßnahme Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback mit Nennung der Teilnehmer mit schweren Hypoglykämien und Angabe der Häufigkeit im Erfassungsbereich des Berichts Nenner: Alle Teilnehmer II. Hoher Anteil von TeilAnteil der Teilnehmer, deren individuell nehmern, deren individuell vereinbarter HbA1c-Zielwert erreicht vereinbarter HbA1c-Wert wird, bezogen auf Teilnehmer erreicht wird Zielwert: Nicht festgelegt Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 20 ISD (HbA1c-Zielwert) = „Zielwert erreicht“ III. Vermeidung schwerer hypoglykämischer Stoffwechselentgleisungen Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 6 ISD (schwere Hypoglykämien seit der letzten Dokumentation) > 0 während der letzten 12 Monate Anteil der Teilnehmer mit schweren Hypoglykämien in den letzten 12 Monaten, bezogen auf alle Teilnehmer Zielwert: <= 15% DMP-Plattformvertrag – Anlage 1e Nenner: Alle Teilnehmer mit mindestens 12 Monaten Teilnahmedauer am DMP 2 Anlage 1e – Diabetes mellitus Typ 1 – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 QS-Ziele QS-Indikatoren Auswertungs-Algorithmus AuslöseAlgorithmus QS-Maßnahme Nenner: Alle Teilnehmer mit mindestens 12 Monaten Teilnahmedauer am DMP IV. Vermeidung notfallmäßiger stationärer Behandlungen wegen Diabetes mellitus Anteil der Teilnehmer mit stationärer notfallmäßiger Behandlung wegen Diabetes mellitus in den letzten 6 Monaten, bezogen auf alle Teilnehmer Zielwert: <= 2% Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 8 ISD (stationäre notfallmäßige Behandlung wegen Diabetes mellitus seit der letzten Dokumentation) > 0 während der letzten 6 Monate Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback mit Nennung der Teilnehmer mit stationärer notfallmäßigen Behandlung wegen Diabetes und Angabe der Häufigkeit im Erfassungsbereich des Berichts Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Nenner: Alle eingeschriebenen Teilnehmer mit mindestens 6 Monaten Teilnahmedauer am DMP V. Hoher Anteil von normotensiven Teilnehmern mit bekannter Hypertonie Anteil der Teilnehmer mit RR systolisch <= 139 mmHg und diastolisch <= 89 mmHg bei bekannter Hypertonie an allen eingeschriebenen Teilnehmern mit bekannter Hypertonie Zielwert: ≥ 60% DMP-Plattformvertrag – Anlage 1e Zähler: Anzahl von Teilnehmern mit Feld 15 AD (Blutdruck) systolisch <= 139 mmHg und diastolisch <= 89 mmHg Nenner: Alle Teilnehmer mit Feld 17 AD (Begleiterkrankungen) = „arterielle Hypertonie“ 3 Anlage 1e – Diabetes mellitus Typ 1 – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 QS-Ziele VI. Hoher Anteil von Teilnehmern mit einer jährlichen Überprüfung der Nierenfunktion QS-Indikatoren Anteil der Teilnehmer mit jährlicher Bestimmung der eGFR, bezogen auf alle Teilnehmer Zielwert: ≥ 90% VII. Hoher Anteil von Teilnehmern ohne diabetische Nephropathie mit jährlicher Bestimmung der AlbuminAusscheidung im Urin Anteil der Teilnehmer, bei denen jährlich Albumin im Urin gemessen wird, bezogen auf alle Teilnehmer ab dem 11. Lebensjahr ohne bereits manifeste diabetische Nephropathie Zielwert: ≥ 90% Auswertungs-Algorithmus Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit mindestens einer numerischen Angabe in Feld 2a ISD (eGFR) in den letzten 12 Monaten AuslöseAlgorithmus QS-Maßnahme Entsprechend dem LE: Information über das Zeitintervall, das der Feedback Feedbackbericht erfasst Nenner: Alle Teilnehmer im Alter ≥ 18 Jahre mit mindestens 12 Monaten Teilnahmedauer am DMP Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit mindestens einer Angabe in Feld 2 ISD (pathologische Urin-AlbuminAusscheidung) = „ja“ ODER „nein“ in den letzten 12 Monaten Entsprechend dem LE: Information über das Zeitintervall, das der Feedback Feedbackbericht erfasst Nenner: Alle Teilnehmer im Alter > 10 Jahre mit mindestens 12 Monate Teilnahmedauer am DMP UND NICHT Feld 4 ISD (Spätfolgen) = „diabetische Nephropathie“ ODER Feld 5 ISD (relevante Ereignisse) = „Nierenersatztherapie“) DMP-Plattformvertrag – Anlage 1e 4 Anlage 1e – Diabetes mellitus Typ 1 – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 QS-Ziele VIII. Hoher Anteil von Teilnehmern, deren Injektionsstellen untersucht werden QS-Indikatoren Anteil der Teilnehmer, deren Injektionsstellen mindestens halbjährlich untersucht werden, bezogen auf alle Teilnehmer Zielwert: ≥ 90% Auswertungs-Algorithmus Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit mindestens einer Angabe in Feld 3a ISD (Injektionsstellen) = „unauffällig“ ODER „auffällig“ in den letzten 6 Monaten AuslöseAlgorithmus QS-Maßnahme Entsprechend dem LE: Information über das Zeitintervall, das der Feedback Feedbackbericht erfasst Nenner: Alle Teilnehmer mit mindestens 6 Monaten Teilnahmedauer am DMP IX. Hoher Anteil von Teilnehmern mit Thrombozytenaggregationshemmern bei Makroangiopathie Anteil der Teilnehmer, die einen Thrombozytenaggregationshemmer erhalten, bezogen auf alle Teilnehmer mit AVK, KHK oder Schlaganfall ohne Kontraindikation oder ohne orale Antikoagulation Zielwert: >= 80% Zähler: Anzahl der Patienten mit Feld 13 ISD (Thrombozytenaggregationshemmer) = „ja“ Entsprechend dem LE: Information über das Zeitintervall, das der Feedback Feedbackbericht erfasst Nenner: Alle Teilnehmer mit Feld 17 AD (Begleiterkrankungen) = „AVK“ ODER „KHK“ ODER mit Feld 5 ISD (relevante Ereignisse) = „Herzinfarkt“ ODER „Amputation“ ODER Schlaganfall UND NICHT Feld 13 ISD (Thrombozytenaggregationshemmer) = „Kontraindikation“ ODER „orale Antikoagulation“ DMP-Plattformvertrag – Anlage 1e 5 Anlage 1e – Diabetes mellitus Typ 1 – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 QS-Ziele X. Hoher Anteil geschulter Teilnehmer QS-Indikatoren a) Anteil der Teilnehmer, die an einer Diabetes-Schulung im Rahmen des DMP teilgenommen haben, bezogen auf alle Teilnehmer Zielwert: Nicht festgelegt b) Anteil der Teilnehmer mit Hypertonie, die an einer HypertonieSchulung im Rahmen des DMP teilgenommen haben, bezogen auf alle Teilnehmer mit bekannter Hypertonie. Zielwert: Nicht festgelegt Auswertungs-Algorithmus a) Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 19 ISD (Empfohlene Schulungen wahrgenommen) = „ja“ seit Beginn der DMP-Teilnahme AuslöseAlgorithmus QS-Maßnahme Entsprechend dem LE: Information über das Zeitintervall, das der Feedback Feedbackbericht erfasst Nenner: Alle Teilnehmer b) Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 19 ISD (Empfohlene HypertonieSchulungen wahrgenommen) = „ja“ seit Beginn der DMP-Teilnahme UND Feld 17 AD (Begleiterkrankungen) = „Arterielle Hypertonie“ Nenner: Alle Teilnehmer mit Feld 17 AD (Begleiterkrankungen) = „Arterielle Hypertonie“ XI. Hoher Anteil von Teilnehmern, bei denen regelmäßig Maßnahmen zur Früherkennung von Folgeerkrankungen durchgeführt werden: Anteil der Teilnehmer, bei denen mindestens jährlich eine Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit jeweils mindestens einer Angabe in Feld 3 ISD (Fußstatus) zu a) Sensibilitätsprüfung a) (Sensibilitätsprüfung) DMP-Plattformvertrag – Anlage 1e Entsprechend dem LE: Information über das Zeitintervall, das der Feedback Feedbackbericht erfasst 6 Anlage 1e – Diabetes mellitus Typ 1 – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 QS-Ziele a) Sensibilitätsprüfung b) Pulsstatus c) Fußstatus QS-Indikatoren b) Erhebung des peripheren Pulsstatus c) Erhebung des Fußstatus durchgeführt wird, bezogen auf alle erwachsene Teilnehmer Zielwert: jeweils ≥ 90% Auswertungs-Algorithmus AuslöseAlgorithmus QS-Maßnahme b) (Pulsstatus) c) (Fußstatus) = „auffällig“ ODER „unauffällig“ in den letzten 12 Monaten Nenner: Alle Teilnehmer ≥ 18 Jahre mit mindestens 12 Monaten Teilnahmedauer am DMP für a, b und c jeweils getrennt auszuwerten. DMP-Plattformvertrag – Anlage 1e 7 Anlage 1e – Diabetes mellitus Typ 1 – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Teil 2 (versichertenbezogene Maßnahmen und kassenseitige Qualitätsberichterstattung) QS-Ziele AuswertungsAlgorithmus QS-Indikatoren Auslöse-Algorithmus QS-Maßnahme I. Vermeidung schwerer hypoglykämischer Stoffwechselentgleisungen entfällt entfällt Wenn Angabe in Feld 6 ISD (Schwere Hypoglykämien seit der letzten Dokumentation) > 0 V: Basis-Information über Diabetes und DiabetesSymptome, Hypo- und Hyperglykämie, Möglichkeiten der Einflussnahme durch den Versicherten; maximal einmal pro Jahr II. Vermeidung hypertensiver Blutdruckwerte entfällt entfällt Wenn Angabe in Feld 17 AD (Begleiterkrankungen) erstmalig = „arterielle Hypertonie“ V: Information über die Problematik der Hypertonie beim Diabetiker und seine Einflussmöglichkeiten (Blutdruckbroschüre); UND/ODER III. Hoher Anteil von Teilnehmern, die ihren vereinbarten HbA1cZielwert erreicht haben entfällt DMP-Plattformvertrag – Anlage 1e entfällt wenn Feld 15 AD (Blutdruck) > 139 mmHg syst. oder > 89 mmHg diast. in zwei aufeinanderfolgenden Dokumentationen bei Teilnehmer mit bekannter Begleiterkrankung „arterielle Hypertonie“ maximal einmal pro Jahr Wenn Angabe in Feld 20 (ISD) (Zielvereinbarung HbA1c) in zwei aufeinanderfolgenden Dokumentationen „Zielwert noch nicht erreicht“ V: Aufklärung/Information des Versicherten über die Wichtigkeit einer adäquaten Blutzuckereinstellung; maximal einmal pro Jahr 8 Anlage 1e – Diabetes mellitus Typ 1 – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 QS-Ziele IV. Information der Versicherten bei auffälligem Fußstatus AuswertungsAlgorithmus QS-Indikatoren entfällt entfällt Auslöse-Algorithmus Wenn Feld 3 (ISD) (Fußstatus) = “auffällig“ bei einem Versicherten ab einem Alter von 18 Lebensjahren UND NICHT innerhalb der letzten 12 Monate Feld 3 ISD (Fußstatus) = ein- oder mehrmals „auffällig“ QS-Maßnahme V: Infos über DiabetesKomplikationen und Folgeschäden am Fuß, Möglichkeiten der Mitbehandlung in diabetischen Fußambulanzen o.ä. (evtl. regionale Infos, Adressen) V. Hoher Anteil an augenärztlichen Untersuchungen entfällt entfällt Wenn in Feld 21 ISD (Ophthalmologische Netzhautuntersuchung seit der letzten Dokumentation) nicht mindestens einmal in 24 Monaten „durchgeführt“ ODER „veranlasst“ angegeben ist V: Infos über DiabetesKomplikationen und Folgeschäden am Auge, Notwendigkeit einer 1-2 jährlichen augenärztlichen Untersuchung; maximal einmal pro Jahr VI. Sicherstellung der regelmäßigen Teilnahme des Versicherten Anteil der Teilnehmer mit regelmäßigen Folgedokumentationen (entsprechend dem dokumentierten Dokumentationszeitraum) bezogen auf alle Teilnehmer Zähler: Anteil der in einem Quartal eingegangenen Folgedokumentationen Wenn keine gültige Folgedokumentation innerhalb der vorgesehenen Frist vorliegt V: Reminder an Versicherten (fakultativ), Infos über DMP, Bedeutung aktiver Teilnahme und regelmäßiger Arztbesuche Zielwert: Im Mittel 90% über die gesamte Programmlaufzeit DMP-Plattformvertrag – Anlage 1e Nenner: Alle in einem Quartal erwarteten Folgedokumentationen 9 Anlage 1e – Diabetes mellitus Typ 1 – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 QS-Ziele VII. Wahrnehmung empfohlener Schulungen AuswertungsAlgorithmus QS-Indikatoren entfällt DMP-Plattformvertrag – Anlage 1e entfällt Auslöse-Algorithmus Wenn Feld 19 ISD (empfohlene Diabetes-Schulung UND/ODER Hypertonie-Schulungen wahrgenommen) = „nein“ ODER zweimal „war aktuell nicht möglich“ QS-Maßnahme V: Aufklärung/Information über die Wichtigkeit von Schulungen; maximal einmal pro Jahr 10 Anlage 1f – Diabetes mellitus Typ 1 – Dokumentations-Datensatz zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06..2015 Indikationsübergreifende Dokumentation (ausgenommen Brustkrebs) DMP-Plattformvertrag – Anlage 1f 1 Anlage 1f – Diabetes mellitus Typ 1 – Dokumentations-Datensatz zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 – Dokumentation DMP-Plattformvertrag – Anlage 1f 2 Anlage 1f – Diabetes mellitus Typ 1 – Dokumentations-Datensatz zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 DMP-Plattformvertrag – Anlage 1f 3 Anlage 1g - Diabetes mellitus Typ 1Leistungserbringerverzeichnis zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 KVBezirk Betriebsstättennummer Lebenslange Arztnummer Arzt/ angestellter Arzt* Anrede Titel Name Vorname Straße, Hausnr. PL Z Ort Landkreis Telefon-Nr. Koordinierender Arzt (Art(**)/ Beginn/ Ende) Schulungsberechtigung (Art(***)/ Beginn/ Ende) Behandlung von Schwangeren (Beginn/ Ende) Insulinpumpentherapie (Beginn/Ende) (Beginn/ Ende) Hinweise: Änderungen zum vorherigen Stand werden in der darauffolgenden Datei gekennzeichnet und hervorgehoben. Folgende besonderen Fachkenntnisse teilnehmender diabetologisch besonders qualifizierter Ärzte/Einrichtungen müssen in einer gesonderten Spalte ausgewiesen werden: - zur Dauerbehandlung von Patienten mit Insulinpumpentherapie - für die Behandlung von Patienten mit Diabetischem Fußsyndrom - für die Behandlung von schwangeren Frauen mit Diabetes mellitus Typ 1 * Arzt/angestellter Arzt: 1 = Arzt 2 = angestellter Arzt ** Versorgungsebenen der gemäß der jeweils vertraglich vereinbarten Strukturqualität (nur Einfachnennung möglich): *** Schulungsberechtigung (Mehrfachbenennungen möglich): A = Diabetologisch besonders qualifizierter Arzt/Einrichtung gemäß den 1 = Behandlungs- und Schulungsprogramm mit intensivierter Insulintherapie Anforderungen an die Strukturqualität B = Vertraglich eingebundener Hausarzt (in Ausnahmefällen, ggf. Informationen über den 2 = LINDA – Diabetes-Selbstmanagement-Schulung 3 = Diabetesbuch für Kinder teilnehmenden diabetologisch qualifizierten Kooperationspartner werden von der KV 4 = Jugendliche mit Diabetes separat in einem ergänzenden Verzeichnis übermittelt) 5 = Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie C = Diabetologisch besonders qualifizierter Kinderarzt/Einrichtung 6 = Das strukturierte Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm (HBSP) 7 = Modulare Bluthochdruck-Schulung IPM (Institut für Präventive Medizin) 8 = PRIMAS – Basisschulung für erwachsene Typ-1-Diabetiker (ICT, CSII) DMP-Plattformvertrag – Anlage 1g Spezialisierte Behandlung des Diabetischen Fußes Anlage 2 – Diabetes mellitus Typ 2 – Anlagenverzeichnis zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Anlage 2a Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte nach § 3 Anlage 2b Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 Anlage 2c Strukturqualität zweite Versorgungsebene – diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4 Anlage 2d Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung) Anlage 2e Qualitätssicherung Anlage 2f Dokumentations-Datensatz Anlage 2g Leistungserbringerverzeichnis DMP-Plattformvertrag – Anlage 2 Anlage 2a – Diabetes mellitus Typ 2 – Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte nach § 3 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Teilnahmeberechtigt zur Koordination sind: a) Ärzte, die die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2b „Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3“ erfüllen. b) Der diabetologisch qualifizierte an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt kann in den in Anlage 2b „Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3“ beschriebenen Ausnahmefällen koordinierender Arzt sein, wenn er die in dieser Anlage beschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Zusätzlich zu den in § 3 Abs. 5 genannten allgemeinen Pflichten gehören für koordinierende Ärzte: - - bei Vorliegen der in der unter Ziffer 1.8.2 der Anlage 1 der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V genannten Indikationen eine Überweisung an vertraglich eingebundene Ärzte entsprechend der Anlage 2c „Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität zweite Versorgungsebene – diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4“ oder auch an nicht an diesem Vertrag teilnehmende Leistungserbringer entsprechend der Anlage 2d „Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung)“ vorzunehmen. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. Die Überweisung an einen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt nach § 4 dieses Vertrags innerhalb einer Gemeinschaftspraxis, in denen Ärzte gemäß § 3 und § 4 tätig sind, wird im Rahmen dieser Vereinbarung zugestanden. Die Vertragspartner analysieren nach einem Jahr die entsprechende Mengenentwicklung, die Aushändigung eines Gesundheits-Passes „Diabetes“ (Diabetiker-Pass) der Deutschen Diabetes-Gesellschaft. Die Ärzte können den Diabetiker-Pass bei der Firma Kohlhammer GmbH, Stuttgart, bestellen. Die Kosten für den Diabetiker-Pass werden von den Krankenkassen getragen. DMP-Plattformvertrag – Anlage 2a 1 Anlage 2b – Diabetes mellitus Typ 2 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Berechtigt zur Teilnahme als koordinierender Arzt nach § 3 sind Ärzte, die nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen und die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche Dokumentation, einhalten. A. Strukturvoraussetzungen Ärzte der ersten Versorgungsebene I. Fachliche Voraussetzungen Voraussetzungen 1. Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung: Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt, hausärztlich tätiger Internist 2. In Ausnahmefällen können diabetologisch besonders qualifizierte Ärzte, die nach § 4 teilnehmen, sowie an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, Fachärzte für Innere Medizin und Schwerpunkt Nephrologie, die in Dialysezentren tätig sind, vom Versicherten für die Koordination der Behandlung gewählt werden. Fachärztlich tätige Ärzte aus der o. g. Aufzählung, die nicht gleichzeitig nach § 4 als diabetologisch besonders qualifizierte Ärzte am DMP teilnehmen, müssen durchschnittlich mindestens 30 Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung mit gesicherter Diagnose Diabetes mellitus Typ 2 je Quartal dauerhaft betreuen. Erstmals werden die vier der KVB verfügbaren Quartale vor Antragstellung geprüft. Bei Ärzten, für die der KVB weniger als vier Abrechnungsquartale verfügbar sind, kann der Nachweis der Fallzahlen über ein Zeugnis (z. B. vom Klinikträger) erfolgen, das sich auf einen 12-Monatszeitraum bezieht, der nicht früher als drei Monate vor der Niederlassung geendet hat. Eine Selbstbestätigung ist hierfür nicht möglich. Diese Ausnahmefälle gelten insbesondere unter der Voraussetzung, dass die Versicherten bereits vor der Einschreibung dauerhaft von diesem Arzt betreut worden sind oder dass aus medizinischen Gründen die Betreuung des Versicherten durch einen qualifizierten Facharzt notwendig ist. 3. Sonderregelungen bei Praxisübernahme zur Erfüllung der Voraussetzung „dauerhafte Betreuung“: Ein Arzt, der die Praxis von einem fachärztlich tätigen Kollegen übernimmt, in der Patienten bereits dauerhaft betreut wurden, darf diese Patienten ins DMP Diabetes mellitus Typ 2 einschreiben und für diese Patienten als koordinierender Arzt nach § 3 tätig werden. DMP-Plattformvertrag – Anlage 2b 1 Anlage 2b – Diabetes mellitus Typ 2 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Das gilt auch für dessen angestellte Ärzte. oder Ein Arzt, der die Praxis von einem fachärztlich tätigen Kollegen übernimmt, in der auch DMP-Patienten koordiniert werden, darf für diese Patienten als koordinierender Arzt nach § 3 tätig werden. Das gilt auch für dessen angestellte Ärzte. II. Organisatorische Voraussetzungen 1. Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information durch Praxismanual zum DMP Diabetes mellitus Typ 2 vor Beginn der Teilnahme 2. Innerhalb des ersten Jahres der Teilnahme Nachweis einer mindestens eintägigen, von der KVB anerkannten Fortbildung, die insbesondere folgende Themen beinhaltet: 1. Definition, Klassifikation und Pathogenese 2. Diagnostik 3. Therapierichtlinien/-ziele 4. Ernährungstherapie, Antidiabetika, Insulintherapie 5. Folgeerkrankungen ( Diabetische Retinopathie, Diab. Polyneuropathie, Nephropathie, Diabetisches Fußsyndrom) 6. Metabolisch-vaskuläres Syndrom Jeder leistungserbringende Arzt hat die Möglichkeit, diesen Nachweis nachzureichen, nur einmalig. 3. Mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einer diabetesspezifischen, von der KV anerkannten, Fortbildung. Die erste Fortbildung muss spätestens im Kalenderjahr nach Beginn der Teilnahme am DMP erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung wird über die anerkannten Fortbildungen informiert. Nachweis der im Rahmen der Strukturqualitäten geforderten Fortbildungsmaßnahmen (1, 2 ,3) gegenüber der KVB. Diese finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt. Die Anforderungen an die Fortbildungsmaßnahmen definiert die KVB. III. Prozessuale Voraussetzungen Bei Überweisung an einen diabetologisch qualifizierten Facharzt gemäß Anlage 2c „Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität zweite Versorgungsebene – diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4“ übermittelt der koordinierende Arzt nach § 3 alle relevanten Vorbefunde einschließlich der gesamten medikamentösen Therapie spätestens bis zum Untersuchungszeitpunkt. IV. Ausstattung der Betriebsstätten - Möglichkeit zur Durchführung von Blutdruckmessung nach nationalen und internationalen Qualitätsstandards (verschiedene Manschettengrößen oder Umrechnungstabellen) - Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung DMP-Plattformvertrag – Anlage 2b 2 Anlage 2b – Diabetes mellitus Typ 2 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 - Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (Stimmgabel und/oder Monofilament; Reflexhammer) B. Kooperation der Versorgungssektoren I. Anlage 1 Ziffer 1.8.2 der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V: Überweisung von der koordinierenden Ärztin, Arzt zur jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung 1. Bei Vorliegen folgender Indikationen muss eine Überweisung der Patientin oder des Patienten zur jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung und/oder zu einer Ärztin oder zu einem Arzt oder einer Einrichtung, die diabetologisch qualifiziert sind, erfolgen: a) zur augenärztlichen Untersuchung: zum Ausschluss einer diabetischen Augenkomplikation bei Diagnosestellung des Diabetes mellitus Typ 2 mindestens einmal jährlich, b) bei einer Einschränkung der Nierenfunktion mit einer GFR auf weniger als 40 ml/min oder bei deutlicher Progression einer Nierenfunktionsstörung (jährliche Abnahme der GFR um mehr als 5 ml/min) zur nephrologisch qualifizierten Ärztin, zum nephrologisch qualifizierten Arzt oder zur nephrologisch qualifizierten Einrichtung, c) bei Fuß-Läsionen Wagner-Stadium 2-5 und/oder Armstrong Klasse C oder D in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung, d) bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft zu einer Ärztin, zu einem Arzt oder einer Einrichtung, die jeweils diabetologisch besonders qualifiziert sind. 2. Bei Vorliegen folgender Indikationen soll eine Überweisung der Patientin oder des Patienten zur jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung und/oder zu einer Ärztin oder zu einem Arzt oder einer Einrichtung, die diabetologisch qualifiziert sind, erfolgen: a) bei Neuauftreten mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropatie, Retinopathie) oder Neuropathie zur diabetologisch besonders qualifizierten Ärztin, zum diabetologisch besonders qualifizierten Arzt oder zur diabetologisch besonders qualifizierten Einrichtung, b) bei allen diabetischen Fuß-Läsionen, die nicht unter Nr. 1. c) fallen, in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung, c) bei Nicht-Erreichen eines Blutduckwertes systolisch < 140 mmHg und diastolisch < 90 mmHg innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten an eine in der Hypertoniebehandlung qualifizierte Ärztin, einen in der Hypertoniebehandlung qualifizierten Arzt oder eine in der Hypertoniebehandlung qualifizierte Einrichtung, d) bei Nicht-Erreichen des in Abhängigkeit vom Therapieziel individuell festgelegten HbA1cZielwertes (nach spätestens sechs Monaten) zu einer diabetologisch besonders qualifizierten Ärztin, einem diabetologisch besonders qualifizierten Arzt oder einer diabetologisch besonders qualifizierten Einrichtung. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. II. Anlage 1 Ziffer 1.8.3 der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V: Einweisung in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung Indikationen zur stationären Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus bestehen insbesondere: DMP-Plattformvertrag – Anlage 2b 3 Anlage 2b – Diabetes mellitus Typ 2 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 a) bei Notfallindikation (in jedes Krankenhaus), b) bei bedrohlichen Stoffwechselstörungen, c) bei schweren speziellen Stoffwechselentgleisungen (z. B. häufige nächtliche Hypoglykämien, Hypoglykämiewahrnehmungsstörungen), d) bei Verdacht auf infizierten diabetischen Fuß neuropathischer oder angiopathischer Genese oder akuter neuroosteopathischer Fußkomplikation, e) ggf. zur Mitbehandlung von Begleit- und Folgekrankheiten des Diabetes mellitus Typ 2. Bei Nicht-Erreichen des in Abhängigkeit vom Therapieziel individuell festgelegten HbA1cZielwertes nach spätestens zwölf Monaten ambulanter Behandlung soll geprüft werden, ob die Patientin oder der Patient von einer stationären Diagnostik und Therapie in einem diabetologisch qualifizierten Krankenhaus profitieren kann. In den unter den Aufzählungspunkten c) bis e) beschriebenen Fällen klärt die Ärztin oder der Arzt ab, ob die Behandlung auch ambulant durch eine diabetologisch besonders qualifizierte Ärztin, Arzt erfolgen kann. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt oder die Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus. DMP-Plattformvertrag – Anlage 2b 4 Anlage 2b – Diabetes mellitus Typ 2 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Berechtigt zur Teilnahme als koordinierender Arzt nach § 3 sind Ärzte, die nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen und die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche Dokumentation, einhalten. A. Strukturvoraussetzungen Ärzte der ersten Versorgungsebene I. Fachliche Voraussetzungen Voraussetzungen 1. Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung: Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt, hausärztlich tätiger Internist 2. In Ausnahmefällen können diabetologisch besonders qualifizierte Ärzte, die nach § 4 teilnehmen, sowie an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, Fachärzte für Innere Medizin und Schwerpunkt Nephrologie, die in Dialysezentren tätig sind, vom Versicherten für die Koordination der Behandlung gewählt werden. Fachärztlich tätige Ärzte aus der o. g. Aufzählung, die nicht gleichzeitig nach § 4 als diabetologisch besonders qualifizierte Ärzte am DMP teilnehmen, müssen durchschnittlich mindestens 30 Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung mit gesicherter Diagnose Diabetes mellitus Typ 2 je Quartal dauerhaft betreuen. Erstmals werden die vier der KVB verfügbaren Quartale vor Antragstellung geprüft. Bei Ärzten, für die der KVB weniger als vier Abrechnungsquartale verfügbar sind, kann der Nachweis der Fallzahlen über ein Zeugnis (z. B. vom Klinikträger) erfolgen, das sich auf einen 12-Monatszeitraum bezieht, der nicht früher als drei Monate vor der Niederlassung geendet hat. Eine Selbstbestätigung ist hierfür nicht möglich. Diese Ausnahmefälle gelten insbesondere unter der Voraussetzung, dass die Versicherten bereits vor der Einschreibung dauerhaft von diesem Arzt betreut worden sind oder dass aus medizinischen Gründen die Betreuung des Versicherten durch einen qualifizierten Facharzt notwendig ist. 3. Sonderregelungen bei Praxisübernahme zur Erfüllung der Voraussetzung „dauerhafte Betreuung“: Ein Arzt, der die Praxis von einem fachärztlich tätigen Kollegen übernimmt, in der Patienten bereits dauerhaft betreut wurden, darf diese Patienten ins DMP Diabetes mellitus Typ 2 einschreiben und für diese Patienten als koordinierender Arzt nach § 3 tätig werden. DMP-Plattformvertrag – Anlage 2b 1 Anlage 2b – Diabetes mellitus Typ 2 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Das gilt auch für dessen angestellte Ärzte. oder Ein Arzt, der die Praxis von einem fachärztlich tätigen Kollegen übernimmt, in der auch DMP-Patienten koordiniert werden, darf für diese Patienten als koordinierender Arzt nach § 3 tätig werden. Das gilt auch für dessen angestellte Ärzte. II. Organisatorische Voraussetzungen 1. Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information durch Praxismanual zum DMP Diabetes mellitus Typ 2 vor Beginn der Teilnahme 2. Innerhalb des ersten Jahres der Teilnahme Nachweis einer mindestens eintägigen, von der KVB anerkannten Fortbildung, die insbesondere folgende Themen beinhaltet: 1. Definition, Klassifikation und Pathogenese 2. Diagnostik 3. Therapierichtlinien/-ziele 4. Ernährungstherapie, Antidiabetika, Insulintherapie 5. Folgeerkrankungen ( Diabetische Retinopathie, Diab. Polyneuropathie, Nephropathie, Diabetisches Fußsyndrom) 6. Metabolisch-vaskuläres Syndrom Jeder leistungserbringende Arzt hat die Möglichkeit, diesen Nachweis nachzureichen, nur einmalig. 3. Mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einer diabetesspezifischen, von der KV anerkannten, Fortbildung. Die erste Fortbildung muss spätestens im Kalenderjahr nach Beginn der Teilnahme am DMP erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung wird über die anerkannten Fortbildungen informiert. Nachweis der im Rahmen der Strukturqualitäten geforderten Fortbildungsmaßnahmen (1, 2 ,3) gegenüber der KVB. Diese finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt. Die Anforderungen an die Fortbildungsmaßnahmen definiert die KVB. III. Prozessuale Voraussetzungen Bei Überweisung an einen diabetologisch qualifizierten Facharzt gemäß Anlage 2c „Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität zweite Versorgungsebene – diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4“ übermittelt der koordinierende Arzt nach § 3 alle relevanten Vorbefunde einschließlich der gesamten medikamentösen Therapie spätestens bis zum Untersuchungszeitpunkt. IV. Ausstattung der Betriebsstätten - Möglichkeit zur Durchführung von Blutdruckmessung nach nationalen und internationalen Qualitätsstandards (verschiedene Manschettengrößen oder Umrechnungstabellen) - Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung DMP-Plattformvertrag – Anlage 2b 2 Anlage 2b – Diabetes mellitus Typ 2 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 - Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (Stimmgabel und/oder Monofilament; Reflexhammer) B. Kooperation der Versorgungssektoren I. Anlage 1 Ziffer 1.8.2 der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V: Überweisung von der koordinierenden Ärztin, Arzt zur jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung 1. Bei Vorliegen folgender Indikationen muss eine Überweisung der Patientin oder des Patienten zur jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung und/oder zu einer Ärztin oder zu einem Arzt oder einer Einrichtung, die diabetologisch qualifiziert sind, erfolgen: a) zur augenärztlichen Untersuchung: zum Ausschluss einer diabetischen Augenkomplikation bei Diagnosestellung des Diabetes mellitus Typ 2 mindestens einmal jährlich, b) bei einer Einschränkung der Nierenfunktion mit einer GFR auf weniger als 40 ml/min oder bei deutlicher Progression einer Nierenfunktionsstörung (jährliche Abnahme der GFR um mehr als 5 ml/min) zur nephrologisch qualifizierten Ärztin, zum nephrologisch qualifizierten Arzt oder zur nephrologisch qualifizierten Einrichtung, c) bei Fuß-Läsionen Wagner-Stadium 2-5 und/oder Armstrong Klasse C oder D in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung, d) bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft zu einer Ärztin, zu einem Arzt oder einer Einrichtung, die jeweils diabetologisch besonders qualifiziert sind. 2. Bei Vorliegen folgender Indikationen soll eine Überweisung der Patientin oder des Patienten zur jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung und/oder zu einer Ärztin oder zu einem Arzt oder einer Einrichtung, die diabetologisch qualifiziert sind, erfolgen: a) bei Neuauftreten mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropatie, Retinopathie) oder Neuropathie zur diabetologisch besonders qualifizierten Ärztin, zum diabetologisch besonders qualifizierten Arzt oder zur diabetologisch besonders qualifizierten Einrichtung, b) bei allen diabetischen Fuß-Läsionen, die nicht unter Nr. 1. c) fallen, in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung, c) bei Nicht-Erreichen eines Blutduckwertes systolisch < 140 mmHg und diastolisch < 90 mmHg innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten an eine in der Hypertoniebehandlung qualifizierte Ärztin, einen in der Hypertoniebehandlung qualifizierten Arzt oder eine in der Hypertoniebehandlung qualifizierte Einrichtung, d) bei Nicht-Erreichen des in Abhängigkeit vom Therapieziel individuell festgelegten HbA1cZielwertes (nach spätestens sechs Monaten) zu einer diabetologisch besonders qualifizierten Ärztin, einem diabetologisch besonders qualifizierten Arzt oder einer diabetologisch besonders qualifizierten Einrichtung. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. II. Anlage 1 Ziffer 1.8.3 der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V: Einweisung in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung Indikationen zur stationären Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus bestehen insbesondere: DMP-Plattformvertrag – Anlage 2b 3 Anlage 2b – Diabetes mellitus Typ 2 – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 a) bei Notfallindikation (in jedes Krankenhaus), b) bei bedrohlichen Stoffwechselstörungen, c) bei schweren speziellen Stoffwechselentgleisungen (z. B. häufige nächtliche Hypoglykämien, Hypoglykämiewahrnehmungsstörungen), d) bei Verdacht auf infizierten diabetischen Fuß neuropathischer oder angiopathischer Genese oder akuter neuroosteopathischer Fußkomplikation, e) ggf. zur Mitbehandlung von Begleit- und Folgekrankheiten des Diabetes mellitus Typ 2. Bei Nicht-Erreichen des in Abhängigkeit vom Therapieziel individuell festgelegten HbA1cZielwertes nach spätestens zwölf Monaten ambulanter Behandlung soll geprüft werden, ob die Patientin oder der Patient von einer stationären Diagnostik und Therapie in einem diabetologisch qualifizierten Krankenhaus profitieren kann. In den unter den Aufzählungspunkten c) bis e) beschriebenen Fällen klärt die Ärztin oder der Arzt ab, ob die Behandlung auch ambulant durch eine diabetologisch besonders qualifizierte Ärztin, Arzt erfolgen kann. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt oder die Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus. DMP-Plattformvertrag – Anlage 2b 4 Anlage 2c – Diabetes mellitus Typ 2 – Strukturqualität zweite Versorgungsebene – diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Teilnahmeberechtigt für die diabetologisch besonders qualifizierte Versorgung der zweiten Versorgungsebene gemäß § 4 sind Ärzte, soweit sie nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen und die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte einhalten. Ärzte der hausärztlichen Versorgung können gleichzeitig nach § 3 und § 4 teilnehmen, sofern sie die Strukturqualitäten nach der Anlage 2b „Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3“ sowie nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen und die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche Dokumentation einhalten. A. Strukturvoraussetzungen Voraussetzung I. Fachliche Voraussetzungen diabetologisch besonders qualifizierter Arzt/diabetologisch besonders qualifizierte Einrichtung inklusive Behandlung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit 1. Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte und Ärzte ohne Facharztbezeichnung: Anerkennung als Diabetologe DDG oder mit Zusatzbezeichnung Diabetologie sowie mit dem 80-stündigen Curriculum der DDG und jeweils eine mindestens zweijährige internistische Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung für Ärzte Hinweis: Der Nachweis erfolgt durch a) ein Zeugnis eines durch die zuständige Ärztekammer weiterbildungsbefugten Arztes oder b) durch die Befugniserteilung einer Ärztekammer zur Weiterbildung zum Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin (mindestens zwölf Monate Weiterbildungsbefugnis) 2. Facharzt für Innere Medizin: Anerkennung als Diabetologe DDG oder mit Zusatzbezeichnung Diabetologie sowie mit dem 80-stündigen Curriculum der DDG oder Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung „Endokrinologie“ 3. Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (Internist und Endokrinologe und Diabetologe) 4. Zusätzlich zu 1. oder 2. oder 3. a) Nachweis einer mindestens einjährigen diabetologischen Tätigkeit in einer Diabeteseinrichtung. DMP-Plattformvertrag – Anlage 2c 1 Anlage 2c – Diabetes mellitus Typ 2 – Strukturqualität zweite Versorgungsebene – diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Voraussetzung Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit (1) Hinweis: Als „Diabeteseinrichtungen“ werden anerkannt die von der DDG anerkannten Einrichtungen zur Behandlung und Schulung von Typ 1- und Typ 2-Diabetikern bzw. Typ 2-Diabetikern mit mindestens der Basisanerkennung („Stufe 1“) sowie analoge Einrichtungen für die Pädiatrie nach den Richtlinien der DDG. (2) Der Nachweis der diabetologischen Tätigkeit in der Diabeteseinrichtung erfolgt durch ein Zeugnis, das der Diabetologe1 ausgestellt hat, unter dessen Anleitung die Tätigkeit erfolgte. (3) Auf dieses Jahr können Zeiten der Weiterbildung für das Teilgebiet Endokrinologie in der Inneren Medizin bzw. der Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (Internist und Endokrinologe und Diabetologe) angerechnet werden. Als Nachweis der endokrinologischen Weiterbildung gilt die Anerkennung durch die zuständige Ärztekammer. Auf dieses Jahr können auch Zeiten der Tätigkeit in einer Praxis angerechnet werden, in denen ein anderer Arzt in der Praxis die Befugnis zur Weiterbildung für die Zusatzweiterbildung „Diabetologie“ einer Ärztekammer hat. (4) Die einjährige Tätigkeit muss innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung erfolgt sein. Im begründeten Einzelfall, z. B. Mutterschutz, kann ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. (5) Die einjährige Tätigkeit gilt als erfüllt, falls der leistungserbringende Arzt selbst die Befugnis zur Weiterbildung für die Zusatzweiterbildung „Diabetologie“ einer Ärztekammer hat. b) Nachweis der Schulungsqualifikation für eine in diesem Vertrag enthaltene Insulin-Schulung für Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1. Diese Anforderung muss erstmalig ein Jahr nach Beginn der DMPTeilnahme erfüllt werden. c) Nachweis folgender Fallzahlen innerhalb von einem Jahr vor erstmaliger Antragstellung. Bei weiteren Antragstellungen für denselben leistungserbringenden Arzt durch denselben Antragsteller müssen die höheren Fallzahlen, die für die Zeit während der Teilnahme gelten, auch schon innerhalb von einem Jahr vor Antragstellung erfüllt sein: (1) Behandlung von mindestens 100 verschiedenen GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro Quartal. Hierbei wird auf den Durchschnitt der vier der KVB verfügbaren 1 Als „Diabetologe“ in diesem Sinn gilt der Diabetologe DDG, der Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (Internist und Endokrinologe und Diabetologe), der Facharzt für Allgemeinmedizin mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie, der Facharzt für Innere Medizin mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie bzw. der Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie bzw. der Facharzt für Innere Medizin mit einer Schwerpunktbezeichnung und der Zusatzweiterbildung Diabetologie, jeweils nachgewiesen durch das entsprechende Zertifikat der DDG bzw. der zuständigen Landesärztekammer. DMP-Plattformvertrag – Anlage 2c 2 Anlage 2c – Diabetes mellitus Typ 2 – Strukturqualität zweite Versorgungsebene – diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Voraussetzung Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit Quartale vor Antragsstellung abgestellt. Bei Ärzten, für die der KVB weniger als vier Abrechnungsquartale verfügbar sind, kann der Nachweis der Fallzahlen über ein Zeugnis (z. B. vom Klinikträger) erfolgen, das sich auf einen Jahreszeitraum innerhalb von fünf Jahren vor der Niederlassung bezieht (z. B. bei Neuzulassung). Eine Selbstbestätigung ist hierbei nicht möglich. (2) Kontinuierliche Behandlung von mindestens 25 verschiedenen GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus Typ 1 über vier Quartale. Hierbei werden die vier der KVB verfügbaren Quartale vor Antragsstellung geprüft. Bei Ärzten, für die der KVB weniger als vier Abrechnungsquartale verfügbar sind, kann der Nachweis der Fallzahlen über ein Zeugnis (z. B. vom Klinikträger) erfolgen, das sich auf einen Jahreszeitraum innerhalb von fünf Jahren vor der Niederlassung bezieht (z. B. bei Neuzulassung). Eine Selbstbestätigung ist hierbei nicht möglich. d) Nachweis folgender Fallzahlen während der Teilnahme (jährlich zum 31.12. zu erfüllen; die Überprüfung erfolgt im ersten Quartal des Folgejahres): Genehmigungen als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt, die am 30.06.2010 im Rahmen des DMP-Vertrags in der Fassung vom 25.03.2009 bestanden haben: (1) Behandlung von mindestens 250 verschiedenen GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro Quartal durch den leistungserbringenden Arzt. Hierbei wird jeweils auf den Durchschnitt von vier Quartalen abgestellt. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach Beginn der DMPTeilnahme erfüllt werden. Aus Gründen der Vereinbarkeit von insbesondere Familie und Beruf bleibt die Genehmigung als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt auf Antrag erhalten, wenn der leistungserbringende Arzt weniger als 250, aber mehr als 125 verschiedene GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro Quartal behandelt, sofern der Anteil seiner Diabetespatienten mindestens 75 v. H. an der Gesamtzahl seiner Patienten beträgt. Genehmigungen als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt, die ab dem 01.07.2010 erteilt wurden: (1) Behandlung von mindestens 250 verschiedenen GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro Quartal durch den leistungserbringenden Arzt. Hierbei wird jeweils auf den Durchschnitt von vier Quartalen abgestellt. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach Beginn der DMPTeilnahme erfüllt werden. Aus Gründen der Vereinbarkeit von insbesondere Familie und Beruf bleibt die Genehmigung als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt auf Antrag erhalten, wenn der leistungserbringende Arzt weniger als 250, aber mehr DMP-Plattformvertrag – Anlage 2c 3 Anlage 2c – Diabetes mellitus Typ 2 – Strukturqualität zweite Versorgungsebene – diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Voraussetzung Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit als 125 verschiedene GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro Quartal behandelt, sofern der Anteil seiner Diabetespatienten mindestens 75 v. H. an der Gesamtzahl seiner Patienten beträgt. (2) Kontinuierliche Behandlung von mindestens 35 verschiedenen GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus Typ 1 über vier Quartale durch den leistungserbringenden Arzt. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach Beginn der DMPTeilnahme erfüllt werden. e) Schulung von jährlich mindestens zehn verschiedenen Patienten mit einem Diabetes mellitus Typ 1 mit einem in diesem Vertrag enthaltenen Schulungsprogramm. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden. f) Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information durch das Praxismanual vor Beginn der Teilnahme g) Nachweis einer Kooperation mit - - - Podologe oder medizinischer Fußpfleger nach § 124 SGB V (die Notwendigkeit, in zugelassenen Räumen tätig zu werden, bleibt davon unberührt) Orthopädie-Schuhmacher oder –Schuhtechniker Gefäßchirurg, Chirurg, Orthopäde, Angiologe, interventioneller Radiologe, Mikrobiologielabor Gynäkologen, für den Fall, dass schwangere Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 oder Gestationsdiabetikerinnen behandelt werden. h) Maßnahmen zur Qualitätssicherung: (a) - - mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einer von der KVB anerkannten Fortbildung zu Diabetes mellitus Typ 2. Die erste Fortbildung muss spätestens im Kalenderjahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung wird über die anerkannten Fortbildungen informiert oder mindestens zweimal im Kalenderjahr Teilnahme an einem sektorübergreifenden Diabetes-mellitus-Typ-2-spezifischen oder diagnoseübergreifenden Qualitätszirkel in der Region (b) - - DMP-Plattformvertrag – Anlage 2c Mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einem Qualitätszirkel zum Thema Diabetischer Fuß und Festlegung der Behandlungsabläufe in einem Qualitätshandbuch gemäß des Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 4 Anlage 2c – Diabetes mellitus Typ 2 – Strukturqualität zweite Versorgungsebene – diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Voraussetzung II. Fachliche Voraussetzungen nichtärztliches Personal Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit 1. Qualifikation nichtärztliches Personal: a) Nachweislich mindestens ein Diabetesberater DDG oder Personal mit einer dem Diabetesberater DDG vergleichbaren Qualifikation. Die vergleichbare Qualifikation ist durch Folgendes gekennzeichnet: - Die Weiterbildung dauert mindestens 1 Jahr und ist in zusammenhängenden Abschnitten konzipiert. - Die Weiterbildung besteht aus mindestens 480 Stunden theoretischem Unterricht und 1.000 Stunden praktischer Weiterbildung, von denen 250 Stunden als praktische Anleitung bzw. Unterricht nachzuweisen sind. Eine dem Diabetesberater DDG vergleichbare Qualifikation liegt auch bei folgenden Fachkräften vor: Abschluss einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Diabetes assistent DDG in einer diabetologischen Schwerpunktpraxis und Nachweis einer Fortbildung über Insuline und InsulinDosisanpassung (bzw. intensivierte Insulintherapie) oder Fortbildungsnachweis, dass Patientenschulungen in intensivierter Insulintherapie durchgeführt werden können sowie Nachweis einer sechsmonatigen Erfahrung in der Durchführung von ICT-Schulungen. Der Nachweis einer sechsmonatigen Erfahrung in der Durchführung von ICT-Schulungen ist seit dem 01.07.2014 zu erfüllen. Eine dem Diabetesberater DDG vergleichbare Qualifikation liegt immer auch schon dann vor, wenn sich das nichtärztliche Personal maximal für einen Zeitraum von zwei Jahren - in Ausbildung zum Diabetesberater DDG befindet. Hierzu muss das nichtärztliche Personal zum Kurs zum Diabetesberater DDG angemeldet sein und eine Bestätigung des Kursanbieters gegenüber dem Arzt vorliegen, die bei der KVB einzureichen ist. b) Nachweislich geschultes medizinisches Assistenzpersonal, insbesondere mit Kompetenz in lokaler Wundversorgung 2. Arbeitszeit nichtärztliches Personal: (1) Bei einer Vollzulassung des leistungserbringenden Arztes ist das nichtärztliche Personal in Vollzeit, bei hälftigem Versorgungsauftrag in Teilzeit zu beschäftigen, wobei die Arbeitszeit des nichtärztlichen Personals nicht geringer sein darf als die Sprechstundenzeit des diabetologisch besonders qualifizierten Arztes. (2) Bei Gemeinschaftspraxen (GP), Praxisgemeinschaften (PG), MVZ mit vollem Versorgungsauftrag und angestellten Ärzten gilt folgende Regelung: Beschäftigung mindestens einer Vollzeitkraft. Für die zweite und DMP-Plattformvertrag – Anlage 2c 5 Anlage 2c – Diabetes mellitus Typ 2 – Strukturqualität zweite Versorgungsebene – diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Voraussetzung Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit jede weitere Genehmigung als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt muss jeweils eine Teilzeitkraft gegenüber der KVB nachgewiesen werden, wobei die Arbeitszeit jeder Teilzeitkraft mindestens die Hälfte der Sprechstundenzeit der diabetologisch besonders qualifizierten GP, PG oder MVZ betragen muss. Wird die erforderliche Arbeitszeit des Personals nicht erreicht, würde die vorhandene Stundenzahl jedoch für einen bzw. einen Teil der Ärzte ausreichen, kann gegenüber der KVB erklärt werden, dass der Nachweis für einen namentlich genannten Arzt bzw. Teil der Ärzte geführt wird. Für die nicht genannten Ärzte gilt der Nachweis als nicht erbracht. Erfolgt diese Erklärung nicht, gilt der Nachweis für keinen der Ärzte als erbracht. Bei einer Einzelpraxis mit und ohne angestellte Ärzte sowie im MVZ ist die Erklärung vom Genehmigungsinhaber abzugeben. Bei GP und PG ist die Erklärung gemeinschaftlich von den Genehmigungsinhabern abzugeben. (3) Bei überörtlichen GP/MVZ/PG gelten Abs. 1 und Abs. 2 analog für jeden Vertragsarztsitz. (4) Die geforderte Wochenarbeitszeit kann durch mehrere Diabetesberater DDG bzw. Fachkräfte mit einer dem Diabetesberater DDG vergleichbaren Qualifikation erbracht werden. 3. Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses: Der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt per Selbsterklärung. Der Arzt bestätigt mit seiner Unterschrift das Vorhalten des nichtärztlichen Personals im geforderten Umfang. Auf Anforderung sind der KVB die Fortbildungszertifikate geschwärzt einzureichen. 4. Übergangsregelung bei Kündigung seitens des Diabetesberaters DDG bzw. des Personals mit einer dem Diabetesberater DDG vergleichbaren Qualifikation oder bei außerordentlicher (nicht bei ordentlicher) Kündigung seitens der Praxis: Innerhalb von drei Quartalen nach Ende des Quartals, in dem die Kündigungserklärung zugegangen ist, ist gegenüber der KVB neues nichtärztliches Personal nach II. Nr. 1 bis 3 nachzuweisen. 5. Vorhersehbare Ausfallzeiten: Bei vorhersehbaren Ausfallzeiten (z. B. Mutterschutz, Elternzeit) des/r Diabetesberaters/in DDG/des Personals mit einer der Diabetesberater/in DDG vergleichbaren Qualifikation ist ein/e Aushilfs-Diabetes beraterin/ein Aushilfs-Personal mit einer dem/r Diabetesberater/in DDG vergleichbaren Qualifikation gegenüber der KVB nachzuweisen. DMP-Plattformvertrag – Anlage 2c 6 Anlage 2c – Diabetes mellitus Typ 2 – Strukturqualität zweite Versorgungsebene – diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Voraussetzung Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit 6. Nachweis des nichtärztlichen Personals während der Teilnahme als diabetolgisch besonders qualifizierter Arzt: Der Nachweis ist jährlich zum 31.12. zu erbringen (die Überprüfung erfolgt im ersten Quartal des Folgejahres). III. Ausstattung der Betriebsstätten Verfügbarkeit der erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Verfahren in der Praxis/Einrichtung: Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung mit verfügbarer Labormethode zur nass-chemischen Blutglukosebestimmung2 und HbA1c-Messung,3, Blutdruckmessung nach nationalen Qualitätsstandards4 24 Stunden-Blutdruckmessung EKG, Belastungs-EKG5 Sonographie6, Doppler- oder Duplexsonographie,6 Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (z. B. Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament) apparative Ausstattung zur Basisdiagnostik der peripheren Neuropathie (Stimmgabel und/oder Monofilament; Reflexhammer; z.B. Kalt/Warm- und Spitz/Stumpf-Diskriminierung, z. B. Verbandswagen mit sterilem Instrumentarium) apparative Ausstattung zur angiologischen Basisdiagnostik (z. B. bidirektionaler Doppler) Behandlungsstuhl oder -liege mit ausreichender Lichtquelle steriles Instrumentarium zusätzlicher Behandlungsraum, der hauptsächlich für Patienten mit diabetischem Fußsyndrom genutzt werden muss Fotoapparat 2 gemäß Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen kann auch als Auftragsleistung vergeben werden Qualitätsstandards gemäß den Empfehlungen in der Begründung zu Ziffer 1.5.4.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL 5 es gelten die Voraussetzungen der Leitlinien zur Ergometrie der Dt. Gesellschaft für Kardiologie. 6 fachliche Voraussetzungen gemäß der Richtlinie zur „Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall Vereinbarung)“ in der jeweils geltenden Fassung 3 4 DMP-Plattformvertrag – Anlage 2c 7 Anlage 2c – Diabetes mellitus Typ 2 – Strukturqualität zweite Versorgungsebene – diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 B. Für Pädiater gilt Folgendes: Ärzte der zweiten Versorgungsebene 7 8 Voraussetzungen I. Fachliche Voraussetzungen Pädiater: - mit einer Anerkennung als Diabetologe DDG oder - Fortbildung nach dem 80-stündigen Curriculum der DDG oder - Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung “Endokrinologie” bzw. „Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie“ oder der Zusatzbezeichnung „Diabetologie“ und - Nachweis einer mindestens einjährigen Tätigkeit in einer Diabeteseinrichtung oder - alternativ zur einjährigen Tätigkeit in einer Diabeteseinrichtung die regelmäßige Betreuung von mindestens 15 Diabetespatienten im Quartal und - Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information durch das Praxismanual zum DMP Diabetes mellitus Typ 2 vor Beginn der Teilnahme - Regelmäßige Diabetes-spezifische Fortbildung, z. B. durch Qualitätszirkel, mindestens einmal jährlich II. Organisatorische Voraussetzungen - Ist eine Verordnung von orthopädischen Schuhen notwendig, ist der III. Ausstattung der Betriebsstätten - Blutdruckmessung nach nationalen und internationalen Qualitätsstandards - Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung mit verfügbarer Labormethode zur nass-chemischen Blutglukosebestimmung7 und HbA1c-Messung8 - EKG - Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (z. B. Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament) - apparative Ausstattung zur angiopathischen Basisdiagnostik (z. B. bidirektionaler Doppler) - Behandlungsstuhl mit ausreichender Lichtquelle Patient an einem qualifizierten Orthopädieschumacher/-schuhtechniker mit der Zusatzqualifikation „diabetesadaptierte Fußbettung“ zu verweisen. gemäß Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriumsmedizinischer Unter-suchungen kann auch als Auftragsleistungen vergeben werden DMP-Plattformvertrag – Anlage 2c 8 Anlage 2c – Diabetes mellitus Typ 2 – Strukturqualität zweite Versorgungsebene – diabetologisch besonders qualifizierter Arzt nach § 4 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 C. Für A. und B. gilt zusätzlich: Prozessuale Voraussetzungen - Der qualifizierte Facharzt gibt die ihm vom koordinierenden Arzt nach § 3 übermittelten Vorbefunde zurück und - übersendet dem koordinierenden Arzt nach § 3 seinen aktuellen Untersuchungsbefund und seine Vorbefunde grundsätzlich innerhalb einer Woche. Praxisbegehung: Die KVB behält sich vor, durch regelmäßige Praxisbegehungen die Einhaltung der Strukturqualität des diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors zu überprüfen. DMP-Plattformvertrag – Anlage 2c 9 Anlage 2d – Diabetes mellitus Typ 2 – Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung) zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Ärzte, zu denen gemäß Ziffer 1.8.2 der Anlage 1 der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V mit Auftragsleistung überwiesen wird, müssen folgende Strukturvoraussetzungen erfüllen: Ärzte der zweiten Versorgungsstufe Voraussetzungen Personal • Leitung der Einrichtung durch einen diabetologisch qualifizierten Arzt (Anforderungen gemäß Anlage 2c „Diabetes mellitus Typ 2: Strukturqualität zweite Versorgungsebene – diabetologisch besonders qualifigilt nur für Ärzte, die am zierter Arzt nach § 4“), mit ausreichender Erfahrung in 30.06.2010 die Voraussetder Behandlung des diabetischen Fußsyndroms zungen gemäß dieser Anlage erfüllt haben • geschultes medizinisches Fachpersonal mit Kompetenzen in lokaler Wundversorgung • der Leiter der Einrichtung behandelt regelmäßig pro Quartal mindestens 100 Patienten mit Diabetes mellitus und führt nachweislich eine oder mehrere der Schulungen nach § 22 dieses Vertrags durch Eine auf die Behandlung des diabetischen Fußes spezialisierte Einrichtung In vertraglicher Kooperation • Podologe oder medizinischer Fußpfleger nach § 124 SGB V (die Notwendigkeit, in zugelassenen Räumen tätig zu werden, bleibt davon unberührt) • Orthopädie-Schuhmacher/Schuhtechniker • Gefäßchirurg, Chirurg, Orthopäde, Angiologe, interventioneller Radiologe, Mikrobiologielabor Zur Behandlung des diabetischen Fußes notwendige Ausstattung • apparative Ausstattung zur Basisdiagnostik der peripheren Neuropathie (Stimmgabel und/oder Monofi-lament; Reflexhammer; z. B. Kalt/Warm- und Spitz/ Stumpf-Diskriminierung, z. B. Verbandswagen mit sterilem Instrumentarium) • apparative Ausstattung zur angiologischen Basisdiagnostik (z. B. bidirektionaler Doppler) • Behandlungsstuhl oder -liege mit ausreichender Lichtquelle • steriles Instrumentarium • der Behandlungsraum muss hauptsächlich für Pati-enten mit diabetischem Fußsyndrom genutzt werden • Fotoapparat DMP-Plattformvertrag – Anlage 2d 1 Anlage 2d – Diabetes mellitus Typ 2 – Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung) zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Ärzte der zweiten Versorgungsstufe Voraussetzungen Maßnahmen zur Qualitätssicherung: • Teilnahme an einem themenzentrierten Qualitätszirkel (einmal jährlich) oder Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Diabetischer Fuß der DDG oder Festlegung der Behandlungsabläufe in einem Qualitätshandbuch • Ärzte, die ab dem 01.07.2010 die Genehmigung zur Teilnahme an diesem Vertrag als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt erhalten haben, müssen die Voraussetzungen der Anlage 2c erfüllen. Facharzt zur jährlichen ophthalmologischen Kontrolle Facharzt für Augenheilkunde In der Hypertoniebehandlung qualifizierter Arzt • Facharzt für Innere Medizin oder • ein Arzt, der an einer von der KV angebotenen Fortbildungsmaßnahme für Hypertoniebehandlung oder Hypertonieschulung nach § 22 teilgenommen hat oder • diabetologisch besonders qualifizierter Arzt Nephrologisch qualifizierter Arzt • DMP-Plattformvertrag – Anlage 2d Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Nephrologie oder • Facharzt für Innere Medizin, der in einer Praxis mit nephrologischem Schwerpunkt tätig ist oder • diabetologisch besonders qualifizierter Arzt 2 Anlage 2e – Diabetes mellitus Typ 2 – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06..2015 Qualitätssicherung - DIABETES MELLITUS TYP 2 auf Grundlage der Datensätze nach Anlage 2 und Anlage 8 der DMP-A-RL Teil 1 Bestandteil des arztbezogenen Feedbacks sowie der die Vertragsregion betreffenden gemeinsamen und kassenunabhängigen Qualitätsberichterstattung Teil 2 Bestandteil der durch die Krankenkasse durchzuführenden versichertenbezogenen Maßnahmen sowie der diesbezüglichen regelmäßigen Qualitätsberichterstattung Anm.: In den angegebenen Algorithmen beziehen sich alle Feldnennungen „AD“ auf den allgemeinen bzw. indikationsübergreifenden Datensatz nach Anlage 2 und Feldnennungen „ISD“ auf den indikationsspezifischen Datensatz nach Anlage 8 der DMP-A-RL. Der jeweilige Nenner formuliert entsprechend allgemeingültiger mathematischer Regeln die Grundgesamtheit, auf der der Zähler aufsetzt. Erläuterungen und Begründung zur Qualitätssicherung auf Grundlage des Datensatzes nach Anlagen 2 und 8: Abkürzungen: LE = Leistungserbringer V = Versichertenkontakt QS = Qualitätssicherung AD = Allgemeiner Datensatz der Anlage 2 ISD = Indikationsspezifischer Datensatz der Anlage 8 DMP-Plattformvertrag – Anlage 2e 1 Anlage 2e – Diabetes mellitus Typ 2 – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06..2015 Teil 1 (arzt- und regionsbezogene Qualitätssicherung) QS-Ziele QS-Indikatoren I. Niedriger Anteil Anteil von Teilnehmern mit einem von Teilnehmern mit HbA1c-Wert ≥ 8,5% an allen hohen HbA1c-Werten Teilnehmern II. Zunahme des Anteils von Teilnehmern, die ihren individuell vereinbarten HbA1cWert erreicht haben Auswertungs-Algorithmus Zähler: Anzahl von Teilnehmern mit Feld 1 ISD (HbA1c-Wert) ≥ 8,5% Zielwert: ≤ 10% Nenner: Alle Teilnehmer Anteil von Teilnehmern mit einem HbA1c-Wert, der gehalten werden soll, die also den individuell vereinbarten Zielwert erreicht haben, unter allen Teilnehmern Zähler: Anzahl von Teilnehmern mit Feld 20 ISD (Zielvereinbarung HbA1c) = „aktuellen HbA1c-Wert halten“ Zielwert: ≥ 55 % DMP-Plattformvertrag – Anlage 2e AuslöseAlgorithmus QS-Maßnahme Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Nenner: Alle Teilnehmer 2 Anlage 2e – Diabetes mellitus Typ 2 – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06..2015 QS-Ziele III. Vermeidung schwerer Hypoglykämien QS-Indikatoren Anteil der Teilnehmer mit zwei oder mehr dokumentierten notfallmäßigen Behandlungen von schweren Hypoglykämien bei Betrachtung der letzten 6 Monate des DMP Zielwert: < 1% IV. Vermeidung notfallmäßiger stationärer Behandlung wegen Diabetes mellitus Anteil der Teilnehmer mit einer oder mehr stationären notfallmäßigen Behandlungen wegen Diabetes bei Betrachtung der letzten 6 Monate des DMP Zielwert: < 2% 1 2 Auswertungs-Algorithmus Zähler: Anzahl von Teilnehmern mit Summe der Einträge in Feld 6 ISD (schwere Hypoglykämien seit der letzten Dokumentation) ≥ 2 während der letzten 6 Monate AuslöseAlgorithmus Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback mit Nennung der Patienten mit zwei oder mehr notfallmäßigen Behandlungen wegen Hypoglykämie und Angabe der Häufigkeit im Erfassungsbereich des 1 Berichts Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback mit Nennung der Teilnehmer mit stationärer notfallmäßigen Behandlung wegen Diabetes und Angabe der Häufigkeit im Erfassungs2 bereich des Berichts Nenner: Alle eingeschriebenen Teilnehmer mit mindestens 6 Monaten Teilnahmedauer am DMP Zähler: Anzahl von Teilnehmern mit Eintrag in Feld 8 ISD (stationäre notfallmäßige Behandlung wegen Diabetes mellitus seit der letzten Dokumentation) > 0 während der letzten 6 Monate QS-Maßnahme Nenner: Alle eingeschriebenen Teilnehmer mit mindestens 6 Monaten Teilnahmedauer am DMP Praxisbezogene Angaben zur Häufigkeit sind aufgrund der geringen Inzidenz nicht sinnvoll. Praxisbezogene Angaben zur Häufigkeit sind aufgrund der geringen Inzidenz nicht sinnvoll. DMP-Plattformvertrag – Anlage 2e 3 Anlage 2e – Diabetes mellitus Typ 2 – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06..2015 QS-Ziele V. Hoher Anteil von Hypertonikern mit normotensiven Blutdruckwerten QS-Indikatoren Anteil normotoner Teilnehmer (Blutdruckwerte < 140 mmHg systolisch und < 90 mmHg diastolisch) unter den Teilnehmern mit bekannter oder neu aufgetretener arterieller Hypertonie Zielwert: ≥ 40% VI. Hoher Anteil an Teilnehmern mit einer jährlichen Überprüfung der Nierenfunktion Anteil der Teilnehmer, bei denen in den letzten 12 Monaten das SerumKreatinin bestimmt wurde, unter allen eingeschriebenen Teilnehmern Zielwert: ≥ 90% DMP-Plattformvertrag – Anlage 2e Auswertungs-Algorithmus AuslöseAlgorithmus QS-Maßnahme Zähler: Entsprechend dem Anzahl von Teilnehmern mit Feld 15 AD Zeitintervall, das der (Blutdruck) < 140/90mmHg Feedbackbericht erfasst Nenner: Alle Teilnehmer mit einer Angabe „arterielle Hypertonie“ in Feld 17 AD (Begleiterkrankungen) LE: Information über das Feedback Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit mindestens einer numerischen Angabe > 0 (mg/dl oder µmol/l) in Feld 18 AD (SerumKreatinin) in den letzten 12 Monaten Nenner: Alle Teilnehmer mit Teilnahmedauer ≥ 12 Monate 4 Anlage 2e – Diabetes mellitus Typ 2 – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06..2015 QS-Ziele QS-Indikatoren Auswertungs-Algorithmus VII. Hoher Anteil von Teilnehmern mit Thrombozytenaggregationshemmern bei Makroangiopathie Anteil der Teilnehmer, die einen Thrombozytenaggregationshemmer zur Sekundärprävention erhalten, bezogen auf alle Teilnehmer mit AVK, KHK oder Schlaganfall Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 13 ISD (Thrombozytenaggregationshemmer) = „ja“ Zielwert: 80% unter den Teilnehmern, bei denen keine Kontraindikation vorliegt VIII. Hoher Anteil von Metformin bei Übergewichtigen unter Monotherapie mit einem oralen Antidiabetikum Anteil der Teilnehmer, die mit Metformin behandelt werden, unter allen übergewichtigen, mit einem oralen Antidiabetikum monotherapierten Patienten Zielwerte: Nach ≥ 3 ≤ 6 Jahren DMP-Dauer ≥ 50%, nach ≥ 6 Jahren ≥ 60% DMP-Plattformvertrag – Anlage 2e Nenner: Alle Teilnehmer mit Feld 17 AD (Begleiterkrankungen) = „AVK“, „KHK“ ODER „Schlaganfall“ UND/ODER Feld 5 (ISD) (relevante Ereignisse) = „Herzinfarkt“ ODER „Amputation“ UND NICHT Feld 13 ISD (Thrombozytenaggregationshemmer) = „Kontraindikation“ Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 11 ISD (Metformin) = „ja“ Nenner: Alle Teilnehmer mit Übergewicht aus BMI = Feld 14 AD (Körpergewicht) / Feld 3² AD (Körpergröße) ≥ 25 AuslöseAlgorithmus QS-Maßnahme Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback UND genau einer Angabe = „ja“ in den Feldern 10-12 (ISD) (Glibenclamid, Metformin, Sonstige orale antidiabetische Medikation) UND keiner Angabe = „ja“ in Feld 9 ISD (Insulin oder Insulin-Analoga) 5 Anlage 2e – Diabetes mellitus Typ 2 – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06..2015 QS-Ziele IX. Hoher Anteil an jährlichen augenärztlichen Untersuchungen QS-Indikatoren Anteil der in den letzten 12 Monaten vom Augenarzt untersuchten Teilnehmern unter allen eingeschriebenen Teilnehmern Zielwerte: Nach ≥ 3 ≤ 6 Jahren DMP-Dauer ≥ 80%, nach ≥ 6 Jahren ≥ 90% Auswertungs-Algorithmus Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit mindestens einer Angabe in Feld 21 ISD (ophthalmologische Netzhautuntersuchung) = „durchgeführt“ in den letzten 12 Monaten Nenner: Alle Teilnehmer mit Teilnahmedauer ≥ 12 Monate X. Mitbehandlung Anteil der Teilnehmer, die an eine auf Zähler: durch eine auf die die Behandlung des diabetischen Anzahl der Teilnehmer mit Feld 22 ISD Fußes spezialisierte Einrichtung über- (diabetesbezogene Über- bzw. EinweiBehandlung des diabetischen Fußes wiesen werden, unter den Teilsung veranlasst) = „Zur qualifizierten spezialisierte Einrich- nehmern mit auffälligem Fußstatus Einrichtung für das diabetische Fußsyndrom“ tung bei auffälligem 3 Fußstatus Zielwerte: Nenner: Nach ≥ 3 ≤ 6 Jahren DMP-Dauer Alle Teilnehmer mit folgenden Angaben ≥ 65%, nach ≥ 6 Jahren ≥ 75% in Feld 3 ISD (Fußstatus): (-Fußstatus = „auffällig“ UND -Wagner-Stadium = „2, 3, 4 oder 5“) UND/ODER (-Fußstatus = „auffällig“ UND -Armstrong-Klassifikation = „C“ oder „D“ im Berichtszeitraum) AuslöseAlgorithmus QS-Maßnahme Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback 3 Indikator, Auswertung und QS-Maßnahme betreffen nur diejenigen koordinierenden Leistungserbringer, die nicht in Personalunion eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung repräsentieren. DMP-Plattformvertrag – Anlage 2e 6 Anlage 2e – Diabetes mellitus Typ 2 – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06..2015 Teil 2 (versichertenbezogene Maßnahmen und kassenseitige Qualitätsberichterstattung) QS-Ziele AuswertungsAlgorithmus QS-Indikatoren Auslöse-Algorithmus QS-Maßnahme I. Vermeidung schwerer entfällt Stoffwechselentgleisungen: Hypoglykämien entfällt Wenn Angabe in Feld 6 ISD (schwere Hypoglykämien seit der letzten Dokumentation) ≥ 2 V: Basis-Information über Diabetes und DiabetesSymptome, Hypo- und Hyperglykämie, Möglichkeiten der Einflussnahme durch den Versicherten; maximal einmal pro Jahr II. Vermeidung hypertensiver Blutdruckwerte entfällt entfällt Wenn Feld 17 AD (Begleiterkrankung) erstmalig = „arterielle Hypertonie“ UND/ODER wenn Feld 15 AD (Blutdruck) ≥ 140 mmHg systolisch oder ≥ 90 mmHg diastolisch in zwei aufeinanderfolgenden Dokumentationen bei Teilnehmern mit bekannter Begleiterkrankung „arterielle Hypertonie“ V: Infos über die Problematik der Hypertonie beim Diabetiker und seine Einflussmöglichkeiten (Blutdruckbroschüre); maximal einmal pro Jahr III. Hoher Anteil an jährlichen augenärztlichen Untersuchungen entfällt entfällt Wenn in Feld 21 ISD (Ophthalmologische Netzhautuntersuchung) nicht mindestens einmal in 12 Monaten „durchgeführt“ ODER „veranlasst“ angegeben ist V: Infos über DiabetesKomplikationen und Folgeschäden am Auge, Notwendigkeit einer jährlichen augenärztlichen Untersuchung; maximal einmal pro Jahr DMP-Plattformvertrag – Anlage 2e 7 Anlage 2e – Diabetes mellitus Typ 2 – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06..2015 IV. Sicherstellung der regelmäßigen Teilnahme des Versicherten Anteil der Versicherten mit regelmäßigen Folgedokumentationen (entsprechend des dokumentierten Dokumentationszeitraums) an allen eingeschriebenen Versicherten Zähler: Anzahl der in einem Quartal eingegangenen Folgedokumentationen Wenn keine gültige Folgedokumentation innerhalb der vorgesehenen Frist vorliegt V: Reminder an Versicherten (fakultativ), Infos über DMP, Bedeutung aktiver Teilnahme und regelmäßiger Arztbesuche Nenner: Alle in einem Quartal erwarteten Folgedokumentationen Zielwert: Im Mittel 90% über die gesamte Programmlaufzeit V. Reduktion des Anteils der rauchenden Teilnehmer entfällt entfällt Wenn in Feld 19 ADS (vom Patienten gewünschte Informationsangebote) = „Tabakverzicht“ V: Aufklärung/Information über unterstützende Maßnahmen zur Raucherentwöhnung VI. Information der Teilnehmer bei auffälligem Fußstatus entfällt entfällt Wenn Feld 3 ISD (Fußstatus) = „auffällig“ bei einem Teilnehmer UND NICHT innerhalb der letzten zwölf Monate Feld 3 (ISD) (Fußstatus) = ein- oder mehrmals “auffällig“ V: Infos über DiabetesKomplikationen und Folgeschäden am Fuß, Möglichkeiten der Mitbehandlung in diabetischen Fußambulanzen o.ä. (evtl. regionale Infos, Adressen) VII. Sicherstellung der Wahrnehmung empfohlener Schulungen entfällt entfällt Wenn Feld 19 ISD (empfohlene Diabetes-Schulung und/oder Hypertonie-Schulung wahrgenommen) = „nein“ ODER zweimal „war aktuell nicht möglich“ V: Aufklärung/Information über die Wichtigkeit von Schulungen; maximal einmal pro Jahr VIII. Erhöhung der Rate verordneter und Anteil der verordneten Schulungen, die Zähler: Anzahl der Teilnehmer, für die innerhalb entfällt Auswertung im Qualitätsbericht DMP-Plattformvertrag – Anlage 2e 8 Anlage 2e – Diabetes mellitus Typ 2 – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06..2015 durchgeführter Schulungen abgerechnet worden sind Zielwert: 85% DMP-Plattformvertrag – Anlage 2e von vier Quartalen nach Empfehlung eine Schulung abgerechnet wird Nenner: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 18 ISD (Schulung empfohlen) „Diabetes-Schulung“ UND/ODER „Hypertonie-Schulung“ = „ja“ 9 Anlage 2f – Diabetes mellitus Typ 2 – Dokumentations-Datensatz zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Indikationsübergreifende Dokumentation (ausgenommen Brustkrebs) DMP-Plattformvertrag – Anlage 2f 1 Anlage 2f – Diabetes mellitus Typ 2 – Dokumentations-Datensatz zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 – Dokumentation DMP-Plattformvertrag – Anlage 2f 2 Anlage 2f – Diabetes mellitus Typ 2 – Dokumentations-Datensatz zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 DMP-Plattformvertrag – Anlage 2f 3 Anlage 2g - Diabetes mellitus Typ 2Leistungserbringerverzeichnis zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 KVBezirk Betriebsstättennummer Lebenslange ArztNummer Arzt/ angestellter Arzt* Anrede Titel Name Vor na me Straße, Hausnr . P L Z O rt Landkreis Telefon-Nr. koordinierender Arzt nach §3 (Art (**)/ Beginn/Ende) Hinweise: Änderungen zum vorherigen Stand werden in der darauffolgenden Datei gekennzeichnet und hervorgehoben. (*) Arzt/angestellter Arzt: 1 = Arzt 2 = angestellter Arzt (**): 1= Hausarzt 2= Facharzt (***) Schulungsberechtigung (Mehrfachnennungen möglich): GOP 92261A Schulungsprogramm für Typ 2-Diabetiker, die nicht Insulin spritzen GOP 92262A Schulungsprogramm für Typ 2-Diabetiker, die Insulin spritzen GOP 92263A Schulungsprogramm für Typ 2-Diabetiker, die Normalinsulin spritzen GOP 92264A Mehr Diabetes Selbstmanagement für Typ 2-Diabetiker – MEDIAS 2 GOP 92265A Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie GOP 92266A Das strukturierte Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm (HBSP) GOP 92268A Modulare Bluthochdruck-Schulung IPM (Institut für Präventive Medizin) GOP 92269A LINDA – Diabetes Selbstmanagement-Schulung GOP 92270A SGS (Strukturiertes Geriatrisches Schulungsprogramm) GOP 92271A MEDIAS 2 ICT DMP Plattformvertrag – Anlage 2g Zweite Versorgungsebene nach § 4 (Beginn/Ende) Schulungsberechtigung (Art (***)/ Beginn/ Ende) Spezialisierte Behandlung des Diabetischen Fußes (Beginn/ Ende) Anlage 3 – KHK – Anlagenverzeichnis zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Anlage 3a Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte nach § 3 Anlage 3b Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 Anlage 3c Strukturqualität zweite Versorgungsebene – kardiologisch qualifizierter Facharzt nach § 4 Anlage 3d Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung) Anlage 3e Qualitätssicherung Anlage 3f Dokumentations-Datensatz Anlage 3g Leistungserbringerverzeichnis DMP-Plattformvertrag – Anlage 3 Anlage 3a – KHK – Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte nach § 3 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 A. Teilnahmeberechtigt zur Koordination sind: a) Ärzte, die die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 3b „KHK: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3“ erfüllen. b) Der kardiologisch qualifizierte Arzt nach § 4 kann in den in Anlage 3b „KHK: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3“ beschriebenen Ausnahmefällen koordinierender Arzt sein, wenn er die in dieser Anlage unter Punkt B beschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Der koordinierende kardiologisch qualifizierte Arzt meldet die therapierelevanten Daten an den im hausärztlichen Bereich tätigen Arzt zurück, damit dieser seine Tätigkeit darauf abstimmen kann. B. Zusätzliche, zu den in § 3 Abs. 5 genannten allgemeinen Pflichten für koordinierende Ärzte : - - bei Vorliegen der unter Ziffer 1.7.2 der Anlage 5 der DMP-A-RL und ggf. ergänzend dazu bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.1 der Anlage 5a der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V genannten Indikationen oder Anlässen eine Überweisung an vertraglich eingebundene Ärzte entsprechend der Anlage 3c „KHK: Strukturqualität zweite Versorgungsebene – kardiologisch qualifizierter Facharzt nach § 4“ oder auch an nicht an diesem Vertrag teilnehmende Leistungserbringer entsprechend der Anlage 3d „KHK: Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung)“ vorzunehmen. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung, die Prüfung, ob die Teilnahme des Versicherten an einer ärztlich überwachten Sporttherapie im Rahmen einer anerkannten Herzsportgruppe zu empfehlen ist. Die Bestimmungen der jeweils gültigen „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“ sind zu beachten. DMP-Plattformvertrag – Anlage 3a Anlage 3b – KHK – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Berechtigt zur Teilnahme als koordinierender Arzt nach § 3 sind Ärzte, die nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen und die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche Dokumentation, einhalten. A. Strukturvoraussetzungen Ärzte der ersten Versorgungsebene Voraussetzungen I. Fachliche Voraussetzungen 1. Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung: Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt, Internist 2. In Ausnahmefällen können auch kardiologisch qualifizierte Ärzte, die nach § 4 teilnehmen, vom Versicherten für die Koordination der Behandlung gewählt werden. Diese Ausnahmefälle gelten insbesondere unter der Voraussetzung, - dass die Versicherten bereits vor der Einschreibung dauerhaft von diesem Arzt betreut worden sind. oder - dass aus medizinischen Gründen die Betreuung des Versicherten durch einen qualifizierten Facharzt notwendig ist. 3. Sonderregelungen bei Praxisübernahme zur Erfüllung der Voraussetzung „dauerhafte Betreuung“: - Ein Arzt, der die Praxis von einem fachärztlich tätigen Kollegen übernimmt, in der Patienten bereits dauerhaft betreut wurden, darf diese Patienten ins DMP KHK einschreiben und für diese Patienten als koordinierender Arzt nach § 3 tätig werden. Das gilt auch für dessen angestellte Ärzte. oder - Ein Arzt, der die Praxis von einem fachärztlichen Kollegen übernimmt, in der auch DMP-Patienten koordiniert werden, darf für diese Patienten als koordinierender Arzt nach § 3 tätig werden. Das gilt auch für dessen angestellte Ärzte. II. Organisatorische Voraussetzungen 1 1. Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung1 oder Information durch Praxismanual zum DMP KHK zu Beginn der Teilnahme Die Arztinformationsveranstaltung bzw. das Praxismanual sollen über folgende Inhalte informieren: - Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für Koronare Herzkrankheit Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien unter Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungssektors Informationen über Indikationen zur Überweisung zum kardiologisch oder jeweils qualifizierten Facharzt / spezialisierte Einrichtung Informationen zu Empfehlungen, bei denen Evidenz und/oder allgemeiner Konsens besteht, DMP-Plattformvertrag – Anlage 3b Anlage 3b – KHK – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 2. Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten in der Region 3. Mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einer KHKspezifischen, von der KVB anerkannten Fortbildung. Die erste Fortbildung muss spätestens im Kalenderjahr nach Beginn der Teilnahme am DMP erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung wird über die anerkannten Fortbildungen informiert. III. Prozessuale Voraussetzungen Bei Überweisung an einen kardiologisch qualifizierten Facharzt gemäß Anlage 3c „KHK: Strukturqualität zweite Versorgungsebene – kardiologisch qualifizierter Facharzt nach § 4“ übermittelt der koordinierende Arzt nach § 3 alle relevanten Vorbefunde2 einschließlich der gesamten medikamentösen Therapie spätestens bis zum Untersuchungszeitpunkt. IV. Ausstattung der Betriebsstätten Mindest-Anforderungen der erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Verfahren in der Praxis: – EKG – Belastungs-EKG3,4 – 24-Stunden Blutdruckmessgerät4 – Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzucker- und HbA1c3Messung und der Fettstoffwechselwerte4 – Durchführung einer Blutdruckmessung nach nationalen und internationalen Qualitätsstandards (verschiedene Manschettengrößen oder Umrechnungstabellen) dass die Durchführung einer Koronararangiographie oder Interventionellen Therapie und Koronarrevaskularisation nützlich und effektiv ist - Informationen zu Empfehlungen, bei denen Evidenz und/oder allgemeiner Konsens besteht, dass die Durchführung einer Koronararangiographie oder Interventionellen Therapie und Koronarrevaskularisation nicht nützlich und effektiv ist und in manchen Fällen schädlich sein kann - Risikofaktoren der koronaren Herzkrankheit - Voraussetzungen zur Erstellung eines Risikoprofils (z. B. Procam; Framingham) - Informationen zur Blutdruckmessung nach nationalen und internationalen Qualitätsstandards - Information über die Leitlinien zur Ergometrie von der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie - Informationen zur Ernährungsberatung - Informationen zur Raucherberatung - Patientenberatung, psychosoziale Betreuung 2 Insbesondere Laborbefunde, Belastungs-EKGs, Langzeit-Blutdruckmessungen, Langzeit-EKGs im Original, zur Erkrankung relevante Klinikberichte, insbesondere Herzkatheter-Untersuchungen und Interventionen sowie herzchirurgische Eingriffe. 3 Bezüglich des Belastungs-EKGs gelten die Voraussetzungen der Leitlinien zur Ergometrie von der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie 4 Die Untersuchung kann auch als Auftragsleistung erbracht werden. DMP-Plattformvertrag – Anlage 3b Anlage 3b – KHK – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 B. Kooperation der Versorgungssektoren I. Anlage 5 Ziffer 1.7.2 der DMP-A-RL: Überweisung von der behandelnden Ärztin, Arzt zur jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung Die Ärztin oder der Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden Indikationen oder Anlässen eine Überweisung oder Weiterleitung zur Mitbehandlung und zur erweiterten Diagnostik und Risikostratifizierung von Patientinnen und Patienten mit chronischer KHK zur jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung bzw. zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten erfolgen soll: erstmalige oder zunehmende Angina pectoris-Beschwerden, neu aufgetretene oder zunehmende Herzinsuffizienz, neu aufgetretene oder symptomatische Herzrhythmusstörungen, unzureichendes Ansprechen auf die Therapie, Patientinnen und Patienten mit Komorbiditäten (z. B. Hypertonie, Diabetes mellitus, Depression), Mitbehandlung von Patientinnen und Patienten mit zusätzlichen kardiologischen Erkrankungen (z. B. Klappenvitien), Indikationsstellung zur invasiven Diagnostik und Therapie, Durchführung der invasiven Diagnostik und Therapie, Rehabilitation, Schulung von Patientinnen und Patienten. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. II. Anlage 5 Ziffer 1.7.3 der DMP-A-RL: Einweisung in ein Krankenhaus Indikationen zur stationären Behandlung von Patientinnen und Patienten mit chronischer KHK in einer qualifizierten stationären Einrichtung sind insbesondere: Verdacht auf akutes Koronarsyndrom, Verdacht auf lebensbedrohliche Dekompensation von Folgeund Begleiterkrankungen (z. B. Hypertonie, Herzinsuffizienz, Rhythmusstörungen, Diabetes mellitus). Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Einweisung zur stationären Behandlung zu erwägen bei Patienten, bei denen eine invasive Diagnostik und Therapie indiziert ist. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung. Die ergänzenden Überweisungs- und Einweisungsregelungen gemäß Ziffer 1.6.1 und Ziffer 1.6.2 der Anlage 5a der RSAV in der bis 31.12.2011 gültigen Fassung i. V. m. der Übergangsregelung in § 321 SGB V sind zu beachten. DMP-Plattformvertrag – Anlage 3b Anlage 3c – KHK – Strukturqualität zweite Versorgungsebene – kardiologisch qualifizierter Facharzt nach § 4 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Teilnahmeberechtigt für die kardiologisch qualifizierte Versorgung der zweiten Versorgungsebene sind die Ärzte, die folgende Strukturvoraussetzungen erfüllen: Ärzte der zweiten Versorgungsebene I. Fachliche Voraussetzungen von spezialisierten/ nicht-invasiv kardiologischen Praxen II. Fachliche Voraussetzungen zur Durchführung einer Koronarangiographie und einer auf invasive Therapie spezialisierten Praxis III. Organisatorische Voraussetzungen Voraussetzungen – Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie oder Facharzt für Innere Medizin ohne Schwerpunkt (fachärztlich tätig) – Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie – Fachliche, organisatorische und apparative Voraussetzungen gemäß den Vereinbarungen zur invasiven Kardiologie () § 135 Abs. 2 SGB V Nachweis von mindestens 150 Koronarangiographien (LHK, PCI), davon mindestens 50 therapeutische Katheterinterventionen (PCI) in einem Zeitraum von 12 Monaten pro leistungserbringendem Arzt – Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information durch das Praxismanual vor Beginn der Teilnahme – Zusammenarbeit mit haus- und fachärztlich tätigen Ärzten in der Region – Zusammenarbeit mit einem Facharzt für Nuklearmedizin oder einem Facharzt, der zur Durchführung nuklearmedizinischer Diagnostik im Bereich der Kardiologie berechtigt ist bzw. eigene Genehmigung zur Durchführung nuklearmedizinischer Diagnostik im Bereich der Kardiologie besitzt. – Zusammenarbeit mit Koronarsportgruppen in der Region und Kenntnisse darüber – Mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einer KHKspezifischen von der KV anerkannten Fortbildung. Die erste Fortbildung muss spätestens im Kalenderjahr nach Beginn der Teilnahme am DMP erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung wird über die anerkannten Fortbildungen informiert. – Bereitschaft zur Mitwirkung an Fortbildungsveranstaltungen der SHFK und/oder der Fortbildungen der Fachärzte der Region – Bereitschaft, im Rahmen der SHFK oder der hausärztlichen Qualitätszirkel auf Aufforderung des jeweiligen Moderators als spezialisierter Facharzt zur Verfügung zu stehen DMP-Plattformvertrag – Anlage 3c 1 Anlage 3c – KHK – Strukturqualität zweite Versorgungsebene – kardiologisch qualifizierter Facharzt nach § 4 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Ärzte der zweiten Versorgungsebene IV. Prozessuale Voraussetzungen Voraussetzungen Der kardiologisch qualifizierte Facharzt gibt die ihm vom koordinierenden Arzt nach § 3 übermittelten Vorbefunde zeitnah zurück und übersendet dem koordinierenden Arzt nach § 3 seinen aktuellen Untersuchungsbefund grundsätzlich innerhalb einer Woche. V. Ausstattung der Betriebsstätten Mindest-Anforderungen der diagnostischen und therapeutischen Verfahren im Rahmen des Fachgebietes in der Praxis/qualifizierten Einrichtung: – Echokardiographie mit PW-/CW Doppler – Stressechokardiographie (in Eigenleistung oder per Auftragsleistung) – EKG – Belastungs-EKG1 – Langzeit-EKG – 24 Stunden-Blutdruckmessgerät – eigene Durchführung der invasiven Diagnostik und Therapie (betrifft nur die invasive Kardiologie) – Zusammenarbeit mit einer zur Durchführung einer Koronarangiographie und interventionellen Therapie spezialisierten Praxis (betrifft nur die nicht-invasive Kardiologie) Möglichkeit zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers2 und/oder eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators ggf. jeweils per Auftragsleistung Sofern die Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers in Eigenleistung erbracht wird, sind zusätzlich erforderlich: – Nachweis der Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Herzschrittmacher-Kontrolle (derzeitige GOP 13552 des EBM) gegenüber der KVB – Genehmigung der KVB – – 1 Leitlinien zur Ergometrie. Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung, bearbeitet im Auftrag der Kommission für Klinische Kardiologie von H. J. Trappe und H. Löllgen: Z. Kardiol. 89 (2000), 821-837 2 gemäß „Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacherkontrolle)“ in der jeweils gültigen Fassung. DMP-Plattformvertrag – Anlage 3c 2 Anlage 3d – KHK – Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung) zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Ärzte, zu denen gemäß Ziffer 1.7.2 der Anlage 5 der DMP-A-RL mit Auftragsleistung überwiesen wird, müssen folgende Strukturvoraussetzungen erfüllen: Ärzte Voraussetzungen nuklearmedizinische Diagnostik Facharzt für Nuklearmedizin oder Facharzt mit Berechtigung zur Durchführung nuklearmedizinischer Diagnostik im Bereich der Kardiologie weiterführende Diagnostik und Therapie des Diabetes und der arteriellen Hypertonie sofern der koordinierende Arzt die Qualifikation nicht selbst besitzt • bei Bluthochdruck: Facharzt für Nephrologie oder Facharzt für Kardiologie • bei Diabetes mellitus: Diabetologische Schwerpunktpraxis psychotherapeutische, psychosomatische oder psychosoziale Behandlung 1 Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, psychologische Psychotherapeuten, Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychoanalyse1 Die psychotherapeutische Behandlung kann auch von Fachärzten der 1. Versorgungsstufe erbracht werden, wenn die entsprechende Qualifikation vorliegt. DMP-Plattformvertrag – Anlage 3d Anlage 3e – KHK – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Qualitätssicherung - KORONARE HERZKRANKHEIT (KHK) und MODUL CHRONISCHE HERZINSUFFIZIENZ auf Grundlage der Datensätze nach Anlage 2 und Anlage 6 der RSAV in der DMP-A-RL Teil 1 Bestandteil des arztbezogenen Feedbacks sowie der die Vertragsregion betreffenden gemeinsamen und kassenunabhängigen Qualitätsberichterstattung Teil 2 Bestandteil der durch die Krankenkasse durchzuführenden versichertenbezogenen Maßnahmen sowie der diesbezüglichen regelmäßigen Qualitätsberichterstattung Anm.: In den angegebenen Algorithmen beziehen sich alle Feldnennungen „AD“ auf den allgemeinen bzw. indikationsübergreifenden Datensatz nach Anlage 2 und Feldnennungen „ISD“ auf den indikationsspezifischen Datensatz nach Anlage 6 der DMP-A-RL. Der jeweilige Nenner formuliert entsprechend allgemeingültiger mathematischer Regeln die Grundgesamtheit, auf der der Zähler aufsetzt. Erläuterungen und Begründung zur Qualitätssicherung auf Grundlage des Datensatzes nach Anlagen 2 und 6: Abkürzungen: LE = Leistungserbringer V = Versichertenkontakt QS = Qualitätssicherung AD = Allgemeiner Datensatz der Anlage 2 ISD = Indikationsspezifischer Datensatz der Anlage 6 DMP-Plattformvertrag – Anlage 3e 1 Anlage 3e – KHK – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Teil 1 (arzt- und regionsbezogene Qualitätssicherung) QS-Ziele I. Hoher Anteil von normotensiven Teilnehmern mit bekannter Hypertonie QS-Indikatoren Anteil der Teilnehmer mit RR systolisch <= 139 mmHg und diastolisch <= 89 mmHg bezogen auf alle Teilnehmer mit bekannter Hypertonie Zähler: Anzahl von Teilnehmern mit Feld 15 AD (Blutdruck) systolisch <= 139 mmHg und diastolisch <= 89 mmHg Zielwert: ≥ 60% Nenner: Alle Teilnehmer mit Feld 17 AD (Begleiterkrankungen) = „arterielle Hypertonie“ Optional zusätzlich: Anteil der Patienten mit RR systolisch <= 139 mmHg und diastolisch <= 89 mmHg bezogen auf alle Teilnehmer mit bekannter Hypertonie II. Niedriger Anteil rauchender Teilnehmer Auswertungs-Algorithmus Zielwert: Nicht festgelegt Nenner: Alle Teilnehmer b) Anteil rauchender Teilnehmer, bezogen auf alle Teilnehmer, die bei Einschreibung geraucht haben b) Anzahl der Teilnehmer mit Feld 16 AD (Raucher) = „ja“ DMP-Plattformvertrag – Anlage 3e QS-Maßnahme Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Wie oben, jedoch Darstellung jeweils aller Dokumentationen gleicher Teilnahmedauer vergleichend nach Teilnahmedauer im zeitlichen Verlauf des DMP. a) Anteil rauchender Teilnehmer, a) Zähler: bezogen auf alle eingeschriebenen Anzahl der Patienten mit Teilnehmer Feld 16 AD (Raucher) = „ja“ Zielwert: Nicht festgelegt Auslöse-Algorithmus Nenner: Alle Teilnehmer mit Feld 16 AD (Raucher) = „ja“ in der 2 Anlage 3e – KHK – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 QS-Ziele QS-Indikatoren Optional zusätzlich: Anteil rauchender Teilnehmer, bezogen auf alle Teilnehmer, die bei Einschreibung geraucht haben mit jeweils gleicher DMPTeilnahmedauer III. Hoher Anteil von Teilnehmern, die Thrombozytenaggregationshemmer zur Sekundärprävention erhalten Anteil der Teilnehmer, die einen Thrombozytenaggregatonshemmer zur Sekundärprävention erhalten, bezogen auf alle Teilnehmer ohne Kontraindikation oder ohne orale Antikoagulation Zielwert: >= 80% Auswertungs-Algorithmus Auslöse-Algorithmus QS-Maßnahme Erstdokumentation, bei denen mindestens eine Folgedokumentation vorliegt Wie oben, jedoch Darstellung jeweils aller Dokumentationen gleicher Teilnahme vergleichend nach Teilnahmedauer im zeitlichen Verlauf des DMP Zähler: Anzahl der Patienten mit Feld 6 ISD (Thrombozytenaggregationshemmer) = „ja“ Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Nenner: Alle Patienten UND NICHT Feld 6 ISD (Thrombozytenaggregationshemmer) = „Kontraindikation“ ODER „orale Antikoagulation“ IV. Hoher Anteil von Teilnehmern, die Betablocker erhalten Anteil der Teilnehmer, die Zähler: Betablocker erhalten, bezogen Anzahl der Patienten mit Feld 7 ISD auf alle Patienten ohne Kontraindi- (Betablocker) = „ja“ kation Nenner: Zielwert: Alle Patienten >= 80% UND NICHT Feld 7 ISD (Betablocker) = „Kontraindikation“ DMP-Plattformvertrag – Anlage 3e 3 Anlage 3e – KHK – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 V. Hoher Anteil von Teilnehmern, die Statine erhalten Anteil der Teilnehmer, die Statine erhalten, bezogen auf alle Teilnehmer ohne Kontraindikation Zielwert: >= 60% Zähler: Anzahl der Patienten mit Feld 9 ISD (HMG-CoA-Reduktase-Hemmer Statin) = „ja“ Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Nenner: Alle Patienten UND NICHT Feld 9 ISD (HMG-CoA-ReduktaseHemmer - Statin) = „Kontraindikation“ DMP-Plattformvertrag – Anlage 3e 4 Anlage 3e – KHK – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 VI. Hoher Anteil geschulter Teilnehmer a) Anteil der Teilnehmer mit Hypertonie, die an einer Hypertonie-Schulung im Rahmen des DMP teilgenommen haben, bezogen auf alle Teilnehmer mit bekannter Hypertonie a) Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 12 ISD (empfohlene HypertonieSchulungen wahrgenommen) = „ja“ seit Beginn der DMP-Teilnahme Zielwert: Nicht festgelegt Feld 17 AD (Begleiterkrankung) = „arterielle Hypertonie“ Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback UND Nenner: Alle Teilnehmer mit Feld 17 AD (Begleiterkrankungen) = „arterielle Hypertonie“ b) Anteil der Teilnehmer mit Diabetes, die an einer DiabetesSchulung im Rahmen des DMP teilgenommen haben, bezogen auf alle Teilnehmer mit bekanntem Diabetes mellitus Zielwert: Nicht festgelegt b) Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 12 IDS (empfohlene DiabetesSchulungen wahrgenommen) = „ja“ seit Beginn der DMP-Teilnahme UND Feld 17 AD (Begleiterkrankungen) = „Diabetes“ Nenner: Alle Teilnehmer mit Feld 17 AD (Begleiterkrankungen) = „arterielle Hypertonie“ DMP-Plattformvertrag – Anlage 3e 5 Anlage 3e – KHK – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 VII. Hoher Anteil von Teilnehmern ohne Angina-pectorisBeschwerden Anteil von Teilnehmern ohne Angina-pectoris-Beschwerden bezogen auf alle Teilnehmer Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 1 ISD (Angina pectoris) = „nein“ Zielwert: Nicht festgelegt Nenner: Alle Teilnehmer Zusätzlich Darstellung der Verteilung der Teilnehmer mit Anginapectoris-Beschwerden nach Schweregrad entsprechend CCS Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 1 ISD (Angina pectoris) a) = „CCS1“ b) = „CCS2“ c) = „CCS3“ d) = „CCS4“ Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Nenner: Alle Teilnehmer DMP-Plattformvertrag – Anlage 3e 6 Anlage 3e – KHK – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Teil 2 (versichertenbezogene Maßnahmen und kassenseitige Qualitätsberichterstattung) QS-Ziele I. Vermeidung hypertensiver Blutdruckwerte QS-Indikatoren entfällt Auswertungs-Algorithmus entfällt Auslöse-Algorithmus Wenn Angabe in Feld 17 AD (Begleiterkrankungen) erstmalig = „Hypertonie“ UND/ODER QS-Maßnahme V: Infos über die Problematik der Hypertonie und Einflussmöglichkeiten (Blutdruckbroschüre); maximal einmal pro Jahr wenn Feld 15 AD (Blutdruck) > 139 mmHg systolisch oder > 89 mmHg diastolisch in zwei aufeinanderfolgenden Dokumentationen bei Patienten mit bekannter Begleiterkrankung „Hypertonie“ II. Sicherstellung der regelmäßigen Teilnahme des Versicherten Anteil der Versicherten mit regelmäßigen Folgedokumentationen (entsprechend des dokumentierten Dokumentationszeitraums) an allen eingeschriebenen Versicherten Zähler: Anzahl der in einem Quartal eingegangenen Folgedokumentationen Wenn keine gültige Folgedokumentation innerhalb der vorgesehenen Frist vorliegt V: Reminder an Versicherten (fakultativ), Infos über DMP, Bedeutung aktiver Teilnahme und regelmäßiger Arztbesuche Wenn in Feld 19 ADS (vom Patienten gewünschte Informationsangebote der Krankenkassen ) = „Tabakverzicht“ V: Aufklärung/Information über unterstützende Maßnahmen zur Raucherentwöhnung Nenner: Alle in einem Quartal erwarteten Folgedokumentationen Zielwert: Im Mittel 90% über die gesamte Programmlaufzeit III. Reduktion des Anteils entfällt der rauchenden Patienten DMP-Plattformvertrag – Anlage 3e entfällt 7 Anlage 3e – KHK – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 QS-Ziele IV. Wahrnehmung empfohlener Schulungen QS-Indikatoren entfällt DMP-Plattformvertrag – Anlage 3e Auswertungs-Algorithmus entfällt Auslöse-Algorithmus QS-Maßnahme Wenn Feld 12 ISD (empfohlene V: Aufklärung/Information über Diabetes-Schulung die Wichtigkeit von Schulungen; maximal einmal pro Jahr UND/ODER Hypertonie-Schulung wahrgenommen) = „nein“ ODER zweimal „war aktuell nicht möglich“ 8 Anlage 3e – KHK – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Teil 3 Modul Chronische Herzinsuffizienz (arzt- und regionsbezogene Qualitätssicherung) QS-Ziele I. Hoher Anteil von Teilnehmern am Modul Chronische Herzinsuffizienz, die ACE-Hemmer erhalten QS-Indikatoren Anteil der Teilnehmer im Modul Chronische Herzinsuffizienz, die einen ACE-Hemmer erhalten Zielwert: 80% der Teilnehmer, bei denen keine Kontraindikation vorliegt Auswertungs-Algorithmus Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 8 ISD (ACE-Hemmer) = „ja“ Auslöse-Algorithmus entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst Nenner: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 11 AD (Modul-Teilnahme) = „Chronische Herzinsuffizienz: ja“ Feld 8 ISD (ACE-Hemmer) = „Kontraindikation“ Anteil der Teilnehmer im Modul Chronische Herzinsuffizienz, bei denen die Serum-Elektrolyte bestimmt wurden Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 2 ISD (Serum-Elektrolyte) = „bestimmt“ Nenner: Anzahl der Teilnehmer mit mindestens einer Angabe in Feld 11 AD (Modul-Teilnahme) = „ja“ – in den letzten 12 Monaten UND Teilnahme am DMP von mindestens 12 Monaten III. Hoher Anteil von Teilnehmern am Modul Chronische Anteil der Teilnehmer im Modul Chronische Herzinsuffizienz, die einen Betablocker erhalten DMP-Plattformvertrag – Anlage 3e Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 7 ISD (Betablocker) = „ja“ LE: Information über das Feedback mit Nennung der Teilnehmer am Modul, die trotz Fehlens einer Kontraindikation keinen ACEHemmer erhalten Angabe der Häufigkeit (entsprechend dem Auswertungsalgorithmus) im Erfassungsbereich des Berichts UND NICHT II. Hoher Anteil von Teilnehmern am Modul Chronische Herzinsuffizienz , bei denen die Serum-Elektrolyte bestimmt wurden QS-Maßnahme entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback mit Nennung der Teilnehmer am Modul, bei denen in den vergangenen 12 Monaten keine Elektrolyte bestimmt wurden Angabe der Häufigkeit (entsprechend dem Auswertungsalgorithmus) im Erfassungsbereich des Berichts entsprechend dem Zeitin- LE: Information durch das tervall, das der FeedFeedback mit Nennung der backbericht erfasst Teilnehmer am Modul, die 9 Anlage 3e – KHK – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 QS-Ziele Herzinsuffizienz, die Betablocker erhalten QS-Indikatoren Zielwert: 80% unter den Patienten, bei denen keine Kontraindikation vorliegt Auswertungs-Algorithmus Nenner: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 11 AD (Modul-Teilnahme) = „Chronische Herzinsuffizienz: ja“ UND NICHT Feld 7 ISD (Betablocker) = „Kontraindikation“ DMP-Plattformvertrag – Anlage 3e Auslöse-Algorithmus QS-Maßnahme trotz Fehlens einer Kontraindikation keinen Betablocker enthalten Angabe der Häufigkeit (entsprechend dem Auswertungsalgorithmus) im Erfassungsbereich des Berichts 10 Anlage 3f – KHK – Dokumentations-Datensatz zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Indikationsübergreifende Dokumentation (ausgenommen Brustkrebs) DMP-Plattformvertrag – Anlage 3f 1 Anlage 3f – KHK – Dokumentations-Datensatz zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Koronare Herzkrankheit – Dokumentation DMP-Plattformvertrag – Anlage 3f 2 Anlage 3f – KHK – Dokumentations-Datensatz zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 DMP-Plattformvertrag – Anlage 3f 3 Anlage 3g - KHKLeistungserbringerverzeichnis zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 KVBezirk Betriebsstättennummer Lebenslange ArztNummer Arzt/ angestellter Arzt* Anrede Titel Name Vorname Straße, Hausnr. PLZ Ort Landkreis koordinierender Arzt Schulungsberechtigung Zweite Versorgungsebene (Beginn/ (Art **/ Beginn/Ende) (Art/Beginn/ Ende) Ende) Hinweise: Änderungen zum vorherigen Stand werden in der darauffolgenden Datei gekennzeichnet und hervorgehoben. * 1 = Arzt 2 = angestellter Arzt ** Schulungsberechtigung (Mehrfachnennungen möglich): GOP 92698A GOP 92698B GOP 92698S GOP 92698C GOP 92698P Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie Das strukturierte Hypertonie-Behandlungs-und Schulungsprogramm (HBSP) Modulare Bluthochdruck-Schulung IPM (Institut für Präventive Medizin) SPOG Schulungs- und Behandlungsprogramm für Patienten mit oraler Gerinnungshemmung (SPOG) INRatio Gerinnungs-Selbstmanagement – Strukturiertes Behandlungsprogramm für Patienten unter oraler Antikoagulation (SPOG2) DMP Plattformvertrag – Anlage 3g Anlage 4 – Asthma/COPD – Anlagenverzeichnis zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Anlage 4a Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte nach § 3 Anlage 4b Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 Anlage 4c Strukturqualität zweite Versorgungsebene – pneumologisch qualifizierter Facharzt nach § 4 Anlage 4d Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung) Anlage 4e Kriterien zur Einweisung in ein Krankenhaus Anlage 4f Asthma: Qualitätssicherung Anlage 4g COPD: Qualitätssicherung Anlage 4h Asthma: Dokumentations-Datensatz Anlage 4i COPD: Dokumentations-Datensatz Anlage 4j Leistungserbringerverzeichnis DMP-Plattformvertrag – Anlage 4 Anlage 4a – Asthma/COPD – Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Ärzte nach § 3 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Teilnahmeberechtigt zur Koordination sind: a) Ärzte, die die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 4b „Asthma/COPD: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3“ erfüllen. b) Der pneumologisch qualifizierte Arzt nach § 4 kann in den in Anlage 4b „Asthma/COPD: Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3“ beschriebenen Ausnahmefällen koordinierender Arzt sein, wenn er die in dieser Anlage beschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Der koordinierende pneumologisch qualifizierte Arzt meldet die therapierelevanten Daten an den Hausarzt zurück, damit dieser seine Tätigkeit darauf abstimmen kann. Außerdem hat er bei einer Stabilisierung des Zustandes des Versicherten zu prüfen, ob eine Rücküberweisung an einen Arzt nach Nr. a) möglich ist. Zusätzlich zu den in § 3 Abs. 5 genannten allgemeinen Pflichten gehören für koordinierende Ärzte: - - bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.2 der DMP-Richtlinie Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) und Teil B III. (Programmteil COPD) genannten Indikationen eine Überweisung an vertraglich eingebundene Ärzte entsprechend der Anlage 4c „Asthma/COPD: Strukturqualität zweite Versorgungsebene – pneumologisch qualifizierter Facharzt nach § 4“ oder auch an nicht an diesem Vertrag teilnehmende Leistungserbringer entsprechend der Anlage 4d „Asthma/COPD: Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung)“ vorzunehmen. Im Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. bei Vorliegen der unter Ziffer 1.6.3 der DMP-Richtlinie Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) und Teil B III. (Programmteil COPD) genannten Indikationen eine Einweisung in eine qualifizierte Einrichtung vorrangig entsprechend dem Krankenhausverzeichnis nach § 10 unter Berücksichtigung der Anlage 4e „Asthma/ COPD: Kriterien zur Einweisung in ein Krankenhaus“ vorzunehmen. Dabei sind die individuellen Patienteninteressen und die regionale Versorgungsstruktur zu berücksichtigen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. DMP-Plattformvertrag – Anlage 4a Anlage 4b – Asthma/COPD – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Teilnahmeberechtigt als DMP-Arzt sind Ärzte, die nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen und die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche Dokumentation, einhalten. A. Strukturvoraussetzungen Ärzte der ersten Versorgungsebene I. Fachliche Voraussetzungen Voraussetzungen 1. Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung: Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt, Internist 2. Sonderregelung für die Koordinierung bei Kindern und Jugendlichen (grundsätzlich unter 18 Jahren): hausärztlich tätiger Arzt für Kinder- und Jugendmedizin 3. In Ausnahmefällen können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Internisten, fachärztlich tätige Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie Lungenärzte, vom Versicherten für die Koordination der Behandlung gewählt werden. Diese müssen bei mindestens durchschnittlich 15 Patienten pro Quartal eine Spirometrie durchführen bzw. bei mindestens durchschnittlich 15 Patienten im Quartal mit Diagnose Asthma oder COPD eine Gebührenordnungsposition abrechnen, in der die Spirometrie enthalten ist. Die KVB prüft die Anzahl der abgerechneten Spirometrien einmalig bei Antrag auf Teilnahmegenehmigung. Der Prüfungszeitraum erstreckt sich über die letzten vier verfügbaren Quartale vor Antragstellung. Bei Ärzten, für die der KVB weniger als vier Abrechnungsquartale verfügbar sind, kann der Nachweis der Fallzahlen über ein Zeugnis erfolgen, das sich auf einen 12-Monatszeitraum bezieht, der nicht früher als drei Monate vor der Niederlassung geendet hat. Eine Selbstbestätigung ist hierbei nicht möglich. Diese Ausnahmefälle gelten insbesondere unter der Voraussetzung, - dass die Versicherten mindestens zwölf Monate vor der Einschreibung bereits kontinuierlich von diesem Arzt betreut worden sind. oder - dass aus medizinischen Gründen die Betreuung des Versicherten durch einen qualifizierten Facharzt notwendig ist, z. B. bei Schweregrad 3 oder 4, definiert nach den der RSAV zugrunde gelegten Leitlinien bei COPD. Sonderregelungen bei Praxisübernahme bzgl. der Voraussetzung „kontinuierliche Betreuung“: Ein Arzt, der die Praxis von einem Kollegen nach § 4 übernimmt, in DMP-Plattformvertrag – Anlage 4b 1 Anlage 4b – Asthma/COPD – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 der Patienten bereits länger als zwölf Monate betreut wurden, darf diese Patienten ins DMP Asthma/COPD einschreiben und für diese Patienten als koordinierender Arzt nach § 3 tätig werden. Das gilt auch für dessen angestellte Ärzte. Ein Arzt, der die Praxis von einem Kollegen nach § 4 übernimmt, in der auch DMP-Patienten koordiniert werden, darf für diese Patienten als koordinierender Arzt nach § 3 tätig werden. Die ZwölfMonats-Regelung ist damit erfüllt. Das gilt auch für dessen angestellte Ärzte. II. Organisatorische Voraussetzungen - Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information III. Prozessuale Voraussetzungen Bei Überweisung an einen pneumologisch qualifizierten Facharzt gemäß Anlage 4c „Asthma/COPD: Strukturqualität zweite Versorgungsebene – pneumologisch qualifizierter Facharzt nach § 4“ übermittelt der koordinierende Arzt nach § 3 alle relevanten Vorbefunde einschließlich der gesamten medikamentösen Therapie spätestens bis zum Untersuchungszeitpunkt. IV. Ausstattung der Betriebsstätten - Möglichkeit zur pneumologischen Basisdiagnostik (Mindestvoraus- DMP-Plattformvertrag – Anlage 4b durch Praxismanual zum DMP Asthma/COPD vor Beginn der Teilnahme - Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten in der Region - Mindestens alle drei Jahre Teilnahme an einer durch die KV anerkannten Fortbildung zu Asthma/COPD. Die erste Fortbildung muss spätestens im Kalenderjahr nach Beginn der Teilnahme am DMP erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung wird über die anerkannten Fortbildungen informiert. - Zusammenarbeit mit/Kenntnisse über Selbsthilfegruppen in der Region setzung Spirometrie mit Darstellung der Flussvolumenkurve, einschl. in- und exspiratorischer Messung, graphischer Registrierung und Dokumentation). Das Vorhalten eines Spirometers gilt als nachgewiesen, wenn der KVB ein Kaufbeleg vorgelegt wird, der auf den antragstellenden Arzt, einen angestellten Arzt in der Praxis oder einen Praxispartner ausgestellt ist. Das Vorhalten eines Spirometers gilt zudem als nachgewiesen, wenn der KVB ein Wartungsprotokoll des Spirometers vorgelegt wird, das auf den antragstellenden Arzt, einen angestellten Arzt in der Praxis oder einen Praxispartner ausgestellt ist. Die Anschrift der Betriebs-stätte, für die das Spirometer vorzuhalten ist, muss aus dem Wartungsprotokoll erkennbar sein. Die Wartung des Spirometers muss innerhalb eines Jahres vor Antragsstellung erfolgt sein. Bei Praxisübernahme gilt der Nachweis als erbracht, wenn eine schriftliche Bestätigung der Übernahme des Spirometers vom Praxisvorgänger vorliegt, in der das Gerät exakt bezeichnet ist. - Bei Durchführung der Spirometrie müssen die Mindestanforderungen an die Ausstattung zur Durchführung der diagnostischen und therapeutischen Verfahren, die in der DMP-RL zugrunde gelegt werden, erfüllt sein. 2 Anlage 4b – Asthma/COPD – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 B. Kooperation der Versorgungssektoren I. DMP-Richtlinie Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) und Teil B III. (Programmteil COPD), jeweils Ziffer 1.6.2: Überweisung von der/dem koordinierenden Ärztin/Arzt zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung Die Ärztin oder der Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden Indikationen/Anlässen eine Überweisung/Weiterleitung zur Mitbehandlung und/oder zur erweiterten Diagnostik von Patienten zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung erfolgen soll: Asthma: – bei unzureichender Asthmakontrolle trotz intensivierter Behandlung, – wenn eine Langzeittherapie mit systemischen Glukokortikosteroiden begonnen oder beendet werden soll, – Einleitung einer Therapie mit Anti-IgE-Antikörper, – vorausgegangene Notfallbehandlung, – Begleiterkrankungen (z. B. COPD, chronische Rhinitis/Sinusitis, rezidivierender PseudoKrupp), – Verdacht auf eine allergische Genese des Asthma bronchiale, – Verdacht auf berufsbedingtes Asthma bronchiale, – Verschlechterung des Asthma bronchiale in der Schwangerschaft. Im Übrigen entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. COPD: – bei unzureichendem Therapieerfolg trotz intensivierter Behandlung, – wenn eine Dauertherapie mit oralen Steroiden erforderlich wird, – vorausgegangene Notfallbehandlung, – Begleiterkrankungen (z. B. schweres Asthma bronchiale, symptomatische Herzinsuffizienz, zusätzliche chronische Lungenerkrankungen), – Verdacht auf respiratorische Insuffizienz (z. B. zur Prüfung der Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie bzw. intermittierenden häuslichen Beatmung), – Verdacht auf berufsbedingte COPD. Im Übrigen entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. DMP-Plattformvertrag – Anlage 4b 3 Anlage 4b – Asthma/COPD – Strukturqualität koordinierender Arzt nach § 3 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 II. DMP-Richtlinie Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) und Teil B III. (Programmteil COPD), jeweils Ziffer 1.6.3: Einweisung in ein Krankenhaus Asthma: Indikationen zur sofortigen stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnen und Patienten (Erwachsene und Kinder/Jugendliche) unter folgenden Bedingungen: – Verdacht auf lebensbedrohlichen Anfall, – schwerer, trotz initialer Behandlung persistierender Anfall. Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung zu erwägen insbesondere: – bei Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen, – bei Erwachsenen: Absinken des Peakflows unter ca. 30% des persönlichen Bestwertes bzw. unter 100 l/min Atemfrequenz mehr als ca. 25 pro Minute, Sprech-Dyspnoe und/oder deutliche Abschwächung des Atemgeräusches, – bei Kindern und Jugendlichen: Absinken des Peakflows unter ca. 50% des persönlichen Bestwertes, fehlendes Ansprechen auf kurzwirksame Beta-2-Sympathomimetika, deutlicher Abfall der Sauerstoffsättigung, Sprech-Dyspnoe, Einsatz der Atemhilfsmuskulatur, deutliche Zunahme der Herz- und Atemfrequenz und/oder deutliche Abschwächung des Atemgeräusches, – bei asthmakranken Schwangeren mit Verdacht auf Gefährdung des ungeborenen Kindes. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung. COPD: Indikationen zur stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnen und Patienten unter folgenden Bedingungen: – Verdacht auf lebensbedrohliche Exazerbation, – schwere, trotz initialer Behandlung persistierende oder progrediente Verschlechterung, – Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen, – Einstellung auf intermittierende häusliche Beatmung. Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung insbesondere bei auffälliger Verschlechterung oder Neuauftreten von Komplikationen und Folgeerkrankungen (z. B. bei schwerer Herzinsuffizienz, pathologischer Fraktur) zu erwägen. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung. DMP-Plattformvertrag – Anlage 4b 4 Anlage 4c – Asthma/COPD – Strukturqualität zweite Versorgungsebene – pneumologisch qualifizierter Facharzt nach § 4 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Teilnahmeberechtigt für die pneumologisch qualifizierte Versorgung der zweiten Versorgungsebene gemäß § 4 sind Ärzte, sofern sie nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen: Ärzte der zweiten Versorgungsebene I. Fachliche Voraussetzungen Voraussetzungen - Fachärztlich tätige Internisten sowie Lungenärzte Diese müssen die Berechtigung zur Abrechnung des Komplexes 136501 im EBM vorweisen können. - 1 Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Pneumologie oder der Zusatzbezeichnung Allergologie oder Kinder-Pneumologie oder der Ausbildung zum qualifizierten Asthmatrainer der AG Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter e.V. oder mit der Berechtigung zur Abrechnung des Komplexes 04530 im EBM. II. Organisatorische Voraussetzungen - Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information durch das Praxismanual zum DMP Asthma/COPD vor Beginn der Teilnahme - Mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einer durch die KV anerkannten Fortbildung zu Asthma/COPD. Die erste Fortbildung muss spätestens im Kalenderjahr nach Beginn der Teilnahme am DMP erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung wird über die anerkannten Fortbildungen informiert. - Bereitschaft zur Mitwirkung an Fortbildungsveranstaltungen der SHFK und/oder der Fortbildungen der Fachärzte der Region - Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten in der Region - Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen und Kenntnisse über Selbsthilfegruppen in der Region III. Prozessuale Voraussetzungen - Der qualifizierte Facharzt gibt die ihm vom koordinierenden Arzt nach § 3 übermittelten Vorbefunde zurück und - übersendet dem koordinierenden Arzt nach § 3 seinen aktuellen Untersuchungsbefund und seine Vorbefunde grundsätzlich innerhalb einer Woche. Außerdem können Ärzte, die die Genehmigung gemäß der Ergänzenden Vereinbarung zur Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zum 1. April 2005 erhalten haben, teilnehmen. DMP-Plattformvertrag – Anlage 4c 1 Anlage 4c – Asthma/COPD – Strukturqualität zweite Versorgungsebene – pneumologisch qualifizierter Facharzt nach § 4 zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Ärzte der zweiten Versorgungsebene IV. Ausstattung der Betriebsstätten Voraussetzungen 1. Mindestanforderungen an die Ausstattung zur Durchführung der diagnostischen und therapeutischen Verfahren im Rahmen des Fachgebietes in der Praxis/qualifizierten Einrichtung für Erwachsene sind die apparativen Voraussetzungen, die nötig sind zur Abrechnung der Komplexe 13650 und 13651 EBM, (mindestens jedoch CE-geprüfte Geräte zur Durchführung von Spirometrie, Ganzkörper-Plethysmographie, Ausstattung zur Bestimmung der kapillaren Blutgase) sowie Röntgenaufnahme Thorax, ggf. als Auftragsleistung und (bei Asthma) allergologische Diagnostik, ggf. als Auftragsleistung 2. Sonderregelung für Kinder- und Jugendärzte, die nicht die Berechtigung zur Abrechnung des Komplexes 04530 des EBM haben. Mindestanforderungen an die Ausstattung zur Durchführung der diagnostischen Verfahren im Rahmen des Fachgebietes in der Praxis/qualifizierten Einrichtung für Kinder/Jugendliche: Durchführung und Beurteilung einer qualifiziert angelegten Flussvolumenkurve, Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Raw, Rocc, IOS) und/oder Bodyplethysmographie und/oder Helium-FRC-Bestimmung Durchführung einer Sauerstoffsättigungsmessung (SO2) und/oder einer nächtlichen Sauerstoffsättigungsmessung oder Durchführung der Blutgasanalyse Spezifische und/oder unspezifische (z. B. Laufband) bronchiale Provokationstestung Allergologische Diagnostik (Pricktestung, Epicutantestung, nasale und/oder konjunktivale und/oder orale Provokationstestung) und Therapie (subcutane Hyposensibilisierung) DMP-Plattformvertrag – Anlage 4c 2 Anlage 4d – Asthma/COPD – Strukturqualität für weitere Leistungserbringer (Auftragsleistung) zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Ärzte, zu denen gemäß Ziffer 1.6.2 der DMP-Richtlinie Teil B II. (Programmteil Asthma bronchiale) und Teil B III. (Programmteil COPD) mit Auftragsleistung überwiesen wird, müssen folgende Strukturvoraussetzungen erfüllen: Ärzte Psychotherapeutische, psychosomatische oder psychosoziale Behandlung 1 Voraussetzungen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychologischer Psychotherapeut, Facharzt mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychoanalyse, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychologischer Kinder- und Jugendtherapeut1 Die psychotherapeutische Behandlung kann auch von Fachärzten der 1. Versorgungsstufe erbracht werden, wenn die entsprechende Qualifikation vorliegt. DMP-Plattformvertrag – Anlage 4d Anlage 4e – Asthma/COPD – Kriterien zur Einweisung in ein Krankenhaus zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach §137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Einweisung in ein Krankenhaus Indikationen zur sofortigen stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patienten (Erwachsene und Kinder/Jugendliche) unter den in der Tabelle aufgeführten Bedingungen. Dabei wird – unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur – die Beachtung der nachfolgenden Stufung der DMP-Krankenhäuser empfohlen. Indikation Einweisung in ein(e) Asthma Krankenhaus mit pneumologi- Pneumologische Fachklinik/ scher Zusatzqualifikation Krankenhaus mit pneumologischem (Stufe 1) Schwerpunkt (Stufe 2) • Verdacht auf lebensbedrohlichen zusätzlich zu den links aufgeführten Anfall, sofern Fachklinik nicht Indikationen: unmittelbar erreichbar • • • • tionen bei instabiler Grunderkrankung schwerer, trotz initialer Behandlung persistierender Anfall, sofern Verdacht auf schwere pulmonale Infek- • bei Erwachsenen: Fachklinik nicht unmittelbar Absinken des Peakflows unter ca. 30 % erreichbar des persönlichen Bestwertes bzw. Verdacht auf schwere pulmonale unter 100 l/min, Atemfrequenz mehr als Infektionen bei stabiler Grund- ca. 25 pro Minute, Sprech-Dyspnoe erkrankung und/oder deutliche Abschwächung des Krankenhauseinweisung wegen Atemgeräusches anderer Erkrankung bei Nebendiagnose Asthma • bei Kindern und Jugendlichen: Absinken des Peakflows unter ca. 50 % des persönlichen Bestwertes, fehlendes Ansprechen auf kurzwirksame Beta-2-Sympathomimetika, deutlicher Abfall der Sauerstoffsättigung, SprechDyspnoe, Einsatz der Atemhilfsmuskulatur, deutliche Zunahme der Herzund Atemfrequenz und/oder deutliche Abschwächung des Atemgeräusches DMP-Plattformvertrag – Anlage 4e 1 Anlage 4e – Asthma/COPD – Kriterien zur Einweisung in ein Krankenhaus zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach §137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 • bei asthmakranken Schwangeren mit Verdacht auf Gefährdung des ungeborenen Kindes • Vorhandensein schwerwiegender Komorbiditäten (Bronchiektasen, Mucoviszidose, begleitende Vaskulitiden, Churg-Strauss-Syndrom) • Therapieoptimierung bei unbefriedigender Krankheitskontrolle COPD • • Verdacht auf lebensbedrohliche zusätzlich zu den links aufgeführten Exazerbation, sofern Fachklinik Indikationen: nicht unmittelbar erreichbar • • • bei auffälliger Destabilisierung oder Verschlechterung, sofern Fachklinik Neuauftreten von Komplikationen und nicht rasch erreichbar Folgeerkrankungen (z. B. bei schwerer Verdacht auf schwere pulmonale Herzinsuffizienz, pathologischer Infektionen bei stabiler Grund- Fraktur) erkrankung • tionen bei instabiler Grunderkrankung schwere, trotz initialer Behandlung persistierende oder progrediente Verdacht auf schwere pulmonale Infek- • Vorhandensein schwerwiegender Krankenhauseinweisung wegen Komorbiditäten (z. B. Cor Pulmonale, anderer Erkrankung bei Neben- KHK, Herzinsuffizienz NYHA III und IV) diagnose COPD • Einstellung auf intermittierende häusliche Beatmung • Notwendigkeit der Langzeitsauerstofftherapie • Therapieoptimierung bei unbefriedigender Krankheitskontrolle DMP-Plattformvertrag – Anlage 4e 2 Anlage 4f – Asthma – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Qualitätssicherung -Asthma bronchiale auf Grundlage der Datensätze nach Anlage 2 der DMP-A-RL und Teil B II. Nr. 5 der DMP-Richtlinie Teil 1 Bestandteil des arztbezogenen Feedbacks sowie der die Vertragsregion betreffenden gemeinsamen und kassenunabhängigen Qualitätsberichterstattung Teil 2 Bestandteil der durch die Krankenkasse durchzuführenden versichertenbezogenen Maßnahmen sowie der diesbezüglichen regelmäßigen Qualitätsberichterstattung Anm.: In den angegebenen Algorithmen beziehen sich alle Feldnennungen „AD“ auf den allgemeinen bzw. indikationsübergreifenden Datensatz nach Anlage 2 der DMPA-RL und Feldnennungen „ISD“ auf den indikationsspezifischen Datensatz nach Teil B Ziffer II. Nr. 5 der DMP-RL. Der jeweilige Nenner formuliert entsprechend allgemeingültiger mathematischer Regeln die Grundgesamtheit, auf der der Zähler aufsetzt. Erläuterungen und Begründung zur Qualitätssicherung auf Grundlage des Datensatzes nach Anlagen 2 DMP-A-RL und Teil B II. 5. DMP-RL: Abkürzungen: LE = Leistungserbringer V = Versichertenkontakt QS = Qualitätssicherung AD = Allgemeiner Datensatz der Anlage 2 der DMP-A-RL ISD = Indikationsspezifischer Datensatz des Teil B Ziffer II. Nr. 5 DMP-RL DMP-Plattformvertrag – Anlage 4f 1 Anlage 4f – Asthma – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Teil 1 (arzt- und regionsbezogene Qualitätssicherung) QS-Ziele I. Steigerung des Anteils der Teilnehmer mit guter Symptomkontrolle QS-Indikatoren Anteil der eingeschriebenen Teilnehmer mit guter Symptomkontrolle bezogen auf alle eingeschriebenen Teilnehmer Zielwert: keiner gruppierte Auswertung für: Ia) Erwachsene Ib) Kinder und Jugendliche Auswertungs-Algorithmus Ia) Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit: Feld 1 ISD (Häufigkeit von AsthmaSymptomen) = „bis zu 2mal wöchentlich“ oder „keine“ UND Feld 3 ISD (stationäre notfallmäßige Behandlung wegen Asthma bronchiale seit der letzten Dokumentation) = „0“ AuslöseAlgorithmus Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst QS-Maßnahme LE: Information über das Feedback Nenner: Alle Teilnehmer ≥18 Jahre mit mindestens einer Folgedokumentation Ib) Zähler: Anzahl der Patienten mit: Feld 1 ISD (Häufigkeit von AsthmaSymptomen) = „keine“ UND Feld 3 ISD (Stationäre notfallmäßige Behandlung wegen Asthma bronchiale seit der letzten Dokumentation) = „0“ Nenner: Alle Teilnehmer <18 Jahre mit mindestens einer Folgedokumentation DMP-Plattformvertrag – Anlage 4f 2 Anlage 4f – Asthma – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 QS-Ziele II. Vermeidung notfallmäßiger stationärer Behandlungen III. Erhöhung des Anteils der Teilnehmer, bei denen die Inhalationstechnik überprüft wird QS-Indikatoren Auswertungs-Algorithmus Anteil der eingeschriebenen Teilnehmer mit stationärer notfallmäßiger Behandlung wegen Asthma bronchiale in den letzten 6 Monaten, bezogen auf alle eingeschriebenen Teilnehmer Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 3 ISD (stationäre notfallmäßige Behandlung wegen Asthma bronchiale seit der letzten Dokumentation) > 0 während der letzten 6 Monate Zielwert: ≤ 10% Nenner: Alle Teilnehmer mit mindestens 6 Monaten Teilnahmedauer am DMP Anteil der eingeschriebenen Teilnehmer, bei denen im Dokumentationszeitraum die Inhalationstechnik überprüft wird, bezogen auf alle eingeschriebenen Teilnehmer mit inhalativer Medikation Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 8 ISD (Inhalationstechnik überprüft) = „Ja“ Zielwert: ≥ 90 % DMP-Plattformvertrag – Anlage 4f AuslöseAlgorithmus QS-Maßnahme Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Nenner: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 4 ISD (inhalative Glukokortikosteroide) = „bei Bedarf“ ODER „Dauermedikation“ ODER Feld 5 ISD (inhalative langwirksame Beta-2-Sympathomimetika) = „bei Bedarf“ ODER „Dauermedikation“ ODER Feld 6 ISD (inhalative kurzwirksame Beta-2-Sympathomimetika) = „bei Bedarf“ ODER „Dauermedikation“ 3 Anlage 4f – Asthma – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 QS-Ziele IV. Erhöhung des Anteils der Teilnehmer mit inhalativen Glukokortikosteroiden als Bestandteil der Dauermedikation QS-Indikatoren Anteil der eingeschriebenen Teilnehmer, die eine Dauermedikation mit inhalativen Glukokortikosteroiden erhalten, bezogen auf die Teilnehmer mit Dauermedikation. Zielwert: ≥ 90% DMP-Plattformvertrag – Anlage 4f Auswertungs-Algorithmus Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 4 ISD (inhalative Glukokortikosteroide) = „Dauermedikation“ AuslöseAlgorithmus Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst QS-Maßnahme LE: Information über das Feedback Nenner: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 4 ISD (inhalative Glukokortikosteroide) = „Dauermedikation“ ODER Feld 5 ISD (inhalative langwirksame Beta-2-Sympathomimetika) = „Dauermedikation“ ODER Feld 6 ISD (inhalative kurzwirksame Beta-2-Sympathomimetika) = „Dauermedikation“ ODER Feld 6a ISD (systemische Glukokortikosteroide) = „Dauermedikation“ UND NICHT Feld 4 ISD (inhalative Glukokortikosteroide) = „Kontraindikation“ 4 Anlage 4f – Asthma – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 QS-Ziele QS-Indikatoren Auswertungs-Algorithmus VI. Erhöhung des Anteils Anteil der Teilnehmer die einen von Teilnehmern mit schriftlichen Selbstmanagementschriftlichem plan einsetzen Selbstmanagement-plan Zielwert: ≥ 90% Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 11 ISD (schriftlicher Selbstmanagementplan) = „ja“ VII. Erhöhung des Anteils geschulter Teilnehmer Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 10 ISD (empfohlene Schulung wahrgenommen) = „Ja“ Anteil der eingeschriebenen Teilnehmer, die an einer empfohlenen Asthma-Schulung teilgenommen haben, bezogen auf alle eingeschriebenen Teilnehmer, denen eine Schulung empfohlen wurde Zielwert: ≥70% zusätzlich: Anteil der eingeschriebenen Teilnehmer, die an einer AsthmaSchulung teilgenommen haben, bezogen auf alle eingeschriebenen Teilnehmer Zielwert nicht festgelegt DMP-Plattformvertrag – Anlage 4f AuslöseAlgorithmus QS-Maßnahme Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Nenner: Alle eingeschriebenen Teilnehmer mit mindestens einer vorliegenden Folgedokumentation Nenner: Alle Teilnehmer mit Feld 9 ISD (Asthma-Schulung empfohlen) = „Ja“ 4 Quartale vor dem aktuellen Berichtszeitraum Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 10 ISD (empfohlene Schulung wahrgenommen) = „Ja“ Nenner: Alle Teilnehmer 5 Anlage 4f – Asthma – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Teil 2 (versichertenbezogene Maßnahmen und kassenseitige Qualitätsberichterstattung) QS-Ziele QS-Indikatoren Auswertungs-Algorithmus Auslöse-Algorithmus QS-Maßnahme I. Reduktion notfallmäßiger stationärer Behandlungen entfällt entfällt Wenn Feld 3 ISD (stationäre notfallmäßige Behandlung wegen Asthma bronchiale seit der letzten Dokumentation) > 0 V: Information über Asthma bronchiale (Versichertenbroschüre); maximal einmal pro Jahr II. Sicherstellung der regelmäßigen Teilnahme des Versicherten Anteil der Versicherten mit regelmäßigen Folgedokumentationen (entsprechend des dokumentierten Dokumentationszeitraums) an allen eingeschriebenen Versicherten Zähler: Anzahl der in einem Quartal eingegangenen Folgedokumentationen Wenn keine gültige Folgedokumentation innerhalb der vorgesehenen Frist vorliegt V: Reminder an Versicherten (fakultativ), Infos über DMP, Bedeutung aktiver Teilnahme und regelmäßiger Arztbesuche Wenn Feld 10 ISD (empfohlene Schulung wahrgenommen) = „nein“ ODER zweimal „war aktuell nicht möglich“ V: Aufklärung/ Information über die Wichtigkeit von Schulungen; maximal einmal pro Jahr Nenner: Alle in einem Quartal erwarteten Folgedokumentationen Zielwert: Im Mittel 90% über die gesamte Programmlaufzeit III. Wahrnehmung empfohlener Schulungen entfällt DMP-Plattformvertrag – Anlage 4f entfällt 6 Anlage 4f – Asthma – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 QS-Ziele IV. Erhöhung der Rate verordneter und durchgeführter Schulungen QS-Indikatoren Anteil der verordneten Schulungen, die abgerechnet worden sind. Zielwert: 85% Auswertungs-Algorithmus Zähler: Anzahl der Patienten, für die innerhalb von 4 Quartalen nach Empfehlung eine AsthmaSchulung abgerechnet wird. Auslöse-Algorithmus entfällt QS-Maßnahme Auswertung im Qualitätsbericht Nenner: Anzahl der Patienten mit Feld 9 ISD (Asthma-Schulung empfohlen) = „ja“ DMP-Plattformvertrag – Anlage 4f 7 Anlage 4g – COPD – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Qualitätssicherung - COPD auf Grundlage der Datensätze nach Anlage 2 der DMP-A-RL und Teil B III. Nr. 5 der DMP-Richtlinie Teil 1 Bestandteil des arztbezogenen Feedbacks sowie der die Vertragsregion betreffenden gemeinsamen und kassenunabhängigen Qualitätsberichterstattung Teil 2 Bestandteil der durch die Krankenkasse durchzuführenden versichertenbezogenen Maßnahmen sowie der diesbezüglichen regelmäßigen Qualitätsberichterstattung Anm.: In den angegebenen Algorithmen beziehen sich alle Feldnennungen „AD“ auf den allgemeinen bzw. indikationsübergreifenden Datensatz nach Anlage 2 der DMP-A-RL und Feldnennungen „ISD“ auf den indikationsspezifischen Datensatz nach Teil B III. Nr. 5 der DMP-RL. Der jeweilige Nenner formuliert entsprechend allgemeingültiger mathematischer Regeln die Grundgesamtheit, auf der der Zähler aufsetzt. Erläuterungen und Begründung zur Qualitätssicherung auf Grundlage des Datensatzes nach Anlagen 2 DMP-A-RL und Teil B III. 5.: Abkürzungen: LE = Leistungserbringer V = Versichertenkontakt QS = Qualitätssicherung AD = Allgemeiner Datensatz der Anlage 2 der DMP-A-RL ISD = Indikationsspezifischer Datensatz des Teil B Ziffer III. Nr. 5 DMP-RL DMP-Plattformvertrag – Anlage 4g 1 Anlage 4g – COPD – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Teil 1 (arzt- und regionsbezogene Qualitätssicherung) QS-Ziele I. Reduktion des Anteils der rauchenden Teilnehmer QS-Indikatoren Anteil der rauchenden Teilnehmer an allen eingeschriebenen Teilnehmer Auswertungs-Algorithmus Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 16 AD (Raucher) = „ja“ AuslöseAlgorithmus QS-Maßnahme Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Nenner: Alle eingeschriebenen Teilnehmer II. Vermeidung notfallmäßiger stationärer Behandlungen wegen COPD Anteil der Teilnehmer mit COPD mit stationärer notfallmäßiger Behandlung wegen COPD bei Betrachtung der letzten 6 Monate Zielwert: 1 ≤ 40% Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 3 ISD (stationäre notfallmäßige Behandlung wegen COPD seit der letzten Dokumentation) > 0 während der letzten 6 Monate Nenner: Alle eingeschriebenen Teilnehmer mit mindestens 6 Monaten Teilnahmedauer am DMP 1 Exakte Daten zur Berechnung der Zielwerte dieses Qualitätsindikators liegen nicht vor. Orientierend kann eine jährliche Exazerbationsrate von 2,5 - 3 Exazerbationen/Patient angenommen werden, ca. 30 % davon erfordern eine notfallmäßige stationäre Behandlung. Literatur: Seemungal TA, Donaldson GC, Paul EA, Bestall JC, Jeffries DJ, Wedzicha JA. Effect of exacerbation on quality of life in patients with chronic obstructive pulmonary disease. Am J Respir Crit Care Med. 1998 May;157(5 Pt 1):1418-22, Wedzicha JA, Donaldson GC. Exacerbations of chronic obstructive pulmonary disease. Respir Care. 2003 Dec;48(12):1204-13; Bourbeau J,et al: Reduction of hospital utilization in patients with chronic obstructive pulmonary disease: a disease-specific self-management intervention. Arch Intern Med. 2003 Mar 10;163(5):585-91 DMP-Plattformvertrag – Anlage 4g 2 Anlage 4g – COPD – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 QS-Ziele QS-Indikatoren Auswertungs-Algorithmus AuslöseAlgorithmus III. Vermeidung von Exazerbationen Anteil der Teilnehmer mit COPD Zähler: mit 2 oder mehr Exazerbationen bei Anzahl der Teilnehmer mit Feld 2 ISD Betrachtung der letzten 6 Monate (Häufigkeit von Exazerbationen seit der letzten Dokumentation) während der Zielwert: letzten 6 Monate ≥ 2 2 ≤ 50% Nenner: Alle eingeschriebenen Teilnehmer mit mindestens 6 Monaten Teilnahmedauer am DMP IV. Erhöhung des Anteils der Teilnehmer, bei denen die Inhalationstechnik überprüft wird Entsprechend dem Anteil der Teilnehmer, bei denen die Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 7 ( ISD) Zeitintervall, das der Inhalationstechnik überprüft wird (Inhalationstechnik überprüft) = „ja“ Feedbackbericht erfasst Zielwert: ≥ 90 % Entsprechend dem Zeitintervalls, das der Feedbackbericht erfasst QS-Maßnahme LE: Information über das Feedback LE: Information über das Feedback Nenner: Alle eingeschriebenen Teilnehmer am DMP COPD 2 Exakte Daten zur Berechnung der Zielwerte dieses Qualitätsindikators liegen nicht vor. Orientierend kann eine jährliche Exazerbationsrate von 2,5 - 3 Exazerbationen/Patient angenommen werden, ca. 30% davon erfordern eine notfallmäßige stationäre Behandlung. Literatur: Seemungal TA, Donaldson GC, Paul EA, Bestall JC, Jeffries DJ, Wedzicha JA. Effect of exacerbation on quality of life in patients with chronic obstructive pulmonary disease. Am J Respir Crit Care Med. 1998 May;157(5 Pt 1):1418-22, Wedzicha JA, Donaldson GC. Exacerbations of chronic obstructive pulmonary disease. Respir Care. 2003 Dec;48(12):1204-13; Bourbeau J,et al: Reduction of hospital utilization in patients with chronic obstructive pulmonary disease: a disease-specific self-management intervention. Arch Intern Med. 2003 Mar 10;163(5):585-91 DMP-Plattformvertrag – Anlage 4g 3 Anlage 4g – COPD – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 QS-Ziele V. Reduktion des Anteils der Teilnehmer, die systemische Glukokortikosteroide als Dauertherapie erhalten QS-Indikatoren Anteil der Teilnehmer, die in aufeinanderfolgenden Dokumentationen systemische Glukokortikosteroide erhalten, bezogen auf alle Teilnehmer Zielwert: 4 ≤ 10% 3 Auswertungs-Algorithmus Zähler Anzahl der Teilnehmer mit Feld 8 ISD (sonstige diagnosespezifische Medikation) = „Systemische Glukokortikosteroide“ in der aktuellen Dokumentation UND in der vorhergehenden Dokumentation AuslöseAlgorithmus QS-Maßnahme Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Entsprechend dem Zeitintervall, das der Feedbackbericht erfasst LE: Information über das Feedback Nenner: Alle eingeschriebenen Teilnehmer am DMP COPD VI. Erhöhung des Anteils der Teilnehmer, die bei Beginn einer notwendigen Dauertherapie mit oralen Steroiden zum Facharzt überwiesen werden Anteil der Teilnehmer, die zum Facharzt überwiesen werden, bezogen auf alle Teilnehmer mit einer erstmaligen systemischen Glukokortikoidtherapie über zwei aufeinanderfolgende Dokumentationen Zielwerte: ≥ 90% Zähler: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 11 ISD (COPD-bezogene Über- bzw. Einweisung veranlasst) = „ja“ in der vorhergehenden Dokumentation Nenner: Alle Teilnehmer mit Feld 8 ISD (sonstige diagnosespezifische Medikation) = „Systemische Glukokortikosteroide“ in der aktuellen Dokumentation UND in der vorhergehenden Dokumentation UND NICHT in der vorletzten Dokumentation 3 Der Nutzen einer oralen Glukokortikoidtherapie als Langzeitgabe ist nicht belegt, die Rate schwerwiegender Nebenwirkungen ist hoch. Der Anteil der Versicherten mit oraler Steroidlangzeittherapie sollte unter 5 % betragen. DMP-Plattformvertrag – Anlage 4g 4 Anlage 4g – COPD – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Teil 2 (versichertenbezogene Maßnahmen und kassenseitige Qualitätsberichterstattung) QS-Ziele QS-Indikatoren Auswertungs-Algorithmus AuslöseAlgorithmus QS-Maßnahme I. Reduktion von Exazerbationen entfällt entfällt Wenn Feld 2 ISD (Häufigkeit von Exazerbationen seit der letzten Dokumentation) > 1 V: Information des Versicherten über COPD (Versichertenbroschüre, Infomailing oder Anruf; maximal einmal pro Jahr II. Reduktion notfallmäßiger stationärer Behandlungen entfällt entfällt Wenn Feld 3 ISD (stationäre notfallmäßige Behandlung wegen COPD seit der letzten Dokumentation) > 0 V: Information des Versicherten über COPD (Versichertenbroschüre, Infomailing oder Anruf; maximal einmal pro Jahr III. Sicherstellung der regelmäßigen Teilnahme des Versicherten Anteil der Teilnehmer mit regelmäßigen Folgedokumentationen (entsprechend dem dokumentierten Dokumentationszeitraum) an allen eingeschriebenen Versicherten Wenn keine gültige FolgedokumenZähler: tation innerhalb der vorgesehenen Anzahl der in einem Quartal eingegangenen Folgedokumentatio- Frist vorliegt nen Nenner: Alle in einem Quartal erwarteten Folgedokumentationen V: Reminder an Versicherten (fakultativ), Infos über DMP, Bedeutung aktiver Teilnahme und regelmäßiger Arztbesuche sowie drohender Ausschreibung aus dem Programm Zielwert: Im Mittel 90% über die gesamte Programmlaufzeit IV. Reduktion des Anteils der rauchenden Teilnehmer entfällt DMP-Plattformvertrag – Anlage 4g entfällt Wenn in Feld 19 ADS (vom Patienten gewünschte Informationsangebote) = „Tabakverzicht“ V: Aufklärung/Information über unterstützende Maßnahmen zur Raucherentwöhnung 5 Anlage 4g – COPD – Qualitätssicherung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 QS-Ziele QS-Indikatoren V. Wahrnehmung empfohlener Schulungen entfällt VI. Erhöhung der Rate verordneter und durchgeführter Schulungen Anteil der verordneten Zähler: Schulungen, die Anzahl der Teilnehmer, für die abgerechnet worden sind innerhalb von 4 Quartalen nach Empfehlung eine COPD-Schulung Zielwert: abgerechnet wird ≥ 85% Nenner: Anzahl der Teilnehmer mit Feld 9 ISD (COPD-Schulung empfohlen) = „ja“ DMP-Plattformvertrag – Anlage 4g AuslöseAlgorithmus Auswertungs-Algorithmus entfällt QS-Maßnahme Wenn Feld 10 ISD (empfohlene Schulung wahrgenommen) = „nein“ ODER zweimal „war aktuell nicht möglich V: Aufklärung/Information über die Wichtigkeit von Schulungen; maximal einmal pro Jahr entfällt Auswertung im Qualitätsbericht 6 Anlage 4h – Asthma – Dokumentations-Datensatz zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 DMP-Plattformvertrag – Anlage 4h 1 Anlage 4h – Asthma – Dokumentations-Datensatz zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 DMP-Plattformvertrag – Anlage 4h 2 Anlage 4i – COPD – Dokumentations-Datensatz zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 DMP-Plattformvertrag – Anlage 4i 1 Anlage 4i – COPD – Dokumentations-Datensatz zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 DMP-Plattformvertrag – Anlage 4i 2 Anlage 4j - Asthma/COPDLeistungserbringerverzeichnis zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 KVBezirk Betriebsstättennummer Lebenslange ArztNummer Arzt/ angestellter Arzt* Anrede Titel Name Vorname Straße, Hausnr. PLZ Ort Landkreis TelefonNr. koordinierender Arzt (Art (**/***)/ Beginn/Ende) Schulungsberechtigung (Art (****)/ Beginn/Ende) Hinweise: Änderungen zum vorherigen Stand werden in der darauffolgenden Datei gekennzeichnet und hervorgehoben. * 1 = Arzt 2 = angestellter Arzt **/*** A= haus-oder fachärztlich tätiger Arzt für Kinder- und Jugendmedizin B= Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktischer Arzt, haus- oder fachärztlich tätiger Internist, Lungenarzt 1= hausärztlich tätiger Arzt 2= fachärztlich tätiger Arzt **** Schulungsberechtigung (Mehrfachnennungen möglich): GOP 92710A GOP 92710B GOP 92711A Qualitätsmanagement in der Asthmaschulung von Kindern und Jugendlichen der AG Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter e.V. NASA=Nationales Ambulantes Schulungsprogramm für erwachsene Asthmatiker Ambulantes Fürther Schulungsprogramm für Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem (COBRA) DMP Plattformvertrag – Anlage 4j Zweite Versorgungsebene (Art (**)/Beginn/ Ende) Anlage 5 - Teil 1 Teilnahmeerklärung Arzt - Mindestinhalte zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 DMP-Plattformvertrag – Anlage 5 Teil 1 1 Teilnahmeerklärung zum Vertrag über strukturierte Behandlungsprogramme (DMP) Asthma/COPD, Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzerkrankung (KHK) Mindestinhalte Die Teilnahmeerklärung hat die nachfolgenden Mindestbestandteile zu enthalten. Für die Aufnahme von darüber hinaus gehenden inhaltlichen Bestandteilen in die Teilnahmeerklärung durch die KVB ist die Zustimmung der Krankenkasse erforderlich. Die formelle Ausgestaltung der Teilnahmeerklärung obliegt der KVB. 1. Allgemeine Angaben: a) Hinweis, dass der Antragsteller bei einem angestellten Arzt der Arbeitgeber ist und bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte. b) LANR, Titel, Name, Vorname des Antragstellers. c) Angabe des Antragstellers, ob er • in einer Einzelpraxis / Berufsausübungsgemeinschaft zugelassener Vertragsarzt ist (hierbei ist das Zulassungsdatum anzugeben) oder • für ein MVZ vertretungsberechtigt ist (hierbei ist der Name des MVZ anzugeben) oder • in einem Krankenhaus ermächtigt ist (hierbei ist der Name des Krankenhauses, der Zeitpunkt der Ermächtigung, Straße, Hausnummer, PLZ und Ort der Hauptbetriebsstätte sowie E-Mail-Adresse und Telefonnummer des ermächtigten Arztes anzugeben). d) Angabe, ob die Antragstellung für den Antragsteller persönlich oder einen beim Antragsteller tätigen Arzt erfolgt. Erfolgt die Antragstellung für einen beim Antragsteller tätigen Arzt, sind LANR, Titel, Name und Vorname des beim Antragsteller tätigen Arztes anzugeben. Zudem ist zu erklären, ob der beim Antragsteller tätige Arzt angestellter Arzt in o. g. Einzelpraxis/Berufsausübungsgemeinschaft ist (hierbei ist das Datum der Anstellung anzugeben) oder Vertragsarzt in o. g. MVZ ist (hierbei ist das Datum der Aufnahme der Tätigkeit als Vertragsarzt im MVZ anzugeben) oder angestellter Arzt im o. g. MVZ ist (hierbei ist das Datum der Anstellung anzugeben). e) Die Genehmigung ist betriebsstättenbezogen zu beantragen. BSNR und Adresse der beantragten Betriebsstätte(n) sind anzugeben. 2. Beantragung: Angabe, welche der folgenden Genehmigungen beantragt wird/werden: a) Genehmigung zur Teilnahme als koordinierender Arzt am DMP Diabetes mellitus Typ 2 gemäß § 3 Plattformvertrag b) Genehmigung zur Teilnahme als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt am DMP Diabetes mellitus Typ 2 inklusive Behandlung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom gemäß § 4 Plattformvertrag c) Genehmigung zur Teilnahme als koordinierender Arzt am DMP Diabetes mellitus Typ 1 gemäß § 3 Plattformvertrag i. V. m. Anlage 1c d) Genehmigung zur Teilnahme als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt am DMP Diabetes mellitus Typ 1 inklusive Behandlung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom für die Betreuung von Erwachsenen gemäß § 3 Plattformvertrag mit folgenden Zusatzbehandlungen: • Einleitung und Dauerbehandlung von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 mit Insulinpumpentherapie (Bestätigung des Antragstellers durch Unterschrift des Antrags, dass der leistungserbringende Arzt jährlich mindestens neun Patienten mit Insulinpumpe behandelt). • Behandlung von schwangeren Frauen mit Diabetes mellitus Typ 1 (Bestätigung des Antragstellers durch Unterschrift des Antrags, dass der leistungserbringende Arzt mindestens 9 Patientinnen in drei Jahren betreut). DMP-Plattformvertrag – Anlage 5 Teil 1 2 e) Genehmigung zur Teilnahme als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt am DMP Diabetes mellitus Typ 1 für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 3 Plattformvertrag (der Antragsteller bestätigt durch Unterschrift des Antrags, dass der leistungserbringende Arzt jährlich mindestens 15 Kinder und Jugendliche mit Diabetes mellitus Typ 1 behandelt) mit folgenden Zusatzbehandlungen: • Einleitung und Dauerbehandlung von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 mit Insulinpumpentherapie (Bestätigung des Antragstellers durch Unterschrift des Antrags, dass der leistungserbringende Arzt jährlich mindestens neun Patienten mit Insulinpumpe behandelt). • Behandlung von schwangeren Frauen mit Diabetes mellitus Typ 1 (Bestätigung des Antragstellers durch Unterschrift des Antrags, dass der leistungserbringende Arzt mindestens 9 Patientinnen in drei Jahren betreut). f) Genehmigung zur Teilnahme als koordinierender Arzt am DMP Asthma/COPD gemäß § 3 Plattformvertrag g) Genehmigung zur Teilnahme als pneumologisch qualifizierter Facharzt am DMP Asthma/COPD gemäß § 4 Plattformvertrag h) Genehmigung zur Teilnahme als koordinierender Arzt am DMP Koronare Herzkrankheit gemäß § 3 Plattformvertrag i) Genehmigung zur Teilnahme als kardiologisch qualifizierter Facharzt am DMP Koronare Herzkrankheit gemäß § 4 Plattformvertrag für die nichtinvasive Kardiologie oder die invasive Kardiologie (schließt die nichtinvasive Kardiologie ein). 3. Fachliche Angaben: a) Diabetologisch besonders qualifizierter Arzt: Abgabe einer Selbsterklärung, dass ein Diabetesberater DDG / Personal mit einer dem Diabetesberater DDG vergleichbaren Qualifikation nach Anlage 1b II. 1. a) bzw. Anlage 2c II. 1.a) (m/w) mit der vertraglich geforderten Wochenarbeitszeit beim Antragsteller beschäftigt ist. b) Koordinierender Arzt im Rahmen des DMP Diabetes mellitus Typ 1 gemäß § 3 Plattformvertrag i. V. m. Anlage 1c: Bestätigung einer Kooperation mit einem diabetologisch besonders qualifizierten Arzt durch den Antragsteller und den Kooperationspartner. Hierbei sind Name, Vorname, LANR und BSNR des Kooperationspartners anzugeben. 4. Sonstige Bestätigungen und Hinweise: a) Bestätigung, dass der leistungserbringende Arzt das Praxismanual für das beantragte DMP erhalten und zur Kenntnis genommen hat. b) Bestätigung des Antragstellers, dass er bzw. der ggf. beim Antragsteller tätige Arzt den Inhalt des Plattformvertrages sowie seiner Anlagen, besonders jedoch des der Erklärung beigefügten Anhangs (insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes – und im Falle der Tätigkeit als koordinierender Arzt – die Regelungen zur Beauftragung der Datenstelle und zur elektronischen Dokumentation) zur Kenntnis genommen hat und diesen ausdrücklich als für sich rechtsverbindlich anerkennt. Zudem Bestätigung, dass er die im Anhang beschriebene Datenweiterleitung zur Kenntnis genommen hat, in diese explizit eingewilligt hat und dass die im Anhang aufgeführten Regelungen und Erklärungen Bestandteil der Teilnahmeerklärung sind. c) Hinweis an den Antragsteller, dass er die beantragte Leistung erst ab dem Tag erbringen und abrechnen darf, an dem ihm der Genehmigungsbescheid zugegangen ist. 5. Unterschrift: a) Unterschrift des Antragstellers mit Angabe von Ort und Datum. b) Bei Antragstellung für einen beim Antragsteller tätigen Arzt zusätzlich Unterschrift des beim Antragsteller tätigen Arztes mit Angabe von Ort und Datum. c) Setzen des Praxisstempels. DMP-Plattformvertrag – Anlage 5 Teil 1 3 Anlage 5 –Teil 2 – Teilnahmeerklärung Arzt – Anhang – Mindestinhalte zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach §137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 DMP-Plattformvertrag – Anlage 5, Teil 2 1 Teilnahmeerklärung Arzt - Anhang - Mindestinhalte Der Anhang zur Teilnahmeerklärung hat die nachfolgenden Mindestbestandteile zu enthalten. Für die Aufnahme von darüber hinaus gehenden inhaltlichen Bestandteilen in den Anhang zur Teilnahmeerklärung durch die KVB ist die Zustimmung der Krankenkasse erforderlich. Die formelle Ausgestaltung der Teilnahmeerklärung obliegt der KVB. 1) Bestätigung des Antragstellers, dass • er umfassend über die Ziele und Inhalte der DMP informiert wurde, • dass ihm hierbei die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten medizinischen Inhalte und die geltenden Therapieziele transparent dargelegt worden sind, • er die Regelungen des Plattformvertrages, insbesondere bezüglich der medizinischen Inhalte gemäß § 11, der Aufgaben des Abschnitts II und der Qualitätssicherung gemäß Abschnitt IV einhält. 2) Datenschutzrechtliche Erklärung des Antragstellers, dass er im Rahmen des DMP • bei der Tätigkeit die für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Datensicherheit geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Spezialvorschriften für die Datenverarbeitung beachtet und die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen trifft, • einmalig vor der Weitergabe von Patientendaten an die Datenstelle vorab für alle folgenden Dokumentationen die freiwillige schriftliche Einwilligung des Patienten einholt (Unterschrift des Patienten auf seiner Teilnahmeerklärung) und • den Patienten schriftlich über jede Übermittlung von Dokumentationsdaten unterrichtet. 3) Einverständniserklärung des Antragstellers mit • der Veröffentlichung der Teilnahmedaten gemäß dem Verzeichnis über teilnehmende Leistungserbringer nach § 10 des Plattformvertrages. • der regelmäßigen Weitergabe dieser “Leistungserbringerverzeichnisse“ an die teilnehmenden Ärzte und Krankenkassen, an die Datenstelle, an die Gemeinsame Einrichtung DMP Bayern, an die BKG e. V., an das Bundesversicherungsamt (BVA), ggf. an weitere Aufsichtsbehörden auf Anforderung und an die teilnehmenden Versicherten mit den oben genannten, jeweils aktuellen Daten • der Evaluation der Dokumentationsdaten und Verwendung der Dokumentationsdaten für die Qualitätssicherung gemäß Abschnitt IV des Plattformvertrages unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen. 4) Einwilligungserklärung des Antragstellers, dass die o. g. Daten auch nach Beendigung der Teilnahme mit dem Stand vor Beendigung der jeweiligen Genehmigung an die Datenstelle, die Krankenkassen, die Gemeinsame Einrichtung DMP Bayern und das BVA weitergegeben werden („historisierte Daten“), damit die Krankenkassen und das BVA insbesondere eine Prüfung der wirksamen DMP-Einschreibung der Patienten vornehmen können und damit die Gemeinsame Einrichtung DMP Bayern u. a. die DMPFeedbackberichte erzeugen und versenden kann. 5) Erklärung des Antragstellers, dass die datenschutzrechtliche Erklärung freiwillig erfolgt und jederzeit schriftlich gegenüber der KVB widerrufen werden kann. Geht der Widerruf vor Genehmigungserteilung bei der KVB ein, ist eine Genehmigungserteilung nicht möglich. Ein Widerruf nach Genehmigungserteilung führt zum Widerruf der aufgrund dieser Teilnahmeerklärung ausgesprochenen Genehmigung. DMP-Plattformvertrag – Anlage 5, Teil 2 2 Teilnahmeerklärung Arzt - Anhang - Mindestinhalte Erklärung des Antragstellers, dass • die Teilnahme an diesem Plattformvertrag freiwillig ist und er seine Teilnahme mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres gegenüber der KVB kündigen kann, die KVB gemäß § 8 über seine Teilnahme an dem Plattformvertrag entscheidet und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die gemäß § 3 bzw. § 4 des Plattformvertrages vorausgesetzte Strukturqualität prüft, • seine Teilnahme an dem Plattformvertrag mit der Beendigung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit endet bzw. mit dem Ruhen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit ruht. Hierbei ist das Datum des rechtskräftigen Bescheides des zuständigen Zulassungsausschusses maßgeblich, mit dem das Ruhen oder die Beendigung der Zulassung ausgesprochen wird und • für teilnehmende Ärzte bei Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen die Vertragsmaßnahmen nach § 14 gelten. 6) Zustimmung des Antragstellers, dass die KVB zur Überprüfung der Strukturvoraussetzungen berechtigt ist, eine Praxisbegehung durchzuführen. Der Antragsteller sichert eine aktive Mitwirkung zu. 7) Bestätigung des Antragstellers, die geforderte Ausstattung der Betriebsstätte(n) dauerhaft aufrecht zu erhalten. Für Vertragsärzte, die als koordinierender Arzt gemäß § 3 des Plattformvertrages teilnehmen, gilt: 1) Bestätigung des Antragstellers, dass er bzw. seine angestellten Ärzte die in den Anlagen 1b, 1c, 1d, 2b, 3b bzw. 4b des o. g. Plattformvertrages aufgeführten Anforderungen an die Strukturqualität des koordinierenden Arztes erfüllt/erfüllen. 2) Beauftragung der KV als Mitglied der „Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern“ durch den Antragsteller, die Datenstelle im Eigenbetrieb gemäß § 23 des DMP-Vertrages mit der Durchführung folgender Aufgaben zu beauftragen: • Prüfung der im Rahmen des DMP erstellten Dokumentationen auf Vollständigkeit und Plausibilität, • Weiterleitung der jeweiligen Dokumentationsdaten an die entsprechenden Stellen. 3) Verpflichtung des Antragstellers • zur Einhaltung der Regelungen des Plattformvertrages, insbesondere hinsichtlich der Dokumentation gemäß den Abschnitten VII und VIII • die Dokumentationsdaten elektronisch zu übermitteln (ausschließlich über gesicherte Datenleitung oder per E-Mail-Verschlüsselung der DMP-Dokumentationen mit von der KBV zertifizierten Software). 4) Erklärung des Antragstellers, dass er die Möglichkeit hatte, sich über den genauen Vertragsinhalt zu informieren. Für Vertragsärzte, die nach der zweiten Versorgungsebene gemäß § 4 des Plattformvertrages teilnehmen, gilt (nur DMP Diabetes mellitus Typ 2, KHK, Asthma/COPD): 1) Verpflichtung des Antragstellers zur Einhaltung der Regelungen des Plattformvertrages. Bestätigung des Antragstellers, dass er und/oder seine angestellten Ärzte die in den Anlagen 2c, 3c bzw. 4c des o. g. Plattformvertrages aufgeführten Anforderungen an die Strukturqualität der zweiten Versorgungsebene erfüllt/erfüllen. DMP-Plattformvertrag – Anlage 5, Teil 2 3 Teilnahmeerklärung Arzt - Anhang - Mindestinhalte 2) Erklärung des Antragstellers, dass er die Möglichkeit hatte, sich über den genauen Vertragsinhalt zu informieren. 3) Verpflichtung des Antragstellers, alle Änderungen, die ihn (z. B. neue Betriebsstättennummer) und/oder seine angestellten Ärzte (Beginn/Ende von Anstellungsverhältnissen) betreffen, umgehend der KV schriftlich mitzuteilen. Verpflichtung des Antragstellers, im Fall der Anstellung eines Arztes, diesen zur Einhaltung und Kenntnisnahme der vertraglichen Regelungen zu verpflichten. DMP-Plattformvertrag – Anlage 5, Teil 2 4 Anlage 6 Teilnahme-/Einwilligungserklärung Versicherter zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach §137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 DMP-Plattformvertrag – Anlage 6 Erklärung zur Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm für Name, Vorname des Versicherten geb. am Kostenträgerkennung Versicherten-Nr. Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Diabetes mellitus Typ 1 oder Koronare Herzkrankheit Diabetes mellitus Typ 2 Asthma COPD Status Datum 070A Tel.-Nr. privat (Angabe freiwillig) oder Krankenhaus-IK Tel.-Nr. dienstlich (Angabe freiwillig) Fax-Nr. (Angabe freiwillig) Exemplar für die Datenstelle PAUL ALBRECHTS VERLAG, LÜTJENSEE Krankenkasse bzw. Kostenträger E-Mail-Adresse (Angabe freiwillig) 1. Teilnahmeerklärung: Hiermit erkläre ich, dass • ich den angegebenen Arzt als koordinierenden Arzt wähle • mich mein koordinierender Arzt bzw. die mich im Programm betreuende Krankenkasse ausführlich über die Programminhalte, die Versorgungsziele des Programms sowie über die Aufgabenteilung zwischen meinem Arzt, anderen Fachleuten und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung informiert hat. Ich habe diese ausführlichen schriftlichen Materialien erhalten und kenne sie, • ich weiß, welche Mitwirkung meinerseits erforderlich ist und bin bereit, mich aktiv an der Behandlung zu beteiligen. Mir ist auch bekannt, wann und wie meine Teilnahme an dem Programm (z. B. durch meine fehlende Mitwirkung) beendet werden kann, • ich freiwillig am Programm teilnehme und dass ich jederzeit ohne Angabe von Gründen die Teilnahme am Programm bei meiner Krankenkasse kündigen kann. Bei Nichtteilnahme oder Kündigung werde ich genauso gut betreut wie bisher. • ich weiß, dass ich von meiner Krankenkasse eine Übersicht der am Programm teilnehmenden Leistungserbringer erhalten kann. zu 1.: Ja, ich möchte gemäß den Ausführungen an einem Programm entsprechend der oben genannten Diagnose(n) teilnehmen und bestätige dies mit meiner Unterschrift. 2. Einwilligungserklärung: Ich willige in die auf Basis gesetzlicher Grundlagen erfolgende Verarbeitung und Nutzung meiner im Programm erhobenen medizinischen und persönlichen Daten ein und habe die „Information zum Datenschutz“ (diesem Formular beigefügt) erhalten und zur Kenntnis genommen. Ich weiß, dass ich diese Einwilligung jederzeit widerrufen und aus dem Programm austreten kann und dass die erhobenen und gespeicherten Daten bei meinem Ausscheiden aus dem Programm gelöscht werden, soweit sie für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden. zu 2.: Ja, ich habe die „Information zum Datenschutz“ (Fassung von 11.03.2008) erhalten und zur Kenntnis genommen. Ich bin mit der darin beschriebenen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Behandlungsdaten im Rahmen meiner Teilnahme am Programm einverstanden und bestätige dies mit meiner Unterschrift. Unterschrift des Versicherten bzw. des gesetzlichen Vertreters Bitte das heutige Datum eintragen. T T M M J J J J Ich bestätige, dass für den vorgenannten Versicherten die oben genannte Diagnose entsprechend den rechtlichen Anforderungen gesichert ist und die indikationsspezifischen Einschreibekriterien überprüft wurden und erfüllt sind. Insbesondere habe ich geprüft, dass mein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im Hinblick auf die vereinbarten Therapieziele von der Einschreibung profitieren kann. Bitte das heutige Datum eintragen. T T M M J J J J Unterschrift Stempel Arzt 03.12.2012 Indikationsübergreifend – vom behandelnden Arzt oder Krankenhausarzt auszufüllen – Erklärung zur Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm für Name, Vorname des Versicherten geb. am Kostenträgerkennung Versicherten-Nr. Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Diabetes mellitus Typ 1 oder Koronare Herzkrankheit Diabetes mellitus Typ 2 Asthma COPD Status Datum 070A Tel.-Nr. privat (Angabe freiwillig) oder Krankenhaus-IK Tel.-Nr. dienstlich (Angabe freiwillig) Exemplar für den Arzt PAUL ALBRECHTS VERLAG, LÜTJENSEE Krankenkasse bzw. Kostenträger Fax-Nr. (Angabe freiwillig) E-Mail-Adresse (Angabe freiwillig) 1. Teilnahmeerklärung: Hiermit erkläre ich, dass • ich den angegebenen Arzt als koordinierenden Arzt wähle • mich mein koordinierender Arzt bzw. die mich im Programm betreuende Krankenkasse ausführlich über die Programminhalte, die Versorgungsziele des Programms sowie über die Aufgabenteilung zwischen meinem Arzt, anderen Fachleuten und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung informiert hat. Ich habe diese ausführlichen schriftlichen Materialien erhalten und kenne sie, • ich weiß, welche Mitwirkung meinerseits erforderlich ist und bin bereit, mich aktiv an der Behandlung zu beteiligen. Mir ist auch bekannt, wann und wie meine Teilnahme an dem Programm (z. B. durch meine fehlende Mitwirkung) beendet werden kann, • ich freiwillig am Programm teilnehme und dass ich jederzeit ohne Angabe von Gründen die Teilnahme am Programm bei meiner Krankenkasse kündigen kann. Bei Nichtteilnahme oder Kündigung werde ich genauso gut betreut wie bisher. • ich weiß, dass ich von meiner Krankenkasse eine Übersicht der am Programm teilnehmenden Leistungserbringer erhalten kann. zu 1.: Ja, ich möchte gemäß den Ausführungen an einem Programm entsprechend der oben genannten Diagnose(n) teilnehmen und bestätige dies mit meiner Unterschrift. 2. Einwilligungserklärung: Ich willige in die auf Basis gesetzlicher Grundlagen erfolgende Verarbeitung und Nutzung meiner im Programm erhobenen medizinischen und persönlichen Daten ein und habe die „Information zum Datenschutz“ (diesem Formular beigefügt) erhalten und zur Kenntnis genommen. Ich weiß, dass ich diese Einwilligung jederzeit widerrufen und aus dem Programm austreten kann und dass die erhobenen und gespeicherten Daten bei meinem Ausscheiden aus dem Programm gelöscht werden, soweit sie für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden. zu 2.: Ja, ich habe die „Information zum Datenschutz“ (Fassung von 11.03.2008) erhalten und zur Kenntnis genommen. Ich bin mit der darin beschriebenen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Behandlungsdaten im Rahmen meiner Teilnahme am Programm einverstanden und bestätige dies mit meiner Unterschrift. Unterschrift des Versicherten bzw. des gesetzlichen Vertreters Bitte das heutige Datum eintragen. T T M M J J J J Ich bestätige, dass für den vorgenannten Versicherten die oben genannte Diagnose entsprechend den rechtlichen Anforderungen gesichert ist und die indikationsspezifischen Einschreibekriterien überprüft wurden und erfüllt sind. Insbesondere habe ich geprüft, dass mein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im Hinblick auf die vereinbarten Therapieziele von der Einschreibung profitieren kann. Bitte das heutige Datum eintragen. T T M M J J J J Unterschrift Stempel Arzt 03.12.2012 Indikationsübergreifend – vom behandelnden Arzt oder Krankenhausarzt auszufüllen – Erklärung zur Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm für Name, Vorname des Versicherten geb. am Kostenträgerkennung Versicherten-Nr. Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Diabetes mellitus Typ 1 oder Koronare Herzkrankheit Diabetes mellitus Typ 2 Asthma COPD Status Datum 070A Tel.-Nr. privat (Angabe freiwillig) oder Krankenhaus-IK Tel.-Nr. dienstlich (Angabe freiwillig) Fax-Nr. (Angabe freiwillig) Exemplar für den Patienten PAUL ALBRECHTS VERLAG, LÜTJENSEE Krankenkasse bzw. Kostenträger E-Mail-Adresse (Angabe freiwillig) 1. Teilnahmeerklärung: Hiermit erkläre ich, dass • ich den angegebenen Arzt als koordinierenden Arzt wähle • mich mein koordinierender Arzt bzw. die mich im Programm betreuende Krankenkasse ausführlich über die Programminhalte, die Versorgungsziele des Programms sowie über die Aufgabenteilung zwischen meinem Arzt, anderen Fachleuten und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung informiert hat. Ich habe diese ausführlichen schriftlichen Materialien erhalten und kenne sie, • ich weiß, welche Mitwirkung meinerseits erforderlich ist und bin bereit, mich aktiv an der Behandlung zu beteiligen. Mir ist auch bekannt, wann und wie meine Teilnahme an dem Programm (z. B. durch meine fehlende Mitwirkung) beendet werden kann, • ich freiwillig am Programm teilnehme und dass ich jederzeit ohne Angabe von Gründen die Teilnahme am Programm bei meiner Krankenkasse kündigen kann. Bei Nichtteilnahme oder Kündigung werde ich genauso gut betreut wie bisher. • ich weiß, dass ich von meiner Krankenkasse eine Übersicht der am Programm teilnehmenden Leistungserbringer erhalten kann. zu 1.: Ja, ich möchte gemäß den Ausführungen an einem Programm entsprechend der oben genannten Diagnose(n) teilnehmen und bestätige dies mit meiner Unterschrift. 2. Einwilligungserklärung: Ich willige in die auf Basis gesetzlicher Grundlagen erfolgende Verarbeitung und Nutzung meiner im Programm erhobenen medizinischen und persönlichen Daten ein und habe die „Information zum Datenschutz“ (diesem Formular beigefügt) erhalten und zur Kenntnis genommen. Ich weiß, dass ich diese Einwilligung jederzeit widerrufen und aus dem Programm austreten kann und dass die erhobenen und gespeicherten Daten bei meinem Ausscheiden aus dem Programm gelöscht werden, soweit sie für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden. zu 2.: Ja, ich habe die „Information zum Datenschutz“ (Fassung von 11.03.2008) erhalten und zur Kenntnis genommen. Ich bin mit der darin beschriebenen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Behandlungsdaten im Rahmen meiner Teilnahme am Programm einverstanden und bestätige dies mit meiner Unterschrift. Unterschrift des Versicherten bzw. des gesetzlichen Vertreters Bitte das heutige Datum eintragen. T T M M J J J J Ich bestätige, dass für den vorgenannten Versicherten die oben genannte Diagnose entsprechend den rechtlichen Anforderungen gesichert ist und die indikationsspezifischen Einschreibekriterien überprüft wurden und erfüllt sind. Insbesondere habe ich geprüft, dass mein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im Hinblick auf die vereinbarten Therapieziele von der Einschreibung profitieren kann. Bitte das heutige Datum eintragen. T T M M J J J J Unterschrift Stempel Arzt 03.12.2012 Indikationsübergreifend – vom behandelnden Arzt oder Krankenhausarzt auszufüllen – Eine Information zum Datenschutz 1 Was ist ein strukturiertes Behandlungsprogramm der Krankenkasse? Strukturierte Behandlungsprogramme richten sich an Personen, die eine oder mehrere bestimmte chronische Krankheiten haben. Mit diesen Behandlungsprogrammen will Ihre Krankenkasse gewährleisten, dass Sie jederzeit gut betreut werden. Ihre Krankenkasse bietet Ihnen eine Teilnahme an diesen strukturierten Behandlungsprogrammen an. Damit möchte sie Ihnen helfen, besser mit Ihren krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Näheres zu diesen Programmen entnehmen Sie bitte der beiliegenden „Information für Patienten“. Ihre Teilnahme an einem oder mehreren Programmen ist freiwillig und für Sie ohne zusätzliche Kosten. Sie ist jedoch nur möglich, wenn Sie in den nachfolgend beschriebenen Ablauf einwilligen. 2 Welchen Weg nehmen Ihre Daten? Mit Ihrer Unterschrift auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung stimmen Sie zu, dass Ihre Behandlungsdaten (Dokumentationsdaten) mit Personenbezug von Ihrem koordinierenden Arzt erhoben und an eine beauftragte Datenstelle weitergeleitet werden. Sie erhalten einen Ausdruck dieser Dokumentation und wissen somit, welche Ihrer Daten übermittelt werden. Die Datenstelle ist für die weitere Bearbeitung der Daten zuständig und wird dazu von Ihrer Krankenkasse und einer sogenannten Arbeitsgemeinschaft beauftragt, in der neben den beteiligten Krankenkassen auch die ärztlichen Teilnehmer vertreten sind. Im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft leitet die Datenstelle die Dokumentationsdaten an Ihre Krankenkasse, eine Gemeinsame Einrichtung und die Kassenärztliche Vereinigung weiter. Zur Frage, was dort mit Ihren Daten geschieht, erhalten Sie im Folgenden genauere Informationen. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, dass Ihre Krankenkasse die Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung wahrnimmt. Für diesen Fall entfällt die Notwendigkeit der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft und der Gemeinsamen Einrichtung und damit der Weiterleitung der Daten an diese. Das kann auch beinhalten, dass Ihre Krankenkasse die Aufgaben der Datenstelle in eigener Verantwortung wahrnimmt. Der dargestellte Ablauf der Programme und die nachfolgend beschriebenen Aufgaben der Beteiligten sind gesetzlich vorgeschrieben. Bei jedem Bearbeitungsschritt werden strengste gesetzliche Sicherheitsvorschriften beachtet. Der Schutz Ihrer Daten ist immer gewährleistet! Bei allen Beteiligten haben nur speziell für das Programm ausgewählte und besonders geschulte Mitarbeiter Zugang zu den Daten. 2.1 Was geschieht beim Arzt mit den Daten? Ihr Arzt benötigt diese Daten für Ihre Behandlung und das Gespräch mit Ihnen. Ihr Arzt leitet die das Programm betreffenden Daten in standardisierter Form an die Krankenkasse oder die Datenstelle weiter. Dazu benötigt Ihr Arzt Ihre einmalige schriftliche Einwilligung. Mithilfe eines Ausdrucks der Dokumentation können Sie nachvollziehen, welche Daten Ihr Arzt weiterleitet. 2.2 Was geschieht bei Ihrer Krankenkasse mit den Daten? Die Krankenkasse führt in ihrem Datenzentrum für strukturierte Behandlungsprogramme die von Ihrem Arzt gelieferten Daten mit weiteren Leistungsdaten (z. B. Krankenhausdaten) zusammen und nutzt sie für Ihre individuelle Beratung. Sie erhalten z. B. gezielte Informationsmaterialien oder – wenn Sie es wünschen – auch ein persönliches Gespräch mit Informationen zu Ihrer Erkrankung. Die Krankenkasse kann zu ihrer Unterstützung auch einen Dienstleister (sog.“ Dritte“) mit diesen Aufgaben betrauen. Für den Fall, dass Sie an einem Programm außerhalb des Zuständigkeitsbereichs Ihrer Krankenkasse teilnehmen, werden Sie von der zuständigen Krankenkasse in dieser Region betreut. Ihre Daten werden von den dort ebenfalls vorgesehenen Stellen angenommen und verarbeitet. 2.3 Was geschieht bei der beauftragten Datenstelle mit den Daten? Es ist möglich, dass die Krankenkassen und die ärztlichen Teilnehmer eine Datenstelle mit der Annahme und Weiterleitung der Daten beauftragen. Dieser Vertrag mit der Datenstelle kann auch über eine Arbeitsgemeinschaft von Krankenkassen und ärztlichen Teilnehmern (z. B. Kassenärztliche Vereinigung) geschlossen werden. Wenn eine Datenstelle beauftragt worden ist, dann prüft diese unter Beachtung der strengen Datenschutzbestimmungen, ob die Daten vollständig und plausibel sind. Weiter wird geschaut, ob die Daten zum richtigen Zeitpunkt erstellt und übermittelt worden sind. Anschließend leitet die Datenstelle die Daten an die Krankenkasse und in pseudonymisierter Form an die Gemeinsame Einrichtung, bzw. an die Kassenärztliche Vereinigung, im gesetzlich vorgegebenen Umfang weiter. Dazu werden die von der Krankenkasse erfassten Informationen vor der Weiterleitung mit verschlüsselten Nummern versehen. Die Pseudonymisierung der Daten gewährleistet, dass niemand erkennen kann, zu welcher Person diese Daten gehören. 2.5 Wissenschaftliche Auswertung der Daten (Evaluation) Die im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme erfassten pseudonymisierten Informationen werden wissenschaftlich ausgewertet. Die Auswertung soll Aufschluss darüber geben, ob und wie das Programm von den beteiligten Ärzten und Patienten angenommen wird und ob es die Qualität der Behandlung verändert. Für diese Evaluation beauftragt Ihre Krankenkasse eine externe, unabhängige Institution. Die Ergebnisse dieser Evaluation werden anschließend zum Beispiel in der Mitgliederzeitschrift Ihrer Krankenkasse oder im Internet veröffentlicht. Die Evaluation beinhaltet auch eine Untersuchung der persönlichen Lebensqualität und Zufriedenheit der Teilnehmer. Vielleicht gehören Sie zu den Teilnehmern, die befragt werden sollen. Dann wird Ihnen die Krankenkasse alle zwei Jahre einen Fragebogen zusenden. 11.03.2008 Indikationsübergreifend 2.4 Was geschieht bei der Gemeinsamen Einrichtung mit den Daten? Die Gemeinsame Einrichtung kann von den Krankenkassen und einer Gemeinschaft der ärztlichen Teilnehmer (z. B. Kassenärztliche Vereinigung oder Hausärzteverband) zur Qualitätssicherung gegründet werden. Für diese Qualitätssicherung erhält die Gemeinsame Einrichtung pseudonymisierte Daten. Die Daten aller teilnehmenden Ärzte und eingeschriebenen Versicherten werden hier unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen nach wissenschaftlichen Methoden ausgewertet. Im Rahmen dieser Auswertung wird unter anderem untersucht, ob das Behandlungsprogramm die Behandlung der teilnehmenden Versicherten nachweislich verbessert. Ihr Arzt erhält einen Bericht über die Ergebnisse dieser Auswertung. Anlage – Patienteninformation - indikationsübergreifend – zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Strukturiertes Behandlungsprogramm Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (DiseaseManagement-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krankheit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele bei chronischen Erkrankungen sind: Diabetes Typ 1 und 2 Koronare Herzkrankheit Asthma und COPD Vermeidung von – typischen Symptomen wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen – Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können – von Nervenschädigungen und dem diabetischen FußSyndrom – Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung) Senkung Ihres Schlaganfallund Herzinfarktrisikos Senkung des Risikos eines Herzinfarkts und Vermeidung weiterer Herzbeschwerden Vermeidung/Reduktion von – akuten und chronischen Beeinträchtigungen wie z. B. Asthma-Anfälle, akute Verschlimmerungen (z. B. durch Infekte) – krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen, psychischen und geistigen Entwicklung bei Kindern/ Jugendlichen (bei Asthma) – krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im Alltag sowie des Voranschreitens der Krankheit – unerwünschten Wirkungen der Therapie Normalisierung (nur bei Asthma) bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Verminderung der bronchialen Hyperreagibilität Reduktion der Sterblichkeit Erhaltung Ihrer Belastungsfähigkeit. Bitte beachten Sie, dass in den Tabellen jeweils Informationen zu allen internistischen Erkrankungen aufgeführt sind, zu denen wir strukturierte Behandlungsprogramme anbieten. Vermutlich haben Sie nur eine oder zwei dieser aufgeführten Erkrankungen. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme im gesetzlichen Auftrag gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Diabetes Typ 1 und 2 Koronare Herzkrankheit Asthma COPD – Insulin – Metformin und Glibenclamid (Diabetes mellitus Typ 2) – Betablocker, evtl. mit Nitraten, Kalziumantagonisten Medikamente zur Dauertherapie: – Glukokortikosteroide (zum Inhalieren) – lang wirksame Beta-2Sympathomimetika (zum Inhalieren) Medikamente zur Dauertherapie vorwiegend: – lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika – lang wirksame Anticholinergika bei hohem Blutdruck: Diuretika, Betablocker, ACEHemmer – Statine (zur Senkung der Blutfettwerte) – ACE-Hemmer (bei Herzschwäche, hohem Blutdruck, und nach Infarkt) – Statine (zur Senkung der Blutfettwerte) – Mittel zur Beeinflussung der Blutgerinnung (z. B. ASS) im Bedarfsfall zusätzlich Medikamente der Bedarfstherapie (werden nur dann eingenommen, wenn Beschwerden bestehen oder aufgrund der Umstände zu erwarten sind): – schnell wirksame Beta-2-Sympathomimetika (bevorzugt inhalativ) – kurz wirksame Anticholinergika (5- bis 17-Jährige) im Bedarfsfall zusätzlich (werden nur dann eingenommen, wenn Beschwerden bestehen oder aufgrund der Umstände zu erwarten sind): – kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika (Fenoterol, Salbutamol, Terbutalin) – kurz wirksame Anticholinergika – eine Kombination aus kurzwirksamen Beta-2-Sympathomimetika und Anticholinergika 03.12.2012 Indikationsübergreifend Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre Situation abgestimmte Behandlung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören z. B. folgende Arzneimittel: Der von Ihnen gewählte Arzt ist Ihr Koordinator im Programm Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der Sie in allen Fragen berät und unterstützt. Voraussetzung für Ihre Teilnahme ist, dass dieser Arzt selbst am Programm teilnimmt. Wenn Sie mehrere chronische Krankheiten (z. B. Asthma bronchiale und Diabetes mellitus) haben, können Sie auch an mehreren Programmen gleichzeitig teilnehmen. Das Programm sieht vor, dass Ihr Arzt Sie über Nutzen und Risiken der jeweiligen Therapie aufklärt, damit Sie gemeinsam mit ihm den weiteren Behandlungsverlauf und die Ziele der Behandlung festlegen können. Er wird mit Ihnen regelmäßige Untersuchungstermine vereinbaren. Außerdem prüft Ihr Arzt immer wieder, ob und welche Spezialisten hinzugezogen werden sollen (z. B. zur regelmäßigen Augenkontrolle bei Diabetes mellitus). Er übernimmt die nötige Abstimmung mit anderen Fachärzten und Therapeuten und sorgt dafür, dass diese reibungslos zu Ihrem Wohl zusammenarbeiten. Dokumentationen verschaffen Ihnen einen Überblick über Ihre Behandlung Im Rahmen des Behandlungsprogramms erstellt Ihr koordinierender Arzt regelmäßig eine ausführliche Dokumentation mit Ihren persönlichen Behandlungsdaten. Von jeder Dokumentation erhalten Sie zu Ihrer Information einen Ausdruck. Eine ausführliche Information über die Weitergabe und den Schutz Ihrer Daten erhalten Sie zusammen mit der Teilnahmeerklärung („Information zum Datenschutz“). Sofern Sie an einem Programm außerhalb der Zuständigkeit Ihrer Krankenkasse teilnehmen wollen, z. B. wenn Ihr Wohnort oder Ihre Arztpraxis in einem anderen Bundesland liegt, erfolgt die Betreuung gegebenenfalls durch eine regionale Krankenkasse. Wie können Sie aktiv mitwirken? Nehmen Sie die mit Ihrem koordinierenden Arzt vereinbarten regelmäßigen Wiedervorstellungstermine wahr und tragen Sie aktiv dazu bei, dass Sie Ihre vereinbarten Behandlungsziele erreichen. Ihr Arzt kann für Sie eine qualifizierte Schulung veranlassen. Ihre Teilnahme an diesen Schulungsprogrammen ermöglicht es Ihnen, Ihren Lebensalltag und Ihre Erkrankung besser aufeinander abzustimmen. Ihr Arzt wird Sie über den Umgang mit weiteren gesundheitsgefährdenden Einflüssen aufklären und mit Ihnen zusammen eine gemeinsame Handlungsstrategie zu deren Vermeidung abstimmen. Was Ihre Krankenkasse für Sie tut Ihre Krankenkasse unterstützt Sie mit Informationen zu Ihrer Erkrankung und zum Programm. Wenn Sie es wünschen, erklären Ihnen die Mitarbeiter Ihrer Krankenkasse dies auch gerne in einem persönlichen Gespräch. Darüber hinaus bietet Ihnen Ihre Krankenkasse spezielle Serviceangebote an. Auf Wunsch können Ihnen alle Ärzte und Krankenhäuser in Ihrer Umgebung, die am Programm teilnehmen, genannt werden. Teilnahmevoraussetzungen 쐽 Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, 쐽 die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, 쐽 Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, 쐽 Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und 쐽 Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt empfohlene Schulungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumentationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt vereinbarten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Ihre Krankenkasse und Ihr koordinierender Arzt möchten Sie aktiv bei der Behandlung Ihrer Erkrankung unterstützen. Anlage 7 Datenschutzinformation zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach §137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 DMP-Plattformvertrag – Anlage 7 Eine Information zum Datenschutz 1 Was ist ein strukturiertes Behandlungsprogramm der Krankenkasse? Strukturierte Behandlungsprogramme richten sich an Personen, die eine oder mehrere bestimmte chronische Krankheiten haben. Mit diesen Behandlungsprogrammen will Ihre Krankenkasse gewährleisten, dass Sie jederzeit gut betreut werden. Ihre Krankenkasse bietet Ihnen eine Teilnahme an diesen strukturierten Behandlungsprogrammen an. Damit möchte sie Ihnen helfen, besser mit Ihren krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Näheres zu diesen Programmen entnehmen Sie bitte der beiliegenden „Information für Patienten“. Ihre Teilnahme an einem oder mehreren Programmen ist freiwillig und für Sie ohne zusätzliche Kosten. Sie ist jedoch nur möglich, wenn Sie in den nachfolgend beschriebenen Ablauf einwilligen. 2 Welchen Weg nehmen Ihre Daten? Mit Ihrer Unterschrift auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung stimmen Sie zu, dass Ihre Behandlungsdaten (Dokumentationsdaten) mit Personenbezug von Ihrem koordinierenden Arzt erhoben und an eine beauftragte Datenstelle weitergeleitet werden. Sie erhalten einen Ausdruck dieser Dokumentation und wissen somit, welche Ihrer Daten übermittelt werden. Die Datenstelle ist für die weitere Bearbeitung der Daten zuständig und wird dazu von Ihrer Krankenkasse und einer sogenannten Arbeitsgemeinschaft beauftragt, in der neben den beteiligten Krankenkassen auch die ärztlichen Teilnehmer vertreten sind. Im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft leitet die Datenstelle die Dokumentationsdaten an Ihre Krankenkasse, eine Gemeinsame Einrichtung und die Kassenärztliche Vereinigung weiter. Zur Frage, was dort mit Ihren Daten geschieht, erhalten Sie im Folgenden genauere Informationen. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, dass Ihre Krankenkasse die Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung wahrnimmt. Für diesen Fall entfällt die Notwendigkeit der Errichtung der Arbeitsgemeinschaft und der Gemeinsamen Einrichtung und damit der Weiterleitung der Daten an diese. Das kann auch beinhalten, dass Ihre Krankenkasse die Aufgaben der Datenstelle in eigener Verantwortung wahrnimmt. Der dargestellte Ablauf der Programme und die nachfolgend beschriebenen Aufgaben der Beteiligten sind gesetzlich vorgeschrieben. Bei jedem Bearbeitungsschritt werden strengste gesetzliche Sicherheitsvorschriften beachtet. Der Schutz Ihrer Daten ist immer gewährleistet! Bei allen Beteiligten haben nur speziell für das Programm ausgewählte und besonders geschulte Mitarbeiter Zugang zu den Daten. 2.1 Was geschieht beim Arzt mit den Daten? Ihr Arzt benötigt diese Daten für Ihre Behandlung und das Gespräch mit Ihnen. Ihr Arzt leitet die das Programm betreffenden Daten in standardisierter Form an die Krankenkasse oder die Datenstelle weiter. Dazu benötigt Ihr Arzt Ihre einmalige schriftliche Einwilligung. Mithilfe eines Ausdrucks der Dokumentation können Sie nachvollziehen, welche Daten Ihr Arzt weiterleitet. 2.2 Was geschieht bei Ihrer Krankenkasse mit den Daten? Die Krankenkasse führt in ihrem Datenzentrum für strukturierte Behandlungsprogramme die von Ihrem Arzt gelieferten Daten mit weiteren Leistungsdaten (z. B. Krankenhausdaten) zusammen und nutzt sie für Ihre individuelle Beratung. Sie erhalten z. B. gezielte Informationsmaterialien oder – wenn Sie es wünschen – auch ein persönliches Gespräch mit Informationen zu Ihrer Erkrankung. Die Krankenkasse kann zu ihrer Unterstützung auch einen Dienstleister (sog.“ Dritte“) mit diesen Aufgaben betrauen. Für den Fall, dass Sie an einem Programm außerhalb des Zuständigkeitsbereichs Ihrer Krankenkasse teilnehmen, werden Sie von der zuständigen Krankenkasse in dieser Region betreut. Ihre Daten werden von den dort ebenfalls vorgesehenen Stellen angenommen und verarbeitet. 2.3 Was geschieht bei der beauftragten Datenstelle mit den Daten? Es ist möglich, dass die Krankenkassen und die ärztlichen Teilnehmer eine Datenstelle mit der Annahme und Weiterleitung der Daten beauftragen. Dieser Vertrag mit der Datenstelle kann auch über eine Arbeitsgemeinschaft von Krankenkassen und ärztlichen Teilnehmern (z. B. Kassenärztliche Vereinigung) geschlossen werden. Wenn eine Datenstelle beauftragt worden ist, dann prüft diese unter Beachtung der strengen Datenschutzbestimmungen, ob die Daten vollständig und plausibel sind. Weiter wird geschaut, ob die Daten zum richtigen Zeitpunkt erstellt und übermittelt worden sind. Anschließend leitet die Datenstelle die Daten an die Krankenkasse und in pseudonymisierter Form an die Gemeinsame Einrichtung, bzw. an die Kassenärztliche Vereinigung, im gesetzlich vorgegebenen Umfang weiter. Dazu werden die von der Krankenkasse erfassten Informationen vor der Weiterleitung mit verschlüsselten Nummern versehen. Die Pseudonymisierung der Daten gewährleistet, dass niemand erkennen kann, zu welcher Person diese Daten gehören. 11.03.2008 2.5 Wissenschaftliche Auswertung der Daten (Evaluation) Die im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme erfassten pseudonymisierten Informationen werden wissenschaftlich ausgewertet. Die Auswertung soll Aufschluss darüber geben, ob und wie das Programm von den beteiligten Ärzten und Patienten angenommen wird und ob es die Qualität der Behandlung verändert. Für diese Evaluation beauftragt Ihre Krankenkasse eine externe, unabhängige Institution. Die Ergebnisse dieser Evaluation werden anschließend zum Beispiel in der Mitgliederzeitschrift Ihrer Krankenkasse oder im Internet veröffentlicht. Die Evaluation beinhaltet auch eine Untersuchung der persönlichen Lebensqualität und Zufriedenheit der Teilnehmer. Vielleicht gehören Sie zu den Teilnehmern, die befragt werden sollen. Dann wird Ihnen die Krankenkasse alle zwei Jahre einen Fragebogen zusenden. Indikationsübergreifend 2.4 Was geschieht bei der Gemeinsamen Einrichtung mit den Daten? Die Gemeinsame Einrichtung kann von den Krankenkassen und einer Gemeinschaft der ärztlichen Teilnehmer (z. B. Kassenärztliche Vereinigung oder Hausärzteverband) zur Qualitätssicherung gegründet werden. Für diese Qualitätssicherung erhält die Gemeinsame Einrichtung pseudonymisierte Daten. Die Daten aller teilnehmenden Ärzte und eingeschriebenen Versicherten werden hier unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen nach wissenschaftlichen Methoden ausgewertet. Im Rahmen dieser Auswertung wird unter anderem untersucht, ob das Behandlungsprogramm die Behandlung der teilnehmenden Versicherten nachweislich verbessert. Ihr Arzt erhält einen Bericht über die Ergebnisse dieser Auswertung. Anlage 8 Patientenmerkblatt zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach §137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 DMP-Plattformvertrag – Anlage 8 Anlage – Patienteninformation - indikationsübergreifend – zu dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Strukturiertes Behandlungsprogramm Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (DiseaseManagement-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krankheit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele bei chronischen Erkrankungen sind: Diabetes Typ 1 und 2 Koronare Herzkrankheit Asthma und COPD Vermeidung von – typischen Symptomen wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen – Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können – von Nervenschädigungen und dem diabetischen FußSyndrom – Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung) Senkung Ihres Schlaganfallund Herzinfarktrisikos Senkung des Risikos eines Herzinfarkts und Vermeidung weiterer Herzbeschwerden Vermeidung/Reduktion von – akuten und chronischen Beeinträchtigungen wie z. B. Asthma-Anfälle, akute Verschlimmerungen (z. B. durch Infekte) – krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen, psychischen und geistigen Entwicklung bei Kindern/ Jugendlichen (bei Asthma) – krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im Alltag sowie des Voranschreitens der Krankheit – unerwünschten Wirkungen der Therapie Normalisierung (nur bei Asthma) bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Verminderung der bronchialen Hyperreagibilität Reduktion der Sterblichkeit Erhaltung Ihrer Belastungsfähigkeit. Bitte beachten Sie, dass in den Tabellen jeweils Informationen zu allen internistischen Erkrankungen aufgeführt sind, zu denen wir strukturierte Behandlungsprogramme anbieten. Vermutlich haben Sie nur eine oder zwei dieser aufgeführten Erkrankungen. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme im gesetzlichen Auftrag gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Koronare Herzkrankheit Asthma COPD – Insulin – Metformin und Glibenclamid (Diabetes mellitus Typ 2) – Betablocker, evtl. mit Nitraten, Kalziumantagonisten Medikamente zur Dauertherapie: – Glukokortikosteroide (zum Inhalieren) – lang wirksame Beta-2Sympathomimetika (zum Inhalieren) Medikamente zur Dauertherapie vorwiegend: – lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika – lang wirksame Anticholinergika bei hohem Blutdruck: Diuretika, Betablocker, ACEHemmer – Statine (zur Senkung der Blutfettwerte) – ACE-Hemmer (bei Herzschwäche, hohem Blutdruck, und nach Infarkt) – Statine (zur Senkung der Blutfettwerte) – Mittel zur Beeinflussung der Blutgerinnung (z. B. ASS) im Bedarfsfall zusätzlich Medikamente der Bedarfstherapie (werden nur dann eingenommen, wenn Beschwerden bestehen oder aufgrund der Umstände zu erwarten sind): – schnell wirksame Beta-2-Sympathomimetika (bevorzugt inhalativ) – kurz wirksame Anticholinergika (5- bis 17-Jährige) im Bedarfsfall zusätzlich (werden nur dann eingenommen, wenn Beschwerden bestehen oder aufgrund der Umstände zu erwarten sind): – kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika (Fenoterol, Salbutamol, Terbutalin) – kurz wirksame Anticholinergika – eine Kombination aus kurzwirksamen Beta-2-Sympathomimetika und Anticholinergika 03.12.2012 Diabetes Typ 1 und 2 Indikationsübergreifend Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre Situation abgestimmte Behandlung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören z. B. folgende Arzneimittel: Der von Ihnen gewählte Arzt ist Ihr Koordinator im Programm Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der Sie in allen Fragen berät und unterstützt. Voraussetzung für Ihre Teilnahme ist, dass dieser Arzt selbst am Programm teilnimmt. Wenn Sie mehrere chronische Krankheiten (z. B. Asthma bronchiale und Diabetes mellitus) haben, können Sie auch an mehreren Programmen gleichzeitig teilnehmen. Das Programm sieht vor, dass Ihr Arzt Sie über Nutzen und Risiken der jeweiligen Therapie aufklärt, damit Sie gemeinsam mit ihm den weiteren Behandlungsverlauf und die Ziele der Behandlung festlegen können. Er wird mit Ihnen regelmäßige Untersuchungstermine vereinbaren. Außerdem prüft Ihr Arzt immer wieder, ob und welche Spezialisten hinzugezogen werden sollen (z. B. zur regelmäßigen Augenkontrolle bei Diabetes mellitus). Er übernimmt die nötige Abstimmung mit anderen Fachärzten und Therapeuten und sorgt dafür, dass diese reibungslos zu Ihrem Wohl zusammenarbeiten. Dokumentationen verschaffen Ihnen einen Überblick über Ihre Behandlung Im Rahmen des Behandlungsprogramms erstellt Ihr koordinierender Arzt regelmäßig eine ausführliche Dokumentation mit Ihren persönlichen Behandlungsdaten. Von jeder Dokumentation erhalten Sie zu Ihrer Information einen Ausdruck. Eine ausführliche Information über die Weitergabe und den Schutz Ihrer Daten erhalten Sie zusammen mit der Teilnahmeerklärung („Information zum Datenschutz“). Sofern Sie an einem Programm außerhalb der Zuständigkeit Ihrer Krankenkasse teilnehmen wollen, z. B. wenn Ihr Wohnort oder Ihre Arztpraxis in einem anderen Bundesland liegt, erfolgt die Betreuung gegebenenfalls durch eine regionale Krankenkasse. Wie können Sie aktiv mitwirken? Nehmen Sie die mit Ihrem koordinierenden Arzt vereinbarten regelmäßigen Wiedervorstellungstermine wahr und tragen Sie aktiv dazu bei, dass Sie Ihre vereinbarten Behandlungsziele erreichen. Ihr Arzt kann für Sie eine qualifizierte Schulung veranlassen. Ihre Teilnahme an diesen Schulungsprogrammen ermöglicht es Ihnen, Ihren Lebensalltag und Ihre Erkrankung besser aufeinander abzustimmen. Ihr Arzt wird Sie über den Umgang mit weiteren gesundheitsgefährdenden Einflüssen aufklären und mit Ihnen zusammen eine gemeinsame Handlungsstrategie zu deren Vermeidung abstimmen. Was Ihre Krankenkasse für Sie tut Ihre Krankenkasse unterstützt Sie mit Informationen zu Ihrer Erkrankung und zum Programm. Wenn Sie es wünschen, erklären Ihnen die Mitarbeiter Ihrer Krankenkasse dies auch gerne in einem persönlichen Gespräch. Darüber hinaus bietet Ihnen Ihre Krankenkasse spezielle Serviceangebote an. Auf Wunsch können Ihnen alle Ärzte und Krankenhäuser in Ihrer Umgebung, die am Programm teilnehmen, genannt werden. Teilnahmevoraussetzungen 쐽 Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, 쐽 die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, 쐽 Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, 쐽 Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und 쐽 Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt empfohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumentationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt vereinbarten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Ihre Krankenkasse und Ihr koordinierender Arzt möchten Sie aktiv bei der Behandlung Ihrer Erkrankung unterstützen. Anlage 9 Patientenschulungen zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 A. Schulungen Im Rahmen dieses Vertrages sind nachstehende Behandlungs- und Schulungsprogramme zielgruppenspezifisch durchzuführen: I. Diabetes mellitus Typ 1: 1. Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 1 und intensivierter Insulintherapie 1.1. Behandlungs- und Schulungsprogramm für intensivierte Insulintherapie bzw. Diabetes Teaching and Treatment Program (DTTP) • Zugrundeliegende Veröffentlichungen: a) Pieber TR, Brunner GA et al. Diabetes Care Vol. 18, No.5, May 1995 b) Mühlhauser I, Bruckner I, Berger M, Chetney V, Jörgens V, Ionescu-Tirgiviste C, Schloz V, Mincu I. Evaluation of an intensified insulin treatment and teaching programme as routine management of type 1 (insulin-dependent) diabetes. Diabetologica 30: 681-690. 1.2. LINDA – Diabetes-Selbstmanagement-Schulung • Zugrundeliegende Veröffentlichung: Krakow D, Feulner-Krakow G, Giese M, Osterbrink B, (2004), Evaluation der LINDA Diabetes-Selbstmanagement-Schulung, Diabetes-Stoffw. S. 77-89 1.3. PRIMAS – Basisschulung für erwachsene Typ-1-Diabetiker • Zugrundeliegende Veröffentlichung: Hermanns N, Kulzer B, Ehrmann D, Bergis-Jurgan N, Haak T „The effect of a diabetes education program (PRIMAS) for people with type 1 diabetes: results of a randomized trial”, Diabetes Research and Clinical Practice 102 (2013) 149-157. 2. Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 1 und Hypertonie 2.1. Das strukturierte Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm (HBSP) • Zugrundeliegende Veröffentlichung: a) Heise, T.; Jennen, E.; Sawicki, P., ZaeFQ 95, S. 349-355, Das strukturierte Hypertonie- Behandlungs- und Schulungsprogramm b) Sawicki-PT, Mühlhauser-I, Didjurgeit-U et al. Mortality and morbidity in treated hypertensive type 2 diabetic patients with micro- or macroproteinuria. Diabetic Medicine 1995; 12: 893-898. 2.2. Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie • Zugrundeliegende Veröffentlichung: Grüßer, M.; Hartmann, P.; Schlottmann, N.; Sawicki, P.; Jörgens, V. Structured patient education for out-patients with hypertension: a model project in Germany, J Human Hypertension (1997), 11, S. 501-506, DMP-Plattformvertrag – Anlage 9 1 Anlage 9 Patientenschulungen zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 2.3. Modulare Bluthochdruck-Schulung IPM (Institut für Präventive Medizin) • Zugrundeliegende Veröffentlichungen: (a) Danzer, E.; Gallert, K.; Friedrich, A.; Fleischmann, E.H.; Walter, H.; Schmieder, R. E.; Ergebnisse der Hypertonieschulung des Instituts für präventive Medizin, [Results of an intensive training program for hypertension at the Institute for Preventive Medicine] Dtsch Med Wochenschschr. Nov. 2000 17, 125 (46): 1385-9, (b) Fleischmann, E.H.; Friedrich, A.; Danzer, E.; Gallert, K.; Walter, H.; Schmieder, R. E.; Intensive Training of patients with hypertension is effective in modifying lifestyle risk factors, J Human Hypertens. Feb. 2004; 18 (2): 127-31 3. Programme für Kinder und Jugendliche mit Diabetes mellitus Typ 1 3.1. Diabetesbuch für Kinder • Zugrundeliegende Veröffentlichung: Hürter et al., Verlag Kirchheim Mainz 3. Auflage 2005, Lange et al (Initiale Diabetesschulung für Kinder: Eine multizentrische Studie zur Prozess- und Ergebnisqualität eines strukturierten Schulungsprogramms) 3.2. Jugendliche mit Diabetes • Zugrundeliegende Veröffentlichung: Lange et al, Verlag Kirchheim Mainz 1995, Evaluation: Lange-K, Hürter-P: Effekt einer strukturierten Diabetesschulung für Jugendliche auf Stoffwechsel, Wissen, Wohlbefinden und Selbstständigkeit – Ergebnisse einer multizentrischen Studie II. Diabetes mellitus Typ 2: 1. Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 2, die nicht Insulin spritzen 1.1. Schulungsprogramm für Typ 2-Diabetiker, die nicht Insulin spritzen • Zugrundeliegende Veröffentlichung: Kronsbein, P.; Jörgens, V., Lancet 1988; 2: 1407- 1411 1.2. LINDA – Diabetes Selbstmanagement-Schulung • Zugrundeliegende Veröffentlichung: Krakow D, Feulner-Krakow G, Giese M, Osterbrink B, (2004), Evaluation der LINDA Diabetes-Selbstmanagement-Schulung, Diabetes-Stoffw. S. 77-89 1.3. MEDIAS 2 (Mehr Diabetes Selbstmanagement für Typ 2) • Zugrundeliegende Veröffentlichung: Kulzer, B., Diabetes Journal 2/2001 1.4. SGS (Strukturiertes Geriatrisches Schulungsprogramm) • Zugrundeliegende Veröffentlichung: Anke K. Braun, Thomas Kubiak, Jörn Kuntsche, Martina Meier-Höfig, Ulrich A. Müller, Irene Feucht, Andrej Zeyfang SGS: a structured treatment and teaching programs for older patients with diabetes mellitus – a prospective randomised controlled multi-centre trial. Age and Ageing, 2009; 38: 390-396 DMP-Plattformvertrag – Anlage 9 2 Anlage 9 Patientenschulungen zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 2. Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 2, die Insulin spritzen 2.1. Schulungsprogramm für Typ 2-Diabetiker, die Insulin spritzen • Zugrundeliegende Veröffentlichungen: (a) Grüßer, M.; Röger, Ch.; Jörgens, V., Deutsches Ärzteblatt 94, Heft 25, Juni 1999, A1756-A1757 (b) Grüßer, M.; Hartmann, P.; Schlottmann, N.; Jörgens, V., Patient Education and Conseling 29, S. 123-130,1996 2.2. Schulungsprogramm für Typ 2-Diabetiker, die Normalinsulin spritzen • Zugrundeliegende Veröffentlichung: Kalfhaus, J., Berger, M., Diabetes and Metabolism 2000, 26, S. 197 2.3. LINDA–Diabetes Selbstmanagement-Schulung • Zugrundeliegende Veröffentlichung: Krakow D, Feulner-Krakow G, Giese M, Osterbrink B, (2004), Evaluation der LINDA Diabetes-Selbstmanagement-Schulung, Diabetes-Stoffw. S. 77-89 2.4. MEDIAS 2 ICT • Zugrundeliegende Veröffentlichung: Hermanns N, Kulzer B, Maier B, Mahr M, Haak T: The effect of an education programs (MEDIAS 2 ICT) involving intensive insulin treatment for people with type 2 diabetes. Patient Educ. Couns. 2012 Feb; 86 (2): 226-32 2.5. SGS (Strukturiertes Geriatrisches Schulungsprogramm) • Zugrundeliegende Veröffentlichung: Anke K. Braun, Thomas Kubiak, Jörn Kuntsche, Martina Meier-Höfig, Ulrich A. Müller, Irene Feucht, Andrej Zeyfang SGS: a structured treatment and teaching programs for older patients with diabetes mellitus – a prospective randomised controlled multi-centre trial. Age and Ageing, 2009; 38: 390-396 3. Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 2 und Hypertonie 3.1. Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie • Zugrundeliegende Veröffentlichung: Grüßer, M.; Hartmann, P.; Schlottmann, N.; Sawicki, P.; Jörgens; V. Structured patient education for out-patients with hypertension: a model project in Germany, J Human Hypertension (1997), 11, S. 501-506 3.2. Das strukturierte Hypertonie-Behandlungs-und Schulungsprogramm (HBSP) • Zugrundeliegende Veröffentlichungen: (a) Heise, T.; Jennen, E.; Sawicki, P., ZaeFQ 95, S. 349-355; Das strukturierte Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm (b) Sawicki, P. T.; Mühlhauser, I.; Didjurgeit, U. et al, Mortality and morbidity in treated hypertensive type 2 diabetic patients with micro- or macro-proteinuria, Diabetic Medicine 1995, 12, S. 893-898 DMP-Plattformvertrag – Anlage 9 3 Anlage 9 Patientenschulungen zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 3.3. Modulare Bluthochdruck-Schulung IPM (Institut für Präventive Medizin) • Zugrundeliegende Veröffentlichungen: (a) Danzer, E.; Gallert, K.; Friedrich, A.; Fleischmann, E.H.; Walter, H.; Schmieder, R. E.; Ergebnisse der Hypertonieschulung des Instituts für präventive Medizin [Results of an intensive training program for hypertension at the Institute for Preventive Medicine], Dtsch. Med. Wochenschr, 17, 125 (46): 1385-9, Nov. 2000 (b) Fleischmann, E.H.; Friedrich, A.; Danzer, E.; Gallert, K.; Walter, H.; Schmieder, R. E.; Intensive Training of patients with hypertension is effective in modifying lifestyle risk factors, J Human Hypertens, Feb. 2004, 18 (2): 127-31 III. Koronare Herzkrankheit (KHK): 1. Versicherte mit essentieller Hypertonie 1.1 Das strukturierte Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm (HBSP) • Zugrundeliegende Veröffentlichung: (a) Heise, T.; Jennen, E.; Sawicki, P., ZaeFQ, S. 349-355,1995; Das strukturierte Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm (b) Sawicki, P. T.; Mühlhauser, I.; Didjurgeit, U. et al, Mortality and morbidity in treated hypertensive type 2 diabetic patients with micro- or macro-proteinuria, Diabetic Medicine 1995, 12, S. 893-898 1.2 Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie • Zugrundeliegende Veröffentlichung: Grüßer, M.; Hartmann, P.; Schlottmann, N.; Sawicki, P.; Jörgens; V. Structured patient education for out-patients with hypertension: a model project in Germany, J Human Hypertension (1997), 11, S. 501-506 1.3 Modulare Bluthochdruck-Schulung IPM (Institut für Präventive Medizin) • Zugrundeliegende Veröffentlichungen: (a) Danzer, E.; Gallert, K.; Friedrich, A.; Fleischmann, E.H.; Walter, H.; Schmieder, R. E.; Ergebnisse der Hypertonieschulung des Instituts für präventive Medizin, [Results of an intensive training program for hypertension at the Institute for Preventive Medicine], Dtsch. Med Wochenschr. 2000 Nov 17, 125 (46): 1385-9 (b) Fleischmann, E.H.; Friedrich, A.; Danzer, E.; Gallert, K.; Walter, H.; Schmieder, R. E.; Intensive Training of patients with hypertension is effective in modifying lifestyle risk factors, J Human Hypertens. 2004 Feb; 18 (2): 127-31 2. Versicherte mit oraler Gerinnungshemmung / INR-Schulung (INR: Abk. für (engl.) international normalized ratio) 2.1 SPOG Schulungs- und Behandlungsprogramm für Patienten mit oraler Gerinnungshemmung (SPOG) • Zugrundeliegende Veröffentlichung: Sawicki P.T., Bernardo A.,Seimel M.,Kleespies C.,Didjurgeit U., JAMA, January 13, 1999, Vol 281, No. 2 DMP-Plattformvertrag – Anlage 9 4 Anlage 9 Patientenschulungen zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 2.2 INRatio Gerinnungs-Selbstmanagement – Strukturiertes Behandlungsprogramm für Patienten unter oraler Antikoagulation (SPOG2) • Zugrundeliegende Veröffentlichung: Völler H. Doviat C, Glatz J, Körtke H, Taborski U, Wegscheider K (2004): Self management of oral anticoagulation with the INRatio system: impact of a structured teaching program on patient´s knowledge of medical background and procedures. Eur J Cardiovasc Prev Rehabil 11: 442-447 IV. Asthma/COPD: 1. Kinder mit Asthma Qualitätsmanagement in der Asthmaschulung von Kindern und Jugendlichen (AG Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter e. V., AGAS) (A1) • Kontakt: Arbeitsgemeinschaft Asthmaschulung e.V. (http://www.asthmaschulung.de) • Zugrundeliegende Veröffentlichungen: (a) Szczpanski R, Petermann F, Freidel K, Becker PN, Gebert N, Lob-Corzillus T: "Die Wirksamkeit der Asthmaschulung bei Kindern und Jugendlichen.", Der Kinderarzt, 29. Jg. (1998) 1201-08 (b) Szczpanski R, Gebert N, Hümmelink R, Könning J, Schmidt S, Runde B, Wahn U: "Ergebnis einer strukturierten Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter." Pneumologie 50 (1996), 544-548 (c) Scholtz W, Haubrock M, Lob-Corzillus T, Gebert N, Wahn U, Szczpanski R: „Kosten-NutzenUntersuchungen bei Ambulanten Schulungsmaßnahmen für asthmakranke Kinder und ihre Familien“, Pneumologie 50 (1996) 538 – 543 2. Erwachsene mit Asthma NASA = Nationales Ambulantes Schulungsprogramm für erwachsene Asthmatiker (A3) • Kontakt: Deutsche Atemwegsliga e.V. (http://www.atemwegsliga.de) • Zugrundeliegende Veröffentlichungen: (a) Evaluation eines ambulanten strukturierten Asthma-Schulungsprogramms für Erwachsene. Eine Pilotstudie. C. Münks-Lederer, Y. Dhein, B. Richter, H. Worth: Pneumologie 2001; 55: 84–90 (b) Effekte der Patientenschulung bei Asthma und COPD – was ist belegt? H. Worth: Med. Klinik 2002; Suppl II: 20 – 24 (c) Does patient education modify behavior in the management of COPD? H. Worth, Y. Dhein: Pat. Education and Counseling 52 (2004): 267 – 270 3. Patienten mit COPD Ambulantes Fürther Schulungsprogramm für Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem (COBRA) (C1) • Kontakt: Deutsche Atemwegsliga e.V. (http://www.atemwegsliga.de) • Zugrundeliegende Veröffentlichungen: (a) Effekte der Patientenschulung bei Asthma und COPD – was ist belegt? H. Worth: Med. Klinik 2002; Suppl II: 20 – 24 (b) Does patient education modify behavior in the management of COPD? H. Worth, Y. Dhein: Pat. Education and Counseling 52 (2004): 267 – 270 DMP-Plattformvertrag – Anlage 9 5 Anlage 9 Patientenschulungen zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 B. Organisation der Schulungen Die Durchführung der Schulungen obliegt grundsätzlich dem Arzt. Die Patientenschulungen können ausschließlich durch Ärzte nach §§ 3 und/oder 4 (Diabetes mellitus Typ 1: nur durch Ärzte nach § 3) erbracht werden, die die erforderlichen Strukturvoraussetzungen Anlage 10 “Strukturqualität Schulungsarzt und nichtärztliches Schulungspersonal” erfüllen und eine entsprechende Genehmigung von der KV erhalten. Alle Ärzte können die Durchführung der Schulungen zur Auftragsleistung übertragen. Die Gründung von Schulungsgemeinschaften wird zur Optimierung der Strukturqualität ermöglicht. Dabei gilt, dass nur der leistungserbringende, schulende Arzt mit entsprechender Genehmigung die Schulungsleistung erbringen darf. Die Abrechnung erfolgt durch den (ggf. anstellenden) Arzt, der die Schulung durchgeführt hat oder dessen angestellter Arzt die Schulung durchgeführt hat. Nach dieser Vereinbarung können grundsätzlich Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sowie für ihre Ernährung selbst verantwortlich sind. Zusätzlich können – bei Kindern und Jugendlichen sollen – die Angehörigen oder Betreuer der Patienten geschult werden. Hat ein Patient bereits an einem der oben genannten Schulungsprogramme teilgenommen, so wird eine weitere Schulung nach diesem Schulungsprogramm aufgrund einer identischen Indikation grundsätzlich nicht vergütet. In Ausnahmefällen ist bei Kindern und Jugendlichen eine Wiederholungsschulung möglich, wenn diese durch eine Veränderung, zum Beispiel durch den Reifeprozess oder einen Betreuerwechsel, medizinisch sinnvoll und notwendig ist. Zu Diabetes mellitus Typ 1: Während der Durchführung des Schulungsprogramms für Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 1 und intensivierter Insulintherapie ist die individuelle Insulin-Dosisanpassung zu besprechen. Das gesamte Curriculum wird i. d. R. innerhalb von vier Wochen absolviert. Dabei sind die persönlichen Lebensumstände des Patienten zu berücksichtigen. Im Falle der Ersteinstellung auf Insulin ist zudem eine 24-Stunden-Erreichbarkeit des ärztlichen Personals (ggf. telefonisch) sicherzustellen. DMP-Plattformvertrag – Anlage 9 6 Anlage 10 Strukturqualität Schulungsarzt und nichtärztliches Schulungspersonal zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Ärzte, die für Patienten im Rahmen der DMP Schulungen anbieten und diese durchführen, müssen folgende Anforderungen erfüllen (der anstellende Arzt weist ggf. für seine angestellten Ärzte und das nichtärztliche Schulungspersonal die entsprechenden Voraussetzungen gegenüber der KVB nach): (1) Notwendige Ausstattung Räumliche Ausstattung muss Einzel- und Gruppenschulungen ermöglichen. Curricula und Medien der angebotenen Schulung müssen vorhanden sein und an die teilnehmenden Patienten verteilt werden. (2) Qualifikation des schulenden Arztes Der Arzt muss die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung des jeweiligen Schulungsanbieters nach Anlage 9 „Patientenschulungen“, die ihn zur Durchführung der angebotenen Schulungen qualifiziert, gegenüber der KVB nachweisen. Zu Diabetes mellitus Typ 1: Schulungen können durch die nach § 3 i. V. m. Anlage 1a Pkt. a) und c) dieses Vertrages teilnehmenden Ärzte durchgeführt werden. Hypertonie-Schulungen können auch von weiteren am Vertrag teilnehmenden Ärzten mit entsprechender Qualifikation durchgeführt werden. (3) Qualifikation des nichtärztlichen Schulungspersonals Nichtärztliches Personal, das die Patientenschulungen in Zusammenarbeit mit dem Schulungsarzt durchführt, muss die folgenden Anforderungen erfüllen: Der Arzt hat die erfolgreiche Teilnahme des nichtärztlichen Personals an einer Fortbildung des jeweiligen Schulungsanbieters nach Anlage 9 „Patientenschulungen“ dieses Vertrages gegenüber der KVB nachzuweisen. Die Anforderungen an das nichtärztliche Schulungspersonal ergeben sich aus den jeweiligen Schulungsprogrammen. Der Arzt stellt sicher, dass das nichtärztliche Personal einmal jährlich - an einer Fortbildungsveranstaltung zum jeweiligen Schulungsprogramm oder - an einer anderen themenbezogenen Fortbildung / einem Qualitätszirkel teilnimmt oder - in einer teilnehmenden Arztpraxis im Rahmen von Schulungen hospitiert. DMP-Plattformvertrag – Anlage 10 Anlage 11 Vergütung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 A. Einschreibung/Dokumentation Für die vollständigen, fristgemäß und plausibel an die Datenstelle übermittelten Dokumentationen entsprechend § 25 werden folgende Vergütungen vereinbart: Information, Beratung und Einschreibung des Versicherten, Ausfüllen der Teilnahme- und Einwilligungserklärung, Erstellung der Erstdokumentation, Ausdruck für den Patienten sowie die fristgerechte Einreichung der entsprechenden Unterlagen (Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten, Dokumentation) durch den Leistungserbringer i. S. des § 3 Erstellung der Folgedokumentation, Ausdruck für den Patienten sowie Versand der Folgedokumentation durch den Leistungserbringer i. S. des § 3 25,00 € Abrechnung erfolgt durch KVB-interne Erzeugung von Abrechnungsnummern 15,00 € Abrechnung erfolgt durch KVB-interne Erzeugung von Abrechnungsnummern Pro Versichertem und Quartal wird dem Arzt je DMP höchstens eine der oben genannten Dokumentationen vergütet. Mit den Dokumentationspauschalen sind alle in diesem Zusammenhang stehenden Kosten abgegolten. Die KVB erhält zu Abrechnungszwecken von der Datenstelle für jedes Quartal einen Nachweis über alle vollständigen, plausiblen sowie fristgerecht erstellten und fristgerecht eingegangenen Erst- und Folgedokumentationen zu einem in der Aufgabenbeschreibung der Datenstelle definierten Zeitpunkt des darauf folgenden Quartals entsprechend den Anforderungen der Abrechnung der KVB. Die Datensatzbeschreibung sowie das Datenformat werden in der Aufgabenbeschreibung der Datenstelle festgelegt. B. Patientenschulungen I. Allgemeine Hinweise: 1. Wurden die Versicherten bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrags aufgrund einer identischen Indikation geschult, so ist eine weitere Schulung nicht möglich. 2. Kosten für begleitende oder stellvertretende Personen, die an der Schulung teilnehmen, sind mit der Vergütung des Arztes abgegolten. Die Schulungsleistungen und ggf. das Schulungsmaterial sind auf dem Abrechnungsschein des eingeschriebenen Versicherten abzurechnen. 3. Identische Schulungen, die im Rahmen mehrerer strukturierter Behandlungsprogramme angeboten werden, sind nur im Rahmen eines DMP abrechnungsfähig. 4. Bei besonderer Patientenklientel können Schulungen als Einzelschulungen durchgeführt werden, sofern die Durchführung einer Gruppenschulung bei dieser Klientel nicht möglich ist. Hierbei kann jeder Arzt für jede Haupt-BSNR ein Kontingent über Einzelschulungen für 5 Patienten pro Quartal abrechnen. Das Kontingent steht nicht je Krankenkasse bzw. Krankenkassenverband zur Verfügung, sondern bezieht sich auf fünf Patienten über alle am Vertrag teilnehmenden Krankenkassen bzw. Krankenkassenverbände zusammen. Einzelschulungen, die auf Basis der Diabetesvereinbarung einer Krankenkasse/eines Krankenkassenverbandes erbracht werden, werden auf das Kontingent angerechnet. DMP-Plattformvertrag – Anlage 11 1 Anlage 11 Vergütung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Die Einzelschulungen können zusätzlich zu den Einzelschulungen unter Abschnitt B.II.1. und 2. erbracht und abgerechnet werden. Die für eine Einzelschulung zu verwendende Abrechnungsnummer entspricht grundsätzlich der Nummer gemäß der Vergütungsübersicht, ist aber im Unterschied zu dieser Nummer an dritter Stelle mit einer „3“ zu kennzeichnen (z. B. 92392A anstatt 92292A). Sie ist jeweils als doppelte Pauschale der Gruppenschulungspauschale pro Unterrichtseinheit/Versicherten abzurechnen. II. Die Schulungen werden wie folgt vergütet: (UE = Unterrichtseinheit; Vers. = Versicherter): 1. Schulungen im Rahmen des DMP Diabetes mellitus Typ 1 Programmname Programmbeschreibung Vergütung Abrechnungsnummer 25,00 € 92292A Diabetesschulungen: Behandlungs- und 12 UE von jeweils 90 Minuten Schulungsprogramm Kleingruppen bis zu 4 Versicherte für intensivierte Insulintherapie bzw. Diabetes Teaching and Treatment Program (DTTP) Deutscher ÄrzteVerlag, pro UE/Vers. Einzel: 50,00 € 92392A pro UE/Vers. www.patientenschulungsp rogramme.de LINDA – DiabetesSelbstmanagementSchulung Fa. Diabetesbedarf, Forchheim, 12 UE von jeweils 90 Minuten 4 - 10 Versicherte 92292B pro UE/Vers. Einzel: 50,00 € www.linda1.de PRIMAS - Basisschulung für erwachsene Typ-1-Diabetiker (ICT, CSII) Diabetes-Akademie Bad Mergentheim und Kirchheim Verlag 25,00 € 92392B pro UE/Vers. 12 UE von jeweils 90 Minuten 3 – 8 Versicherte 25,00 € 92292F pro UE/Vers. Einzel: 50,00 € 92392F pro UE/Vers. http://www.primasschulungsprogramm.de/ DMP-Plattformvertrag – Anlage 11 2 Anlage 11 Vergütung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Diabetesbuch für Kinder Kirchheim-Verlag, für 6-10jährige Kinder 26 UE von jeweils 45 Minuten www.kirchheimbuchshop.de/schulungsprogramme Programmname 92290A pro UE/Vers. Einzel: 25,00 € www.kirchheimbuchshop.de/schulungsprogramme Jugendliche mit Diabetes Kirchheim-Verlag, 12,50 € 92390A pro UE/Vers. für Jugendliche ab dem 11. Lebensjahr 16 UE von jeweils 90 Minuten 4 - 10 Versicherte 25,00 € 92291A pro UE/Vers. Einzel: 50,00 € 92391A pro UE/Vers. Programmbeschreibung Vergütung Abrechnungsnummer 25,00 € 92292C Hypertonieschulungen: Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie Deutscher ÄrzteVerlag, 4 UE von jeweils 90 Minuten bis zu 4 Versicherte Die Schulung erfolgt im wöchentlichen Abstand, so dass das gesamte Curriculum in vier Wochen absolviert wird. pro UE/Vers. Einzel: 50,00 € 92392C pro UE/Vers. www.patientenschulungsp rogramme.de Das strukturierte Hypertonie Behandlungs- und Schulungsprogramm (HBSP) Med.KOMM-Verlag, 4 - 5 UE von jeweils ca. 90 Minuten 4 - 6 Versicherte I.d.R. wird eine Unterrichtseinheit pro Woche durchgeführt. www.derhausarzt.com/hy pertonie/ Modulare Bluthochdruck-Schulung IPM (Institut für Präventive Medizin) www.ipmaktuell.de/modularebluthochdruckschulungipm/ DMP-Plattformvertrag – Anlage 11 25,00 € 92292D pro UE/Vers. Einzel: 50,00 € 92392D pro UE/Vers. 5 UE (Module 1 bis 5), jeweils 180 Minuten Kleingruppen von 6 - 12 Versicherten Anmerkung: Der Besuch des Basismoduls 1 ist die Grundlage für die Teilnahme an den anderen Modulen. Der Versicherte kann an den Modulen 2 bis 5 in beliebiger Reihenfolge teilnehmen. Der Versicherte muss nicht alle Module absolvieren; Arzt und Versicherter entscheiden jeweils über die Notwendigkeit der Teilnahme an einem einzelnen Modul. 50,00 € 92292E pro UE/Vers. Einzel: 100,00 € 92392E pro UE/Vers. 3 Anlage 11 Vergütung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Schulungsmaterial Schulungsmaterial (Nicht zur Schulung „PRIMAS“, "Diabetesbuch für Kinder" oder "Jugendliche mit Diabetes") Vergütung 9,00 € pro Schulung/Vers. Schulungsmaterial PRIMAS - Basisschulung pro Schulung/Vers. Schulungsmaterial Diabetesbuch für Kinder pro Schulung/Vers. Schulungsmaterial Jugendliche mit Diabetes pro Schulung/Vers. 14,00 € 19,90 € 100,00 € Abrechnungsnummer 92292S 92293S 92290S 92291S Je eingeschriebenem Versicherten ist jede der aufgelisteten Diabetes-Schulungen sowie – falls erforderlich – eine der aufgelisteten Hypertonie-Schulungen einmal abrechnungsfähig. Im Rahmen des DMP Diabetes mellitus Typ 1 können grundsätzlich Versicherte geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sind. Zusätzlich können – bei Kindern und Jugendlichen sollen – die Angehörigen oder Betreuer geschult werden. Bei erstmaliger Feststellung des Diabetes mellitus Typ 1 kann die entsprechende Schulung auch als Einzelschulung durchgeführt werden, sofern die Mindestteilnehmeranzahl für eine zeitnahe Gruppenschulung nicht erreicht wird. Bei schwangeren Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ 1 können ebenfalls Einzelschulungen durchgeführt werden, sofern die Mindestteilnehmeranzahl für eine zeitnahe Gruppenschulung nicht erreicht wird. Die für eine Einzelschulung zu verwendende Abrechnungsnummer entspricht grundsätzlich der Nummer der Vergütungsübersicht, ist aber im Unterschied zu dieser Nummer an dritter Stelle mit einer „3“ zu kennzeichnen (z.B. 92392A anstatt 92292A). Sie ist jeweils als doppelte Pauschale der Gruppenschulungspauschale pro UE / Versicherter abzurechnen. DMP-Plattformvertrag – Anlage 11 4 Anlage 11 Vergütung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 2. Schulungen im Rahmen des DMP Diabetes mellitus Typ 2 Programmname Programmbeschreibung Vergütung Abrechnungsnummer 4 UE von jeweils 90 Minuten 4 - 10 Versicherte Die UE erfolgen in wöchentlichem Abstand, so dass das gesamte Curriculum in vier Wochen absolviert wird. 25,00 € 92261A Diabetesschulungen: Schulungsprogramm für Typ 2-Diabetiker, die nicht Insulin spritzen, Deutscher Ärzte-Verlag, www.patientenschulungspr ogramme.de Schulungsprogramm für Typ 2-Diabetiker, die Insulin spritzen, Deutscher Ärzte-Verlag, www.patientenschulungspr ogramme.de Schulungsprogramm für Typ 2-Diabetiker, die Normalinsulin spritzen Deutscher Ärzte Verlag, www.patientenschulungspr ogramme.de MEDIAS 2 (Mehr Diabetes Selbstmanagement für Typ 2), Diabetes-Akademie Bad Mergentheim und Kirchheim Verlag, www.kirchheimbuchshop.de/schulungsprogramme LINDA – DiabetesSelbstmanagementSchulung Fa. Diabetesbedarf, Forchheim, www.linda1.de DMP-Plattformvertrag – Anlage 11 pro UE/Vers. Einzel: 50,00 € 92361A pro UE/Vers. 5 UE von jeweils 90 Minuten Kleingruppen bis zu 4 Versicherte Die erste und zweite UE sollen an aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden, die übrigen in wöchentlichem Abstand, so dass das gesamte Curriculum in vier Wochen absolviert wird. 25,00 € 92262A pro UE/Vers. Einzel: 50,00 € 92362A pro UE/Vers. 5 UE von jeweils 90 Minuten 25,00 € pro UE/Vers. Kleingruppen bis zu 4 Versicherte Die erste und zweite UE sollen an aufeiEinzel: nanderfolgenden Tagen stattfinden, die übrigen in wöchentlichem Abstand, so 50,00 € dass das gesamte Curriculum in vier Wopro chen absolviert wird. Wenn VerzögeUE/Vers. rungsinsulin zusätzlich zur Nacht benötigt wird, wird eine sechste UE angeboten. 92263A 12 UE von jeweils 90 Minuten 25,00 € pro UE/Vers. 6 - 8 Versicherte Zur Stabilisierung von BehandlungsEinzel: erfolgen ist ein Nachtreffen der Teilnehmer nach drei bis sechs Monaten geplant. 50,00 € pro UE/Vers. 92264A 4 UE von jeweils 90 Minuten für Versicherte ohne Insulin 5 - 6 UE von jeweils 90 Minuten für Versicherte mit Insulin zusätzliches Schulungsmodul möglich bei Schwangerschaft 4 - 10 Versicherte 25,00 € 92363A 92364A 92269A pro UE/Vers. Einzel: 50,00 € 92369A pro UE/Vers. 5 Anlage 11 Vergütung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Programmname Programmbeschreibung SGS (Strukturiertes Geriatrisches Schulungsprogramm) www.berlin- 7 UE von jeweils 45 Minuten Kleingruppen von 4 - 6 Versicherten Abrechnungsnummer 12,50 € 92270A pro UE/Vers. Einzel: 25,00 € chemie.de/microsites/diabetikerschulung MEDIAS 2 ICT - ein Schulungsprogramm für Menschen mit Typ-2Diabetes und einer intensivierten Insulintherapie (ICT) Kirchheim Verlag Vergütung 92370A pro UE/Vers. 12 UE von jeweils 90 Minuten 4 - 8 Teilnehmer pro Gruppe 25,00 € 92271A pro UE/Vers. Einzel: 50,00 € 92371A pro UE/Vers. www.kirchheim-buchshop.de/schulungsprogram me Hypertonieschulungen: Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie Deutscher Ärzte-Verlag, www.patientenschulungspr ogramme.de 4 UE von jeweils 90 Minuten bis zu 4 Versicherte Die Schulung erfolgt im wöchentlichen Abstand, so dass das gesamte Curriculum in vier Wochen absolviert wird. 25,00 € 92265A pro UE/Vers. Einzel: 50,00 € 92365A pro UE/Vers. Das strukturierte Hypertonie Behandlungsund Schulungsprogramm (HBSP) Med.KOMM-Verlag, 4 - 5 UE von jeweils ca. 90 Minuten 4 - 6 Versicherte I.d.R. wird eine Unterrichtseinheit pro Woche durchgeführt. www.derhausarzt.com/hyp ertonie/ Modulare BluthochdruckSchulung IPM (Institut für Präventive Medizin) www.ipmaktuell.de/modularebluthochdruckschulungipm/ DMP-Plattformvertrag – Anlage 11 25,00 € 92266A pro UE/Vers. Einzel: 50,00 € 92366A pro UE/Vers. 5 UE (Module 1 bis 5), jeweils 180 Minuten Kleingruppen von 6 - 12 Versicherten Anmerkung: Der Besuch des Basismoduls 1 ist die Grundlage für die Teilnahme an den anderen Modulen. Der Versicherte kann an den Modulen 2 bis 5 in beliebiger Reihenfolge teilnehmen. Der Versicherte muss nicht alle Module absolvieren; Arzt und Versicherter entscheiden jeweils über die Notwendigkeit der Teilnahme an einem einzelnen Modul. 50,00 € 92268A pro UE/Vers. Einzel: 100,00 € 92368A pro UE/Vers. 6 Anlage 11 Vergütung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Schulungsmaterial Schulungsmaterial Vergütung 9,00 € pro Schulung/Vers. Abrechnungsnummer 92267A Hypertonieschulungen: Je eingeschriebenem Versicherten ist – falls erforderlich – eine der aufgelisteten Hypertonieschulungen abrechnungsfähig. Diabetesschulungen: Je eingeschriebenem Versicherten ist grundsätzlich eine der aufgelisteten Diabetesschulungen abrechnungsfähig. Bei Veränderung des Krankheitsbildes (z. B. Umstellung von oraler Therapie auf Insulin) kann der Versicherte eine weitere, auf das veränderte Krankheitsbild abgestimmte Schulung erhalten. Eine Wiederholung einer bereits durchgeführten Diabetesschulung ist jedoch nicht möglich (Ausnahme: Kinder und Jugendliche, gemäß Anlage 9). Im Rahmen des DMP Diabetes mellitus Typ 2 können grundsätzlich Versicherte geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sowie für ihre Ernährung selbst verantwortlich sind. Bei nichtschulungsfähigen Versicherten können die Angehörigen oder Betreuer geschult werden. Bei schwangeren Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ 2 können ebenfalls Einzelschulungen durchgeführt werden, sofern die Mindestteilnehmeranzahl für eine zeitnahe Gruppenschulung nicht erreicht wird. Die für eine Einzelschulung zu verwendende Abrechnungsnummer entspricht grundsätzlich der Nummer der Vergütungsübersicht, ist aber im Unterschied zu dieser Nummer an dritter Stelle mit einer „3“ zu kennzeichnen (z. B. 92392A anstatt 92292A). Sie ist jeweils als doppelte Pauschale der Gruppenschulungspauschale pro UE/Versicherter abzurechnen. DMP-Plattformvertrag – Anlage 11 7 Anlage 11 Vergütung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 3. Schulungen im Rahmen des DMP KHK Programmname Programmbeschreibung Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie Deutscher ÄrzteVerlag, 4 UE von jeweils 90 Minuten bis zu 4 Versicherte Die Schulung erfolgt im wöchentlichen Abstand, so dass das gesamte Curriculum in vier Wochen absolviert wird. www.patientenschulungspr ogramme.de Das strukturierte Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm (HBSP) Med.KOMM-Verlag, Abrechnungsnummer 25,00 € 92698A pro UE/Vers. Einzel: 50,00 € 92398A pro UE/Vers. 4 - 5 UE von jeweils ca. 90 Minuten 4 - 6 Versicherte I.d.R. wird eine Unterrichtseinheit pro Woche durchgeführt www.derhausarzt.com/hyp ertonie/ Modulare Bluthochdruck-Schulung IPM (Institut für Präventive Medizin) Vergütung 25,00 € 92698B pro UE/Vers. Einzel: 50,00 € 92398B pro UE/Vers. 92698S www.ipmaktuell.de/modularebluthochdruckschulungipm/ 5 UE (Module 1 bis 5), jeweils 180 Minuten 50,00 € Kleingruppen von 6 - 12 Versicherten pro UE/Vers. Anmerkung: Der Besuch des Basismoduls 1 ist die Einzel: Grundlage für die Teilnahme an den ande100,00 € ren Modulen. Der Versicherte kann an den pro UE/Vers. Modulen 2 bis 5 in beliebiger Reihenfolge teilnehmen. Der Versicherte muss nicht alle Module absolvieren; Arzt und Versicherter entscheiden jeweils über die Notwendigkeit der Teilnahme an einem einzelnen Modul. SPOG Schulungs- und Behandlungsprogramm für Patienten mit oraler Gerinnungshemmung (SPOG) Deutscher Ärzte-Verlag, 4 UE von jeweils 90 bis maximal 120 Minuten 4 - 6 Versicherte I.d.R. wird eine UE pro Woche durchgeführt. 92698C www.patientenschulungspr ogramme.de INRatio Gerinnungs2 UE von jeweils 120 Minuten Selbstmanagement: 2 - 5 Versicherte Strukturiertes Behandim Abstand von 2 - 7 Tagen lungsprogramm für Patienten mit oraler Antikoagulation (SPOG2), www.hemosense.com DMP-Plattformvertrag – Anlage 11 25,00 € 92398S pro UE/Vers. Einzel: 50,00 € 92398C pro UE/Vers. 34,00 € 92698P pro UE/Vers. Einzel: 68,00 € 92398P pro UE/Vers. 8 Anlage 11 Vergütung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Schulungsmaterial Schulungsmaterial Vergütung 9,00 € pro Schulung/Vers. Abrechnungsnummer 92698D Je eingeschriebenem Versicherten ist – falls erforderlich – grundsätzlich eine der aufgelisteten Hypertonieschulungen abrechnungsfähig. Sofern bei einem Versicherten die Blutgerinnungsselbstkontrolle mit eigenständiger Medikamentenanpassung erforderlich ist, ist entweder die INR-Schulung (SPOG) oder die Schulung INRatio Gerinnungs-Selbstmanagement einmalig abrechnungsfähig. Im Rahmen des DMP KHK können grundsätzlich Versicherte geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sowie für ihre Ernährung selbst verantwortlich sind. Zusätzlich können die Angehörigen oder Betreuer geschult werden. Die für eine Einzelschulung zu verwendende Abrechnungsnummer entspricht grundsätzlich der Nummer der Vergütungsübersicht, ist aber im Unterschied zu dieser Nummer an dritter Stelle mit eine „3“ zu kennzeichnen (z.B. 92398A anstatt 92698A). Sie ist jeweils als doppelte Pauschale der Gruppenschulungspauschale pro UE/Versicherter abzurechnen DMP-Plattformvertrag – Anlage 11 9 Anlage 11 Vergütung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 4. Schulungen im Rahmen der DMP Asthma/COPD Programmname Programmbeschreibung Vergütung Abrechnungsnummer Qualitätsmanagement in der Asthmaschulung von Kindern und Jugendlichen (AG Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter e.V., AGAS) (A1) 30 UE von jeweils 45 Minuten, davon - 12 UE für Kinder/Jugendliche - 12 UE für Eltern - 6 UE für Kinder und Eltern gemeinsam Maximal 7 Kinder/Jugendliche in 3 Altersgruppen (5-7 Jahre, 8-12 Jahre, 13-18 Jahre) und deren Eltern Die Schulung ist über mindestens 4 Termine in einem Zeitraum von höchstens 12 Wochen zu verteilen. Ggf. kann eine Nachschulung im Zeitraum von 6-12 Monaten zur Erstschulung erfolgen. Die Nachschulung umfasst 4 UE (jeweils getrennt für Eltern und Kinder). 25,00 € 92710A www.asthmaschulung.de NASA = Nationales Ambulantes Schulungsprogramm für erwachsene Asthmatiker (A3) 6 UE von jeweils 60 Minuten, 4 - 8 erwachsene Versicherte pro UE/Vers. Einzel: 50,00 € 92310A pro UE/Vers. 25,00 € 92710B pro UE/Vers. Einzel: 50,00 € www.atemwegsliga.de 92310B pro UE/Vers. Ambulantes Fürther Schulungsprogramm für Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem (COBRA) (C1) 6 UE von jeweils 60 Minuten, 4 - 8 erwachsene Versicherte 92711A pro UE/Vers. Einzel: 50,00 € 92311A pro UE/Vers. www.atemwegsliga.de Schulungsmaterial 25,00 € Vergütung Schulungsmaterial Asthma pro Schulung/Vers. Schulungsmaterial COPD pro Schulung/Vers. 9,00 € 9,00 € Abrechnungsnummer 92710S 92711S Je eingeschriebenem Versicherten ist je Diagnose grundsätzlich eine der aufgelisteten Asthma- bzw. COPD-Schulungen abrechnungsfähig. DMP-Plattformvertrag – Anlage 11 10 Anlage 11 Vergütung zum Vertrag zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, Koronare Herzkrankheit (KHK) und Asthma/COPD vom 22.06.2015 Im Rahmen der DMP Asthma/COPD können grundsätzlich Versicherte geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sind. Zusätzlich können – bei Kindern und Jugendlichen sollen – die Angehörigen oder Betreuer geschult werden. Die für eine Einzelschulung zu verwendende Abrechnungsnummer entspricht grundsätzlich der Nummer der Vergütungsübersicht, ist aber im Unterschied zu dieser Nummer an dritter Stelle mit eine „3“ zu kennzeichnen (z.B. 92711A anstatt 92311A). Sie ist jeweils als doppelte Pauschale der Gruppenschulungspauschale pro UE/Versicherter abzurechnen. C. Beratungsgespräche DMP Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 (1) Je eingeschriebenem Versicherten kann der teilnehmende Arzt – ggf. sein fachlich qualifizierter angestellter Arzt – einmal pro Krankheitsfall die Teilnahme an einem „Qualifizierten Beratungsgespräch in der Gruppe“ abrechnen. Es muss sichergestellt sein, dass in diesem Beratungsgespräch allgemeine und individuelle Fragen der Versicherten zum Diabetes mellitus beantwortet werden. Das Beratungsgespräch ist nur für Versicherte abrechenbar, die bereits an einer Diabetesund/oder Hypertonieschulung nach diesem Vertrag teilgenommen haben. Name Beschreibung Vergütung Qualifiziertes Beratungsgespräch in der Gruppe 1 Einheit à 60 Minuten 20,00 € (Beratung zur Stärkung des Vers./KrankEmpowerment des Versiheitsfall cherten und Klärung diabetesspezifischer Probleme aus dem Alltag) Abrechnungsnummer Diabetes Typ 1 Abrechnungsnummer Diabetes Typ 2 92282 92278 (2) Je eingeschriebener Versicherter kann • • im DMP Diabetes mellitus Typ 1: der koordinierende Arzt nach § 3, der die Voraussetzungen zur spezialisierten Betreuung von Schwangeren gemäß Anlage 1b „Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt für die Betreuung von Erwachsenen nach § 3“, Pkt. 1.b oder Anlage 1d „Diabetes mellitus Typ 1: Strukturqualität koordinierender Arzt für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach § 3“, Pkt. 1.b erfüllt, im DMP Diabetes mellitus Typ 2: sowohl der koordinierende Arzt nach § 3 als auch die Schwerpunktpraxis nach § 4 – ggf. sein fachlich qualifizierter angestellter Arzt – bei Kinderwunsch oder Schwangerschaft einmalig ein individuelles Beratungsgespräch durchführen und abrechnen. Es muss sichergestellt sein, dass die Versicherte in dem Beratungsgespräch über den besonderen Umgang mit dem Diabetes während der Schwangerschaft aufgeklärt wird. Name Beratungsgespräch bei geplanter Schwangerschaft oder während der Schwangerschaft DMP-Plattformvertrag – Anlage 11 Vergütung 50,00 € pro Beratungsgespräch/Vers./Ereignis Abrechnungsnummer Diabetes Typ 1 Abrechnungsnummer Diabetes Typ 2 92281 92277 11
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